Kann die Jugendhilfe unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gerecht werden, ohne deren Autonomie zu untergraben?


Hausarbeit, 2016

38 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.1 Geschichte der Flüchtlinge in Europa
2.2 Definition von Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
2.3 Altersfestsetzung
2.4 Fluchtursachen
2.5 Von der Erstaufnahme in die Wohngruppe

3. Methodischer Teil
3.1 Ziel der Hausarbeit
3.2 Rahmenbedingungen der Forschung
3.3 Hypothesen und Fragestellungen
3.4 Forschungsinstrument
3.5 Aufbau des Fragebogens
3.6 Bewertung der Ergebnisse
3.7 Graphische Ergebnisse
3.8 Reflexion des methodischen Vorgehens

4. Fazit der Auswertung
4.1 Fazit des Empirischen Teils
4.2 Was hat die Soziale Arbeit mit dem Thema der UmF´s zu tun?
4.3 Fazit der Arbeit

5. Literaturverzeichnis

„ Asyl ist kein staatlicher Gnadenakt, sondern ein Schutz vor Menschen- rechtsverletzungen “ (Fronek, 2007).

1. Einleitung

„Was macht man mit denen?“ diese Frage stellten sich Kilian Trotier, Sarah Levy und Christoph Twickel, drei Autoren der Wochenzeitung „Die Zeit“, am 22.Februar 2015 im Bezug auf Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Trotier, Levy, & Twickel, 2015). Zu jenem Zeitpunkt war das Ausmaß welches im Jahr 2015 auf die Behörden und die Jugendämter im speziellen, zukommen sollte, noch nicht vorstellbar. Im vergangenen Jahr stellten 441.899 Menschen in Deutschland einen Asylantrag, 69,2 Prozent der Antragssteller waren männlich und 30,8 der Antragssteller weiblich. Etwa 35 Prozent der Asylanträge wurde von syrischen Flüchtlingen gestellt. Die zweitgrößte Gruppe waren Albaner mit 12,2 Prozent, dicht gefolgt von Afghanen und Irakern beide mit ca. 7 Prozent Anteil an den gesamten Asylanträgen. 71,1 Prozent aller Antragssteller im Jahr 2015 waren jünger als 30 Jahre alt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2015). Von der Altersgruppe der 16-18-Jährigen stellten ca. 20.471 Menschen einen Antrag. 79,4 Prozent davon waren männlich, 20,6 Prozent der Antragssteller waren weiblich. Die Gruppe der unter 16-Jährigen ist deutlich größer mit 117.008 Asylanträgen, jedoch ist es bei den Geschlechtern wieder deutlich ausgeglichener (männlich 55,1 Prozent, weiblich 44,9 Prozent. Bei den Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gibt es in den letzten zwei Jahren keine genauen Zahlen mehr. 2013 belief sich die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf 2.486, davon kamen 690 aus Afghanistan, 355 aus Somalia und 285 aus Syrien (Müller, 2010). Schätzungen zufolge kamen im Jahr 2015 zwischen 30.000 und 60.000 Unbeglei- tete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland. Der Großteil stammt aus Af- ghanistan, dicht gefolgt von Syrien. Nordrhein-Westfalen das einwohnerreichste Bundesland Deutschlands, hat dieses Jahr Zirka 3500 Asylanträge von Jugendli- chen bearbeitet. was eine Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr wäre. Birgit Zoller Mitglied der Geschäftsführung des Landesjugendamts Rheinland Pfalz sag- te auf einer Tagung der Jugendämter in Deutschland „ Es gibt ca. 600 Jugendäm- ter in Deutschland, im Schnitt braucht jedes Amt etwa vier neue Fachkräfte um die steigende Zahl der Anträge bearbeiten zu können (Stauf, 2012). Bislang gab es keine zentrale Erfassung über die Aufnahme von Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, da weder die Landesjugendämter noch die Ausländerbehörde diese Daten einheitlich und flächendeckend erheben (Müller, 2010). So enthält das Ausländerzentralregister (AZR) zwar Angaben über das Alter der erfassten Personen, macht jedoch keine Rückschlüsse über familiäre Verbindungen möglich (Bundesamtes, 2009). Dies gilt es zu ändern, andernfalls kann man das Thema nicht mit der eigentlich verlangten Professionalität angehen.

Das Thema Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geht immer etwas unter in der täglichen Berichterstattung. Es wird viel über Flüchtlinge im Allgemeinen disku- tiert, ob man Obergrenzen einführen sollte, oder wie man die Integration im An- gesicht der hohen Zahlen überhaupt bewältigen kann (Der Bundestag/ Unterabteilung Europa, 2015). Dass Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge meis- tens außen vorgelassen werden, zeigt sich schon daran dass es keine genauen Zah- len gibt. Das Ministerium für Migration und Flüchtlinge, bringt am Ende des Jah- res immer eine Vielzahl von Statistiken heraus mit einer Reihe von Auswertungen zu Migranten und deren Integration in den Arbeitsalltag heraus, oder z.B. wie viele Asylanträge dieses Jahr gestellt wurden und aus welchen Ländern die An- tragssteller kommen.Es gilt allgemein Fakten auf den Tisch zu legen und Heraus- forderungen wie der Umgang und Versorgung Unbegleiteter minderjährige Flüchtlinge in Deutschland offen zu thematisieren. Am Beispiel des 16-Jährigen Reyes aus Bangladesch lässt sich sehen wie es den Jugendlichen oft in ihren Hei- matländern ergeht. Reyes erzählt: „die Familie hatte beschlossen, wenigstens den Sohn des Hauses in Sicherheit zu bringen“. „Mein Vater war in der falschen Par- tei“. Erst später erwähnt er fast nebenbei; dass der Vater und andere männliche Verwandte aufgrund ihres politischen Engagements ermordet worden seien. Diese und ähnliche Geschichten begegnen Leuten täglich, wenn sie mit Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu tun haben. Was sie wirklich bewegt kommt selten zur Sprache. Immer wachsam aus aus Angst Angehörige und Helfer zu gefährden und vor dem deutschen restriktiven Ausländergesetz, aber auch um die Erinne- rung an die körperlichen wie die seelischen Verletzungen nicht wieder aufsteigen zu lassen (Dieckhoff P. , 2010).

Auf den folgenden Seiten dieser Arbeit wird ein kurzer Teil sich mit der Ge- schichte von Europa und Flüchtlingen, im Speziellen minderjährigen auseinander- setzen, dann werden die Begriffe unbegleitet, minderjährig, und Flüchtlinge ge- nauer erläutert, sowie das dazugehörige Thema der Altersfestsetzung. Darauf folgend werden mögliche Ursachen für eine Flucht erklärt, und was es bedeutet auf der Flucht zu sein. Schließlich wird thematisiert was, nachdem die Unbeglei- teten minderjährigen Flüchtlinge Deutschland erreicht haben, welche Perspektiven sie haben und welche Schwierigkeiten im Alltag auf sie warten.

2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

2.1 Geschichte der Flüchtlinge in Europa

Die ersten Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF), oder eher gesagt die erste Berichterstattung in Deutschland zu diesem Thema, geht zurück auf das Dritte Reich. In Zeiten des Nationalsozialismus zwischen 1932 der Machtüber- nahme Adolf Hitlers, bis 1945 sind viele UmF aus Deutschland geflohen. Zirka 9354 jüdische Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge fanden größtenteils in Großbritannien Unterschlupf (Curio, 2008). Damals war die Aufnahme der Kin- der nur vorübergehend gedacht. Nachdem jedoch bekannt wurde, dass die meisten UmF ihre gesamte Familie verloren haben, bekamen sie eine dauerhafte Aufent- haltserlaubnis. Zwischen dem dritten Reich und einer wiederkommenden Flücht- lingswelle lagen knapp 50 Jahre.

Ende des vergangenen Jahrhunderts kamen viele Flüchtlinge nach Europa und speziell in die Bundesrepublik, sowie Schweden und Frankreich. Dies lag haupt- sächlich an den Konflikten im Balkan und in Ostafrika (Eritrea und Ruanda). Nach der Änderung des Artikel 16a des Grundgesetztes und der Einführung der sicheren Drittstaatenregelung 1993 sank die Zahl innerhalb von zwei Jahren um mehr als zwei Drittel und erreichte ihren Tiefpunkt 2007 mit „nur“ noch 19.164

Asylanträgen (Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung, 1993) Während zwischen 1995 und 2007 die Zahl der Asylanträge insgesamt kontinuier- lich von ca. 128 000 auf etwa 19.000 zurückging, kam es seit 2008 zu einem deut- lichen Anstieg auf 41.000 in 2010. Was in erster Linie mit der Lage in Afghanis- tan und dem Irak zu tun hatte. Seit 2011 steigen die Zahlen wieder deutlich stärker an, da der Arabische Frühling nicht die erhoffte Befriedung der Region brachte. Sondern speziell in Libyen, dem Irak und Syrien, traf genau das Gegenteil ein. Hinzu kommen politisch angespannte Lagen in Eritrea und Teilen Nordafrikas (u.a., 2014). Das Thema der Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wird aktu- ell hinter verschlossenen Türen heiß diskutiert, da es auch darum geht ob und in- wieweit die Familienzusammenführung weiter gefördert werden soll (Matting, 2015). In einigen Kreisen spricht man davon „die Jugendlichen würden „vorge- schickt, um die Familie nachzuholen“ (Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V., 2015) Aus diesem Grund soll die Familienzu- sammenführung eingeschränkt und in vielen Fällen ganz gestoppt werden. Auch werden schon seit dem Ende des vergangenen Jahres wieder neue Verschärfungen im Asylgesetz verabschiedet. Derzeit wird darüber diskutiert ob die Türkei zu einem sicheren Drittstaat aufsteigen soll (PRO ASYL, 2015). Diese Regelung des sicheren Drittstaats soll in der Türkei durchgesetzt werden, um dem Land Hand- lungsfreiheit einzuräumen und damit die Anzahl der Flüchtlinge nach Europa zu verringern (Mitteldeutscher Rundfunk, 2016). Im Anschließenden Teil geht es um die Begriffserklärung der UmF, welche essentiell für eine Auseinandersetzung mit diesem ist.

2.2 Definition von Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

„ To understand a specific refugee community and the refugee condition itself, one cannot merely observe the present situation, but must also have an understanding of the circumstances that led to their refugee status, of their flight itself, and of the interim periods of asylum “ (Hopkins/Hill, 2010).

Wichtig für all die entstandenen Fragen ist erst einmal die Begriffe unbegleitet, minderjährig und Flüchtling zu erklären und im Zusammenhang zu beschreiben.

Unbegleitet: Laut internationaler Schutzabkommen (Haager Minderjährigenschutzabkommen) denen sich auch Deutschland verpflichtet hat, werden Jugendliche als unbegleitet beschrieben, welche von ihrer Familie oder Bezugsperson getrennt sind (UN-Kinderrechtskonvention, 1959).

Der zweite Begriff, der „Minderjährigen“ wird in nationalem sowie internationa- lem Recht beschrieben als: „ Minderj ä hrig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. wer noch nicht 18 Jahre alt ist “ (Cremer, 2011). Das Bundesjustizministerium nimmt Bezug zu diesem Thema: „ Auch bei der An- wendung des Asylbewerberleistungsgesetztes, vor allem bei der medizinischen Versorgung, sollten Sozialbehörden auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen Rücksicht nehmen. Und es ist richtig, im Asylverfahren nicht nur Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr, sondern bis zum 18. Lebensjahr einen angemessenen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen “ (Heinhold, Recht für Flüchtlinge, 2015).

Flüchtling: Ein Migrant ist jemand der sein Land aus eigenem Antrieb ohne Fremdeinwirkung auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven verlässt. Ein Flüchtling ist dazu im Vergleich laut Völkerrecht eine Person welche aufgrund von äußeren Einflüssen zur Flucht gezwungen wird. Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die „ aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit ä t, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischenüberzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen Befürch tungen nicht in Anspruch nehmen will “ (Entwicklung, 2015).

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass dieser „Titel“ noch keine Aufenthalts- genehmigung (§ 16a GG Asyl oder durch §60 AufenthG) mit sich bringt. Bei Minderjährigen wird der Flüchtlingsbegriff nicht so ausgelegt oder angewendet wie bei Erwachsenen. Also hat die Genfer Flüchtlingskonvention zunächst keinen Einfluss auf den weiteren Vorgang des „Unbegleiteten minderjährigen Flücht- lings“. Im Vordergrund stehen bei minderjährigen Menschen als erstes, die Ver- antwortung und der Schutzbedarf durch die Jugendhilfe. Dieser steht laut §42 SGB VIII über der Genfer Konvention. Von Seiten des Jugendhilferechts wird darauf hingewiesen dass der § 42 SGB VIII „nicht durch Regelungen des Asyl- rechts (AsylVfG, AsyLG) verdrängt“ wird (Münder, 2006). Weitere relevante Informationen werden in einem Asylverfahren festgestellt, sofern die betroffene Person in Deutschland bleiben möchte. Wie z.B., ob gesundheitliche Beeinträch- tigungen oder Traumatisierungen vorliegen. Laut Riedelsheimer und Wiesinger, sind die unten genannten Punkte relevant um die Schutzbedürftigkeit eines Unbe- gleiteten minderjährigen Flüchtlings festzustellen:

- Schutzlosigkeit;
- Verlust der Eltern bzw. der Herkunftsfamilie;
- Abbruch des schulischen und beruflichen Lebenszusammenhangs;
- Unkenntnis der fremden Kultur, der Lebensweise und Sprache in Deutsch- land;
- Fluchttrauma und Gewalterfahrung;
- Fehlen neuer notwendiger Handlungskompetenzen;
- Fehlen einer realistischen Lebensplanung;
- Noch nicht abgeschlossener Reifeprozess. (Riedelsheimer/Wiesinger, 2004)

Die Erfahrung der Flucht, das Unbegleitetsein und die Minderjährigkeit führen dazu, dass Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Gegensatz zu anderen Schutzsuchenden ganz spezifische physische und soziale Bedürfnisse haben. So leiden sie oftmals in besonderem Maße unter den Erlebnissen von Gewalt und Misshandlung, von Armut und Hunger, sowie unter politischem und sozialem Druck und dem Verlust von familiären Bindungen (Urbach, "klein und allein", 2008).

Die EU Kommissarin für Inneres, Cecilia Malmström, schrieb bei der Vorstellung der Zwischenbilanz zum Europäischen Aktionsplan für Unbegleitete minderjährige, dass „ eine Gesellschaft auch danach beurteilt werde, wie sie mit ihren verwundbarsten Mitgliedern umgehe.“ Sie stellt dabei die Frage „ wie behandeln wir sie?“ und antwortet „ nicht annähernd so sorgsam, wie wir sollten“ (Alborino/Fehrenbacher, 2013).

2.3 Altersfestsetzung

Nicht nur der deutsche Staat hat ein Interesse am Alter des Unbegleiteten minder- jährigen Flüchtlings, auch die betroffene Person selbst, da nur bei Feststellung der Minderjährigkeit spezielle Rechte und Ansprüche rechtsgültig werden. Aufgrund von fehlenden Ausweispapieren muss das Alter oft fiktiv festgestellt werden. So- fern die betroffene Person als minderjährig eingestuft wird, profitiert sie von ge- setzlichen Schutzbestimmungen (UN-KRK, §42 SGB VIII etc.) welche für Ju- gendliche in Deutschland gelten (Berthold/Espenhorst/Rieger, 2011). Unbegleitete Minderjährige im Alter von 16 und 17 Jahren (bzw. jene, deren Alter auf 16 bzw. 17 festgesetzt wird) werden oftmals nicht nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts, sondern wie Erwachsene behandelt. (Dieckhoff, 2010). Das Verfahren der Alterseinschätzung muss der Grundlage ethisch und wissen- schaftlich vertretbarer Methoden erfolgen und zudem rechtsstaatlichen Grundsät- zen genügen. Der Bundesfachverband UMF hat notwendige Verfahrensgarantien und Maßnahmen für die Alterseinschätzung bei Unbegleiteten minderjährigen herausgearbeitet und in einer Broschüre übersichtlich zusammengestellt (Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, 2015). Durchgeführt wird die Altersfestsetzung von Jugendämtern und gegebenenfalls von Bundespo- lizisten.

„ Nutz das Exil und bau dir ein besseres Leben auf! “ (Urbach, 2015).

2.4 Fluchtursachen

Afghanistan liegt in Zentralasien, zwischen Pakistan und dem Iran. Afghanistan hat Zirka 27. Millionen Einwohner und die Hauptstadt heißt Kabul (Bildung B. f., 2010). Afghanistan pflegt seit Anfang des 20. Jahrhundert sehr gute Beziehungen zur Sowjetunion und hatte in im 20. Jahrhundert bis 1978 kaum politische Kon- flikte im Land zu bewältigen. 1978 kam in Afghanistan durch einen Staatsstreich (auch genannt Saurrevolution) eine neue Regierung an die Macht. Diese war eine Sowjetisch-Kommunistische ausgerichtete Partei welche durch die Sowjetunion unterstützt wurde. Im Osten des Landes begannen Aufstände sich aufzubauen welche die neue Regierung nicht unterstützten wollte und deren Wahlsieg nicht anerkannte. Daraufhin nutzte man in den USA die “ Gunst der Stunde“ um die pakistanische Armee aufzurüsten und über dessen Militär einen Stellvertreter- Krieg gegen den großen Konkurrenten des Kalten Krieges zu führen. Der damali- ge Sicherheitsberater von Präsident Jimmy Carter, Zbigniew Brezinksi nahm spä- ter zu diesem Thema Stellung und bestätigte, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Plan verfolgten, der Sowjetunion ihr eigenes Vietnam zu bescheren (Ritz, 2008). Dieser Konflikt zog sich über mehrere Jahre hinweg und brachte zwei der heute größten Terrororganisationen, Al Qaida und Taliban. Bis heute treibt die Taliban ihr Elend in Afghanistan. Nach der Invasion der Amerikaner, Anfang des 21. Jahrhunderts, schien sich die Lage wieder etwas zu stabilisieren.

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Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Kann die Jugendhilfe unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gerecht werden, ohne deren Autonomie zu untergraben?
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Autor
Jahr
2016
Seiten
38
Katalognummer
V319417
ISBN (eBook)
9783668187474
ISBN (Buch)
9783668187481
Dateigröße
800 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kann, jugendhilfe, flüchtlingen, autonomie
Arbeit zitieren
Bastian Braun (Autor:in), 2016, Kann die Jugendhilfe unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gerecht werden, ohne deren Autonomie zu untergraben?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319417

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