Die staatlichen Regulierungen des privaten Sportwettenmarktes in Deutschland. Eine quantitative Analyse aktueller Entwicklungen


Bachelorarbeit, 2015

146 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Fragestellung
1.3 Vorgehensweise
1.4 Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen
2.1 Begriffsdefinitionen
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Historischer Abriss
2.2.2 Wichtige Bestimmungen im GlüÄndStV und GlüSpielG SH
2.3 Fiskalpolitischer Hintergrund
2.3.1 Deutschland
2.3.2 Gibraltar, Malta und Österreich

3 Der deutsche Sportwettenmarkt
3.1 Die Sportwettanbieter
3.1.1 Der staatliche Sportwettanbieter DLTB
3.1.2 Die privaten Sportwettanbieter
3.1.3 Der Kundennutzen bei staatlichen und privaten Sportwettanbietern
3.2 Aktuelle Marktsituation
3.3. Kritik der rechtlichen Bestimmungen
Anzahl der Konzessionen
Zulässige Wettarten
Regulierung der Werbung
Zentrale Koordinierungsstelle
Ungleiche Behandlung von staatlichen und privaten Anbietern
Financial Blocking
3.4 Kritik der Fiskalpolitik

4 Quantitative Analyse der Angebotsstruktur des Sportwettenmarktes
4.1 Vorgehensweise
4.2 Auswertung
4.3 Zusammenfassung

5 Expertenbefragung zur Wirtschafts- und Rechtslage
5.1 Methodik
5.1.1 Vorbereitung, Aufbau und Durchführung der Befragung
5.1.2 Transkription und Auswertungsverfahren
5.1.3 Interviewpartner
5.2 Auswertung
5.2.1 Die aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Situation des Sportwettenmarktes
5.2.2 Die Bestimmungen des GlüÄndStV und des Konzessionsverfahrens
5.2.3 Die Auswirkungen des GlüÄndStV auf den Markt nach Erteilung der Konzessionen
5.3 Zusammenfassung

6. Schlussbetrachtung

Quellenverzeichnis

Anhang 1: Analyse der Sportwettanbieter in Deutschland

Anhang 2: Leitfäden für die Expertenbefragung

Anhang 2.1: Leitfaden für Philipp Türk und Herrn C

Anhang 2.2: Leitfaden für Guido Bongers und Herrn A

Anhang 3: Transkripte der Experteninterviews

Anhang 3.1: Transkript des Interviews mit Philipp Türk

Anhang 3.2: Transkript des Interviews mit Guido Bongers

Anhang 3.3: Schriftliche Antwort von Herrn A

Anhang 3.4: Schriftliche Antwort von Herrn C

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wettquoten von Oddset

Abbildung 2: Wetthalter-Wettvermittler-Spieler-Verhältnis beim stationären Vertrieb

Abbildung 3: Wettquoten von Bwin

Abbildung 4: Wetteinsätze bei Oddset

Abbildung 5: Bruttospielerträge bei Oddset

Abbildung 6: Wetteinsätze bei privaten Sportwettanbietern

Abbildung 7: Bruttospielerträge bei privaten Sportwettanbietern

Abbildung 8: Besteuerte Wetteinsätze von privaten und staatlichen Sportwettanbietern

Abbildung 9: Bruttospielerträge verschiedener Produkte des Glücksspielmarktes

Abbildung 10: Aufteilung der Bruttospielerträge auf den regulierten und den unregulierten Sportwettenmarkt

Abbildung 11: Ursprungsländer der untersuchten Sportwettanbieter

Abbildung 12: Unternehmensgründungen nach Jahrzehnt

Abbildung 13: Die zehn Sportwettanbieter mit den höchsten offiziellen Mitarbeiterzahlen

Abbildung 14: Die zehn Sportwettanbieter mit den höchsten offiziellen Kundenzahlen

Abbildung 15: Vertriebswege

Abbildung 16: Die zehn Sportwettanbieter mit den meisten offiziellen Wettshops

Abbildung 17: Sportartenangebot der untersuchten Onlinewettanbieter

Abbildung 18: Sprachangebot der untersuchten Onlinewettanbieter

Abbildung 19: Vorab- und Livewettangebot der untersuchen Onlinewettanbieter

Abbildung 20: Zusatzangebote der untersuchten Onlinewettanbieter

Abbildung 21: Anzahl der Lizenzen der untersuchten Anbieter pro Land

Abbildung 22: Marketingmaßnahmen

Abbildung 23: 10 Sportwettanbieter mit den meisten Facebook-Fans

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Publikationshinweis

Die am 09.03.2015 als Prüfungsleistung eingereichte Version (mit dem obigen Deckblatt) wurde selbstständig von Minou Runkel erarbeitet und verfasst. Alle verwendeten Quellen wurden angegeben. Dies versichert die Autorin mit ihrer Unterschrift. Die befragten Experten wurden vor der Veröffentlichung nochmals auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen.

Die vorliegende Version weicht geringfügig von der als Prüfungsleistung eingereichten Version ab: In Zusammenarbeit mit Florian Fani (Lektorat Format:perfekt!) verbesserte die Autorin Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortwahl, Satzbau und Stil an einigen wenigen Stellen im Text. Inhaltliche und strukturelle Veränderungen wurden nicht vorgenommen. Dies versichert der Lektor mit seiner Unterschrift.

Diese Arbeit darf vervielfältigt und elektronisch gespeichert werden, Veränderungen sowie weitere Veröffentlichungen bedürfen jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Urheberin, Minou Runkel. Dem GRIN Verlag wird die Verbreitung dieser Arbeit gestattet.

Köln, 22.04.2016 Freiburg, 22.04.2016

Minou Runkel Florian Fani

Autorin, B. Sc. Lektor, Format:perfekt!

1 Einleitung

„Behörden verlieren beim Glückspiel-Verbot“, so lautet der Titel eines Video-Beitrages des Norddeutschen Rundfunks (NDR).[1]Darin wird konstatiert: „Unstrittig bleibt: Das jetzige Verbot ist nicht durchzusetzen - und damit wirkungslos“; die Bezahlung werde erleichtert durch sogenannte Cyber- oder E-Wallets[2], eine von „über 200 Zahlungsarten“ im Internet.[3]Ferner wird betont, dass die Politik nicht so tun könne, „als wäre alles geregelt“.[4]In diesem NDR-Beitrag wird auch das immense wirtschaftliche Potenzial des Glücksspielmarktes betont und mit mehreren Milliarden Euro jährlich beziffert; der deutsche Markt sei weltweit einer der größten. Der erwähnte Beitrag ist einer von vielen medialen Beiträgen zum gegenwärtigen Zustand des rudimentär regulierten Glücksspielmarktes. Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) werden dabei den Glücksspielen zugeordnet. Sportwettanbieter agieren bislang in einer rechtlichen Grauzone. Es ist nicht bekannt, wie viele Anbieter auf dem deutschen Markt aktiv sind.

1.1 Problemstellung

Zunächst wurde ein staatliches Monopol mit dem Schutz der Bevölkerung vor Spielsucht und Begleitkriminalität begründet: Der natürliche Spieltrieb der Menschen solle mit einem legalen staatlichen Angebot kanalisiert werden. Zusätzlich bestanden und bestehen fiskalpolitische Interessen. Wirtschaftlich, aber auch rechtlich sowie praktisch im Sinne der Umsetzung wurden jedoch viele Probleme offenbar, sodass die staatliche Regulierung auf eine Konzessionierung weniger Anbieter ausgeweitet werden sollte. Jedoch ist auch die Konzessionserteilung vorerst als gescheitert zu bewerten. Neben grundsätzlichen juristischen Unstimmigkeiten und Unschärfen besteht das Problem, dass die Legislative nicht mit einer Stimme sprechen kann. Denn EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht des föderalen EU-Mitgliedes Deutschland überlagern sich. Es wird demnach eine gewisse Komplexität offensichtlich, zumal der Staat und die Bundesländer widersprüchlich agieren. So wird der staatliche Sportwettanbieter beworben, während der Schutz der Spieler propagiert wird. Die Anzahl der Zulassungen für Glücksspiel-Automaten, welche die höchste Suchtgefahr bergen, wurde zum Teil sogar heraufgesetzt. Hinsichtlich der Kriminalität existieren weder aussagekräftige und zuverlässige Erhebungen zur lokalen Kriminalität in den Hinterzimmern von Wettstuben noch zur „Onlinekriminalität“. Doch wichtiger ist, dass eine systematische Regulierung und eine Durchsetzung vorhandener gesetzlicher Verbote in Deutschland nicht festzustellen sind. Aufgrund fehlender Kohärenz und mangelnder systematischer Umsetzung können daher bereits die beiden Hauptargumente für eine Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols kritisch betrachtet werden. Die Komplexität, die Relevanz und der Forschungsbedarf sind demnach hinreichend, um eine wissenschaftliche Problemstellung zu identifizieren. Der Forschungsbedarf begründet sich auch damit, dass aufgrund der Aktualität kaum relevante und aussagekräftige Literatur zum spezifischen Thema dieser Arbeit existiert. Vor dem Hintergrund staatlicher Regulierungen soll die aktuelle Entwicklung des deutschen Sportwettenmarktes untersucht und quantitativ belegt werden.

1.2 Fragestellung

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GIüÄndStV)[5]im Juli 2012 sollte der private Sportwettenmarkt bundesweit umgestaltet werden. Der bis 2021[6]gültige Vertrag zwischen 15 Bundesländern sieht eine Konzessionserteilung für eine begrenzte Anzahl von 20 Sportwettanbietern[7]vor, die im September 2014 benannt wurden.[8]Vor dem Inkrafttreten der Konzession gingen jedoch einige Klagen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten (VerwG) ein. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erließ daraufhin am Vortag der Konzessionserteilung in einem Eilverfahren einen Hängebeschluss[9].[10]Das Land Hessen war somit aufgefordert, die Konzessionserteilung aufzuhalten. Das Gericht wird nun die Akten des Auswahlverfahrens prüfen, bevor es zu einer Entscheidung gelangt.[11]Dies stellt einen Rückschlag für die Bundesregierung dar, da selbst 2,5 Jahre nach Inkrafttreten des GlüÄndStV die erwarteten Konzessionen somit nicht erteilt werden konnten. Die rechtliche Grauzone, in der sich die Sportwettanbieter befinden, konnte nicht beseitigt werden und wird nun weiter bestehen, bis das VerwG Wiesbaden zu einer Entscheidung gelangt ist. Auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist anhängig. Eine Lösung des Problems könnte noch Jahre dauern. Nichtsdestotrotz sind in den letzten Jahren Bemühungen festzustellen, eine adäquate Lösung zu finden. Es wird von einem großen wirtschaftlichen Potenzial ausgegangen, doch wissenschaftliche Untersuchungen hierzu gibt es kaum. Ob sich das staatliche Sportwettenmonopol aufrechterhalten lässt oder ob eine strikte oder moderate Regulation oder gar völlige Marktöffnung bevorstehen, ist ungewiss: Es besteht also große Rechtsunsicherheit. Wie der private Sportwettenmarkt beschaffen ist und wie sich staatliche Eingriffe auf die privaten Sportwettanbieter auswirken könnten ist nicht genau bekannt. Eine Teilmenge der angerissenen Fragen soll zusammenhängend bearbeitet werden. Die zu diskutierenden Forschungsfragen lauten:

1. Wie ist die Angebotsstruktur des deutschen Sportwettenmarktes beschaffen?
2. Welche Auswirkungen hat die staatliche Regulation des privaten Sportwettenmarktes auf die Anbieter von Sportwetten?
3. Welche aktuellen Entwicklungen des deutschen Sportwettenmarktes sind vor dem Hintergrund wirtschaftspolitischer Eingriffe festzustellen?

1.3 Vorgehensweise

Zur Beantwortung der Fragestellung ist es wichtig, auf die Historie des GlüÄndStV einzugehen, vergangene Rechtsprechungen eingehend zu analysieren und aktuelle Rechtsprechungen aufmerksam zu verfolgen. Der deutsche Sportwettenmarkt ist vorzustellen. Anschließend werden eine quantitative Analyse der Angebotsstruktur des Sportwettenmarktes und eine Expertenbefragung zur rechtlichen und wirtschaftlichen Situation des aktuellen und zukünftigen Marktes durchgeführt. Ziel ist, die aktuellen Ereignisse in einem Gesamtzusammenhang darzustellen, den Markt in Zahlen abzubilden und einen hypothetischen Ausblick auf das zukünftige Geschehen geben zu können.

Aufgrund der rechtlichen Aktualität des Themas bilden viele Urteile, Pressemitteilungen und Artikel von Rechtsanwälten die Grundlage für diese Arbeit. Bücher wurden hauptsächlich zur begrifflichen Grundlegung herangezogen. Eine quantitative Untersuchung der Angebotsstruktur des deutschen Sportwettenmarktes stand als Ziel dieser Arbeit von Beginn an fest. Um sich jedoch zunächst das nötige rechtliche Wissen zu erarbeiten, wurde ausführlich auf die Entwicklung der Glücksspielgesetzgebung in den letzten 15 Jahren eingegangen.

Um An- und Einsichten aus verschiedenen Perspektiven zur aktuellen Gesetzgebung und zur gesetzlichen Lage zu erhalten, wurden Stellungnahmen zu diesen Themen aus den Medien analysiert, zusammengetragen und nach Themen geordnet dargestellt. Um weitere Sichtweisen einzuholen, wurden ausgewählte Experten der Sportwettbranche um ein Interview gebeten. Vier Experten wurden per Leitfaden-Interview mündlich oder schriftlich befragt.

1.4 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel. Der Einleitung folgt eine theoretische Grundlegung, in der die Grundbegriffe und die rechtliche Grundlage dargelegt werden (Kapitel 2). Dem folgt eine Vorstellung des deutschen Sportwettenmarktes in Kapitel 3. Hieran knüpft Kapitel 4 mit einer quantitativen Analyse des deutschen Sprotwettenmarktes an. Im Anschluss hieran sollen die Ergebnisse durch Experteninterviews überprüft und vervollständigt werden (Kapitel 5). Eine Schlussbetrachtung schließt die vorliegende Ausarbeitung ab (Kapitel 6).

2 Grundlagen

Die theoretischen Grundlagen der Untersuchung sollen in diesem Kapitel erarbeitet werden. Zunächst werden die grundlegenden Begriffe erläutert (Kapitel 2.1), gefolgt von rechtlichen Grundlagen in Kapitel 2.2 und dem fiskalpolitischen Hintergrund (Kapitel 2.3).

2.1 Begriffsdefinitionen

Die Länder haben in § 3 Abs. 1 GlüÄndStV genau definiert, was unter einem Glücksspiel zu verstehen ist. Das Wort Glücksspiel besteht aus den Worten Glück und Spiel. Es handelt sich also um ein Spiel mit Gewinnchance, für das ein Entgelt verlangt wird und bei dem das Spielergebnis überwiegend oder ganz vom Zufall abhängt.[12]Ausschlaggebend für die Kategorisierung als Glücksspiel sind somit die Eigenschaften (a) des Entgelts, (b) der Gewinnchance und (c) des Zufallsmerkmals. Ferner wird im GlüÄndStV zwischen öffentlichem und nicht öffentlichem Glücksspiel unterschieden. Öffentliches Glücksspiel liegt dann vor, wenn Glücksspiele aus Gewohnheit in geschlossenen Gruppen oder Vereinen veranstaltet werden oder einer nicht geschlossenen, größeren Anzahl von Personen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht wird.[13]Auch ist das Glücksspiel vom Geschicklichkeitsspiel abzugrenzen. So ist Schach ein absolutes Geschicklichkeitsspiel. Bei diesem Spiel entscheiden ausschließlich die Fähigkeiten der Spieler über Sieg oder Niederlage – der Zufall spielt eine deutlich untergeordnete Rolle.[14]Der Zufall und das Glück helfen keinem Amateur, einen Weltmeister zu besiegen. Roulette ist hingegen das klassische Beispiel für ein reines Glücksspiel, da der Spieler weder erahnen noch beeinflussen kann, auf welche Zahl und Farbe die Kugel springen wird. Zu den Glücksspielen gehören Lotterien, Wetten, Geldspielgeräte und Glücksspiele, die in Spielbanken und Spielhallen veranstaltet werden.

Als Lotterie wird ein Glücksspiel bezeichnet, bei dem – nach einem vorgegebenen Plan und gegen ein vorgegebenes Entgelt – einer Mehrzahl von Personen die Gelegenheit geboten wird, die Aussicht auf einen Gewinn zu erhalten. Dieser Gewinn ist meist ein Geldbetrag, kann aber auch ein Sachgegenstand sein.[15]Es gibt passive und aktive Lotterien. Bei passiven Lotterien, wie Klassenlotterien, wird ein Los erworben. Spieler von aktiven Lotterien wählen hingegen eine oder mehrere bestimmte Zahlen selbst aus, wie es bei dem Lottospiel „6 aus 49“ der Fall ist.[16]Lotterien wie Lotto (Zahlenlotto) beruhen auf dem Totalisatorprinzip. Das bedeutet, dass die Gewinnhöhe abhängig von der Anzahl der Spieler ist. Je mehr Spieler mitspielen, desto mehr Einsätze werden gezahlt und desto höher ist der Gesamtgewinn. Dieser ist jedoch auch abhängig davon, wie viele Spieler gewinnen, denn der Gesamtgewinn wird unter den Gewinnern aufgeteilt. Geschicklichkeit spielt beim Lotto keine Rolle, auch wenn viele Spieler glauben, mit dem Ankreuzen von bestimmten Zahlen den Zufall zu ihren Gunsten beeinflussen zu können.

Wetten sind Glücksspiele, bei denen gegen Entgelt auf ein bevorstehendes Ereignis gesetzt wird. Sportwetten sind Wetten zu festen Gewinnquoten auf Abschnitte oder Endergebnisse von Sportereignissen.[17]Feste Gewinnquoten bedeuten, dass der Gewinnbetrag vor dem Ausgang der Wette bereits bekannt ist. Die Quote ergibt sich aus der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens des Ereignisses und der Marge des Buchmachers. Die Fußballtotowette funktioniert nach dem Totalisatorprinzip. Ob eine Sportwette ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel darstellt, ist strittig. Der GlüÄndStV definiert Sportwetten eindeutig als Glücksspiele,[18]so auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28. November 2002[19], der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2004[20]und der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2005.[21]Die Begründung des BGH lautete, dass im Sinne des § 284 Strafbesetzbuch (StGB) das Wesen des Glücksspiels nach allgemeiner Anschauung darin bestehe, dass die Entscheidung über Verlust und Gewinn nicht entscheidend von den Kenntnissen, der Aufmerksamkeit und den Fähigkeiten des Spielers abhänge, sondern vorrangig vom Zufall. Auch für besonders versierte und geübte Spieler behalte ein Glücksspiel seine Eigenschaft. Ein Glücksspiel liege auch dann vor, wenn der Erfolg des Spiels nicht lediglich vom Zufall abhänge, dem Element Zufall jedoch ein Übergewicht zukomme.[22]

Pferdewetten gehören nicht zu den Sportwetten und werden separat im übergeordneten Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) geregelt. Sie sind Wetten auf öffentliche Pferderennen und sonstige Leistungsprüfungen für Pferde.[23]Pferdewetten werden überwiegend nach dem Totalisatorprinzip und zum Teil mit festen Quoten angeboten.[24]

Gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist ein Spielgerät folgendermaßen definiert: Es ist mit einer Software ausgestattet, die den Spielausgang beeinflusst und Gewinne ermöglicht. Die Bauart des Spielgerätes muss von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein; der Aufstellungsort muss von der zuständigen Behörde abgenommen worden sein; der Antragsteller muss zuverlässig ein Gewerbe betreiben und ein Sozialkonzept[25]vorweisen.[26]Gewerbliche Einrichtungen, die Spielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 GewO sowie andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33i Abs. 1 GewO und Spiele ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen und anbieten, sind Spielhallen.[27]

Spielbanken sind vor allem Spielkasinos – Ladenlokale, die Spielgeräte, Blackjack oder Roulette anbieten. Über die Anzahl der Spielbanken bestimmen die Länder selbst.[28]Gemäß § 2 Abs. 2 GlüÄndStV kann der GlüÄndStV hier nur begrenzt Anwendung finden.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die Konzessionserteilung verfolgt mehrere Ziele: Die Glücksspielsucht soll verhindert und wirksame Suchtbekämpfungsmaßnahmen sollen geschaffen werden; unerlaubten Glücksspielen in unregulierten Märkten und Schwarzmärkten soll entgegengewirkt und der natürliche „Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen“[29]gelenkt werden; der Spieler- und Jugendschutz soll gewährleistet werden; die Spieler sollen vor betrügerischen Machenschaften bewahrt und die mit dem Glücksspiel verbundene Kriminalität soll unterbunden werden. Zusammenfassend sollen die Spieler vor Manipulation, Betrug, Sucht und Kriminalität geschützt werden.[30]

Diese Ziele sollen ein staatliches Monopol rechtfertigen. Eine Konzessionierung ist folglich nur dann gerechtfertigt, wenn der Staat systematisch und kohärent Strukturen schafft und unterhält, die der Erreichung dieser Ziele dienen. Den Mittelpunkt des aktuellen Diskurses stellen zwei Gesetzeswerke dar: der GlüÄndStV und das Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein (GlüSpielG SH). In einem historischen Abriss (Kapitel 2.2.1) soll ihre Entstehung im Kontext erläutert werden. Abschließend werden wichtige Bestimmungen dieser Gesetze dargelegt (Kapitel 2.2.2), deren Kritik in Kapitel 3.3 erfolgen soll.

2.2.1 Historischer Abriss

Pferdewetten waren bereits im Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) von 1922 geregelt worden. Am ersten Februar 1999 veranstaltete die staatliche Lotterieverwaltung erstmals öffentlich die Sportwette Oddset mit festen Gewinnquoten. Das RennwLottG wurde entsprechend angepasst; allerdings bot auch diese Anpassung keine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von privaten Sportwettanbietern. Privatpersonen, die ein Gewerbe für die Vermittlung von Sportwetten anmelden wollten, erhielten keine Genehmigung.[31]Immer wieder klagten die deutschen Gewerbetreibenden, die gerne Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen Sportwettanbieter vermitteln wollten. Viele Gerichtsverhandlungen, Urteile und Beschlüsse änderten nichts am staatlichen Sportwettenmonopol.

Am ersten Juli 2004 trat der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag, LottStV) in Kraft, in dem auch das staatliche Monopol geregelt wurde.[32]Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 28. März 2006 war der Schlüsselauslöser für die Erstellung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrags, GlüStV), der am ersten Januar 2008 in Kraft trat. Das Gericht hatte entschieden, dass das bestehende staatliche Monopol auf Sportwetten unangemessen in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eingreife. Im Urteil heißt es, privaten Sportwettanbietern werde kein rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestellt, während das staatliche Monopol das Anbieten von privaten Sportwetten ausschließe und keine hinreichenden Gesetze zur strukturellen und materiellen Realisierung der nachfolgend genannten Ziele schaffe.[33]Die Ziele des GlüStV von 2008 in Bezug auf Sportwetten waren die Verhinderung und die Bekämpfung der Spielsucht, die Kanalisierung des Spieltriebs in überwachte und geordnete Bahnen, die Begrenzung des Angebots an Sportwetten, der Spieler- und Jugendschutz, die Bekämpfung der Spielmanipulation und der Begleit- und Folgekriminalität.[34]Diese Ziele konnten mit dem staatlichen Monopol in den Folgejahren nicht erreicht werden; die Wettumsätze des staatlichen Anbieters Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB) gingen immer weiter zurück (Kapitel 3.2) und der unregulierte Markt wuchs stetig an, bis er über 90 Prozent des gesamten Sportwettenmarktes ausmachte.[35]Der unregulierte Markt unterliegt nicht der staatlichen Kontrolle, das heißt, dass der Schutz der Spieler nicht gewährleistet ist, sofern die privaten Sportwettvermittler nicht selbst Maßnahmen hierzu ergreifen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte mehrere Urteile, die eine Grundlage für die Abschaffung des Glücksspielstaatsmonopols in Deutschland schafften. Dazu gehören das Gambelli-Urteil von 2003[36]und das Placanica-Urteil von 2007[37]. Diese Urteile gehen auch auf „die kohärente und systematische Begrenzung von Wetttätigkeiten“[38]zur Bekämpfung der Spielsucht ein. Damit ist gemeint, dass ein Verhalten zusammenhängend, schlüssig und logisch sein sollte. Das heißt in den konkreten Fällen, dass Regulierungsmaßnahmen nur gerechtfertigt sind, wenn sie kohärent zur Erreichung der Ziele ausgestaltet sind.[39]Das Hauptziel ist die Bekämpfung der Spielsucht und ihrer Begleiterscheinungen. Im September 2010 folgten drei wegweisende Urteile des EuGH,[40]welche die Inkohärenz des deutschen Glücksspielrechts bemängelten: In Deutschland bestehe die besondere Situation, dass die Verantwortlichkeiten im Glücksspielsektor teilweise landesrechtlichen und teilweise bundesrechtlichen Gesetzen unterliegen würden, was weder die deutschen Gesetzgeber noch den EuGH davon entbinde, ihren Verpflichtungen bezüglich der Gesamtkohärenz nachzukommen.[41]Der EuGH stellt in seinem Pressebericht vom Urteilstag den Mitgliedsstaaten frei, Glücksspielmonopole zu schaffen. Unvereinbar mit einer kohärenten und systematischen Regulierung des Glücksspiels sei, dass der DLTB als Träger des staatlichen Monopols ausgiebig Werbung für sein Sportwettenangebot Oddset mache. Das offensichtlich angestrebte Ziel der Gewinnmaximierung sei nicht vereinbar mit dem Ziel der Bekämpfung der kriminellen Begleiterscheinungen des Glücksspiels. Der EuGH stellte außerdem einen Mangel an Kohärenz fest, da das bundesgesetzlich geregelte Betreiben von Spielautomaten und das Ausrichten von Pferdewetten durch private Anbieter unter bestimmten Bedingungen erlaubt sei, während Sportwetten nicht zugelassen seien.[42]Erschwerend kommen laut EuGH wissenschaftliche Erkenntnisse hinzu, welche belegen, dass Spielautomaten das höchste Suchtrisiko beherbergen; 2006 seien diesbezügliche Regulierungen gelockert worden. Beispielsweise sei die maximale Gerätezahl pro Spielhalle von zehn auf zwölf angehoben worden. Auch die Anzahl der Kasinospiele, deren Suchtpotenzial ebenfalls höher liege als das von Sportwetten, sei in den letzten Jahren weiter gestiegen.[43]Diese Art der Politik ermutige die Spieler eher als den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Das Monopol habe gemäß den drei Urteilen keine Gültigkeit mehr.[44]

Aufgrund der EuGH-Urteile und des wachsenden unregulierten Marktes waren die deutschen Landesgesetzgeber nun gezwungen, das Sportwettenrecht zu reformieren. Die Schaffung geeigneter Strukturen setzt voraus, dass die Kanalisierung des Spieltriebes zum legalen Markt hin erfolgreich ist. Diese wiederum ist nur erreichbar, wenn der Markt entsprechend reguliert ist. Als Resultat folgten zwei verschiedene Regulierungsansätze. Das Land Schleswig-Holstein wollte nicht länger warten und verabschiedete bereits am 20. Oktober 2011 das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz, GlüSpielG SH), das am ersten Januar 2012 in Kraft trat. Im ersten Quartal des Jahres 2012 erteilte die Landesregierungskoalition aus CDU und FDP 25 Genehmigungen für Sportwettanbieter und 23 Genehmigungen für Anbieter von Onlinekasinospielen. Sämtliche nun legalisierten Sportwettanbieter erhielten eine Genehmigung für ihr Onlinegeschäft und neun der Anbieter erhielten zusätzlich eine Genehmigung für ein stationäres Geschäft.[45]Ziel war ein regulierter, aber liberaler Glücksspielmarkt. Die Minister der restlichen 15 Länder entschieden sich für eine Änderung des GlüStV von 2008 und stimmten am 15. Dezember 2011 dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GlüÄndStV) zu. Der GlüÄndStV trat am ersten Juli 2012 in Kraft; § 10 Abs. 3 GlüÄndStV besagt: Sportwetten „dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.“ Er enthält jedoch auch eine Experimentierklausel für Sportwetten zur Eindämmung des Schwarzmarktes, welche besagt, dass das Sportwettenmonopol gemäß § 10 Abs. 6 GlüÄndStV für einen Zeitabschnitt von sieben Jahren ab dem ersten Juli 2012 auf die Ausrichtung von Sportwetten nicht angewandt wird.[46]Das Staatsmonopol auf Sportwetten wird demnach geplant für nur sieben Jahre ausgesetzt. In dieser Zeit dürfen maximal 20 zugelassene Anbieter trotz des in § 4 Abs. 4 festgehaltenen Verbotes Sportwetten im Internet veranstalten und vermitteln, sofern sie den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 zum Spielerschutz und Abs. 6 zur staatlichen Überwachung nachkommen.[47]Sollte dieses Experiment scheitern, würde das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Ablauf des siebten Jahres wieder in Kraft treten. Am ersten Juli 2012 trat außerdem das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 in Kraft.[48]Dieses stellt eine Zusammenfassung der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes, der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und des Finanzausgleichsgesetzes dar, welche alle der Sportwettenbesteuerung dienen. Damit soll eine bundesweit einheitliche Besteuerungsgrundlage für Sportwetten geschaffen werden.

Im Mai 2012 kam es zu einem Regierungswechsel in Schleswig-Holstein. Die neue Regierungskoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW (Südschleswigscher Wählerverband) wollte den Sonderkurs des Landes nicht weiter unterstützen. So wurde das GlüSpielG SH durch das Aufhebungsgesetz (AufhebG) am 7. Februar 2013 aufgehoben. Die Unternehmen, die bereits eine Genehmigung erhalten hatten, durften diese trotz Aufhebung des Gesetzes weiter nutzen.[49]Einen Tag später, am 8. Februar 2013, trat der GlüÄndStV auch in Schleswig-Holstein in Kraft, sodass der Markt für Sportwetten nun in allen 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland einheitlich reguliert ist.[50]

Am 8. August 2012 wurde das Sportwettenkonzessionsverfahren mit einem Bewerbungsaufruf im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) gestartet. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) prüfte in einem zweistufigen Auswahlverfahren die eingegangenen Anträge.[51]Das HMdIuS ist das zuständige Amt für das ländereinheitliche Verfahren nach § 9a Abs. 2 GlüÄndStV.[52]Für die Auswertung der eingehenden Konzessionsanträge ist das Glücksspielkollegium zuständig. Dieses besteht aus 16 Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied von der höchsten Glücksspielaufsichtsbehörde eines Bundeslandes gestellt wird.[53]Das Kollegium ersetzt die bisherige Runde aus Lotteriereferenten[54]und ebnet den Weg für eine bundesweite Vereinheitlichung der praktischen Ausgestaltung der Glücksspielpolitik.[55]Die Aufgabe des Glücksspielkollegiums ist es, zweckmäßige Alternativen zum illegalen Glücksspiel zu finden, indem das Spielangebot begrenzt wird, um den natürlichen Spieltrieb der deutschen Bevölkerung in überwachte und geordnete Bahnen zu führen und so der Verbreitung des illegalen Glücksspiels in den unregulierten Markt die Grundlage zu entziehen.[56]Unterstützt wird das Kollegium von einem Team aus neun weiteren Mitarbeitern des Ministeriums, unter denen sich Rechtsanwälte, Informatiker, Betriebswirte und Volkswirte befinden.[57]Neben der Auswertung der Anträge arbeiten diese beiden Teams auch die Werberichtlinien gemäß § 5 GlüÄndStV aus.[58]Das Auswahlverfahren war auf einen Zeitraum von 1,5 bis 2 Jahre angesetzt worden, da es sich um eine europaweite Ausschreibung handelte. Antragsteller, welche die Voraussetzungen der ersten Verfahrensstufe erfüllten, hatten die Gelegenheit, ihre Antragsunterlagen für die zweite Verfahrensstufe zu vervollständigen. Von der Gesamtheit der Antragssteller wurden 41 zur zweiten Verfahrensstufe zugelassen. Diese wurden dazu aufgefordert, fünf Konzepte (Zahlungsabwicklungs-, Wirtschaftlichkeits-, Vertriebs-, Sicherheits- und Sozialkonzept) zu entwerfen und einzureichen. Im März und April 2014 wurden einige Antragsteller zu unverbindlichen Verhandlungsrunden eingeladen. 19 der nicht eingeladenen Antragsteller klagten daraufhin vor diversen Gerichten[59]mit dem Antrag, auch zu einer Verhandlungsrunde eingeladen zu werden. Von Anfang Mai bis Ende Juni 2013 war es dem Kollegium durch das VerwG Wiesbaden untersagt, Entscheidungen über das Weiterkommen der Antragsteller in die zweite Verfahrensrunde zu treffen, da es erst ein Gerichtsverfahren zu entscheiden galt. Die Sperre und die umfangreichen Prüfverfahren durch die Gerichte führten zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens. Das Resultat der umfangreichen Prüfungen der Antragsunterlagen und Konzepte ergab im November 2013, dass keiner der 41 Antragsteller die Mindestanforderungen des Glücksspielkollegiums erfüllte. Das Kollegium stand zu diesem Zeitpunkt vor der Entscheidung, das Verfahren neu zu beginnen oder von den 41 Antragstellern weitere Unterlagen für das Verfahren anzufordern. Die Einreichung weiterer Unterlagen und die Ergänzung der bereits eingereichten Anträge wurden im Januar 2014 durch das Ministerium von den Antragstellern gefordert. Die Antragsteller, deren Konzepte den Mindestanforderungen des Kollegiums entsprachen, wurden ins HMdIuS eingeladen und hatten die Möglichkeit, ihre Sicherheits- und Sozialkonzepte im Mai und Juni 2014 vorzustellen. Die Aufgabe des Ministeriums war es nun, gemäß § 10a Abs. 3 GlüÄndStV die 20 Antragsteller nach dem in § 4b Abs. 5 GlüÄndStV vorgegebenen Verfahren der Bestenauslese auszuwählen.[60]Nach über zwei Jahren wurden am 2. September 2014 20 Antragsteller darüber informiert, dass sie eine Konzession erhalten. Diese sollte nach Ablauf einer 15-tägigen verpflichtenden Stillhaltefrist am 18. September 2014 in Kraft treten.[61]Die Frist gab abgelehnten Antragstellern die Möglichkeit, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, gegen diese Entscheidung Klage zu erheben.[62]Dieses Recht nahmen mehrere Antragsteller wahr und erzwangen einen Hängebeschluss,[63]der am 17. September vom VerwG Wiesbaden erlassen wurde. Das VerwG Wiesbaden begründete den Beschluss mit dem Bedarf an einer Auswahlentscheidung, die „ermessensfehlerfrei“ sein sollte. Das Verfahren bleibe bis heute für das Gericht intransparent.[64]Das Glücksspielkollegium konnte die Konzessionen also nicht erteilen. Im Anschluss wurde dieser Beschluss bis Anfang Oktober 2014 vom HessVGH geprüft und bestätigt: Der Hängebeschluss des VerwG Wiesbaden sei rechtens. Es habe zu Recht angenommen, dass die Eilanträge, die von den abgelehnten Bewerbern gestellt worden waren, begründet und zulässig waren. Das gesamte Verfahren müsse auf die Befolgung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Fairness hin gründlich untersucht werden.[65]Das Verfahren wurde daraufhin wieder an das VerwG Wiesbaden zurückgegeben. Dieses soll nun entscheiden, an welchen Stellen das Auswahlverfahren unzulässig ist. Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm hält eine Einsicht der Akten der Bewerber und auch der behördeninternen Akten zum Konzessionsverfahren für eine mögliche Grundlage der Untersuchung. Unklar sei noch, wann dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Akten in verifizierbarer Form vorlägen. Damit sei außerdem unklar, ob und wann es zu einer Vergabe der Konzessionen kommen werde. Die Entscheidung hätte bestätigt, dass die quantitative Beschränkung der Sportwettenkonzessionen zu einem absolut unbefriedigenden Zustand für die Glücksspielkommission, den Gesetzgeber und die Sportwettanbieter führe.[66]Die Akten des Konzessionsverfahrens werden nun erneut untersucht, bevor es zu einer Entscheidung kommt.[67]

Im Juni 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig in drei Revisionsverfahren[68]beklagter nordrhein-westfälischer Städte, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2006 bis 2012 die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verletzt habe. Die Städte hatten in den Jahren 2006 und 2007 die Vermittlung von Sportwetten untersagt, woraufhin drei Vermittler von Sportwetten vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen klagten. Die Klagen wurden abgewiesen und die Vermittler gingen vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster in Berufung und bekamen 2011 und 2012 Recht. Das BVerwG Leipzig begründete seine Entscheidung mit der nicht systematischen und kohärenten Verfolgung der bekannten Ziele des Monopolisten. Die Werbepraxis des DLTB weise darauf hin, dass eher fiskalische Ziele im Vordergrund stehen.[69]

Bereits am 6. März 2014 hat das Amtsgericht Sonthofen beim EuGH einige Fragen zu der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Sanktionierung und der glücksspielrechtlichen Regulierungen in Deutschland mit dem Europarecht eingereicht (Sportwetten-Vorlageverfahren Ince). Mehrere Fragen gehen auch auf die Experimentierklausel des GlüÄndStV ein. Der EuGH hat daraufhin die EU-Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten im September aufgefordert, zu der Vorlage Stellung zu nehmen.[70]Ende Januar gab die Europäische Kommission die verspätete Antwort: Die Rechts- und Sachlage in Deutschland wurde von ihr als europarechtswidrig beurteilt. Es sei nicht möglich, eine binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten zu bestrafen. Außerdem erfülle das laufende Sportwettenkonzessionsverfahren die Transparenzerfordernisse entsprechend des Europarechts nicht. Nach Rechtsanwalt Martin Arendts könnte die Aussage über die Intransparenz des Verfahrens dessen Ende bedeuten. Das Verfahren sei aufgrund der gravierenden Verfahrensfehler und der festgestellten fehlenden Transparenz unheilbar rechtswidrig. Er meint, dass es eine Neuausschreibung geben müsse, die den Transparenzanforderungen des strengen Europarechts genüge. Ohne eine Änderung des Staatsvertrages ergebe dies jedoch wenig Sinn, da die Experimentierklausel bereits Mitte 2019 auslaufe.[71]

2.2.2 Wichtige Bestimmungen im GlüÄndStV und GlüSpielG SH

Der GlüÄndStV und das GlüSpielG SH enthalten einige Punkte, die eine Herausforderung für die Sportwettanbieter und die Sportwettenkommission darstellen, allen voran die Gültigkeitsdauer der Konzessionen, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen, die Regulierung der Werbung und die Eingrenzung der Wettarten. Der GlüÄndStV und das GlüSpielG SH sind in vielen Teilen ähnlich, unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten beträchtlich. Diese Gemeinsamkeiten und Unterschiede sollen nachfolgend ausgeführt werden.

Gültigkeitsdauer der Konzessionen

Die Experimentierklausel für Sportwetten gilt gemäß § 10a Abs. 1 GlüÄndStV für eine Dauer von sieben Jahren: von Mitte 2012 bis Mitte 2019. In diesem Zeitraum sollen das Auswahlverfahren, die Vergabe der Konzessionen an die Sportwettanbieter und die Inbetriebnahme des konzessionierten Sportwettengeschäftes stattfinden. Nach Ablauf des siebten Jahres würde das staatliche Glücksspielmonopol nach aktuellem Gesetz wieder in Kraft treten.[72]Das GlüSpielG SH begrenzt die Genehmigung bei einer Ersterteilung auf sechs Jahre,[73]nach deren Ablauf trotz Aufhebung des GlüSpielG SH eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden kann. Verlängerungen sind jeweils auf vier Jahre befristet.[74]Im Gegensatz zum GlüÄndStV sind die Genehmigungen bereits erteilt und für einen längeren Zeitraum gültig. Würden die Konzessionen nach GlüÄndStV noch in 2015 erteilt, wären sie nur noch maximal 4,5 Jahre gültig.

Anzahl der Konzessionen

Auch die Anzahl der Konzessionen ist in der Experimentierklausel des GlüÄndStV geregelt: Gemäß § 10a Abs. 3 GlüÄndStV sind 20 Konzessionen zu vergeben. Die Konzessionsinhaber wurden im September 2014 benannt. Die Konzessionen traten jedoch nicht in Kraft, weil zuvor eine Vielzahl an Eilanträgen eingegangen ist. Im GlüSpielG SH ist hingegen keine Höchstzahl bestimmt worden. Bis heute wurden insgesamt 25 Genehmigungen für Sportwetten von der christdemokratischen Landesregierung erteilt. Aufgrund des Regierungswechsels in 2012 wird die Anzahl an Genehmigungen nicht weiter steigen. Die Genehmigungen gelten jedoch weiter und müssen eine Option auf Verlängerung erhalten. Die Bestimmungen in den beiden Gesetzen unterscheiden sich hier stark. Hätte die Regierung in Schleswig-Holstein in 2012 nicht gewechselt, wären bis heute wahrscheinlich mehr Genehmigungen erteilt worden.

Zulässige Wettarten

Ein weiterer wichtiger Punkt in den beiden Gesetzen betrifft die zulässigen Wettarten. Gemäß § 21 Abs. 1 GlüÄndStV sind Einzelwetten und Kombinationswetten[75]auf Abschnitte oder den Ausgang von Sportereignissen legitim.[76]Diese Endergebniswetten, also Wetten auf ein Zwischen- oder Endergebnis, können vor oder während eines Sportereignisses geschlossen werden. Jedoch ist eine Wettabgabe auf ein laufendes Sportereignis nur rechtens, wenn in der Wettannahmestelle, in der ein Spieler wettet, Sportereignisse nicht über Telemedien oder Rundfunk übertragen werden. Ereigniswetten sind hingegen nicht erlaubt. Dabei handelt es sich um Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportereignisses[77], wie die Erteilung einer roten Karte oder Elfmeterschießen bei einem Fußballspiel. Die Argumentation der Sportwettenkommission basiert dabei auf der möglichen Manipulation von Ereignissen. Das GlüSpielG SH definiert in § 3 Abs. 4 Wetten als Einzelwetten oder Kombinationswetten auf den Verlauf oder den Ausgang von Sportereignissen. Ereignisse werden als gegenwärtiges oder zukünftiges Geschehen beschrieben. Demnach sind sowohl Ergebnis- als auch Ereigniswetten erlaubt.[78]Während also nach dem GlüSpielG SH Ereignis- und Ergebniswetten genehmigt werden, sollen nach GlüÄndStV nur Ergebniswetten erlaubt werden.

Regulierung der Werbung

Ein weiterer wichtiger Punkt für alle Beteiligten ist die Werbung. Private Sportwettanbieter erstreben eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und ihrer Umsätze. Der Staat möchte offiziell die Spielsucht weiter eindämmen und hätte daher gerne so wenig Werbung wie möglich. Da der DLTB selbst allerdings seit Jahren aufwendige Werbekampagnen betreibt, kam der EuGH erst zu dem Schluss, dass das Sportwettenmonopol so nicht weiter vertretbar sei. Demnach strebt der DLTB die gleichen Ziele an wie die privaten Sportwettanbieter. Auch die Sportvereine gehören in diesem Fall zu den Beteiligten, da sie durch Sponsoring von Wettanbietern hohe Werbebeträge einnehmen, auf die sie eventuell sogar angewiesen sind. Gemäß § 5 Abs. 5 GlüÄndStV ist Werbung für unerlaubte Sportwetten verboten. Eine unerlaubte Wette wäre in diesem Fall die Ereigniswette. Aus der gleichen Logik folgt, dass gemäß § 3 Abs. 3 Werberichtlinien, die am ersten Februar 2013 in Kraft getreten sind, nur für zugelassene Sportwettanbieter geworben werden darf.[79]Bei zugelassenen Wettanbietern müssen Umfang und Art der Werbung an den Zielen des GlüÄndStV ausgerichtet sein. Entsprechend der Ziele Jugend- und Spielerschutz darf die Werbung nicht auf Minderjährige oder ähnlich gefährdete Kundenkreise ausgerichtet sein. Hierunter werden Spieler mit pathologischem oder problematischem Spielverhalten[80]oder Spieler mit finanziellen Problemen[81]verstanden. Das Hauptziel, das hier immer im Fokus bleiben sollte, ist den Spieltrieb der Spieler auf die legalen Angebote zu lenken.[82]Nicht den Tatsachen entsprechende Behauptungen über Gewinnmöglichkeiten sind nicht erlaubt.[83]Die Werberichtlinien besagen außerdem, dass Werbung keine aktiven Sport-Funktionäre und keine aktiven Sportler enthalten darf.[84]In den Werberichtlinien wird auch zusammengefasst, welche Werbeinhalte eindeutig erlaubt sind: Informationen über die Spielangebote, die Unternehmen, die Spielregeln, den Jugendschutz, die Suchtprävention und die Vertriebswege. Außerdem sind Dachmarkenwerbung und Imagewerbung für Unternehmen erlaubt, wenn durch das Unternehmen oder unter der Dachmarke nicht zusätzlich unerlaubte Glücksspiele vertrieben werden.[85]Als Dachmarkenwerbung gilt Werbung für eine übergeordnete Marke, eine Unternehmensgruppe, einen Firmen- oder Unternehmensnamen. Imagewerbung ist definiert als Werbung für einen Unternehmensnamen oder Teil des Unternehmens, der mit der Erbringung der Dienstleistung nicht direkt in Verbindung steht. Sie soll ein positives Bild des beworbenen Unternehmens verbreiten und implementieren.[86]Auch das GlüSpielG SH schreibt in § 26 vor, dass die Werbung den besagten Zielen entsprechen sollte, nicht irreführend sein darf und unerlaubtes Glücksspiel nicht beworben werden darf.[87]Das Pendant zu diesen Werberichtlinien stellen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die kommerzielle Kommunikation für Glücksspiele[88]dar, die im Februar 2012 erschienen sind. Auch darin wird die „Bewerbung erlaubter Glücksspielangebote für eine Kanalisierung der Teilnehmer in einen geschützten und sicheren Markt [als] unverzichtbar“[89]betrachtet. Diese Verhaltensregeln gehen ausschließlich auf den Inhalt der Werbung ein und ähneln sehr den Werberichtlinien.

Der GlüÄndStV und die Werberichtlinien regulieren nicht nur die Inhalte der Werbung, sondern auch die Medien, über welche die Werbung ausgestrahlt wird. Sofern die Werbung nicht der Verwirklichung der Ziele des GlüÄndStV entgegensteht, können Sportwettanbieter ihre Ausstrahlung im Fernsehen und im Internet beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen.[90]Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Namen aller Bundesländer speziell für die Werbung für Sport- und Pferdewetten sowie Lotterien zuständig.[91]Der Gesetzgeber sieht außerdem die Möglichkeit vor, verstärkt Werbung von legalen Sportwettanbietern zuzulassen, wenn illegale Anbieter offensives Marketing betreiben, um ihr schwarzes Geschäftsfeld zu vergrößern.[92]In Kinos darf Werbung nach Erlaubniserteilung erst nach 18 Uhr ausgestrahlt werden.[93]Während und vor der Live-Übermittlung eines Sportereignisses darf für Sportwetten auf dieses Ereignis keine Werbung gemacht werden.[94]Über Telekommunikationsanlagen dürfen Sportwetten nicht beworben werden.[95]Das heißt, potenzielle Spieler dürfen nicht zu Werbezwecken angerufen oder per E-Mail angeschrieben werden. Werbe-E-Mails gehören seit einem Urteil des BGH vom 4. März 2008 zu der Kategorie Werbung über Telekommunikationsanlagen. Die Entscheidung bezog sich auf den identischen Passus, der im GlüStV von 2008 zu finden war. Da der Absatz in den GlüÄndStV übernommen wurde, gilt das Urteil weiterhin.[96]Was Trikot- und Bandenwerbung angeht, gelten gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Werberichtlinien die Vorgaben, dass Jugend- und Kindermannschaften keine Sportwettanbieter auf ihren Trikots abgebildet haben dürfen und Bandenwerbung bei Sportereignissen von Minderjährigen verboten ist. Bei allen anderen Spielen ist Werbung nur für Dachmarken erlaubt. Auf die Medien geht das GlüSpielG SH nicht ein, sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht beschränkt sind, sofern die Werbeinhalte gesetzeskonform sind.

Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes bei Onlineangeboten

§ 4 Abs. 5 GlüÄndStV sieht vor, dass kein Spieler die Höchsteinsatzgrenze von 1.000 Euro pro Monat überschreiten darf. Das heißt, dass ein Spieler beispielsweise zehnmal in einem Monat 100 Euro einsetzen darf und danach für jede weitere Wette gesperrt wird, bis der nächste Monat beginnt. Die Sperrung ist dabei unabhängig davon, ob der Spieler gewinnt oder verliert.[97]Im GlüSpielG SH konnte keine Bestimmung dieser Art gefunden werden.

2.3 Fiskalpolitischer Hintergrund

Nachfolgend sollen zunächst die steuerrechtlich und fiskalpolitisch relevanten Hintergründe für Deutschland dargelegt werden (Kapitel 2.3.1). Dem folgt eine Darstellung der Besteuerung von Sportwetten in einigen europäischen Ländern (Kapitel 2.3.2).

2.3.1 Deutschland

Der GlüÄndStV erhebt ab Inkrafttreten eine Konzessionsabgabe von fünf Prozent auf die Wetteinsätze der Konzessionsnehmer. Die vereinnahmende Behörde ist in diesem Fall das Land Hessen. Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach dem Königsteiner Schlüssel[98]auf die Länder verteilt.[99]Werden von den Konzessionsnehmern jedoch Steuern nach dem RennwLottG abgeführt, sind diese anzurechnen.[100]Denn als Bundessteuergesetz steht das RennwLottG über den Landessteuergesetzen. Nach GlüSpielG SH wird eine Glücksspielabgabe von 20 Prozent des Bruttospielertrages[101]auf alle im Geltungsbereich des Gesetzes vertriebenen Sportwetten erlassen.[102]Der Bruttospielertrag ergibt sich aus der Differenz von Wetteinsätzen und Auszahlungen. Die Einnahmen sollen dem Land zur Verfügung stehen: Ein Teil soll zur Erreichung der in § 1 GlüSpielG SH festgehaltenen Ziele dienen; ein Drittel soll dem Landessportverband Schleswig-Holstein zukommen; ein weiterer Teil soll der Suchtarbeit, der Schuldner- und Insolvenzberatung und der Förderung des Landesfeuerwehrverbandes zufließen.[103]

Doch auch das GlüSpielG SH untersteht hierarchisch dem RennwLottG. Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen besteht darin, dass nach GlüÄndStV die Wetteinsätze mit fünf Prozent und nach GlüSpielG SH die Bruttospielerträge mit 20 Prozent besteuert werden. Das RennwLottG wurde zum 29. Juni 2012 an mehreren Stellen geändert und trat am ersten Juli 2012 gemeinsam mit dem GlüÄndStV in Kraft. Zuvor wurde in dem Gesetz keine Sportwettsteuer explizit bestimmt, sondern lediglich eine Lotteriesteuer. Sportwetten werden gemäß geändertem § 17 Abs. 2 RennwLottG mit fünf Prozent der Wetteinsätze besteuert statt wie zuvor mit 16,67 Prozent, vorausgesetzt der Veranstaltungsort der Wette ist in Deutschland und der Spieler hat zum Zeitpunkt der Wettabgabe seinen ständigen Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Deutschland.[104]§ 37 Abs. 1 RennwLottG definiert Wetteinsätze wie folgt:

„Bei der Berechnung (...) der Sportwettensteuer (...) sind alle für den Erwerb (...) eines Wettscheines an den Veranstalter (...) zu bewirkenden Leistungen (...) dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren.“[105]

Der Steuerschuldner ist der Sportwettanbieter. Sollte dessen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragspartnerstaates liegen, muss er einen steuerlichen Beauftragten benennen, der seinen Sitz im Inland hat.[106]Das heißt, dass auch von Sportwettanbietern aus dem Ausland Steuern bezogen werden können. Der Sportwettanbieter verpflichtet sich außerdem dazu, genaue Aufzeichnungen über seine Geschäfte zu führen. Hierzu gehören bei jeder Wettabgabe der Name und die Anschrift des Spielers.[107]Im Onlinegeschäft ist dies gut möglich, da sich alle Spieler registrieren müssen. Im stationären Geschäft gibt es bereits Kundenkarten, die auf einer Registrierung des Spielers basieren, aber sie existieren in den meisten Shops auf freiwilliger Basis, sodass Wetten auch ohne Kundenkarten anonym am Schalter des Shops abgegeben werden können.

Gemäß § 24 Abs. 2 RennwLottG wird das Steueraufkommen zwischen den Ländern aufgeteilt. 50 Prozent werden entsprechend dem Anteil der Einwohner der Länder und 50 Prozent entsprechend den Steueranteilen verteilt, die im Jahr 2010 durch das RennwLottG eingenommen wurden.[108]Die Steuereinnahmen kommen nach dem Gesamtdeckungsprinzip, das in jedem Bundesland gilt, den allgemeinen Haushaltsbudgets zu und dienen zur Deckung allgemeiner Aufwände. Wie hoch die Zuwendungen an die Sportförderung sind, ist nicht bekannt.[109]

Sportwetten gehören als Glücksspiel gemäß § 2 Abs. 1 EStG nicht zu den Einkunftsarten und sind somit einkommensteuerrechtlich nicht besteuerbar. Werden Gewinne jedoch so angelegt, dass Zinserträge entstehen, wird die Abgeltungssteuer fällig, weil es sich hier um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.[110]Die Steuer beträgt 25 Prozent[111], sobald der Freibetrag von 801 Euro überschritten ist.[112]Eine eventuell abzuführende Kirchensteuer ist hiervon unberührt.[113]

Die Erhebung einer Sportwettsteuer kann begründet werden. Ein Grund wäre aus Sicht des Gesetzgebers die Beteiligung der Sportwettenvermittler und -anbieter sowie der Spieler an den Folgekosten unerwünschter Begleiterscheinungen. Dazu gehören beispielsweise die sozialen Kosten, die durch spielsüchtige Spieler entstehen, wie Kosten durch Arbeitslosigkeit oder für Suchttherapien. Die Besteuerung wird weiterhin mit der Begrenzung der Sportwettvermittlung begründet, indem der Gesetzgeber die Teilnahme an Sportwetten durch die Sportwettsteuer verteuert. Dies könnte ähnlich funktionieren wie bei der Schaffung des Alkopopsteuergesetzes (AlkopopStG) in 2004. Alkopops sind Süßgetränke mit hohem Alkoholgehalt, bei denen der Alkoholgeschmack von der Süße beigemischter Säfte oder Limonaden überlagert wird. Unter minderjährigen Jugendlichen erfreuten sich Alkopops zunehmender Beliebtheit – bis das Gesetz erlassen wurde. Der Steuersatz richtet sich nach dem Alkoholgehalt des Getränks.[114]Das Prinzip „je mehr Alkohol, desto teurer“ hat seine Wirkung gezeigt; denn die Attraktivität solcher Getränke wurde erheblich geschwächt.[115]Ein ähnlicher Effekt wäre auch bei Sportwetten denkbar. Allerdings bestünde hierbei die Gefahr, dass die Spieler in den unregulierten Markt abwandern. Das Ziel der Kanalisierung würde somit konterkariert werden, wodurch wiederum weitere der genannten Ziele gefährdet würden. Drittens könnten die Kosten des aufwendigen Konzessionsverfahrens mit Steuererträgen gedeckt werden. Es liegt nahe, dass diese Option genutzt werden wird. Der vierte Grund für die Steuer wäre, dass sie zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes genutzt werden könnte. Diese Option wird in jedem Fall genutzt werden.

Einige Kommunen in Deutschland versuchen durch eine Wettbürosteuer, die ab dem ersten Januar 2015 in Kraft getreten ist, die Kassen des Haushaltes zu stärken. Die Wettbürosteuer wird nach der Größe der Ladenflächen bemessen. Pro angefangene 20 Quadratmeter müssen 200 Euro abgeführt werden.[116]

2.3.2 Gibraltar, Malta und Österreich

Die Besteuerung der Märkte für Sportwetten in der Europäischen Union gestaltet sich sehr unterschiedlich. Viele in Deutschland aktive Anbieter haben eine Zulassung aus Schleswig-Holstein, Malta, Gibraltar oder Österreich.[117]Nachdem die fiskalpolitische Situation in Hinblick auf Sportwetten in Deutschland dargelegt wurde, soll daher die Besteuerung der Lizenzen in Gibraltar, Malta und Österreich beleuchtet werden.

In Gibraltar werden die Remote-Gambling-Lizenzen von der Gibraltar Licensing Authority vergeben. Im September 2013 waren zwölf Anbieter von Sportwetten mit festen Quoten lizenziert.[118]Aktuellere Informationen wurden nicht veröffentlicht.[119]Seit April 2005 gilt für alle Sportwettanbieter mit festen Quoten, die Wettumsätze von bis zu 42.500.000 Pfund haben, eine Steuer in Höhe von einem Prozent der Wettumsätze. Jeder Lizenznehmer muss jährlich mindestens 85.000 Pfund und höchstens 425.000 Pfund Steuern zahlen.[120]

Der Remote-Gaming-Bereich ist die mit höchster Geschwindigkeit und Dynamik wachsende Spielbranche in Malta. Reguliert wird dieser Bereich durch die Remote Gaming Regulations. Die Malta Gaming Authority (MGA) wurde gegründet, um Regulationen zu entwickeln und Bestimmungen für den Erhalt einer Lizenz zu erstellen. Dabei werden die Unternehmen in vier Klassen eingeteilt; Sportwettanbieter mit festen Quoten gehören zur zweiten Klasse.[121]Zurzeit sind 98 Sportwettanbieter lizenziert. Seit 2004 beträgt die Steuer für Sportwettanbieter der Klasse 2 0,5 Prozent der Bruttowetteinsätze.[122]Der jährliche Maximalbetrag an Steuern beträgt für Lizenznehmer 466.000 Euro.[123]

In Österreich beträgt die „Wettgebühr“ zwei Prozent der Wetteinsätze von im Inland abgeschlossenen Wetten.[124]Der Steuersatz in Österreich ist demnach höher als in Malta oder Gibraltar. Letztere sind die europäischen Länder mit der geringsten Steuerlast. Aus diesem Grund haben die meisten Anbieter ihren Sitz in einem dieser beiden Staaten. Auch dort müssen Anforderungen erfüllt werden, um eine Sportwettenlizenz erhalten zu können. Die Anforderungen sind jedoch weitaus geringer als Deutschland.

3 Der deutsche Sportwettenmarkt

Der Sportwettenmarkt lässt sich in drei Segmente untergliedern: dem regulierten Markt, dem unregulierten Markt und dem Schwarzmarkt. Im regulierten Markt agieren zugelassene Sportwettanbieter nach deutschem Recht und deutschen Regulierungen bezüglich des Spielerschutzes. Auf dem regulierten Markt sind zurzeit der staatliche Sportwettanbieter Deutscher Lotto- und Totoblock mit seinen Angeboten Fußballtoto und Oddset und private Betreiber mit Pferdewettangeboten aktiv.[125]Die Toto- und Pferdewetten sind nicht Inhalt dieser Untersuchung, da sie nach dem Totalisatorprinzip funktionieren und dieses in den für diese Arbeit relevanten Gesetzen keine Anwendung findet. Ist vom aktuellen regulierten Markt die Sprache, so ist in dieser Ausarbeitung lediglich Oddset inbegriffen. Zum regulierten Markt sollen künftig auch private Sportwettanbieter Zutritt erhalten, sofern sie eine der vorgesehenen Konzessionen erhalten.

Der unregulierte Markt ist das Absatzgebiet der privaten Sportwettanbieter, deren rechtlicher Status in Deutschland nicht eindeutig geklärt ist oder die untersagt werden. Wie erwähnt, agieren sie aus diesem Grund in einer rechtlichen Grauzone, die weder von ihnen noch von der Politik als akzeptabel betrachtet wird. Diese Anbieter besitzen eine gültige Sportwettenzulassung in einem Mitglieds- oder Partnerstaat der EU.[126]

Das dritte Marktsegment ist der Schwarzmarkt. Auf diesem bieten Sportwettanbieter ihre Dienste an, die keine Zulassung in einem Mitglieds- oder Partnerstaat der EU haben. Da die Akteure des Schwarzmarktes EU-weit illegal sind, wird dieser Bereich der organisierten Kriminalität zugeordnet. Wetten auf dem Schwarzmarkt finden oft in Hinterzimmern von Caféhäusern oder Bars statt.

3.1 Die Sportwettanbieter

Wetten auf Sportereignisse werden von staatlichen und privaten Wettanbietern angeboten. Der DLTB ist – dem staatlichen Wettmonopol folgend – der einzige legale Sportwettanbieter auf dem regulierten deutschen Markt. Die privaten Sportwettanbieter hingegen warten seit Jahren auf eine Öffnung des Marktes beziehungsweise auf die Erteilung von Konzessionen. Bis dahin sind sie rechtlich betrachtet illegal und agieren in einer rechtlichen Grauzone. Eine systematische Regulierung und die Durchsetzung vorhandener gesetzlicher Verbote sind in Deutschland allerdings nicht festzustellen.

3.1.1 Der staatliche Sportwettanbieter DLTB

Die staatliche Sportwette mit dem Namen Oddset besteht seit dem Jahr 1999 und wird vom Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) angeboten.[127]Dieser ist ein Zusammenschluss der sechzehn Landeslotteriegesellschaften. Die jeweiligen Lotteriegesellschaften der Länder bestehen aus verschiedenen Gesellschaftern mit unterschiedlichen Interessen.[128]Der Markenname Oddset[129]steht für feste Gewinnquoten, das heißt, dass sich die Quote nach Abgabe der Wette nicht mehr ändert. Federführend verwaltet die staatliche Lotterieverwaltung Bayern die Quotierung der Spiele und die Erstellung des Wettprogramms.[130]Wöchentlich werden hier etwa neunzig Spiele angeboten. Im Jahr 2012 bestand das gut ausgebaute Vertriebsnetz bundesweit aus über 24.000 Lotto-Toto-Annahmestellen.[131]Diese sind vor allem Schreibwarenläden und Kioske. Über das Internet können bei Oddset keine Wetten abgeschlossen werden. Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) erlaubt dies seit Juli 2012, jedoch ist hierfür eine der zwanzig angekündigten Konzessionen erforderlich,[132]in deren Vergabeverfahren sich Oddset zurzeit befindet. Der DLTB verspricht, dass im Gegensatz zu den privaten Sportwettanbietern nicht nach Gewinnmaximierung gestrebt, sondern der Spieltrieb des Volkes manipulationsfrei, verantwortungsvoll und suchtpräventiv kanalisiert werde.[133]Im Kontrast zu privaten Sportwettanbietern kalkuliert der DLTB mit einer Gewinnausschüttung von etwa 67 Prozent,[134]das heißt, 67 Prozent der Wetteinsätze werden als Gewinne ausgeschüttet. Der Rest wird aufgeteilt auf die fünfprozentige Steuer auf Sportwetten,[135]Provisionen für die Annahmestellen, Deckung der Verwaltungskosten und sonstige Abgaben. Die Höhe der einzelnen Posten variiert je nach Land.[136]Nach einem festen Schlüssel werden die Mittel auf die Länder verteilt, gemäß §24 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) von 2012. Verwendung finden sie in der Suchtprävention, der Abwehr von Begleitkriminalität, in Landessportvereinen, Fußballverbänden und der Musikförderung. Empfänger sind hier der Landessportbund, Hilfseinrichtungen für Spielsüchtige oder das Landesjugendorchester.[137]Ob die Länder die Mittel zur Deckung des Haushaltes oder tatsächlich für die oben genannten sozialen Zwecke einsetzen, obliegt ihrer Entscheidungskompetenz.

Um suchtauffällige Spieler sperren zu können, existiert die Lotto-Basis-Karte mit einem Foto des Kunden, die bei jeder Wettabgabe vorgelegt werden muss.[138]Die Glücksspiele des DLTB werden durch den Ersten GlüÄndStV und durch die Glücksspiel- und Ausführungsgesetze der Länder reguliert. Die Zuständigkeit und Beaufsichtigung obliegt den Bundesländern. Organisiert werden die Sportwetten von sechzehn eigenen Landeslotteriegesellschaften (WestLotto, Lotto Hessen etc.). Die Bundesländer sind an den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften mehrheitlich beteiligt. Die Marktform entspricht offiziell sechzehn staatlichen Landesmonopolen.[139]Der Erste GlüÄndStV sieht im Zuge eines Konzessionsverfahrens jedoch vor, dass insgesamt zwanzig Konzessionen[140]vergeben werden. Dann entspräche die offizielle Marktform einem Angebotsoligopol mit wenigen Anbietern und vielen Nachfragern.

In Abbildung 1 werden Wettquoten von Oddset exemplarisch dargestellt. Dabei handelt es sich um ein Fußballspiel zwischen FC Liverpool und FC Chelsea. Eine Wettquote ist abhängig von der Eintreff-Wahrscheinlichkeit eines Sportereignisses. Die Quote auf den Sieg von Liverpool steht bei 3,00 und bei 2,00 für Chelsea. Für einen unentschiedenen Ausgang beträgt die Quote 3,10. Bei einem Einsatz von 100 Euro auf FC Liverpool erhält der Spieler bei einem Sieg von Liverpool 300 Euro zurück, was einem Gewinn von 200 Euro entspricht. Verliert Liverpool, ist das Geld verloren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Wettquoten von Oddset

Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung (Hrsg.) 2015.

3.1.2 Die privaten Sportwettanbieter

Auf dem deutschen Markt sind bereits seit Jahren zahlreiche private Sportwettanbieter aktiv, die ihr Wettprogramm von Staaten wie Malta und Gibraltar aus anbieten. Sie präsentieren ein sehr breites wie auch tiefes Programm: Ein Großteil der weltweiten Sportligen aller Sportrichtungen wird abgedeckt. Auch werden sehr unterschiedliche Wettformen angeboten, wie zum Beispiel Einzel-, Kombi-, Fantasie-, System-, Langzeit-, Live- und Ereigniswetten.[141]Außerdem beinhaltet das Onlineangebot der meisten privaten Sportwettanbieter Onlinekasinospiele. Diese umfassen typische Kasinospiele, wie Blackjack, Roulette und Poker. Der Vertrieb läuft nicht nur über die stationären Wettannahmestellen[142], sondern auch über das Internet. In Abbildung 2 ist das Verhältnis zwischen Wetthalter, Wettvermittler und Spieler bei einer Wettabgabe in einer Wettannahmestelle dargestellt. Der Spieler gibt die Wette beim Wettvermittler in der Wettannahmestelle ab. Diese leitet die Wette an den meist im Ausland sitzenden Wetthalter weiter. Der Vermittler nimmt die Wette also nur im Auftrag des Wetthalters entgegen. Bei Onlinewetten gibt der Kunde die Wette direkt beim Wetthalter ab. Der Wetthalter spart sich so die Provision an den Wettvermittler.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Wetthalter-Wettvermittler-Spieler-Verhältnis beim stationären Vertrieb

Quelle: Eigene Darstellung.

Wie in Kapitel 2 ausgeführt, ist einer der Hauptpunkte des Ersten GlüÄndStV die Öffnung des Marktes für private Sportwettanbieter. Das bisherige staatliche Monopol auf Sportwetten muss somit dem Konzessionsmodell weichen. Die Experimentierklausel §10a des Ersten GlüÄndStV sieht vor, zwanzig Konzessionen für das Vermitteln und Veranstalten von Sportwetten für vorerst sieben Jahre zu vergeben. Diese gelten für das Vermitteln und Veranstalten von Sportwetten im Internet sowie für eine begrenzte Anzahl von stationären Wettvermittlungsstellen. Die Regulierung der Letzteren unterliegt den Ausführungs- und Glücksspielgesetzen der Länder. Das Konzessionsverfahren leitet das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS). Anfang September 2014 wurden die zwanzig Sportwettanbieter benannt, die zum 18. September eine Lizenz erhalten sollten.[143]Wie erwähnt, klagten daraufhin einige Anbieter, woraufhin das Verwaltungsgericht (VerwG) Wiesbaden am 17. September das Inkrafttreten der Konzessionen stoppte.[144]Insgesamt haben sich 41 Anbieter für Sportwetten am Konzessionsverfahren beteiligt. Die Anzahl der bestehenden Anbieter ist um ein Vielfaches höher; jedoch gibt es nur wenige, die sowohl den professionellen Hintergrund als auch die finanziellen Mittel haben, um sich am Konzessionsverfahren beteiligen zu können. Solange der Markt nicht reguliert ist, ist die aktuelle Marktform ein Polypol, das heißt, es gibt viele Nachfrager und viele Anbieter, denn jeder kann ein Gewerbe betreiben. Sollte die Regulierung nach einer Konzessionserteilung strikt durchgesetzt werden, wechselt die Marktform, wie bereits erwähnt, zu einem Angebotsoligopol.

Abbildung 3 veranschaulicht exemplarisch die Quoten des Anbieters Bwin für das Spiel FC Liverpool gegen FC Chelsea. Für einen Einsatz in Höhe von 100 Euro auf FC Liverpool erhält der Spieler 320 Euro, sofern der Verein gewinnt. Die potenzielle Gewinnspanne wäre in diesem Beispiel für den Spieler um 20 Euro höher als beim staatlichen Anbieter DLTB (vgl. Abb. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Wettquoten von Bwin

Quelle: ElectraWorks Ltd. (Hrsg.), o. J.

3.1.3 Der Kundennutzen bei staatlichen und privaten Sportwettanbietern

Gegenüber den Kunden privater Sportwettanbieter haben Kunden von Oddset einige Nachteile: Zum einen werden bei privaten Anbietern bereits innerhalb weniger Tage 90 Spiele angeboten, die bei Oddset innerhalb einer Woche angeboten werden. Das bedeutet, dass einige Spiele bei Oddset nicht angeboten werden. Des Weiteren ist bei Oddset die Gewinnwahrscheinlichkeit geringer, weil kaum Einzelwetten, sondern hauptsächlich Zweier- und Dreier-Kombinationen angeboten werden. Ist ein Spiel einer Kombination verloren, ist somit die gesamte Kombination verloren. Private Sportwettanbieter hingegen bieten einen Großteil der Spiele als Einzelwette an. Kombinationswetten sind allerdings auch bei privaten Anbietern möglich. Die Anzahl der zu kombinierenden Spiele ist jedoch bis zu einer gewissen Grenze variabel. Durch die Höhe der Abgaben ist bei Oddset die Gewinnausschüttung an Kunden recht gering, was einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den privaten Sportwettanbietern darstellt. Subtrahiert man die Bruttowetterträge von den Wetteinsätzen, erhält man die Auszahlungen. Die Auszahlungsquote bei Oddset lag von 2006 bis 2012 bei durchschnittlich 51,01 Prozent. Um wettbewerbsfähiger zu werden, hat der DLTB die Auszahlungsquoten in den letzten Jahren zweimal erhöht: 2012 auf 58 Prozent[145]und 2013 auf 66,67 Prozent.[146]Die privaten Anbieter haben ihre Lizenzen in einem ausländischen Staat erworben, in dem geringere Abgaben erforderlich sind; infolge höherer Wettquoten können sie höhere Gewinnausschüttungen von durchschnittlich 92,03 Prozent gewähren. Ein weiterer Nachteil aus Kundensicht ist die Lotto-Basis-Karte, die einen Kunden eindeutig identifiziert und bei jeder Wettabgabe vom Kunden vorgelegt werden muss. Viele Spieler wünschen sich jedoch Anonymität. Das DLTB-Vertriebsnetz ist mit über 24.000 Annahmestellen sehr gut ausgebaut. Viele Kunden wetten jedoch online. Die Onlineplattform oddset.de gibt den Kunden lediglich einen Überblick über das aktuelle Wettprogramm in den Annahmestellen und bietet ihnen nicht die Möglichkeit, online Wetten abzuschließen. Jeder große private Sportwettanbieter hat im Gegensatz hierzu eine Website, auf der Kunden ihre Wetten online abgeben können. Sie sind somit ortsunabhängig und nicht auf stationäre Annahmestellen angewiesen. Werden nun die sinkenden Umsatzzahlen von Sportwetten bei Oddset trotz steigender Umsätze der Wettbranche zusätzlich in Betracht gezogen, fällt das Resümee recht negativ aus. Die Qualität und Quantität sowie der Vertriebsweg scheinen dem Wettbewerb mit den privaten Sportwettanbietern nicht standhalten zu können.

All diese Nachteile resultieren nicht etwa aus einer einfachen Unfähigkeit des DLTB. Vielmehr sind sie größtenteils eine Folge der strengen Regulierungen der Landesgesetzgeber, die hauptsächlich den Suchtpräventionsmaßnahmen dienen und den DLTB zur Kanalisierung des Spieltriebs verpflichten. Dazu gehört der Onlinevertrieb, der bis heute dem DLTB untersagt ist. Außerdem ist er angehalten, die Werbung im Sinne der Suchtprävention sehr gering zu halten.

3.2 Aktuelle Marktsituation

Seit dem Inkrafttreten des GlüÄndStV wächst der unregulierte Markt stetig an. Viele der Anbieter, die sich an dem Auswahlverfahren beteiligten, professionalisieren ihre Geschäfte weiter, um allen Anforderungen des Kollegiums zu entsprechen und zahlen die geforderten fünf Prozent Wettsteuer. Mitte 2013 wurden bereits 62 Anbieter bei den Finanzbehörden der Länder geführt. Gegen Anbieter, die keine Steuern abführen, wird mit Mitteln der Abgabenordnung ermittelt, wie beispielsweise durch ein Vollstreckungsverfahren.[147]Gegen Sportwettanbieter, die eine Konzession beantragt haben und sich nicht an die rechtlichen Vorgaben des GlüÄndStV halten, können die lokalen Behörden in der momentanen regulatorischen Zwischenphase nicht vorgehen. Die Rechtsprechung entschied bei einzelnen Vorstößen der Behörden immer wieder dahingehend, dass die Vermittler nicht zu belangen sind, da sich das Konzessionsverfahren weiter verzögert und ein Ende noch nicht abzusehen ist. Geduldet werden Sponsoringaktivitäten und TV-Werbespots von staatlichen und privaten Sportwettanbietern.[148]

Die Wetteinsätze[149]bei Oddset lassen den DLTB mit Sorge in die Zukunft blicken. Im Jahr 2002 erreichten die bundesweiten Wetteinsätze bei Oddset mit insgesamt 541,2 Mio. Euro den Höhepunkt. Wie Abbildung 4 zu entnehmen, ist seitdem ein rückläufiger Trend festzustellen. So sind die Wetteinsätze bis 2012 auf 139,8 Mio. Euro zurückgegangen. Das ist ein Rückgang von über 72,75 Prozent in elf Jahren. Die Bruttospielerträge[150]haben sich weitgehend proportional zu den Wetteinsätzen entwickelt. Von 2001 bis 2012 haben diese um 156,8 Mio. Euro abgenommen, das heißt um 72,77 Prozent (Abb. 5).[151]Die Auszahlungsquote ist in diesem Zeitraum ungefähr gleich geblieben. Diese beschreibt, wie viel Prozent der gesamten Einnahmen über Wettgewinne an den Spieler ausgezahlt werden. Gesteuert wird diese Größe über die Wettquoten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Wetteinsätze bei Oddset

Quelle: Daten entnommen aus Barth, D. 2014, S. 13.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Bruttospielerträge bei Oddset

Quelle: Daten entnommen aus Barth, D. 2014, S. 14.

Die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim hat Wetteinsätze und Bruttospielerträge im privaten Sportwettenmarkt inklusive des Onlinemarktes geschätzt und hochgerechnet. Diese Zahlen sind als weniger verlässlich einzustufen als die Zahlen, die den Geschäftsberichten des DLTB zu entnehmen sind. Die Wetteinsätze bei privaten Sportwettanbietern (Abb. 6) sind von 2006 bis 2012 signifikant angestiegen: Betrugen sie 2006 noch 2,16 Mrd. Euro, waren es im Jahr 2012 bereits 3,2 Mrd. Euro. Dies entspricht einer Zunahme um fast 48 Prozent in sechs Jahren. Die Bruttospielerträge (Abb. 7) sind in diesen sechs Jahren um 61,1 Mio. Euro gestiegen, das heißt um 32,19 Prozent. Die Wetteinsätze sind prozentual mehr gestiegen als die Bruttospielerträge; das bedeutet, dass die Auszahlungsquote ebenfalls gestiegen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Wetteinsätze bei privaten Sportwettanbietern

Quelle: Daten entnommen aus Barth, D. 2013, S. 21.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Bruttospielerträge bei privaten Sportwettanbietern

Quelle: Daten entnommen aus Barth, D. 2013, S. 21.

Die Wetteinsätze bei Sportwettanbietern, die in Deutschland seit dem Inkrafttreten des GlüÄndStV am ersten Juli 2012 Sportwettsteuern zahlen, sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen (Abb. 8). Das Bundesfinanzministerium präsentiert jeweils am Jahresanfang die Steuereinnahmen des Vorjahres. Seit 2012 wird auch die fünfprozentige Sportwettsteuer aufgeführt. Die Steuereinnahmen durch die Sportwettsteuer betrugen von 2012 bis 2014 84,13[152], 188,72[153]und 225,68[154]Mio. Euro. Multipliziert man den jeweiligen Steuerbetrag mit 20, sodass sich 100 Prozent ergeben, erhält man die Wetteinsätze der Sportwettanbieter. In 2012 begann die Abführung der Steuer erst ab dem ersten Juli, sodass die besteuerten Wetteinsätze erheblich geringer sind als in den Folgejahren. Vorausgesetzt, dass im ersten Halbjahr des Jahres 2012 genau so viel an Wetteinsätzen eingenommen wurde wie im zweiten Halbjahr, ergibt sich ein Betrag von 3.365,28 Mio. Euro. Wird dieser Betrag mit den 3.774,39 Mio. Euro aus 2013 verglichen, wären die Einsätze um 12,15 Prozent gestiegen. Von 2013 auf 2014 sind sie um 19,59 Prozent gestiegen. Für den Anstieg gibt es zwei mögliche Gründe: Zum einen könnten die Wetteinsätze der Sportwettanbieter gestiegen sein, alternativ oder parallel hierzu könnte die Anzahl der Anbieter gestiegen sein, die Steuern abführen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Besteuerte Wetteinsätze von privaten und staatlichen Sportwettanbietern

Quelle: Daten entnommen aus Bundesfinanzministerium (Hrsg.) 2013, S. 3; Bundesfinanzministerium (Hrsg.) 2014, S. 6; Bundesfinanzministerium (Hrsg.) 2015, S. 6.

[...]


[1]Gürtler, L. 2015.

[2]Diese Zahlungsart ist im Internet mittlerweile verbreitet. Der Nutzer (User) transferiert durch Kreditkartenzahlung, Überweisung oder Lastschrift eine beliebige Summe an einen Dienstleister und lädt so eine virtuelle Geldbörse auf, mit der dann die Bezahlung erfolgt. Im Übrigen existieren viele weitere Zahlungsmöglichkeiten im Internet.

[3]Gürtler, L. 2015.

[4]Gürtler, L. 2015.

[5]Der Erste GlüÄndStV hat den GlüStV von 2008 abgelöst.

[6]§ 35 Abs. 2 S. 1 GlüÄndStV.

[7]§ 10 Abs. 3 GlüÄndStV.

[8]Vgl. HMdIuS (Hrsg.), 2014, S. 1.

[9]„Hängebeschlüsse sollen die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und der Eilentscheidung des Gerichts überbrücken und verhindern, dass bis dahin vollendete Tatsachen geschaffen werden.“ BayVGH, Beschluss v. 18.09.2014, Az. 15 CS 14.1619.

[10]Vgl. VerwG Wiesbaden: Beschluss v. 17.09.2014, Az. 5 L 1428/14.WI.

[11]Vgl. Gerber, A. (Hrsg.) o. J.

[12]§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV.

[13]§ 3 Abs. 2 S. 1 GlüÄndStV.

[14]Vgl. Bolz, N. 2013, S. 100 f.

[15]§ 3 Abs. 3 S. 1 f. GlüÄndStV.

[16]Vgl. Fischer, J. 2009, S. 15 f.

[17]§ 3 Abs. 1 S. 3 f. GlüÄndStV.

[18]§ 3 Abs. 1 GlüÄndStV.

[19]Vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2002, Az. 4 StR 260/02.

[20]Vgl. HessVGH, Beschluss v. 27.10.2004, Az. 11 TG 2096/04.

[21]Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005, Az. 6 S 1287/04.

[22]Vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2002, Az. 4 StR 260/02.

[23]S. § 3 Abs. 1 S. 5 GlüÄndStV.

[24]Vgl. Fischer, J. 2009, S. 17.

[25]Im Sozialkonzept müssen die Spielhallenbetreiber beschreiben, wie sie problematischem und pathologischem Spielverhalten entgegentreten, wie sie es erkennen, welche Beratungsstellen sie den Spielern aufzeigen und wie sie ihre Mitarbeiter diesbezüglich schulen. Vgl. Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (Hrsg.) o. J., S. 1 ff.

[26]S. § 33c Abs. 1 S. 1 ff. GewO.

[27]S. § 33i Abs. 1 S. 1 f. GewO.

[28]§ 20 Abs. 1 GlüÄndStV.

[29]§ 1 Abs. 3 GlüÄndStV.

[30]§ 1 Abs. GlüÄndStV.

[31]Vgl. LG München, Beschluss v. 29.05.2009, Az. 15 O 23548/08.

[32]Vgl. Erläuterungen zum LottStV 2004, S. 20 f.

[33]Vgl. BVerfG, Urteil v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01.

[34]§ 1 GlüÄndStV.

[35]Vgl. Dörr, D. 2010, S. 33.

[36]EuGH, Urteil v. 06.11.2003, Az. C-243/01.

[37]EuGH, Urteil v. 06.03.2007, Az. C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04.

[38]EuGH, Urteil v. 06.11.2003, Az. C-243/01.

[39]Vgl. EuGH, Urteil v. 06.11.2003, Az. C-243/01.

[40]EuGH, Urteile v. 08.09.2010, Az. C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07, C-410/07 und C-46/08.

[41]Vgl. EuGH, Urteile v. 08.09.2010, Az. C-46/08.

[42]Vgl. EuGH, Pressemitteilung v. 08.09.2010, Nr. 78/10.

[43]Vgl. EuGH, Urteile v. 08.09.2010, Az. C-46/08.

[44]Vgl. EuGH, Pressemitteilung v. 08.09.2010, Nr. 78/10.

[45]Vgl. Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Hrsg.) o. J.

[46]§ 10a Abs. 1 GlüÄndStV.

[47]§ 10a Abs. 2–4 GlüÄndStV.

[48]Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten.

[49]Vgl. AufhebG v. 01.02.2013.

[50]Vgl. Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Hrsg.) o. J.

[51]Vgl. Lies, O. 2013.

[52]§ 9a Abs. 2 S. 3 GlüÄndStV.

[53]§ 9a Abs. 6 S. 1 GlüÄndStV.

[54]Vgl. Crusen, W. in Becker, T. 2014 S. V.

[55]Vgl. Burkert, M. in Becker, T. 2014, S. 201.

[56]Vgl. Crusen, W. in Becker, T. 2014 S. V.

[57]Vgl. Beuth, P. 2014, S. 4.

[58]Vgl. HMdIuS (Hrsg.) o. J.

[59]Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss v. 30.04.2013, Az. 5 L 90/13.WI und HessVGH, Beschluss v. 28.06.2013, Az. 8 B 1220/13.

[60]Vgl. Beuth, P. 2014, S. 1 ff.

[61]Vgl. HMdIuS (Hrsg.) 2014, S. 1 f.

[62]Vgl. Lies, O. 2013.

[63]Vgl. VerwG Wiesbaden, Beschluss v. 17.09.2014, Az. 5 L 1428/14.WI.

[64]Vgl. Arendts, M. 2014b.

[65]HessVGH, Urteil v. 07.10.2014. Az. 8 B 1686/14.

[66]Vgl. Böhm, D. 2014.

[67]Vgl. Gerber, A. 2014.

[68]Vgl. BVerwG Leipzig, Urteil v. 20.06.2013, Az. BVerwG 8 C 10.12, BVerwG 8 C 12.12, BVerwG 8 C 17.12.

[69]Vgl. BVerwG Leipzig, Pressemitteilung v. 20.06.2013, Nr. 38/2013.

[70]Vgl. Arendts, M. 2014a.

[71]Vgl. Arendts, M. 2015.

[72]§ 10a Abs. 1 f. GlüÄndStV.

[73]Dies dürfte bei allen vergebenen Genehmigungen der Fall gewesen sein.

[74]§ 4 Abs. 3 S.1 f. GlüSpielG SH.

[75]Diese sind Einzelwetten, die miteinander kombiniert werden.

[76]§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV.

[77]§ 21 Abs. 4 S. 1 ff. GlüÄndStV.

[78]§ 3 Abs. 4 S. 1 f. GlüSpielG SH.

[79]§ 3 Abs. 3 S. 1 Werberichtlinien.

[80]Ein pathologisches Spielverhalten äußert sich dadurch, dass der Spieler sein gesamtes Vermögen für das Spielen auszugeben bereit ist und als Folge dazu bereit ist, kriminellen Handlungen zwecks Geldbeschaffung nachzugehen. Diese Spieler vernachlässigen ihr soziales Umfeld und weisen Suchtmerkmale auf. Problematisches Spielverhalten ist die Vorstufe des pathologischen Spielverhaltens. Vgl. Koytek, A. / Buchner, U. 2010, S. 1 ff.

[81]§ 4 Abs. 2 S. 1 Werberichtlinien.

[82]§ 4 S. 1 Werberichtlinien.

[83]§ 5 Abs. 1 ff. GlüÄndStV und § 4 Abs. 1 S. 1 ff. Werberichtlinien.

[84]§ 5 Nr. 2 S. 3 Werberichtlinien.

[85]§ 3 Abs. 3 S. 2 ff. Werberichtlinien.

[86]§ 2 Abs. 2 Nr. 2 f. Werberichtlinien.

[87]§ 26 Abs. 1 ff. GlüSpielG SH.

[88]Im Folgenden werden diese mit Verhaltensrichtlinien abgekürzt.

[89]Deutscher Werberat (Hrsg.) 2012, S. 1.

[90]§ 14 Abs. 1 S. 1 f. Werberichtlinien.

[91]Vgl. Becker, T. 2014, S. 131.

[92]Vgl. Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 GlüÄndStV, S. 28.

[93]§ 9 Werberichtlinien.

[94]§ 5 Abs. 3 S. 3 GlüÄndStV.

[95]§ 7 S. 1 ff. Werberichtlinien.

[96]Vgl. BGH, Urteil v. 04.03.2008, Az. KZR36/05.

[97]§ 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 1 ff. GlüÄndStV.

[98]Der Königsteiner Schlüssel gibt an, wie die Abgaben auf die Länder verteilt werden. Er wird jährlich von der Wirtschaftskonferenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben. Die Verteilung orientiert sich zu einem Drittel an der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln an dem Steueraufkommen der Länder. Vgl. Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung (Hrsg.) o. J.

[99]§ 4d Abs. 2 S. 1 f. GlüÄndStV.

[100]§ 4d Abs. 7 GlüÄndStV.

[101]§ 36 Abs. 1 f. GlüSpielG SH.

[102]§ 35 Abs. 1 GlüSpielG SH.

[103]§ 42 Abs. 1 S. 1 ff. GlüSpielG SH.

[104]§ 17 Abs. 2 S. 1 ff. RennwLottG.

[105]§ 37 Abs. 1 S. 1 Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG.

[106]§ 19 Abs. 2 f. RennwLottG.

[107]§ 20 Abs. 1 f. RennwLottG.

[108]§ 24 Abs. 2 S. 1 ff. RennwLottG.

[109]Vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.), 2013.

[110]§ 20 Abs. 8 EStG.

[111]§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG.

[112]§ 20 Abs. 9 EStG.

[113]§ 32d Abs. 1 S. 3 EStG.

[114]§ 1 f. AlkopopStG.

[115]Bernau, V. 2010.

[116]Vgl. Birk, D., Interview, 08.12.2014.

[117]Dies konnte in der quantitativen Analyse (siehe Kapitel 4; vgl. auch Anhang 1) validiert werden.

[118]Vgl. Government of Gibraltar o. J., Remote Gambling from Gibraltar.

[119]Vgl. Government of Gibraltar o. J., General.

[120]Vgl. Government of Gibraltar o. J., Gaming Tax.

[121]Vgl. Malta Gaming Authority (Hrsg.) o. J.

[122]4th Schedule, Regulation 57, 1.b Remote Gaming Regulations.

[123]4th Schedule, Regulation 57, 3 Remote Gaming Regulations.

[124]Vgl. Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.) o. J.

[125]Vgl. Goldmedia (Hrsg.) 2013, S. 3.

[126]Vgl. Goldmedia (Hrsg.) 2013, S. 3.

[127]Auf die Toto-Sportwette von Lotto wird in dieser Arbeit nicht eingegangen, da sie auf variablen Quoten basiert und dafür andere Gesetze gelten.

[128]Vgl. Burkert, M. in Becker, T. 2014, S. 199.

[129]Dieser Name besteht aus den Wortbestandteilen odd (Quoten) und set (festlegen).

[130]Vgl. Horak, E. o. J.

[131]Vgl. Bundesverband der Lotto-Toto-Verkaufsstellen in Deutschland e.V. (Hrsg.), 2012.

[132]§4 Abs. 5 Erster GlüÄndStV.

[133]Vgl. Horak, E. o. J.

[134]Vgl. WestLotto (Hrsg.) 2014, S. 40.

[135]§17 Abs. 2 RennwLottG.

[136]Vgl. WestLotto (Hrsg.) 2014, S. 20.

[137]Vgl. WestLotto (Hrsg.) 2014, S. 22 ff.

[138]Vgl. WestLotto (Hrsg.) 2014, S. 41 f.

[139]Vgl. Barth. D. 2013, S. 13.

[140]§ 10a Abs. 3 Erster GlüÄndStV.

[141]Vgl. Tipico Co. Ltd. (Hrsg.) o. J.a.

[142]Synonyme sind hier Wettshop, -laden, -büro oder Wettbude.

[143]Vgl. HMdIuS (Hrsg.) 2014, S. 1 f.

[144]Vgl. VerwG Wiesbaden, Beschluss vom 17.09.2014, Az. 5 L 1428/14.WI.

[145]Vgl. WestLotto (Hrsg.) 2013, S. 62.

[146]Vgl. WestLotto (Hrsg.) 2014, S. 40.

[147]Vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.), 2013.

[148]Vgl. Gürtler, L. 2015.

[149]Der Wetteinsatz ist der Einsatz eines Kunden auf eine Wette exklusive der Steuern.

[150]Der Bruttospielertrag ist der Wetteinsatz nach Abzug der Gewinnausschüttung an den Kunden.

[151]Vgl. Barth, D. 2014, S. 13.

[152]Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) 2013, S. 3.

[153]Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) 2014, S. 6.

[154]Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) 2015, S. 6.

Ende der Leseprobe aus 146 Seiten

Details

Titel
Die staatlichen Regulierungen des privaten Sportwettenmarktes in Deutschland. Eine quantitative Analyse aktueller Entwicklungen
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin  (Wirtschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
146
Katalognummer
V317684
ISBN (eBook)
9783668300019
ISBN (Buch)
9783668300026
Dateigröße
1702 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wetten, Sport, Sportwetten, Markt, Glücksspiel, Glück, Spiel, Pferde, Anbieter
Arbeit zitieren
Minou Runkel (Autor:in), 2015, Die staatlichen Regulierungen des privaten Sportwettenmarktes in Deutschland. Eine quantitative Analyse aktueller Entwicklungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317684

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