Die EuGH-Rechtsprechung zur Sitzverlegung

Was bleibt noch für eine 14. Richtlinie?


Studienarbeit, 2012

81 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis
Internetquellen
Sonstige Quellen

Einleitung

Hauptteil

A. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften in der EU
I. Die Niederlassungsfreiheit als Baustein des Binnenmarktes
II. Umfang der Niederlassungsfreiheit
III. Die Frage des anwendbaren Rechts

B. Die (vorläufig) gescheiterte Harmonisierung
I. Bisherige Harmonisierungsversuche
II. Rolle des Europäischen Gerichtshofes

C. Die Rechtsprechung des EuGH zur Sitzverlegung
I. Ausgangslage und Daily Mail Entscheidung
1. Daily Mail (1988)
a) Sachverhalt
b) Eröffnung des Schutzbereichs der Niederlassungsfreiheit
2. Ausgangspunkt und Gang der Darstellung
II. Rechtsprechung zur Verwaltungssitzverlegung
1. Zuzug von Gesellschaften bzw. Hineinverlegung des Verwaltungssitzes
a) Centros (1999)
(1) Sachverhalt
(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
(3) Möglicher Missbrauch der Niederlassungsfreiheit
(4) Rechtfertigungsprüfung
b) Überseering (2002)
(1) Sachverhalt
(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
(3) Rechtfertigungsprüfung
(4) Gegenüberstellung mit Daily Mail
(5) Gründungs- oder Sitztheorie
c) Inspire Art (2003)
(1) Sachverhalt
(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
(3) Rechtfertigungsprüfung
d) Zwischenergebnis zu dieser Fallgruppe
(1) Unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 49, 54
(2) Umfang der Niederlassungsfreiheit beim Zuzug
(3) Missbrauch der Niederlassungsfreiheit
(4) Unzulässige Beschränkungen durch den Aufnahmestaat
(5) Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
(6) Gründungs- oder Sitztheorie
2. Wegzug von Gesellschaften bzw. Herausverlegung des Verwaltungssitzes
a) Daily Mail (1988)
b) Lasteyrie-du-Saillant (2004)
(1) Sachverhalt
(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
(3) Rechtfertigungsprüfung
c) Cadbury Schweppes (2006)
(1) Sachverhalt
(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
(3) Rechtfertigungsprüfung
c) Cartesio (2008)
(1) Sachverhalt
(2) Die Schlussanträge des Generalanwalts
(3) Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit
d) National Grid Indus (2011)
(1) Sachverhalt
(2) Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit
(3) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
(4) Rechtfertigungsprüfung
e) Zwischenergebnis zu dieser Fallgruppe
(1) Umfang der Niederlassungsfreiheit beim Wegzug
(2) Unzulässige Beschränkungen durch den Heimatstaat
(3) Zulässige Beschränkungen durch den Heimatstaat
(4) Mögliche Widersprüche innerhalb der Rechtsprechung
III. Rechtsprechung zur Satzungssitzverlegung
1. Die Situation vor Cartesio
2. Cartesio (2008)
3. Vale (2012)
a) Sachverhalt
b) Die Schlussanträge des Generalanwalts
c) Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit
d) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
e) Rechtfertigungsprüfung
f) Ausführungen zum Umwandlungsverfahren
4. Zwischenergebnis zu dieser Fallgruppe
a) Umfang der Niederlassungsfreiheit bei der Satzungssitzverlegung
b) Beschränkungen durch den Heimatstaat
c) Reichweite der Regelungsautonomie des Aufnahmestaats
IV. Umstrittene Aspekte
1. Persönlicher Schutzbereich
a) Streitstand
b) Stellungnahme
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Streitstand
b) Stellungnahme

D. Notwendigkeit einer 14. Richtlinie und weiterer Harmonisierungsvorhaben
I. Zusammenfassung der Ergebnisse
II. Bisher ungeklärte Aspekte
1. Verfahren der grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung
2. Gesellschaftskollisionsrecht
III. Zur Notwendigkeit der Harmonisierung
IV. Regelungsvorschläge
1. Gegenstand
2. Umwandlungsverfahren
3. Mitbestimmung
4. Schutz anderer Beteiligter
5. Steuerliche Neutralität
V. Ausblick

Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Internetquellen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sonstige Quellen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Mobilität von Unternehmen ist ein „Kernbestandteil der Vollendung des Binnenmarktes“[1] und daher Grundvoraussetzung für die wirtschaftliche Integration in Europa. Mit der Verlegung ihres Standorts oder Änderung ihrer Rechtsform haben Unternehmen die Möglichkeit, sich den ökonomischen und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen anzupassen. Durch diese Wahlfreiheit werden wohlfahrtssteigernde Effekte für den gesamten Wirtschaftsraum erwartet.

Trotzdem ist die Sitzverlegung von Gesellschaften bislang nicht unionsweit harmonisiert worden. Das Projekt einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur Sitzverlegung wurde bis heute nicht vollendet. Es steht deshalb kein einheitlicher, verlässlicher Rechtsrahmen zur Verfügung.

Den Unternehmen bleibt daher nur die Berufung auf die in den Europäischen Verträgen zugesicherte Niederlassungsfreiheit.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet durch die Auslegung der Verträge über die Reichweite der Niederlassungsfreiheit. Aufgrund der faktischen Bindungswirkung seiner Rechtsprechung für die nationalen Gerichte hat der Gerichtshof die Möglichkeit mitgliedstaatliche Hindernisse für die Unternehmensmobilität in Europa zu unterbinden.

Doch die Rolle des „Ersatz-Gesetzgebers“, die dem Gerichtshof damit zukommt, kann er nur bedingt erfüllen.

Die vorliegende Untersuchung soll aufzeigen, dass trotz zahlreicher EuGH-Urteile zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Gesellschaften auf diesem Gebiet längst keine umfassende Rechtssicherheit herrscht, weshalb eine 14. gesellschaftsrechtliche Richtlinie – insbesondere für die Praxis – dringend erforderlich ist.

Im Folgenden werden zunächst rechtliche und ökonomische Vorüberlegungen sowie die vorläufig gescheiterte Harmonisierung dargestellt. Sodann werden die Entscheidungen des EuGH zur Sitzverlegung behandelt. Innerhalb des Oberbegriffs „Sitzverlegung“ wird zwischen der Verlegung des Verwaltungssitzes und des Satzungssitzes unterschieden. Beide stellen Möglichkeiten dar, Gesellschaften im Binnenmarkt über die Grenze zu verlegen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der EuGH-Rechtsprechung wird im Anschluss die Notwendigkeit einer 14. Richtlinie, mögliche Regelungsinhalte und der aktuelle Stand der legislatorischen Bemühungen untersucht. Ein Fazit schließt die Bearbeitung ab.

Hauptteil

A. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften in der EU

I. Die Niederlassungsfreiheit als Baustein des Binnenmarktes

Die Europäische Union ist ihrem Grundgedanken nach primär eine Wirtschaftsunion.[2]

Die Errichtung eines „Binnenmarktes“ ist ein Leitziel der Europäischen Union.[3] Definiert wird der Binnenmarkt in Art. 26 Abs. 2 AEUV[4].[5]

Im gemeinsamen europäischen Binnenmarkt als „Herzstück der Integration“[6] sollen 30 verschiedene Rechtsordnungen[7] zusammengeführt werden. Damit hieraus ein „Binnenmarkt“ mit gleichen Bedingungen für alle Marktakteure entsteht, müssen die rechtlichen Unterschiede möglichst umfassend behoben werden.[8]

Zur Verwirklichung des Binnenmarktes tragen in erster Linie die Grundfreiheiten bei.[9] Sie dienen dazu, mitgliedstaatliche Diskriminierungen und Beschränkungen zu beseitigen. Das Sekundärrecht füllt durch Rechtsangleichung die entstandenen Lücken.[10]

Zu den Grundfreiheiten gehört die Niederlassungsfreiheit in Art. 49[11].

Sie soll die Mobilität der am Wirtschaftsleben beteiligten Akteure im Binnenmarkt sichern.[12]

Nach Art. 54[13] sind neben natürlichen Personen auch Gesellschaften von der Niederlassungsfreiheit geschützt.[14] Voraussetzung ist, dass sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, eine der in UAbs. 1 genannten Verknüpfungen zur Union haben und einen Erwerbszweck verfolgen.[15]

Geschützt ist zum einen die primäre Niederlassungsfreiheit, die es Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten erlaubt, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, sich dort „niederzulassen“.[16]

Niederlassung im Sinne der Verträge ist die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen, auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen.[17] Der EuGH hat den Begriff wiederholt als „die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit“ definiert.[18]

Die sekundäre Niederlassungsfreiheit gewährt Gesellschaften das Recht, Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen.[19]

II. Umfang der Niederlassungsfreiheit

Der EuGH hat durch seine Rechtsprechung die Niederlassungsfreiheit zu einem umfassenden Beschränkungsverbot entwickelt.[20] In den Entscheidungen „Kraus“[21] und „Gebhard“[22] etablierte der Gerichtshof die sog. „Gebhard-Formel“[23].

Diese besagt, dass vorbehaltlich des Art. 52 Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch nationales Recht nur gerechtfertigt sein können, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses geboten sind, zu Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sind und die Regelung über das Erforderliche nicht hinausgeht.

Dieses Beschränkungsverbot betrifft den ungehinderten Marktzugang.[24] Nachdem sich eine Gesellschaft niedergelassen hat, unterliegt die Ausübung des Gewerbes den allgemeinen nationalen Bestimmungen.[25]

III. Die Frage des anwendbaren Rechts

Damit Gesellschaften einer Rechtsordnung zugeordnet werden können, benötigen sie eine Anknüpfung an ihren Heimatstaat.[26] Nach Art. 54 UAbs. 1 gibt es drei mögliche Anknüpfungselemente:

Der „satzungsmäßige Sitz“ ist der Ort, an dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.[27]

Die „Hauptverwaltung“ ist der effektive Verwaltungssitz. Der Ort, von dem aus das Unternehmen geleitet wird.[28]

Mit der „Hauptniederlassung“ ist die wichtigste Niederlassung gemeint.

Es gibt zwei verbreitete Anknüpfungsmethoden, die (Verwaltungs-) Sitztheorie und die Gründungstheorie. Nach der Sitztheorie ist die Rechtsordnung des Staats maßgeblich, in dem die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz hat. Nach der Gründungstheorie gilt die Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft gegründet wurde.[29]

Aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte in den Mitgliedstaaten ergeben sich teils unüberbrückbare konzeptionelle Differenzen.

Gesellschaften aus Staaten, die der Gründungstheorie folgen sind grundsätzlich dazu befähigt, ihren Verwaltungssitz grenzüberschreitend zu verlegen.[30]

Gesellschaften aus Staaten, die der Sitztheorie folgen sind daran gehindert, ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land zu verlegen und dennoch Gesellschaft ihres Herkunftsstaats zu bleiben.[31] Die Gesellschaft müsste sich dafür zuerst auflösen, um sich dann im Zielstaat neu zu gründen.[32]

B. Die (vorläufig) gescheiterte Harmonisierung

I. Bisherige Harmonisierungsversuche

Auf europäischer Ebene ist das Problem der unterschiedlichen Anknüpfungskonzepte von Beginn an erkannt worden. In Art. 220 EWG[33] wurde festgelegt, dass die Mitgliedstaaten „soweit erforderlich“ Verhandlungen einleiten, um die Anerkennung von Gesellschaften im Binnenmarkt sicherzustellen.[34]

Im Jahr 1968 scheiterte ein Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften,[35] da es nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

Das Ziel einer kollisionsrechtlichen Angleichung wurde in der Folge aufgegeben. Stattdessen sollte eine Harmonisierungsrichtlinie erlassen werden.[36] Die Kommission legte 1997 den Vorentwurf zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur Sitzverlegung[37] vor.[38]

Der Entwurf überlässt den Mitgliedstaaten weiterhin die Wahl zwischen Gründungs- und Sitztheorie.[39]

Geregelt werden sollte der grenzüberschreitende Rechtsformwechsel durch Verlegung des Satzungssitzes.[40]

Grundsätzlich ist die Satzungssitzverlegung nach dem Entwurf mit oder ohne gleichzeitige Verwaltungssitzverlegung möglich. Den Mitgliedstaaten, die weiterhin der Sitztheorie folgen, wird die Möglichkeit eingeräumt, von der hinzuziehenden Gesellschaft auch die Verlegung des Verwaltungssitzes in sein Gebiet zu fordern.[41]

Der Entwurf wurde von den Mitgliedstaaten, Praxis und Schrifttum im Wesentlichen positiv beurteilt.[42] Das Vorhaben geriet in der Folge ins Stocken.[43]

Im Jahr 2007 wurde der Entwurf zurückgezogen. Der damalige Binnenmarktkommissar begründete dies unter anderem damit, dass aufgrund der Verschmelzungsrichtlinie[44] und anderen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie der Europäischen Gesellschaft, kein Bedürfnis für eine Sitzverlegungsrichtlinie mehr bestehe.[45]

II. Rolle des Europäischen Gerichtshofes

Daher sind die legislatorischen Bemühungen für eine bessere Mobilität von Unternehmen im Binnenmarkt zu sorgen bislang nicht erfolgreich gewesen. Die so verbliebene Regelungslücke auf diesem praxisrelevanten Gebiet würde zwangsläufig zu streitigen Auseinandersetzungen führen und so bestand die Hoffnung, dass der EuGH durch seine Rechtsprechung den Unternehmen in der Union zu mehr Mobilität verhelfen würde.[46] Denn Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV verpflichtet den EuGH unter anderem zur „Wahrung des Rechts“. Dies bedeutet, dass dem EuGH neben der Auslegung des primären Unionsrechtes eine weitere wichtige Aufgabe zufällt. Er ist berechtigt, dem Integrationsauftrag der Europäischen Verträge durch richterliche Rechtsfortbildung zum Erfolg zu verhelfen, wenn dieser von den Mitgliedstaaten oder den Gemeinschaftsorganen nicht ausreichend verfolgt und umgesetzt wird.[47]

Gelegenheit dazu hat der Gerichtshof regelmäßig im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267. Nationale Gerichte können dem EuGH Fragen zur Auslegung des europäischen Primärrechts vorlegen.[48]

C. Die Rechtsprechung des EuGH zur Sitzverlegung

I. Ausgangslage und Daily Mail Entscheidung

In der Praxis führt das unvermittelte Nebeneinander von Sitz- und Gründungstheorie dazu, dass Gesellschaften aus „Sitztheoriestaaten“ ihren Verwaltungssitz nicht ohne Zwangsauflösung über die Grenze verlegen können.[49] Gleichzeitig werden Gesellschaften aus „Gründungstheoriestaaten“, deren nationales Recht eine Verwaltungssitzverlegung erlaubt, in „Sitztheoriestaaten“ als rechtliches Nullum angesehen und sind nicht rechts- und parteifähig.[50] Hierdurch kommt es zu einer sog. „Statutenverdoppelung“, die mit einer Vielzahl von Problemen einhergeht.[51]

1. Daily Mail (1988)

Die erste Vorlagefrage zu diesem Rechtsgebiet beantwortete der EuGH in der Rechtssache Daily Mail im Jahr 1988.[52]

a) Sachverhalt

Die nach britischem Recht gegründete Daily Mail and General Trust plc[53] wollte ihren Verwaltungssitz aus steuerlichen Gründen von Großbritannien in die Niederlande verlegen.[54] Der Satzungssitz der Gesellschaft sollte unverändert im Vereinigten Königreich bleiben. Nach niederländischem Recht wäre dieser Vorgang nach der dort herrschenden Gründungstheorie möglich gewesen.

Das britische Steuer- und Gesellschaftsrecht beinhaltete aber eine Regelung,[55] welche die Verwaltungssitzverlegung einer Gesellschaft über die Grenze nur mit Zustimmung des Finanzministeriums erlaubte.[56] Das britische Recht, das im Grundsatz der Gründungstheorie folgte, erlaubte den Wegzug seiner Gesellschaften nur unter Vorbehalt.

Gegen diese Bestimmung klagte die Daily Mail plc und das zuständige nationale Gericht legte dem EuGH die Sache mit der Frage vor, ob die britische Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.

Die Kernfrage des Verfahrens war, ob die Niederlassungsfreiheit auf die isolierte Verwaltungssitzverlegung überhaupt anwendbar ist.[57]

b) Eröffnung des Schutzbereichs der Niederlassungsfreiheit

Der EuGH billigt im Ergebnis die britische Regelung und verneint eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit.[58] In der Urteilsbegründung hebt der Gerichtshof die große Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für natürliche und juristische Personen hervor.[59] Er stellt klar, dass sowohl der Zuzugs- als auch der Wegzugsstaat die Niederlassungsfreiheit zu achten haben.[60]

Zur Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit stellt der EuGH fest, dass eine Gesellschaft im Gegensatz zu natürlichen Personen nur aufgrund einer nationalen Rechtsordnung geschaffen werde. Diese Vorschriften seien die einzige Existenzgrundlage der Gesellschaft.[61] Der Gerichtshof etabliert damit die sog. „ Geschöpftheorie “, die Gesellschaften als Geschöpf des jeweiligen nationalen Rechtes begreift.[62]

Ergänzend erläutert der Gerichtshof, dass die Wahl des Anknüpfungspunktes sowie darüber hinaus gehende Einschränkungen „bei derzeitigem Stand des Unionsrechts“ ausschließlich der Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten unterlägen.[63]

Deshalb stelle der EWG-Vertrag in Art. 58[64] die Anknüpfungspunkte einander gleich und fordere die Mitgliedstaaten in Art. 220[65] zur Harmonisierung auf.[66]

Nach alledem gewähre die Niederlassungsfreiheit den nationalen Gesellschaften nicht das Recht, ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Rechtspersönlichkeit beizubehalten.[67]

Das Urteil wurde allgemein als Bestätigung der Sitztheorie verstanden.[68]

Die Zulässigkeit einer identitätswahrenden Verwaltungssitzverlegung sei bis auf weiteres nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen zu beurteilen.[69] Die Entscheidung wurde aber auch kritisiert, da sie einen Rückschritt für die Unternehmensmobilität darstelle.[70]

2. Ausgangspunkt und Gang der Darstellung

Im Ausgangspunkt steckte die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Gesellschaften nach Daily Mail damit scheinbar in einer Sackgasse.[71] Dieser Zustand hielt bis in das Jahr 1999 an, als der EuGH eine Reihe bahnbrechender Entscheidungen auf dem Gebiet der Sitzverlegung im Binnenmarkt begann. Diese Abfolge von Urteilen erstreckt sich bislang vom Fall Centros im Jahr 1999 bis zur Entscheidung Vale im Juli 2012.

Im Folgenden werden die Entscheidungen nicht streng chronologisch dargestellt. Es erfolgt stattdessen eine Einteilung nach Art der Sitzverlegung und des Ursprungs der beschränkenden Maßnahme. In den einzelnen Fallgruppen erfolgt im Anschluss an die Darstellung der Urteile eine Zusammenstellung der Ergebnisse.

Die Entscheidungen werden in erster Linie im Hinblick auf die Sitzverlegung untersucht. Dabei geht es in sämtlichen Fällen um die Vereinbarkeit einer staatliche Maßnahme bzw. Rechtsvorschrift mit der Niederlassungsfreiheit.

II. Rechtsprechung zur Verwaltungssitzverlegung

Im Folgenden geht es zunächst um Fälle, in denen Gesellschaften unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollten.

1. Zuzug von Gesellschaften bzw. Hineinverlegung des Verwaltungssitzes

Zunächst werden Konstellationen behandelt, in denen die Niederlassungsfreiheit durch Maßnahmen des Aufnahmestaats beschränkt wurde.

a) Centros (1999)

(1) Sachverhalt

In der Rechtssache Centros[72] ging es um die in England registrierte Centros Ltd[73], die dort von einem dänischen Ehepaar wirksam gegründet worden war.[74] Der Satzungssitz der Gesellschaft befand sich im Vereinigten Königreich. Die Centros Ltd entfaltete in England keinerlei Geschäftstätigkeit. Stattdessen wollten die Gründer eine Zweigniederlassung in Dänemark errichten, um so die dänischen Mindestkapitalvorschriften zu umgehen.[75]

In Dänemark, das der Gründungstheorie folgte, war die Errichtung von Zweigniederlassungen durch ausländische Gesellschaften ausdrücklich erlaubt.[76]

Die dänischen Behörden weigerten sich dennoch die Zweigniederlassung einzutragen, da die Centros Ltd in Wirklichkeit keine Zweigniederlassung errichten, sondern ihren Hauptsitz nach Dänemark verlegen wolle, um so die dänischen Mindestkapitalvorschriften zu umgehen.

Die Verweigerung der Eintragung sei notwendig, um potentielle Gläubiger der Gesellschaft zu schützen.

Die Centros Ltd war in Dänemark eine sog. Scheinauslands-gesellschaft [77] oder Briefkastengesellschaft . Ein Unternehmen, das zwar formal als ausländische Gesellschaft auftritt, in Wirklichkeit aber nur im Inland tätig ist.[78]

(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

In seiner Entscheidung betont der EuGH zuerst, dass die Errichtung einer Zweigniederlassung in der vorliegenden Konstellation – unabhängig vom Umfang der von den einzelnen Standorten ausgebübten Geschäftstätigkeit – in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fällt. Daran ändere die Absicht der Gründer, die inländischen Rechtsvorschriften zu umgehen nichts.[79]

Wird die Eintragung einer solchen Zweigniederlassung verweigert, stelle dies eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.[80]

(3) Möglicher Missbrauch der Niederlassungsfreiheit

Die Mitgliedstaaten sind nach Auffassung des EuGH dazu berechtigt, Maßnahmen zu treffen um die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht zu verhindern.[81] Dabei müsse aber der Zweck der fraglichen Bestimmungen beachten werden. Ziel der Niederlassungsfreiheit sei es, Gesellschaften innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen, sich mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten zu betätigen.[82] Deshalb sei es keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat gründet, „dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet“.[83]

(4) Rechtfertigungsprüfung

Auf der Rechtfertigungsebene überprüft der EuGH erstmals eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anhand der „Gebhard-Formel“[84].[85]

Die dänische Regelung sei nicht geeignet, das Ziel des Gläubigerschutzes zu fördern. Denn die Eintragung wäre nicht verweigert worden, wenn die Centros Ltd in England geschäftstätig gewesen wäre. In diesem Fall wären die dänischen Gläubiger genauso durch das nicht vorhandene Mindestkapital „gefährdet“ gewesen.[86] Außerdem trete das Unternehmen im Rechtsverkehr als Gesellschaft britischen Rechts auf. Daher sei den Gläubigern vor der Eingehung von Geschäftsbeziehungen bekannt, dass sie nicht den dänischen Gründungsvorschriften unterliegt.[87]

Die generelle Verweigerung der Eintragung von Zweigniederlassungen sei unzulässig.[88]

b) Überseering (2002)

Die nächste Entscheidung, die der EuGH auf diesem Gebiet zu treffen hatte, betraf die deutsche Vorlagefrage im Fall Überseering[89].

(1) Sachverhalt

Die Überseering BV[90] verlagerte ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf.[91] Im Zuge eines Rechtsstreits wurde der Überseering BV von den zuständigen Gerichten in erster und zweiter Instanz streng nach der Sitztheorie die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen. Der für die Revision zuständige BGH legte die Sache dem EuGH vor.[92]

Wie bei Daily Mail ging es in der Rechtssache Überseering um die isolierte Verlegung des Verwaltungssitzes, also die primäre Niederlassungsfreiheit. Der niederländischen Überseering BV war es nach ihrem Heimatrecht gestattet, diesen über die Grenze zu verlegen. Im traditionellen Sitztheoriestaat Deutschland wurde sie hingegen als rechtlich nicht existent betrachtet.

(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit im vorliegenden Fall eröffnet ist.[93]

In der Folge erläutert er, dass die Niederlassungsfreiheit trotz der Aufforderung in Art. 293 EG[94] keinem Rechtsetzungsvorbehalt der Mitgliedstaaten unterliegt, sondern den erfassten Gesellschaften unmittelbar das Recht zum grenzüberschreitenden Tätigwerden verleiht.[95] Die Anerkennung ausländischer Gesellschaften in den Mitgliedstaaten sei zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit.[96]

Die Überseering BV berufe sich daher zu Recht auf die Niederlassungsfreiheit.[97] Die Behandlung als nicht parteifähig stelle eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 49, 54 dar. Das Erfordernis einer Neugründung nach deutschem Recht bedeute die „Negierung der Niederlassungsfreiheit“.[98]

(3) Rechtfertigungsprüfung

Deutschland hatte als Rechtfertigung zwingende Gründe des Allgemeinwohls, namentlich den Gläubigerschutz, den Schutz von Arbeitnehmern und Minderheitsgesellschaftern, den Erhalt der unternehmerischen Mitbestimmung und die steuerlichen Interessen des Staats vorgetragen.[99] Der EuGH beschreibt diese Ziele zwar grundsätzlich als mögliche Rechtfertigung für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Die vollständige Versagung der Rechte aus Art. 49, 54 sei aber nicht zu rechtfertigen.[100]

(4) Gegenüberstellung mit Daily Mail

Die Richter erläutern zudem, dass die Erwägungen aus der Entscheidung Daily Mail – entgegen der Auffassung von Deutschland und weiteren Staaten – dem Ergebnis nicht entgegenstehen. In Daily Mail sei nicht die Anerkennung einer ausländischen Gesellschaft, sondern eine Wegzugsbeschränkung eines Mitgliedstaats gegenüber einer Gesellschaft seines nationalen Rechts Gegenstand der Untersuchung gewesen.[101] Die in Daily Mail erwähnte Regelungsautonomie des Herkunftsstaats greift der EuGH in diesem Zusammenhang wieder auf.[102]

(5) Gründungs- oder Sitztheorie

Der BGH hatte in der zweiten Vorlagefrage explizit danach gefragt, ob es die Niederlassungsfreiheit gebiete, die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen. Der EuGH vermeidet eine direkte Antwort auf die Frage und gibt stattdessen lediglich die Rechtsfolge vor. Die Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen und diese zu achten.[103]

c) Inspire Art (2003)

Den vorläufigen Abschluss der Zuzugsfälle bildet die Entscheidung Inspire Art[104].

(1) Sachverhalt

Die in Großbritannien gegründete Inspire Art Ltd war, wie die Centros Ltd, nur am Ort ihrer Zweigniederlassung in den Niederlanden tätig.[105] Nach Art. 1 des niederländischen „Gesetzes über formal ausländische Gesellschaften“[106] war eine solche Scheinauslandsgesellschaft dazu verpflichtet, im Rechtsverkehr den Zusatz „formal ausländische Gesellschaft“ zu tragen. Des Weiteren verlangte das WFBV von den betroffenen Gesellschaften ein Mindestkapital in der für niederländische Gesellschaften vorgeschriebenen Höhe. Bis zur vollständigen Einlage des Kapitals sollten die Geschäftsführer persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Zusätzlich sah das WFBV restriktive Publizitäts- und Rechnungslegungsvorschriften für Formalauslands­gesellschaften vor.

Wie im Verfahren Centros ging es in Inspire Art um eine Scheinauslandsgesellschaft, die in einem Gründungstheoriestaat tätig werden wollte. Das niederländische Recht erlaubte zwar die Errichtung der Niederlassung, wollte sie aber speziellen Regelungen unterwerfen.

(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof bestätigt zunächst seine Ausführung in Centros, nach denen es für die Anwendung der Art. 49, 54 nicht von Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt.[107] Die Absicht, dadurch die inländischen Rechtsvorschriften zu umgehen, sei kein Missbrauch der Niederlassungsfreiheit, weshalb der Anwendungsbereich im vorliegenden Fall eröffnet sei.[108]

Das WFBV behindere die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und stelle somit eine Beschränkung der Art. 49, 54 dar.[109]

(3) Rechtfertigungsprüfung

Die Niederlande hatten als Rechtfertigung der Regelungen in erster Linie den Gläubigerschutz und die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit genannt.[110] Bezüglich des Gläubigerschutzes weißt der EuGH wie in Centros auf die Selbstschutzmöglichkeiten der Gläubiger hin, weshalb dies die Maßnahmen nicht rechtfertigen könne.[111]

Das Vorgehen der Inspire Art stelle keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit dar. Vielmehr sei es „gerade das Ziel der (...) Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften (...) zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden”.[112]

Der Gerichtshof stellt somit fest, dass Regelungen wie die des WFBV der Ausübung der Niederlassungsfreiheit entgegenstehen.

d) Zwischenergebnis zu dieser Fallgruppe

In einer Gesamtschau bedeuten die drei ersten Entscheidungen zur Verlegung des Verwaltungssitzes bereits eine wahre Revolution auf dem Gebiet der binnenmarktweiten Unternehmensmobilität.

(1) Unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 49, 54

Die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in Art. 49, 54 sind unmittelbar anwendbar. Dies hat der EuGH mehrfach ausdrücklich festgehalten.[113] Die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit ist nicht von der Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in der Union abhängig.[114]

(2) Umfang der Niederlassungsfreiheit beim Zuzug

Die Mitgliedstaaten sind nach Überseering durch Art. 49, 54 unmittelbar dazu verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus dem EU-Ausland nach ihrem Gründungsrecht anzuerkennen.[115] Dies gilt auch, wenn die betreffende Gesellschaft ihren Verwaltungssitz isoliert aus dem Gründungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.[116]

Eine ausländische Gesellschaft mit oder ohne Tätigkeit in ihrem Heimatstaat, kann wie in den Fällen Centros und Inspire Art die sekundäre Niederlassungsfreiheit durch Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmestaat ausüben.[117] Alternativ kann sie unter Berufung auf die primäre Niederlassungsfreiheit ihren Verwaltungssitz[118] in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.[119]

In diesen Fällen wirkt die Niederlassungsfreiheit wie eine Kollisionsnorm, die das Recht des Herkunftslandes als anwendbares Recht festlegt.[120]

(3) Missbrauch der Niederlassungsfreiheit

In den Rechtssachen Centros und Inspire Art hatten Dänemark und die Niederlande die fraglichen Vorschriften erlassen, um die „missbräuchliche“ Umgehung des nationalen Rechts zu verhindern.[121] Die Umgehung der innerstaatlichen Rechtsvorschrif­ten durch die Möglichkeiten der Niederlassungsfreiheit ist keine missbräuchliche Ausnutzung der Art. 49, 54.[122] Die Niederlassungsfreiheit lässt somit die gezielte Umgehung von inländischen Rechtsvorschriften durch Wahl einer EU-ausländischen Rechtsform zu.[123]

Dadurch etabliert der Gerichtshof eine gesellschaftsrechtliche Rechtswahlfreiheit im Binnenmarkt.[124]

Dies bedeutet einen gemeinschaftsweiten Wettbewerb der Rechtsordnungen. Den Rechtsanwendern ist es möglich, eine Gesellschaft nach dem nationalen Recht zu gründen, das ihre Bedürfnisse möglicherweise besser erfüllt als das einheimische.[125]

(4) Unzulässige Beschränkungen durch den Aufnahmestaat

Mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der ausländischen Herkunft der Gesellschaft.[126]

Konkret untersagt ist die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung.[127] Mitgliedstaaten dürfen sich gegen das Phänomen der „Scheinauslandsgesellschaften“ außerdem nicht durch gesellschaftsrechtliche Sonderanknüpfungen zur Wehr setzen.[128] Dasselbe gilt für die Behandlung von EU-Auslandsgesellschaften als nicht rechts- und parteifähig.[129]

(5) Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit

Wie der EuGH in Centros und Inspire Art erläutert hat, können Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit neben Art. 52 nur aufgrund zwingender Allgemeininteressen nach der „Gebhard-Formel“[130] gerechtfertigt werden.[131]

Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses hat der Gerichtshof insbesondere den Schutz der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer genannt.[132]

Auch Maßnahmen zum Erhalt der Lauterbarkeit des Handelsverkehrs und zum Schutz der Steuerinteressen des Staats können gerechtfertigt sein.[133]

Im Bereich des Gläubigerschutzes zeichnet der EuGH dabei das Leitbild des „mündigen Gläubigers“.[134]

Unter Bezugnahme auf die Regelungen der vierten[135] und elften[136] Richtlinie weißt der Gerichtshof darauf hin, dass die potentiellen Gläubiger der ausländischen Gesellschaften zu ihrer Information auch die Rechnungslegung der ausländischen Zweigniederlassungen nutzen könnten.[137]

Jeder Gläubiger hätte mit Hilfe dieser Informationen die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob er mit den betreffenden Gesellschaften Geschäftsbeziehungen eingeht. Der EuGH verweist somit auf die Informationsmöglichkeiten der Gläubiger (sog. Informationsmodell).[138]

(6) Gründungs- oder Sitztheorie

Durch die Entscheidungskette wurde der Theorienstreit um die Anknüpfungspunkte für das Gesellschaftsstatut auf Ebene des Binnenmarktes zugunsten der Gründungstheorie entschieden.

Nach Centros bestand noch Uneinigkeit darüber, ob die Entscheidung den Rückschluss zulässt, dass die Sitztheorie nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.[139] Der Grund lag darin, dass in diesem Fall beide beteiligten Staaten der Gründungstheorie folgten und der Streit nicht entscheidungserheblich war.[140]

Der Gerichtshof antwortet in Überseering zwar ausweichend auf die Frage, ob die Gründungstheorie für die Beurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit von EU-Auslandsgesellschaften maßgeblich ist.[141] Mit der Entscheidung gab der EuGH dennoch faktisch die Geltung der Gründungstheorie für EU-Sachverhalte vor.[142]

Im Ergebnis ist die Sitztheorie gegenüber Gesellschaften aus EU/EWR-Staaten nicht mehr anwendbar.[143] Diese müssen nach ihrem Gründungsrecht beurteilt werden.[144]

2. Wegzug von Gesellschaften bzw. Herausverlegung des Verwaltungssitzes

Im Folgenden werden Fälle behandelt, in denen Gesellschaften durch Maßnahmen ihrer Heimatstaaten an der Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Staat gehindert wurden. Nach einer Wiederholung der Daily Mail Entscheidung folgen zunächst zwei primär steuerrechtliche Urteile, in denen sich auch Aussagen für die Sitzverlegung finden. Diese werden nur verkürzt untersucht.

a) Daily Mail (1988)

Die Rechtssache Daily Mail, die den Ausgangspunkt der vorliegenden Betrachtung darstellt, ist ein Wegzugsfall. Das britische Recht erlaubte es der Gesellschaft nicht, ihren Verwaltungssitz ohne Zustimmung der Behörden zu verlegen. Der EuGH lehnte eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ab.[145]

Der Gerichtshof beschreibt Gesellschaften als „Geschöpfe“ ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Ohne diese Rechtsordnung fehle den Gesellschaften die Existenzgrundlage.[146] Die Möglichkeit einer Gesellschaft, ihren Verwaltungssitz über die Grenze zu verlegen, unterliege „bei derzeitigem Stand des Unionsrechts“ der Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten.[147] Deshalb sei die Verwaltungssitzverlegung unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit nicht durch Art. 49, 54 gewährleistet.[148]

Die Aussagen des EuGH in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art wurden von vielen Autoren als Abkehr von den Kernaussagen der Daily Mail Entscheidung, die der Gerichtshof ausdrücklich auf den „gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts“ bezogen hatte, aufgefasst. Die Differenzierung zwischen Zuzugs- und Wegzugsfällen sei deshalb nicht mehr haltbar.[149]

Es gab demgegenüber auch Stimmen, die in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen keine Abkehr von der sog. Daily-Mail -Doktrin[150] erkannten. Vielmehr sei Überseering eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung.[151]

b) Lasteyrie-du-Saillant (2004)

Der nächste Stein im Mosaik der EuGH-Rechtsprechung zur Sitzverlegung ist die Entscheidung in der Rechtssache Lasteyrie-du-Saillant[152] aus dem Jahr 2004.

(1) Sachverhalt

Der Franzose Hughes de Lasteyrie-du-Saillant verlegte seinen Wohnsitz von Frankreich nach Belgien.[153] Das französische Steuerrecht sah für einen solchen Fall die Besteuerung noch nicht realisierter Wertsteigerungen von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen vor. Mit der Regelung sollte der Steuerflucht vorgebeugt werden.

(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof sieht in dieser Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da sie gegenüber einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, eine abschreckende Wirkung entfalte.

Darüber hinaus stelle die Besteuerung der stillen Reserven eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz innerhalb Frankreichs verlegen, dar.[154]

(3) Rechtfertigungsprüfung

Die Beschränkung sei nicht mit der Bekämpfung von Steuerflucht zu rechtfertigen. Die Regelung erfasse nämlich alle Steuerpflichtigen mit einer entsprechenden Beteiligung an Gesellschaften, unabhängig vom Grund ihrer Wohnsitzverlegung. Daher gehe die Maßnahme über das Erforderliche hinaus.[155]

Im Ergebnis sieht der EuGH die französische Regelung somit als nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an.[156]

c) Cadbury Schweppes (2006)

In der Entscheidung Cadbury Schweppes[157] ging es um die Zulässigkeit einer Sonderbesteuerung für Zweigniederlassungen im EU-Ausland.

(1) Sachverhalt

Die britische Muttergesellschaft des Cadbury-Schweppes -Konzerns hatte in einem Niedrigsteuergebiet in Irland zwei Tochtergesellschaften gegründet.[158] Ziel war es, die Gewinne des Konzerns in Irland zu versteuern. Nach britischem Steuerrecht werden in einem solchen Fall der Muttergesellschaft die Gewinne der Tochtergesellschaften als zu versteuerndes Einkommen zugerechnet. Wenn nachgewiesen wird, dass die Gestaltung nicht der Vermeidung der britischen Besteuerung dient, unterbleibt die Besteuerung bei der Mutter (sog. Motivtest). Die britischen Behörden rechneten der Muttergesellschaft die Gewinne der irischen Gesellschaften zu. Eine Ausnahme war nicht ersichtlich.

(2) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

In seiner Entscheidung führt der Gerichtshof aus, dass die Regelung in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit falle.[159]

Die britische Praxis sei eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die sich aus der unterschiedlichen Behandlung von Inlands- und Auslandssachverhalten herleite.[160]

Wie zuvor sieht der EuGH in der gezielten Umgehung nationaler Rechtsvorschriften durch Zweigniederlassungen im EU-Ausland keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit.[161]

(3) Rechtfertigungsprüfung

Folgerichtig ist für den Gerichtshof allein das Ziel, Steuerumgehungen zu verhindern, keine taugliche Rechtfertigung.[162]

Eine Beschränkung sei allerdings möglicherweise gerechtfertigt, wenn sie sich „speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehe, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen“.[163]

Das Ziel der Niederlassungsfreiheit bestehe darin, „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu erlauben, in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu gründen, um dort ihren Tätigkeiten nachzugehen (...)“.[164]

Der Begriff der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Verträge impliziere die „tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit“.[165]

Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken zu rechtfertigen, wenn die konkrete beschränkende Maßnahme künstliche, der Umgehung nationalen Rechts dienende Gestaltungen verhindern soll.[166]

Wie aus der weiteren Urteilsbegründung hervorgeht, muss das Ziel der Umgehung sowie das Fehlen realer wirtschaftlicher Tätigkeit subjektiv und objektiv belegt sein, damit eine Beschränkung wie die der britischen Steuerbehörden gerechtfertigt sein kann.[167]

Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die britische Maßnahme gerechtfertigt ist und daher kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegt.[168]

c) Cartesio (2008)

Erst in der Rechtssache Cartesio[169] bot sich dem EuGH eine Gelegenheit in einem gesellschaftsrechtlichen Fall zur viel diskutierten Wegzugsproblematik Stellung zu beziehen.

(1) Sachverhalt

Die Cartesio Bt[170] wollte ihren Verwaltungssitz von Ungarn nach Italien verlegen und beantragte eine dementsprechende Änderung im Handelsregister.[171]

Die Eintragung der Sitzverlegung wurde verweigert. Nach ungarischem Recht sei es einer Gesellschaft nicht gestattet, ihren Verwaltungssitz unter Beibehaltung des Personalstatuts ins Ausland zu verlegen. Das mit der Berufung gegen diese Entscheidung befasste Gericht zweifelte an der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der nationalen Regelung. Es wies unter anderem auf eine mögliche Änderung der Daily Mail -Rechtsprechung hin.

Zusammenfassend ging es um die Frage, ob eine nationale Rechtsordnung durch die Niederlassungsfreiheit dazu gezwungen ist, den nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften die isolierte Verwaltungssitzverlegung zu ermöglichen.

(2) Die Schlussanträge des Generalanwalts

Der zuständige Generalanwalt wertete die ungarische Regelung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. In seinen Schlussanträgen wies er darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes weiterentwickelt habe und es deshalb nicht mehr vertretbar sei, dass ein Mitgliedstaat den Wegzug einer nationalen Gesellschaft mit der „Todesstrafe“ (sic) sanktionieren dürfe.[172] Diese Auffassung war verbreitet und es wurde ein entsprechendes Urteil erwartet.[173]

(3) Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtsache Daily Mail erneuert der EuGH die dort getroffenen Ausführungen zur „Geschöpftheorie“. Gründung sowie Existenz einer Gesellschaft richte sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen.[174]

Die Möglichkeit und die rechtlichen Folgen einer isolierten Verwaltungssitzverlegung ins Ausland unterlägen der Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten.[175] Erst wenn die nationale Rechtsordnung die Möglichkeit zur isolierten Verwaltungssitzverlegung biete, sei der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet.[176]

Der Gerichtshof kommt wie in Daily Mail zu dem Ergebnis, dass die Niederlassungsfreiheit nach „gegenwärtigem Stand des Gemeinschaftsrechts“ Gesellschaften nicht das Recht auf grenzüberschreitende isolierte Verwaltungssitzverlegung gibt. Dies liege bis zu einem entsprechenden Rechtssetzungsakt auf Gemeinschaftsebene in der Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten.[177]

d) National Grid Indus (2011)

Das vorerst letzte Urteil in dieser Fallgruppe ist die steuerrechtliche Entscheidung National Grid Indus.[178]

(1) Sachverhalt

Die niederländische National Grid Indus BV verlegte ihren tatsächlichen Verwaltungssitz von Rotterdam in das Vereinigte Königreich.[179] Das niederländische Recht sah für diesen Fall die sofortige Besteuerung der stillen Reserven der Gesellschaft vor.

Wie in der Rechtssache Lasteyrie wurden bei der National Grid BV nicht realisierte Vermögenszuwächse besteuert.

Wichtig ist, dass die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach niederländischem Recht wirksam in das Vereinigte Königreich verlegen konnte. Erst in einem zweiten Schritt wurde die Steuer erhoben.[180]

(2) Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit

Zur Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit führt der EuGH aus, dass nach niederländischen Recht die identitätswahrende Verwaltungssitzverlegung möglich ist. Die National Grid Indus BV könne sich daher auf die Niederlassungsfreiheit berufen.[181]

Gegen dieses Ergebnis waren Bedenken vorgetragen worden. Ein Mitgliedstaat, der den Wegzug einer nationalen Gesellschaft durch Auflösung und Liquidierung sanktionieren könne, müsse als weniger schwerwiegende Maßnahme steuerliche Erfordernisse für den Wegzug festlegen dürfen.[182]

Der EuGH widerspricht dieser Argumentation und gibt zu verstehen, dass die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten nur die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für Gründung und Erhalt des Personalstatuts umfasse.[183]

Die fragliche Regelung knüpfe dagegen steuerliche Folgen an die Sitzverlegung und falle deshalb nicht mehr in den Bereich der in Daily Mail und Cartesio erwähnten „Vorfrage“[184], sodass der sachliche Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet sei.[185]

(3) Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Wie in Lasteyrie liegt nach der Auffassung des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandssachverhalten vor.[186]

(4) Rechtfertigungsprüfung

Der Gerichtshof erkennt die Notwendigkeit einer Besteuerung beim Wegzug einer Gesellschaft an. Die niederländische Regelung sei auch geeignet, diesen Zweck zu erfüllen.[187] Die Feststellung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt des Wegzugs sei unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.[188] Die vorgesehene sofortige Einziehung des Betrags gehe aber über das Erforderliche hinaus.[189] Die Regelung sei deshalb unverhältnismäßig und verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit.[190]

e) Zwischenergebnis zu dieser Fallgruppe
(1) Umfang der Niederlassungsfreiheit beim Wegzug

Die Entscheidung Cartesio wurde wegen ihrer Begründung und vor dem Hintergrund der vorherigen Rechtsprechung teilweise stark kritisiert und als Rückschritt für die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaft bezeichnet.[191]

Wie schon in Daily Mail beschreibt der EuGH in Cartesio Gesellschaften als Geschöpf der nationalen Rechtsordnungen, die ohne Rückbindung an diese nicht existieren können.[192] Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, über diejenigen Anknüpfungspunkte zu entscheiden, welche für die wirksame Gründung und Fortexistenz der Gesellschaften ihres Rechts erforderlich sind.[193]

Geht die Anknüpfung an die Herkunftsrechtsordnung verloren, ist der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nicht eröffnet.[194] Aus der Niederlassungsfreiheit ergibt sich kein Recht der Gesellschaft auf Existenz als inländische Rechtsform außerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats.[195]

Die zweite wiederkehrende Figur ist die Unterscheidung zwischen Zuzugs- und Wegzugsfällen. Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass der EuGH bei der Verwaltungssitzverlegung dem Aufnahmestaat einen strengeren Prüfungsmaßstab auferlegt als dem Heimatstaat.[196]

Somit bietet die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft gegenüber Beschränkungen durch ihre Heimatrechtsordnung weniger Schutz.[197]

Wie dargestellt liegt die Cartesio Entscheidung auf einer Linie mit der früheren Rechtsprechung. Der EuGH führt mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Verwaltungssitzverlegung konsequent fort.[198]

Dennoch geben manche Sitztheoriestaaten ihren Gesellschaften in Folge des durch die Rechtsprechung zum Zuzug ausgelösten Wettbewerbs der Rechtsordnungen inzwischen das Recht, ihren Verwaltungssitz unter Beibehaltung ihrer Rechtsform über die Grenze zu verlegen.[199]

(2) Unzulässige Beschränkungen durch den Heimatstaat

In der Entscheidung Lasteyrie charakterisiert der EuGH die sofortige Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

Nach dem Urteil wurde teilweise die Zulässigkeit von Wegzugsbesteuerungen und -beschränkungen im Binnenmarkt angezweifelt.[200] Die Annahme, dass der EuGH seine Daily Mail -Rechtsprechung aufgegeben hat, wurde dadurch bestärkt.[201] Auch Generalanwalt Tizzano schien in seinen Schlussanträgen in der die grenzüberschreitende Verschmelzung betreffenden Rechtssache Sevic dieser Auffassung zu folgen.[202]

Andere Autoren waren weiterhin von der Gültigkeit der früheren Rechtsprechung überzeugt.[203]

(3) Zulässige Beschränkungen durch den Heimatstaat

Explizit zulässig sind „Beschränkungen“ des Wegzugs aufgrund der staatlichen Regelungsautonomie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Hier liegt keine Beschränkung vor, da der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nicht eröffnet ist.

In Cadbury-Schweppes hat der EuGH die angegriffene Maßnahme des britischen Steuerrechts als gerechtfertigt angesehen, weil sie nur „künstliche Gestaltungen“ erfasst.[204]

(4) Mögliche Widersprüche innerhalb der Rechtsprechung

Nach Meinung einiger Autoren[205] befinden sich die Ausführungen des EuGH in den Fällen Lasteyrie und National Grid auf der einen Seite und Daily Mail sowie Cartesio auf der anderen Seite in einem Spannungsverhältnis.

(a) Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit

Die genannten Urteile unterscheiden sich einerseits durch die betroffenen Rechtssubjekte und Rechtsgebiete. Anderseits ist in Cartesio und Daily Mail laut EuGH der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nicht eröffnet, in Lasteyrie und National Grid hingegen schon.[206]

Den Gesellschaften Cartesio und Daily Mail war es nach ihren Gründungsrechtsordnungen nicht ohne Weiteres gestattet, ihren Verwaltungssitz über die Grenze zu verlegen. Die Niederlassungsfreiheit respektiert hier laut EuGH beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten.[207] Die „Vorfrage“[208] wurde folgerichtig verneint und der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit war nicht eröffnet.

Im Unterschied dazu war es Hughes de Lasteyrie-du-Saillant grundsätzlich gestattet, seinen Wohnsitz nach Belgien zu verlegen. Erst in einem zweiten Schritt wurde die insoweit gewährte Niederlassungsfreiheit durch die Wegzugsbesteuerung unzulässig beschränkt. Genauso verhielt es sich in der Rechtssache National Grid. Der EuGH erläutert in seiner Entscheidung, dass die Gesellschaft nach niederländischem Recht ihren Verwaltungssitz wirksam über die Grenze verlegen konnte und beantwortet die „Vorfrage“ damit anders als in Daily Mail und Cartesio.[209]

Der EuGH bringt in Daily Mail nicht klar zum Ausdruck, wie weit die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten reicht.[210] Er qualifiziert den Zustimmungsvorbehalt wohl als gesellschaftsrechtliche Regelung.[211]

In National Grid stellt der Gerichtshof klar, dass nur Regelungen des Gesellschaftsrechts der Regelungsautonomie unterfallen. Alle anderen Vorschriften, etwa im Steuerrecht, werden vom EuGH geprüft.[212] Die Einordnung der Beschränkung in Daily Mail ist nicht ganz klar, in einer Gesamtschau wird diese Differenzierung aber deutlich.

(b) Scheinbarer Wertungswiderspruch

Teilweise wird in den Entscheidungen ein Wertungswiderspruch gesehen.[213] Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit der britische Regelung in Daily Mail das gleiche Ziel verfolgt wurde wie in Lasteyrie und National Grid. Die Vorschriften seien in ihrer Wirkung gleich und die unterschiedliche Beurteilung durch den EuGH daher widersprüchlich.[214]

Des Weiteren wird die Stimmigkeit der Rechtsprechung mit Hinweis auf die Daily Mail Entscheidung angezweifelt. Nach der einschlägigen Regelung des Income and Corporation Taxes Act[215] hätte ein Verstoß gegen den Zustimmungsvorbehalt lediglich eine Strafe nach sich gezogen und nicht die Auflösung der Gesellschaft.[216]

Somit sei die britische Gesellschaft seinerzeit nach ihrem nationalen Recht „wegzugsfähig“ gewesen. Die Fälle Daily Mail und National Grid würden sich daher auch in diesem Punkt gleichen und die unterschiedliche Beurteilung sei widersprüchlich.[217]

(c) Stellungnahme

Der EuGH hat in den Entscheidungen stets die Ebene der „Vorfrage“ von der übrigen Prüfung getrennt: Wenn die Gesellschaft nach ihrer nationalen Rechtsordnung nicht das Recht zur identitätswahrenden Verwaltungssitzverlegung hat, ist schon der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nicht eröffnet. Eine Überprüfung der konkret angegriffenen Maßnahme kann dann unterbleiben.

In National Grid gab das nationale Recht der Gesellschaft das Recht zur Sitzverlegung. Erst im zweiten Schritt wurde die Steuer auferlegt.

Diese Unterscheidung zwischen einer Regelung des Gründungsstaats, welche die Sitzverlegung als solche untersagt bzw. erschwert und einer Regelung, die an die Sitzverlegung belastende Rechtsfolgen anknüpft, mag eine sehr enge Deutung[218] sein. In einer Gesamtschau der Urteile ist sie dennoch konsequent und stellt damit keinen Widerspruch dar.[219]

Die zitierte britische Regelung, welche in Daily Mail Kern des Verfahrens war, ähnelt der niederländischen Regelung in National Grid.

Allerdings bleibt die Tatsache, dass der Wegzug ohne Genehmigung „unlawful“ ist, bestehen.

Die Möglichkeit, den Wegzug einer Gesellschaft unter offensichtlichem Verstoß gegen nationales Recht zu vollziehen und dafür hohe Strafen[220] in Kauf zu nehmen, kann nicht mit der „Wegzugsfreiheit“ im niederländischen Recht gleichgesetzt werden. Daher muss auch dieser vermeintliche Widerspruch bezweifelt werden. Somit sind die Aussagen in genannten Urteilen nicht widersprüchlich.[221]

Es bleibt festzuhalten, dass beschränkende Maßnahmen vom EuGH nur überprüft werden, wenn der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist.

Wenn man diese Grundannahme des Gerichtshofs akzeptiert, führt er in den Entscheidungen Lasteyrie, Cartesio und National Grid die Ausführungen in der Rechtssache Daily Mail konsequent fort.[222]

III. Rechtsprechung zur Satzungssitzverlegung

Mit der Satzungssitzverlegung bzw. dem Formwechsel über die Grenze musste sich der EuGH mangels Vorlagefragen lange Zeit nicht befassen.

Der Vorteil einer grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung liegt darin, dass sich die Gesellschaft nicht auflösen muss und daher ihre Rechtspersönlichkeit und alle ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse bestehen bleiben.[223] Die Rechtsordnungen aller EU-Mitgliedstaaten schreiben ihren nationalen Gesellschaften zumindest einen inländischen Satzungssitz als Anknüpfungspunkt vor. Deshalb geht eine Satzungssitzverlegung zwingend mit einem Rechtsformwechsel einher.[224]

1. Die Situation vor Cartesio

Auch im Bereich der grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung fehlt aufgrund der (noch) nicht vorhandenen 14. Sitzverlegungs­richtlinie eine europäische Regelung.[225] Ob eine solche Umwandlung über die Grenze in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fällt, ist umstritten.[226]

Die Diskussion wurde insbesondere vom Sevic[227] Urteil beeinflusst, nach dem neben der Verschmelzung auch „andere Gesellschaftsumwandlungen“ in den Schutzbereich der Art. 49, 54 fallen.[228] Nach dieser Entscheidung wurde überwiegend die grundsätzliche Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsels im Binnenmarkt angenommen.[229]

2.Cartesio(2008)

Erst in der Entscheidung Cartesio äußerte sich der EuGH ausdrücklich zur Satzungssitzverlegung im Binnenmarkt.

Neben der eigentlichen Entscheidung zum Wegzug von Gesellschaften durch Verwaltungssitzverlegung[230] geht der EuGH in einem obiter dictum auf die grenzüberschreitende Umwandlung ein.[231] Wenn sich eine Gesellschaft über die Grenze in eine Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaats umwandeln möchte, dürfe dies vom Wegzugsstaat nicht durch Liquidation und Auflösung sanktioniert werden, „soweit dies nach diesem Recht Recht des Aufnahmestaats; d.Verf. möglich ist“.[232]

Wenn die Heimatrechtsordnung für diesen Fall die zwangsläufige Auflösung und Liquidation vorsieht, sei dies eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der jeweiligen Gesellschaft.[233]

Somit fällt die Satzungssitzverlegung unter Wechsel des anwendbaren Rechts in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit.[234] Der Herkunftsstaat darf Gesellschaften, die nach seinem Recht gegründet wurden, nicht am formwechselnden Wegzug durch Zwangsauflösung und Liquidation hindern.

Die Einschränkung, dass dies nur der Fall sei, wenn die Umwandlung auch nach dem Recht des Aufnahmestaats möglich ist, wird unterschiedlich interpretiert.

Teilweise wird angenommen, dass der EuGH den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gebe, frei zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine grenzüberschreitende Umwandlung in ihre Rechtsordnung durch spezielle Regelungen zulassen.[235]

Überwiegend wird die Aussage des EuGH dagegen im Lichte der extensiven Auslegung des Schutzbereichs in Sevic[236] anders verstanden.

Ein Mitgliedstaat, der für seine nationalen Gesellschaften einen innerstaatlichen Formwechsel ermögliche, müsse dies auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten tun.[237] Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn dabei die inländischen Gründungsvorschriften beachtet werden.[238]

3. Vale (2012)

Das vorerst letzte Urteil des EuGH zur Sitzverlegung ist die Entscheidung in der Rechtssache Vale[239]. Von der Entscheidung wurden im Vorfeld klärende Aussagen zum Umfang der Regelungsautonomie des Aufnahmestaats bei einer grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung erwartet.[240]

a) Sachverhalt

Die VALE Costruzioni Srl [241] wollte ihren Satzungs- und Verwaltungssitz nach Ungarn verlegen und dabei in die Rechtsform der ungarischen Kft [242] wechseln.[243]

Gemäß dem Antrag der Gesellschaft wurde ihre Eintragung im italienischen Handelsregister gelöscht.[244]

Elf Monate später beantragten die Gesellschafter die Eintragung der Vale Kft in das ungarische Handelsregister. Die „neue“ Gesellschaft war unter Beachtung der ungarischen Vorschriften für die Gründung bzw. Umwandlung errichtet worden. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung ab, da es nach ungarischem Recht nicht möglich sei, eine ausländische Gesellschaft als Rechtsvorgänger einzutragen.

In den Vorlagefragen[245] ging es darum, ob der Aufnahmestaat die Umwandlung ermöglichen muss und ob er von der Gesellschaft die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für innerstaatliche Umwandlungen verlangen kann.

b) Die Schlussanträge des Generalanwalts

Der zuständige Generalanwalt vertrat die Auffassung, dass Ungarn den grenzüberschreitende Formwechsel[246] nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zulassen müsse, da nach ungarischem Recht eine innerstaatliche Umwandlung möglich sei.[247]

Nach seiner Ansicht kann der Aufnahmestaat von der Gesellschaft die Einhaltung der Voraussetzungen, die für innerstaatliche Rechtsformwechsel gelten, verlangen. Nationale Regelungen, die grenzüberschreitende Umwandlungen pauschal verhindern, dürfe der Zuzugsstaat dagegen nicht anwenden.[248] Aus dem Umstand, dass im italienischen Register bereits versehentlich[249] die Löschung eingetragen worden war, leitet der Generalanwalt nicht ab, dass die Gesellschaft dadurch inexistent ist.[250]

Die Schlussanträge stießen im Ergebnis auf Zustimmung und es wurde grundsätzlich ein entsprechendes Urteil erwartet.[251]

[...]


[1] Entschließung des Europäischen Parlaments (EP) v. 10.03.2009, P6_TA(2009)0086, AblEU C 87,E v. 1.4.2010, S. 5.

[2] Panz, Rpfleger 2012, 233.

[3] Das Ziel wird in Art. 3 Abs. 2 EUV formuliert, vgl. auch Herdegen, Europarecht, § 13 Rn. 1.

[4] Im Folgenden sind alle Artikel ohne Bezeichnung solche des AEUV.

[5] Er umfasst „einem Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital (...) gewährleistet ist“. Zu den ökonomischer Hintergründen vgl. Teichmann, ZGR 2011, 639, 647; ders., Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 26 ff. jeweils m.w.N; Müller-Graff, FS Hellwig 2010, 251, 254.

[6] Peichstein in Streinz, EUV/AEUV Kommentar, Art. 3 Rn. 7.

[7] Diese setzten sich aus den 27 Mitgliedstaaten der EU und den drei Mitgliedstaaten der EFTA zusammen.

[8] Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, 609.

[9] Panz, Rpfleger 2012, 233.

[10] Teichmann, ZIP 2006, 355, 360.

[11] Art. 31 EWR enthält eine inhaltlich entsprechende Regelung für den Europäischen Wirtschaftraum – vgl. Lutter/Bayer/Schmidt, § 4 Rn. 1; Art. 49 AEUV war vormals Art. 43 EGV, davor Art. 52 EWG.

[12] Teichmann, ZGR 2011, 639, 648 f.

[13] Art. 34 EWR enthält eine inhaltlich entsprechende Regelung für den Europäischen Wirtschaftraum – vgl. Lutter/Bayer/Schmidt, § 4 Rn. 12; Art. 54 AEUV war vormals Art. 48 EGV, davor Art. 58 EWG.

[14] Im Folgenden wird nur die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften behandelt, da die Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen für das Thema der Arbeit zweitrangig ist. Darüber hinaus gilt das Gesagte ohne explizite Erwähnung jeweils auch für Gesellschaften aus den EFTA-Mitgliedstaaten.

[15] Callies/Ruffert, EUV/AEUV Kommentar, Art. 54 AEUV Rn. 2; Lutter/Bayer/Schmidt, § 4 Rn. 12.

[16] Habersack/Verse, § 3 Rn. 2.

[17] Altmeppen/Ego in MüKo AktG Band 7, B, Rn. 27.

[18] EuGH, Urt. v. 25.07.1991, Rs. C-221/89 (Factortame), Slg. 1991, I-3905 Rn. 20; EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes), Slg. 2006, I-8031, Rn. 54.

[19] Grundmann, § 2 Rn. 52; Habersack/Verse, § 3 Rn. 2.

[20] Habersack/Verse, § 3 Rn. 3 m.w.N.

[21] EuGH, Urt. v. 31.03.1993, Rs. C-19/92 (Kraus), Slg. 1993, I-01663, Rn. 32.

[22] EuGH, Urt. v. 30.11.1995, Rs. C-55/94 (Gebhard), Slg. 1995, I-04165, Rn. 37.

[23] Auch „Vier-Kriterien-Test“ genannt, vgl. Habersack / Verse, § 3 Rn. 4.

[24] Teichmann, ZGR 2011, 639, 649.

[25] Habersack/Verse, § 3 Rn. 7 m.w.N.

[26] EuGH, Urt. v. 13.07.1993, Rs. C-330/91 (Commerzbank), Slg. 1995, I-04017, Rn. 13.

[27] In der Folge: Satzungssitz.

[28] BGH, Urt. v. 21.03.1986, V ZR 10/85, NJW 1986, 2194, 2195; in der Folge: Verwaltungssitz. Dieser wird allgemein definiert als der Ort, von aus die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, vgl. Koppensteiner, FS Lutter 2000, 141, 149 m.w.N.

[29] Eisenhardt/Wackerbarth, Recht der Personengesellschaften, § 1 Rn. 15.

[30] Eidenmüller, FS Heldrich 2005, 581, 583; Raiser/Veil, Recht d. Kapitalgesellschaften, § 58 Rn. 5.

[31] Raiser/Veil, Recht d. Kapitalgesellschaften, § 58 Rn. 17.

[32] Callies/Ruffert, EUV/AEUV Kommentar, Art. 54 AEUV Rn. 8.

[33] Später Art. 293 EG, der Artikel ist im Zuge der Lissabonner Reform ersatzlos gestrichen worden.

[34] Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 8.

[35] BT-Drs. VI/1976, 3 ff.

[36] Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 11.

[37] Vorentwurf für eine vierzehnte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des für die Gesellschaft maßgebenden Rechts vom 20.04.1997, Dok. XV/6002/97, abgedruckt in ZIP 1997, 1721.

[38] Neye, FS Schwark 2009, 231, 233.

[39] Koppensteiner, FS Lutter 2000, 141.

[40] Grundmann, Rn. 83; Koppensteiner, FS Lutter 2000, 141; Habersack/Verse, § 4 Rn. 31.

[41] Lutter/Bayer/Schmidt, § 32 Rn. 10.

[42] Lutter/Bayer/Schmidt, § 32 Rn. 18 m.w.N.

[43] Neye, FS Schwark 2009, 231, 234.

[44] Richtlinie 2005/56/EG des europäischen Parlaments und das Rates vom 26.10.2005.

[45] Rede des Kommissars McCreevy vom 03.10.2007, Speech/07/592; Text abrufbar unter http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=SPEECH/07/592&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en: „(...) Several companies have already transferred their registered office, using the possibilities offered by the European Company Statute. Soon the Cross-border Merger directive (...) will give all limited liability companies (...) the option to transfer registered office. They could do so by setting up a subsidiary in the Member State to which they want to move and then merging the existing company into this subsidiary. (...) Therefore, I have decided not to proceed with the 14th Company Law Directive.“

[46] Vgl. Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 1, 18 m.w.N.

[47] Calliess, NJW 2005, 929, 930; zur Reichweite und Kritik an dieser Kompetenz s. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Kommentar, Art. 19 EUV Rn. 17 ff. m.w.N.

[48] Bei letztinstanzlich zuständigen Gerichten besteht sogar Vorlagepflicht, s. Art. 267 UAbs. 3.

[49] S.o. A. III, S. 5.

[50] BGH, Urt. v. 21.03.1986, V ZR 10/85, NJW 1986, 2194, 2195; Nach der zwischenzeitlich vom BGH entwickelten „Wechselbalgtheorie“ bzw. „eingeschränkten Sitztheorie“ werden solche Gesellschaften in Deutschland als OHG bzw. GbR behandelt. S. zuletzt: BGH, Urt. v. 27.10.2008, II ZR 158/06 (Trabrennbahn), DStR 2009, 59, 62.

[51] U.a. im Prozess- und Vertretungsrecht ; vgl. Ebke, ZVglRWiss 110 (2011), 2, 29; Weller, FS Goette 2011, 583, 593 ff.

[52] EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, S. 5506 = JZ 1989, 384.

[53] Public limited company, eine britische Aktiengesellschaft.

[54] Vgl. zum Sachverhalt die Entscheidungsgründe, EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506 ff.

[55] Section 482 (1) (a) des Income and Corporation Taxes Act von 1970, abrufbar unter www.legislation.gov.uk/ukpga/1970/10/section/482/enacted (am 4.6.1992 aufgehoben).

[56] Vgl. Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 14.

[57] Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 84.

[58] Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 15.

[59] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 15.

[60] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 16.

[61] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 19.

[62] Bayer/Schmidt, ZHR 173 (2009), 735, 742; Eidenmüller in Eidenmüller (Hrsg.), Ausl. Kapitalgesellschaften, § 4 Rn. 86.

[63] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 20 ff.

[64] = Art. 54 AEUV.

[65] S.o. B. I, S. 6.

[66] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 21.

[67] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 24.

[68] Vgl. BayObLG, Urt. v. 28.08.1998, 3Z BR 78/98, NZG 1998, 936; Großfeld/Luttermann, JZ 1989, 386, 387; Kindler, NJW 1999, 1993, 1997.

[69] Großfeld/Luttermann, JZ 1989, 386.

[70] Behrens, IPrax 1989, 354, 361; Lutter, ZGR 1994, 87, 90 f.

[71] Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 18; Lutter, ZGR 1994, 87, 90 f.

[72] EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484 = ZIP 1999, 438.

[73] Private limited company, eine GmbH britischen Rechts.

[74] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen des GA La Pergola, EuGH, Rs. 212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1461 ff. und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484 ff.

[75] Dieser Zweck wurde von den Gründern nicht abgestritten, vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 18.

[76] In § 117 des dänischen GmbH-Gesetzes war dies geregelt, vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 4 f.

[77] Besser: Formalauslandsgesellschaft.

[78] Altmeppen/Ego in MüKo AktG Band 7, B, Rn. 184; Habersack/Verse, § 3 Rn. 18.

[79] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 17 f.

[80] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 21 f.

[81] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 24.

[82] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 26.

[83] EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 27.

[84] S. dazu oben A. II, S. 4 f.

[85] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 34; Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 88.

[86] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 35.

[87] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 36.

[88] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 37 f.

[89] EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943 = ZIP 2002, 2037.

[90] Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid, eine niederländische GmbH.

[91] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen des GA Colomer, EuGH, Rs. 208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9922 ff. und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943 ff.

[92] BGH, Beschl. v. 30.03.2000, VII ZR 370/98, NZG 2000, 926.

[93] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 52

[94] Vorher Art. 220 EWG, dazu oben B. I, S. 6.

[95] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 54 ff.

[96] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 59.

[97] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 75.

[98] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 81.

[99] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 81 ff.

[100] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 92 f.

[101] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 62.

[102] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 66.

[103] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 94 f.

[104] EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155 = NJW 2003, 3331.

[105] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen des GA Alber, EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10159 ff. und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 2, 36; sowie Schanze/Jüttner, AG 2003, 661, 662.

[106] Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (im Folgenden: WFBV), Staatsblad 1997, 697.

[107] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 95.

[108] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 96, 98.

[109] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 100 ff.

[110] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 108 ff.

[111] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 135.

[112] EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 137.

[113] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 15; EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 27; EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 60.

[114] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 27; EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 60; vlg. dazu auch Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 98 f.

[115] Ebke, JZ 2003, 927, 928; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2244; Heidenhain, NZG 2002, 1141, 1143.

[116] Binz/Mayer, GmbhR 2003, 249, 254 f; Ebke, JZ 2003, 927, 929; Leible/Hoffmann, NZG 2003, 259, 269 (zu BayObLG, Beschl. vom 19.12.2002, 2Z BR 7/02, NZG 2003, 290).

[117] Vgl. Ebke, JZ 1999, 565, 658; Koppensteiner, FS Lutter 2000, 141, 142; Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 27, 29, 30.

[118] So im Fall Überseering.

[119] Grundmann, Rn. 785; Panz, Rpfleger 2012, 233, 236.

[120] Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2241; Grundmann, Rn. 785; Weller, IPrax 2009, 202, 205.

[121] Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 100.

[122] Eidenmüller, JZ 2004, 24, 25 f. mit möglichen Beispielen für missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten.

[123] Habersack/Verse, § 3 Rn. 18.

[124] Ebke, FS Thode 2005, 593, 595; Eidenmüller, JZ 2004, 24; Kersting, NZG 2003, 9 f.

[125] Ebke, FS Thode 2005, 593, 595; Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 31 m.w.N.

[126] Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 100.

[127] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1484, Rn. 21.

[128] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 101; Ebke, FS Thode 2005, 593, 602 f.

[129] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 81.

[130] S. dazu oben A. II, S. 4 f.

[131] Ebke, FS Thode 2005. 593, 604 f; Eidenmüller, JZ 2004, 24, 27.

[132] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 92.

[133] Vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10195, Rn. 140.

[134] Schanze/Jüttner, AG 2003, 661, 663.

[135] Richtlinie 78/660/EWG vom 25.07.1978 (Bilanzrichtlinie). Die soll durch Angleichung der Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften in der EG die Vergleichbarkeit herstellen.

[136] Richtlinie 89/666/EWG vom 21.12.1989 (Zweiniederlassungsrichtlinie). Nach dieser haben Zweigniederlassungen nach den Regeln des Sitzstaats der Hauptniederlassung Rechnung zu legen.

[137] Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 (Centros), ZIP 1999, 438, Rn. 36.

[138] Altmeppen/Ego in MüKo AktG Band 7, B, Rn. 248.

[139] Vgl. Leible, NZG 1999, 298, 301 f; Koppensteiner, FS Lutter 2000, 141, 143; Neye, EWiR 1999, 259, 260; Schön, FS Lutter 2000, 685, 702 ff; Werlauff, ZIP 1999, 867, 875; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.03.2001, 3 Wx 88/01, NZG 2001, 506; Ebke, JZ 1999, 565, 661; Kindler, NJW 1999, 1993, 1999.

[140] Habersack/Verse, § 3 Rn. 16.

[141] S.o. C. II. b) (5), S. 15.

[142] Ebke, JZ 2003, 927, 929; W.-H. Roth, FS Heldrich 2005, 974, 976 f.

[143] Gegenüber Gesellschaften aus Drittstaaten wird z.B. in Deutschland die Sitztheorie weiter angewandt, s. BGH, Urt. v. 27.10.2008, 28(Fn 50).

[144] BGH, Urt. v. 19.09.2005, II ZR 372/03, NJW 2005, 3351 (für eine Gesellschaft aus Lichtenstein); Eidenmüller, JZ 2004, 24 f; Panz, Rpfleger 2012, 233, 236.

[145] S.o. C. I. 1. b), S. 9 f.

[146] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, RS C-81/87 (Daily Mail), JZ 1989, 383, Rn. 15.

[147] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, RS C-81/87 (Daily Mail), JZ 1989, 383, Rn. 20.

[148] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, RS C-81/87 (Daily Mail), JZ 1989, 383, Rn. 24.

[149] Vgl. Campos Nave, BB 2008, 1410, 1413; Ebke, FS Thode 2005, 593, 601; ders, JZ 2003, 927, 932; W.-H. Roth, FS Heldrich 2005, 973, 985 ff.

[150] Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn 37.

[151] Kessler/Huck/Obser/Schmalz, DStZ 2004, 813, 821; Eidenmüller, JZ, 2004, 24, 25 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9943, Rn. 61 ff, 70.

[152] EuGH, Urt. v. 11.03.2004, Rs. C-9/02 (Lasteyrie), Slg. 2004, I-2431 = EuZW 2004, 273; im Folgenden: Lasteyrie.

[153] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen des GA Mischo, EuGH, Rs. C-9/02 (Lasteyrie), Slg. 2004, I-2411 ff. und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 11.03.2004, Rs. C-9/02 (Lasteyrie), Slg. 2004, I-2431 ff.

[154] Vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2004, Rs. C-9/02 (Lasteyrie), Slg. 2004, I-2431 Rn. 45 f.

[155] Vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2004, Rs. C-9/02 (Lasteyrie), Slg. 2004, I-2431 Rn. 50 ff.

[156] Vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2004, Rs. C-9/02 (Lasteyrie), Slg. 2004, I-2431 Rn. 69.

[157] EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031 = DStR 2996, 1686.

[158] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen des GA Léger, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-7997 ff. und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031 ff; ferner Teichmann, ZGR 2011, 639, 671.

[159] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 31 ff.

[160] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 43 ff.

[161] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 35 f; so auch in Centros, s.o. C. II. 1. a) (3), S. 12 und Inspire Art, s.o. C. II. 1. c) (2), S. 16.

[162] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 48 ff.

[163] EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 51.

[164] EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 52.

[165] EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 54.

[166] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 55.

[167] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 62 ff.

[168] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2006, Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) Slg. 2006, I-8031, Rn. 75.

[169] EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 = ZIP 2009, 24.

[170] Betéti Társaság, eine ungarische Kommanditgesellschaft.

[171] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen des GA Maduro, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 ff. = ZIP 2008, 1067 und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 ff.

[172] GA Maduro, Schlussanträge v. 22.5.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2005, I-9641, Rn. 27 ff.

[173] Behme/Nohlen, NZG 2008, 496, 497; Grohmann/Gruschinske, EuZW 2008, 463, 464; Teichmann, EWiR 2008, 397, 398; die Schlussanträge unterstützend, wenn auch ihre Schlüssigkeit bezweifelnd: Wilhelmi, DB 2008, 1611, 1614.

[174] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 104.

[175] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 105, 107.

[176] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 109.

[177] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 110, 124

[178] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334; im Folgenden: National Grid.

[179] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen der GAin Kokott, Rs. C-371/10 (National Grid), abrufbar unter http://curia.europa.eu und in den Entscheidungsgründen, EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 2, 10 ff.

[180] Vgl. EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 13 f.

[181] Vgl. EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 28 ff.

[182] Vgl. EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 29; Bayer/Schmidt, BB 2012, 3, 13.

[183] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 31.

[184] Die Vorfrage, ob die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, s. dazu o. bei Daily Mail, C. I. 1. b), S. 9 f. und bei Cartesio, C. II. 2. c) (3), S. 25 f.

[185] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 31.

[186] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 36 ff.

[187] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 46 ff.

[188] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 52 ff.

[189] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 65 ff.

[190] EuGH, Urt. v. 29.11.2011, Rs. C-371/10 (National Grid), DStR 2011, 2334 Rn. 85 f.

[191] Vgl. Frenzel, EWS 2009, 158, 160 f; Leible/Hoffmann, BB 2009, 58, 59 f; Mörsdorf; EuZW 2009, 97, 99; Ratka/Wolfbauer, ZfRV 2009, 57, 62; Wilhelmi, JZ 2009, 411, 412; differenzierend: Teichmann, ZIP 2009, 393, 398 ff.

[192] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 104.

[193] Grundmann, § 22 Rn. 789.

[194] Weller in MüKo GmbHG, Einl, Rn. 364.

[195] Goette, DStR 2009, 128.

[196] Bayer/Schmidt, ZHR 173 (2009), 735, 737 ff; Teichmann, ZIP 2009, 393, 369.

[197] Teichmann, ZIP 2009, 393, 369.

[198] So auch Grundmann, § 22 Rn. 789 f; Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 42; Zimmer/Naendrup, NJW 2009, 545, 549; Wilhelmi, JZ 2009, 411, 413.

[199] Z.B. ist es deutschen Aktiengesellschaften und GmbHs gem. § 4a GmbHG und § 5 AktG n.F. seit Oktober 2008 gestattet, ihren Verwaltungssitz außerhalb der Bundesrepublik zu verlegen; vgl. zu vergleichbaren Entwicklungen in Österreich, Frankreich und Belgien: Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 30.

[200] Vgl. , EuZW 2004, 270 ff.; Kleinert/Probst, NJW 2004, 2425, 2427 ff; Rödder, DStR 2004, 1629, 1633; Wassermeyer, GmbHR 2004, 613 ff.

[201] Vgl. Bayer/Schmidt, BB 2008, 454, 458 f; Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 37 m.w.N.

[202] Vgl. GA Tizzano, Schlussanträge v. 7.7.2005, Rs. C-411/03 (Sevic), Slg. 2005, I-10805, Rn. 45.

[203] Körner, IStR 2004, 424, 430; wohl auch: Kessler/Huck/Obser/Schmalz, DStZ 2004, 813, 821.

[204] Zu den Auswirkungen der Entscheidung für das gesamte Gebiet der Niederlassungsfreiheit, s.u. C. IV, S. 42 ff.

[205] Vgl. Leible/Hoffmann, BB 2009, 58, 60; Mörsdorf, EuZW 2012, 296, 297; Teichmann, ZIP 2009, 393, 369 Wilhelmi, JZ 2009, 411, 412.

[206] S.o. zu Daily Mail: C. I. 1. b), S. 9 f; zu Cartesio: C. II. 2. c) (3), S. 25 f; zu Lasteyrie: C. II. 2. c) (2), S. 22; zu National Grid: C. II. 2. d) (2), S. 27.

[207] Ebenso: Zimmer/Naendrup, NJW 2009, 545, 547; Teichmann, ZIP 2009, 393, 399 f. (m.w.N.) kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung des Art. 54 AEUV die Regelungsautonomie, die der EuGH den Mitgliedstaaten zuschreibt, zu weit gefasst ist. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung sei das Ergebnis des EuGH aber zu begrüßen, weil eine uneingeschränkte Rechtswahlfreiheit im europäischen Gesellschaftsrecht abzulehnen sei.

[208] EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 109.

[209] S.o. C. II. 2. d) (2), S. 27.

[210] Er bricht die Prüfung bereits vorher ab, da die Regelungsautonomie die Regelung zulasse, S.o. C. I. 1. b), S. 9

[211] Der EuGH spricht von einer nationalen Regelung, welche die Gewährung des Wegzugs mit der steuerlichen Lage der Gesellschaft verknüpft, vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Rs. C-81/87 (Daily Mail), Slg. 1988, 5506, Rn. 11; krit. zu dieser Einordnung Mörsdorf, EuZW 2012, 296, 298.

[212] Weller in Weller/Leuering, Sitzverlegung von Gesellschaften in Europa, Teil 1, S. 26; Wilhelmi, JZ 2009, 411, 412.

[213] So Wilhelmi, JZ 2009, 411, 412.

[214] Mörsdorf, EuZW 2012, 296, 297.

[215] Section 482 (1) (a) des Income and Corporation Taxes Act von 1970 lautet „(...) all transactions of the following classes shall be unlawful unless carried out with the consent of the Treasury (...) -(a) for a body corporate resident in the United Kingdom to cease to be so resident; (...).“. In Absatz (6) wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe gestellt. Fundstelle der Norm: S.o. Fn. 55.

[216] Schall/Barth, NZG 2012, 414, 418.

[217] Schall/Barth, NZG 2012, 414, 418.

[218] So bezeichnet es Mörsdorf, EuZW 2012, 296, 297.

[219] Im Ergebnis ebenso Körner, IStR 2012, 1, 2; wohl auch Beutel/Rehberg, IStR 2012, 94; a.A. Mörsdorf, EuZW 2012, 296, 298; wohl auch Hahn, BB 2012, 681, 683.

[220] Section 482 (6) des Income and Corporation Taxes Act von 1970 gibt als Maximalstrafe die dreifache Höhe der Körperschaftssteuer, Gewinnsteuer, Kapitalertragssteuer und Einkommenssteuer für 36 Monate an.

[221] Ebenso: Zimmer/Naendrup, NJW 2009, 545, 449.

[222] So auch Grundmann, § 22 Rn. 789 f; Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 42; Zimmer/Naendrup, NJW 2009, 545, 549; Wilhelmi, JZ 2009, 411, 413.

[223] Grundmann, Rn. 835; Wicke, GPR 2010, 238, 241; zu den Vorteilen einer Umwandlung gegenüber einer Verschmelzung s. Weller in Weller/Leuering, Sitzverlegung von Gesellschaften in Europa, Teil 1, S. 16 f.

[224] Weller in Weller/Leuering, Sitzverlegung von Gesellschaften in Europa, Teil 1, S. 13 f. m.w.N.

[225] Bayer/Schmidt, ZHR 173 (2009), 735, 753; Anderes gilt für die europäischen Gesellschaftsformen, vgl. Art. 8 SE-VO, Art. 7 SCE-VO, Art. 13, 14 EWIV-VO.

[226] Bayer/Schmidt, ZHR 173 (2009), 735, 753 m.w.N; Richter/Heyd, StuW 2010, 367.

[227] EuGH, Urt. v. 13.12.2005, Rs. C-411/03 (Sevic) Slg. 2005, I-10825.

[228] Vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2005, Rs. C-411/03 (Sevic) Slg. 2005, I-10825, Rn. 19.

[229] Vgl. Bayer/Schmidt, BB 2008, 545, 459; Behrens, ZEuP 2007, 327, 338 f; Geyrhalter/Weber, DStR 2006, 146, 150; Teichmann, ZIP 2006, 355, 357; bereits vorher: Eidenmüller in Eidenmüller (Hrsg.), Ausl. Kapitalgesellschaften, § 4 Rn. 126 f;.

[230] S.o. C. II. 2. c), S. 24 ff.

[231] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 111 ff; Wilhelmi, JZ 2009, 411, 412.

[232] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 112.

[233] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Slg. 2008, I-9641 Rn. 113.

[234] Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 58.

[235] Frenzel, EWS 2009, 158, 163 f; Paefgen, WM 2009, 529, 532.

[236] Vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2005, Rs. C-411/03 (Sevic) Slg. 2005, I-10825, Rn. 19, „wie andere Gesellschaftsumwandlungen“.

[237] Altmeppen/Ego in MüKo AktG Band 7, B, Rn. 210 ff; Bayer/Schmidt, ZHR 173 (2009), 735, 759; Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG Kommentar, Einl. C, Rn. 28; Mörsdorf, EuZW 2009, 97, 100; Otte/Rietschel, GmbHR 2009, 983, 984; Teichmann, ZIP 2009, 393, 402.

[238] Richter/Heyd, StuW 2010, 367, 371; Teichmann, ZIP 2009, 393, 402; bereits vor Cartesio: Geyrhalter/Weber, DStR 2006, 146, 150.

[239] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.07.2005, Rs. C-378/10 (Vale), abrufbar unter http://curia.europa.eu; Entscheidungsgründe (ab Rn 17) abgedruckt in NJW 2012, 2715.

[240] Vgl. Lutter/Bayer/Schmidt, § 6 Rn. 44.

[241] Società a responsabilità limitata, eine GmbH italienischen Rechts; Im Folgenden: Vale.

[242] Korlátolt fele lősségű társaság, eine GmbH ungarischen Rechts.

[243] Vgl. zum Sachverhalt die Angaben in den Schlussanträgen der GA Jääskinen, Rs. C-378/10 (Vale), und in den Entscheidungsgründen EuGH, Urt. v. 12.07.2012, Rs. C-378/10 (Vale), jeweils abrufbar unter http://curia.europa.eu.

[244] Die vorzeitige Löschung erfolgte offenbar versehentlich, eigentlich wird diese bei einer Umwandlung nach italienischen Recht erst nach der Eintragung im neuen Handelsregister vorgenommen, Vgl. GA Jääskinen, Schlussanträge v. 15.12.2011, Rs. C-378/10 (Vale), Rn. 40 ff.

[245] Abgedruckt in ZIP 2010, 1956.

[246] GA Jääskinen beschreibt den Vorgang wegen der zeitlichen Zäsur zwischen Löschung und beantragter Eintragung als „grenzüberschreitende Neugründung“. Kritisch zu dieser Terminologie: Jaensch, EWS 2012, 184, 185; Thiermann, EuZW 2012, 209, 211; für Behrens, EuZW 2012, 121 ist die Vorlagefrage hypothetischer Natur, da wegen der fehlenden Kontinuität zwischen alter und neuer Gesellschaft kein identitätswahrender Formwechsel mit Rechtsnachfolgerschaft vorliege; nach Bayer/Schmidt, ZIP 2012, 1481, 1484 ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Vorlage, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Formwechsel handelt.

[247] Vgl. GA Jääskinen, Schlussanträge v. 15.12.2011, Rs. C-378/10 (Vale), Rn. 71 ff.

[248] Vgl. GA Jääskinen, Schlussanträge v. 15.12.2011, Rs. C-378/10 (Vale), Rn. 73.

[249] S.o. Fn 244.

[250] Vgl. GA Jääskinen, Schlussanträge v. 15.12.2011, Rs. C-378/10 (Vale), Rn. 43 ff; zustimmend Schmidt, GPR 2012, 144, 145.

[251] Schmidt, GPR 2012, 144, 145 f; Thiermann, EuZW 2012, 209, 213; wohl auch Ruiner, IStR 2012, 257, 259.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Die EuGH-Rechtsprechung zur Sitzverlegung
Untertitel
Was bleibt noch für eine 14. Richtlinie?
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Europäisches Gesellschaftsrecht
Note
14
Autor
Jahr
2012
Seiten
81
Katalognummer
V315095
ISBN (eBook)
9783668141582
ISBN (Buch)
9783668141599
Dateigröße
778 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
eugh-rechtsprechung, sitzverlegung, richtlinie
Arbeit zitieren
Dominic Lange (Autor:in), 2012, Die EuGH-Rechtsprechung zur Sitzverlegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315095

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