Umwandlungsrecht. Rechtsfolgen der Verschmelzung oder Spaltung für Buchführung, Bilanzierung und Jahresabschluss


Hausarbeit, 2013

29 Seiten, Note: 1,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Arten der Umwandlung von Unternehmen
2.1 Verschmelzung
2.1.1 Der Begriff der Verschmelzung
2.1.2 Verschmelzung durch Neugründung
2.1.3 Verschmelzung durch Aufnahme
2.1.4 Rechtsfolgen der Verschmelzung
2.2 Spaltung
2.2.1 Der Begriff der Spaltung
2.2.2 Aufspaltung
2.2.3 Abspaltung
2.2.4 Ausgliederung
2.2.5 Rechtsfolgen der Spaltung

3 Rechtsfolgen der Umwandlung von Unternehmen
3.1 Steuerrechtliche Rechtsfolgen
3.2 Handelsrechtliche Rechtsfolgen

4 Auswirkungen der Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
4.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger
4.1.1 Schlussbilanz
4.1.2 Ansatz und Bewertung in der Schlussbilanz
4.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger
4.2.1 Übernahmebilanz und Bewertungswahlrecht
4.2.2 Bilanzierung zu Anschaffungskosten
4.2.2.1 Ansatz
4.2.2.2 Bewertung
4.2.3 Bilanzierung bei Buchwertfortführung
4.2.3.1 Ansatz
4.2.3.2 Bewertung

5 Auswirkungen der Spaltung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
5.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger
5.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

6 Schlussteil

Anhangsverzeichnis

A1 Verschmelzung zur Neugründung nach § 2 Nr. 2 UmwG

A2 Niedrigere Grunderwerbssteuerlast bei Verschmelzung zur Aufnahme

A3 Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG

A4 Klassifizierung der Umwandlungsarten

A5 Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG

A6 Abspaltung nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG

A7 Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Umwandlung ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation mit Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge.“1

Unter Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der Umwandlung versteht man den Eintritt eines Rechtsträgers in alle Rechte und Pflichten eines anderen Rechtsträgers in einem Rechtsakt (Universalsukzession). Tritt eine Person hingegen in einzelne Rechte und Pflichten einer anderen Person ein, so spricht man von Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge). Singu- larsukzession ist im Umwandlungsrecht i.d.R. nicht relevant. Denkbar ist eine Übertragung von Teilen des Betriebsvermögens, die jedoch keine Singularsukzession sondern eine Son- derform der Universalsukzession darstellt - die partielle Universalsukzession (Sonder- rechtsnachfolge). Hierbei geht nicht das gesamte Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger über, der übertragene Vermögensteil geht jedoch mit allen Rechten und Pflichten über, weshalb die Ergebnisse hinsichtlich des übertragenen Vermögensteils denen der Universalsukzession entsprechen.2

„Ein Unternehmen ist kein statisches Gebilde, sondern ein dynamischer Prozess, der einge- bunden ist in sich verändernde wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedin- gungen. Dieser Dynamik dient das Umwandlungsrecht. Ein Rechtskleid, das gestern noch passte, kann morgen zu groß, zu klein sein oder nicht mehr ausreichend schützen.“3

Das am 1. Januar 1995 erstmals in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG) schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Eingehen von Rechtsakten im Zuge dieser Dyna- mik. Das Umwandlungsgesetz unterscheidet vier Formen der Umwandlung (§ 1 Abs. 1 UmwG):

- Verschmelzung (Fusion);
- Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
- Vermögensübertragung;
- Formwechsel.

Zum Gegenstand dieser Arbeit sind die Umwandlung durch Verschmelzung und die Um- wandlung durch Spaltung. Diese werden nachstehend zunächst näher erläutert und an- schließend werden ihre Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bilanzierung dargelegt.

Die Umwandlungsform der Verschmelzung ermöglicht die Bereinigung einer bestehenden Konzernstruktur dadurch, dass mehrstufige Konstruktionen reduziert werden können oder die Anzahl von Schwestergesellschaften durch Zusammenlegung gemindert werden kann. Zum Aufbau eines Über- und Unterordnungsverhältnisses von Gesellschaften dient als Gegenstück der Verschmelzung die Spaltung.4

Je nach Umwandlungsform ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen für Bilanzierung, Buchführung und Jahresabschluss.

Ebenso ergeben sich je nach Rechtsform und Größenklasse der beteiligten Gesellschaften verschiedene Voraussetzungen für die Umwandlung wie zum Beispiel das Vorliegen eines gültigen Verschmelzungsvertrags, -beschlusses und -berichts (analog zur Spaltung). Diese sind jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit.

2 Arten der Umwandlung von Unternehmen

2.1 Verschmelzung

2.1.1 Der Begriff der Verschmelzung

Bei der Verschmelzung (Fusion) geht das gesamte Vermögen ein oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) über (Universalsukzession). Im Gegenzug werden den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt. Der übertragende Rechtsträger erlischt kraft Gesetzes ohne abgewickelt zu werden (Auflösung ohne Abwicklung), da eine Abwicklung nach dem zwingenden Übergang des vollständigen Vermögens schon mangels Vermögensmasse ausscheidet.5

Verschmelzungsmotive sind im Wesentlichen:6

- Zusammenschluss von Unternehmen zu größeren Einheiten und Bereinigung von Konzernstrukturen;
- Zusammenführung eines übernommenen Unternehmens nach Erwerb der qualifi- zierenden Anteilsmehrheit mit dem Erwerber-Unternehmen;
- Vereinfachte Liquidation.

Das Umwandlungsgesetz unterscheidet zwischen der Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) und der Verschmelzung durch Aufnahme (§2 Nr. 1 UmwG).

2.1.2 Verschmelzung durch Neugründung

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung des Vermögens mehrerer Rechtsträger jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger verschmolzen werden (§ 2 Nr. 2 UmwG) (Siehe dazu auch Anlage 1 „Verschmelzung zur Neugründung“.).

Der aufnehmende Rechtsträger entsteht also erst durch die Verschmelzung, während beide übertragenden Rechtsträger erlöschen. Jedoch kann der neugegründete Rechtsträger die Firma der übertragenden Rechtsträger nach § 18 UmwG fortführen, sodass die Verschmel zung durch Neugründung eine Verschmelzungs-Variante für annähernd gleich starke Rechtsträger darstellt, die beide auf die Fortführung ihres Namens bestehen.

In der Praxis nimmt die Verschmelzung durch Neugründung aufgrund höherer Kosten im Vergleich zur Verschmelzung durch Aufnahme jedoch eine zweitrangige Stellung ein. Die höheren Kosten resultieren beispielsweise aus den Gründungskosten des neuen Rechtsträ- gers und vor allem aus der im Vergleich zur Verschmelzung durch Aufnahme höheren Er- werbssteuerlast (Siehe dazu auch Anlage 2 „Niedrigere Grunderwerbssteuerlast bei Ver- schmelzung zur Aufnahme - am Beispiel der Grunderwerbssteuer auf sich im Betriebsver- mögen befindliche Grundstücke“.).7

2.1.3 Verschmelzung durch Aufnahme

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger verschmolzen werden (§ 2 Nr. 1 UmwG) (Siehe dazu auch Anlage 3 Schaubild „Verschmelzung zur ufnahme“.).

Der aufnehmende Rechtsträger bestand also schon vor der Verschmelzung, während nur der nicht aufnehmende Rechtsträger der beiden beteiligten Rechtsträger erlischt.

Gängige Praxis ist die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (up-stream-merger) oder umgekehrt (down-stream-merger). Ebenso ist die Vereinigung von Schwestergesellschaften möglich (side-step-merger).

2.1.4 Rechtsfolgen der Verschmelzung

Die Rechtsfolgen der Verschmelzung sind in § 20 UmwG geregelt und treten mit Eintragung der Verschmelzung in das zuständige Register des übernehmenden Teils ein:

- Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbind- lichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1).
- Die übertragenden Rechtsträger erlöschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2).
- Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, soweit sie nicht schon durch das Halten von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger indirekt am übertragenden Rechtsträger beteiligt sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 3).
- Mängel erforderlicher Zustimmungserklärungen und fehlender Beurkundungen werden geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4).

Die Gegenleistung an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers hat nach dem Kontinuitätsprinzip grundsätzlich in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger zu er- folgen. Um die praktische Durchführung einer Fusion zu erleichtern, ist es ausnahmsweise zulässig, einen Teil des festgelegten Umtauschverhältnisses mittels Ausgleichszahlung zu entrichten.8 Damit die mitgliedschaftliche Kontinuität dadurch nicht übermäßig relativiert wird, darf der sog. Spitzenausgleich zehn Prozent des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen.9

Insbesondere aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, dem ausnahmslosen Übergang aller Aktiva und Passiva ipso jure, ergeben sich einige besondere, handelsrechtliche Rechtsvorschriften für die Buchführung, die Bilanzierung und den Jahresabschluss der beteiligten Unternehmen. Diese Auswirkungen werden im Abschnitt „4“ näher erläutert.

2.2 Spaltung

2.2.1 Der Begriff der Spaltung

Während mit der Umwandlungsform „Verschmelzung“ Konzernstrukturen bereinigt und reduziert werden können, dient die Spaltung dem Aufbau eines Über- und Unterordnungs- verhältnisses von Gesellschaften.10 Bei der Spaltung gehen das gesamte Vermögen oder Vermögensteile - jedoch stets als Gesamtheit (Universalsukzession oder partielle Univer- salsukzession) - von dem übertragenden Rechtsträger auf einen oder mehrere überneh- mende Rechtsträger über. Je nachdem, ob das Vermögen universal oder partiell übertragen wird, und je nachdem, ob die Gegenleistung der Übertragung (Anteile an dem überneh- menden Rechtsträger) direkt den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zuge- rechnet wird oder dem übertragenden Rechtsträger selbst zugerechnet wird, bestimmt sich der Spaltungstypus (Siehe dazu auch Anlage 4 „Klassifizierung der Umwandlungsarten“.).

Spaltungsmotiv ist im Wesentlichen der Aufbau von Holdingstrukturen11

- zur Vorbereitung von Verkäufen oder Börsengängen;
- zur Bündelung (Begrenzung) von Risiken;
- zur Trennung von Risiken.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG), die - analog zur Verschmelzung - jeweils zur Aufnahme oder zur Neugründung durchgeführt werden können.12

2.2.2 Aufspaltung

Ein Rechtsträger kann sein Vermögen als Ganzes (Universalsukzession) unter Auflösung ohne Abwicklung gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern an seine Anteilsinhaber auf mehrere andere Rechtsträger aufspalten (§ 123 Abs. 1 UmwG) (Siehe dazu auch Anlage 5 „Aufspaltung“.).13

Der übertragende Rechtsträger erlischt wie bei der Verschmelzung und im Gegensatz zur Abspaltung und zur Ausgliederung kraft Gesetzes ohne abgewickelt zu werden (Auflösung ohne Abwicklung), da eine Abwicklung nach dem zwingenden Übergang des vollständigen Vermögens schon mangels Vermögensmasse ausscheidet.14

2.2.3 Abspaltung

Ein Rechtsträger kann von seinem Vermögen einen Teil (partielle Universalsukzession) gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger an seine Anteilsinhaber auf andere Rechtsträger abspalten (§ 123 Abs. 2 UmwG) (Siehe dazu auch Anlage 6 „ bspaltung“.).15

Im Gegensatz zu Verschmelzung und zur Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger nicht ipso jure, da kein vollständiger Übergang des Vermögens erfolgt.

Dabei können Wirtschaftsgüter, deren Übertragung mit erhöhten Kosten verbunden ist (z.B. Grunderwerbssteuer bei Grundstücken) im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers verbleiben, während das übrige Vermögen übergeht. In der Praxis stellt die Abspaltung daher für eine horizontale Spaltung die kostengünstigere Alternative dar.16

2.2.4 Ausgliederung

Ein Rechtsträger kann aus seinem Vermögen einen Teil (partielle Universalsukzession) gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger selbst ausgliedern (§ 123 Abs. 3 UmwG) (Siehe dazu auch Anlage 7 „Ausgliederung“.).17

Wie bei der Abspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger im Gegensatz zur Ver- schmelzung und zur Aufspaltung nicht kraft Gesetzes, da kein vollständiger Übergang des Vermögens erfolgt. Und zusätzlich gehen die Anteile am übernehmenden Rechtsträger nicht wie bei der Abspaltung, Aufspaltung oder Verschmelzung direkt an die Inhaber des übertragenden Rechtsträgers, sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst über. Die Anteile am übernehmenden Rechtsträger werden also nicht wie bei der Abspaltung (oder Aufspaltung oder Verschmelzung) direkt den Inhabern des übertragenden Rechtsträgers, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst gewährt.18

Daraus folgt in der Praxis, dass es bei der Ausgliederung beim übertragenden Rechtsträger zu keiner Vermögensreduktion, sondern lediglich zur Umwandlung von Sachwerten in Anteile am übernehmenden Rechtsträger kommt.19 Häufig werden auf diese Art alle Sachwerte des übertragenden Rechtsträgers in Anteile an einem oder mehreren übernehmenden Rechtsträgern umgewandelt, sodass eine „Holdinggesellschaft“ entsteht.20

2.2.5 Rechtsfolgen der Spaltung

Die Rechtsfolgen der Spaltung sind in § 131 UmwG geregelt und treten mit Eintragung der Spaltung in das zuständige Register des übertragenden Teils ein:

- Das Vermögen bzw. der abgespaltene oder der ausgegliederte Teil des übertragen- den Rechtsträgers geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 131 Abs. 1 Nr. 1).
- Lediglich für die Aufspaltung folgt das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers (§ 131 Abs. 1 Nr. 2).
- Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Inhaber des übertragenden Rechtsträ- gers Inhaber der Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Bei der Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger selbst Inhaber der Anteile am übernehmenden Rechtsträger (§ 131 Abs. 1 Nr. 3).
- Mängel erforderlicher Zustimmungserklärungen und fehlender Beurkundungen werden geheilt (§ 131 Abs. 1 Nr. 4).

Für alle Arten der Spaltung gilt nach § 125 UmwG das Kontinuitätsprinzip für Leistung (Vermögensübertragung) und Gegenleistung (Anteile) analog zur Verschmelzung.

Insbesondere aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, dem Übergang der Aktiva und Passiva, ergeben sich einige besondere, handelsrechtliche Rechtsvorschriften für die Buchführung, die Bilanzierung und den Jahresabschluss der beteiligten Unternehmen. Diese Auswirkungen werden im Abschnitt „5“ näher erläutert.

3 Rechtsfolgen der Umwandlung von Unternehmen

3.1 Steuerrechtliche Rechtsfolgen

Neben den handelsrechtlichen Folgen der Umwandlung ergeben sich auch steuerrechtliche Folgen aus einer Verschmelzungen oder einer Spaltung. Diese sind im Umwandlungssteuergesetz geregelt und werden im Folgenden nicht näher betrachtet.

[...]


1 Berwanger, 2013, S.1.

2 Brähler 2008, S. 1-3.

3 Schwedhelm 2008, S. 1.

4 Schneider 2008, S.1.

5 Vgl. Ballreich 2008, S. 7.

6 Vgl. Maulbetsch 2009, Einleitung UmwG, Rn. 17.

7 Vgl. Stoye-Benk 2008, S. 71, Rn. 93.

8 I.e. § 54 Abs. 4 u. analog § 68 Abs. 3 u. analog §§ 78 i.V.m. 68 Abs. 3 UmwG, sowie Art. 7 Abs. 2 u. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FusG (CH).

9 von der Crone, Dobler, Eugster, 2006.

10 Schneider 2008, S.1.

11 Idel 2013.

12 § 123 Abs. 1 Nr. 1-2, Abs. 2 Nr. 1-2, Abs. 3 Nr. 1-2 UmwG.

13 § 123 Abs. 1 UmwG.

14 Vgl. Ballreich 2008, S. 7.

15 § 123 Abs. 2 UmwG.

16 Mülbert 2009, S.25.

17 § 123 Abs. 3 UmwG.

18 I.e. Mülbert 2009, S. 26.

19 Mülbert 2009, S. 26.

20 Idel 2013.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Umwandlungsrecht. Rechtsfolgen der Verschmelzung oder Spaltung für Buchführung, Bilanzierung und Jahresabschluss
Hochschule
Hamburg School of Business Administration gGmbH
Veranstaltung
Law for Accountants / Recht für Wirtschaftsprüfer
Note
1,00
Autor
Jahr
2013
Seiten
29
Katalognummer
V318449
ISBN (eBook)
9783668178625
ISBN (Buch)
9783668178632
Dateigröße
1824 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechnungswesen, Umwandlungsrecht, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Verschmelzung durch Neugründung, Verschmelzung zur Aufnahme, Verschmelzung durch Aufnahme, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Recht, Steuerrecht, Prüfungswesen, UmwG, Rechnungslegung, Bilanzierung, Bilanzrecht, Fusion, Vermögensübertragung, Formwechsel, Dynamik, HGB, BWL, Steuern
Arbeit zitieren
Sven Brosius (Autor:in), 2013, Umwandlungsrecht. Rechtsfolgen der Verschmelzung oder Spaltung für Buchführung, Bilanzierung und Jahresabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318449

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