Jahresabschlusspolitik bei der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem HGB und den IFRS im Vergleich


Bachelorarbeit, 2015

49 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Grundlagen der Jahresabschlusspolitik
2.1.1 Begriffe und Definitionen
2.1.2 Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik
2.1.3 Ziele der Jahresabschlusspolitik
2.2 Grundlagen der Pensionsrückstellungen im HGB
2.2.1 Begriffsdefinition „Pensionsrückstellungen“
2.2.2 Ansatz von Pensionsrückstellungen
2.2.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen
2.2.4 Ausweis von Pensionsrückstellungen
2.3 Grundlagen der Pensionsrückstellungen in den IFRS
2.3.1 Begriffsdefinition „Pensionsrückstellungen“
2.3.2 Ansatz von Pensionsrückstellungen
2.3.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen
2.3.4 Ausweis von Pensionsrückstellungen

3 Jahresabschlusspolitische Aktionsparameter
3.1 Aktionsparameter bei der Bilanzierung
3.1.1 Ansatzwahlrechte
3.1.2 Wahl des Durchführungsweges
3.1.3 Deckungsvermögen bzw. Planvermögen
3.2 Aktionsparameter bei der Bewertung
3.2.1 Wahl des Bewertungsverfahrens
3.2.2 Besonderheiten bei wertpapiergebundenen Zusagen
3.2.3 Versicherungsmathematische Annahmen
3.2.3.1 Vorbemerkungen
3.2.3.2 Biometrische Parameter
3.2.3.3 Pensionierungsalter
3.2.3.4 Fluktuation
3.2.3.5 Einkommens- und Rententrend
3.2.3.6 Rechnungszins

4 Zielgerichteter Einsatz der Aktionsparameter
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Aktionsparameter bei der Bilanzierung
4.2.1 Ansatzwahlrechte und Wahl des Durchführungsweges
4.2.2 Deckungsvermögen bzw. Planvermögen
4.3 Aktionsparameter bei der Bewertung
4.3.1 Bewertungsverfahren
4.3.2 Wertpapierbindung
4.3.3 Versicherungsmathematische Annahmen

5 Zusammenfassung

Anhang 1: Aktionsparameter bei der Bilanzierung

Anhang 2: Aktionsparameter bei der Bewertung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Parlamentaria

Verzeichnis verwendeter Gesetze

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 Vergleich der Aktionsparameter bei der Bilanzierung

Tab. 2 Vergleich der Aktionsparameter bei der Bewertung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase haben die langfristig geprägten Altersversorgungsverpflichtungen in besonderem Maße an Brisanz gewonnen. Die immer schwächer wirkenden Abzinsungseffekte führen zu einem deutlichen Anstieg der Pensionsrückstellungen.[1] In der Regel geht ein solcher Anstieg auch mit einer für Ratings relevanten Verschlechterung der Eigenkapitalquote einher.[2] Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem handelsrechtlichen Abschluss eine Auszahlungsbemessungsfunktion beikommt und dass somit die Ausschüttungen an die Unternehmenseigner durch den Zinsrückgang ebenfalls sinken.[3]

Ziel der Arbeit ist die Herausarbeitung und der Vergleich von jahresabschlusspolitischen Maßnahmen im HGB und in den IFRS[4] im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen, um einen zielgerichteten Einsatz der gegebenen Aktionsparameter zur Erreichung ausgewählter Unternehmensziele zu ermöglichen.

Hierfür wird in Abschnitt 2 zunächst der Begriff Jahresabschlusspolitik definiert und es werden die Aktionsparameter sowie wesentlichen Ziel-setzungen der Jahresabschlusspolitik vorgestellt. Darüber hinaus werden in diesem Abschnitt neben einer Begriffsdefinition für „Pensionsrück-stellungen“ die Grundlagen der Bilanzierung und der Bewertung der Pensionsrückstellungen im HGB und in den IFRS aufgezeigt.

Abschnitt 3 widmet sich anschließend einer detaillierten Analyse ausgewählter jahresabschlusspolitischer Aktionsparameter im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen. Zunächst werden die den Ansatz der Altersversorgungsverpflichtungen betreffenden Aktionsparameter untersucht sowie der Einfluss des Durchführungsweges und des Vorhandenseins von Deckungs- bzw. Planvermögen auf die Pensionsrückstellungen aufgezeigt. Anschließend werden die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen dargestellt. Hierbei werden zunächst die Bewertungs-verfahren untersucht, dann die Besonderheiten von wertpapiergebundenen Versorgungszusagen erläutert und anschließend die Gestaltungsmaßnahmen bei den versicherungsmathematischen Bewertungsparametern beleuchtet.

Im Anschluss wird in Abschnitt 4 ein Vergleich der Aktionsparameter der beiden Rechenwerke vorgenommen und ihre Auswirkungen auf das Jahresergebnis und die Eigenkapitalquote dargestellt, um einen zielgerichteten Einsatz der Gestaltungsparameter zu ermöglichen.

In Abschnitt 5 werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst.

Im Fokus der Analyse stehen die jahresabschlusspolitischen Gestaltungsmaßnahmen und deren tendenzielle Wirkungsweise. Auf sachverhaltsgestaltende Maßnahmen im Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Versorgungszusagen wird nicht eingegangen und auf detaillierte versicherungsmathematische Berechnungen wird verzichtet. Arbeitsrechtliche Grundlagen der betrieblichen Altersversorge werden nur an den Stellen angesprochen, an denen sie für das Verständnis der Ausführungen zu den Aktionsparametern relevant sind. Steuerrechtliche Fragestellungen sowie die mit den Pensionsrückstellungen verbundenen Anhangangaben im HGB und in den IFRS werden nicht thematisiert.

2 Grundlagen

2.1 Grundlagen der Jahresabschlusspolitik

2.1.1 Begriffe und Definitionen

Jahresabschlüsse können reale betriebliche Sachverhalte auf unterschiedliche Art und Weise abbilden. Die Unterschiede resultieren aus legalen Wahlrechten sowie aus Ermessensspielräumen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Unter die Wahlrechte fallen die vom Gesetzgeber definierten Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte. Ermessensspielräume sind nicht ausdrücklich in Gesetzen verankert, sind aber faktisch gegeben. Die Wahlrechte und Ermessensspielräume bei der Erstellung des Jahresabschlusses stellen die Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik dar. Als Jahresabschlusspolitik wird die bewusste Beeinflussung des Jahresabschlusses durch die entsprechende Ausübung der gegebenen Aktionsparameter mit dem Zweck, unternehmenspolitische Zielsetzungen zu erreichen, bezeichnet.[5]

2.1.2 Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik

Die Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik können in formelle und materielle Instrumente unterteilt werden.[6]

Die Aktionsparameter der formellen Jahresabschlusspolitik lassen sich weiter in ausweis-, struktur- und erläuterungsbezogene Aktionsparameter unterteilen. Zu den ausweisbezogenen Aktionsparametern zählen z.B. unterschiedliche Gliederungsmöglichkeiten oder die Möglichkeit, verschiedene Informationen wahlweise in Bilanz und GuV oder dem Anhang darzustellen. Strukturbezogene Aktionsparameter verändern die Darstellung der Bilanz und GuV. Hierunter fallen insbesondere Saldierungswahlrechte und Möglichkeiten zum offenen Absetzen bestimmter Sachverhalte von einem Bilanzposten. Die erläuterungsbezogenen Aktionsparameter beziehen sich auf die Darstellung von Informationen und deren Detaillierungsgrad in Anhang und Lagebericht.[7]

Die Aktionsparameter der materiellen Jahresabschlusspolitik gliedern sich in sachverhaltsgestaltende und sachverhaltsabbildende Instrumente. Die sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen nehmen Einfluss auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Derartige Maßnahmen müssen i.d.R. bereits zeitlich vor dem Jahresabschluss durchgeführt werden, um Einfluss auf den Jahresabschluss zu haben. Hierzu zählt z.B. die zeitliche Verlagerung von Lieferungen und Leistungen sowie von Investitionen.[8]

Zu den sachverhaltsabbildenden Aktionsparametern zählen die explizit im Gesetz verankerten Ansatz- und Bewertungswahlrechte, wie z.B. das Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB und das Bewertungswahlrecht hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 und 3 HGB, sowie die impliziten Wahlrechte. Die impliziten Wahlrechte sind nicht gesetzlich geregelt. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus Ermessens-, Schätzungs- und Prognosespielräumen und bieten so alternative Ansatz-, Bewertungs- und Ausweismöglichkeiten.[9]

2.1.3 Ziele der Jahresabschlusspolitik

Die Ziele der Jahresabschlusspolitik sind eng an den übergeordneten Unternehmenszielen orientiert und können in finanzpolitische und informationspolitische Zielsetzungen unterteilt werden. Erstere beziehen sich i.W. auf die Beeinflussung von jahresabschlussabhängigen Auszahlungen und auf Kapitalsicherungsziele. Die informationspolitischen Zielsetzungen zielen auf eine Informationsvermeidung oder auf die Beeinflussung der Meinungsbildung verschiedener Abschlussadressaten ab.[10]

Um die jahresabschlusspolitischen Aktionsparameter zielgerichtet einsetzen zu können, müssen aus den übergeordneten Zielsetzungen konkrete Subziele abgeleitet werden.[11] Zu diesen Subzielen zählen z.B. der Ausweis eines möglichst hohen bzw. geringen Gewinns oder die möglichst günstige Darstellung von im Rahmen der Jahresabschlussanalyse relevanten Kennzahlen, wie z.B. der Eigenkapitalquote.[12]

2.2 Grundlagen der Pensionsrückstellungen im HGB

2.2.1 Begriffsdefinition „Pensionsrückstellungen“

Der Begriff „Pensionsrückstellungen“ ist im HGB nicht definiert und es tauchen mehrere synonym verwendete Begriffe auf. So enthält § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB den Begriff „Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen“ und das Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB den Posten „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“. Daneben wird in Art. 28 Abs. 2 EGHGB der Ausdruck „Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ verwendet.

Im Folgenden werden die Begriffe „Pensionsrückstellungen“, „Pensionsverpflichtungen“ und „Altersversorgungsverpflichtungen“ inhaltsgleich verwendet.[13] Hiermit werden jene Verpflichtungen bezeichnet, die ein Unternehmen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt hat.[14]

2.2.2 Ansatz von Pensionsrückstellungen

Bei den Pensionsrückstellungen handelt es sich um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.[15] Hinsichtlich der Art der Zusage können die Pensionsverpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in unmittelbare und mittelbare Zusagen unterteilt werden.

Bei unmittelbaren Zusagen werden die Leistungen im Versorgungsfall direkt vom Unternehmen, das die Versorgungszusage erteilt hat, erbracht. Für diese Versorgungszusagen besteht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. Art. 28 EGHGB grundsätzlich ein Passivierungsgebot. Dies gilt sowohl für Zusagen, bei denen das Unternehmen rechtlich verpflichtet ist, als auch für Zusagen, für die lediglich eine faktische Leistungspflicht besteht.[16] Die unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen können hinsichtlich des Zeitpunktes der Zusage im Handelsrecht noch in Zusagen, die vor dem 01.01.1987 eingegangen worden (Altzusagen), und Zusagen, die nach dem 31.12.1986 eingegangen worden (Neuzusagen), unterschieden werden. Während für Neuzusagen die zuvor genannte Ansatzpflicht besteht, räumt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ein Passivierungswahlrecht für Altzusagen ein.[17]

Mittelbare Versorgungszusagen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungen im Versorgungsfall von einem zwischengeschalteten externen Versorgungsträger erfüllt werden.[18] Nach § 1b Abs. 2-4 BetrAVG können dies Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherer sein.[19] Für mittelbare Versorgungszusagen besteht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ein Passivierungswahlrecht.

Neben den bereits erwähnten Ansatzvorschriften besteht nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ein Verrechnungsgebot für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen mit Vermögensgegen­ständen, die ausschließlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen. Diese Vermögensgegenstände müssen dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sein und somit auch im Insolvenzfall weiterhin zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Verfügung stehen.[20] Das IDW hat für derartige Vermögensgegenstände den Begriff „Deckungsvermögen“ eingeführt.[21]

2.2.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen sind wie alle übrigen Rückstellungen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies bedeutet, dass bei der Bewertung auch zukünftige Preis- und Kostensteigerungen, z.B. Einkommens- und Rentenerhöhungen, zu berücksichtigen sind.[22] Pensionsrückstellungen unterliegen grundsätzlich dem Einzelbewertungsgrundsatz und müssen nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelt werden.[23] Der Gesetzgeber gibt kein bestimmtes versicherungsmathematisches Verfahren vor, sondern fordert lediglich, dass das Verfahren dazu führen muss, ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[24]

Neben den zukünftigen Preis- und Kostensteigerungen bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen müssen auch biometrische Rechnungsgrundlagen, Fluktuationswahrscheinlichkeiten sowie das voraussichtliche vertragliche oder gesetzliche Renteneintrittsalter berücksichtigt werden.

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB müssen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem laufzeitspezifischen durchschnittli­chen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst werden.[25] Satz 2 dieser Vorschrift räumt das Wahlrecht ein, für Pensionsverpflichtungen pauschal den Zinssatz einer 15-jährigen Restlaufzeit anstelle des laufzeitkon­gruenten Zinssatzes jeder einzelnen Pensionsverpflichtung zu verwenden. Die Zinssätze werden gemäß § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB von der Deut­schen Bundesbank monatlich nach den Vorgaben der RückAbzinsV ermit­telt und veröffentlicht.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Vorliegen von Deckungsvermögen. Nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB sind diese Vermögensgegenstände mit ihrem bei­zulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Im Falle eines Passivüberhangs wird somit die Höhe der Pensionsrückstellung indirekt durch den Zeitwert des Deckungsvermögens beeinflusst.[26] Sollte der Zeitwert des Deckungsver­mögens über dessen originären Anschaffungskosten liegen, kommt gemäß § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB eine Ausschüttungssperre für den die Anschaffungskosten übersteigenden Betrag abzüglich der hierauf gebildeten passi­ven latenten Steuern zur Anwendung.

Eine weitere Besonderheit bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ergibt sich nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB für wertpapiergebundene Pen­sionszusagen. Hierbei handelt es sich um Altersversorgungsverpflichtungen, deren Leistungsumfang sich nach dem beizulegenden Zeitwert eines Wertpapiers richtet.[27] Die Höhe der Pensionsrückstellung ergibt sich in diesem Fall nicht nach den zuvor beschriebenen Bewertungsregeln, sondern nach dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere, sofern der Zeitwert den garantierten Mindestbetrag der Versorgungszusage übersteigt.[28] Lediglich wenn der zugesagte Mindestbetrag höher sein sollte als der Zeitwert der Wertpapiere, sind die Pensionsverpflichtungen nach den allgemeinen Be­wertungsgrundsätzen zu bilanzieren.[29]

2.2.4 Ausweis von Pensionsrückstellungen

Das Verrechnungsgebot des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB führt zu drei möglichen Konstellationen bezüglich des Ausweises der Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Sind die Pensionsrückstellungen und das Deckungsvermögen betragsgleich, so erfolgt kein Bilanzansatz. Übersteigen die Pensionsrück­stellungen das Deckungsvermögen, ist der übersteigende Betrag nach § 266 Abs. 3 B. 1 HGB unter dem Posten „Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen“ zu passivieren. Sollte das Deckungsvermögen die Pensionsverpflichtungen übersteigen, ist der Aktivüberhang nach § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB gesondert auszuweisen. Das Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB sieht hierfür den Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ vor.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind der laufende Dienstzeitaufwand so­wie Effekte aus geänderten versicherungsmathematischen Annahmen und aus Änderungen der Versorgungszusagen nach § 275 Abs. 6b HGB unter dem Posten „soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“ auszuweisen.[30] Gemäß § 275 Abs. 5 Satz 1 HGB sind Auf- und Abzinsung der Rückstellungen separat im Finanzergebnis unter den „Sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen“ bzw. unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ abzubilden. Neben der Verrechnung der Bilanzposten sieht § 246 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HGB auch eine Sal­dierung der Zinsaufwendungen und -erträge, die sich aus den Pensionsrück­stellungen und dem Deckungsvermögen ergeben, innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Für Effekte, die sich aus der Änderung des Rech­nungszinses ergeben, besteht ein Wahlrecht, diese Erfolgsänderungen im Personalaufwand oder im Finanzergebnis zu berücksichtigen.[31]

2.3 Grundlagen der Pensionsrückstellungen in den IFRS

2.3.1 Begriffsdefinition „Pensionsrückstellungen“

Die Bilanzierung von Rückstellungen ist grundsätzlich in IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“ geregelt. In IAS 37.5 wird allerdings der Anwendungsbereich des IAS 37 auf jene Rückstellungen beschränkt, die nicht in einem anderen Standard separat geregelt werden. Dies trifft nach IAS 37.5(d) auf die in IAS 19 geregelten Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer zu. Pensionsverpflichtungen fallen nach IAS 19.5(b) unter die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Verpflichtungen werden gemäß IAS 19.8 in Pläne zusammengefasst. Diese Pläne können auf formalen oder faktischen Ver­pflichtungen beruhen und können wiederum in beitragsorientierte Pläne und leistungsorientierte Pläne unterteilt werden. Das wesentliche Kriterium für die Unterscheidung der Pläne ist hierbei die Risikotragung durch den Ar­beitgeber.[32] Bei beitragsorientierten Plänen ist der Arbeitgeber nach IAS 19.8 lediglich zur Zahlung eines festgelegten Beitrages an eine rechtlich selbständige Einheit verpflichtet. Darüber hinaus besteht für den Arbeitge­ber keine Nachschusspflicht, auch wenn die rechtlich selbständige Einheit den Versorgungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Folglich liegt bei derartigen Plänen das Risiko letztlich bei den Arbeitnehmern.[33] Leistungsori­entierte Pläne sind nach IAS 19.8 alle Pläne, die keine beitragsorientierten Pläne sind.

Da bei beitragsorientierten Plänen i.d.R. kein Bilanzansatz erfolgt,[34] bezeichnen die nachfolgend genannten „Pensionsrückstellungen“, „Pensionsverpflichtungen“ oder „Altersversorgungsverpflichtungen“ ausschließlich Rückstellungen für leistungsorientierte Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. IAS 19.[35]

2.3.2 Ansatz von Pensionsrückstellungen

Bei beitragsorientierten Plänen werden die Beitragszahlungen nach IAS 19.51(b) unmittelbar als Aufwand erfasst. Der Ansatz einer Schuld oder eines Vermögenswertes kommt gemäß IAS 19.51(a) nur in Frage, falls die entrichteten Beiträge des Unternehmens den für die tatsächliche Arbeitsleistung zu entrichtenden Beitrag unter- oder überschreiten.

Gemäß IAS 19.63 ist ein Unternehmen verpflichtet, die Nettoschuld bzw. den Nettovermögenswert aus leistungsorientierten Versorgungsplänen in der Bilanz anzusetzen. Diese ergeben sich als Differenz aus dem Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen und dem beizulegenden Zeitwert[36] eines eventuell vorhandenen Planvermögens.[37]

Ansatzwahlrechte, wie sie im HGB für mittelbare Zusagen und Altzusagen eingeräumt werden, sind in IAS 19 nicht vorgesehen.

2.3.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen

Nach IAS 19.67 ist der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen ausschließlich mit der Methode der laufenden Einmalprämien (projected unit credit method bzw. Anwartschaftsbarwertverfahren) zu ermitteln. Andere Bewertungsverfahren, wie etwa das Teilwertverfahren, sind nicht zulässig.[38] Der Sollwert der Pensionsverpflichtungen (defined benefit obligation, DBO) wird nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren als Barwert der durch den Arbeitnehmer zum Bilanzstichtag bereits erdienten Versorgungsansprüche ermittelt.[39] Die Verteilung der Pensionsansprüche hat grundsätzlich nach IAS 19.70 anhand der Planformel zu erfolgen.[40] Lediglich bei Planformeln, deren Leistungsverpflichtungen im Zeitablauf stark ansteigen, sieht der Standard abweichend davon eine lineare Verteilung auf die Dienstzeit vor.

Bei der Ermittlung der DBO müssen gemäß IAS 19.66(c) versicherungsmathematische Annahmen berücksichtigt werden. Diese werden in IAS 19.76 in demografische und finanzielle Annahmen unterteilt. Die demografischen Annahmen umfassen i.W. Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, Fluktuationsraten und das erwartete Renteneintrittsalter. Die finanziellen Annahmen beziehen sich i.W. auf den Rechnungszins sowie Einkommens- und Rententrends. Die versicherungsmathematischen Annahmen in den IFRS entsprechen somit grundsätzlich denen der handelsrechtlichen Bewertung.[41] Abweichungen ergeben sich allerdings beim Rechnungszinssatz.[42] Während im HGB der in Abschnitt 2.2.3 erwähnte Durchschnittszinssatz der vergangenen sieben Jahre anzuwenden ist, schreibt IAS 19.83 vor, dass der Rechnungszins auf Basis der Rendite von erstrangigen, festverzinslichen Industrieanleihen, die in Währung und Fristigkeit den Pensionsverpflichtungen entsprechen, zum Abschlussstichtag zu bestimmen ist.

2.3.4 Ausweis von Pensionsrückstellungen

IAS 19 schreibt keinen Posten vor, unter dem die Nettoschuld bzw. das Nettovermögen aus leistungsorientierten Versorgungsplänen in der Bilanz auszuweisen ist. In Anlehnung an das Mindestgliederungsschema des IAS 1.54(l) sollte ein Ausweis der Nettoschuld unter dem Posten „Rückstellungen“ und dort nach IAS 1.78(d) beispielsweise unter den „Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer“[43] sowie nach Meinung des Autors ein Ausweis eines Nettovermögenswertes nach IAS 1.54(d) unter den „finan­ziellen Vermögenswerten“ sachgerecht sein.

Die Entwicklung der Pensionsrückstellungen ist nach IAS 19.120 in drei Komponenten, die unterschiedlich im Gesamtergebnis auszuweisen sind, zu zerlegen. Bei diesen drei Komponenten handelt es sich um den Dienstzeitaufwand, den Nettozinsaufwand und die Neubewertungen.

Der Dienstzeitaufwand umfasst gemäß IAS 19.8 den laufenden Dienstzeitaufwand der abgelaufenen Periode, den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand des abgelaufenen Wirtschaftsjahres, Effekte aus Plankürzungen sowie Gewinne und Verluste aus Abgeltungen.[44] Die Erfassung des Dienstzeitaufwands hat als Personalaufwand im operativen Ergebnis zu erfolgen.[45]

Der Nettozinsaufwand enthält nach IAS 19.124 i.W. die Aufzinsung der DBO und die erwarteten Erträge des Planvermögens, nach IAS 19.123 jeweils unter Zugrundelegung des Rechnungszinses am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Nettozinsaufwand kann wahlweise im operativen Ergebnis oder im Finanzergebnis ausgewiesen werden.[46]

Die Neubewertungen umfassen nach IAS 19.8 insbesondere die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im abgelaufenen Wirtschaftsjahr sowie die Differenz, die sich aus der Abweichung der tatsächlichen Rendite des Planvermögens vom Rechnungszins des Vorjahres ergibt. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entstehen z.B. durch Effekte einer Neubewertung der DBO aufgrund eines im Vergleich zum Vorjahr geänderten Rechnungszinses oder durch sonstige Änderungen der
demographischen und finanziellen Faktoren im Wirtschaftsjahr. Die Neubewertungen sind nach IAS 19.120(c) erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income, OCI) zu erfassen.

3 Jahresabschlusspolitische Aktionsparameter

3.1 Aktionsparameter bei der Bilanzierung

3.1.1 Ansatzwahlrechte

Mit Ausnahme der in Abschnitt 2.2.2 erwähnten Altzusagen besteht im HGB grundsätzlich eine Passivierungspflicht für unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Daneben besteht für mittelbare Versorgungszusagen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ein Passivierungswahlrecht.[47] Bei mittelbaren Zusagen wird ein externes Unternehmen mit der Erfüllung der Versorgungsleistungen beauftragt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht allerdings für das zusagende Unternehmen eine Subsidiärhaftung, d.h. sofern das Vermögen des zwischengeschalteten Versorgungsunternehmens nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen ausreicht, muss das zusagende Unternehmen hierfür einstehen.[48] Das Wahlrecht erstreckt sich nicht auf den kompletten Verpflichtungsumfang, sondern lediglich auf den Teil, der nicht durch das Versorgungsunternehmen abgedeckt ist.[49] Eine Unterdeckung liegt vor, wenn der nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ermittelte Betrag der Pensionsrückstellungen den beizulegenden Zeitwert des Vermögens des externen Versorgungsunternehmens übersteigt.[50] Das Wahlrecht kann für verschiedene Arten von Verpflichtungen unterschiedlich ausgeübt werden. Unterscheidungskriterien können z.B. der Status der Begünstigten (Aktive oder Rentner) oder die Durchführungswege mittelbarer Zusagen sein.[51]

Die Ausübung des Passivierungswahlrechts unterliegt dem Gebot der Ansatzstetigkeit gemäß § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB, sodass nicht jährlich neu über den Ansatz entschieden werden kann.[52] Die Umstellung auf eine anteilige oder vollständige Passivierung der Verpflichtungen ist grundsätzlich allerdings jederzeit zulässig, da auf diese Weise ein besserer Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegeben wird.[53] Ein Verzicht auf die Passivierung nach vorherigem Ansatz scheidet dagegen wegen des Auflösungsverbots für Rückstellungen nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB aus.

Ansatzwahlrechte für Pensionsrückstellungen bestehen in den IFRS nicht. Eine Unterscheidung in unmittelbare und mittelbare Versorgungszusagen wird nicht vorgenommen. Wie in Abschnitt 2.3.1 angemerkt, ist das entscheidende Kriterium für den Ansatz einer Pensionsrückstellung die Einordnung in leistungs- bzw. beitragsorientierte Pläne. Eine den Ansatz von Pensionsrückstellungen betreffende jahresabschlusspolitische Gestaltung kann daher nur vorgenommen werden, indem die Versorgungszusage derart ausgestaltet wird, dass entweder die Definition eines beitragsorientierten oder eines leistungsorientierten Versorgungsplans erfüllt wird.[54]

3.1.2 Wahl des Durchführungsweges

Wie in Abschnitt 3.2.1 ausgeführt, kann der Umfang der in der Bilanz anzusetzenden Pensionsrückstellungen handelsrechtlich durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden. In den IFRS ist der Durchführungsweg zwar nicht das entscheidende Kriterium für einen Bilanzansatz, dennoch können einzelne Durchführungswege die Kriterien eines beitragsorientierten Plans erfüllen und somit den Bilanzansatz beeinflussen.

Im Fall von neuen Versorgungszusagen sind keine Umstellungseffekte zu berücksichtigen. Daher kann das bilanzierende Unternehmen an dieser Stelle im HGB-Abschluss das zuvor genannte Wahlrecht für den Ansatz von mittelbaren Pensionsverpflichtungen ohne Einschränkungen im Sinne der unternehmensindividuellen Zielsetzungen ausgestalten.

Sofern bereits eine unmittelbare Versorgungszusage besteht und diese in eine mittelbare Verpflichtung umgewandelt werden soll, ist grundsätzlich ein Wechsel des Durchführungswegs in alle vier Ausgestaltungsformen der mittelbaren Versorgungszusagen möglich.[55] Bei einem derartigen Wechsel sind bestehende Rückstellungen in dem Umfang aufzulösen, wie sich das bilanzierende Unternehmen durch Zahlung eines Einmalbetrags an das externe Versorgungsunternehmen von seinen unmittelbaren Verpflichtungen befreit.[56] Sofern der Einmalbetrag die bisher bilanzierte Rückstellung übersteigt, ist die Differenz unmittelbar in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen.[57] Reicht der Einmalbetrag nicht aus, um den kompletten Rückstellungsbetrag abzudecken, besteht für diesen Differenzbetrag weiterhin eine Rückstellungspflicht, da der Rückstellungsgrund i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB weiterhin besteht.[58] In diesem Fall kann das Passivierungswahlrecht für mittelbare Pensionszusagen somit nicht zur Anwendung kommen.

Gemäß IAS 19.8 i.V.m. IAS 19.28 sind beitragsorientierte Pläne dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber lediglich zur Zahlung eines vereinbarten Beitrags an ein externes Versorgungsunternehmen verpflichtet ist. Die Höhe der zukünftigen Pensionszahlungen an die Bezugsberechtigten richtet sich hierbei ausschließlich nach den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen zuzüglich der daraus resultierenden Rendite. Eine Nachschusspflicht für das Unternehmen für den Fall, dass das Versorgungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, darf nicht gegeben sein. Bei einem beitragsorientierten Plan gehen somit die biometrischen Risiken wie z.B. das sog. Langlebigkeitsrisiko sowie das Kapitalanlagerisiko, d.h. das Risiko, dass die Rendite der Vermögenswerte hinter den Erwartungen zurückbleibt, vollständig auf die Arbeitnehmer über.[59] Aufgrund der Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt eine Klassifizierung der in Deutschland möglichen Durchführungswege betrieblicher Altersversorgung bei enger Auslegung des IAS 19 als beitragsorientierte Pläne nicht in Betracht.[60] Dennoch ist es möglich, den Plan so auszugestalten, dass er wirtschaftlich einem beitragsorientierten Plan gleichzusetzen und folglich wie ein solcher zu bilanzieren ist.[61] Hierfür müssten die Versorgungszusagen so ausgestaltet werden, dass die mit den Versorgungszusagen verbundenen Risiken nicht mehr vom Arbeitgeber zu tragen sind. Dies ist grundsätzlich bei allen mittelbaren Durchführungswegen möglich. So kann beispielsweise das Langlebigkeitsrisiko dadurch ausgeschlossen werden, dass die Versorgungszahlungen nicht als Rente, sondern als Einmalbetrag ausgezahlt wird.[62] Das Risiko, dass das externe Versorgungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen kann, wird grundsätzlich für so gering erachtet, dass dieser Sachverhalt als nicht bilanzierungsfähige Eventualverbindlichkeit (contingent liability) gemäß IAS 37.27 zu klassifizieren wäre.[63]

Folglich besteht grundsätzlich ein Aktionsparameter, die Versorgungszusage so auszugestalten, dass sie entweder die Anforderungen an einen beitragsorientierten oder an einen leistungsorientierten Versorgungsplan erfüllt.

3.1.3 Deckungsvermögen bzw. Planvermögen

Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB besteht im Handelsrecht ein Saldierungsgebot für das Deckungsvermögen und die korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtungen. Die Voraussetzungen für die Klassifizierung als Deckungsvermögen sind, dass die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und dass sie ausschließlich zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen dienen.[64]

Das erste Kriterium betrifft den Insolvenzschutz. Demnach muss den Anspruchsberechtigten im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO in Bezug auf die entsprechenden Vermögensgegenstände vorliegen.[65] Daneben kann auch ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO für ausreichend erachtet werden, um das Kriterium der Insolvenzfestigkeit zu erfüllen.[66] Mögliche Konstruktionen zur Erreichung der Insolvenzfestigkeit können daher sein:[67]

- insolvenzgesicherte Treuhandvereinbarungen (contractual trust arrangements, CTA),[68]
- verpfändete Rückdeckungsversicherungsansprüche oder
- verpfändete Wertpapiere und andere verpfändete Rechte.

Im Falle der Verpfändung muss diese unbefristet und ohne aufschiebende Bedingung sein. Zudem darf dem Bilanzierenden kein einseitiges Verwertungsrecht für die verpfändeten Vermögensgegenstände zustehen.[69]

Das zweite Kriterium bezieht sich auf die Zweckexklusivität der Vermögensgegenstände.[70] Das Deckungsvermögen darf ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtun­gen dienen. Somit kommen betriebsnotwendige Vermögensgegenstände, deren Verwertung die Unternehmenstätigkeit behindern würde, nicht als Deckungsvermögen in Betracht.[71] Daneben dürfen auch mögliche Erträge, wie z.B. Zins- und Dividendenerträge aus verpfändeten Wertpapieren, nicht in die Verfügungsmacht des bilanzierenden Unternehmens zurückfallen. Lediglich im Falle einer Überdeckung ist eine Rückgewährung unschädlich.[72]

An dieser Stelle bieten sich im Handelsrecht somit insofern Gestaltungsmöglichkeiten, dass entweder die Voraussetzungen für das Vorliegen von Deckungsvermögen geschaffen werden, um so das Saldierungsgebot in Anspruch zu nehmen, oder dass die Vermögensgegenstände unter Verzicht auf eine Saldierung einer anderen Verwendung zugeführt werden.[73]

In den IFRS wird gemäß IAS 19.8 i.V.m. IAS 19.113 auf eine Nettoschuld bzw. ein Nettovermögen aus leistungsorientierten Pensionsplänen abgestellt. Diese Nettoposition ergibt sich aus der Saldierung des Barwerts der Leistungsverpflichtungen und des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens. Gemäß IAS 19.8 umfasst das Planvermögen Vermögenswerte, die dauerhaft von einem Fond zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gehalten werden, sowie qualifizierende Versicherungsverträge.[74] Die Anforderungen an den Fond (z.B. in Form eines CTA) sind nach IAS 19.8 im Einzelnen:[75]

- Der Fond muss langfristig ausgelegt und rechtlich unabhängig vom bilanzierenden Unternehmen sein.
- Der einzige Zweck des Fonds muss die Finanzierung und Zahlung von Versorgungsleistungen sein.
- Die Vermögenswerte müssen insolvenzfest sein und Rückübertragungen an das Unternehmen dürfen nur im Falle einer Überdeckung erfolgen.

Letztlich verbleiben zwei wesentliche Unterschiede zur HGB-Definition. Zum einem müssen die Vermögenswerte zwingend in eine rechtlich selbständige Einheit ausgegliedert werden. Zum anderen können die Vermögenswerte weiterhin im Unternehmen genutzt werden, z.B. in Form eines Darlehens, das der Fond dem Unternehmen gewährt, sofern dieses zu marktüblichen Konditionen zustande gekommen ist.[76]

Auch wenn sich die Definition des Planvermögens leicht von der HGB-Definition des Deckungsvermögens unterscheidet, ergibt sich an dieser Stelle analog der Aktionsparameter, die Voraussetzungen für das Vorliegen von Planvermögen zu schaffen oder auf die Erfüllung der Definition zu verzichten und die Vermögenswerte anderweitig zu verwenden.

3.2 Aktionsparameter bei der Bewertung

3.2.1 Wahl des Bewertungsverfahrens

Wie in Abschnitt 2.2.3 bereits angeführt, gibt das HGB kein bestimmtes Bewertungsverfahren für Pensionsrückstellungen vor. Das IDW konkretisiert die Anforderungen an Bewertungsverfahren dahingehend, dass hierbei die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden sind, dass die Verpflichtungen, für die keine Gegenleistung mehr erwartet wird, zum Barwert anzusetzen sind und dass die Mittelansammlung grundsätzlich verursachungsgerecht über die aktive Dauer des Arbeitsverhältnisses verteilt wird.[77] Aus Sicht des IDW kommen hierfür das Anwartschaftsbarwertverfahren und das Teilwertverfahren in Betracht.[78]

Bei dem Anwartschaftsbarwertverfahren handelt es sich um ein Ansammlungsverfahren. Hierbei wird der Barwert der zum Bilanzstichtag bereits erdienten Versorgungsansprüche ermittelt.[79] Das versicherungsmathematische Teilwertverfahren ist demgegenüber ein Gleichverteilungsverfahren, bei dem der jährliche Zuführungsbetrag zur Pensionsrückstellung so zu kalkulieren ist, dass der Dienstzeitaufwand über die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses konstant ist. Dieses Verfahren führt insbesondere bei Versorgungszusagen, deren Entwicklung z.B. durch Effekte aus einmaligen Entgeltumwandlungen nicht gleichmäßig verläuft, zu einer im handelsrechtlichen Sinne nicht zulässigen Bewertung der Verpflichtungen.[80] Daher ergibt sich ein Wahlrecht für eines der Verfahren lediglich bei Leistungszusagen mit einer annähernd gleichverteilten Ansammlung der Ansprüche über die komplette Dienstzeit.[81] Das einmal gewählte Bewertungsverfahren ist nach § 253 Abs. 1 Satz 6 HGB stetig beizubehalten.

In den IFRS ist nach IAS 19.67 lediglich das Anwartschaftsbarwertverfahren zulässig. Ein Wahlrecht für ein anderes Bewertungsverfahren ergibt sich an dieser Stelle somit nicht.

[...]


[1] Vgl. Fodor/Gohdes, Rechnungszins 2014, S. 2988.

[2] Vgl. Blum, Unternehmenserfolg 2008, S. 158; Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 686-687.

[3] Vgl. Kompenhans/Devlin/Roß, Zinsschmelze 2013, S. 297.

[4] Die IFRS umfassen gemäß IAS 1.7 auch die International Accounting Standards (IAS) sowie die Interpretationen des IFRIC.

[5] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 679.

[6] Vgl. Fink/Reuther, Bilanzpolitik 2010, S. 8-9.

[7] Vgl. ebenda.

[8] Vgl. Brösel, Bilanzanalyse 2014, S. 97-100.

[9] Vgl. ebenda, S. 105.

[10] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 684-685.

[11] Vgl. ebenda, S. 685.

[12] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 4, Tz. 15. Die Eigenkapitalquote ist definiert als der Quotient aus Eigenkapital und Bilanzsumme.

[13] So auch IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 6.

[14] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 7.

[15] Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung 2009, § 253 HGB, Tz. 67.

[16] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 15.

[17] Aufgrund der geringen praktischen Relevanz werden die Altzusagen im Folgenden nicht weiter betrachtet.

[18] Vgl. Hagemann, Pensionsrückstellungen 2012, S. 9; Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 183-184.

[19] Hinsichtlich einer detaillierten Erläuterung der verschiedenen Durchführungswege siehe Doetsch/Hage-mann/Oecking/Reichenbach, Altersversorgung 2010, S. 15-23.

[20] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 184.

[21] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 22.

[22] Vgl. Höfer/Rhiel/Veit, Altersversorgung 2009, S. 1607; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen 2012, S. 439.

[23] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 305.

[24] Vgl. BT-Drucks. 16/10067, Begründung zu § 253 HGB, S. 56.

[25] Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase wurde die Bundesregierung mit der Prüfung einer möglichen Änderung dieser Vorschrift beauftragt. Vgl. BT-Drucks. 18/5256, S. 3. Naumann (IDW) schlägt vor, den Durchschnittszeitraum auf zehn bis 15 Jahre auszuweiten oder alternativ den Zinssatz gesetzlich auf einem bestimmten Niveau festzuschreiben. Vgl. Protokoll 18/51, S. 20-21.

[26] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 306-307.

[27] Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung 2009, § 253 HGB, Tz. 95.

[28] Diese Erleichterungsvorschrift soll die Erstellung eines Pensionsgutachtens entbehrlich machen. Vgl. BT-Drucks. 16/12407, Begründung zu § 253 Abs. 1 und 2 HGB, S. 85.

[29] Vgl. Grottel/Rhiel, Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Tz. 204.

[30] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 88.

[31] Vgl. ebenda, Tz. 87.

[32] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 35.

[33] Vgl. Seemann, Beck IFRS 2013, § 26, Tz. 21.

[34] Vgl. Abschnitt 2.3.2.

[35] In gleicher Weise Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 840.

[36] Der beizulegende Zeitwert ist gemäß IAS 19.8 jener Wert, der an einem Markt zum Abschlussstichtag zwischen unabhängigen Dritten für den Verkauf des Vermögenswertes zustande kommen würde. Liegt ein derartiger Marktpreis zum Stichtag nicht vor, so ist der beizulegende Zeitwert nach IAS 19.113 unter Anwendung eines Bewertungsverfahrens zu schätzen.

[37] Die Definition des Planvermögens in den IFRS ähnelt grundsätzlich der Definition des Deckungsvermögens im HGB. Hinsichtlich weiterer Informationen siehe Abschnitt 3.1.3.

[38] Vgl. Seemann, Beck IFRS 2013, § 26, Tz. 50.

[39] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen 2012, S. 466.

[40] Die Planformel beschreibt, welchen Anspruch ein Versorgungsberechtigter in dem jeweiligen Geschäftsjahr erdient. Vgl. Mühlberger/Schwinger, Altersversorgung 2011, S. 18.

[41] Vgl. Petersen/Zwirner/Künkele, Bilanzanalyse 2010, S. 404.

[42] Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock/Patek, Jahresabschluss 2014, S. 841.

[43] Vgl. Schrimpf-Dörges, Beck IFRS 2013, § 13, Tz. 86.

[44] Auf eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Bestandteile wird an dieser Stelle verzichtet. Hinsichtlich weiterer Informationen siehe Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 96-103.

[45] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 95.

[46] Vgl. ebenda; Seemann, Beck IFRS 2013, § 26, Tz. 115.

[47] Vgl. Abschnitt 2.2.2.

[48] Vgl. Scheffler, Beck HdR 2015, B233, Tz. 180.

[49] Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung 2009, § 253 HGB, Tz. 109.

[50] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 78.

[51] Vgl. ebenda, Tz. 79b.

[52] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 4, Tz. 23.

[53] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 79a und 79d.

[54] Vgl. hierzu Abschnitt 3.1.2.

[55] In der Praxis kommt in der Regel aufgrund steuerlicher Auswirkungen lediglich der Wechsel in die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionsfond in Frage. Vgl. Meier/Bätzel, Auslagerung 2004, S. 1439.

[56] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 46.

[57] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 46.

[58] Vgl. Jahn/Lamprecht, Pensionsrückstellungen 2012, S. 23-24.

[59] Vgl. Mühlberger/Schwinger, Altersversorgung 2011, S. 16.

[60] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 46.

[61] Vgl. ebenda, Tz. 47; Hagemann, Pensionsrückstellungen 2012, S. 161; a.A. Mühlberger/Schwinger, Altersversorgung 2011, S. 180.

[62] Hinsichtlich einer detaillierten Beschreibung der Möglichkeiten zum Risikoausschluss in den einzelnen Durchführungswegen siehe Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 48-56.

[63] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 47; Hagemann, Pensionsrückstellungen 2012, S. 161.

[64] Vgl. Abschnitt 2.2.2.

[65] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 23.

[66] Vgl. ebenda.

[67] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 4, Tz. 58.

[68] Hinsichtlich einer detaillierten Beschreibung der Anforderungen an das CTA siehe Rößler, Insolvenzfestigkeit 2013, S. 1607-1610.

[69] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 24.

[70] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 4, Tz. 60.

[71] Vgl. BT-Drucks. 16/12407, Begründung zu § 246 HGB, S. 84-85.

[72] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 25.

[73] Vgl. Petersen/Zwirner/Künkele, Bilanzanalyse 2010, S. 60.

[74] Auf Ausführungen zu qualifizierenden Versicherungsverträgen wird an dieser Stelle verzichtet. Hinsichtlich weitergehender Informationen diesbzgl. siehe Derbort/Herr-mann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 87.

[75] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 84.

[76] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger, Bilanzierung 2012, Abschnitt 6, Tz. 86; IDW, RS HFA 2 2012, Tz. 73-74.

[77] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 60.

[78] Vgl. ebenda.

[79] Vgl. Grottel/Rhiel, Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Tz. 198.

[80] Vgl. IDW, RS HFA 30 2011, Tz. 61.

[81] Vgl. Grottel/Rhiel, Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Tz. 198.

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Jahresabschlusspolitik bei der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem HGB und den IFRS im Vergleich
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
49
Katalognummer
V317623
ISBN (eBook)
9783668167377
ISBN (Buch)
9783668167384
Dateigröße
639 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jahresabschlusspolitik, Bilanzpolitik;, Pensionsrückstellungen, Altersversorgung, Rückstellungen, IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer, Pensionen, IFRS, HGB, Planvermögen, Deckungsvermögen, Aktionsparameter, Bilanzierung, Bewertung, IAS19, 249, Altersversorgungsverpflichtungen, Altersversorgungsrückstellungen, Wahlrechte, Ermessensspielräume, Gestaltung
Arbeit zitieren
Torsten Müller (Autor:in), 2015, Jahresabschlusspolitik bei der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem HGB und den IFRS im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317623

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Jahresabschlusspolitik bei der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem HGB und den IFRS im Vergleich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden