Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Eine besondere Herausforderung für die professionelle Hilfebeziehung


Bachelorarbeit, 2014

117 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Summary

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
2. 1 Sozialpolitische Zustände
2.1.1 Warum wandern immer mehr Menschen nach Deutschland aus?
2.1.2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.1.3 Fluchtgründe von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
2.2 Psychosoziale Situation
2.2.1 Adoleszenz, Flucht und die Persönlichkeitsentwicklung
2.2.2 Trauma und Flucht
2.2.2.1 Trauma
2.2.2.2 Die sequenzielle Traumatisierung und ihre Übertragung auf Flüchtlinge
2.3 Rechtliche Grundlagen
2.3.1 Das nationale Recht
2.3.1.1 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
2.3.1.2 Das Zuwanderungsgesetz
2.3.2 Das Recht der Europäischen Union
2.3.2.1 Die Dublin-Verordnung
2.3.2.2 Die Bedeutung des Dublin-Verfahrens
2.3.2 3 Die verschiedenen Richtlinien
2.3.3. Das Völkerrecht
2.3.3.1 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen
2.3.3.2 Genfer Flüchtlingskonvention:
2.3.3.3 Kinderrechtskonvention

3. Empirischer Teil:
3.1 Schwierige Momente in der empirischen Forschung mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
3.2 Forschungsmethode:
3.2.1 Auswahl und Begründung der Forschungsmethode:
3.2.2 Das problemzentrierte Interview:
3.2.3 Qualitative Inhaltsanalyse als Auswertungsverfahren
3.2.4 Die Phase der Umsetzung der Untersuchung:
3.2.4.1 Das Erreichen der Zielgruppe
3.2.4.2 Die Stichprobe
3.2.4.3 Durchführung und Transkription der Interviews
3.2.4.4 Der Interviewleitfaden:
3.2.4.5 Datenauswertung:
3.3 Darstellung der Ergebnisse:
3.3.1 Asylbewerberlager:
3.3.2 Religionsfreundliche Struktur
3.3.3 Förderung
3.3.3.1 Deutschlernen
3.3.3.2 Schule
3.3.4 Anforderungen an die Betreuer
3.3.4.1 Pädagogische Ausbildung
3.3.4.2 Interkulturelle Kompetenz
3.3.5 Erkennen von Trauma:
3.3.6 Beziehung förderndes Verhalten
3.3.6.1 Respekt
3.3.6.2 Akzeptanz
3.3.6.3 Sicherheit ausstrahlen
3.3.6.4 Nonverbale Kommunikation:
3.3.6.5 Menschliche statt Brotbeziehungen:
3.3.7 Verurteilen gefährdet die Beziehung:
3.3.8 Alltag
3.3.8.1 Tagesabläufe
3.3.8.2 Ruhe:
3.3.9 Partizipation:
3.3.10 Perspektivlosigkeit:
3.4 Diskussion der Ergebnisse

4. Grundpfeiler der professionellen Hilfebeziehung in der Arbeit mit den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
4.1 Strukturelle Rahmenbedingung der professionellen Hilfebeziehung:
4.1.1 Die gesellschaftliche Funktion:
4.1.2 Die institutionalisierte Hilfe:
4.1.3 Der Zugang zu den Angeboten
4.2 Professionelle Hilfebeziehung
4.3 Psychosoziale Unterstützung:
4.3.1 Vermittlung von Sicherheit und haltgebender Beziehung:
4.3.2 Die Resilienzförderung
4.3.3 Traumatologisches Wissen:
4.3.3.1 Typische Symptome bei Traumafolgestörungen
4.3.3.2 Traumafolgestörungen
4.3.3.3 Störungsmodelle der traumatischen Belastungsstörung
4.3.3.4 Die trauma-fokussierte kognitiv-behaviorale Therapie
4.4 Kernkompetenzen des Sozialarbeiters:
4.5 Methodische Aspekte zum Arbeitsbeziehungsaufbau:
4.5.1 Dialogische Haltung:
4.5.2 Die personenzentrierte Haltung:
4.5.2.1 Echtheit (Kongruenz):
4.5.2.2 Positive Wertschätzung:
4.5.2.3 Einfühlendes Verstehen
4.5.3 Systemische Ansätze:
4.5.4 Empowerment
4.5.5 Die Supervision

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Anhang
Anhang I. Interviewleitfaden
Anhang II. Kategoriendefinition:
Anhang III. Screenshot vom Prozess der Codierung mit der Software MAXQDA

Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) aus sozialpolitischer, rechtlicher sowie psychosozialer Ebene zu zeigen. Zudem soll sie die folgende Frage beantworten:

Wie muss eine professionelle Hilfebeziehung zu den UMF gestaltet werden?

Hierfür werden Ressourcen zum Beziehungsaufbau, traumatologisches wie entwicklungspsychologisches Fachwissen benötigt. Diese beiden Aspekte werden im Rahmen dieser Arbeit nicht nur mit der Literatur sondern auch anhand einer empirischen Untersuchung näher erläutert.

Diese Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Kapitel 2 behandelt die sozialpolitische, rechtliche und psychosoziale Situation von UMF. Das nachfolgende Kapitel 3 stellt die empirische Untersuchung sowie die Diskussion der Ergebnisse dar. Unter Punkt vier werden die Grundpfeiler der professionellen Hilfebeziehung mit UMF präsentiert. Darunter fallen die strukturellen Rahmenbedingungen der professionellen Hilfebeziehung und die professionelle Hilfebeziehung. Es folgt ein Abschnitt zur psychosozialen Unterstützung von UMF. Am Ende werden die methodischen Aspekte sowie die Kernkompetenzen der Sozialarbeiter zum Arbeitsbeziehungsaufbau dargestellt.

In dieser Arbeit wird deutlich, dass das Arbeitsfeld UMF ein sehr komplexes Thema ist. Er stellt die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe vor viele Herausforderungen. So ist neben guten Rechtskenntnissen entwicklungspsychologisches wie traumatologisches Fachwissen notwendig.

Summary

The current paper aims to show the situation of separated children from a legal, socio-political and psychosocial angle and wants to discuss the matter of how to frame a professional help relationship to them. Resources for relation building and further professional knowledge in traumatological and developmental psychology are needed for this purpose. In this process these two aspects are not only annotated with scholarly literature but rather also with an empirical research.

This work is divided into five main parts. Section number two covers the social- political, legal and psycho-social situation of the separated children. The following segment constitutes the empirical research and summarizes the results. In the fourth paragraph the cornerstone of professional help relationship is presented. This contains structural conditions of the professional help relationship, followed by a segment about the psycho-social encouragements of the separated children. At the end the methodical aspects of work-relationship building and the required core competences for social workers are displayed. This thesis makes clear that the professional support of separated children is a very complex field of work.

It presents the qualified specialists with a big challenge. It requires solid legal skills beside specialist knowledge of traumatology and developmental psychology.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigte nach Deutschland geflohen sind, nennt man Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (im Folgenden UMF). Sie suchen Schutz vor Krieg, Verfolgung, Naturkatastrophen, Menschenrechtsverletzungen, Gewalt oder sind auf der Suche nach einem menschenwürdigen Leben. In Deutschland angekommen stehen die jungen Menschen vollkommen neuen gesellschaftlichen Verhältnissen gegenüber, müssen sich in einer neuen Umgebung orientieren. Oftmals sind sie gefährdet, als Prostituierte, Diebe, Bettler oder Drogenkuriere arbeiten zu müssen. In stabilen Lebensverhältnissen aufzuwachsen, die für eine psychosoziale gesunde Entwicklung für junge Menschen gut und wichtig ist, diese Chance haben sie eher selten. Hinzu kommt, dass Jugendliche ohne Pass häufig traumatisiert sind (vgl. Busch, F. u. Flieseler, G. 2006). Der Start in der neuen Heimat, unter fremden Menschen, die das Schicksal und die Motivation zur Flucht nicht kennen, deren Sprache sie nicht verstehen, ist mit vielen Herausforderungen versehen und eine ebensolche Herausforderung für die Professionellen der Kinder- und Jugendhilfe.

In dieser Arbeit wird der Akzent auf die Herausforderungen für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gelegt, die sich aus der Arbeit mit UMF ergeben. Um diese Frage zu beantworten, wird die Situation von UMF aus sozialpolitischer, rechtlicher sowie psychosozialer Sicht behandelt, dabei werden Aspekte, die bei anderen Formen der Migration anzutreffen sind, wie Sprachschwierigkeiten, Integrationsprobleme etc. nicht berücksichtigt. Einen weiteren Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Frage: Wie muss eine professionelle Hilfebeziehung zu UMF gestaltet werden? Hier werden neben Ressourcen zum Beziehungsaufbau, über die der Sozialarbeiter verfügen soll, traumatologische sowie entwicklungspsychologische Fachkenntnisse behandelt. Denn dieses Fachwissen trägt dazu bei, dass die Fachkräfte das Verhalten und die Bedürfnisse der Jugendlichen verstehen (vgl. Weiß, W. 2008, S. 102) und somit wird der Beziehungsaufbau leichter.

Diese Fragen werden sowohl anhand der Literatur als auch anhand einer empirischen Untersuchung bearbeitet. Zu diesem Zweck wurden UMF, die in einem Heim nach § 34 SGB VIII wohnen, befragt. Die Untersuchung soll die Jugendlichen zu Wort kommen lassen um ihre subjektive Sicht bezüglich ihrer Lebenssituation, ihrer Beziehung zu den Betreuern sowie ihrer Zukunft zu schildern.

Das Weitere fand im Rahmen dieser Arbeit auch ein Interview mit einer Sozialarbeiterin, die die interviewten Jugendlichen betreut, statt. Hier liegt der Akzent auf ihrer Beziehung zu den Jugendlichen sowie auf die besonderen Anforderungen, die die UMF stellen.

Mein persönlicher Zugang zum Forschungsthema besteht darin, dass ich mich aufgrund meiner Biographie immer mit dem Thema Flucht/Migration beschäftigt habe. Da ich ursprünglich aus einer an der nordafrikanischen Küste liegenden Stadt stamme, von der aus die gefährliche Überfahrt nach Europa gewagt wird, war dieses Thema, was in der dortigen Sprache el harga heißt, in meinem Leben präsent. Ins Deutsche übersetzt bedeutet el harga die Verbrennung, als Symbol für das Nichtbeachten von Gesetzen, als Sinnbild für die Gefahr, die die Überfahrt in sich birgt und als Symbol für die Verbrennung von Hoffnungen und Träumen derjenigen, die es bis auf die andere Seite des Mittelmeers nicht geschafft haben. Das Weiteren waren die schrecklichen Bilder von überfüllten Flüchtlingsbooten und die Nachrichten von Flüchtlingsdramen entscheidend für meine Wahl. Ein weiterer Impuls war die Auseinandersetzung mit dem Thema im Rahmen eines Seminars für Theologie. Das hat mich dazu bewegt mit der Problematik wissenschaftlich auseinanderzusetzen.

Diese Forschung soll zur wissenschaftlichen Darstellung von Lebensbedingungen und Problemlagen von UMF beitragen sowie einen Blick auf die Gestaltung der professionellen Hilfebeziehung mit ihnen lenken.

Zunächst wird in dieser Arbeit unter Punkt 2 die Situation der UMF vorgestellt. Punkt 3 und 4 widmen sich der Darstellung der empirischen Untersuchung sowie der Diskussion. Der letzte Abschnitt vertieft die empirischen Ergebnisse anhand der Literatur und erläutert die Frage, wie eine professionelle Hilfebeziehung gestaltet werden muss.

2. Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Um die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) in all ihren Facetten beleuchten zu können, wird in diesem Abschnitt ein Blick auf das Thema UMF aus drei verschiedenen Ebenen geworfen: aus einem sozialpolitischen, psychosozialen und aus einem rechtlichen Blickwinkel.

2. 1 Sozialpolitische Zustände

Um die sozialpolitischen Zustände klären zu können, werden in einem ersten Schritt die möglichen Gründe behandelt, die Deutschland zu einem der beliebtesten Pilgerstaaten der Einwanderung macht. Dann wird der Begriff UMF definiert und schließlich werden die Fluchtursachen von UMF dargestellt.

2.1.1 Warum wandern immer mehr Menschen nach Deutschland aus?

Immer mehr Menschen kommen nach Deutschland, dies ist in der neuen Untersuchung der Industrieländerorganisation (OECD) zu lesen. Demnach hat die Bundesrepublik Deutschland klassische Einwanderungsoasen wie Kanada oder Australien überholt. Mit rund 400. 000 dauerhaften Zuwanderern in 2012 nimmt Deutschland die zweite Stelle nach den USA am Gipfel der beliebtesten Einwanderungsländer für sich in Anspruch. Dies ist auf die wirtschaftliche Stärke Deutschlands sowie auf die wirtschaftliche Krise anderer europäischer Länder, und auf die Freizügigkeit in Europa zurückzuführen (vgl. Astheimer, S. 2014 u. Handelsblatt).

2.1.2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Der Begriff Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling setzt sich aus zwei adjektivischen Attributen zusammen: unbegleitet und minderjährig und dem Nomen Flüchtling.

Unbegleitet sind in diesem Zusammenhang Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten nach Deutschland kommen. Unbegleitet umfasst in diesem Sinn auch Minderjährige, die nach der Flucht von ihren Personensorgeberechtigten getrennt werden. Das setzt voraus, dass es sich um eine langfristige Trennung handelt und dass die Personensorgeberechtigten aufgrund der räumlichen Trennung ihrem Sorgerecht nicht nachgehen können.

Die Minderjährigkeit wird hier im Sinne des BGB verstanden. Gemäß § 2 BGB ist jede Person volljährig, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (vgl. Riedelsheimer, A. u. Wiesinger, I. 2004, S. 13 u. vgl. Jordan, S. 2000, S. 58ff. ).

Flüchtling ist nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eine Person:

„die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann“(UNHRC).

Diese Definition wurde im deutschen Rechtssystem eingetragen. Nuscheler (1995, S. 40) kritisiert diese Definition, denn sie legt einen (. . . )

„Idealtypus des Flüchtlings mit ganz besonderen Eigenschaften, nicht der Realtypus heutiger Massenfluchtbewegungen zugrunde“.

Hemmerling, U. geht einen Schritt weiter und wirft den EU-Staaten vor, dass sie sich für eine engere Auslegung der Flüchtlingsdefinition der GFK entschieden haben, nur „aus Angst davor, wesentlich mehr Menschen ihre Tür öffnen und einen Aufenthalt anbieten zu müssen“.

Stienen, A. und Wolf, M. (zitiert nach Hemmerling, U. ) haben versucht den Begriff Flüchtling neu zu definieren. Flüchtlinge sind nach deren Auffassung Personen, die:

„sich in einem neuen Kontext aufhalten, ohne eine „positive Motivation“ gehabt zu haben, den früheren Lebensraum zu verlassen und keine Möglichkeit sehen, in diesen zurückzukehren, solange dessen sozioökonomischen und politischen Verhältnisse unter der Einwirkung der genannten Einflüsse stehen. “

Demnach stehen hier die Flucht und das subjektive Selbstverständnis der Menschen als Flüchtlinge im Vordergrund. Die Tatsachen der Verfolgung und der Bedrohung rücken in den Hintergrund (vgl. Hemmerling, U. ). In dieser Arbeit umfasst der Begriff UMF alle unbegleiteten minderjährigen Personen, die aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, eine rechtsverbindliche Antwort auf die Frage zu liefern, ob sie ein Asylverfahren durchlaufen oder einen anderen aufenthaltsrechtlichen Status begehren. Davon ausgenommen sind EU- Staatsangehörige sowie Staatsbürger anderer westlicher Industrieländer (vgl. Riedelsheimer, A. u. Wiesinger, I. 2004, S. 13 u. vgl. Jordan, S. 2000, S. 58ff. ).

2.1.3 Fluchtgründe von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Um Antworten auf die Frage zu finden, aus welchen Gründen Kinder und Jugendliche zur Flucht bewegt werden, müssen die Umstände und die differenzierte Betrachtung der Lebenssituation im Herkunftsland nebst minderjährigenspezifischen Fluchtursachen herangezogen werden. Hieraus lassen sich wichtige Erkenntnisse für den Umgang mit den UMF ziehen. Sie sind notwendig, um die Asylrelevanz ihrer Gefährdung und Verfolgung festzustellen und um Hinweise auf die individuellen Erlebnisse und möglichen psychischen Konflikte zu geben (vgl. Jordan, S. 2000, S. 18f).

Einige der Ursachen sind militärische Angriffe, Rekrutierung zu bewaffneten Einheiten der Armee, Zwangsarbeit, Entführung, unvorschriftsmäßige Adoption, physischer und/oder sexueller Missbrauch, Folder, Ausbeutung, Diskriminierung, verlassen werden, willkürliche und unmenschliche Freiheitsentziehung (vgl. UNHCR 1995, S. 91; nach ebd. S. 19).

Minderjährige haben spezifische physische, psychische und soziale Bedürfnisse. Als Betroffene der Umstände in ihrem Heimatland leiden sie am stärksten unter Gewalt, Misshandlung, Armut, Hunger, unter politischem und sozialem Druck, unter der Auflösung von traditionellen Familien-, Stammes- oder Gemeinschaftsstrukturen und mangelnden Bildungsmöglichkeiten (vgl. UNHCR 1995, S. 92; nach ebd. S. 19). Als drei Gruppen lassen sich nach Jockenhövel-Schieke (1992, S. 16; nach ebd. a. a. O. ) betrachten:

1. Minderjährige aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten: z. B. aus Eritrea, Äthiopien, Sudan als aktiv oder passiv Betroffene des bewaffneten Kampfes. Kämpferische Auseinandersetzungen und militärische Angriffen waren für sie prägend. Nicht nur die unmittelbaren Gewalterlebnisse wirkten traumatisch, sondern auch der Mangel an Lebensmittel- und Trinkwasserversorgung sowie medizinischer Versorgung und das Leben in ständiger Angst und Unsicherheit bei häufigem Aufenthaltswechsel.

2. Minderjährige aus Ländern mit politischer, ethnischer, rassischer und religiöser Verfolgung: z. B. Afghanistan, Somalia, Sri Lanka. Hier sind die Kinder und Jugendlichen u. a. betroffen von den Kämpfen der Volksgruppen oder Familienclans um die politische Vorherrschaft oder werden wie die Tamilen in Sri Lanka als ethnische Minderheit verfolgt. Verfolgung und Flucht ist ihnen bereits in der Heimat vertraut, wurden Zeugen und/oder Opfer von offener Gewalt.

3. Minderjährige aus Ländern ohne Bürgerkrieg und Verfolgung: z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien. Vorherrschend als Fluchtgründe sind hier Armut, eklatante Versorgungsmängel und hohe Arbeitslosigkeitsraten sowie mangelnde Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten (vgl. ebd. S. 19ff. ).

Als spezifische Fluchtursachen Minderjähriger (bzw. das Fortschicken zu ihrer eigenen Sicherheit durch die Eltern) sind immer wieder der Kriegsdienst, die Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen für kriegerische Auseinandersetzungen an vorderster Front und durch Schläge, Nahrungsentzug oder Drogen gefügig gemacht und zum Töten regelrecht abgerichtet zu werden (vgl. Salzar-Volkmann 1995, S. 21; nach ebd. S. 22). Des Weiteren sind Gründe für Flucht politische, ethnische, rassische und religiöse Verfolgung, von denen auch die Kinder von als politisch ‚subversiv‘ identifizierten Eltern betroffen sind, entweder durch Entführung, Folter oder Tötung zwecks Erzwingung der Herausgabe von Informationen (vgl. Childrens Legal Center 1992, S. 3;nach ebd. S. 23).

2.2 Psychosoziale Situation

Die Belastungen, die die UMF vor, während und nach ihrer Flucht erlebt haben, hinterlassen tiefgreifende Spuren auf psychosozialer Ebene. In diesem Abschnitt wird der Zusammenhang zwischen Adoleszenz und Flucht auf der einen Seite und der Persönlichkeitsentwicklung auf der anderen Seite näher erläutert. Im Anschluss wird die Verbindung zwischen Trauma und Flucht hergestellt.

2.2.1 Adoleszenz, Flucht und die Persönlichkeitsentwicklung

Das Dilemma, mit denen sich Kinder und Jugendliche Flüchtlinge konfrontiert sehen, besteht darin, dass ihre Fluchterfahrungen – anders als bei erwachsenen Flüchtlingen, die über eine ausgereifte Persönlichkeit verfügen – in einer Entwicklungsphase auf sie einwirken, die bei einem normalen, gesunden Verlauf in einer sicheren Umgebung, die Loslösung und innere Trennung von den Eltern mit sich bringt. In der neuen, fremden Heimat, dem Zufluchtsland, wird dieser Prozess der inneren Abnabelung, des Reifens, der Entwicklung einer eigenen Identität, genau dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht, dass die Kinder und Jugendlichen sich unter Zwang, sei es bedingt durch Krieg, politischen Terror oder wirtschaftliche Not und Elend, vom Elternhaus lösen mussten und nun umso mehr die innere Bindung zu ihnen aus der Ferne aufrecht erhalten möchten/müssen um, nun auf sich allein gestellt, psychisch überleben zu können. In der Regel sind Flüchtlingskinder durch Kriegserlebnisse traumatisiert. Eine weitere Herausforderung für sie ist es nun, die Trennung von der Familie, der vertrauten Kultur und Sprache zu verkraften. Weiterhin besteht die Notwendigkeit, sich in einer fremden Welt, unter fremden Menschen und einer fremden Sprache zurechtzufinden. Trennung von der Familien, Trauer, Heimatlosigkeit und nicht zuletzt ein unsicherer Aufenthaltsstatus müssen verkraftet werden. Hinzu kommen Schattenseiten und Verlockungen einer hoch individualisierten, modernen Gesellschaft, die in starkem Kontrast zu ihrem bisherigen meist traditionalen Familienleben stehen und nun auf ihre adoleszente Identitätssuche und Persönlichkeitsentwicklung einwirken. In der früheren Heimat galten vor allem die Regeln des Gruppen-Ichs, anders als das Ich eines Westeuropäers, welches nicht danach strebt, möglichst autonom zu sein, sondern eine möglichst große Nähe und Bindung zu vertrauten Personen aufrechtzuerhalten. Jedes Mitglied einer Großfamilie übernimmt für die jeweils anderen Mitglieder psychisch bedeutsame Aufgaben und Rollen (vgl. Rohr, E. u. Schnabel, B. 1999, S. 351f. ).

„Diese psychisch stabilisierenden Funktionen werden ein Leben lang gepflegt und nur partiell durch andere Bindungen, wie etwa Eheschließungen, außer Kraft gesetzt“ (ebd. , S. 352).

Die Orientierungslosigkeit in der Fremde kann zu einer Art Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. Wer also aus einem mehr oder weniger traditionalen Familienverband durch Flucht herausgerissen wurde und in einer nun modernen Welt seine Identität und Orientierung finden soll, fühlt sich oftmals in einer Gesellschaft der Individualisierung psychisch amputiert, defizitär und unterlegen. Auf Entscheidungen und Verantwortung, die Kindern und Jugendlichen nach gelungener Flucht abverlangt wird, sind diese nicht vorbereitet. Gerade Autonomie und Individualität, die diese Flüchtlinge nun inmitten einer Phase der Verunsicherung der Identitätssuche herausbilden sollen, gilt in der Herkunftsgesellschaft oft als verwerflich. Viele Jugendliche sind damit überfordert, sich den Herausforderungen der Flucht und zusätzlich denen der fremdkulturellen Adoleszenz zu stellen. Sie reagieren daher oft apathisch, depressiv und verwirrt. Sie scheuen zurück vor neuen Bindungen und Beziehungen, versagen in der Schule und versuchen verzweifelt, die zurückgelassenen familialen Bindungen innerlich aufrecht zu erhalten (vgl. ebd. S. 352ff. ).

2.2.2 Trauma und Flucht

Im Folgenden wird in einem ersten Schritt der Begriff Traum definiert und in einem zweiten wird das Konzept des sequenziellen Traumas und seine Bedeutung im Rahmen von Flüchtlingen erklärt.

2.2.2.1 Trauma

Das griechische Wort Trauma, das ursprünglich in der Chirurgie zur Bezeichnung einer Verletzung mit Gewebsdurchtrennung verwendet wurde, erlebt eine Übertragung in die Psychologie. Hier erkennt der Trauma Begriff eine Vielzahl von Definitionsversuchen. Diese beziehen sich in ihrer Landschaft auf zwei Kernelemente: auf ein erlebtes Ereignis und seine Folge (vgl. Lennertz, I. N. 2011, 46ff. ). Ganz in diesem Sinn beschreiben Fischer, G. und Riedesser, P. (2003, S. 82) Trauma als ein: „vitales Diskrepanzerlebnis zwischen bedrohlichen Situationsfaktoren und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung von Selbst- und Weltverständnis bewirkt. “

Daraus geht hervor, weder ein Erlebnis noch eine subjektive Reaktion können traumatisch sein, sondern potenziell traumatisch oder traumatogen (vgl. Lennertz, I. 2011, S. 47). Bezogen auf Kindheitstraumata hat Terr, L. C. (1995) die traumatisierenden Erlebnisse in zwei Kategorien geteilt. Die erste Kategorie nennt er Typ-I-Traumata. Damit ist ein einmaliges traumatisierendes Ereignis gemeint. Das kann ein Unfall, eine Vergewaltigung oder eine Naturkatastrophe sein. Die zweite bezeichnet er als Typ-II-Traumata. Darunter ist ein wiederkehrendes traumatisches Ereignis zu verstehen, das vorhersehbar sein kann. Als Beispiel hierfür können chronische sexuelle Missbräuche, Aufenthalt in Kriegsregionen oder das Leben in Konzentrationslagern etc. genannt werden. Diese werden als man-made disasters genannt, da diese Gräueltaten von Menschen ausgeübt wurden (vgl. ebd. S. 504ff. , vgl. Fischer, G. u. Riedesser, P. 2003, S. 137 u. S. 272ff. u. vgl. Landesärztekammer Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts, 2011, S. 7). Anders als Terr, L. C. , der die traumatische Situation im Hinblick auf ihre Häufigkeit klassifiziert, sprachen Fischer, G. und Riedesser, P. (1998, S. 137f. ) von inner- und außerfamiliären Traumatisierungen. Wie die Bezeichnung verrät, legt diese Unterscheidung den Akzent auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer. Innerfamiliäre Traumata verursachen eine Orientierungsstörung und erschüttern das Selbst- und Weltverständnis, zumal ein Familienangehöriger gleichzeitig der Täter ist. Innerfamiliäre Traumata, die unter Beziehungstrauma fallen, gehen Hand in Hand mit einem Orientierungstrauma zusammen (vgl. Fischer, G. u. Riedesser, P. 2003, S. 137ff. ).

2.2.2.2 Die sequenzielle Traumatisierung und ihre Übertragung auf Flüchtlinge

Das Konzept der von Keilson, V. H. (1979) entwickelten sequenziellen Traumatisierung baut auf das Model des kumulativen Traumas von Masud Khan (1963) auf (vgl. Sobotta, J. 1998, S. 111). Khan (nach ebd. S. 111 u. vgl. Fischer, G. u. Riedesser, P. 2003, S. 137) stellt fest, dass die Abfolge von belastenden Ereignissen, die voneinander isoliert gesehen keine traumatische Situation hervorrufen können, in ihrer zeitlichen Nähe und Häufigkeit aber dazu führen, die Fähigkeit des Individuums sie zu verkraften, dermaßen zu entkräften, sodass eine prozesshafte traumatisierende Gesamtsituation entsteht. Ausgehend von dieser Idee untersucht Keilson die jüdischen Kriegswaisen in den Niederlanden, die den Terror Nazideutschlands nach der Besetzung als Waisen überlebt haben (vgl. Keilson, V. H. 1979, S. 7ff. ). Um die extreme Belastungssituation, der sie ausgeliefert waren, zu beschreiben, bedient er sich den Begriff der traumatischen Sequenz. Das Leben der verfolgten Waisenkinder teilte er in drei traumatischen Sequenzen. Die erste Sequenz beginnt mit dem Überfall und die Besetzung von Holland (vgl. ebd. S. 56). Sie umfasst: „alle Ängste der mit dem Abbröckeln des Rechtsschutzes und mit dem Tragen des gelben Sternes beginnenden und sich immer schärfer anlassenden Verfolgung… den Angriff auf die Würde und Integrität der Familie, die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, die Ghettoisierung, die ängstliche Erwartungsspannung der kommenden Untaten, das plötzliche Verschwinden von Angehörigen, Bekannten, Freunden, Spiel- und Schulkameraden“ (ebd. 1979, S. 56f. ).

Die zweite Sequenz lässt sich durch das Leben in den Konzentrationslagern oder im Versteck charakterisieren. Neben Hunger und Krankheiten erleben sie die Rechtlosigkeit ihrer Situation und das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Lebensbedrohung. Darüber hinaus bildet das Abbrechen mit jeder Form von Spiel-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten ein außergewöhnliches belastendes Ereignis in ihrem kindlichen Dasein. Die dritte traumatische Sequenz fängt mit dem Kriegsende und all seinen Wiedereingliederungsmaßnahmen an. Der Versuch die graue Vergangenheit zu verarbeiten hängt von der Konfrontation mit den erlebten Traumata ab, was zur Entstehung von neuen Traumata beiträgt (vgl. ebd. S. 57f. ). Das Modell der sequenziellen Traumatisierung wurde von David Becker und Barbara Weyermann (2006) nicht nur auf politische Verfolgte sowie auf Flüchtlinge übertragen sondern auch weiterentwickelt. Sie schlagen sieben traumatische Sequenzen vor, dabei stellen die Phasen des Übergangs besonders sensible Phasen dar:

Die erste Phase ist die Phase vor Beginn des traumatischen Prozesses: es handelt sich hier um das Leben vor Verfolgung oder vor der Flucht. Sie befasst sich mit der individuellen Situation des Flüchtlings. Sie lässt sich durch eine Vielzahl von extremen Belastungen wie Krankheit, Armut, Arbeitslosigkeit, Unterdrückung und Ausgrenzung etc. kennzeichnen.

Dann kommt die Phase von Beginn der Verfolgung bis zur Flucht: gekennzeichnet ist diese Etappe durch die Unfreiwilligkeit zu fliehen. Hier bleibt den Menschen nichts anders um sich selbst zu retten außer der Flucht (vgl. Lennertz, I. N. 2011, S. 69f. ). Auf der Flucht: „die lange lange Straße“ (Borchert, W. 1949, S. 244) zum sicheren Hafen ist lang. Meistens bleiben Flüchtlinge Monate auf der Flucht. Diese extreme Belastung involviert in sich neue traumatisierende Ereignisse (vgl. Lennertz, I. N. 2011, S. 70). Übergang 1: die Anfangszeit am Ankunftsort: die Ankunft stellt neue Probleme für die Flüchtlinge dar. Hier stehen Fragen nach der Unterkunft, des rechtlichen Status sowie der ökonomischen Verhältnisse im Vordergrund.

Chronifizierung der Vorläufigkeit: das neue Leben wird als Übergangsphase betrachtet, denn die Flüchtlinge hoffen auf ein baldiges Ende der ganzen Situation, dies wird auch vom Exilland signalisiert. Diese Atmosphäre trägt dazu bei, den Integrationsprozess zu erschweren, falls der Rückkehr nicht stattfindet. Oder die neue Situation wird angenommen, was ein Abbruch mit den Bindungen an der Heimat und der bisherigen Identität bedeutet.

Übergang 2: die Rückkehr: die freiwillige und vor allem die unfreiwillige Rückkehr sind konfliktgeladene Belastungssituationen.

Nach der Verfolgung:

a) aus Flüchtlingen werden Remigrant/-innen: das Exilleben bleibt als Bestandteil der Heimkehrer und beeinflusst ihre Familien oft über Generationen.
b) aus Flüchtlingen werden Migrant/innen: Hier findet eine Integration der Flüchtlinge in das Aufnahmeland statt (vgl. Lennertz, I. N. 2011, S. 70).

2.3 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Situation von UMF ist sehr kompliziert, denn sie wird in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt, die zum Teil aus dem Völkerrecht sowie aus dem europäischen Recht stammen. Auf nationaler Ebene spielt darüber hinaus nicht nur das Kinder- und Jugendhilfegesetz eine Rolle für UMF. Daneben stehen aufenthalts- und asylrechtliche Bestimmungen.

2.3.1 Das nationale Recht

Beim Themenkomplex unbegleitete minderjährige Flüchtlinge treffen auf nationaler Ebene zwei Rechtsgebiete aufeinander: die Kinder- und Jugendhilfe, die im Sozialgesetzbuch VIII, SGB VIII, verankert ist und das Zuwanderungsrecht, das sowohl das Aufenthalts- als auch das Asylrecht regelt. Während das letzte ein Ordnungsrecht ist, dessen Aufgabe sich in dem Schutz der gemeinschaftlichen wie der staatlichen Interessen manifestieren, ist die Kinder und Jugendhilfe hingegen ein Leistungsrecht, das den Schutz und die Förderung der Kinder und jungen Erwachsenen als Ziel hat.

Gemeinsame Grundlage der beiden Rechtsgebiete ist das Kindeswohl, denn im SGB VIII ist es das Fundament jeder Entscheidung, bei aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten bildet das Kindeswohl die Grenzen der Entscheidungsfreiheit (vgl. Apitzsch, G. 2010, S. 81ff. ).

2.3.1.1 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz

Die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe besteht darin, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, die Eltern bei der Ausübung ihrer erzieherischen Aufgaben zu unterstützen sowie das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen.

Die Gewährleistung des Kindeswohls von Minderjährigen hängt weder von der Staatsangehörigkeit noch vom Aufenthaltsstatus ab. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG schreibt dem Staat eine Wächteramtsfunktion zum Wohl aller Kinder und Jugendlichen zu. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag in § 8a und § 42 SGB VIII.

Im Folgenden werden vier Punkte im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe behandelt, die im Leben der UMF eine wichtige Rolle spielen: die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII, die Vormundschaft gemäß §§ 1773 ff BGB, denn sie fungiert als ein wichtiges Instrument zur Aufgabenerfüllung des SGB VIII und die Anschlussunterbringung gemäß § 34 SGB VIII (vgl. Schmieglitz, S. 2014, S 55f. u. vgl. Schwarz, U. S 39f. ).

2.3.1.1.1 Die Inobhutnahme

Die vorübergehende Unterbringung ist Dreh- und Angelpunkt der Inobhutnahme. Sie stellt eine sozialpädagogische Krisenintervention dar, deren Ziel darin besteht, Kinder und Jugendliche in Notsituation zu schützen Die Inobhutnahme ist in § 42 SGB VIII geregelt, demnach ist das Jugendamt nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und es kein anderes milderes Mittel gibt, diese Gefahr abzuwenden.

Die Inobhutnahme von UMF ist in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verankert, somit ist das Jugendamt für die Erstversorgung von allen UMF bis zum 18. Lebensjahr zuständig, ungeachtet der Tatsache, dass 16- und 17-Jährige im Rahmen des Aufenthalts- und des Asylrechts als handlungsfähig gelten. Im Gegensatz zu der alten Bestimmung – die Inobhutnahme von UMF setzt eine individuelle Gefährdung des Kindeswohls voraus – geht der Gesetzgeber heute davon aus, dass der Aufenthalt von Minderjährigen in der BRD ohne Personensorgeberechtigte per se ein eigenständiges Inobhutnahmekriterium darstellt. Dabei spielt der Aufenthaltsstatus keine Rolle. Die vorübergehende Unterbringung findet gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform statt. Unter geeigneter Person sind die Bereitschaftspflegestellen zu verstehen. Geeignete Einrichtungen sind Kinder- und Jugendschutzstellen, Mädchenhäuser und alle Einrichtungen gemäß § 34 SGB VIII. (vgl. ebd. S 55ff. u. vgl. ebd. . S 39ff. )

2.3.1.1.2 Die Clearingverfahren in der Inobhutnahme

Das sogenannte Clearingverfahren beruht sich auf § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, demnach ist das Jugendamt verpflichtet, die Gründe, die die Inobhutnahme verursacht haben, abzuklären und dem Kind oder dem Jugendlichen je nach dem die Hilfe-und Unterstützungsmaßnahmen aufzuzeigen. Das Clearingverfahren bei UMF soll auf folgende Fragen Antwort finden: Fragen der gesetzlichen Vertretung, darunter ist das Einleiten sowie das Begleiten des Verfahrens auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Vormundes, die Ermittlung des Gesundheitszustands und die Durchführung einer Sozialanamnese, Fragen der Bildungsmöglichkeiten sowie die Vorbereitung der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII (vgl. Freie Hanse Stadt Bremen 2013, S. 16). Die Zeitspanne eines Clearingverfahrens kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Die Fachkräfte schätzen den Zeitraum auf drei bis sechs Monate ein. Neben dem Jugendamt, das den gesamten Prozess überwacht, sind am Clearingverfahren andere Stellen beteiligt. Eine bedeutende Rolle in diesem Verfahren spielt die Unterbringungseinrichtung, da die Pädagogen hier die Jugendlichen hautnah in ihrem alttäglichen Leben erleben. Eine weitere zentrale Aufgabe nimmt der Vormund nach seiner Bestellung vom Amtsgericht ein, denn er soll den Jugendlichen gesetzlich vertreten. Zu diesen drei Hauptakteuren kommen noch andere Behörden wie das Schulamt; Ausländerbehörde etc. (vgl. Riedelsheimer, A. 2010, S. 67f. ).

2.3.1.1.3 Die Vormundschaft

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet für unbegleitete ausländische Kinder, einen Vormund oder Pfleger zu veranlassen.

Im deutschen Rechtssystem steht das Wort Vormund für den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen. Ein Vormund wird vom Familiengericht bestellt, wenn die elterliche Sorge ruht oder die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eines Minderjährigen nicht mehr fähig sind, ihn gesetzlich zu vertreten. Dies ist in § 1673f. BGB geregelt. Das Vormundschaftssystem unterscheidet zwischen drei Vormundschaftsarten: die Einzelvormundschaft nach § 1779 Abs. 2 BGB, die Vereinsvormundschaft nach § 1791a BGB und Amtsvormundschaft 1791b BGB.

Die Einzelvormundschaft wird von Verwandten, Bekannten oder Ehrenamtlichen ausgeübt, deren Eignung vom Jugendamt und Familiengericht festgestellt wurde. Die Vereinsvormundschaft wird hingegen von einem rechtfähigen Verein mit geeignetem Personal geführt, dies setzt die Zulassung vom Landesjugendamt voraus. Übernimmt ein Mitarbeiter des Jugendamts die Vormundschaft, dann ist die Rede von einer Amtsvormundschaft. Das BGB gibt in den §§ 1791a Abs. 1 Satz 2 und 1791b Abs. 1 Satz 1 dem Einzelvormund Vorrang vor dem Vereinsvormund. Kommt weder ein Einzelvormund noch ein rechtsfähiger Verein in Betracht, dann steht der Bestellung eines Amtsvormunds nichts im Wege.

Stellt das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest, dann muss es gemäß § 1693 BGB die nötigen Maßnahmen treffen. Diese sind gemäß § 1779 Abs. 1 BGB die Auswahl eines Vormunds nach Anhörung des Jugendamts. Hierfür legt § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB die Kriterien fest, an denen sich das Familiengericht orientieren soll: „der mutmaßliche Wille der Eltern, den persönlichen Bindungen des Mündels, der Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie dem religiösen Bekenntnis des Mündels“.

Die Aufgabe des Vormunds umfassen nach § 1793 BGB die Personensorge sowie die gesetzliche Vertretung. Darunter fallen gemäß § 1631 BGB die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung sowie die Aufenthaltsbestimmung. Da die UMF in den meisten Fällen in den Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden, übertragen die Vormünder den dort berufstätigen Pädagogen dadurch Teile ihrer Erziehungsverantwortung. Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Mündels (vgl. Schmiglitz, S. 2014, S. 64ff. u. Meißner, A. S. 59ff. ).

2.3.1.1.4 Die Folgeunterbringung

Im Mittelpunkt des Clearingverfahrens steht die Entscheidung über die Anschlussunterbringung. Diese findet in Folge der Erstunterbringung individuell nach Ermittlung des Erziehungsbedarfs des UMF in einer Einrichtung statt, wie sie das SGB VIII kennt. Die Gewährung der Leistung zur Hilfe zur Erziehung gemäß §27 Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe notwendig und geeignet ist“.

Da nach derselben Bestimmung der Personensorgeberechtigte der Anspruchsinhaber ist, soll der Vormund hier einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen. Gemäß § 6 Abs. 2 SGB VIII haben Ausländer Anspruch auf Leistung nach dem SGB VIII, entweder wenn sie im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus sind, oder wenn sie im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 2 sich nicht auf die Inobhutnahme erstreckt, denn sie stellt keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von§ 6 Abs. 2 SGB VIII dar.

Fraglich ist hier, inwieweit UMF die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 SGB VIII erfüllen. In der Fachliteratur existieren zwei Meinungen nebeneinander, was den gewöhnlichen Aufenthalt von UMF betrifft. Die erste besagt, der Aufenthalt von UMF ist von Anbeginn an langfristig bedacht. Sie bekommen eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG, wenn sie einen Asylantrag stellen. Sie erhalten eine Duldung, wenn sie die Vorgaben des § 60a AufenthG erfüllen. Die zweite Richtung vertritt die Meinung, dass UMF Anspruch auf Leistung vorrangig auf Grundlage von § 6 Abs. 4 SGB VIII: „Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt“ haben. Hier kommt die Bedeutung des Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), das für alle in den Vertragsstaaten lebenden Minderjährigen gültig ist.

Die Unterbringungsformen, die für UMF in Frage kommen, sind Vollzeitpflege nach§ 33 SGB VIII und Wohnformen im Bereich der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Unter Vollzeitpflege ist die Unterbringung in einer Familie. Familie kann in diesem Sinn als Einzelpersonen und nicht verheiratete Paare verstanden werden. Die gängigen Heimformen für UMF sind in der Praxis Einrichtungen mit monoethnischen und multiethnischen Gruppenzusammensetzungen und die dritte Variante ist die sogenannte integrierte Unterbringung (vgl. ebd. S. 85ff. u. Riedelsheimer, A. 2010, S 71ff).

2.3.1.2 Das Zuwanderungsgesetz
2.3.1.2.1 Das Asylverfahrensgesetz

Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt die Durchführung eines Asylantrags voraus. Nach § 13 AsylVfG setzt sich ein Asylantrag aus einem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG, einem Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG – dieser bedeutet die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und sowie die des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG - und die Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zusammen (vgl. BAMF, vgl. Münch, B. , vgl. Schmiglitz, S. 2014).

In der Praxis werden UMF generell wie erwachsene Asylsuchende mit Ausnahme von unter 16 Jahren behandelt. Sie unterliegen Beispielsweise dem Erstverteilung- von-Asylsuchenden-Verfahren auf die einzelnen Bundesländer. Denn gemäß § 12 AsylVfG sind UMF mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs Handlungsfähig (vgl. Apitzsch, A. 2010, S 85 u. vgl. ebd. S. 99). Die Verteilung von UMF wird aber seitens der Bundesländer unterschiedlich praktiziert. Die einigen gehen davon aus, dass diese Praxis nicht mehr möglich ist, weil nach § 42 SGB VIII das Jugendamt dazu verpflichtet, die UMF in Obhut zu nehmen. Andere hingegen sehen darin kein Hindernis, solange die Inobhutnahme unverzüglich im Zielbundesland stattfindet. Einige verteilen nur männliche UMF, weibliche UMF werden davon verschont. In anderen Bundesländern hängt die Verteilung von der Persönlichkeit der UMF ab. Ein weiterer kritischer Punkt im Asylverfahren bezüglich UMF ist das sogenannte Anhörungsverfahren, Nach dem Wortlaut von § 25 AsylVfG müssen UMF:

„selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten…“

Darüber hinaus müssen sie

„alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. (ebd. )“

Das bringt UMF in eine schwierige Situation, denn sie sollen alles glaubhaft vor dem BAMF darstellen. Des Weiteren setzt das Bewusstsein um die Bedeutung der Anhörung sie unter psychischen Druck und letztens kann das Berichten von traumatischen Erfahrungen zu einer Retraumatisierung führen.

Endet das Asylverfahren positiv für UMF, erhalten sie bei unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG, bei unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder7 AufenthG bei Feststellung eines Abschiebungsschutzes oder des subsidiären Schutzes.

In vielen Fällen wird UMF von einem Asylantragstellung abgeraten, denn wie schon oben angedeutet, ist ein Asylverfahren mit großer Belastung für sie verbunden. Darüber hinaus hat das Scheitern des Verfahrens negative Konsequenzen, denn hier tritt die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein, das die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise unmöglich macht (vgl. Schmieglitz, S. 2014, S. 100ff. ).

2.3.1.2.2 Das Aufenthaltsgesetz

Wie schon zuvor darauf hingewiesen wurde, wird UMF davon abgeraten, einen Asylantrag zu stellen. Hier stellt sich die Frage, welche Alternativen im Rahmen des AufenthG dann zur Verfügung stehen. In der Fachliteratur zwischen kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen und die sogenannten weiteren Alternativmöglichkeiten zum Asylverfahren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.2 Das Recht der Europäischen Union

2.3.2.1 Die Dublin-Verordnung

Das Dublin-Verfahren, das seine Bedeutung aus der Anwendung im nationalen Asylverfahren verdient, zielt darauf ab, festzustellen, welcher EU-Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist. Vor der inhaltlichen Behandlung eines Asylantrags wird zuerst geprüft, ob schon ein solcher Antrag in einem anderen EU- Mitgliedstaat anhand des Durchcheckens des zentralen automatisierten europäischen Fingerabdruck-Identifizierungssystems EURODAC gestellt (vgl. Schmieglitz, S. 2014, S. 91f u. vgl. BAMF). Zur Ermittlung der Zuständigkeit legt die Dublin II-Verordnung Kriterien zugrunde. Sie schreibt groß, um es vereinfachter zum Ausdruck zu bringen, die Zuständigkeit für das Asylverfahren liegt in der Hand desjenigen EU-Staates, der den Eintritt in die EU ermöglicht hat. Dies schreibt dem Reiseweg des Flüchtlings bei der Feststellung der Zuständigkeit eine besondere Rolle zu. Die Kriterien sind in Art. 4 bis 14 Dublin II verankert (vgl. Pelzer, M. 2008, S. 22 u. 27. ).

Steht fest, dass ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist, ihm wird dann ein Übernahmeersuchen mitgeteilt. Hier sieht das AsylVfG zwei Möglichkeiten vor: entweder wird die Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in einen sicheren Drittstaat oder die Überstellung gemäß § 26a AsylVfG in den Staat angeordnet, der für das Asylverfahren zuständig ist.

Die zuständige Behörde teilt die Überstellung in den zuständigen Staat dem Asylantragsteller mit. Wird die Überstellungsfrist von sechs Monaten überschritten, dann bekommt der ersuchende Mitgliedstaat die Zuständigkeit übertragen (vgl. Schmieglitz, S. 2014, S. 92).

2.3.2.2 Die Bedeutung des Dublin-Verfahrens

Die Dublin II-Verordnung ist auch bei minderjährigen Asylantragstellern anzuwenden. Dies kann, wie schon oben angedeutet wurde, unter Umständen die Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Folge haben, denn es ist möglich, schon ab dem 14. Lebensjahr anhand des Fingerabdrucks festzustellen, ob der Minderjährige in einem anderen EU-Staat aufgehalten hat (vgl. ebd. S. 93).

Die Zuständigkeitsbestimmung bei Erwachsenen und Familien ist in Art. 9 und 10 Dublin II-Verordnung geregelt. Demnach sind sie verpflichtet, ihren Asylantrag in dem Land zu stellen, das den Eintritt in das Dublingebiet ermöglicht hat, entweder weil es ein Visum erteilt oder weil es die illegale Grenzüberschreitung nicht verhindert hat (vgl. Bender, D. u. a. ).

Art. 6 Dublin II-Verordnung verpflichtet die Verwaltung des jeweiligen Mitgliedstaates zuerst zu überprüfen, ob es in dem gegebenen Fall um einen Minderjährigen geht (vgl. Pelzer, M. 2008, S. 27). Unbegleitete Minderjährige sind laut Art. 2h Dublin II-Verordnung: „unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden“ Handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, so schlägt Art. 6 Dublin II-Verordnung zwei Fallmöglichkeiten vor, anhand deren die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrags für die zuvor erwähnte Zielgruppe definiert wird: Befinden sich Familienangehörige in der EU, dann ist der Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten zuständig, solang dies im Interesse des Minderjährigen ist. Mit rechtmäßigem Aufenthalt ist in diesem Sinn gemeint (vgl. Pelzer, M. 2008 S. 27).

„wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltsgestattung hat. Auch ein geduldeter Aufenthalt reicht als rechtmäßiger Aufenthalt aus. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts muss im Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegen (fällt sie später weg, so ist dies unschädlich)“ (ebd. S. 27).

Unter Familienangehörigen sind die Eltern oder ein Elternteil, Geschwister, Onkel, Tanten und Großeltern gemeint, wenn sie in der Lage sind, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen. Befinden sich keine Familienangehörigen in der EU, dann ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige als erstes einen Asylantrag gestellt hat. Hat er mehrere Asylanträge in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestellt, so ist es der Staat seines aktuellen Aufenthalts, falls er in diesem einen Antrag gestellt hat. Wird ein unbegleiteter Minderjähriger erkennungsdienstlich in dem Ersteinreisestaat erfasst, wird er dorthin im Gegensatz zu den Erwachsenen nicht zurückgeschickt, wenn er da kein Asylverfahren durchgelaufen hat (vgl. Schmieglitz, S. 2014, S. 93f).

2.3.2 3 Die verschiedenen Richtlinien

Hier werden die wichtigsten Richtlinien der Europäischen Union bezüglich UMF erwähnt. Diese sind Art. 24 Abs. 2 und Abs. 4 und Art. 20 der EU- Aufnahmerichtlinien.

„Asyl beantragende unbegleitete Minderjährige werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, nach folgender Rangordnung aufgenommen: a) bei erwachsenen Verwandten; b) in einer Pflegefamilie; c) in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige; d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. “(Art. 24 Abs. 2 EU- Aufnahmerichtlinie)

„Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder werden und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist“ (Art. 24 Abs. 4 EU-Aufnahmerichtlinie)

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden, welche ihnen durch die genannten Handlungen zugefügt wurden, erforderlich ist. “ (Art. 25 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie)

2.3.3. Das Völkerrecht

Drei völkerrechtliche Bestimmungen sind im Rahmen von UMF von großer Bedeutung. Diese beeinflussen in ihrer Reichweite das nationale Recht, denn sie wurden von der BRD ratifiziert. Diese sind das Haager Minderjährigenschutzabkommen, die Genfer Flüchtlingskonvention und die Kinderrechtskonvention. Im Folgenden werden diese abgehandelt.

2.3.3.1 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen

Hier sind die grundlegenden Bestimmungen für die Erteilung pädagogischer Unterstützung an UMF festgelegt. Während der Haager Konferenz im Jahre 1960 wurde dieses multilaterale Abkommen über den Schutz Minderjähriger, dessen vollständiger Titel Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiete des Schutzes der Minderjährigen lautet, erarbeitet. In der Bundesrepublik hat es Gültigkeit seit dem 17. 09. 1971 und gehört zum ständigen rechtlichen Instrumentarium der hiesigen Gerichte und Jugendämter. Durch die Entwicklungen nach dem II. Weltkrieg bedurfte es einer Erneuerung des vorherigen Haager Vormundschaftsabkommen von 1902 und sollte somit vorrangig dem Wohl des Kindes dienen. Das Augenmerk liegt hier konsequent auf dem Kindesstatut, ohne dass das Personalstatut der Eltern berücksichtigt wird. Neben der Bundesrepublik gilt das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) in Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Österreich, Portugal und der Schweiz. In der BRD gelten die Regelungen nicht nur für Minderjährige der o. g. Vertragsstaaten, sondern auch für Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten. Im Sinne des Abkommens werden als Minderjährige definiert, wer sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört, als auch nach dem innerstaatlichen Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltes minderjährig ist. In der BRD tritt die Volljährigkeit gemäß § 2 des BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Wenn feststeht, dass auf mittel- oder langfristige Sicht aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden können, wird ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet. Die nach dem innerstaatlichen Recht zu treffenden Maßnahmen, die behördlich getroffen werden können, sind in Artikel 2 des MSA geregelt. Hierzu zählen die Bestellung einer Vormund- oder Pflegschaft, alles innerstaatliche Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie alle innerstaatlichen Maßnahmen des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes (vgl. Jordan, S. 2000, S. 39f. ).

2.3.3.2 Genfer Flüchtlingskonvention:

Die Rechte von Flüchtlingen wurden 1954 von einer Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen in Genf verabschiedet. Dieses bedeutendste internationale Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist unter dem Titel Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) weltweit bekannt. Ursprünglich waren hier nur die Rechte von Flüchtlingen aus Europa geregelt, die vor dem 1. 1. 1951 ihre Heimat verlassen mussten. Am 31. 1. 1967 wurde ein Zusatzprotokoll für das Abkommen verabschiedet, das zeitliche und geographische Einschränkungen aufhob. Die Bundesrepublik Deutschland zählt zu den ersten sechs Unterzeichnerstaaten, insgesamt wurde die GFK bis heute von 130 Staaten unterzeichnet.

Das Abkommen regelt ferner detailliert die Rechte und Pflichten eines anerkannten Flüchtlings in seinem Aufnahmeland (vgl. ebd. S. 55). Hieraus erwächst ein erklärtes Ziel, welches die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen erläutert:

„[…] Flüchtlinge den jeweils meistbegünstigten Ausländern und so weit als möglich, den Staatsbürgern des asylgewährenden Landes gleichzustellen. So haben Flüchtlinge nach der Konvention das Recht auf Berufsausübung, Gesundheitsfürsorge, Bildung sowie den Erwerb beweglichen und unbeweglichen Eigentums“ (Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, zitiert nach Jordan S. 55).

Im Sinne der GFK gelten als Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland im „großen“ und „kleinen“ Asyl anerkannte Asylbewerber und Aufgenommene im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (ebd. ). Für alle anderen in die BRD geflohenen Menschen gelten die oben erörterten Richtlinien nicht. Im Artikel 33 der Konvention wird das sogenannte Non-Refoulement Gebot geregelt, welches die Ausweisung und Zurückweisung eines Flüchtlings in Staaten verbietet (vgl. ebd. S. 56), „in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“ (ebd. a. a. O. ).

2.3.3.3 Kinderrechtskonvention

Als Menschenrechtsvertrag ist die UN-Kinderechtskonvention (UN-KRK) von besonderer Bedeutung für die UMF, denn sie zielt auf die Sicherstellung des Schutzes von Kindern ab. Sie ist in weitem Umfang für die Vertragsstaaten verpflichtend. Im deutschen Kontext bleibt sie trotz der Vorbehaltsrücknahme der BRD im Jahr 2010 – die Vorbehaltserklärung richtet sich gegen die unmittelbare Berufung auf die UN-KRK insbesondere was Aufenthalts- und Asylrecht betrifft. Diese sind nicht an den Vorschriften der UN-KRK zu messen – im Allgemeinen innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar. Das heißt, dass einige Vorschriften der Konvention, sei es von den Behörden oder von den Gerichten, handhabbar sein können und daher unmittelbar anwendbar sind, andere hingegen sind es nicht, denn sie sind nach ihrer Normstruktur und insbesondere ihrer normativen Dichte nicht hinreichend bestimmt und bedingt und damit nicht dazu geeignet sind, vom Rechtsanwender unmittelbar herangezogen zu werden. Dazu ist der Gesetzgeber eingeladen, neue Rechtsgrundlagen ins Leben zu rufen, damit diese Schieflage beseitigt wird (vgl. Lorz, A. 2010, S 16ff. ).

Die bedeutendsten Normen der UN-KRK für UMF sind Art. 1, 2, 3, 12, 20 und 22 (vgl. Bender, D. u. a. ). Lorz (2010, S. 16ff. ) betrachtet Art. 3 Abs. 1 als Kernanliegen der UN-KRK als Leitprinzip, das sich durch die gesamte Landschaft der Konvention hindurch zieht. Diese Bestimmung ist self-executing und somit ohne weiteres unmittelbar anwendungsfähig.

„bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK nach BMFSFJ, 2012, S. 12)

Daraus geht hervor, dass die Gesamtheit aller staatlichen Organe in ihrem Tun das Kindeswohl nicht nur als zu berücksichtigenden, sondern als vorrangig zu berücksichtigenden Aspekt betrachten soll (vgl. Bender, D. u. a. ).

Des Weiteren soll hier Art. 20 UN-KRK in seinem Wortlaut wiedergegeben werden, denn es hat eine enorme Bedeutung für UMF.

„(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen“ (zitiert nach BMFSFJ, 2012, S. 20).

Laut Art. 20 ist Anspruchsberechtigter jedes Kind, das vorübergehend oder dauerhaft ohne familiären Schutz ist. Dazu zählen auch UMF, denn Art. 22 UN-KRK weist darauf hin, Art. 20 der Konvention ist auf sie anzuwenden. Die Bestimmung gibt dem Staat einen freien Spielraum, die Art der Betreuungsform als auch die Ausgestaltung selber zu bestimmen. Sie verpflichtet ihn aber in jedem Fall zur Sicherstellung der Unterbringung in kindergerechten Einrichtungen. Im deutschen Rechtsystem findet erstmal die Notunterbringung im Rahmen von § 42 SGB VIII statt, dann erfolgt sie gemäß der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27ff. Hier ist darauf hinzuweisen, dass § 27 im Licht von Art. 20 UN-KRK so auszulegen ist, dass er die Anspruchsberechtigung nicht abschließend bestimmt, denn laut Art. 20 haben Minderjährige einen Anspruch auf Betreuung und Erziehung.

Bezogen auf UMF ist die Zurückweisung von UMF an der Grenze ein Verstoß gegen Art. 20, darüber hinaus ist unvereinbar mit Art. 20, einem Minderjährigen den Zugang zur Unterbringung gemäß der Kinder- und Jugendhilfe zu untersagen und ihn in Asylbewerberlager unterzubringen, denn kindergerechte Unterbringung ist im Sinne von Art. 20 ausschließlich in der BRD alle Betreuungsformen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Angenommen, dass die Grenzwacher einen UMF beim illegalen Grenzübertritt erwischt, oder die Polizei ihn im Inland festnimmt, dann ist es den Behörden nicht erlaubt, ihn zu inhaftieren, sondern ihn gemäß der KJHG unterzubringen. Schließlich kann Art. 20 die Abschiebung oder die Ausreise eines UMF gemäß AufenthG rechtlich unmöglich machen, denn die Herausnahme eines UMF von einer Einrichtung oder aus einer Pflegefamilie setzt voraus, dass das Kindeswohl dabei nicht gefährdet wird und dass diese Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. Cremer, H. 2012, S. 22 ff. ).

3. Empirischer Teil:

Bei diesem Abschnitt handelt es sich um die Präsentation des empirischen Teils der Arbeit. Zunächst wird ein Blick auf die Schwierigkeiten geworfen, auf die die Forscher in der wissenschaftliche Befragung von jungen Flüchtlingen stoßen. Anschließend wird die methodische Herangehensweise der Forschung dargestellt, dann werden die Ergebnisse aufgezeigt und schließlich diskutiert.

3.1 Schwierige Momente in der empirischen Forschung mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Befragungen junger Flüchtlinge in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen (Heun u. a. 1992 zitiert nach Weiss, K. et al. 2001, S. 19) kommen zu dem bedeutsamen Ergebnis, dass das Wohlbefinden und die Orientierungen der Jugendlichen davon abhängig sein können, ob sie gemeinsam mit Landsleuten in einer Unterkunft leben. Ebenfalls herausgestellt wird die große Bedeutung der Bezugspersonen, Erzieher, die ebenfalls über Flucht- und Migrationserfahrungen verfügen. In Studien anderer Länder, beispielsweise zu in der Schweiz aufgewachsenen Tibetern, kommt man zu weiterführenden Erkenntnissen durch das Thematisieren der Auswirkungen verschiedener Sozialisationsmilieus auf die emotionale Zufriedenheit, die Bildungschancen, die Kontaktwünsche und das ethnische Bewusstsein junger Flüchtlinge (Brauen und Kantowsky, 1982 zitiert nach ebd. a. a. O. ). Eine andere Studie der 1980er Jahre aus Amerika zeigt, dass die Unterbringung in Pflegefamilien derselben Herkunft - so genannte ethnische Pflegefamilien – sich besonders positiv auf die psychische Entwicklung auswirkt (Schulz und Sontz, 1985 zitiert nach ebd. a. a. O. ). Als wichtige Bedingung um Belastungen, denen junge Flüchtlinge im Herkunftsland, auf der Flucht und im Aufnahmeland ausgesetzt sind, verarbeiten zu können, werden u. a. das Zusammenleben mit Angehörigen und religiöse oder ideologische Überzeugungen genannt, die zur Einordnung des Erlebten beitragen können (Athey und Ahearn, 1991 zitiert nach ebd. S. 20).

Besonders Informationen aus erster Hand stellen einen Mangel in der Literatur daraus der Perspektive der betroffenen Jugendlichen. Problematische Punkte für die wissenschaftliche Befragung junger Flüchtlinge sind:

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Ende der Leseprobe aus 117 Seiten

Details

Titel
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Eine besondere Herausforderung für die professionelle Hilfebeziehung
Hochschule
Hochschule Osnabrück  (FAKULTÄT WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN)
Note
1,7
Jahr
2014
Seiten
117
Katalognummer
V315706
ISBN (eBook)
9783668176867
ISBN (Buch)
9783946458463
Dateigröße
2490 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
unbegleitete, flüchtlinge, eine, herausforderung, hilfebeziehung
Arbeit zitieren
Anonym, 2014, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Eine besondere Herausforderung für die professionelle Hilfebeziehung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315706

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