Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Die Umsetzung der neuen europäischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Österreich


Seminararbeit, 2015

29 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


aInhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Hintergrund der Änderung in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

3. Herstellungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens
3.1. Definition
3.2. Alte Rechtslage
3.3. Neue Rechtslage
3.3.1. Übereinstimmungen mit der alten Rechtslage
3.3.2. Zinsen für Fremdkapital
3.3.3. Material- und Fertigungsgemeinkosten
3.3.4. Erstmalige Anwendung
3.4. Unterschiede zwischen UGB, EStG und IFRS

4. Herstellungskosten für Gegenstände des Umlaufvermögens
4.1. alte Rechtslage
4.2. neue Rechtslage

5. Geschäfts- und Firmenwert
5.1. Definition
5.2. Alte Rechtslage
5.3. Neue Rechtslage
5.3.1. Überblick
5.3.2. Verlässliche Schätzung
5.3.3. Wertaufholungsverbot
5.3.4. Erstmalige Anwendung
5.4. Unterschiede zwischen UGB, EStG und IFRS

6. Disagio
6.1. Definition
6.2. Alte Rechtslage
6.3. Neue Rechtslage
6.4. Unterschiede zwischen UGB, EStG und IFRS

7. Unversteuerte Rücklagen
7.1. Entstehung
7.2. Alte Rechtslage
7.3. Neue Rechtslage
7.3.1. Allgemeines
7.3.2. Vorgehensweise
7.3.3. Darstellung der Vorjahreszahlen
7.4. Steuerrechtliche Behandlung

8. Geringwertige Wirtschaftsgüter

8.1. Alte Rechtslage
8.2. Neue Rechtslage
8.3. Unterschiede zwischen UGB, EStG und IFRS

9. Eigene Anteile
9.1. Alte Rechtslage
9.2. Neue Rechtslage
9.2.1. Allgemeines
9.2.2. Ausweis eigener Anteile
9.2.3. Veräußerung eigener Anteile
9.3. Unterschiede zwischen UGB und EStG

10. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge

11. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Rechnungslegungsvorschriften änderten sich in der Vergangenheit selten so stark, wie durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014.[1]

Der Entwurf des RÄG 2014 wurde am 23.09.2014 nach mehreren Arbeitsgruppen-Sitzungen im Bundesministerium für Justiz zur allgemeinen Begutachtung versendet und bereits am 18.11.2014 im Ministerrat als Regierungsvorlage beschlossen.[2] Der Beschluss im Plenum des Nationalrats erfolgte am 11.12.2014,[3] ein Monat bevor das Gesetz schließlich am 13.01.2015 kundgemacht wurde.[4]

Die neue Rechnungslegung verfolgt im Wesentlichen vier Ziele. An oberster Stelle steht natürlich die Umsetzung der Bilanzrichtlinie des europäischen Parlaments in das österreichische Recht und aus diesem Anlass auch die Modernisierung des österreichischen Bilanzrechts. Letzteres möchte man erreichen, indem man zB international nicht übliche Posten und Bilanzierungsmethoden beseitigt. Außerdem soll eine Art Einheitsbilanz geschaffen werden, indem die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften weitgehend aneinander anpasst werden. Und schließlich wird als viertes Ziel die Schaffung von Erleichterungen für Kleinstunternehmer genannt.[5]

Die oben erwähnte Bilanz-Richtlinie der Europäischen Union war bis 20.07.2015 in das nationale Recht umzusetzen[6], was dem österreichischen Gesetzgeber auch gelang, denn das Gesetz trat gemäß § 906 Abs 38 UGB genau mit dem 20.07.2015 in Kraft. Seitens der Richtlinie werden die Entlastung der kleineren Unternehmen und eine stärkere internationale Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen als Ziele definiert.[7] Damit die Effizienz, Relevanz und Verständlichkeit der Finanzberichterstattung verbessert werden kann, sollen außerdem Wahlrechte der Mitgliedstaaten möglichst verhindert werden.[8]

2. Hintergrund der Änderung in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In Folge der eingangs erwähnten Ziele des RÄG und vor allem im Hinblick auf das Ziel, die Wahlrechte stärker zu vereinheitlichen, war es notwendig, im UGB einige Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abzuändern. So wurde zB eine Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund des Entfalls der außerordentlichen Posten notwendig.[9] Die Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz sollen im Hinblick auf die erstrebte „Einheitsbilanz“ weitestgehend angepasst werden und letztendlich dazu führen, dass in einem weiteren Schritt die steuerrechtlichen Sondervorschriften reduziert werden können.[10]

3. Herstellungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens

3.1. Definition

Gemäß § 203 Abs 3 UGB - sowohl in der Fassung vor, als auch nach dem RÄG 2014 - sind Herstellungskosten Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

3.2. Alte Rechtslage

Nach der bisherigen Rechtslage durften bei der Berechnung der Herstellungskosten nach § 203 Abs 3 UGB aF angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden. Darüber hinaus besagte diese Gesetzesstelle, dass auch Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigung berücksichtigt werden durften. Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes konnten jedoch nicht miteinbezogen werden.[11]

3.3. Neue Rechtslage

3.3.1. Übereinstimmungen mit der alten Rechtslage

Die Definition der Herstellungskosten, sowie die letzten zwei Sätze der alten Gesetzesnorm wurden auch im neuen § 203 Abs 3 UGB vollständig übernommen. Die Regelungen betreffend Aufwendungen für Sozialeinrichtungen und ähnliches, sowie Kosten für die Verwaltung und den Vertrieb gelten daher nach dem RÄG 2014 unverändert weiter.[12]

3.3.2. Zinsen für Fremdkapital

Auch die Regelung im § 203 Abs 4 UGB, die besagt, dass Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, angesetzt werden dürfen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, bleibt unverändert bestehen. Hier erfolgte lediglich eine Umformulierung im Gesetzestext, da vor dem RÄG 2014 aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorging, ob die Bestimmung nur auf die Finanzierung der Herstellung bestimmter Vermögensgegenstände oder grundsätzlich auf die Finanzierung der gesamten Produktion eines Unternehmens anzuwenden ist.[13] Die Möglichkeit der Aktivierung der Fremdkapitalzinsen ist aufgrund des Art 12 Abs 8 der EU-Richtlinie gestattet.[14]

3.3.3. Material- und Fertigungsgemeinkosten

Neugeregelt wurde allerdings, dass bei Berechnung der Herstellungskosten angemessene Teile, der dem einzelnen Erzeugnis mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einzurechnen sind.[15] Falls die Gemeinkosten durch eine offenbare Unterbeschäftigung erhöht sind, dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden.[16] Eine offensichtliche Unterbeschäftigung kann definitionsgemäß nur fixe Gemeinkosten betreffen. Nicht ausgelastete Fixkosten aufgrund von Unterbeschäftigungen dürfen nicht aktiviert werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Ermittlung der Leerkosten auf Basis der gegebenen Kapazität und nicht auf Basis der durchschnittlichen Beschäftigung erfolgt.[17]

Die Beseitigung des seit dem EU-GesRÄG 1996 bestehenden Wahlrechts[18] war bereits im Ministerialentwurf zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2010 vorgesehen. Bereits damals wollte man eine Verbesserung der Informationsfunktion des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses erreichen.[19] In der Regierungsvorlage des RÄG 2010 wurde das Wahlrecht allerdings nicht übernommen.[20] Die mangelnde Konformität mit dem „true and fair view“ wurde in der Literatur daraufhin zur Diskussion gestellt.[21]

In Deutschland wurde das Ansatzwahlrecht bereits mit dem BilMOG in eine Ansatzpflicht umgewandelt.[22] Auch in Österreich wurde nun mit dem RÄG 2014 das Wahlrecht endgültig abgeschafft, obwohl es, der EU-Richtlinie folgend, möglich gewesen wäre, das Wahlrecht weiterhin beizubehalten.[23]

Die EU-Richtlinie sieht Herstellungskosten als Anschaffungskosten von Rohstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen und sonstiger dem einzelnen Erzeugnis unmittelbar zurechenbaren Kosten. Mittelbar zurechenbare fixe oder variable Gemeinkosten sollen jedoch nur in dem Maße berücksichtig werden, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen und abhängig davon, ob der jeweilige Mitgliedstaat die Berücksichtigung der Material- und Fertigungsgemeinkosten gestattet oder vorschreibt.[24]

Durch diese Rechtsänderung wird nun eine höhere Vergleichbarkeit von Abschlüssen erreicht.[25] In den Jahresabschlüssen nach dem RÄG 2014 wird die Änderung vor allem durch höhere Vorratsbestände auffallen und unter der Prämisse einer richtigen und verlustfreien Bewertung wird man in Zukunft eine verbesserte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erreichen.[26]

3.3.4. Erstmalige Anwendung

§ 203 Abs 3 UGB tritt laut § 906 Abs 28 UGB mit 20. Juli 2015 in Kraft. Gemäß § 906 Abs 30 UGB sind die Änderungen jedoch erstmalig auf Herstellungsvorgänge, die in Geschäftsjahren nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Herstellungsvorgänge, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind noch nach der bisherigen Fassung des § 203 Abs 3 UGB zu behandeln.[27]

Ein freiwilliges vorzeitiges Anwenden der neuen Bestimmung ist erlaubt, da es sich in diesem Fall um eine begründete Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes nach § 201 Abs 2 Z 1 handelt.[28]

3.4. Unterschiede zwischen UGB, EStG und IFRS

Im Steuerrecht vertritt man bereits seit längerer Zeit den Standpunkt, dass in die Herstellungskosten auch angemessene Material- und Fertigungsgemeinkosten einzurechnen sind. Eine Aufteilung in fixe und variable Kosten nimmt das EStG hingegen nicht vor. Es stellt sich daher die Frage, ob auch fixe Kosten in die Definition nach § 6 Abs 2 lit a EStG miteinbezogen werden.[29] Die Antwort darauf findet man indirekt in den Einkommensteuerrichtlinien. Da dort lediglich ein Aktivierungsverbot für jene Gemeinkosten ausgesprochen wird, die durch offenbare Unterbeschäftigung erhöht sind, kann daraus geschlossen werden, dass die fixen Kosten in die Definition miteingeschlossen sind.[30]

Somit führt der zukünftig verpflichtende Ansatz von Material- und Fertigungsgemeinkosten auf Vollkostenbasis nach § 203 Abs 3 UGB zu einer Annäherung an den steuerrechtlichen Begriff nach § 6 Abs 2 lit a EStG. In der Praxis wird es daher bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung empfehlenswert sein, die steuerlich ermittelten Werte für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter zu übernehmen.[31]

Eine Gleichstellung mit dem Steuerrecht konnte aber bereits bisher bei Ausübung des Wahlrechtes erreicht werden.[32]

Außerdem findet durch das RÄG 2014 eine Angleichung an die IFRS statt, da der IAS 2 zu den Herstellungskosten auch die systematisch zugerechneten fixen und variablen Produktionsgemeinkosten, die bei der Verarbeitung der Ausgangsstoffe zu Fertigerzeugnissen anfallen, zählt.[33]

4. Herstellungskosten für Gegenstände des Umlaufvermögens

4.1. alte Rechtslage

Im Rahmen des § 206 Abs 3 UGB aF konnten für Aufträge, deren Ausführung sich über mehr als 12 Monate erstreckte, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten angesetzt werden. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass eine verlässliche Kostenrechnung vorlag und aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohten.[34]

4.2. neue Rechtslage

Der Artikel 2 Abs 7 der EU-RL nimmt die Kosten für den Vertrieb bei der Ermittlung der Herstellungskosten explizit aus.[35] Da der Gesetzgeber das Wahlrecht im § 206 Abs 3 UGB aber offensichtlich nicht zur Gänze aufgeben wollte, wurde die Bestimmung modifiziert[36] und im Einklang mit dem in Artikel 4 Abs 4 der EU-RL vorgesehenen „overriding principle“ abgeändert.[37] Zukünftig dürfen nur mehr in Ausnahmefällen die Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs miteinbezogen werden, und zwar nur dann, wenn das Verbot der Einbeziehung dazu führt, dass trotz Anhangangabe ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt werden kann.[38] Das Wahlrecht ist daher grundsätzlich restriktiv handzuhaben.[39]

Die Anwendung der Bestimmung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.[40] Außerdem ist die Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nach § 206 Abs 3 UGB darzulegen. Jener aktivierte Betrag, der über die Herstellungskosten hinausgeht, erfordert ebenfalls eine Anhangangabe.[41] Damit geht im Vergleich zur alten Rechtslage ein Informationsverlust einher.[42] Bis dato war aufgrund einer Trennung nach § 236 Z 4 UGB aF im Anhang ersichtlich, welcher Betrag an Verwaltungs- und Vertriebskosten im laufenden Jahr sowie insgesamt aktiviert wurde. Dadurch konnte vor dem RÄG 2014 noch das Ausmaß der in den Vorräten enthaltenen Verwaltungs- und Vertriebskosten festgestellt werden.[43]

Fraglich erscheint, ob die neue Bestimmung auch für Unternehmen gelten soll, die laut Gesetz nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind. In der Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass es wohl die Absicht des Gesetzgebers ist, dass die Bestimmung für rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie für Kleinstkapitalgesellschaften unabhängig von der Aufstellung eines Anhangs gelten soll. Das Wahlrecht wird daher speziell bei jenen Unternehmen Anwendung finden, die im großen Ausmaß von der Langfristfertigung leben (zB in der Bauindustrie, da dort Schlussrechnungen erst nach erfolgter Fertigstellung des Projektes gelegt werden). Derartige Bauprojekte werden in der Praxis häufig in Form einer für einen bestimmten Zeitraum bestehende ARGE, die nicht rechnungslegungspflichtig ist, durchgeführt.[44]

Für alle Unternehmen, die verpflichtet sind einen Anhang aufzustellen, wird hingegen vorab zu prüfen sein, ob durch die zusätzliche Anhangangabe ein möglichst getreues Bild der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden kann. Wenn diese Prüfung zu verneinen ist, kann das Wahlrecht grundsätzlich ausgeübt werden.[45] Da die Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Nichtaktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten in den meisten Fällen gut im Anhang dargestellt werden kann, wird es im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften in der Praxis wohl kaum Anwendungsfälle geben.[46]

Diesbezüglich werden wahrscheinlich noch einige Zweifelsfragen auftreten. Es erscheint daher diskussionswürdig, ob die vom AFRAC vorgeschlagene und auch in den IFRS angewandte percentage-of-completion-Methode nach IAS 11 nicht die zweckmäßigere wäre.[47]

5. Geschäfts- und Firmenwert

5.1. Definition

Der Firmenwert zählt betragsmäßig zu den wesentlichsten Posten in der Konzernbilanz österreichischer Unternehmen.[48]

Gemäß § 203 Abs 5 UGB ist als Geschäfts(Firmen)wert der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Ursachen für solche Überzahlungen können unter anderem Ertrags- oder Synergieerwartungen sein, die allerdings zu keinem bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand (zB Kundenstamm, Marken, Know-how, Management) führen.[49]

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist somit der Differenzbetrag aus Gesamtwert und Substanzwert eines Unternehmens.[50] Die Definition spiegelt bereits das problematische Wesen des Firmenwertes wider.[51]

In der Bilanz darf nur der derivative Firmenwert ausgewiesen werden, nicht hingegen der allmählich entstehende, originäre Firmenwert.[52]

5.2. Alte Rechtslage

Der Geschäfts(Firmen)wert war gem § 203 Abs 5 UGB aF planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen.

In Fällen in denen die Nutzungsdauer nicht verlässlich ermittelt werden konnte, war der Firmenwert nach § 261 Abs 1 UGB aF in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibung zu tilgen. Gerade die Vagheit der dem Firmenwert zugrunde liegenden Komponenten erschwerte die Identifikation einer sachgerechten Nutzungsdauer oftmals.[53]

Eine außerplanmäßige Abschreibung des Firmenwertes war nach § 204 Abs 2 UGB aF dann erforderlich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorlag und der beizulegende Zeitwert unter dem Buchwert lag.

5.3. Neue Rechtslage

5.3.1. Überblick

Obwohl das RÄG 2014 im Bereich des Firmenwertes ein paar Änderungen mit sich bringt, bleiben auch in Zukunft einige Bestimmungen relativ vage.[54]

Während der bisherige § 203 Abs 5 UGB weiterhin unverändert bestehen bleibt, wurde ein weiterer Satz eingefügt, der besagt, dass in Zukunft bei nicht verlässlicher Schätzung der Firmenwert über 10 Jahre verteilt gleichmäßig abzuschreiben ist. Eine freiwillige schnellere Abschreibung ist nicht erlaubt.[55]

Die Regelungen zur außerplanmäßigen Abschreibung nach § 204 Abs 2 UGB wurden im RÄG 2014 unverändert übernommen. Wie in der Vergangenheit kann ein Abschreibungsbedarf zB dann vorliegen, wenn sich die Faktoren, die für die Festlegung der Nutzungsdauer herangezogen wurden, schlechter entwickelt haben, als im Vorhinein geplant war.[56]

5.3.2. Verlässliche Schätzung

Die Anforderung einer verlässlichen Schätzung war bereits bisher implizit im § 261 Abs 1 UGB aF geregelt. Aufgrund der nunmehrigen expliziten Nennung im Gesetz kann man jedoch davon ausgehen, dass in Zukunft (insbesondere bei Nutzungsdauern von über 10 Jahren) die Dokumentation der Annahmen und die darauf fußenden Schätzungsmethoden im Fokus stehen werden.[57]

In der Praxis wird sich im Zusammenhang mit dem Firmenwert und vieler anderer Bilanzposten die Frage stellen, ab welchem Zeitpunkt man von einer verlässlichen Schätzung ausgehen kann, denn der Ansatz und die Bewertung zahlreicher Posten des Jahresabschlusses beruhen auf einer nicht präzisen Darstellung. Dennoch zeigt die EU-Richtlinie keine genaue Vorgehensweise auf. Die Richtlinie geht lediglich auf die verlässliche Schätzung von Rückstellungen ein. Demnach soll die Schätzung auf einer vorsichtigen, nach objektiver Grundlage berechneten Bewertung der Unternehmensleitung beruhen und die Erfahrungen aus ähnlichen Geschäftsvorfällen und Berichte von unabhängigen Experten herangezogen werden. Zusätzliche Hinweise können aus Ereignissen nach dem Bilanzstichtag gewonnen werden.[58]

Der österreichische Gesetzgeber hat den Erwägungsgrund 22 der Richtlinie zum Anlass genommen und nun im § 201 Abs 2 Z 7 UGB einen Grundsatz der verlässlichen Schätzung eingeführt.[59] Geregelt wird, dass immer dann eine umsichtige Beurteilung erfolgen muss, wenn die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich ist. Falls statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vorliegen, sollen diese berücksichtigt werden.[60]

Bisher waren die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 236 Z 3 UGB aF im Anhang anzugeben. Durch das RÄG 2014 wurde diese Regelung im § 203 Abs 5 UGB sinngemäß übernommen und regelt nun, dass jener Zeitraum zu erläutern ist, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird. Daraus könnte geschlossen werden, dass lediglich die gewählte Abschreibungsdauer, nicht aber die Abschreibungsmethode im Anhang näher zu erläutern ist. Aufgrund des § 237 Abs 1 Z 1 UGB, wonach Angaben über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu machen sind, scheint diese Überlegung aber hinfällig zu sein. Jahresabschlüsse die nach dem RÄG 2014 aufgestellt werden, werden somit weiterhin Angaben zur Abschreibungsdauer und zur Abschreibungsmethode enthalten müssen.[61]

Um den mit der verlässlichen Schätzung eines Firmenwertes zusammenhängenden Aufwand und die zusätzlichen Unsicherheiten beim Bewerter zu vermeiden, kann davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft versucht wird, den quantitativen Test zu umgehen.[62]

5.3.3. Wertaufholungsverbot

Des Weiteren wird nun im § 208 Abs 2 UGB ein ausdrückliches Wertaufholungsverbot für einen Geschäfts(Firmen)wert vorgesehen. Da dieser Grundsatz bereits bisher von der herrschenden Lehre vertreten wurde, sind aufgrund dieser Neuregelung keine Auswirkungen zu erwarten.[63]

5.3.4. Erstmalige Anwendung

Gemäß § 906 Abs 30 UGB ist die Neuregelung nach § 203 Abs 5 UGB iVm § 261 Abs 1 UGB nur für jene Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 gebildet werden. Vor dem 31.12.2015 bestehende Firmenwerte müssen nach der alten Regelung fortgeführt werden.[64]

5.4. Unterschiede zwischen UGB, EStG und IFRS

Die Gesetzesänderung durch das RÄG 2014 führt im Bereich des Firmenwertes zu einem weiteren Auseinanderlaufen von UGB und EStG, da nach § 8 Abs 3 EStG die Anschaffungskosten eines Firmenwertes gleichmäßig über 15 Jahre zu verteilen sind. Im Hinblick auf eines der Reformziele, die Unternehmens- und Steuerbilanz zu vereinheitlichen, erscheint diese Vorgehensweise auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar.[65] Bei näherer Betrachtung fällt allerdings auf, dass Art 12 Abs 11 der Bilanz-Richtlinie die Abschreibung innerhalb eines höchstzulässigen Zeitraumes von nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn Jahren vorsieht und daher dem österreichischen Gesetzgeber keine vollständige Annäherung an das Steuerrecht möglich war.[66] Aufgrund dieses Umstandes wird in der Literatur ein Überdenken der steuerrechtlichen willkürlichen 15-Jahres-Frist verlangt.[67]

Auch zu den IFRS besteht nach wie vor eine Abweichung, da dort der Firmenwert nach IAS 36 als Vermögensgegenstand mit unbestimmter Nutzungsdauer qualifiziert wird und aus diesem Grund einem jährlichen Werthaltigkeitstest zu unterziehen ist.[68] Nur wenn eine Wertminderung vorliegt, ist eine Abschreibung vorzunehmen.[69]

[...]


[1] vgl Rauter, Das RÄG 2014, JAP 2015, 33

[2] vgl Dokalik, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (2015) 3

[3] vgl Arminger, Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014: Änderungen für die Erstellung von Konzernabschlüssen, CFOaktuell 2015, 10

[4] vgl Dokalik, RÄG 2014, 3

[5] vgl Dokalik, RÄG 2014, 1

[6] siehe RL 2013/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, ABl L 2013/182, 19

[7] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 19ff

[8] vgl Dokalik, RÄG 2014, 7

[9] vgl Dokalik, RÄG 2014, 6

[10] vgl Hilber, Neue steuerliche Rücklagen durch das RÄG 2014, ecolex 2015, 68

[11] siehe § 203 Abs 3 UGB aF

[12] siehe § 203 Abs 3 Satz 4 und 5 UGB

[13] vgl Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch I15 (2015) 87

[14] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 33

[15] siehe § 203 Abs 3 Satz 2 UGB

[16] siehe § 203 Abs 3 Satz 3 UGB

[17] vgl Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss I15 85

[18] vgl ME RÄG 2014, 59/ME 25. GP Erläut 6; ErlRV 367 BlgNr 25. GP 6

[19] vgl ME RÄG 2010, 100/ME 24. GP Erläut 5

[20] vgl ErlRV 484 BlgNr 24. GP 5

[21] vgl Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch I14 (2013) 63

[22] siehe § 255 Abs 2 zweiter Satz dHGB; ErlRV 367 BlgNr 25. GP 6

[23] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 27

[24] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 27

[25] vgl Petutschnig/Schallmeiner, Begutachtungsentwurf des RÄG 2014: Neuerungen für den Einzel- und Konzernabschluss nach UGB, RWZ 2014, 331

[26] vgl Wolf, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014: Die wichtigsten Änderungen im Überblick und ihre praktischen Auswirkungen, RdW 2015, 51

[27] siehe § 906 Abs 30 UGB

[28] vgl Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts (2015) 38

[29] vgl Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss I15 84f

[30] vgl EStR 2000, Rz 2198f; Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss I15 84f

[31] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 38

[32] vgl Lindbauer, Die Einheitsbilanz aus unternehmensrechtlicher Sicht, RWZ 2015, 217

[33] vgl IAS 2.12; Lindbauer, RWZ 2015, 217

[34] siehe § 206 Abs 3 UGB aF

[35] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 27

[36] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 44

[37] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 29

[38] siehe § 206 Abs 3 UGB; Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 29

[39] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 44

[40] siehe § 206 Abs 3 UGB

[41] siehe § 206 Abs 3 UGB

[42] vgl Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 332, Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 44

[43] vgl Müller in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht Kommentar Einzelabschluss (2010) § 236 Rz 78; Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 332, Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 44

[44] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 44f

[45] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 45

[46] vgl Hirschler, Wertmaßstäbe im RÄG 2014, in Bertl et al (Hrsg), Reform der Rechnungslegung in Österreich (2015) 42

[47] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 45

[48] vgl Baumüller, Der Firmenwert im UGB-Konzernabschluss: Ausgewählte alte und neue Probleme, CFOaktuell, 113

[49] vgl Mü ller/Schreyvogl in Torggler (Hrsg), UGB Kommentar (2013) § 261 Rz 2

[50] vgl Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss I15 188

[51] vgl Baumüller, CFOaktuell, 113

[52] vgl Egger/Samer/Bertl, Jahresabschluss I15 189

[53] vgl Baumüller, CFOaktuell, 113

[54] vgl Baumüller, CFOaktuell, 114

[55] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 39

[56] vgl Mü ller/Schreyvogl in Torggler (Hrsg), UGB § 261 Rz 5

[57] vgl Baumüller, CFOaktuell, 114

[58] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 22

[59] vgl Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 331

[60] siehe § 201 Abs 2 Z 7 UGB

[61] vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 2014, 39

[62] vgl Baumüller, CFOaktuell, 115

[63] vgl Baumüller, CFOaktuell, 114

[64] siehe § 906 Abs 30 UGB

[65] vgl Urnik/Urtz, Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Teil I: Definitionen, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, ÖStZ 2015, 158

[66] vgl Bilanz-RL 2013/34 ABl L 2013/182, 34; Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 332

[67] vgl Baumüller, CFOaktuell, 114; Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 332

[68] siehe IAS 36.7 und IAS 36.96; Bertl, UGB zwischen IFRS und Bilanzrichtlinie, in Bertl et al (Hrsg), Reform der Rechnungslegung in Österreich (2015) 22

[69] siehe IAS 36.12ff; Bertl in Bertl et al 22

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Die Umsetzung der neuen europäischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Österreich
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Institut für Revision-, Treuhand-, und Rechnungswesen)
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
29
Katalognummer
V313253
ISBN (eBook)
9783668119178
ISBN (Buch)
9783668119185
Dateigröße
688 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung, Bewertung, RÄG 2014, Bilanzrichtlinie, Rechnungslegung, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsmethoden, Bilanzierungsmethoden, Herstellungskosten, Geschäfts- und Firmenwert, Firmenwert, Diasgio, unversteuerte Rücklagen, außerordentliches Ergebnis, europäische Bilanzrichtlinie, europäische Rechnungslegung, Österreich, österreichische Rechnungslegung, geringwertige Wirtschaftsgüter, geringwertige Vermögensgegenstände, Aktivseite, EU-Richtlinie, EU-Recht
Arbeit zitieren
BA Kerstin Kitir (Autor:in), 2015, Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Die Umsetzung der neuen europäischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313253

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