Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb am Beispiel eines gemeinnützigen Musikvereins


Projektarbeit, 2015

29 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der steuerbegünstigte Idealverein und seine vier Tätigkeitsbereiche
2.1 Der steuerbegünstigte Idealverein
2.2 Der nicht steuerbare ideelle Vereinsbereich
2.3 Die steuerfreie Vermögensverwaltung
2.4 Abzugrenzende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
2.4.1 Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb
2.4.2 Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

3 Abgrenzungskriterien
3.1 Zweckverwirklichung
3.2 Zwecknotwendigkeit
3.3 Unvermeidbarkeit

4 Ausnahmen der Abgrenzung

5 Steuerliche Konsequenzen der Abgrenzung
5.1 Körperschaftssteuer
5.2 Gewerbesteuer
5.3 Umsatzsteuer

6 Die Abgrenzung am konkreten Beispiel
6.1 Allgemeine Angaben zum Musikverein
6.2 Einnahmen des Musikvereins und deren steuerliche Würdigung
6.3 Ausgaben des Musikvereins und deren steuerliche Würdigung
6.4 Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben bei gemischten Veranstaltungen

7 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisungen

Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Allein in Sachsen gibt es weit über 29.0001 verschiedene Vereine, welche den unterschiedlichsten Tätigkeiten nachgehen und für diverse Zwecke gegründet wurden. Trotz dieser vielfältigen Unterschiede haben sie alle ein paar Gemeinsamkeiten. In jedem Verein engagieren sich völlig uneigennützig Personen unterschiedlichster sozialer Strukturen, jeder davon versucht sich bestmöglich einzubringen und bevorstehende Aufgaben seinem Können entsprechend zu bewältigen. Diese Aufgaben beziehen sich meistens auf die Verwirklichung des jeweiligen Vereinszwecks, aber auch auf die Wahrnehmung von Rechten sowie das Erfüllen von Pflichten, die mit der Rechtsform Verein einhergehen. Eine dieser Pflichten betrifft das Erstellen des Jahresabschlusses einschließlich der dazugehörigen Steuererklärungen des Vereins. Die steuerlichen Vorschriften für Vereine sind sehr umfangreich, vielseitig und generell als Gesetzestexte schwer verständlich, gerade dann, wenn man sonst nur sehr wenige Berührungspunkte mit den deutschen Steuergesetzen hat. Dabei ist eines der schwierigsten und heikelsten Dinge die Abgrenzung von steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb. Doch was ist eigentlich ein Zweckbetrieb und wie unterscheidet er sich vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Anhand welcher Kriterien kann man überhaupt diese Unterscheidung vornehmen? Und welche Konsequenzen ergeben sich dadurch generell für den Verein, vor allem hinsichtlich der Besteuerung?

Mit der Beantwortung dieser Fragen beschäftigt sich die nachstehende Belegarbeit. Dabei werden anhand der aktuellen Gesetzeslage zunächst die möglichen Tätigkeitsbereiche, mit Hauptaugenmerk auf Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, eines Vereins in Deutschland näher erläutert. Um darauf aufbauend im weiteren Verlauf der Belegarbeit Kriterien zu definieren, anhand derer sich die Abgrenzung von dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb einfacher vornehmen lässt. Im Anschluss werden dann die Konsequenzen der Abgrenzung dieser zwei Bereiche aus steuerlicher Sicht, speziell für Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, aufgezeigt. Am Ende der Arbeit werden die theoretischen Ansätze praktisch anhand eines veränderten Fallbeispiels eines gemeinnützigen Musikvereins in Deutschland nachvollziehbar erläutert.

Ziel der Arbeit soll das Schaffen eines Grundverständnisses dafür sein, warum die möglichst genaue Abgrenzung der zwei vorab genannten Bereiche nicht nur eine Notwendigkeit darstellt, sondern auch gewisse Vorteile bieten kann. Vor allem für Vereinsvorstände, die keinen alltäglichen Bezug zum Steuerrecht haben, soll diese kurze Abhandlung einen groben Überblick über die Möglichkeiten und die Methoden zur Abgrenzung bieten.

Aufgrund des geringen Umfangs der Ausarbeitung und des eng gewählten Themas der Arbeit, aber auch durch die sehr umfangreiche Gesetzeslage, können nicht alle steuerlichen Belange eines Vereins abgehandelt werden und es wird ein gewisses steuerliches Grundwissen des Lesers vorausgesetzt. In einigen Fällen müssen konkrete Fragen zur Vereinsbesteuerung offen bleiben. Deswegen wird auch das Vorhandensein der Gemeinnützigkeit eines Vereins vorausgesetzt, ohne dieses genauer zu prüfen oder zu werten.

2 Der steuerbegünstigte Idealverein und seine vier Tätigkeitsbereiche

Der Begriff des Vereins ist in Deutschland vielfältig, aber im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert. Nach der vergangenen Rechtsprechung des damaligen Reichsgerichts wird ein Verein als „… eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks [bezeichnet], die nach Maßgabe ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.“2. Somit lässt sich der Verein als ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen definieren, welche gemeinschaftlich unter einem eigenen Namen auftreten, einen gemeinsamen Zweck verfolgen und durch ihre Organe vertreten und organisiert werden. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts oder kurz Vereinsgesetz gibt noch zwei weitere Merkmale preis, nämlich die Unterwerfung der Gesamtheit einer organisierten Willensbildung, welche durch den Vorstand realisiert wird und das Fortbestehen des Vereins trotz des Wechsels der Mitglieder.3

Die wichtigsten Vorschriften zu Vereinen im zivilrechtlichen Sinne finden sich in den Paragrafen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie im gesamten Vereinsgesetz, wonach ein Verein nur die Form eines wirtschaftlichen Vereins, eines Idealvereins, eines rechtsfähigen Vereins und eines nicht rechtsfähigen Vereins haben kann. Da ein wirtschaftlicher Verein keinen Zweckbetrieb besitzt, wodurch dieser auch nicht abgegrenzt werden kann, und es für das Steuerrecht nicht ausschlaggebend ist, ob ein Verein rechtsfähig ist, wird im Folgenden immer von einem rechtsfähigen Idealverein ausgegangen.

2.1 Der steuerbegünstigte Idealverein

Ein Idealverein richtet seine tatsächliche Geschäftsführung sowie seinen Satzungszweck auf die Förderung ideeller, also gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ziele aus und strebt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. Natürlich dürfen diese Vereine wirtschaftlich tätig werden und damit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, jedoch darf diese Betätigung immer nur Nebenzweck sein und nie zum Hauptzweck werden. Das Steuerrecht gewährt dem Verein unter diesen und weiteren gemeinnützigen Gesichtspunkten im Gegenzug erhebliche steuerliche Vergünstigungen, wodurch der Staat diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Betätigung würdigen und fördern möchte. Diese Vergünstigungen bedürfen der Anerkennung des Vereins durch das Finanzamt als gemeinnützig, wodurch der ideelle Verein weiterhin zu einem steuerbegünstigten Verein wird. Ohne diese Anerkennung wird der Verein als rein wirtschaftlicher Verein eingestuft, erhält damit keine Steuervergünstigungen und wird als normaler Gewerbebetrieb behandelt. Um eine Ungleichbehandlung zu anderen gewerbetreibenden Personen oder Körperschaften zu vermeiden sowie einen besseren Überblick zu behalten, unterscheidet man die vier folgenden Bereiche des steuerbegünstigten Idealvereins hinsichtlich ihrer ertragssteuerlichen Einnahmen und deren Verwendung, wovon das Hauptaugenmerk in dieser Arbeit auf den steuerbegünstigten Zweckbetrieb und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelegt wird.4

2.2 Der nicht steuerbare ideelle Vereinsbereich

Unter den ideellen Vereinsbereich fallen alle Tätigkeiten des Vereins, welche zur unmittelbaren Erfüllung des in der Satzung fest verankerten Vereinszwecks dienen. Typische Einnahmen sind in der Satzung niedergeschriebene Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, sofern sie nach Art und Höhe als gemeinnützig anzusehen sind. Die Zuschüsse von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen öffentlichen Körperschaften, soweit diese für den ideellen Bereich bestimmt sind, gehören ebenfalls in diesen Bereich, wie Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, sofern sie für diesen Bereich bestimmt sind und nicht zweckgebunden in anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden sollen.

Im Gegenzug müssen alle Einnahmen des ideellen Bereichs ausschließlich für diesen genutzt werden. Aufgrund fehlender Gegenleistungen werden die gesamten Einnahmen des ideellen Bereichs umsatzsteuerlich als nicht steuerbar und ertragssteuerlich als steuerfrei behandelt, weshalb er auch umgangssprachlich nur als steuerfreier Bereich bezeichnet wird.5

2.3 Die steuerfreie Vermögensverwaltung

Sobald vorhandenes Vermögen genutzt wird, zum Beispiel durch Vermietung und Verpachtung oder durch die Verzinsung von Anlagekapital, befinden sich die daraus resultierenden Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben im Bereich der Vermögensverwaltung. Der Bereich betrifft alle Einkünfte aus Verpachtungen, Vermietungen und Kapitalvermögen. Der Verein kann durch seine satzungsgemäßen Rücklagen und im Rahmen seiner sonstigen Vermögensverwaltung Kapital risikoarm anlegen sowie marktüblich verzinste Darlehen an Vereinsmitglieder und Dritte ausgeben, um sein Vermögen zu mehren, solange er keine Spekulationsgeschäfte durchführt.

2.4 Abzugrenzende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als selbstständige und nachhaltige Tätigkeit definiert, durch welche Einnahmen erzielt oder diverse andere wirtschaftliche Vorteile erreicht werden können. Das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht ist dabei völlig nebensächlich, ganz im Gegensatz zu einem Gewerbebetrieb, bei dem die Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich vorausgesetzt wird. Unerlässlich für die Besteuerung ist die Entscheidung, ob der Geschäftsbetrieb dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, solange dieser über den Rahmen der reinen Vermögensverwaltung hinausgeht6.

2.4.1 Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb ist per Gesetz als eine wirtschaftliche Betätigung definiert. Diese muss der unmittelbaren Verwirklichung der in der Satzung definierten gemeinnützigen Zwecke dienen und für die Zweckverwirklichung unentbehrlich sein. Der Verein darf damit nicht in den direkten Wettbewerb mit anderen selbstständigen Personen, Gewerbetreibenden oder ähnlichen Institutionen treten, welche nicht steuerbegünstigt sind (Wettbewerbsneutralität).

[...]


1 Sächs. Staatsministerium für Finanzen (2014), S. 1.

2 Werner, J. (2015), S. 10.

3 Vgl. §2 VereinsG.

4 Vgl. §§ 51 bis 68 AO.

5 Vgl. Sächs. Staatsministerium für Finanzen (2014), S. 28.

6 Vgl. §5 (1) Nr. 9 KStG; §§14, 64 ff. AO.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb am Beispiel eines gemeinnützigen Musikvereins
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Dresden  (Studiengang: Steuern, Rechnungswesen, Consulting)
Veranstaltung
Steuern und Gewinnermittlung
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
29
Katalognummer
V315229
ISBN (eBook)
9783668151895
ISBN (Buch)
9783668151901
Dateigröße
885 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuern, Verein, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gemeinnützigkeit, betriebswirtschaftliche Beratung, Gewinnermittlung, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, gemeinnütziger Verein, Gewerbesteuer, Musikverein, Abgrenzung Tätigkeitsbereiche, Steuerpflicht, Idealverein, Vereinsrecht
Arbeit zitieren
Sven Häntzschel (Autor:in), 2015, Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb am Beispiel eines gemeinnützigen Musikvereins, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315229

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