Umfang und Grenzen der Anordnungen von Dienstvorgesetzten zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten


Diplomarbeit, 2004

56 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes
2.1 Die Uniform
2.2 Das persönliche Äußere
2.3 Verhalten in der Öffentlichkeit

3. Rechtsgrundlagen
3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz
3.1.2 Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gem. Artikel 3 Abs. 2 GG
3.2 Landesrechtliche Vorschriften
3.2.1 Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gem. § 73 S. 3 LBG B-W i.V.m. PDV 350 III/
3.2.2 Gehorsamspflicht gem. § 74 S.2 LBG i.V.m. PDV 350 VII/104
3.3 Rechtssprechungen zum Erscheinungsbild der Beamten
a) Trageverbot einer Halskette durch einen Polizeibeamten (1983)
b) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen Zollbeamten (1986)
c) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen Polizeibeamten (1986)
d) Anordnungen an einen Beamten auf Probe, seine Haare zu kürzen (1994)
e) Anordnung an einen Polizeibeamten, seinen „Lagerfeld-Zopf“ zu kürzen (1995)
f) Trageverbot von Ohrschmuck sowie die Anordnung, die Haare kürzer zu tragen (1999)
g) Verbot des Tragens eines „Lagerfeld-Zopfes“ durch einen Polizeibeamten (2003)
3.4 Aus den Rechtsprechungen resultierende Vorschriften der Innenministerien
3.4.1. Hamburg
3.4.2. Niedersachsen
3.4.3. Thüringen
3.4.4. Bayern
3.4.5. Baden-Württemberg

4. Ansichten von unmittelbar betroffenen Personenkreisen
4.1 Umfragen in der Bevölkerung
4.2 Interview mit Herrn Mayer, ehemals Leiter der PD Freiburg
4.3 Interview mit einem Ohrschmuckträger, Herrn Eberle, Polizeibeamter im Streifendienst

5. Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild in der freien Wirtschaft am Beispiel der Deutschen Lufthansa – Bereich Flugbegleiter
5.1 Vorgaben
5.2 Vergleich zur Polizei

6. Zusammenfassung

7. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In den 70er Jahren waren es auffällige Barttrachten, die den Dienstvorgesetzten ein Dorn im Auge waren, heute sind es ohrschmucktragende und langhaarige Polizeibeamte in Uniform.

Der gesellschaftliche Wandel und die veränderten Anschauungen macht gerade im Bereich der Mode auch vor der Institution Polizei keinen Halt.

Doch gerade solche Berufszweige wie eben die Polizei, die sich durch das Tragen einer Uniform hervorheben, achten besonders auf das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamten.

Deswegen ist es für den Dienstherrn wichtig, dass der Beamte im Rahmen seiner Dienstausübung in einer Form auftritt, welche der Erfüllung seiner obliegenden Pflichten gerecht wird.

Anordnungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild bergen jedoch gerade aufgrund der sich wandelnden gesellschaftlichen Verhaltensweisen und Anschauungen ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential.

Mittlerweile existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, auf regionaler Ebene bis hin zum Bundesverfassungsgericht, welche versuchen, den objektiv korrekt gekleideten Uniformträger zu beschreiben und Handlungsräume für Dienstvorgesetzte und Mitarbeiter aufzustellen.

Kernpunkt dieser Urteilsfindungen war stets das Spannungsfeld des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den jeweiligen beamtenrechtlichen Pflichten und deren Einschränkbarkeit.

In meiner Arbeit wird zunächst auf die einzelnen Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes eingegangen.

Dem folgend werden die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erläutert und die tangierten Grundrechte gegenübergestellt. Der Hauptteil der Arbeit beschreibt das Spannungsverhältnis des Artikel 2 Abs. 1 GG zu den einzelnen Beamtengesetzen.

Dieses wird anhand von Gerichtsurteilen beschrieben und verdeutlicht. Selbst die Gerichte konnten bislang nicht genau definieren, wie das gepflegte Erscheinungsbild eines Polizeibeamten zu lauten habe.

2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes

Das Erscheinungsbild des Polizeibeamten wird im Wesentlichen von der Uniform, dem persönlichen Äußeren sowie einem Verhalten in der Öffentlichkeit geprägt.

2.1 Die Uniform

Der Ausdruck Uniform stammt aus dem lateinischen und bedeutet „Gleichförmigkeit / Einheitlichkeit“[1]. Sie bezeichnet eine nach Material, Farbe und Form einheitliche Dienstkleidung bestimmter Berufsgruppen. Die Uniform soll vor allem die Zusammengehörigkeit kennzeichnen, dient jedoch auch der Tarnung kämpfender Truppen, der Autoritätsdarstellung sowie besonders der Repräsentation. Uniformen werden in vielen öffentlichen und privaten Diensten getragen.[2]

Die heutige Polizeiuniform wurde 1976[3] bundesweit eingeführt, um den Bürger vor einer Desorientierung zu bewahren sowie um den Staat durch die Beamten angemessen und einheitlich zu repräsentieren.

Des Weiteren „sollte der einzelne Amtsträger in seiner ihm eigenen Individualität zurücktreten, so dass für den von der Amtshandlung betroffenen Bürger staatliches Handeln gleichförmig und ohne Ansehen der persönlichen Neigungen des Amtsträgers erscheine.“[4]

Wie erwähnt, soll die Uniform in erster Linie ein einheitliches Auftreten bewirken, da sich durch sie der Beamte gegenüber dem Bürger als Polizist und somit als Vertreter der Staatsgewalt ausweist. Außerdem spielt sie eine wesentliche Rolle bei der Bildung des ersten Eindrucks beim Bürger.

Heute unterscheiden sich die einzelnen Bundesländer nur noch anhand des Hoheitsabzeichens voneinander. Allerdings muss angemerkt werden, dass der Stadtstaat Hamburg als Vorreiter für seine Beamten eine blaue Uniform eingeführt hat, was wiederum das einheitliche Erscheinungsbild der deutschen Polizei aus den Fugen geraten lässt.[5]

Beim Erscheinungsbild der Uniform kann es einerseits zu Problemen bei dem einzelnen Beamten kommen, beispielsweise das Fehlen einzelner Uniformteilen, andererseits kann es aber auch zu Unstimmigkeiten bezüglich des Gruppenerscheinungsbildes kommen wie beispielsweise eine unterschiedlich bekleidete Streifenwagenbesatzung.

Eine Projektstudie im Bundesland Rheinland-Pfalz zu der Thematik „Äußeres Erscheinungsbild von Polizeibeamten“ im April 2001 hat gezeigt, dass die Bevölkerung besonders auf aufgekrempelte Hemdärmel, sichtbare T-Shirts unter dem Diensthemd, nicht vollständig zugeknöpfte Hemden, das Fehlen von Uniformteilen wie z.B. Dienstgradabzeichen, Dienstmützen oder Krawatten oder auch das Tragen erkennbar privater Kleidungsstücke zu der Uniform wie z.B. weiße Tennissocken, kritisch reagierte und dieses „Fehlverhalten“ auch als störend empfand[6].

2.2 Das persönliche Äußere

Neben der Uniform wirkt besonders das persönliche Äußere auf den Bürger und manifestiert dessen ersten Eindruck. Unter dem persönlichen Äußeren wird die individuelle Note unabhängig von der Uniform verstanden, welche sich aus der Haar- und Barttracht, persönlichen Accessoires, diversen Schmuckgegenständen und auch Tätowierungen ergibt.

Modetrends, angefangen beim „Lagerfeldzopf“ bis hin zur 3mm-Kurzhaar-Frisur, Piercings oder Tätowierungen sind in der Gesellschaft immer verbreiteter und finden daher auch größere Akzeptanz bei Personen innerhalb der Polizei.[7]

Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es beim Tragen von Schmuck, auffälliger Haar- und Barttracht und persönlichen Accessoires durch öffentlich Bedienstete – aufgrund ihrer Repräsentations- und Neutralitätspflichten – dienstrechtliche Grenzen und Verbotsmaßstäbe gibt. Oder ob in einer liberalisierten Gesellschaft jede Form und Häufung einer im Berufsalltag sichtbaren individuellen persönlichen Note einer Person von einem modernen Dienstherrn einschränkungslos akzeptiert werden muss, zumal gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz jedem Bürger die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zusteht.[8]

In Kapitel 3 wird diese rechtliche Grauzone genauer beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf Ohrschmuck sowie lange Haare bei Männern eingegangen.

2.3 Verhalten in der Öffentlichkeit

Ein weiterer wichtiger Faktor, welcher das äußere Erscheinungsbild beeinflusst und bestimmt, ist das Verhalten, wie sich der Polizeibeamte in der Öffentlichkeit präsentiert. Da der Beamte durch das Tragen einer Uniform von der Bevölkerung besonders wahrgenommen wird, gilt ihm und seinem Verhalten in der Öffentlichkeit besonderes Augenmerk.[9]

„Gerade weil der Beamte es zur Aufgabe hat, Fehlverhalten von Bürgern zu sanktionieren, nimmt er eine Vorbildfunktion ein, welche vom Bürger ständig überprüft wird. Insbesondere Bürger, die durch den Polizeibeamten sanktioniert wurden, werden versuchen, ihr eigenes Fehlverhalten durch die beim Beamten festgestellte Verhaltensweise zu rechtfertigen.“[10]

Der Komplex „Verhalten in der Öffentlichkeit“ hat die Gerichte jedoch bisher vergleichsweise wenig beschäftigt.

Zwar existiert eine Vielzahl an Gerichtsurteilen, was das polizeiliche Fehlverhalten betrifft, darunter fallen zum Beispiel „Körperverletzung im Amt“ und auch weitere Amtsdelikte. Diese Urteile fallen jedoch nicht unter das Thema meiner Arbeit, weshalb ich diese hier auch nicht diskutieren werde.

Unter das Verhalten in der Öffentlichkeit fasse ich die angemessene Sprache gegenüber dem Bürger sowie ein Verhalten, welches einer Vorbildfunktion gleichzusetzen ist.

3. Rechtsgrundlagen

Die verfassungsrechtlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit stehen den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, beschrieben in Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz sowie landesrechtlichen Vorschriften gegenüber.

3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Im Folgenden wird nun Artikel 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sowie Artikel 3 Abs. 2 GG, der Grundsatz der Gleichberechtigung vorgestellt.

3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz

Grundsätzlich gibt es ein durch die Verfassung geschütztes Recht, sein

äußeres Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken eigenverantwortlich zu gestalten und sich auf Wunsch modisch am „Zeitgeist“ zu orientieren. Abgeleitet wird dieses Recht aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, in dem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert wird, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden und ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung ausgeschlossen ist.[11]

Das Grundrecht der Handlungsfreiheit zählt zu den ältesten Grundrechten überhaupt, es wurde schon 1791 in der ersten französischen Verfassung in Artikel 4 verankert: “Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was andere nicht beeinträchtigt.“[12]

Geschützt ist von diesem Grundrecht nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.[13]

Somit ist davon auszugehen, dass auch das Tragen von persönlichen Accessoires oder eine individuell gestaltete Haartracht unter den Schutzbereich des Artikels 2 Abs. 1 GG fällt.

Festzuhalten ist jedoch, dass Artikel 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung, durch die Rechte anderer und durch das Sittengesetz eingeschränkt werden kann.

Grundrechte, und damit das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gelten selbstverständlich auch im Beamtenverhältnis.[14]

Rechtsverhältnisse von Beamten sind jedoch auch nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG zu regeln. Diese Grundsätze können bei Übernahme in die beamtenrechtlichen Regelungen die Grundrechte zulässigerweise einschränken, zumindest insoweit, als es der Zweck des Beamtenverhältnisses[15] aus sachlichen Gründen erfordert.

Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes sind „Staatsdiener“. Dieser Ausdruck zeigt das besondere Gewaltenverhältnis auf, in welchem sowohl für den Beamten als auch für den Dienstherrn besondere Rechte und auch Pflichten gelten.

Der Beamte steht „im Staat“ und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet.[16] „Diese Pflichten gehen einher mit einer sachgerechten Aufgabenerledigung, welche ebenfalls Verfassungsrang für sich beansprucht.“[17]

Somit steht der Kernbereich des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, welche gemäß Art. 19 Abs. 2 GG unantastbar ist, den im Berufsbeamtentum hergebrachten Grundsätzen, verankert in Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber.

Eine Verzahnung dieser Rechtsproblematik ist bislang – wenn überhaupt – nur ansatzweise erfolgt.

Aufgrund dessen werden Einschränkungen in Bezug auf eine ausgefallene Haartracht oder das Tragen von Schmuck nicht zwingend ausgeschlossen. Der Dienstherr muss jedoch die grundrechtlichen Vorgaben zum Schutz der persönlichen Freiheit beachten und darf die Einschränkungen nur aufgrund besonderen öffentlichen Interesses erlassen.

Grundsätzlich müssen diese Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts von den Betroffenen jedoch nur hingenommen werden, wenn sie verhältnismäßig sind, d.h. wenn sie „zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind.“[18] Hier wird das Beispiel angeführt, dass ein Polizeibeamter nicht mit einer „Irokesenfrisur“ zum Dienst erscheinen kann, da dies Ausdruck einer bestimmten Gesinnung ist, welche der Dienstherr nicht vertritt.

Anzumerken ist, dass der Beamte von Vornherein eine freiwillige Beschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG hinnimmt, wenn er als Polizist in das Beamtenverhältnis tritt. Denn das Tragen einer Uniform, welches in § 76 BBG und in den einzelnen Landesbeamtengesetzen ausdrücklich geregelt ist, beschränkt den Beamten in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit insoweit, dass er sich dem Zwang des Tragens von Uniform unterwirft und nicht die freie Wahl seiner Kleidung hat.

Inwieweit jetzt nun aber das Tragen von persönlichen Accessoires als Grundrechtseingriff hinnehmbar ist, wird in Kapitel 3.3 genauer erläutern.

3.1.2 Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gem. Artikel 3 Abs. 2 GG

Artikel 3 Abs. 1 GG manifestiert ein Gleichbehandlungsgebot, welches besagt, dass wesentlich Gleiches gleich, und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gibt.

In den Verfahren zum Verbot des Tragens von Schmuck in denen sich die männlichen Kläger auf das Grundrecht der Gleichbehandlung beriefen, sahen es die Gerichte jedoch immer als erwiesen, dass das Grundrecht der Gleichbehandlung nicht tangiert wird.

In einer Grundsatzentscheidung stellte das BVerwG 1991 klar, dass es rechtlich unbedenklich ist, männliche Soldaten anderen Regeln für die Haartracht zu unterwerfen als für weibliche Soldaten.[19]

Das Grundgesetz verbietet lediglich eine ausschließlich geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung.[20]

Artikel 3 Abs. 2 GG verlangt dagegen nicht, Männer und Frauen in allen Beziehungen gleich zu behandeln, wenn wesentliche Unterschiede in den zu regelnden Lebenssachverhalten bestehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist beispielsweise eine unterschiedliche Behandlung beim Tragen von Ohrschmuck nicht zu beanstanden, da Mann und Frau ihren Ohrschmuck auch unterschiedlich tragen.[21]

3.2 Landesrechtliche Vorschriften

Zu den landesrechtlichen Vorschriften, welche den Grundrechten gegenüberstehen, muss § 73 S. 3 LBG B-W, der Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten, sowie § 74 S. 2 LBG B-W, der Gehorsamspflicht, genannt werden.

3.2.1 Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gem. § 73 S. 3 LBG B-W i.V.m. PDV 350 III/10

Zunächst möchte ich vorwegnehmen, dass mit § 76 BBG eine bundesgesetzliche Bestimmung existiert, in der das Tragen von Dienstkleidung geregelt ist.

Allerdings muss eingeräumt werden, dass diese Vorschrift keine ausdrückliche Regelung über das Tragen von Schmuckgegenständen enthält. Der Gesetzgeber überlässt es den jeweiligen obersten Dienstbehörden der Polizei nähere Bestimmungen zum Tragen von Dienstkleidung zu aktualisieren und in ihren Einzelheiten näher zu regeln. Nur sie hat somit festzulegen, welche persönlichen Accessoires Beamte aus Gründen der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes im Dienst nicht tragen dürfen und ob es die Funktion der Dienstkleidung bedingt, die Haare uniformierter Polizeivollzugsbeamter auf Hemdkragen zu kürzen.[22]

Neben dem § 76 BBG kommt der § 54 BBG hinzu, welcher das achtungs- und vertrauensgerechte Verhalten und die Hingabe des Beamten zum Dienst fordert. Das landesrechtliche Pendant zu § 54 BBG ist § 73 des LBG B-W, welcher vom Beamten ein Verhalten fordert, das innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, welches sein Beruf erfordert. Neben einem offenen und hilfsbereiten Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten wird vom Beamten ein höfliches und entgegenkommendes Verhalten gegenüber den Bürgern gefordert.[23]

Die Literatur beschäftigt sich vor allem mit dem Pflichtverstoß durch die Begehung von Straftaten, aber auch mit der Art und Weise, in welcher der Beamte seine Aufgaben wahrnimmt, und wie er sich gegenüber der Öffentlichkeit verhält.[24] Zwar sagt Zängl, dass aufgrund dieser Vorschrift von einem Beamten erwartet werden könne, dass er sich nach Kleidung, Haartracht und dem Tragen von Accessoires so verhalte, dass er das Vertrauen der Bevölkerung nicht beeinträchtige.[25] Aber konkrete Ausführungen bzw. abschließende Regelungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild und persönliche Accessoires enthält diese landesrechtliche Vorschrift jedoch keine nicht. Außerdem stellt sich hier die Frage, ab wann ein Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung beeinträchtigen kann.

Nähere Regelungen finden sich jedoch in der PDV 350 III/10, welche die in § 73 LBG B-W normierte Pflicht näher konkretisiert. Hier wird erläutert, dass „das äußere Erscheinungsbild des Polizeibeamten der besonderen Stellung und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gerecht werden muss. Besonders herausgehoben wird, dass auf gute Haltung, gepflegtes Äußeres und korrekte Kleidung besonderer Wert zu legen ist.“[26]

Dies gilt vor allem in Verbindung mit der Vorgabe nach PDV 350 III/11, dass Beamte der Schutzpolizei im Dienst grundsätzlich Uniform zu tragen haben.

In der Literatur wird diese „Wohlverhaltensklausel“ unter anderem so ausgelegt, dass der Beamte die Pflicht hat, „seine ganze Persönlichkeit in den Dienst des Amtes zu stellen und innerhalb wie auch außerhalb seines amtlichen Aufgabenkreises alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte.“[27] Dienstliche Interessen sind nach Schnupp dann beeinträchtigt, „wenn ein Polizeivollzugsbeamter seine Haare so lange trägt, dass er in seinen dienstlichen Aufgaben behindert wäre oder es zu einer erhöhten Unfall- oder Verletzungsgefahr führen würde.“[28]

Hier gilt jedoch abzuwägen, in welcher Stellung sich der jeweilige Beamte oder auch die Beamtin befindet. Das Aufgabenfeld eines Polizeibeamten in einer Funkzentrale ist nicht zu vergleichen mit dem eines Beamten im Streifendienst.

Durch die einheitliche Dienstkleidung soll erreicht werden, dass dienstliche Anordnungen von Polizeibeamten als Maßnahmen des Staates und nicht als Einzelmaßnahmen einer individuellen Person angesehen werden.[29]

Nichts desto trotz wird der Polizeibeamte meiner Ansicht nach nicht mehr als anonymes Vollzugsorgan, sondern vielmehr als Mitbürger verstanden, der von Berufs wegen hoheitliche Funktionen auszuüben und ggf. durchzusetzen hat.

3.2.2 Gehorsamspflicht gem. § 74 S.2 LBG i.V.m. PDV 350 VII/104

Die Gehorsamspflicht ist eine allgemeine Dienstpflicht des Berufsbeamtentums. Diese Pflicht besteht nur gegenüber Vorgesetzten des jeweiligen Beamten. Es kommen nur dienstliche Anordnungen in Betracht, d.h. solche, die dienstliche Angelegenheiten, oder das dienstliche Verhalten des Beamten und seine Dienstleistung betreffen.[30]

Der Leiter der Polizeidirektion Freiburg vertritt die Ansicht, dass der Dienstherr über die Festlegung hinaus, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, auch bestimmen könne, welche persönlichen Accessoires aus Gründen der Wahrung der Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes getragen bzw. nicht getragen werden dürfen.[31]

Gemäß § 74 S.2 LBG B-W i.V.m. PDV 350 VII/104 ist es die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen der Dienstaufsicht auf das Auftreten der Polizeibeamten in der Öffentlichkeit zu achten. Darunter ist auch das Verbot des Tragens von persönlichen Accessoires zur Uniform zu fassen.

[...]


[1] Vgl. Duden, Band 1.

[2] Microsoft LexiROM 4.0, Edition 2000.

[3] http://www.polizeiuniform.de/html/vorwort.html, aufgerufen am 10.08.2004.

[4] Heinrichs, „Zur beamtenrechtlichen Pflicht insbesondere von Uniformträgern der Polizei zu einem angemessenen äußeren Erscheinungsbild“, in: ZBR, 2002, S. 84.

[5] http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/aktuelles/polizeiuniform/start.html, aufgerufen am 10.08.2004

[6] Vgl.: Projektstudie Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz im April 2001, Thema: „Wirkung des äußeren Erscheinungsbildes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf die Akzeptanz des Einschreitens“, S. 32 ff.

[7] Projektstudie der FHföV, S. 14.

[8] Vgl. zu entsprechenden Abwägungsfragen Thiele: Zum äußeren Erscheinungsbild der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, in: Die Personalvertretung 1988, S. 332; vgl. auch Kunz: Die Kleiderordnung des öffentlichen Dienstes, in: Recht im Amt 1993, S. 21.

[9] Projektstudie der FHföV, S. 15.

[10] Ebd., S. 15.

[11] Günter, „Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Dienst – „Piercings“, ein (Schein-)Problem des öffentlichen Dienstrechts?“ in: ZBR, 2000, S.402.

[12] Epping, Grundrechte, Heidelberg 2004, S. 212.

[13] BVerfGE 80, 137 (152 ff.) (Reiten im Walde).

[14] Schütz, Maiwald: Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Teil C, Vorbemerkung zu §§ 55-84 BBG, 3. Grundrechte im Beamtenverhältnis, Ergänzungslieferung Stand10/04, S. 3.

[15] Vgl. BayVGH 1957, in BayVBl. 58, 58.

[16] BVerfGE 39, 334 ff., 366.

[17] Gielen, JR 1990, S. 274.

[18] BVerfGE 65, 144.

[19] BVerGE 103 S. 99 ff. = NJW 1994, S. 2632 ff.

[20] Vgl. BVerfGE 31, 1, 4 f.

[21] BVerwG, Urteil vom 25.1.1990, in: DÖD 12/1990, S. 301.

[22] Schnellenbach: Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, München 2001, S. 144.

[23] Vgl. Kienzler: Beamtenrecht, 1. Auflage, Baden-Baden 2002, S.183.

[24] Vgl. Zängl in: Gesamtkommentar für den öffentlichen Dienst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band I: BR, Berlin 1973, Lfg. 8/01, S. 65.

[25] Ebd., S.65.

[26] PDV 350 für das Land B-W, Ziff. III/10.

[27] Schnupp, Havers: Beamten – und Disziplinarrecht, 8. Auflage, Hilden 1994, S. 144.

[28] Vgl. Schnupp, Havers, a.a.O., S. 144.

[29] OVG Koblenz, Entscheidung vom 14.5.1986 – 2 A 136/85; Urteil des BVerwG vom 25.1.1990 – 2 C 4587A.

[30] Ambrosius, Schütz, Ulland, a.a.O., S. 264.

[31] Vgl. Widerspruchsbescheid gegen Herr Eberle, siehe Anlage.

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Umfang und Grenzen der Anordnungen von Dienstvorgesetzten zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten
Hochschule
Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei
Note
1,5
Autor
Jahr
2004
Seiten
56
Katalognummer
V31960
ISBN (eBook)
9783638328203
ISBN (Buch)
9783668414235
Dateigröße
690 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anordnungen, Dienstvorgesetzten, Erscheinungsbild, Polizeibeamten, Umfang, Grenzen
Arbeit zitieren
Jochen Andruschak (Autor:in), 2004, Umfang und Grenzen der Anordnungen von Dienstvorgesetzten zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31960

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