Erziehung statt Strafe. Welche Erfolgsaussichten haben Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)?


Hausarbeit, 2009

21 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Rechtsfolgen

3. Erziehungsmaßregeln
3.1 Definition / Zweck
3.2 Arten
3.2.1 Weisungen
3.2.1.1 Weisungen nach §10 Abs. 1 JGG
3.2.1.2 Weisungen nach §10 Abs. 2 JGG
3.2.2 Hilfen zur Erziehung

4. Rückfallquoten
4.1 Rückfallquoten der Erziehungsmaßregeln
4.2 Rückfallquoten im Vergleich
4.3 Gründe für die Unterschiede

5. Fazit

6. Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Tatverdächtige und verurteilte junge Menschen unverändert übernommen – XI,

Abb. 2: Rückfallquote Bezugsjahr 1994 selbst erstellt, Rückfallquoten entnommen aus XIV, S. 648; Gesamtverurteilungen entnommen aus XI,

Abb. 3: Rückfallquote Bezugsjahr 1994 selbst erstellt, Rückfallquoten entnommen aus XIV, S. 684, Gesamtverurteilungen entnommen aus XI,

1. Einleitung

Lange Zeit war man sich des Unterschiedes von Kindern und Erwachsenen in Bezug auf das Strafrecht nicht klar. Kinder wurden strafrechtlich als kleine Erwachsene angesehen. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde man sich darüber bewusst, dass die Phase der Kindheit und Jugend die Betroffenen vor besondere Herausforderungen und Nöte stellt. Als sich die Akzeptanz für die Phase des Hineinwachsens in die Gesellschaft bildete, schien es nicht mehr zeitgemäß, Verhaltensauffälligkeiten einfach nur strafrechtlich zu behandeln. Aus diesem Grund wurde der Gedanke der Erziehung im Recht aufgegriffen. Zunächst wurde im Jahr 1922 das Jugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet. Es enthielt das Recht auf Erziehung für die Jugendlichen. Durch diese Erziehung sollten sie gesellschaftstauglich werden. Ein Jahr später, 1923, wurde das Jugendgerichtsgesetz erlassen. Es enthielt Regelungen für die Strafe und die Erziehungsmaßregeln. Bei der nationalsozialistischen Gesetzesreform in 1943 wurden als weitere Sanktion, neben Strafe und Erziehungsmaßnahmen, die Zuchtmittel eingeführt, die auch nach der Neufassung des Gesetzes im Jahr 1953 ihre Gültigkeit behielten.[1]

In dieser Arbeit soll der Fragestellung nachgegangen werden, welche Erfolgsaussichten die erzieherischen Maßnahmen aufweisen.

Dafür werden zunächst die Anwendungsbereiche sowie die allgemeinen Rechtsfolgen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) aufgezeigt. Im Anschluss daran soll detailliert auf die Erziehungsmaßregeln eingegangen werden. Im weiteren Verlauf sollen dann die Rückfallquoten nach der Verhängung von Erziehungsmaßregeln aufgezeigt werden. Anschließend sollen die Daten exemplarisch mit den Rückfallquoten nach der Jugendstrafe ohne Bewährung verglichen und Gründe für die eventuellen Abweichungen gefunden werden.

2. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG)

2.1 Anwendungsbereich

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche und Heranwachsende, die eine Verfehlung begangen haben, die nach den allgemeinen Strafvorschriften, also dem Strafgesetzbuch (StGB), mit Strafe bedroht ist.[2]

Als Jugendlicher gilt laut §1 Abs. 2 JGG derjenige, der zur Zeit der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat aber noch nicht volljährig (d. h. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) ist. Als Heranwachsender wird derjenige gesehen, der zur Zeit der Tat bereits volljährig ist, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig.[3] Das heißt, sie können nicht strafrechtlich verfolgt werden und das Jugendgerichtsgesetz findet somit bei ihnen keine Anwendung.

Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortung von Jugendlichen ist deren sittliche und geistige Reife zum Zeitpunkt der Tat.[4] Die Täter müssen in ihrer Entwicklung so weit sein, dass sie das Unrecht ihrer Tat einsehen können.

Für Heranwachsende gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes nur dann, wenn „die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß [!] er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“.[5] Das Jugendgerichtsgesetz findet bei Heranwachsenden auch dann Anwendung, wenn die Art der Tat und ihre Umstände und/oder Beweggründe einer Jugendverfehlung gleichen.[6] Andernfalls unterstehen sie den Rechtsfolgen der Strafprozessordnung (StPO).

2.2 Rechtsfolgen

Begeht ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung oder eine Straftat, sieht das Jugendgerichtsgesetz vier Arten von Rechtfolgen vor:

- Erziehungsmaßregeln,
- Zuchtmittel und
- die Jugendstrafe (§5 JGG) sowie
- Maßregeln der Besserung und Sicherung (§7 JGG).

Da die Erziehungsmaßregeln im weiteren Verlauf dieser Arbeit detailliert behandelt werden, sollen an dieser Stelle nur die Zuchtmittel, die Jugendstrafe sowie die Maßregeln der Besserung und Sicherung kurz erläutert werden.

Zu den Zuchtmitteln zählen Verwarnungen, Erteilungen von Auflagen und der Jugendarrest. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe und werden angewandt, wenn die Jugendstrafe nicht geboten ist.[7] Verwarnungen sollen dazu dienen, dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorzuhalten.[8] Auflagen können dazu führen, dass der Jugendliche die Möglichkeit hat, den Schaden, den er verursacht hat, wieder gut zu machen oder sich zu entschuldigen. Auch die Erbringung von Arbeitsleistungen oder das Zahlen eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Stiftung kann auferlegt werden. Die Auflagen dürfen jedoch keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen darstellen.[9] Der Jugendarrest unterteilt sich in Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest. Die Art des Arrestes richtet sich nach erzieherischen Aspekten.[10]

Die Jugendstrafe ist ein Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen Einrichtung.[11] „Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“[12] Die Verbüßung der Jugendstrafe kann auch mit Bewährung erfolgen.[13]

Als Maßregeln der Besserung und Sicherung können gemäß §7 Abs. 1 JGG die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt sowie die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

[...]


[1] Vgl. Rössner 1990, S. 18ff

[2] Vgl. §1 Abs. 1 JGG

[3] Vgl. §19 StGB

[4] Vgl. §3 JGG

[5] §105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

[6] Vgl. §105 Abs. 1 Nr. 2 JGG

[7] Vgl. §13 JGG

[8] Vgl. §14 JGG

[9] Vgl. §15 JGG

[10] Vgl. §16 JGG

[11] Vgl. §17 Abs. 1 JGG

[12] §17 Abs. 2 JGG

[13] Vgl. §12 JGG

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Erziehung statt Strafe. Welche Erfolgsaussichten haben Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)?
Hochschule
Universität Kassel  (Sozialwesen)
Veranstaltung
Altersstufen im Recht
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
21
Katalognummer
V319509
ISBN (eBook)
9783668188129
ISBN (Buch)
9783668188136
Dateigröße
444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
erziehung, strafe, welche, erfolgsaussichten, erziehungsmaßregeln, jugendgerichtsgesetz
Arbeit zitieren
Josephine Rost (Autor:in), 2009, Erziehung statt Strafe. Welche Erfolgsaussichten haben Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319509

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Erziehung statt Strafe. Welche Erfolgsaussichten haben Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden