Aus dem Leben eines Religionslehrers. Ein Rückblick mit Gedanken zu den neuen Herausforderungen


Fachbuch, 2016

364 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitende Gedanken

Kapitel 1 Religionsunterricht in Deutschland und europäischen Vergleich
Religionsunterricht in Deutschland
Die Artikel 56, 57, 58 des Grundgesetzes im Wortlaut
Frankreich und der Religionsunterricht
Religionsunterricht in Österreich
Religionsunterricht in der Türkei
Die Erteilung von Religionsunterricht in Polen:
Die Rechtsgrundlagen
Organisation und Trägerschaft
Die Schweiz und der Religionsunterricht:
Der schulische Religionsunterricht
Der kirchlich konfessionelle Religionsunterricht
Die religiöse Grundbildung
Situation und Stand 1999 in den Deutschschweizer Kantonen
Die besonderen Regelungen im Einzelnen dargestellt
Der Stand 2002 in den Deutschschweizer Kantonen
Der Stand 2010 in den Deutschschweizer Kantonen
Der neue Stand 2014 in den Deutschschweizer Kantonen
Gründe für Veränderungen im schulischen Religionsunterricht
(Lehrplan 21) in den Deutschschweizer Kantonen
Religionsunterricht in Italien
In Deutschland gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (Blick auf
die unterschiedlichen Religionen)

Kapitel 2 Religionsunterricht und seine geschichtlichen Entwicklung
Auszüge aus einer Vorlesung von Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ
aus dem Februar 2014
Das Mittelalter und der Beginn der Neuzeit inhaltlich
noch etwas genauer angesprochen
Staat und Religion zwischen den Jahren 1806 und 1918
Zur Zeit der Weimarer Republik (1918 – 1933)
Nationalsozialismus 1933 – 1945 (im dritten Reich)
Die Zeit nach 1945 und dem 2. Weltkrieg
In der DDR
In der Bundesrepublik
Nach 1990
Die Rechtsgrundlagen
Religionsunterricht, eine gemeinsame Angelegenheit

Kapitel 3 Sinn und Ziel des Religionsunterrichtes
Der Religionsunterricht ist eine Anlaufstelle für Schüler/Schülerinnen
Lernen im Religionsunterricht
Zielgedanken zum Religionsunterricht
Im Zentrum des Religionsunterrichtes stehen Gedanken wie …
Sinn und Aufgabe des Religionsunterrichtes
Das Bekenntnis junger Menschen zum lebendigen Gott
eingebettet in das Verständnis von Glauben – Umsetzungsbeispiele

Kapitel 4 Religionsunterricht und seine gesetzlichen Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen im Grundgesetz und
verfassungsrechtliche Grundsätze
Ausnahmen im Religionsunterricht nach Artikel 7, Absatz 4
Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religions –
unterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Religionsunterrichtsgesetz – RUG)
Die Bremer Klausel, Artikel 141 im Grundgesetz
Landesverfassung Bremen
Religionsunterricht in anderen Bundesgebieten
Beispiel Berlin
Im Grundgesetz verankerte Texte (Gesetzestexte)
- Artikel 3 (Gleichheit)
- Artikel 4 (Glaubensfreiheit)
- Artikel 7 (Schulwesen)
- Artikel 140 (Individuelle Religionsfreiheit)
Verfassung Bundesland Hessen (Artikel 56 und 59)
Wer ist berechtigt Religionsunterricht zu erteilen?
Gesetzestexte zur Erteilungsberechtigung
- Pfälzische Landeskirche
- Evangelische – lutherische Landeskirche Hannover
- Evangelische Landeskirche Baden
Regelungen in anderen Bundesländern
- Bayern
- Berlin
- Niedersachsen
- Nordrhein – Westfalen
- Hessen
Neuer Erlass zum Religionsunterricht vom 01.01.1015

Kapitel 5 Persönliche Erfahrungen Im Religionsunterricht
Lehrplan früher – kompetenzorientiertes Curriculum heute
Das unterschiedliche Verständnis der Kollegien zur
Sinnhaftigkeit von Religionsunterricht
Das kompetenzorientierte Curriculum, Kompetenzerwartungen
Inhalte und Curriculum eines kompetenzorientierten
personale, soziale und methodische Kompetenzen(Grafik Seite 121)
Förderung der Schule
Kompetenzorientierter und geprägter Unterricht für
Schülerinnen und Schüler
Die Einarbeitung der Kompetenzen in den Lehrplan 21
Themenbereiche exemplarisch an Beispielen konkret dargestellt
Personelle Kompetenzen
- Selbstreflexion
- eigene Person kennen und reflektieren
Selbständigkeit
- Schulalltag und Lernprozesse immer selbständiger bewältigen
- Ausdauer entwickeln
Eigenständigkeit
- eigene Ziele und Werte reflektieren und verfolgen
Soziale Kompetenzen
- Kooperationsfähigkeit
- mit anderen zusammenarbeiten
Konfliktfähigkeit
- Konflikte benennen
- Konfliktlösungsvorschläge suchen
- Konflikte lösen
Umgang mit Vielfalt
- Verschiedenheit akzeptieren
- Verschiedenheit als eine Bereicherung erfahren
- Gleichberechtigung mittragen
Methodische Kompetenzen
- Sprachfähigkeit
- ein Repertoire an Ausdrucksformen entwickeln
Informationen nutzen
- Informationen suchen
- Informationen bewerten und aufbereiten
- Informationen präsentieren
Aufgaben/Probleme lösen
- Lernstrategien erwerben
- Arbeitsprozesse planen
- Arbeitsprozesse durchführen und reflektieren
Grundlegende Kompetenzen der EPA (einheitlichen
Prüfungsforderungen) dazu
Unterrichtsinhalte früher
Die neue, inhaltliche Ausrichtung heute
Religionsunterricht will Neues wagen – weil Gott es wagt
Neues wagen – das Entscheidende bewahren
Der Rahmen „Neues wagen“ – die Veränderungen in der
Kirche und der Gesellschaft fordern dazu heraus
Neues wagen – um für die Menschen da zu sein
Negativaussage zum Religionsunterricht – persönliche Chancen verpassen
Ein Blickpunkt: Der kreative Aspekt
der kommunikative Aspekt
Der didaktisch – methodische Aspekt,
Zwei andere, soziologische Aspekte
Religionsunterricht ist kein Integrationshindernis
Ein Beispiel für kompetenzorientierten Religionsunterricht
Thema: Schöpfung

Kapitel 6 Das Verständnis von Religionsunterricht heute
Religion aus pädagogischer Sicht
Religionsunterricht versteht sich als eine „überlebens –
notwendige“ Anlaufstelle für Schülerinnen und Schüler
Religionsunterricht versteht sich als eine Hilfe um
gegenseitiges Verstehen zu fördern
Wie wichtig ist christlicher Religionsunterricht?
Für den Religionsunterricht zeitgemäße Formen finden
Religions ist ein ordentliches Lehrfach
Religionsunterricht heißt auch Reformen anregen
Inhalte und – Curriculum – eines kompetenzorientierten
Angestrebte Ziele im Religionsunterricht
Probleme im (konfessionellen) Religionsunterricht
Unterrichtsgestaltung – Unterrichtsinhalte
Reaktionen einer Schülerin auf den Religionsunterricht
Das Lernen im Religionsunterricht vollzieht sich auf 3 Ebenen
Ziel der Religionslehrer
Ziel des Religionsunterrichtes
Der Zielsatz im Religionsunterricht
Religionsunterricht und Schule in einer multikulturellen Gesellschaft
Berliner Kongress „Mission, Respekt, christliches Zeugnis
in einer multikulturellen Welt
Bildung aus der evangelischen Perspektive
Gelebte Religion als Referenzrahmen für die religiöse Bildung
Religionspädagogik und der Wandel von Religion
Religion in der Schule profilieren
Die religiöse Rede als eine Unterbrechung der Lernkultur von Schule
Theologisieren als ein Lernen von Religion
Orte und Gelegenheiten religiösern Lernens

Kapitel 7 Das kirchliche Verständnis von Religionsunterricht
Die evangelische und die römisch – katholische Kirche
Zum Begriffsverständnis der Bezeichnung „Freikirche“
Die freikirchliche Blickrichtung
Vereinbarung zur Erteilung von Religionsunterricht –
Freikirchen und Evangelische Kirche in Württemberg
Wortlaut der Vereinbarung
Die rechtlichen Grundlagen und die Vokationsordnung erläutert
Freikirchliche Lehrkräfte
Auszug aus dem Glaubens – ABC der Freikirchen
Bundesrecht konsolidiert – Rechtsvorschriften in Österreich für
Lehrpläne – Freikirchlichen Religionsunterricht, 15.12.2001
Inhalt und Anliegen des Freikirchlichen Religionsunterrichtes
Schwerpunktartige Behandlung (nach Stufen) von Themen
Themenbereiche und Kernkompetenzen
Kernkompetenzen benannt und erläutert
Inhaltliche Zuordnung – Schulstufe 1

Kapitel 8 Der Auftrag des Religionsunterrichtes
Auftrag und Ziel des Religionsunterrichtes
Sonderstellung und Freiheit als Verpflichtung
Religionsunterricht bietet in seiner Besonderheit Chancen
Anlaufstelle Religionsunterricht
Die Methode kann nicht immer im Mittelpunkt
des Religionsunterrichtes stehen
Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung der Schüler klären
Ein Blick zurück
Der evangelische Religionsunterricht stellt sich seinem Auftrag
Der katholische Religionsunterricht
Im Mittelpunkt des Religionsunterrichtes
Das Verständnis des Menschen
Die Vermittlung von neuen Perspektiven eröffnet neue „Räume“
Die religiöse Bildung als eine Aufgabe der Schule
Was spricht für den Religionsunterricht?
Der Religionsunterricht im Bildungs – und Erziehungsauftrag
Der Religionsunterricht ist die Ergänzung zum schulischen
Wie erfolgreich ist der Religionsunterricht bei der Vermittlung
religiöser Bildung?

Kapitel 9 Das Spannungsfeld zwischen Auftrag und Curriculum
Die übergreifende Kompetenz
- Grafik: Verknüpfung von Prozessen und Gegenstände
Kompetenzbereiche und Inhaltsfelder des Faches
Kompetenzen zu den Inhaltsfeldern des Faches
Kompetenzbereiche und Sachkompetenz
Kompetenzen in zwei komplexen Teilbereichen
- Wahrnehmungskompetenz
- Deutungskompetenz
Weitere Kompetenzen in ihrer Untergliederung benannt und erläutert:
- Urteilskompetenz
- Handlungskompetenz
Dialogkompetenz und Gestaltungskompetenz
- Methodenkompetenz
- Gestaltungskompetenz
Inhaltsfelder konkret benannt und dargestellt
Grafik: Die Beobachtungsperspektiven
Die Beurteilungsperspektiven
weitere Kompetenzen
- Dialogkompetenz
- Gestaltungskompetenz
Kompetenzerwerb und die Schwerpunkte in den
Jahrgängen 5 und 6 inhaltlich beschrieben
Inhaltsfelder an 6 möglichen Themen
konkret benannt und dargestellt
- Inhaltsfeld 1
Entwicklung der eigenen Identität
- Inhaltsfeld 2
Christlicher Glaube als Lebensorientierung
- Inhaltsfeld 3
Einsatz für Gerechtigkeit und Menschenwürde
- Inhaltsfeld 4
Kirche und andere Formen religiöser Gemeinschaften
- Inhaltsfeld 5
Religion und Weltanschauung im Dialog
- Inhaltsfeld 6
Religiöse Phänomene in Alltag und Kultur
- Wahrnehmungskompetenz
- Deutungskompetenz
- Urteilskompetenz
- Dialogkompetenz
- Gestaltungskompetenz
- Methodenkompetenz
Kompetenzen und Inhaltsfelder die von den Schülerinnen und Schülern
im Rahmen der Unterrichtsthemen für die Jahrgänge 5 – 9
obligatorisch entwickelt werden sollen
Zu entwickelnde und zu erreichende Inhaltsfelder konkret benannt
Beispiele zu den entwickelnden und zu erreichenden
Inhaltsfelder konkret dargestellt
- Inhaltfeld 1
- Entwicklung einer eigenen Identität
- Bilder von Männern und Frauen
- reformatorische Grundeinsichten
- Drei themenbezogene Leitgedanken
- Der Mensch als Geschöpf und Ebenbild Gottes
- der Mensch als Sünder und Gerechtfertigter
- Freiheit und Verantwortung
Sachkompetenz zu dem vorgestellten Thema
Deutungskompetenz zu dem vorgestellten Thema
Urteilskompetenz zu dem vorgestellten Thema
Handlungs und Dialogkompetenz zu dem vorgestellten Thema
- Inhaltsfeld 2
Christlicher Glaube als Lebensorientierung
- Drei themenbezogene Leitgedanken
- Jesus als Grund des Glaubens
- Wirken und Botschaft vom Reich Gottes
- Hoffnungshorizont Kreuz und Auferstehung
- Inhaltsfeld 3
Christlicher Glaube als Lebensorientierung (2)
- Vier Leitgedanken
- Das Wort Gott
- Gott in Beziehung
- Streit um die Wirklichkeit Gottes
- Was hält der Kritik stand?
- Inhaltsfeld 4
Kirche und andere Formen religiöser Gemeinschaft
- Vier Leitgedanken
- Gott ist einer
- Kirche als Gemeinschaft der Glaubenden
- Kirche in einer religiösen pluralen Welt
- Kirche und Staat
- Inhaltsfeld 5
- Zwei Leitgedanken
- Grundfragen christlicher Ethik
- Evangelische Ethik im Kernbereich gesellschaftlicher
- Inhaltsfeld 6
- Zwei Leitgedanken
- Die Sehnsucht des Menschen nach Unbegrenztheit
- Angst vor dem Weltuntergang
Kompetenzerwartung und inhaltliche Schwerpunkte
in den Jahrgängen 7 – 9
Übergeordnete Kompetenzen und die inhaltliche Ausgestaltung
Religiöse Dimension des Erziehungsprozesses
Inhaltliche Ziele im Religionsunterricht

Kapitel 10 Stellenwert des Religionsunterrichtes in Schulen
10 Punkte Thesenpapier der Evangelischen Kirche in Deutschland
Erklärung zum Stellenwert des konfessionellen Religions –
unterrichts des Bistums Augsburg
Die Bedeutung und der Stellenwert von Religions-
unterricht früher und heute
Die Bedeutung und der Stellenwert von Religionsunterricht
bei jungen Menschen – Schülern
Madiha Mahmood Schülern einer Haupt – und Realschule in Offenbach
Eine Spurensuche
Statistische Untersuchungen
Patchwork – Religiosität
Einwanderungskinder sind glaubensfester
Glaubenssache – was Glauben bedeutet
Religions ist höher anzusetzen als Ethik
Die historische und theologische Perspektiven und
Der theologische Blickwinkel im Blick auf Religion und Ethik
Der hohe Stellenwert von Religionsunterricht
Anlaufstelle Religionsunterricht
Zur Situation in der Gegenwart
Die veränderte Situation von Schule und Unterricht

Fazit

Gesetzestexte und Rundschreiben

Bibelstellen chronologisch geordnet

Altes Testament

Neues Testament

Literaturnachweis

Glossar

Anhang – Manuskript Gottesdienst

Reaktionen auf den Rundfunkgottesdienst HR 1– einige Beispiele

Biografie/Bibliografie

Einleitende Gedanken

Lehrer zu sein, so sagt man heute, ist kein leichter Job, macht eigentlich keinen Spaß. Früher, ja da hatten die Schüler noch Respekt und Achtung vor den Lehrern; es geht dabei nicht um die damals möglichen Sanktionsmöglichkeiten, die bestanden und Respekt zur Folge hatten, sondern um das miteinander von Kirche, Eltern und Schule. Alle zogen an einem Strang. Was ist heute daraus geworden?

Ich weiß noch gut, dass mich alle bedauerten und mir davon abrieten, einen Wechsel aus der Gemeindearbeit (Evangelische Badische Landeskirche) in den Schuldienst (Evangelische Landeskirche Kurhessen – Waldeck) umzusetzen. Mir wurden die schlimmsten Horrorbilder vor Augen gemalt, Hanau als schwierigste „Pflaster“ beschrieben und immer und immer wieder abgeraten. Ich fuhr dennoch nach Hanau, sprach mit dem Dekan, besuchte die in Frage kommende Schule und fasste den Entschluss, dass ich es mir und den anderen beweisen wollte, dass auch unter „so schwierigen Umständen“ Religions – unterricht möglich war. Ich wechselte zum Schuljahr 1976/1977 nach Hanau an eine Berufs – und Berufsfachschule und habe das nicht Sekunde lang bereut.

Eigentlich heißt es immer: „Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was er –zählen“! Ein schönes Sprichwort, aber es trifft nicht nur für Reisen zu, denn der Schuldienst, im Besonderen der Religionsunterricht, hat auch so seine beson –dern Ereignisse, die es wert sind, erzählt zu werden. Natürlich kann das aber nur ein kleiner Ausschnitt sein, denn 13 Jahre lassen sich nicht so kurz fassen.

Als junger Lehrer, ich war gerade 25 Jahre und seit 6 Wochen stolzer Vater einer Tochter, kam ich an die Berufsschule und Berufsfachschule, die ich bei meinem ersten Besuch in Hanau kennengelernt hatte. Es war eine Schule, die sich gerade im Umbruch befand, denn die „Puddingschule“, wie sie lächelnd von manchem Insider genannt wurde, war zuvor eine reine Hauswirtschafts – schule gewesen. Noch wollte niemand so richtig das Fach Religion haupt –amtlich erteilen; nur eine Ordensschwester (Schwester Maria) hatte im Lehr –auftrag ein Mal in der Woche einige Stunden zu erteilen.

Mir wurden die verschiedenen Klassen und Schulformen vorgestellt, die je –weiligen Prioritäten und Ziele erläutert. Hier hatte ich nun 27 Wochenstunden zu erteilen und das in rund 20 sehr unterschiedlichen Klassen; da waren die Jungarbeiterinnen, Schülerinnen ohne Ausbildungsplatz aber noch schulpflich –tig, die Berufsschüler mit Ausbildungsplatz, die KI – Klasse mit den ange –henden Kinderpflegerinnen, die BFR – Schülerinnen (Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss aber ohne Ausbildungsplatz), die PRA – Klassen, also die Vorpraktikantinnen für die sozialen Berufe, die Auszubildenden in den Bauberufen (Maler, Maurer und Fliesenleger, Gleisbauer), die Klasse mit den Technischen Zeichnern, Floristinnen, die auszubildenden Gärtner, kombiniert mit den angehenden Schäfern, die Auszubildenden in den Ernährungsberufen (Bäcker, Bäckereiverkäuferinnen, Fleischer, Fleischereiverkäuferinnen) und die Frisöre und Frisörinnen (Körperpflegeberuf).

Ein bunt gefächerter Stundenplan mit den unterschiedlichsten Schülerinnen und Schülern und den ebenso unterschiedlichen Klassen kam auf mich zu. Beim Betreten der Klassenräume kamen mir anfangs Interesse, eiskalte Ablehnung oder auch eine gesunde Skepsis der Schülerinnen und Schüler entgegen. Ebenso geteilt war auch die Einstellung des Kollegiums; von den Einen, die durch mich nun eine Freistunde hatten und nicht bereit waren, diese neue Situation zu akzeptieren, über ermutigende Worte anderer Kolleginnen und Kollegen, bis hin zu einer Kollegin, die die Erteilung des Unterrichtes sehr befürwortete; meine Einstellung war für sie „Euphorie“ mit vielen „Fragezeichen“ versehen; sie drückte sich so aus: „Sprechen wir in drei Jahren wieder und wir werden dann sehen, ob Sie dann immer noch so euphorisch sind!“ Sie, übrigens eine katholische Kollegin, zählte in der Zeit meiner Tätigkeit und der Zeit danach übrigens zu meinen besten und liebsten Kolleginnen und Freundinnen.

Es gab aber noch eine andere Besonderheit an dieser, meiner Schule: Der Religionsunterricht wurde überkonfessionell erteilt, denn für die Unterrichts –erteilung stand außer Schwester Maria noch kein/e Kollegin/en auf katho –lischer Seite zur Verfügung; konfessioneller Unterricht und damit zusätzlich Räume bei den bereits vorhandenen Raumnöten, hätten das Problem außerdem auch noch zusätzlich verschärft.

Für mich galt es nun, einem Teil des Kollegiums auf der einen Seite zu bewei – sen, dass es sich lohnte, „Springstunden“ in Kauf zu nehmen, weil Reli –gionsunterricht ein sinnvolles und notwendiges Fach war, gerade an dieser Schule; auf der anderen Seite galt es die Schülerinnen und Schüler für dieses Fach zu gewinnen, sie so zu begeistern, dass sie sich aktiv beteiligten, sich in den Unterricht einbringen und an ihm teilhaben wollten. Sie sollten ihre Liebe zu diesem Fach entdecken und dabei spüren, dass sie hier profitieren konnten, ganz anders als in den anderen Fächern, denn hier ging es um ihr eigenes Leben.

Natürlich sollten sie auch religiös geprägtes Wissen vermittelt bekommen und ihre darüber hinausgehenden Fragen sollten auch beantwortet werden; dazu aber mussten sie das Fach, damit mich und einen längeren Schultag akzeptieren; um das zu erreichen blieb mir aber nicht viel Zeit, denn sonst waren die Schü –lerinnen und Schüler weg; weg heißt, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden konnten; Religionsunterricht ist freiwillig und eine Abmeldung ist mit dem Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahren) möglich. Es musste mir also gelingen, möglichst schon in den ersten Stunden die Schülerinnen und Schüler so zu interessieren, dass sie wieder zum Unterricht kommen wollten. Die „Neugierde“ auf Seiten der Schüler war also gefragt.

Ich versuchte mein Bestes zu geben, eigene Unsicherheiten zu überspielen und deutlich zu machen, dass es sich lohnte, sich für diese Religion, Gott und die Mitmenschen zu engagieren. So ist es denn nicht verwunderlich, dass ich ver –suchte, viele unterschiedliche Aktivitäten anzubieten, alle Schüler so anzu – sprechen, dass sie spürten, dass mir die Sache ungeheuer wichtig war, aber dass sie mir als Personen, jede/r Schüler/Schülerin als einzelner Mensch wichtig war; ich wollte Vertrauen erwerben und bei persönlichen Problemen den Schülern vermitteln, dass ich ebenso für sie da war, wie bei theologischen Fragen im Unterricht. Ich vermittelte deshalb den Schülerinnen und Schülern, dass meine Arbeitszeit sich nicht auf die Unterrichtszeit beschränkte, sondern dass sie mich immer und jederzeit zuhause erreichen konnten, persönlich oder auch telefonisch.

Unter diesen Voraussetzungen hatte der Religionsunterricht auch entsprechend viele Aspekte, die natürlich auch biblisch – christlich ausgerichtet waren, die rein ethischen Aspekte, die Wissensvermittlung (Umgang mit der Bibel, Kirchenlieder in Choralform und modern, aktuelle Fragen im Alltag den Fokus stets auf die Bibel und Kirche ausgerichtet).

Die sehr kritische Kollegin sollte später noch eine wichtige Rolle in meinem Leben spielen, denn sie erteilte später katholische Religion, ebenfalls über –konfessionell. Das intensive und nähere Miteinander zeigte mir sehr schnell, wie wichtig Religion für sie in ihrem Leben war; sie lehrte mich sehr schnell in der Praxis des Alltages begreifen, was im Römerbrief, Kapitel 2 Vers 13 steht: „…nicht die das Gesetz hören, gerecht sind, sondern die das Gesetz tun werden gerecht sein“.[1] In der Zürcher Bibelübersetzung liest sich diese Stelle so: „… denn nicht die Hörer des Gesetzes sind gerecht, sondern der Täter des Gesetzes“.[2] An dieser Kollegin habe ich gesehen und erfahren, wie bedeutsam der Zusammenklang von Wort und Tat sind. Sie hat den Schülern und mir immer wieder deutlich gemacht, dass das Leben eines Religionslehrers und das, was er sagt und lehrt zusammenpassen müssen, denn bei einer Unterschied –lichkeit machen wir uns und unser Tun unglaubwürdig; bei einer Diskrepanz wird unsere Schularbeit zu einer Show und wir führen dann den Sinn des Religionsunterrichtes und unsere eigenen Zielsetzungen ad absurdum. Darum ist es wichtig, dass der Religionsunterricht aus dem eigenen Glauben heraus erteilt wird und wie im Jakobusbrief, im 1. Kapitel, Vers ausgedrückt: „Seid Täter des Wortes, nicht Hörer allein!“

Ebenso sind mir die ständigen Hinweise auf die nicht vorhandene Leistung der Schüler im Fach Religion in Erinnerung. Unterschwellig wurde immer wieder gesagt, ja fast schon unterstellt, dass man in diesem Fach leicht eine gute Note erreichen könnte, da die Schüler ja nichts leisten mussten, eine echte Wissens –überprüfung ja nicht stattfinden würde. Notengebung und Religion sind na –türlich ein Problem. Die Benotung ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Be –urteilung des Glaubens oder gar damit zu verwechseln, sondern sie beruht auf dem „abfragen“ von wissenschaftlich nachweisbaren Fakten. Es ist sehr wohl möglich, auch in diesem Fach Wissen abzufragen, sehr konkret auf die Bibel (Leben Jesu, Aufbau der Bibel, 10 Gebote) oder im Blick auf die Welt –religionen und Jugendsekten bezogen. In der Berufsfachschule ist Religion sogar ein Prüfungsfach und nicht nur einmal mussten Schüler die Note 1 in Re –ligion beweisen, beziehungsweise durch eine mündliche Prüfung erst erreichen.

Aus dieser Sicht möchte ich nun das Spektrum der bereits angesprochenen Aktivitäten, die im und aus dem Religionsunterricht hervorgegangen sind dar –stellen und einige davon kurz erläutern:

Im Blick auf das doppelte Liebesgebot aus dem Lukasevangelium[3] und dem sich daraus ergebenden Auftrag, war ein Schwerpunkt der Arbeit, dass sich die Zuwendung zum andren Menschen nicht nach seiner Hautfarben, Nationalität oder auch Konfession richtet. Die Überlegung, ob ich dabei einem Freund oder einem Feind helfen muss, stellt sich dabei aus dieser Erkenntnis und Ver – pflichtung heraus auch nicht.

In Anbetracht aller dieser Überlegungen, lassen sich für eine Unterrichtsge – staltung klare Ziele und Inhalte erstellen. Eine Planungseinheit ergibt sich schon aus der Fragestellung, welche Aufgaben, sich aus dem Liebesgebot in unserer Zeit und für uns ergeben.

Schlaglichtartig möchte diese Inhalte nur in Stichworten und auch nur einige dazu schlagwortartig nennen, denn eine detaillierte Aufzählung und Ausführung wäre an dieser Stelle viel zu umfangreich:

- Sammlungen für soziale Aufgaben
- Sammlungen für das Müttergenesungswerk
- Sammlung für die Kinderkrebsstation Universitätsklinik Frankfurt
- Sammlungen gegen den Weltweiten Hunger
- Besuche im benachbarten Alten – und – Pflegeheim
- Den Bewohnern des benachbarten Alten – und Pflegeheimes bei Kaffee, Kuchen Musik, Gesang und Theaterstücken als Besucher in der Eugen-Kaiser – Schule (auch hier berichtete die Hessenschau mit einem Filmbericht, der während der Aktion aufgenommen wurde) den Alltag bereichern.

Natürlich ist aus meiner Sicht, dass solche Aktivitäten auch Reaktionen hervorgerufen haben. Wie sagte meine katholische Kollegin doch immer: „Klappern gehört zum Handwerk“. So habe ich dann auch geklappert, die ört –liche Presse und das regionale Hessische Fernsehen, beziehungsweise den Hörfunk (HR) über die einzelnen Aktivitäten informiert. Die Reaktionen der Medien waren schlicht großartig, denn es folgte beispielsweise eine Einladung in den Sender nach Frankfurt zu einem live – Interview in HR 1 in der Sendung: „In Hessen unterwegs“ mit Ulrike Holler. Dieser Einladung folgte ich mit vier Schülern aus der Berufsschule, beziehungsweise dem BVJ gerne. Der Schul –leiter sorgte seinerseits dafür, dass die Schullautsprechanlage zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet war und das Interview für alle in der Schule live mitzu –verfolgen war.

- Es wurden einige Berichte über unsere schulischen Aktivitäten im Fernsehen (Nachrichten aus Hessen und der Hessenschau) ausgestrahlt.
- Berichte in der örtlichen Presse und der evangelischen Kirchenzeitung rundeten die Berichterstattungen und somit die Einbeziehung der Öf –fentlichkeit in das Geschehen des Religionsunterrichtes ab.

Ein anderer Schwerpunkt des Unterrichtes bezog sich auf die Probleme und Fragen der Schüler, die auf Grund der Thematik aus meiner Sicht immer gut und doch recht leicht zu motivieren waren. Auch hier möchte ich nur schlag –lichtartig einige Themenkreise benennen:

- Umfrage zur Abtreibung mit handschriftlichen Aufzeichnungen
- Einsatz einer Video Kamera bei den Befragungen, je nach Zeit, Klasse und Fragestellung
- Überkonfessioneller Religionsunterricht – warum?
- Partnerschaft heute – Ehe lieber ohne oder doch mit Trauschein?
- Was sagt die Bibel zur gleichgeschlechtlichen Liebe und wie gestaltet sich der Alltag im Leben eines gleichgeschlechtlichen Menschen?
- Welche Probleme ergeben sich aus dieser Empfindung?
- Ist er krank?
- Muss der Mensch doch psychologisch behandelt oder betreut werden?
- Kann man einen solchen Freund/in haben? Folgeprobleme
- Vorurteile – wo habe ich welche Vorurteile?
- Warum habe ich Vorurteile? Habe ich auch Verhaltenweisen an mir, die bei anderen Menschen Vorurteile hervorrufen? Selbstkritische Eigenbetrachtung
- Partnerschaftlicher Umgang mit den Mitmenschen, Familie, Nachbarn, Freunde, Lehrern in der Schule, Ausbildern, Chefs und Kollegen?
- Ist die Taufe – Babytaufe zu rechtfertigen und richtig?
- Was sagt die Bibel über die Taufe?
- Wie stehe ich zur Taufe, falls ich auch einmal Kinder haben werde?
- Ökumene im Zusammenspiel der Religionslehrer in Form von ge –meinsamen Unterricht, Kirchenbesichtigungen der eigenen, bezieh –ungsweise der anderen Konfession; ein Höhepunkt: Der Besuch einer Gruft in einer evangelischen Kirche in Hanau; bietet Ökumene eine neue Chance um Enttäuschungen neu zu bearbeiten und zu korrigieren; die Frage nach den Unterschieden in Eucharistie und Abendmahl; gibt des den Ablass noch heute? Das Ziel der Ökumene muss die Einheit der Kirchen sein!
- Gespräche mit Bürgern zum Problem der Kindesmisshandlung wurden ebenfalls mit der Video Kamera aufgezeichnet. Eine doch spannende und sehr die Schüler irritierende Antwort dazu war: „Dazu kann ich nichts sagen, ich bin nicht aus Hanau!“
- Exorzismus als Bestandteil der katholischen Kindertaufe; Probleme und versteckte Gefahren, die sich daraus bei falscher Interpretation ergeben: Besuch einer Familie in Bayern, die der Tochter den Teufel austreiben ließen; Erklärungen zum kleinen großen Exorzismus; warum denken und handeln die Kirchen hier unterschiedlich?[4]
- Religionsunterricht beutet aber auch, dass bei aller Rücksicht auf die Problematik und die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler der Auftrag der Vermittlung und Bearbeitung von rein kirchlichen – theologische Fragen und den daraus folgenden Problemkreise, sowie christlich – biblische Inhalte nicht fehlen dürfen.
- Schon nach den ersten 4 Monaten gelang es, einen Gottesdienst mit den Schülerinnen und Schülern zusammen in der Kreuzkirche in Hanau unter der Überschrift: „Jugend für die Gemeinde“ zu feiern; dieser Got –tesdienst wurde musikalisch gestaltet und durch eine Dialog – Predigt bereichert; danach folgte eine Gespräch mit Gemeinde und Schülern im Gemeindesaal.
- Taufe – das Pro und Contra;
- Taufgottesdienst
- Schüler die nicht getauft waren, wurden in der Johanneskirche im Zuge des Religionsunterrichtes und mehreren anderen Klassen, die als Ge –meinde teilnahmen, getauft; im Rahmen dieses ganz persönlichen Tauf –gottesdienstes legten die Schülerinnen und Schüler ihr Glaubensbe –kenntnis ab, keinen vorgefertigten Text, sondern Bekenntnisse, die von eigenen Gedanken und eigener Überzeugung geprägt und getragen wurden.

- Die Inhaltliche Gestaltung einer evangelischen Morgenfeier (Lieder, Gebete, Dialogpredigt, Begrüßung der Zuhörer), in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkbeauftragen der Evangelischen Landeskirche von Kur –hessen – Waldeck und dem Hessischen Rundfunk, der für die Auf –zeichnung und anschließende Ausstrahlung verantwortlich war (HR1); viele positive Zuschriften erreichten nach der Ausstrahlung die Schüler und das Landeskirchenamt in Kassel

- Die Auseinandersetzung mit dem Kirchenlied von früher und heute bereitete viel Freude, denn wir hatten ein Klavier zur Verfügung, sodass das Singen von Kirchenlieder im Religionsunterricht möglich war, und wir so neben der Theorie immer praxisbezogene Unterrichtsergänzungen einflechten konnten.

- Bei welchen sozialen Problemen oder auch gesellschaftlichen Fragen leisten die Kirchen über Beratungsstellen Hilfen?

- Fragen nach Konfirmation und Kommunion? Sinn und Ziel

- Im Blick auf die beiden großen Kirchen: Was trennt und vereint uns?

- Die päpstliche Aussagen in „Dominus Iesus“ aus dem Jahr 2000;

- Partnerschaft und partnerschaftliches Miteinander aus kirchlicher Sicht

- Kirchliche Trauung bei verschiedenen Konfessionen (Dispens)

- Fragen zur Schöpfung und dem Schöpfungsbericht, wie historisch ist Bibel zu sehen, wenn überhaupt? Schöpfung oder Evolution?

- Personen der Bibel: Kain und Abel – historische Personen oder fiktive Personen um die Problematik in der Zwischenmenschlichen Beziehung zu veranschaulichen?

- Wie wahr ist die Bibel wirklich? Ist sie ein Geschichtsbuch oder ein Glaubensbuch?

- Die persönliche Auseinandersetzung der Schüler mit den Inhalten der Bibel und seinem eigenen Bibelverständnis

- Christen, Sekten, Jugendsekten und Weltanschauungen – eine Standort bestimmung der eigenen Person

- Bin ich ein Christ, vielleicht sogar ein guter Christ? Wie sehe ich mich?

- Fragen zu Jesus, seiner Messianität und Gottessohnschaft

- Die Sakramente der Kirchen (evangelische Kirche lehrt 2 Sakramente, die katholisch Kirche lehrt 7 Sakramente)

- Wie wertvoll ist mein Leben? Ist Suizid ein sinnvoller Weg?

- Wie ist das mit dem „töten“ aus biblischer und medizinischer Sicht – der Hippokratischen Eid? Ist passive Sterbehilfe für einen Christen ein gangbarer Weg (Prof. Julius Hackethal und die Gabe von Zyankali an eine Todkranke)?

- Ist Ehrlichkeit zwingend notwendig oder gibt es auch Wege daran vor –bei, wie die Lüge der Barmherzigkeit?

- Verantwortung dem eigenen Körper gegenüber – Formen des Miss –brauchs von Drogen, Alkohol und Medikamenten

Um den Unterricht interessant und lebensnah zu gestalten, durften entsprechend kompetente Besucher im Unterricht zur Vertiefung, beziehungsweise als Anstoß für die Lerneinheit nicht fehlen; so gelang es immer wieder Mit –arbeiter von Beratungsstellen bei den verschiedenen Unterrichtseinheiten für einen Informationsbesuch in der Klasse zu gewinnen. Ich werde die sichtbare Betroffenheit der Schüler bei den unterschiedlichsten Schilderungen zu den einzelnen Problemkreisen nicht vergessen, die hilfreiches Anschauungsmaterial wie Bilder, Bücher und vorgetragene Informationen auslösten, die von den Re –ferenten eingesetzt und vorgetragen wurden. Persönliche Bekenntnisse von Alkoholikern bis hin zum Drogenkonsum und die anschaulich und nachvoll – ziehbare Darstellung der daraus resultierenden tragischen Folgen, prägten die im Anschluss geführten Gespräche, die von den Schülern gestellten Rückfragen.

Einige Problemkreise, zu denen wir Gäste im Unterricht begrüßen konnten, möchte ich an dieser Stelle nennen:

- AA (Frau Rosmarie, ein Pseudonym)
- Jugendamt, den damaliger Leiter Herrn Rose
- Drogenberater, die Herren Dieter Krebs und Gerd Rhode
- Probst[5] Dr. Friedrich Martiny, Propst Friedrich Seitz, Dekan[6] Friedrich Wilhelm Ernst Schluckebier, zur Frage des Amtsverständnis in der evangelischen Kirche
- Gideon – Aktivitäten in Form von Verteilen von Neuen Testamenten an Schüler mit einer kurzen Information über Gideon verbunden; Herr Reinisch

Besuche in der Schule durch Fachleute und die entsprechende Informationen sind die eine Facette, eine andere ist die persönliche Begegnung und Ausein –andersetzung im Besuch einer Hilfseinrichtung, einer kirchlichen Einrichtung, eben die gewollte und geplante Auseinandersetzung mit den Problemen und Fragen aus der Eigeninitiative heraus; deshalb habe ich immer wieder Besuche durch die Schülerinnen und Schüler geplant, mit ihnen vorbereitet und dann durchgeführt; Beispiele dazu:

- Besuch im Kloster Engelsberg: Teilnahme an einer Andacht, Gespräche mit den dort lebenden Mönchen und natürlich ein Besuch in der Klostergaststätte.
- Besuch des Missionszentrums in Bad Liebenzell; Besichtung des Mis –sionshauses, der Ausbildungsstätten für Missionare, Informationen über die Arbeit und die Notwendigkeit von Mission im 20. Jahrhundert.
- Besuche bei den AA
- Besuche bei der Bahnhofsmission
- Besuch einer Strafanstalt für Untersuchungshäftlinge
- Besuche in einer katholischen, beziehungsweise evangelischen Kirche oder auch einer Moschee
- Gespräche mit einem Frauenarzt und Ordensschwester (Oberin) in einem katholischen Krankenhaus St. Vinzenz in Hanau zum Thema „Schwangerschaftsabbruch“

Ein ganz besonderer Höhepunkt im Schulalltag waren immer die Besuche bei mir zu Hause. Hier konnten die Schüler ganz unbefangen sein und noch offener als im Unterricht über sich selbst berichten. So mancher Gedankenanstoß kam von solch einem Abend, bei dem die Eltern immer informiert waren und die Schüler je nach Uhrzeit und Anruf bei mir abholten. Wir waren uns immer alle einig, dass solche Abende ein Gewinn auf beiden Seiten war; ich konnte die Schülerinnen und Schüler besser verstehen, mich in die verschiedenen Situ –ationen einfühlen, Problemfelder aufnehmen, und so den Unterricht ent –sprechend gestalten, dass sie begriffen, dass auch Lehrer nur Menschen sind, die mit Wasser kochen, auch dann, wenn sie Religion unterrichten und nach christlich – biblischen Vorgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu leben versuchten.

Natürlich hat es in meinem Religionslehreralltag nicht nur die beschriebenen und weitestgehend positiven Perspektiven gegeben, sondern auch hin und wieder Probleme und Fragestellungen, die schon sehr anstrengend waren, mich fast ratlos werden ließen und viel Sensibilität und Behutsamkeit erforderten: Ich erinnere mich noch gut, wie ich in einer BVJ – Klasse (Berufvorbereitungsjahr mit spezifischer Berufausrichtung für Schülerinnen und Schüler die keinen Schulabschluss hatten) laut Klassenbuch eine Mädchenklasse mit nur einem Jungen. Ich konnte es damals nicht erklären, aber etwas stimmte an dem Jungen nicht, ließ mich ihn immer wieder im Auge behalten. Ein Gespräch mit Kol –legen ergab, dass es ihnen ebenso erging. Das änderte sich, als der Hausmeister der Schule beobachte, dass der Junge immer in scheinbar unbeobachteten Mo –menten in der Mädchentoilette verschwand. Warum, das war für uns ein Rätsel, wenngleich es uns schon nachdenklich stimmte, dass der Jungenname nicht eindeutig geschlechtsspezifisch war, er aber offensichtlich Mädchenschuhe trug, sich Mädchen gegenüber äußerst seltsam verhielt, was immer man auch unter seltsam verstehen mag.

Die Klassenleiterin nahm telefonisch Kontakt mit den Eltern auf, die überrascht mitteilten, dass sie nicht wüssten, von welchen Sohn die Kollegin sprechen würde, denn sie hätten nur Töchter, aber keinen Sohn. Diese Mitteilung ver –anlasste dann das Kollegium die Eltern um ein ärztliches Attest zu bitten, das klar aussagte, dass es sich nicht um eine Verwechslung handelte. Ein Attest wurde von dem Schüler in der Schule vorgelegt; es besagte eindeutig, dass es sich bei der Begutachtung des Betroffenen aus ärztlicher Sicht ganz klar um einen Jungen handelte.

Da sich die Situation im Schulalltag aber nicht entschärfte, kamen wieder neue Zweifel auf. So ist es denn auch nicht verwunderlich, dass ich, als der zu –ständige Religionslehrer, auf Bitten der Kollegen aktiv wurde.

Wir beide („der Schüler“ und ich) fuhren in die Arztpraxis, in der das Attest ausgestellt worden war. Der Arzt staunte nicht schlecht, als er den Jungen sah und sagte: „Ihn habe ich aber nicht gesehen. Diesen Jungen kenne ich von der Begutachtung nicht. Der Junge, der bei mir zur Attestierung war, der sah ganz anders aus“. Das Prozedere begann also von neuem und erbrachte das Ergebnis: Dieser Junge ist biologisch eindeutig ein Mädchen. Das Rätsel war gelöst, die Probleme konnten angegangen werden (Therapie und Familienberatung). Wenn ich heute Bilanz ziehe, ohne das Fazit vorwegzunehmen, dann sehe ich in der Aufgabe des Religionslehrers vier grundsätzliche Arbeitsebenen:

1. die Vermittlung von glaubensrelevanten Inhalten
2. Lebenshilfe = Hilfe bei persönlichen Problemen (auch außerhalb der Schule)
3. Hilfestellungen bei Problemen und Konflikten mit Schülern, Lehrern oder Schule allgemein
4. Begleitung und Hilfestellung bei der Kontaktausnahme zu Institutionen (Arzt, Sucht – und Familienberatung, Strafvollzug und viele andere mehr)

Aus dieser Sicht ergeben sich dann für mich der Sinn und die jeweiligen Ziele des Religionsunterrichtes, der sich immer an der Schulform und der damit verbundenen Problematik und Leistungsfähigkeit der jeweiligen Schüler zu orientieren hat:

- Religionsunterricht gehört in jedem Fall an die öffentliche Schule, denn er ist Verkündigung der frohen Botschaft von Jesus Christus
- Religionsunterricht bereitet Informationen über christliche Lebens –inhalte und christliches Geschehen auf, vermittelt christliches Ge – dankengut
- Er informiert über andere Religionen/Weltanschauungen
- Er versucht eine klare Beantwortung der Fragen zum Glauben, Christentum und hilft in Form von einer gemeinsame Suche nach Wegen gelebten Glaubens
- Religionsunterricht leistet Hilfestellung bei der Suche, Erkenntnis und Umsetzung von Lösungswegen
- Religionsunterricht ist Lebenshilfe, darum Umfragen und AA, Ju –gendamt um zwei Beispiele zu nennen
- Religionsunterricht ermutigt zu einer mutigen, auch kritischen in Fragestellung von Bibel, Gott und Religion
- Religionsunterricht will junge Menschen auf dem Weg zur „mündigen“ Christen motivieren, will sie begleiten und unterstützen
- Religionsunterricht soll dazu beitragen, dass der /die Schüler/in zum mündigen Christen wird und verantwortungsbewusste Entscheidungen trifft, treffen kann
- Religionsunterricht soll eine Vertrauensbasis zwischen Schülern und Lehrern schaffen, auf der auch persönliche Probleme außerhalb des Klassenverbandes besprochen und angegangen werden können.
- Religionsunterricht soll der/m Schüler/in helfen nicht nur vom Glau –ben zu reden, sondern ihn auch zu leben
- Religionsunterricht soll Verantwortungsbewusstsein gegenüber an – deren Menschen hervorrufen und darüber hinaus zur Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen motivieren helfen
- Religionsunterricht ist Wissensvermittlung von christlichen und ethischen Grundlagen
- Religionsunterricht ist auch als ein Auftrag der Bibel (Matthäus –evangelium, Kapitel 28, Vers 18, 19 – 20, Missionsbefehl)[7] zu ver –stehen
- Schüler lernen im Religionsunterricht ihren Glauben zu formulieren, bekennen und darzustellen (Taufgottesdienst, Gottesdienst);
- Glaube, den man nicht benennen kann ist kein Glaube, so Walter Wiese in seinem Buch „Wo ist Gott, Mutter?“
- Religionsunterricht schafft die Verbindung von gelebten Christentum mit dem profanen Leben im Alltag und gibt dazu in bescheidenem Rahmen praktische Hilfen
- Religionsunterricht soll Mut zu einem Leben als praktizierenden Christen machen

Kapitel 1 Religionsunterricht in Deutschland und im europäischen Vergleich

Die Aufgabe des Religionsunterrichtes (früher auf Zeugnissen auch als Religionslehre bezeichnet) ist es, in die Glaubensinhalte, Geschichte und Wertesysteme einer oder auch verschiedener Religionen einzuführen. Man unterscheidet dabei den schulischen Religionsunterricht (schRU) vom außer –schulischen Religionsunterricht (aRU).

Religionsunterricht in Deutschland

ist im Sinne des Grundgesetzes schulischer Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen. Daneben steht es den Religionsgemeinschaften frei, daneben eine religiöse Unterweisung auch als einen außerschulischen Religionsunterricht anzubieten.

Erteilt wird der Religionsunterricht entweder von staatlichen Lehrkräften (be –auftragt von den konfessionellen Institutionen und unter deren Fachaufsicht) oder direkt von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ausgebildeten und be –auftragten Lehrkräften. In Deutschland erfolgt die Ausbildung der Religions –lehrer/innen an Religionspädagogischen Instituten, sowie an den entsprech –enden theologischen Fakultäten der staatlichen Universitäten.

Hauptanbieter an deutschen Schulen sind die dem Christentum angehörenden Konfessionen, beziehungsweise die Bekenntnisse der evangelischen und römisch – katholischen Kirchen, an deren Religionsunterricht unter andrem auch freikirchliche und orthodoxe Schüler teilnehmen, sofern kein eigener Religionsunterricht angeboten wird. Insbesondere die Einladung zur Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht richtet sich seit jeher an alle Schüler, unabhängig davon, ob sie einer bestimmten Glaubensgemeinschaft angehören oder nicht. Jüdischer Religionsunterricht wird in den Ländern Baden – Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein – Westfalen an –geboten. Seit 2003 wird in Berlin an drei öffentlichen Schulen auch jahrgangs – und schulübergreifend buddhistischer Religionsunterricht angeboten. In den Bundesländern Nordrhein – Westfalen und Niedersachsen gibt es seit 2012 beziehungsweise 2013 den „Islamischen Religionsunterricht“; in zahlreichen anderen Bundesländern wird das Fach im Rahmen von Modellversuchen noch erprobt.

Der Religionsunterricht ist als eine „gemeinsame Angelegenheit“ zu sehen und zu verstehen, denn im Grundgesetz ist dokumentiert, dass der Religionsunter – richt unter der staatlichen Aufsicht steht. Er ist somit, wie jeder andere Unterricht auch, demokratischen Grundsätzen absolut verpflichtet. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Benotung ist in jedem Fall auch versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder als „ordentliches Unterrichtsfach“ eingestufter Unterricht, so ist auch der Religionsunterricht ganz grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.

Der Staat ist zu einer weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, denn er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher kann er nicht ent –scheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche der Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemein –schaften.

Die Artikel 56, 57 und 58 des Grundgesetzes im Wortlaut

1. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.
2. An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
3. Grundsatz eines jeden Unterrichts muss die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.
4. Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Per –sönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

Artikel 57

1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
2. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsge – meinschaften anzuwenden.

Artikel 58

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erzieh –ungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Die Traditionen und Gestaltungen des Religionsunterrichtes und gegebenenfalls auch die Einbindung in den allgemeinen Schulunterricht differieren bereits innerhalb Europas erheblich, denn nicht selten wird Religionsunterricht außer –schulisch, also außerhalb des offiziellen Schulbetriebs durch die verschiedenen Glaubensgemeinschaften als Gemeindeunterricht (früher auch „Sonntags –schule“) und Ähnlichem erteilt. Angesprochen sind hier solche Formen wie zum Beispiels die Kinderkirche, der Erstkommunions –, der Firmungs – bezieh – ungsweise Konfirmandenunterricht, Bibelstunden oder auch die Koranschulen. Die Konfessionen erteilen ihren Religionsunterricht in den jeweiligen Gemeindezentren beziehungsweise den Schulen, in ihren Gotteshäusern (in Kirchen, den Moscheen, den Synagogen oder auch Tempeln, um einiger Beispiele anzusprechen) oder bei kleinen Konfessionen auch in den privaten Räumlichkeiten.

Frankreich und der Religionsunterricht

Frankreich ist seitdem laizistisch (streng vom Staat getrennt), was auch in Artikel 1 der Verfassung der Fünften Französischen Republik von 1958 fest – gehalten wird. Im Unterschied etwa zu Deutschland sind Kirchen und Glau – bensgemeinschaften privatrechtliche Vereine, keine Körperschaften des öffent –lichen Rechts, der Staat gestattet keinen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen, er verbietet das Tragen religiöser Symbole in den Schulen, er zieht für die Kirchen die Kirchensteuer nicht ein (die Kirchen finanzieren sich aus anderen Geldquellen) und die Kirchen haben keinen Sitz in Rundfunkräten. Gleichwohl werden in Frankreich zahlreiche private Schulen unterhalten, deren Träger die katholische Kirche ist und die „von der französischen Elite sehr ge –schätzt“ werden.

Grundsätzlich findet in Frankreich aber kein schulischer Religionsunterricht statt. Historisch bedingt besteht hiervon eine Ausnahme in den Départements Haut – Rhin[8], Bas – Rhin[9] und Moselle[10], die bis 1918 als Reichsland Elsaß – Lothringen ein Bestandteil des Deutschen Reiches waren. Dort wird ein schulischer Religionsunterricht mit staatlicher Trägerschaft erteilt.

Vor dem Hintergrund des Laizismus im staatlichen Schulwesen ist beispiels –weise auch der Streit über das Tragen von Kopftüchern an französischen Schulen zu sehen, der 2005 zu der Bestimmung führte, dass Schüler im Unter –richt keine religiös geprägte Kleidung oder deutliche religiöse Symbole tragen dürfen.

Axel von Campenhausen[11] weist darauf hin, dass „Religionsgemeinschaften, insbesondere die römisch – katholische Kirche und der Islam“, auf vielfältige Weise gefördert werden. Die Rechtslage beruhte auf Ministerialerlassen, Dekreten und Gerichtsentscheidungen und sei in den Einzelheiten extrem un –übersichtlich und widersprüchlich. Deshalb bedürften Maßnahmen umständ –licher Rechtfertigung im Einzelfall.

Die Terroranschläge in Paris nehmen jetzt allerdings auch Einfluss auf Frankreichs Bildungssystem: In dem strikt weltlich ausgerichteten Land kommen nun die Weltreligionen auf den Lehrplan.

Die Schockwellen der Pariser Terroranschläge haben Frankreichs Schulen erreicht: In dem strikt weltlich ausgerichteten Land kommen die Weltreligionen auf den Lehrplan. Wie Frankreichs Erziehungsministerin Najat Vallaud –Belkacem[12] in Paris sagte, gibt es vom nächsten Schuljahr „Staatsbürgerkunde“. Ziel des von der ersten Grundschulklasse bis zum letzten Gymnasialjahr ge – lehrten Prüfungsfachs sollen Frankreichs weltliches Staatsverständnis und das gleichberechtigte Nebeneinander der zur Privatsphäre gehörenden Religionen sein.

Staatschef François Hollande hatte am Vortag bereits die Richtung gewiesen: „Dass die Religionen an der weltlich ausgerichteten Schule keinen Platz haben, heißt nicht, dass die Schüler keinen weltlich ausgerichteten Unterricht über religiöse Fakten haben sollen.“ Und weiter: „Es heißt auch nicht, dass man die Religionen und irgendwelche religiösen Konflikte dem Vergessen über – antwortet.“

Erziehung zu Toleranz und religiösem Pluralismus von Kindesbeinen an, darum geht es Frankreichs Regierung. Natürlich geht es ihr auch darum, nach den Terroranschlägen den Einfluss islamistischer Fanatiker einzudämmen, die mit dem Verweis auf die Religion zur Gewalt aufrufen.

Nach den Worten der Erziehungsministerin sollen „bis Juli die ersten 1000 Fachkräfte eine zweitägige Fortbildung zum Thema Weltlichkeit, Moral und Bürgersinn“ absolvieren. Neben „religiösen Fakten“ soll auch der kritische Umgang mit den Medien auf dem Lehrplan stehen. Ziel ist es, die Kritik –fähigkeit der Schüler und Schülerinnen zu schärfen, die lernen sollen, sich eine eigene Meinung zu bilden und nicht alles, was ihnen auch über das Internet zu Glaubensfragen vermittelt wird, für bare Münze zu nehmen.

Vallaud – Belkacem geht davon aus, dass sich die einmal wöchentlich erteilte Staatsbürgerkunde im Lauf eines Schülerlebens auf rund 300 Unterrichtsstunden addiert. Den jährlichen Höhepunkt soll der 9. Dezember bilden, der Jahrestag des 1905 in Kraft getretenen Gesetzes zur Trennung von Staat und Kirche. „Tag der Weltlichkeit“ soll dieser Tag nun künftig heißen.

Religionsunterricht in Österreich

In Österreich gilt ebenfalls die Trennung zwischen Religion und Staat; die religions – verfassungsrechtlichen, beziehungsweise die staatskirchen – recht –lichen Modelle, in Staat und Kirchen, sowie andere Religionsgemeinschaften, sind organisatorisch Kraft der staatlichen Gesetze getrennt, und nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden. Diese Trennungsmodelle können aber durchaus auch unterschiedliche Prägungen aufweisen.

Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Albanien 1968 – 1990 (Staatsatheismus), über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates (Laizismus) bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben – und Durchführ –ungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt. Zwar werden in Koopera –tionsformen (der runder Tisch, Schulunterricht und andere Kooperations –formen) Religionen und andere Weltanschauungen nicht mehr traditionell als Verbündete mit ähnlicher Machtstellung aufgefasst, da der Staat ihnen gegen –über ein Rechtsmonopol behauptet, aber ihre bevorzugte Behandlung und ein nachhaltiger Schutz zu ihrer freien Entfaltung werden dennoch als eine öffent –liche Angelegenheit angesehen; auf Grund dieser Tatsache erlauben diese doch schwachen Formen der Trennung unter einer weitgehender Wahrung der welt –anschaulichen Neutralität des Staates auch eine punktuelle Partnerschaft mit Religions – und Weltanschauungsgemeinschaften. Die politische Theorien und Haltungen, die eine radikale Trennung zugunsten laizistischer und atheistischer Positionen in der Gesellschaft vorantreiben wollen, werden als Säkularismus bezeichnet.

Grundsätzlich gilt aber auch in Österreich, dass der Religionsunterricht ein Pflichtunterricht für alle Schüler ist, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften erteilt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Die Ausbildung der Religions –lehrkräfte erfolgt meist an Pädagogischen Hochschulen, die früher Reli –gionspädagogische Akademien genannt wurden.

Die Erteilung von Religionsunterricht ist in Österreich durch das Religions – unterrichtsgesetz von 1949 (BGBl. Nr. 190, Fassung 1993) geregelt. Der Reli –gionsunterricht ist ein Pflichtgegenstand für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Der Religions – unterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religi –onsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Für ihre Lehr – tätigkeit an öffentlichen Schulen erhalten die Religionslehrer eine Vergütung von den zuständigen Gebietskörperschaften (Bund, Land). Die Erteilung des Religionsunterrichtes folgt nach dem jeweiligen, vom Bildungsministerium zu genehmigenden Lehrplan.

Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann in den ersten fünf (laut Rund –schreiben des BMBWK Nr. 5/2007) Kalendertagen eines Schuljahres erfolgen, durch die Eltern des Schülers bis zum 14. Lebensjahr, danach durch den Schüler selbst. Der Besuch des Unterrichtes einer anderen Religion ist für die Schüler, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, untersagt.

Erlaubt ist lediglich eine zeitweise Beaufsichtigung durch eine andere Lehrkraft.

Die Beurteilung („Note“) des Religionsunterrichtes steht in Zeugnissen an erster Stelle. Konfessionslose Schüler oder Angehörige staatlich eingetragener reli –giöser Bekenntnisgemeinschaften können auf Antrag den Unterricht einer Kir –che oder Religionsgesellschaft als Freigegenstand besuchen.

Derzeit gibt es an den meisten Schulen einen römisch – katholischen, evange – lischen und islamischen Religionsunterricht. Bedarfsgemäß gibt es auch Reli –gionsunterricht anderer Konfessionen, wie einen orthodoxen, freikirchlichen, jüdischen und buddhistischen. Religion kann auch Prüfungsgegenstand der Matura (Reifeprüfung/Abitur) sein.

Der Religionsunterricht in der Türkei ist stark vom kemalistischen Grundsatz (auf dem Kemalismus der Gründungsideologie der 1923 ausgerufenen Republik Türkei) des Laizismus (die religionsverfassungsrechtliche Modelle, denen das Prinzip strenger Trennung von Kirche und Staat zugrunde liegt) geprägt. Fak –tisch bestehen in der Türkei heute drei unterschiedliche Formen des Religions –unterrichts:

- Der staatliche Unterricht an den Schulen;
- der von den islamischen Religionsgemeinschaften getragene „Ko –ranunterricht“, der allerdings unter der Aufsicht des Diyanet İşleri Başkanlığı (Präsidium für religiöse Angelegenheiten) steht;
- sowie die eher illegalen Formen geheimer Korankurse.

Nachdem die türkische Regierung unter Mustafa Kemal Atatürk[13] am 3. März 1924 die Abschaffung des Kalifates und dabei auch die Vereinheitlichung des Unterrichts – und Erziehungssystems verfügte, wurden alle islamischen Bil – dungsstätten in der Türkei geschlossen. Im Herbst 1924 wurde dann der Reli – gionsunterricht an den Gymnasien und den dem Gymnasien gleichgestellten Schulen abgeschafft, in den Mittelschulen (Realschulen in Deutschland) wurde er dann als wählbares Fach 1930 aus den Lehrplänen genommen, in den Grundschulen der Städte wurde Religionsunterricht dann auch 1936 aus dem Lehrangebot genommen und 1938 auch in den ländlichen Grundschulen. Bei diesem System ohne irgendeine Form des offiziellen Religionsunterrichtes in den Schulen blieb es bis 1949.

1949 wurde Religionsunterricht in der 4. und 5. Klasse in den Grundschulen als ein Wahlfach von einer Wochenstunde wieder zugelassen. Der Unterricht hatte den Vorgaben des Erziehungsministeriums zu folgen und unterstand vollständig der staatlichen Aufsicht. Im Wahlkampf für die Wahl im Mai 1950 war die Wiedereinführung von Religionsunterricht ein zentrales Wahlkampfthema. 1956 wurde Religionsunterricht dann auch wieder an den Mittelschulen und 1967 an den Gymnasien eingeführt. 1982 kam es dann zur Verankerung des Religions –unterrichtes als ordentliches Lehrfach in der türkischen Verfassung. Gemäß Artikel 24 der Verfassung ist die Teilnahme am Religionsunterricht an Grund –schulen und Mittelschulen Pflicht. Vollständig heißt das Fach „Religions – und Ethikunterricht“.

Um den Grundsatz des Laizismus aufrechterhalten zu können, sollte der Unterricht inhaltlich lediglich die theoretischen Grundlagen der Religion behandeln. Grund für diese gesetzliche Verankerung des Religionsunterrichtes war, dass der türkische Staat seinen Einfluss auf den Religionsunterricht nicht verlieren wollte. Im Rahmen dieser Reformen wurden auch die Lehrpläne re –formiert und erhielten ihre noch heute gültige Gestalt.

Die Erteilung von Religionsunterricht in Polen

Der Religionsunterricht in Polen findet an allen Schulen und Kindergärten mit öffentlicher Trägerschaft statt. Es handelt sich offiziell um ein nichtpflichtiges Schulfach (entspricht ganz grob gesehen dem deutschen Begriff „Wahlfach“). Im Regelfall werden jedoch alle Schüler durch die Schulverwaltung zunächst pauschal zum römisch – katholischen Religionsunterricht angemeldet und die Eltern, die diesen nicht wünschen, müssen ihre Kinder explizit abmelden.

Der Religionsunterricht in Polen findet an allen Schulen und Kindergärten mit öffentlicher Trägerschaft statt. Es handelt sich offiziell um ein nichtpflichtiges Schulfach (entspricht grob dem deutschen Begriff Wahlfach).

Die Rechtsgrundlagen

Eingeführt wurde das Schulfach Religion in der gegenwärtigen Form am 1. September 1990 unter zunächst offenbar gesetzeswidrigen Umständen mittels einer auf den 24. August 1990 datierten und am 30. August 1990 veröffent –lichten Dienstanweisung (eine interne Richtlinie der Behörde) des Bildungs –ministers Henryk Samsonowicz[14]. Das geschah auf Druck der römischen – katholischen Kirche oder, nach Aussage von Samsonowicz, auf Wunsch der römisch – katholischen Kirche beziehungsweise der Elternverbände. Bis 1997 war eine ausdrückliche Trennung von Kirche und Staat in der polnischen Ver –fassung verankert. Daher wurde vom Bürgerrechtsanwalt eine verfahrens –rechtliche und inhaltliche Verfassungsklage eingereicht. Am 30. Januar 1991 hat dennoch der Verfassungsgerichtshof über die inhaltliche Verfassungs –mäßigkeit der Dienstanweisung unter einem Sondervotum geurteilt.

Erst am 14. April 1992 wurde eine Rechtsverordnung des Ministers für Nationale Bildung Andrzej Stelmachowski[15] erlassen, welche die Anweisung öffentlich – rechtlich sanktioniert und zusätzlich die Benotung der Religion auf dem Schulzeugnis eingeführt hat. Dies wurde am 19. August 1992 zum Anlass für eine erneute Verfassungsklage des Beauftragten für Bürgerrechte, die am 20. April 1993, ebenfalls mit einem Sondervotum, abgewiesen wurde.

Am 30. Juni 1999 wurde die bisherige Verordnung über die Bedingungen und Durchführungsweise des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen no –velliert und der Religionsunterricht auf Kindergärten ausgeweitet. Bereits am 28. Juli 1993 hat das geschäftsführende Kabinett Suchocka[16] ein Konkordat unterzeichnet, der die polnische Regierung zur Einrichtung eines katholischen Religionsunterrichtes innerhalb des Stundenplanes verpflichtet.

Seit 1997 ist der Religionsunterricht in der Verfassung verankert. Danach ist es zulässig, dass die Religion der Kirchen und anderen öffentlich anerkannten Glaubensgemeinschaften (nicht jedoch die Weltanschauung der nichtreligiösen Weltanschauungsgemeinschaften) in den Schulen unterrichtet wird. Dabei lässt der Artikel 53 Absatz 4[17] der Verfassung vom 2. April 1997 offen, ob der Reli –gionsunterricht auch zu einem ordentlichen beziehungsweise pflichtigen Fach erklärt werden darf. Gleichzeitig legt er nicht fest, ob den Kirchen und Glau – bensgemeinschaften ein Anspruch auf Religionsunterricht zusteht.

Organisation und Trägerschaft des Unterrichtes

Der Religionsunterricht wird in den öffentlichen Kindergärten, Grundschulen (1. – 6. Klasse), Gymnasien (7. – 9. Klasse) und Lyzeen (10. – 12. Klasse) in Polen erteilt. In den Kindergärten findet er grundsätzlich für Kinder in den Altersgruppen ab 5 Jahren statt, teilweise beginnt der Unterricht jedoch schon mit 3 Jahren.

Die Schulen und Kindergärten sind verpflichtet, den Religionsunterricht einer Konfession (Kirche beziehungsweise öffentlich anerkannten Glaubensgemein –schaft) einrichten zu lassen, sofern innerhalb einer Klasse (respektive Kinder – gartengruppe) mindestens sieben Schüler (Kindergartenkinder) dieser Kon –fession angehören und ihre Eltern nach einer Einrichtung dieses Unterrichts verlangen. Das Gleiche gilt, wenn durch eine geeignete Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen eine mindestens sieben –köpfige Unterrichtsgruppe einer Konfession bilden können. In der Praxis wird jedoch in den meisten Fällen ausschließlich römisch – katholischer Religions –unterricht angeboten, da dieser dem Konkordat (Staatskirchenvertrag) ent –sprechend und unabhängig vom Wunsch der Eltern eingerichtet werden muss. Darüber hinaus wird oder wurde gemäß einer Antwort der Bildungsministerin Katarzyna Hall[18] im Rahmen einer Großen Anfrage im Jahr 2008 an verschied –enen Schulen orthodoxer, evangelischer, adventistischer, baptistischer, pente –kostalischer, polnisch – katholischer, mariavitischer (altkatholischer), so wie jüdischer und islamischer Religionsunterricht angeboten.

Religionslehrkräfte sind in Polen sowohl Katecheten wie auch Priester und Ordensleute. Der Religionsunterricht, die Lehrer und ihre Ausbildung sowie die Lehrhilfen sind keiner staatlichen Aufsicht unterstellt, das Bildungsminis –terium wird lediglich über diese in Kenntnis gesetzt. Diese Inhalte werden ge –mäß der Religionsunterrichtsverordnung von der römisch – katholischen bischöflichen Kurie, beziehungsweise vergleichbare Verwaltungseinheiten bei anderen Glaubensgemeinschaften definiert.

Die Lehrer, die sich mit einer Empfehlung des zuständigen Bischofs be – ziehungsweise eines vergleichbaren Kirchenbeamten ausweisen, müssen jedoch von den jeweiligen Bildungseinrichtungen ohne weitere Bedingungen in das arbeitsrechtliche Angestelltenverhältnis aufgenommen werden und werden somit für ihre Tätigkeit ausschließlich aus den öffentlichen Mitteln entlohnt. Im Herbst 2012 wurde die Verantwortung hierfür von der Zentralverwaltung auf die Burg – und Landkreise übertragen.

Zur Frage der Teilnahme am Religionsunterricht

Da es sich formal um ein nichtpflichtiges Fach handelt, soll gemäß der Religionsunterrichtsverordnung die Aufnahme durch eine formlose An –meldung durch die Eltern stattfinden. Die verbreitete Praxis ist es jedoch, dass alle Schüler durch die Schulverwaltung zunächst pauschal zum (römisch – katholischen) Religionsunterricht angemeldet werden und die Eltern, die keinen Religionsunterricht wünschen, ihre Kinder vom Unterricht bei der Schulver –waltung oder Religionslehrkraft explizit abmelden müssen.

In Einzelfällen wird ein schriftlicher Abmeldeantrag unter Angabe von Gründen verlangt, was nicht mit dem in der Verfassung verankerten Schweigerecht in Sachen Religion vereinbar ist. Die katholischen Kurien verlangen mittels Dienstanweisung von den Katecheten, dass diese die Personendaten mit den Adressdaten der nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmenden Schüler (darunter Nichtmitglieder der Kirche), sowie die angegebenen Ab –meldegründe aufnehmen und an die Kurie zum Abgleich mit den kirchlichen Mitgliedslisten weiterleiten.

Diese Praxis wurde durch den Beauftragten für Bürgerrechte und den General – Inspektor für Personendatenschutz als widerrechtlich gerügt, jedoch weitere Amtshandlungen unterlassen.

Schüler dürfen sich selbst vom Unterricht erst nach dem Erreichen der Volljährigkeit abmelden. Polen hat in diesem Zusammenhang 1991 bei der Annahme der Kinderrechtskonvention folgenden Vorbehalt gegen den Artikel 14 (Gedanken –, Gewissens – und Religionsfreiheit[19] ) geäußert: Die Polnische Republik vertritt die Meinung, dass die Ausübung dieser Kinderrechte (...) im Einklang mit polnischen Sitten und Traditionen hinsichtlich der Verortung des Kindes in und außerhalb der Familie erfolgt.

Die Benotung wird im Zeugnis auf der zweiten Stelle, zusammen mit der Verhaltensnote in dem obersten Block für Kopfnoten angegeben (nicht unter den Wahlfächern, welche grundsätzlich unterhalb der Pflichtfächer in einem dritten Block aufgelistet sind). Die Note wird ohne Angabe zur Konfession eingetragen. Bei der Aufnahme in die jeweils höhere Schulstufe sowie für die Abschlüsse cum laude ist die Benotung der Religion relevant, jedoch nicht für die Versetzung innerhalb der Schulstufe (Grundschule, Gymnasium, Lyzeum).

Seit 2012 wird von der kirchlichen Seite vermehrt die Einführung der Teil –nahmepflicht am Religionsunterricht thematisiert. Im August 2013 forderte Józef Kowalczyk[20], Primas Polens und Vorsitzender der Bischofskonferenz, den pflichtigen römisch – katholischen Religionsunterricht für alle Schüler als Voraussetzung für den Schulabschluss.

Die Schweiz und der Religionsunterricht

Die rechtliche Stellung und die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen unterscheiden sich in den einzelnen Kantonen der Schweiz. Der konfessionelle Religionsunterricht ist aufgrund der verfassungs –mäßig garantierten Religionsfreiheit in der Schweiz als fakultatives Fach ge –trennt vom übrigen Unterricht zu erteilen.

Die rechtliche Stellung sowie die inhaltliche Gestaltung des Religionsun – terrichtes an den öffentlichen Schulen unterscheiden sich in den Kantonen der Schweiz von den anderen schweizerischen Landeskantonen. Der konfes –sionelle Religionsunterricht ist aufgrund der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit in der Schweiz als fakultatives Fach getrennt vom übrigen Unterricht zu erteilen.

Für 1999 galt: An allen Schulen in der Schweiz wird Religionsunterricht erteilt. In der Schweiz haben die Kantone eine absolute Schulhoheit. Das führt zu ganz unterschiedlichen Schulsystemen mit sehr unterschiedlichen Regelungen für den Religionsunterricht. Es gibt einmal den

Schulischen Religionsunterricht (SRU)

Er wird in den verschiedenen Kantonen wie folgt erteilt: Entweder

1. durch die staatlichen Schulen ohne Mitverantwortung der öffentlich – rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften,
2. mit Mitverantwortung der öffentlich – rechtlichen anerkannten Religi –onsgemeinschaften oder
3. in der Verantwortung der öffentlich – rechtlich anerkannten Religions –gemeinschaften in Zusammenarbeit mit dem Staat.

Daneben wird der Religionsunterricht aber auch als

Kirchlicher, konfessioneller Religionsunterricht (KRU)

Hier verläuft die Erteilung des Unterrichtes nach folgendem Schema:

1. ohne Zusammenarbeit mit dem Staat,
2. in Zusammenarbeit mit dem Staat, in den Räumen der Schule außerhalb der Wochenstundentafel,
3. in den Räumen der Schule innerhalb der Wochenstundentafel und
4. je nach Kanton mit mehr oder weniger Mitsprachemöglichkeiten des Staates in Fragen des kirchlichen, konfessionellen Religionsunterrichts.

Der KRU wird auch als Bibelunterricht bezeichnet.

Der SRU findet in der Regel in den Räumen der Schule statt. Er ist nicht in die Wochenstundentafel der Klassen integriert. Der KRU findet in der Regel in den Räumen der Kirche statt. Er ist ebenfalls nicht in die Wochenstundentafel der Klassen integriert.

Die Aufsichtspflicht für Kinder, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, liegt bei der Schule.

Die religiöse Grundbildung

Seit 1995 gibt es Bestrebungen, diese Situation zu verändern. So hat die ge –meinsame Kommission der römisch – katholischen, der evangelisch – refor –mierten und der christkatholischen Kirche in Absprache mit dem Erziehungs – und Kulturdepartement des Kantons Luzern den Antrag an die Innerschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (IEDK) gestellt, um einen Lehrplan für die Primarschule ausarbeiten zu lassen. Das Projekt wird auch „Religiöse Grund –bildung“ genannt.

Parallel dazu – aber unabhängig davon – wurde an der Universitären Hoch –schule Luzern (UHL) ein interdisziplinäres Hauptseminar für die Bereiche Kirchenrecht/Staatskirchenrecht und Religionspädagogik/Katechetik zum Reli –gionsunterricht durchgeführt. Zielsetzung war die aktuelle rechtliche und tat –sächliche Situation des schulischen Religionsunterrichts zu untersuchen und mögliche rechtliche wie religionspädagogische Perspektiven aufzuzeigen.

Vertreter der Schulentwicklung des EKD Luzern, des ZBS (Zenrale Buch –handelschule) und des Lehrstuhls für Kirchenrecht/Staatskirchenrecht der Uni –versitären Hochschule Luzern (UHL) haben ein gemeinsames Forschungs –projekt aufgelegt, um die tatsächliche Situation des Religionsunterrichts in den Erziehungsdepartementen, den römisch – katholischen und evangelisch – re – formierten Landeskirchen, den christkatholischen und öffentlich – rechtlich an –erkannten jüdischen Gemeinden der Deutschschweiz zu erheben.

Situation und Stand 1999 in den Deutschschweizer Kantonen

Dabei wurde in einer Studie festgestellt, dass im Jahr 1999 in allen Deutsch –schweizer Kantonen schulischer und/oder konfessioneller Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen stattgefunden hat. Die Erteilung des Reli –gionsunterrichtes gliedert wie folgt auf:

- In insgesamt fünf Kantonen wurde kein schulischer Religionsunter – richt erteilt.
- In vierzehn Schweizer Kantonen fand kein schulischer Religions –unterricht in den Jahrgangsstufen sieben bis neun statt (Sekundarstufe I).
- In achtzehn Kantonen fand der konfessionelle Religionsunterricht in den Räumen der öffentlichen Schulen statt.
- In drei Kantonen wurde er außerhalb der öffentlichen Schulen erteilt.
- In vierzehn Kantonen bestimmt der Staat ganz oder in Zusammen –arbeit mit den öffentlich – rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaf – ten die Inhalte des schulischen Religionsunterrichts.
- In den zwei Kantonen bestimmen die öffentlich – rechtlich aner –kannten Kirchen den Inhalt des schulischen Religionsunterrichts.

Die besonderen Regelungen im Einzelnen dargestellt:

Neuenburg / Genf: Nur die Kantone Genf und Neuenburg kennen eine weit –gehende Trennung von Kirche und Staat, Genf seit 1907, Neuenburg seit 1941. Da die Kirchensteuer in beiden Kantonen zwar vom Staat eingezogen, jedoch freiwillig ist, erweist sich die Finanzierung der Kirchen als schwierig. Die Trennung von Kirche und Staat sowie die Laizität des Staates sind in der revidierten Neuenburger Verfassung von 2000 explizit festgeschrieben. Trotz –dem wurden 2001 in einem Konkordat die reformierte, die katholische und die christkatholische Kirche als von öffentlichem Interesse anerkannt und ihnen eine jährliche Subvention von insgesamt 1,5 Millionen Franken zugesprochen.

Im Kanton Waadt war die reformierte Kirche ab 1885 Staatskirche. Mit der neuen Verfassung von 2003 wurde sie selbständig und erhielt – wie neu auch die römisch – katholische Kirche – öffentlich – rechtliche Anerkennung. Die beiden Kirchen werden weitgehend aus den ordentlichen Staatssteuern finanziert, so dass sowohl die natürlichen wie auch die juristischen Personen indirekt an ihrer Finanzierung beteiligt sind. Wer keiner der beiden Kirchen angehört, kann den Kirchgemeindeanteil (Kultuskosten) seiner Gemeinde –steuern zurückverlangen, nicht aber den kantonalen Steueranteil.

Im Kanton Bern werden die Pfarrerinnen und Pfarrer der drei Landeskirchen (reformierte, katholische und christkatholische Kirche) durch den Staat besoldet, also aus allgemeinen Steuergeldern, nicht aus der Kirchensteuer. Im Gegenzug müssen deren Stellen durch das Kantonsparlament bewilligt werden. Die jüdischen Gemeinden Biel und Bern sind als „Jüdische Gemeinden im Kanton Bern“ seit 1997 öffentlich – rechtlich anerkannt und den Landeskirchen weit –gehend gleichgestellt. Der Rabbiner wird vom Kanton besoldet.

Bistum Basel: Die Finanzierung der Bistumseinrichtungen der katholischen Kirche erfolgt mit Hilfe konkordatär mit den Kantonen vereinbarter Staats –leistungen sowie seit 1971 durch Beiträge der kantonalen Landeskirchen.

Die Inhalte des kirchlichen, konfessionellen Religionsunterrichts werden allein von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Nur in einem Kanton gibt es eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Kirchen mit dem Staat.

In fast allen Kantonen wird der schulische Religionsunterricht vom Staat be –zahlt. In vier Kantonen gibt es verschiedene Finanzierungsmodelle.

In der Regel können die Erziehungsberechtigten ihre Kinder vom Reli –gionsunterricht abmelden, in zwei Kantonen ist er obligatorisch für alle.

Der Stand 2002 in den Deutschschweizer Kantonen

Als Ergebnis einer Studie von 2002 lässt sich eine schwache Tendenz zu einem von den verschiedenen Kirchen gemeinsam verantworteten Religionsunterricht ablesen, wobei die kantonalen Bezeichnungen unterschiedlich sind. Damit wird versucht auch dem Problem verschiedener Religionszugehörigkeit in der Schweiz zu begegnen.

Der schulische Religionsunterricht (SRU) wird in der Regel vom Staat – Kanton bezahlt, der kirchliche Religionsunterricht (KRU) von den Kirchen, in einem Kanton werden beide Formen von den Eltern finanziert.

Der SRU wird meist von Lehrern in den Räumen der Schule, der KRU von kirchlichem Personal außerhalb der Schule erteilt.

Eine Abmeldung erfolgt nur durch die Erziehungsberechtigten.

Der Stand 2010 in den Deutschschweizer Kantonen

Aufgrund des zunehmenden Anteils Konfessionsloser und Angehöriger nicht abendländischer Konfessionen zeigt sich ein Trend weg vom konfessionellen Religionsunterricht und hin zu konfessionsferneren Unterrichtsfächern wie Ethik, Gesellschaft und Religionen oder ähnlichem. Es gibt aber nach wie vor Kantone, die einen konfessionellen Religionsunterricht anbieten, der jedoch in aller Regel auf freiwilliger Basis beruht; dieser letztere Religionsunterricht wird in der Regel von den Landeskirchen angeboten und findet vielfach in Räumen der staatlichen Volksschule statt.

Der neue Stand 2014 in den Deutschschweizer Kantonen

Die Religion wird heute überwiegend als eine Privatsache angesehen. Das hat zur Folge, dass die Tendenz eher weg vom konfessionellen Unterricht hin zu einem allgemeinen Kulturunterricht geht. Momentan ist der Religions – unterricht weiterhin von Kanton zu Kanton unterschiedlich; deshalb findet hier auch die Formulierung „Wirr – War“ ihre Anwendung: Biblische Geschichte, Ethik und Religionen, Ethik und Religion, Religion, Religion und Kultur und Religionskunde und Ethik sind nur einige Bezeichnungen für das Fach in der Schweiz.

Neue Bemühungen (allgemein gültige Kompetenzen) mit dem Lehrplan 21 festzulegen, treten dem entgegen. Momentan ist auch die Vielfalt an Lehr –mitteln relativ groß.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es wird jedoch ein Trend deutlich, dass auch andere Religionen in den neueren Schulbüchern stärker berücksichtigt werden. Wie die zukünftige Stellung des Religionsunterrichts in der Schweiz aussehen wird, ist noch offen, „…auch wenn sich abzeichnet, dass das Fach in einem eigenen Fächerverbund „Ethik – Religion – Gemeinschaft einrückt…“ so Schlag[21].

Gründe für die Veränderungen im schulischen Religionsunterricht (Lehr –plan 21) in den Deutschschweizer Kantonen

Um die Entwicklung des Religionsunterrichts zu verstehen, muss man sich laut Schlag (2013) einiger Veränderungen in der Gesellschaft bewusst werden. Der heutige Trend geht in eine Dualisierung der Religionen. Die zwei Pole, der in –stitutionellen und der universalen Religion haben zur Folge, dass Religion in einem Spannungsfeld steht. Die universale Religion ist eine Mischung aus vielen verschiedenen Glaubensrichtungen, wie sie auch durch die Massen –medien propagiert werden.

Durch die unterschiedlichen Elemente entsteht ein Patchwork, welches nicht mehr institutionell verankert ist. Dieses Phänomen ist quer durch alle Gener – ationen zu finden. Die Mitglieder der institutionellen Religion, identifizieren sich hingegen mit der Kirche und ihren Werten und zeigen auch Engagement in ihrer Religion. Rund 70 % der 16 – 25 jährigen Menschen sind der Meinung, dass für sie kein Platz in der Kirche sei. Sie wünschen sich eine Religion, die sich für die Armen und Hilfsbedürftigen auf dieser Welt einsetzt, die jedoch nicht an institutionelle Strukturen gebunden ist.

Diese Vorstellung kommt einer Utopie gleich. Schlag (2013) begründet dieses Denken mit den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Schweiz. Die Jugend –lichen von heute begeben sich auf lange Reisen und sehen diesen Umstand als relativ selbstverständlich an; daraus entstehen dann die Begegnungen mit an –dern Religionen und Kulturen, die bei vielen jungen Menschen Interesse und Toleranz wecken. Dem gegenüber stehen die traditionellen Großkirchen, die ein doch sehr konservatives Image haben.

Außerdem entwickeln wir uns seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft. Es herrscht eine grosse Vielfalt auf relativ kleinem Raum, welcher auch im schulischen Religions –unterricht begegnet werden soll.

Religionsunterricht in Italien

In Italien ist der römisch – katholische Religionsunterricht ein Wahlfach in allen staatlichen Schülen. Die Eltern, die diesen nicht wünschen, müssen ihre Kinder explizit abmelden.

- Der schulische Religionsunterricht wird im italienischen Schulsystem als katholischer Religionsunterricht verstanden, „…an allen öffentlichen Schulen, Universitäten ausgeschlossen“, nach der Erneuerung des Kon –kordates zwischen dem Vatikan und dem italienischen Staat (Artikel 9). Er wird erteilt an der Vorschule, der Grundschule, der Sekundarstufe I und II.

Die Vereinbarung zwischen Vatikan und italienischem Staat, 1984 un –terschrieben und 1985 zum Gesetz erhoben, sieht den Religions –unterricht vor als konfessionsgebundenen Unterricht (was den Inhalt betrifft und die Anerkennung der Religionslehrer durch die kirchliche Autorität), aber eingegliedert „…in den Gesamtkontext der Schule…“ (Artikel 9) und somit offen für alle, Katholiken und Nichtkatholiken.

- Das Eingegliedert sein des Religionsunterrichtes ins Schulprogramm hat einen doppelten Grund, kultureller und historischer Art. Die italienische Republik erklärt öffentlich die Anerkennung „des Wertes der religiösen Kultur“ und hält daran fest, dass „…die katholischen Prinzipien zum historischen Gut des italienischen Volkes gehören…“ (Artikel 9). Daraus geht hervor, dass der katholische Religionsunterricht mit Fug und Recht zum Lehrplan an den italienischen Schulen gehört als echtes Lehrfach mit Lehrplan, Schulbüchern und Fachlehrern (wobei bestehen bleibt, dass an Vor – und Grundschule der Klassenlehrer Religion erteilen kann). Die Gesetze, die den Religionsunterricht regeln, sind folgende:

1. Das Grundgesetz (Artikel 7), in dem die „Patti Lateranensi“ (Vereinbarung zwischen Staat und Kirche) und die folgenden Revisionen anerkannt werden;
2. Revision des Konkordates aus dem Jahr 1984, vom italienischen Staat im Gesetz Nr.121 vom 26.3.1985 (Artikel 9) niedergelegt;
3. Vereinbarung zwischen dem Präsidenten der italienischen Bischofskonferenz (Cei) und dem italienischen Unterrichts –ministerium (Mpi), niedergelegt im DPR Nr.751 am 16.12.1985 und neu aufgelegt, nach fünf Jahren, im DPR Nr.202 vom 23.6.1990:

- Die besonderen Lernziele bei der Erlangung der Lehrbeauftragung für Katholische Religionslehre, die eingebettet sind in die Nationalen Richtlinien, die die alten Programme ersetzen.

- Der schulische Religionsunterricht muss den Schülern die wesentlichen Kenntnisse der katholischen Religion vermitteln, und nicht in erster Linie um das Glaubenswachstum der Schüler besorgt sein. In diesem Sinn ist der Religionsunterricht offen für alle, auch für Andersgläubige oder Schüler, die sich zu keiner Religion bekennen. Er will ja die Schüler dazu befähigen, Religion in ihrem Umfeld einordnen zu können, und in diesem speziellen Fall, die christlich – katholische Religion; das alles aber nicht mit Ausschlieβlichkeitscharakter, sondern in der Offenheit und im Respekt anderen Religionen gegenüber, die immer stärker in Italien präsent sind. Die nachkonziliare Überlegung zur Erneuerung der Katechese hat geklärt, dass „…die Kirche sich durch die Katechese an diejenigen wendet, die bereits einen Glaubensweg eingeschlagen haben…“ (Cei „Die Erneuerung der Katechese“, 1970, Nr. 38). Der schulische Religionsunterricht steht allen offen, unabhängig von ihrer Glaubensrichtung, denn er versteht sich nicht im Sinn einer Katechese.

- Die Programme des Religionsunterrichtes (so wie es von der Cei und dem Mpi vereinbart wurde) sind von allen Schulstufen angenommen worden, kraft des DPR, auf Vorschlag des Mpi in Übereinstimmung mit der Cei, die für die rechtmäβige katholische Lehre garantiert.

Nach der Reform des Abschnittes V des Grundgesetzes und dem Gesetz Nr. 53 von 2003 (Reform Berlinguer – Moratti[22] ) wurden wie oben beschrieben die besonderen Lernziele des Religionslehrerberufes im Zusammenhang mit den allgemeinen Nationalen Richtlinien, die in der Reform vorgesehen werden, herauskristallisiert.

- Der Religionsunterricht in der Vorschule ist auf 60 Stunden aufgeteilt, das heißt 1,5 Stunden pro Woche.

In der Grundschule sind zwei Wochenstunden vorgesehen.

In der Sekundarstufe I und II ist eine Wochenstunde vorgesehen.

Der Religionsunterricht an den katholischen Schulen jeder Stufe beträgt mehrere Wochenstunden, je nach Vorschlägen der einzelnen Institute (Piani dell’Offerta Formativa – POF).

- „Im Respekt vor der Gewissensfreiheit und der Erziehungsverant –wortung der Eltern wird das Recht garantiert, den Religionsunterricht zu besuchen oder nicht. Bei der schriftlichen Anmeldung machen die Eltern von diesem Recht Gebrauch, auf Wunsch der Kirche, ohne dass daraus irgendeine Art von Diskriminierung erwächst“ (Artikel 9 des Kon –kordates): in der Klassenzusammensetzung, dem Stundenplan und dergleichen mehr.

Trotz der Freiheit, sich für oder gegen den Religionsunterricht zu ent –scheiden, gehört Religion fest zum Lehrplan in den Schulen (Artikel 8 des DPR 275/99 Autonomie der schulischen Einrichtungen) und ist nicht in eine Reihe zu stellen mit den „…wahlfreien Stunden oder freiwilligen Arbeitsgemeinschaften“ (Artikel 21, 9 Gesetz Nr. 59/97 zur Autonomie der schulischen Einrichtungen).

- Alternativen zum Religionsunterricht: nach dem Gesetz und einigen Beschlüssen des Verfassungsgerichtes gibt es vier Alternativen:

- Eine Alternative, die nicht auf nationaler Ebene gilt, sondern der Schule

Anheim gestellt ist und sich mit ethischen, moralischen allgemein –gültigen Werten befasst wie unter anderem Friede, Solidarität, Toleranz. Das geht aus den ministerialen Rundschreiben 128 – 131 aus dem Jahr 1986 hervor. Aus dem Rundschreiben Nr.386 des gleichen Jahres geht hervor, dass dabei „all das ausgeschlossen bleibt, was zum normalen Schulpensum gehört“.

Diese Alternative wird nicht von einem Fachlehrer geleitet, sondern je nach Situation der Schule, von einem Lehrer, der sich dafür zur Ver –fügung stellt.

Es ist keine Mindestzahl vonnöten, auch ein einziger Schüler hat das Recht auf diese Alternative zum Religionsunterricht. Aber die Schüler, die sich für diese Alternative entscheiden, werden aus verschiedenen Klassen zusammengenommen, falls das mit ihrem Stundenplan über –einstimmt. Das ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber in der Praxis so gehandhabt, vor allem, wenn es sich um wenige Schüler handelt.

- Eine weitere Alternative ist das so genannte überwachte Lernen, das heißt, die Schüler vertiefen in dieser Stunde andere Fächer im Beisein eines Lehrers.

- Eine dritte Alternative: die Schüler lernen ohne Beisein eines Lehrers, das ist aber nur mit älteren Schülern möglich, im Schulbereich (Klasse, Labor, Bibliothek).

- Und schlieβlich die vierte Alternative: die Schule verlassen.

- Was die Bewertung des Religionsunterrichtes betrifft, unterscheidet er sich wesentlich von den anderen Fächern und das kann ihn schädigen. Das Gesetz (Artikel 309 des DLgs 279 von 1994) sieht vor: „Der Religionsunterricht wird vom Lehrer bewertet und der Familie in einer Bemerkung, die dem Schulzeugnis beigelegt wird, mitgeteilt. Sie betrifft das Interesse des Schülers am Religionsunterricht und den Nutzen, den er daraus zieht“.

Daraus ergibt sich:

a) das Verbot, Noten zu geben. Das macht nichts in der Grund –schule und der Sekundarstufe I, weil dort in keinem Fach Noten gegeben werden, sondern nur Bewertungen wie genügend, gut, sehr gut, hervorragend. In der Sekundarstufe II hingegen werden in allen Fächern numerische Noten vergeben; dort wird der Religionsunterricht diskriminiert.
b) Das Verbot, Prüfungen abzunehmen. In der Grundschule gibt es in keinem Fach Prüfungen, in der Sekundarstufe I und II hin –gegen schon.
c) Die Bewertung des Religionsunterrichtes steht nicht im Schulzeugnis, sondern wird nur beigelegt.
Der Sinn dieser Norm ist nicht ganz geklärt. Im Dekret DPR 202/90 heiβt es wörtlich in Punkt 2,7: „Wenn bei der Zeugniskonferenz ein Beschluss mehr –heitlich verabschiedet werden soll, dann ist die Stimme des Religionslehrers, wenn sie ausschlaggebend ist, im Protokoll schriftlich zu begründen und fest –zuhalten“.

Für die Alternativen zum Religionsunterricht gilt die gleiche Regelung.

- Nicht immer ist den Eltern, vor allem in den ersten Schuljahren, ganz bewusst, um was es im Religionsunterricht geht und wozu sie ihr Kind angemeldet haben. Sie kennen nicht die Inhalte, die Methoden und die Ziele des Religionsunterrichtes. Viele entscheiden sich dafür aus dem Vertrauen in die Kirche heraus, weil sie selbst katholisch sind, auch wenn sie vielleicht nicht praktizieren. Sie sind sicher, ihrem Kind damit etwas Gutes zu tun. Es besteht keine Klarheit bei den Eltern, und manche melden ihre Kinder – obwohl sie selbst katholisch sind – deshalb nicht an, weil sie glauben, dass es beim Religionsunterricht um die gleichen Dinge geht wie in der Pfarrkatechese (die Einführung in die Kirche beispielsweise). Die Mehrheit erwartet vom Religionsunterricht jedoch sicherlich einen Zugang zur Religion im kulturellen Sinn, eine mehr verstandesmäβige Hinführung zu den Quellen, zur Bibel in besonderer Weise. Auch wenn vermutlich viele Eltern für ihre Kinder den Religionsunterricht wählen, weil sie davon ausgehen, dass ihnen auf diese Weise mehr Werte vermittelt werden, die wichtig sind für ihr Wachstum, als bei anderen Lehrern. In der Tat ist die Schule oft der einzige Ort, wo noch Werte und lebenswichtige Botschaften vermittelt werden.

[...]


[1] Die Bibel übersetzt von Martin Luther, Britische und Ausländische Bibelgesellschaft Berlin, 1905, Seite 151, linke Spalte

[2] Die Heilige Schrift des Alten und des Neuen Testaments, Seite 197, linke Spalte, Verlag der Zwingli – Bibel Zürich, Art. Institut Orell Füssli AG, Zürich, 1942

[3] Die Heilige Schrift des Alten und des Neuen Testaments, Lukasevangelium, Kapitel 10, Vers 27b, Seite 94, linke Spalte, Verlag der Zwingli – Bibel Zürich, Art. Institut Orell Füssli AG, Zürich, 1942; „Du sollst den Herren, deinen Gott, lieben aus deinem ganzem Herzen und mit deiner ganzen Seele und mit deinem ganzen Denken und deinen Nächsten wie dich selbst“.

[4] Literaturhinweis: Anneliese Michel und die Aussagen der Dämonen, Kaspar Bullinger, Ruhland Verlag Altötting, II. erweiterte Auflage, 1983

[5] Propst ist ein Titel innerhalb der Organisation der christlichen Kirchen. Er entstand aus dem lateinischen praepositus, über dem mittelalterlichen propostus, Vorgesetzter, und wird oft, teilweise auch offiziell, aber nach der Wortherkunft unrichtig, Probst geschrieben. Gele –gentlich wird die Schreibung Probst von probatus‚ erprobt, bewährt abgeleitet.

[6] Der Dekan oder Dechant mit Erstsilbenbetonung (lateinisch decem, zehn) ist in der römisch – katholischen Kirche der Vorsteher einer Gruppe von Priestern. Auch in der Anglikanischen Kirche als Dean und in manchen evangelischen Landeskirchen gibt es die Amtsbezeichnung Dekan. Die evangelischen Dekane erfüllen im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Superintendenten in den anderen Landeskirchen. Für die römisch – katholische Kirche nennt das allgemeine katholische Kirchenrecht:
1. Buch 2 in Canonica 352 CIC: den Dekan des Kardinalskollegiums (Kardinaldekan)
2. Buch 2 in Canonica 553 CIC: den Dechanten (auch: Dekan, Erzpriester) als
Vorsteher der Priesterschaft mehrerer Pfarreien. Sein Amtsbezirk heißt Dekanat.
Darüber hinaus gibt es im Partikularrecht vieler Diözesen insbesondere im deutsch –
sprachigen Raum noch:
a. den Domdekan als Vorsteher eines Domkapitels
b. den Stiftsdekan als Vorsteher eines Kollegiatstifts

[7] Die Heilige Schrift des Alten und des Neuen Testaments, Seite 47, Verlag der Zwingli –Bibel Zürich, Art. Institut Orell Füssli AG, Zürich, 1942, „Und Jesus trat hinzu, redete mit ihnen und sprach: Mir ist alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machte alle Völker zu Jüngern und taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie alles halten, was ich euch befohlen habe! Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an das Ende der Welt“

[8] Das Département Haut – Rhin (Oberelsass, wörtlich Ober – Rhein) ist das französische Département mit der Ordnungsnummer 68. Es liegt in der Region Elsass im Osten des Landes und ist, in Angrenzung zu dem anderen elsässischen Département Bas – Rhin

[9] Bas – Rhin (deutsch Nieder – Rhein), benannt nach seiner quellnäheren Lage am Rhein, der die Grenze zu Deutschland bildet.

[10] Das Département Moselle ist das französische Département mit der Ordnungsnummer 57. Es liegt im Osten des Landes in der Region Lothringen und ist nach dem Fluss Mosel (französisch Moselle) benannt. Départementhauptstadt ist Metz.

[11] Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Axel Freiherr von Campenhausen steht dem Domkapitel seit dem 08.10.2010 als Ehrendomherr beratend zur Seite. Zuvor engagierte er sich als dienstältester Domherr vom 27.02.1991 bis 08.10.2010. Freiherr von Campenhausen wurde 1934 in Göttingen geboren, ist verheiratet und hat 4 Kinder. Zunächst war er Ordinarius des Staats-, Verwaltungs- und Kirchenrechts an der Uni München (1969 – 1979), Staatssekretär im niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (1976 – 1979), Präsident der Klosterkammer Hannover (1979 – 1999), seit 1979 Honorarprofessor an der Uni München und leitete 40 Jahre im Ehrenamt das Kirchenrechtliche Institut der EKD. 1996 – 2002 war er Vorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Herr von Campenhausen erhielt das Große Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.

[12] Najat Vallaud – Belkacem, * 4. Oktober 1977 in Beni Chiker, Marokko, ist eine französische Politikerin der Parti Socialiste (PS). Seit der Regierungsumbildung vom 26. August 2014 ist sie Ministerin für nationale Erziehung, höhere Bildung und Forschung in der zweiten Regierung von Premierminister Manuel Valls. Zuvor war sie ab Mai 2012 Ministerin für Frauenrechte und Regierungssprecherin in den Regierungen Ayrault I und Ayrault II unter Premierminister Jean – Marc Ayrault; ab dem 2. April 2014 war sie Ministerin für Frauenrechte, Stadt, Jugend und Sport in der ersten Regierung von Manuel Valls.

[13] Mustafa Kemal, seit 1934 mit dem Namenszusatz beziehungsweise dem Nachnamen Atatürk Muṣṭafâ Kemâl Paşa; * 1881 in Selânik, heute Thessaloniki; † 10. November 1938 in Istanbul, war der Begründer der Republik Türkei und von 1923 bis 1938 erster Präsident der nach dem Ersten Weltkrieg aus dem Osmanischen Reich hervorgegangenen modernen Republik.

[14] Henryk Samsonowicz ist der Sohn des Geologen Jan Samsonowicz. 1950 beendete er sein Studium an der Universität Warschau. Seit 1950 arbeitete er ununterbrochen an der Universität Warschau. 1954 promovierte er. Seine Habilitation erfolgte 1960. Seit 1971 war er außerordentlicher Professor. Von 1975 bis 1978 war er Direktor des Historischen Instituts an der Warschauer Universität. Seit 1980 ordentlicher Professor. Von 1979 bis 1984 war er Dekan an der Historischen Fakultät. In den 1980 iger Jahren hatte er maßgeblichen Anteil am Erfolg der Solidarność – Bewegung. Von 1980 bis 1981 war er Reformrektor der Universität Warschau und von 1989 bis 1990 Erziehungsminister in der ersten nicht kommunistischen Regierung. In der letztgenannten Funktion führte er am 1. September 1990 mittels einer Dienstanweisung (interne Richtlinie der Behörde) den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ein, wobei die Verfahrensweise nicht dem Gesetz entsprach.

[15] Andrzej Stelmachowski, * 28. Januar 1925 in Posen; † 6. April 2009 in Warschau, war ein polnischer Rechtswissenschaftler und Politiker. Er beriet seit dem Jahr 1980 Solidarność und nahm am Runden Tisch teil, der über den Übergang von einem sozialistischen Staat zu einer demokratischen Republik tagte. Er saß dem Senat als Senatsmarschall vor (1989 – 1991), leitete als Minister das Bildungs –ministerium (1991 – 1992) und beriet den Staatspräsidenten (2007 – 2009).

[16] Hanna Suchocka, * 3. April 1946 in Pleszew, ist eine polnische Politikerin und Juristin. Von 1992 bis 1993 war sie die erste weibliche Ministerpräsidentin der Republik Polen und von 1997 bis 2000 Justizministerin und Generalstaatsanwältin.

[17] Artikel 53 1. Jedem wird Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet. 2. Die Religionsfreiheit umfasst die Freiheit des Bekenntnisses und der Annahme der Religion nach eigener Wahl, die individuelle oder kollektive, öffentliche oder private Äußerung der eigenen Religion durch Kulthandlungen, Gebet, Teilnahme an Riten, durch Teilnahme an religiösen Praktiken und Unterweisungen. Die Religionsfreiheit umfasst auch den Besitz von Tempeln und anderen Kultplätze nach dem Bedarf der Gläubigen und das Recht der Gläubigen, an ihrem Aufenthaltsort religiösen Beistand in Anspruch zu nehmen. 3. Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren religiösen und moralischen Vorstellungen zu erziehen und zu unterrichten. Der Artikel 48 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 4. Die Religion einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft, die rechtlich anerkannt ist, kann in der Schule unterrichtet werden. Dabei darf die Gewissens – und Religionsfreiheit anderer nicht angetastet werden. 5. Die Freiheit, seine religiösen Ansichten zu äußern, kann nur durch Gesetz und nur dann eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der guten Sitten oder der Freiheiten und Rechte anderer notwendig ist. 6. Niemand darf zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Handlungen gezwungen werden. 7. Niemand darf durch Organe der öffentlichen Gewalt verpflichtet werden, seine Welt – anschauung, seine religiösen Anschauungen oder seinen Glauben preiszugeben.

[18] Katarzyna Hall, geborene Kończa, *15. März 1957 in Danzig, ist eine polnische Politikerin. Von 2007 bis 2011 war die parteilose Hall Bildungsministerin in der Regierung von Donald Tusk.

[19] Artikel 14 im Wortlaut (1) Die Ver­tragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken –, Gewis­sens – und Religionsfreiheit. (2) Die Ver­tragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebe­nen­falls des Vor­munds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwick­lung entsprechen­den Weise zu leiten. (3) Die Frei­heit, seine Reli­gion oder Weltan­schau­ung zu bekun­den, darf nur den geset­zlich vorge­se­henen Ein­schränkun­gen unter­wor­fen wer­den, die zum Schutz der öffentlichen Sicher­heit, Ord­nung, Gesund­heit oder Sit­tlichkeit oder der Grun­drechte und –frei­heiten anderer erforder­lich sind.

[20] Józef Kowalczyk , * 28. August 1938 in Jadowniki Mokre, Polen, ist ehemaliger vatikanischer Diplomat, emeritierter Erzbischof und Metropolit von Gnesen und damit emeritierter Primas von Polen.

[21] Thomas Schlag, * 15. Dezember 1965 in Stuttgart, ist evangelischer Theologe und Professor für Praktische Theologie an der Universität Zürich.

[22] Im März 2003 hat das italienische Parlament eine Reform des Schulsystems. Die Änderungen umfassen eine neue kombinierte Schule/Arbeit Pfad für Schüler im Alter von 15 und 18 Jahren, sowie eine größere Auswahl und Dezentralisierung. Die Gewerkschaften stehen weit –gehend der Reform ablehnend gegenüber, während die Arbeitgeber sind dafür. Primär (oder mehr) Kinder, die Sekundarstufe I (oder mittleren) Schule und Sekundarstufe II (oder hoch) Schule: Das italienische Schulsystem ist derzeit auf drei Zyklen beruht. Die Al –tersgrenzen für die Schulpflicht sind ab dem Alter von sechs Jahren (die erste Grundschuljahr) und 16 Jahren (das Ende der ersten beiden Jahre der Sekundarstufe II). Im Jahr 2000, die Mitte – Links – Regierung des Tages schlug eine Reform auf der Grundlage der Em –pfehlungen aus dem ehemaligen Minister für öffentliche Bildung, Giovanni Berlinguer. Die Reform (basierend auf Gesetz 30/2000) war nicht erfolgreich, da es möglich ist, die Um –setzung der Gesetzesdekrete erlassen, nicht wegen der starken Opposition der Mehrheit der Gewerkschaften Schulen Sektor und weil die Regierung nicht genug Zeit während hast ihrer Amtszeit. Im Juli 2001 wurde der neu gewählte Mitte – Rechts – Regierung kündigte die Aussetzung der Reform (IT0108371N).

Ende der Leseprobe aus 364 Seiten

Details

Titel
Aus dem Leben eines Religionslehrers. Ein Rückblick mit Gedanken zu den neuen Herausforderungen
Autor
Jahr
2016
Seiten
364
Katalognummer
V316871
ISBN (eBook)
9783668160644
ISBN (Buch)
9783668160651
Dateigröße
3922 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
leben, religionslehrers, rückblick, gedanken, herausforderungen
Arbeit zitieren
Günter-Manfred Pracher (Autor:in), 2016, Aus dem Leben eines Religionslehrers. Ein Rückblick mit Gedanken zu den neuen Herausforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316871

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