Der Stadtstaat Hamburg. Wodurch wird die Stadtstaatlichkeit der deutschen Stadtstaaten charakterisiert?


Hausarbeit, 2014

18 Seiten, Note: 1.3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1 Definition
2.2 Stadtstaatlichkeit in der Hamburger Verfassung
2.3 Der Stadtstaat Bremen
2.4 Geschichte

2. Besonderheiten eines Stadtstaats
2.1 Parlament und Regierung
2.2 Politik
2.3 Verfassungsrecht
2.4 Gesetzgebung
2.5 Finanzen
2.5.1 Haushalt
2.5.2 Länderfinanzausgleich
2.5.3 Schuldenbremse

3. Fazit und Ausblick

4. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Gesetzgebungsverfahren in Hamburg

1. Einleitung

Seit 1990 wird die Bundesrepublik Deutschland aus 16 Bundesländern gebildet, drei Stadtstaaten und 13 Flächenstaaten.

Wie wird die Stadtstaatlichkeit der deutschen Stadtstaaten charakterisiert? Der Schwerpunkt der Beantwortung dieser Frage liegt bei den Unterschieden von Parlament und Regierung und der Haushaltslage von Stadt- und Flächenstaaten.

Im ersten Teil dieser Ausarbeitung wird erläutert, was der Begriff Stadtstaatlichkeit bedeutet, wie diese in der Hamburger Verfassung festgehalten ist, und was die Besonderheit des Stadtstaats Bremens ist. Zudem wird dargestellt, wie es zu der Entstehung der Stadtstaaten Deutschlands kam.

Im Folgenden wird dann auf die Aspekte des Parlaments und der Regierung, der Politik, des Verfassungsrechts und der Gesetzgebung und der Finanzen eingegangen, um so mithilfe eines Vergleichs zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein die Merkmale eines deutschen Stadtstaats zu untersuchen.

Im dritten Teil werden wir aus dem Ergebnis dieses Vergleichs herleiten, ob sich Stadtstaaten von Flächenstaaten unterscheiden und was die wichtigsten Merkmale dieser sind.

2. Grundlagen

In diesem Abschnitt werden sowohl die grundlegenden Bestandteile der Stadtstaatlichkeit, als auch die Entstehungsgeschichte der Stadtstaaten betrachtet.

2.1 Definition

Die deutschen Stadtstaaten sind Bundesländer, deren Gebiet nur ein oder zwei Städte umfasst. Diese Stadtstaaten sind zudem kreisfreie Städte und nehmen neben Landesaufgaben auch kommunale Aufgaben wahr.[1]

Es handelt sich bei diesen Städten um hochverdichtete Regionen mit einer großen Wirtschaftskraft und einem überdurchschnittlich hohen Arbeitsplatzbesatz.

Die strukturelle Besonderheit von Stadtstaaten ist die enge Verflechtung mit dem Umland, die jedoch durch die sogenannten „administrativen Grenzen“[2], also die Verwaltungsgrenzen zwischen den Bundesländern, getrennt werden. Zudem findet in den Stadtstaaten eine „starke Suburbanisierung“[3] statt, da die Einwohner der Stadtstaate ihre Wohnorte in das Umland verlagern, welches den angrenzenden Flächenstaaten angehört.

2.2 Stadtstaatlichkeit in der Hamburger Verfassung

Die Stadtstaatlichkeit Hamburgs ist in Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Hamburgischen Verfassung definiert:

„(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.

(2) Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“[4]

Dies bedeutet zum Beispiel, dass das Landesparlament und der Senat stark mit gemeindlichen Angelegenheiten befasst sind und dass das Land die Gemeindesteuern erhält.

2.3 Der Stadtstaat Bremen

Die Stadt Bremen ist der einzige Staat Deutschlands, der aus zwei Städten besteht. Sie umfasst die Städte Bremen und Bremerhaven. Diese Besonderheit hat eine geschichtliche Ursache, da Bremen durch sein wirtschaftliches Wachstum einen Hafen an der Mündung der Weser in die Nordsee benötigte. Aus diesem Hafen, den Bremen vom Land Niedersachsen erwarb, ging die Stadt Bremerhaven hervor.[5]

2.4 Geschichte

Die ersten Stadtstaaten der Geschichte entstanden vor etwa 5.200 Jahren in Mesopotamien. Dies waren die Städte Uruk, Ur und Lagasch. Da die Dörfer dort durch eine ertragreiche Landwirtschaft schnell wuchsen, entstanden erste Städte, die durch weiteren Wachstum ihren Einflussbereich ausdehnten und zu Stadtstaaten wurden. Die Stadtstaaten übten bereits die Macht eines Staates aus: es mussten Abgaben von Bauern geleistet werden, wofür diese Rohstoffe erhielten.

Ab ca. 750 v.Chr. gab es auch im antiken Griechenland Stadtstaaten – erst Euböa und Korinth, dann Sparta und Athen.

Neben den alten Griechen organisierten sich auch die Maya und die Azteken in Form von Stadtstaaten.[6]

Die Freien Hansestädte Bremen und Hamburg haben sich die Stadtfreiheit des Mittelalters erhalten. Im späten Mittelalter konnten aufstrebende Städte wichtige Freiheiten, wie z.B. Handels-, Steuer- und Zollfreiheit, gegenüber den Lehnsherren durchsetzen und durften sich selbst verwalten.[7]

Hamburg verfolgte im 18.Jahrhundert, nach dem Niedergang der Hanse, seine See- und Überseeinteressen und war eine „aufblühende gewerbereiche Stadt“.[8]

Im Jahre 1815, nach dem Wiener Kongress, bei dem der Deutsche Bund errichtet wurde, gab es in Deutschland vier Stadtstaaten: Bremen, Frankfurt am Main, Lübeck und Hamburg.

Der Stadtstaat Frankfurt wurde 1866 von Preußen eingegliedert und verlor somit seine Stadtstaatlichkeit.[9]

Lübeck verlor 1937 durch das Groß-Hamburg-Gesetz, bei dem viele Ortschaften durch Gebietsabtretung eingemeindet wurden, seine Eigenstaatlichkeit als Freie und Hansestadt und wurde in den Flächenstaat Schleswig-Holstein eingegliedert.[10]

Nach dem zweiten Weltkrieg und der besatzungsrechtlichen Teilneuordnung des westdeutschen Gebietes und der Gründung der BRD blieben Hamburg und Bremen Stadtstaaten.

Berlin hatte nach dem zweiten Weltkrieg aufgrund seiner Teilung einen Sonderstatus als Stadtstaat, welcher bis heute erhalten blieb.

Die Eigenstaatlichkeit der Stadtstaaten beruht verfassungsrechtlich darauf, dass sie in der Präambel des Grundgesetzes ausdrücklich als Land genannt sind, und dass nach Art. 79 Abs. 3 GG eine Änderung des Grundgesetzes, wodurch die Gliederung des Bundes in Länder berührt wird, unzulässig ist. Auch wenn nach Art. 29 GG eine Neugliederung der Länder nicht ausgeschlossen ist, werden die Stadtstaaten Deutschlands wohl auch in der Zukunft bestehen bleiben.

2. Besonderheiten eines Stadtstaats

Im Folgenden wird mithilfe eines Vergleichs von Bundesländern, wobei der Stadtstaat Hamburg und das Flächenland Schleswig-Holstein fokussiert werden, untersucht, wodurch Stadtstaatlichkeit charakterisiert wird.

2.1 Parlament und Regierung

Die Abgeordneten des Hamburgischen Parlaments sind nicht bestimmten Interessen oder Gruppen verpflichtet, sondern dem Wohl des ganzen Volkes. Bei Entscheidungen sind sie allein ihrem Wissen unterworfen und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.[11]

Das Hamburgische Parlament ist nach Art. 6-32 der Hamburgischen Verfassung die Bürgerschaft, welche der Legislative zugeordnet ist.

Ihre Aufgaben sind die Gesetzgebung und das Etatrecht, die Kontrolle des Senats durch kleine und große Anfragen[12] und die Wahl des ersten Bürgermeisters.

Die Bürgerschaft ist mit 121 Abgeordneten, die direkt von den Bürgern gewählt werden, das oberste Entscheidungsgremium. Die Abgeordneten üben ihr Amt neben ihrer Berufstätigkeit aus, sie können jederzeit aus der Bürgerschaft ausscheiden.[13]

Carola Veit ist momentan die Präsidentin der Bürgerschaft.[14]

Die Hamburgische Regierung ist nach Art. 33-47 der Hamburgischen Verfassung, der Exekutive zugeordnet.

Die Aufgaben des Senats sind zum Beispiel die Aufsicht über die Bezirksämter und die Abgrenzung der Aufgaben, die Planung der Stadtentwicklung und die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung. Der Senat, momentan von der SPD regiert, vertritt die Stadt nach außen.[15]

Der erste Bürgermeister ist Olaf Scholz. Unter ihm arbeiten neun Senatoren und (Vize) Bürgermeister. Vertreten wird der Senat in Berlin.[16]

Das Parlament Schleswig-Holsteins ist nach Art. 16-32 der Landesverfassung der Landtag, welcher der Legislative zugeordnet ist. Die Aufgaben des Landtags sind beispielsweise die Wahl des Präsidenten, die Gesetzgebung, die Kontrolle der Exekutive sowie die Behandlung öffentlicher Angelegenheiten. Er ist das oberste Organ[17] und ist besetzt von 69 Abgeordneten. Der Präsident des Landtags ist momentan Klaus Schlie (SPD).

[...]


[1] vgl. Haushaltssteuerung

[2] vgl. Wochenbericht des DIW Berlin 11/01

[3] ebd.

[4] Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art.4

[5] vgl. Landesportal Bremen

[6] vgl. Ökosystem Erde – Die ersten Staaten

[7] vgl. Vogel, S. 11

[8] vgl. Hartwich, S.8f

[9] vgl. Frankfurt-Interaktiv

[10] vgl. Freie und Hansestadt Hamburg, Geschichte

[11] vgl. Landtag Schleswig-Holstein

[12] vgl. Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 25

[13] vgl. Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 6

[14] vgl. Freie und Hansestadt Hamburg, Bürgerschaft

[15] vgl. Freie und Hansestadt Hamburg, Senat

[16] vgl. Freie und Hansestadt Hamburg, Senat

[17] vgl. Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Art. 10

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Stadtstaat Hamburg. Wodurch wird die Stadtstaatlichkeit der deutschen Stadtstaaten charakterisiert?
Hochschule
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Note
1.3
Jahr
2014
Seiten
18
Katalognummer
V316103
ISBN (eBook)
9783668151239
ISBN (Buch)
9783668151246
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundlagen, Definition, Stadtstaatlichkeit, Stadtstaaten, Stadtstaat, Bremen, Hamburg, Geschichte, Besonderheiten, Parlament, Regierung, Politik, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Finanzen, Länderfinanzausgleich, Schuldenbremse
Arbeit zitieren
Anonym, 2014, Der Stadtstaat Hamburg. Wodurch wird die Stadtstaatlichkeit der deutschen Stadtstaaten charakterisiert?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316103

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