Die Lageberichterstattung von börsennotierten Konzernen des HDAX, Prime und General Standards nach der Umsetzung des DRS 20

Empirische Analyse der Prognoseberichterstattung


Masterarbeit, 2015

116 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Gang der Untersuchung

2 Konzeptioneller Überblick über die Lageberichterstattung börsennotierter Konzerne
2.1 Konzernlagebericht als Instrument der Rechnungslegung
2.1.1 Vorbemerkung
2.1.2 Funktionen des Konzernlageberichts
2.1.3 Übersicht der Konzernlageberichtsentwicklung seit 1985
2.1.4 Aufstellung und Offenlegung des Konzernlagebericht
2.1.5 Adressaten der Konzernlageberichterstattung
2.2 Inhalt und Form der Konzernlageberichterstattung nach HGB
2.3 DRS zur Konzernlageberichterstattung
2.3.1 Überblick zum DRS 20 Konzernlagebericht
2.3.2 Grundsätze und Inhalt des Konzernlageberichts nach DRS 20
2.3.2.1 Grundsätze der Konzernlageberichterstattung
2.3.2.2 Grundlagen des Konzerns
2.3.2.3 Wirtschaftsbericht
2.3.2.4 Nachtragsbericht
2.3.2.5 Prognose-, Chancen- und Risikobericht
2.3.2.6 Weitere Berichtselemente
2.4 Prüfung des Konzernlageberichts

3 Grundlagen zur Prognoseberichterstattung
3.1 Definition und Merkmale von Prognosen
3.2 Zweck und Bedeutung des Prognoseberichts
3.3 Aktuelle Regulierung der Prognoseberichterstattung
3.4 Inhaltliche Anforderungen an den Prognosebericht nach DRS 20 und Veränderungen im Vergleich zu DRS 15
3.4.1 Prognosegegenstand
3.4.2 Prognosehorizont
3.4.3 Prognosegenauigkeit
3.4.4 Wesentliche Annahmen
3.4.5 Gesamtaussage zur voraussichtlichen Entwicklung
3.4.6 Prognosen bei außergewöhnlich hoher Unsicherheit

4 Prognosebericht als Untersuchungsgegenstand
4.1 Stand der empirischen Forschung
4.2 Abgrenzung zum bisherigen Forschungsstand
4.3 Wissenschaftstheoretische Einordnung, Theoriebasis und Hypothesengenerierung
4.3.1 Wissenschaftstheoretische Einordnung der Untersuchung
4.3.2 Positive-Accounting-Theory
4.3.2.1 Grundkonzept des Positive-Accounting-Theory
4.3.2.2 Principal-Agent-Theory
4.3.2.3 Agency-Costs-Theory
4.3.2.4 Political-Costs-Theory
4.3.2.5 Signaling Theory
4.3.3 Hypothesenentwicklung und Bestimmungsfaktoren
4.3.3.1 Einfluss der Unternehmensgröße
4.3.3.2 Einfluss der Branchenzugehörigkeit
4.3.3.3 Einfluss der Börsensegments

5 Untersuchungsdesign und -ergebnisse
5.1 Untersuchungsumfang
5.2 Festlegung der Untersuchungsmethodik
5.2.1 Inhaltsanalyse
5.2.2 Grad der Standard-konformen Umsetzung - „Konformitätsindex“
5.2.3 Erläuterungen zu der Untersuchungsauswertung
5.3 Ergebnisse der empirischen Analyse
5.3.1 Auswertung der Ergebnisse
5.3.2 Befunde der Hypothesenprüfung
5.4 Würdigung der Gesamtergebnisse
5.5 Begrenzte Aussagefähigkeit

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis sonstiger Quellen

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Darstellungsvarianten von Chancen-, Risiko- und Prognosebericht

Abb. 2 Merkmalausprägungen von Prognosen

Abb. 3 Zusammenhang Wirtschafts- und Prognosebericht

Abb. 4 Bestandteile qualifiziert-komparativer Prognosen

Abb. 5 Prognosearten mit Beispielen

Abb. 6 Ergebnisse der Hypothesentests

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 Entwicklung der Konzernlageberichtsinhalte und DRS

Tab. 2 Übersicht der Prognoseberichtuntersuchungen der jüngeren Vergangenheit

Tab. 3 Zusammensetzung der Grundgesamtheit und der Stichprobe nach Börsenindex

Tab. 4 Allgemeine Prognoseberichtskriterien des Konformitätsindex

Tab. 5 Kriterien der Einzelprognosen

Tab. 6 Statistisch-deskriptive Ergebnisse allgemeiner Berichtsvariablen

Tab. 7 Gruppierung der Ergebnisse nach Bilanzsumme

Tab. 8 Mittelwertvergleich - Einfluss der Branche auf den Konformitätsindex

Tab. 9 Mittelwertvergleich - Einfluss des Börsensegments auf den Konformitätsindex

Tab. 10 Untersuchungsergebnisse je Konzern

Tab. 11 Durchschn. Konformitätsindex der vier besten/schlechtesten Branchen

Tab. 12 Prognosegegenstandskategorien nach Unternehmensgröße

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Der Prognosebericht hat als Bestandteil der Lageberichterstattung in der jüngsten Vergangenheit zunehmend die Aufmerksamkeit der Adressaten erlangt. Nicht zuletzt infolge der Unsicherheiten durch die Wirtschafts- und Finanzkrise hat der Prognosebericht an Bedeutung gewonnen.[1] Die Unsicherheiten der Investoren bzgl. der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens sowie die damit inbegriffenen Informationsasymmetrien zwischen Unternehmensleitung und Kapitalgebern können mittels Prognosepublizität gezielt verringert werden.[2] Dabei werden die Prognosen der Unternehmensleitung in die Bewertung des Unternehmens durch die Investoren mit einbezogen, was nach der Prognoseabgabe regelmäßig zu einer signifikanten Anpassung des Unternehmenswerts führt.[3] Den zukunftsorientierten Prognoseangaben wird von Kapitalmarktexperten mehr Bedeutung beigemessen als den vergangenheitsbezogenen Erläuterungen der Jahresabschlussangaben.[4] Dieser „herausragenden Bedeutung“[5] des Prognoseberichts wird durch die Unternehmen zunehmend Rechnung getragen, indem sie sich im Laufe der vergangenen Jahre um mehr Qualität und umfangreichere Informationsvermittlung innerhalb der Prognoseberichterstattung bemüht haben.[6]

Der Bedeutungszuwachs von Angaben zur zukünftigen Entwicklung eines Unternehmens findet sich in der fortschreitenden Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorschriften zur Prognoseberichterstattung der letzten 30 Jahre wieder.[7] Neben den unbestimmten und allgemein gehaltenen Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, denen zufolge im Konzernlagebericht unter Angabe der zugrunde liegenden Annahmen die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist, konkretisieren die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) die Anforderungen. Die letzte Konkretisierung erfolgte mit dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 20,[8] welcher die Konzernlageberichterstattung verbessern soll.[9]

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Die zunehmende Bedeutung einer zukunftsorientierten Berichterstattung über das künftige Unternehmensgeschehen sowie die letzte Überarbeitung der konkreten Anforderungen an die Konzernberichterstattung führt in der vorliegenden Arbeit zu der Frage, ob sich die Prognosepublizität börsennotierter Konzerne durch die Erstanwendung des DRS 20 verbessern konnte und ob sich Unterschiede aufgrund der Notierung innerhalb der unterschiedlichen Börsenindizes ergeben.

Vor dem Hintergrund dieser Fragestellung verfolgt die vorliegende Arbeit das Ziel, die neuen Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung nach DRS 20 darzustellen und den aktuellen Stand der Umsetzungspraxis am Beispiel der Prognoseberichterstattung von börsennotierten Konzernen im Sinne der Fragestellung zu analysieren. Hierbei werden ebenso die Determinanten der Prognoseberichterstattung bzgl. der Standard-konformen Anwendung nach den neuen Anforderungen des DRS 20 untersucht.

Gegenstand der Betrachtung sind börsennotierte Konzerne des HDAX sowie des Prime- und General Standards.[10] Der Beitrag soll die bisherigen empirischen Untersuchungen zur Prognoseberichtspraxis nach erstmaliger Anwendung des DRS 20 ergänzen und erweitern. Dies soll durch die Überprüfung geschehen, inwieweit es durch die Standard-konforme Anwendung des DRS 20 zu einer Verbesserung der bereitgestellten Informationen gekommen ist,[11] sowohl bei den Konzernen des HDAX als auch bei den weniger im Fokus der wissenschaftlichen Untersuchungen stehenden Konzerne des Prime- und General Standards.[12]

Die Arbeit richtet sich an publizitätspflichtige Unternehmen und hierbei insbesondere an die „kleineren“ Unternehmen des Prime- und Generalstandards, die auf die Ergebnisse dieser Untersuchung zurückgreifen und diese als Basis für die Anpassung ihrer aktuellen Berichtspraxis nehmen können. Ebenso können mittelständische, nicht börsennotierte Unternehmen von den Erkenntnissen zur Standard-konformen Umsetzung profitieren und sich im Sinne einer Best-Practice an den Ergebnissen orientieren, da auch für diese grundsätzlich die neuen Anforderungen des DRS 20 relevant sind.[13]

1.3 Gang der Untersuchung

Im zweiten Kapitel erfolgt der konzeptionelle Überblick über die Konzernlageberichterstattung. Ausgangspunkt der Ausführungen bildet die Beschreibung des Konzernlageberichts als Instrument der Rechnungslegung. Hierin werden die Funktionen des Konzernlageberichts erläutert sowie die historische Entwicklung der Konzernlageberichterstattung aufgezeigt. Letztere verdeutlicht den kontinuierlichen Veränderungsprozess der Rechnungslegungsvorschriften, welcher zuletzt mit dem DRS 20 den Konzernlagebericht betroffen hat. Neben den Aufstellungs- und Offenlegungspflichten, welche die Unternehmen aufzeigen, die von den Rechnungslegungsvorschriften betroffen sind, wird anschließend dargestellt, an wen sich der Konzernlagebericht richtet. Die Adressaten des Konzernlageberichts werden mit ihren unterschiedlichen Interessen vorgestellt. Daran schließt sich die Darstellung der Anforderungen an Inhalt und der Form des Lageberichts zunächst nach den Vorgaben des HGB an, bevor darauffolgend die Grundsätze und der Inhalt des DRS 20 erläutert werden. Das zweite Kapitel schließt mit den Erläuterungen zur Prüfung der zuvor aufgeführten Inhalte des Konzernlageberichts.

Im dritten Kapitel werden die Grundlagen der im weiteren Verlauf dieser Arbeit untersuchten Prognoseberichterstattung dargestellt. Zunächst werden Prognosen im Kontext der Lageberichterstattung vorgestellt, indem sie begrifflich definiert und ihre Merkmale beschrieben werden. Daran schließt sich die Erläuterung des Zwecks und der Bedeutung des Prognoseberichts an, damit ein Verständnis dafür entwickelt werden kann, warum dieser als Untersuchungsgegenstand Relevanz besitzt. Zur exakten Beschreibung des Untersuchungsbereichs wird zunächst die aktuelle Regulierung der Prognoseberichterstattung sowohl nach HGB als auch nach DRS 20 dargelegt, worauf die detaillierte Beschreibung der inhaltlichen Anforderungen an den Prognosebericht nach DRS 20 folgt. An dieser Stelle werden auch die Veränderungen zum Vorgängerstandard aufgeführt.

Im vierten Kapitel wird der Prognosebericht als Untersuchungsgegenstand der empirischen Forschung behandelt. Als Ausgangspunkt werden die bisherigen empirischen Befunde zur Prognoseberichterstattung dargestellt, worauf die Abgrenzung dieser Arbeit zu dem zuvor beschriebenen Untersuchungsstand folgt. Nach der wissenschaftstheoretischen Einordnung und der Darstellung der Theoriebasis schließt das Kapitel mit der Entwicklung der Hypothesen und der Festlegung der zu untersuchenden Bestimmungsfaktoren.

Im fünften Kapitel wird die empirische Analyse zur Lageberichterstattung von börsennotierten Konzernen nach DRS 20 am Beispiel der Prognoseberichterstattung durchgeführt. Ausgangsbasis dieses Kapitels ist die Darstellung des Untersuchungsdesigns, welches den Untersuchungsumfang und die Festlegung der Untersuchungsmethodik beinhaltet. Zunächst wird der Untersuchungsumfang durch die Darstellung des empirischen Feldes, der notwendigen Anpassungen auf die bereinigte Grundgesamtheit sowie der darauffolgenden Stichprobenziehung bestimmt. Als Untersuchungsmethodik werden die Inhaltsanalyse und anschließend der für diese Untersuchung entwickelte Konformitätsindex erläutert. Die Ausführungen zum Untersuchungsdesign enden mit den Erläuterungen zu den Auswertungsverfahren der Untersuchung, anhand derer die Ergebnisse dieser Arbeit dargestellt und die Hypothesen überprüft werden. Anschließend erfolgt eine Darstellung der Untersuchungsergebnisse, die lediglich auf Ebene des zur Hypothesenprüfung notwendigen Konformitätsindex dargelegt werden. Darauf basierend erfolgt eine Würdigung der Ergebnisse, bevor das Kapitel mit den Aussagen zur begrenzten Aussagefähigkeit dieser Untersuchung endet.

Im sechsten und letzten Kapitel schließt diese Arbeit mit der Schlussbetrachtung.

2 Konzeptioneller Überblick über die Lageberichterstattung börsennotierter Konzerne

Im diesem Kapitel erfolgt im Folgenden ein konzeptioneller Überblick über die Konzernlageberichterstattung, wobei dieser den allgemeinen Rahmen dieser Arbeit beschreibt, bevor im dritten Kapitel auf die Prognoseberichterstattung eingegangen wird.

2.1 Konzernlagebericht als Instrument der Rechnungslegung

Als Instrument zur Reduzierung von Informationsunterschieden zwischen den Adressaten und der Konzernleitung wird in diesem Kapitel die Funktion des Konzernlageberichts, dessen historische Entwicklung und der Adressatenkreis beschrieben. Darüber hinaus erfolgt die Darstellung der Konzernrechnungslegungsvorschriften zur Aufstellung und Offenlegung.

2.1.1 Vorbemerkung

Lageberichte können aufgrund der Berichtseinheit differenziert werden, indem sie sich auf ein einzelnes Unternehmen (rechtliche Einheit) oder auf einen Konzern (wirtschaftliche Einheit) beziehen. Entsprechend werden Lageberichte in den „Lagebericht“ zum Jahres- und Einzelabschluss (§ 289 HGB), den „Konzernlagebericht“ zum Konzernabschluss (§ 315 HGB) und den „zusammengefassten Lagebericht“ des Mutterunternehmens und Konzerns (§ 315 Abs. 3 HGB i.V.m. § 298 Abs. 3 HGB) unterschieden.[14] Für den Lagebericht und den Konzernlagebericht sind die meisten Regelungen übereinstimmend festgelegt.[15]

Da sich der Untersuchungsgegenstand auf börsennotierte Konzerne im Kontext des DRS 20 bezieht, wird im Folgenden aus Vereinfachungsgründen allgemein von „Konzernlagebericht“ und „Konzernabschluss“ gesprochen, womit dann - falls nicht anders vermerkt - Ausführungen, Zitate bzw. Quellenbezüge zum Lagebericht oder zum zusammengefassten Lagebericht inbegriffen sind.

2.1.2 Funktionen des Konzernlageberichts

Um den Informationsbedürfnissen ihrer Stakeholder gerecht zu werden, erstellen und veröffentlichen Konzerne heutzutage eine Vielzahl von Berichten,[16] in deren Mittelpunkt nach wie vor die Darstellung des Zahlenwerks des Konzernabschlusses[17] gemäß § 297 HGB steht.[18] Dem gegenüber soll der Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB vor allem in qualitativer Hinsicht einen zeitraumbezogenen Überblick über den Geschäftsverlauf und eine zeitpunktbezogene Darstellung der Lage des Konzerns zum Geschäftsjahresende sowie die prognostizierte Entwicklung des Konzerns beinhalten.[19] Der Konzernlagebericht ist nicht Bestandteil des Konzernjahresabschlusses.[20] Als eigenständiger Teil der jährlichen Rechnungslegung stellt er ein zusätzliches Berichtsinstrument dar,[21] welches jedoch gemäß DRS 20.4 mit dem Konzernabschluss im Einklang stehen muss. Obwohl der Zweck des Konzernlageberichts nicht explizit im Gesetz definiert wird, ergibt sich dieser aus seiner Funktion als Berichtsinstrument und seinen Inhalten.[22] Der Konzernlagebericht ergänzt den Konzernabschluss durch zusätzliche Informationen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht und besitzt wie dieser sowohl eine Rechenschaftsfunktion[23] als auch eine Informationsfunktion.[24] Innerhalb des Konzernlageberichts sollen die Informationen des Konzernabschlusses verdichtet werden, um so mit Hilfe der Analyse bzw. Beurteilungen durch das Management dem Adressaten ein wirtschaftliches Gesamtbild des Konzerns zu vermitteln.[25] Demnach kommt dem Konzernlagebericht auch eine Beurteilungsfunktion zu.[26] Für kapitalmarktorientierte Unternehmen bildet der Konzernlagebericht gemäß europäischer Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) zusammen mit dem Abschluss und der Versicherung der gesetzlichen Vertreter den Jahresfinanzbericht, weshalb er für diese Unternehmen von zentraler Bedeutung ist.[27]

Im Rahmen der externen Rechnungslegung hat der Konzernlagebericht aufgrund seines Rechenschafts- und Informationszwecks mit seiner gezielt zukunftsorientierten Berichterstattung signifikant an Bedeutung gewonnen.[28] Als Instrument der Investor-Relations verfolgt der Konzernlagebericht i.S.d. Value-Reporting[29] die Zielsetzung, die Aktienkursentwicklung mittels einer anlegerfreundlichen Informationspolitik günstig zu beeinflussen und Informationsasymmetrien[30] zwischen Anlegern und dem Management des Konzerns zu reduzieren.[31]

2.1.3 Übersicht der Konzernlageberichtsentwicklung seit 1985

Die Grundlagen des heutigen Konzernlageberichts wurden durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG)[32] im Jahr 1985 eingeführt. Hierin hat der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen an die Berichterstattung in Geschäftsberichten aus der 4.[33] und 7.[34] EG-Richtlinie in nationales Recht übernommen. Dadurch wurde der Konzernlagebericht zu einem eigenständigen Berichtsinstrument.[35] Ebenso wurde mit dieser Rechtsänderung die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernlageberichts von Aktiengesellschaften auf alle Kapitalgesellschaften ausgeweitet.[36] Inhaltlich blieben die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage sowie die Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Geschäftsjahresschluss, wie aus dem Aktiengesetz übernommen, grundsätzlich unverändert. Als weitere Berichtspflichten kamen Angaben zur Forschung und Entwicklung sowie zur weiteren Entwicklung neu hinzu.[37]

Im Jahr 1998 wurde durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[38] die Offenlegung der Risiken der künftigen Entwicklung des berichterstattenden Konzerns im Konzernlagebericht eingeführt.[39]

Die Berichtsinhalte des Konzernlageberichts wurden wesentlich mit dem im Jahr 2004 in Kraft getretenen Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG)[40] erweitert. Mit dieser Reform wurde die europäische Modernisierungsrichtlinie[41] mit dem Ziel, den Informationsgehalt und die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit zu verbessern, in nationales Recht übernommen.[42] Die Berichterstattung wurde um eine explizite Berichterstattungspflicht über das Geschäftsergebnis ergänzt und hat seitdem unter Berücksichtigung der bedeutsamsten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren ausgewogen und umfassend zu erfolgen. Ebenso hat eine dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit gerecht werdende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu erfolgen. Die Risikoberichterstattung wurde um die Aufnahme der Chancen der zukünftigen Entwicklung erweitert, womit neben den negativen auch über positive Aspekte zu berichten war.[43] Der in § 315 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltene Prognosebericht wurde insofern aufgewertet, als dass er durch die Überführung in Absatz 1 vom (formalen) Soll- zum Pflichtbestandteil des Konzernlageberichts wurde.[44] Neu eingefügt wurde zudem die Konkretisierung der Risikoberichtspflichten in Bezug auf Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten.[45]

Börsennotierte Aktiengesellschaften wurden im Jahr 2005 durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG)[46] verpflichtet, die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstände und Aufsichtsräte im Konzernlagebericht anzugeben. Zielsetzung dabei war es, im Kontext der damaligen Corporate-Governance-Diskussion mehr Transparenz für die Aktionäre zu schaffen.[47] Mit dem Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜRUG)[48] kam im Jahr 2006 für börsennotierte Aktiengesellschaften mit stimmberechtigten Aktien die Verpflichtung zur Aufnahme übernahmerelevanter Angaben in den Konzernlagebericht hinzu.[49] Im Jahr 2007 wurde mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)[50] die europäische Transparenzrichtlinie[51] in deutsches Recht übernommen. Hierin wurde die Versicherung der gesetzlichen Vertreter (sog. Konzernlageberichtseid) für bestimmte kapitalmarktorientierte Konzerne[52] eingeführt. Zusammen mit dem Konzernlagebericht und dem Konzernjahresabschluss bildet die Versicherung der gesetzlichen Vertreter den Finanzbericht, welcher als Begriff mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführt wurde.[53]

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)[54] im Jahr 2009 erfolgte die Umsetzung der Abänderungsrichtlinie[55] und der Abschlussprüferrichtlinie[56] in deutsches Recht. Die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung wurden mit der Zielsetzung erweitert, die Transparenz zu erhöhen und damit das Vertrauen in die Lageberichterstattung zu stärken.[57] Demnach sollen Konzerne, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess im Konzernlagebericht beschreiben.[58] Des Weiteren ist von börsennotierten Unternehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB in den (zusammengefassten) Lagebericht aufzunehmen, sofern diese nicht im Internet veröffentlicht ist.[59]

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen zur Konzernlageberichterstattung hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) diverse Standards (DRS) entwickelt und Gesetzesänderungen stets zeitnah in die Überarbeitung einfließen lassen, was zuletzt im Jahr 2012 mit dem Standard DRS 20 erfolgte.[60]

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die DRS im zeitlichen Ablauf und dem Kontext der gesetzlichen Änderung der Konzernlageberichtsinhalte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung nach: Fink, C. u.a. (2013): S. 7

Tab. 1 Entwicklung der Konzernlageberichtsinhalte und DRS

Mit der internationalen Harmonisierung der Managementberichterstattung, der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der integrierten Berichterstattung sind drei wesentliche Entwicklungen zu beobachten, die zunehmend in der Praxis der Unternehmensberichterstattung an Bedeutung gewinnen.[61] Zuletzt ist der Referentenentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)[62] am 28.07.2014 veröffentlicht worden. Hierin sollen die Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie[63] in nationales Recht umgesetzt werden. Neben einer Reihe redaktioneller Änderungen und Gesetzesanpassungen ergeben sich aus dem BilRUG auch für die Konzernlageberichterstattung Änderungen, wie z.B. Änderungen in der befreienden Konzernrechnungslegung nach §§ 291 und 292 HGB und die Verlagerung des Nachtragsberichts in den Konzernanhang.[64] Das BilRUG zeigt, dass die Entwicklung der Konzernlageberichterstattung ein Prozess ist, der sich weiter fortsetzt.

2.1.4 Aufstellung und Offenlegung des Konzernlagebericht

Mutterunternehmen eines Konzerns in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind gemäß § 290 Abs. 1 HGB zur Aufstellung[65] eines Konzernlageberichts innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahres verpflichtet, sofern sich keine Befreiung durch übergeordnete ausländische Mutterunternehmen gemäß §§ 291, 292 HGB ergibt oder die Größenkriterien gemäß § 293 HGB nicht unterschritten werden. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB verkürzt sich die Frist zur Aufstellung auf vier Monate, falls sie nicht unter die Regelung des § 327a HGB mit Erleichterungen für bestimmte Kapitalgesellschaften fallen. Die gleichen Regelungen gelten gemäß § 264a HGB für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.[66]

Die nach den Größenkriterien des § 11 PublG verpflichteten Mutterunternehmen eines Konzerns haben gemäß § 13 PublG den Konzernlagebericht ebenfalls in den ersten fünf Monaten des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Sofern es sich bei den Mutterunternehmen um Versicherungen oder Kreditinstitute handelt, müssen diese größen- und rechtsformunabhängig einen Konzernlagebericht erstellen. Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, haben gemäß § 315a HGB ebenfalls einen gesonderten Konzernlagebericht aufzustellen.[67]

Der Konzernlagebericht ist gemäß § 325 Abs. 3 HGB von den gesetzlichen Vertretern innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag des Berichtsjahres in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.[68] Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB, die nicht unter die Regelung des § 327a HGB mit Erleichterungen für bestimmte Kapitalgesellschaften fallen, verkürzt sich die Frist zur Offenlegung auf vier Monate.[69] Gemäß § 325 Abs. 2 HGB ist der Konzernlagebericht unverzüglich nach Einreichung beim Bundesanzeiger bekannt zu machen.[70]

2.1.5 Adressaten der Konzernlageberichterstattung

Die Konzernlageberichterstattung dient, wie zuvor beschrieben, dem primären Zweck entscheidungsrelevante Informationen an die Adressaten zu vermitteln. Eine Abgrenzung letzterer ist insofern erforderlich, da nicht alle Personen und Unternehmen mit Zugang zum Konzernlagebericht auch dessen Adressaten sind.[71] Zu den Adressaten gehören nur jene Berichtsempfänger, die auch ein schutzwürdiges Interesse in Sinne einer Abhängigkeit von den durch die externe Rechnungslegung bereitgestellten Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens für ihre Dispositionsentscheidung haben.[72]

Zu dem Kreis der Adressaten zählen die Anteilseigner bzw. Investoren (Shareholder) des berichtenden Konzerns, da die bereitgestellten Informationen über die wirtschaftliche Lage und die Zukunftsperspektiven des Konzerns entscheidend für deren weitere Dispositionsentscheidungen sind.[73] Ebenso werden auch die Gläubiger, wie z.B. Kreditinstitute, mit ihrem Interesse an der Werthaltigkeit ihrer Forderungen den Adressaten zugeordnet. Lieferanten und Kunden werden zu den Adressaten gezählt, da die wirtschaftliche Situation des Geschäftspartners ihre Entscheidung zur Fortführung der Geschäftsbeziehung in erheblichem Maße beeinflusst.[74] Letztlich haben auch die Mitarbeiter des Konzerns ein schutzwürdiges Interesse an den Informationen über die wirtschaftliche Lage ihres Arbeitgebers, da die Arbeitsplatzsicherheit davon abhängt.[75]

Der breiten Öffentlichkeit und dem Staat ist ein schutzwürdiges Informationsinteresse in der Vergangenheit nicht zugestanden worden, da deren Interesse nicht konkret genug ist und einen eher allgemeinen Charakter im Sinne einer Empfängereigenschaft hat.[76] Demgegenüber steht die Entwicklung des öffentlichen Interesses der letzten Jahre an einem verantwortungsvollen, nachhaltigen Wirtschaften der Konzerne wie auch an der Corporate Governance (z.B. individualisierte Angabe von Vorstandsgehältern).[77]

Wettbewerber besitzen kein schutzwürdiges Interesse an den Informationen des berichtenden Konzerns,[78] da sie nicht zum Erhalt des Unternehmens beitragen. Sie gehören demnach nicht zum Kreis der Adressaten. Als Konkurrenten sind sie Interessenten und damit auch Empfänger des Konzernlageberichts, da sie aus den Berichtsangaben eventuell Erkenntnisse über Pläne und Vorhaben sowie über die voraussichtliche Entwicklung gewinnen können.[79] Letztlich kann jeder Interessent auf die Informationen der publizierten Konzernlageberichte zugreifen, da der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Veröffentlichung verfügt hat.[80]

2.2 Inhalt und Form der Konzernlageberichterstattung nach HGB

Der Inhalt des Konzernlageberichts nach § 315 HGB definiert lediglich die Mindestanforderungen,[81] weshalb er um freiwillige, den Pflichtangaben nicht widersprechende Angaben ergänzt werden kann, welche dann aber der Prüfung unterliegen.[82] Der Konzernleitung bleiben gewisse Ermessensfreiräume zur inhaltlichen Ausgestaltung. Der Umfang der Freiräume ist vorbehaltlich der Einschränkungen der Generalnorm, wonach die Darstellung des Geschäftsverlaufs einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des Konzerns[83] derart zu erfolgen hat, dass sich daraus ein Bild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt (§ 315 Abs. 1 Satz 1 HGB). Darüber hinaus schränken die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung, der von den gesetzlichen Vertretern bestimmter kapitalmarktorientierter Konzerne abzugebende Konzernlageberichtseid sowie die konkretisierenden Verlautbarungen des DRSC[84] und IDW[85] die Ermessenfreiräume weiter ein.[86]

Die Berichtspflichten[87] umfassen für alle Konzerne gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 – 5 HGB:

- Die Darstellung und ausgewogene sowie umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs einschließlich der Lage des Konzerns sowie die Darstellung des Geschäftsergebnisses. Dies beinhaltet die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren, die unter Bezugnahme auf den Konzernabschluss zu erläutern sind.
- Die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns mit den einhergehenden Risiken und Chancen unter Angabe der zugrunde liegenden Annahmen.
Darüber hinaus sollen alle Konzerne ebenfalls auf folgende Berichtspflichten aus § 315 Abs. 2 Satz 1 – 3 HGB eingehen:
- Die Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind.
- Die Risikomanagementziele und -methoden in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung von Bedeutung ist.
- Den Bereich der Forschung und Entwicklung.
Für kapitalmarktorientierte Konzerne gibt es neben den zuvor aufgeführten allgemeinen Vorschriften weiterreichende Berichtspflichten aus § 315 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 4-5, Abs. 4 HGB:
- Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens i.S.d. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB müssen den sog. Lageberichtseid abgeben.
- Börsennotierte Aktiengesellschaften sollen auf das Vergütungssystem der Geschäftsführungsorgane eingehen.
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 264d HGB sollen auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess eingehen.
- Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 7 WpÜG in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht übernahmerelevante Informationen anzugeben.

Für die formale Gestaltung des Konzernlageberichts gibt es keine gesetzliche Regelung, sie obliegt der Konzernleitung. Lediglich die Erklärung zur Unternehmensführung hat einen gesonderten Abschnitt im Bericht zu bilden. Aus den DRS und den Verlautbarungen des IDW ergeben sich weitere formale Anforderungen für die Konzernlageberichterstellung.[88]

2.3 DRS zur Konzernlageberichterstattung

Neben den gesetzlichen Anforderungen an den Konzernlagebericht sind von den Konzernen die Deutschen Rechnungslegungsstandards zu berücksichtigen, von denen der DRS 20 im Folgenden genauer erläutert wird.

2.3.1 Überblick zum DRS 20 Konzernlagebericht

Zur Konkretisierung der im HGB kodifizierten Regelungen zum Konzernlagebericht verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee (DRSC), zuständig für die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,[89] am 14.09.2012 den DRS 20 Konzernlageberichterstattung, der vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) am 04.12.2012 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Mit der Bekanntmachung durch das BMJ entfaltet der DRS 20 gemäß § 342 Abs. 2 HGB als inhaltliche Ausgestaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Vermutungsregelung) eine widerlegbare (faktische) Bindungswirkung.[90] Der Standard ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben erstmalig anzuwenden.[91]

Der DRS 20 Konzernlagebericht ist verbindlich von allen Mutterunternehmen aller Branchen anzuwenden, die verpflichtend oder freiwillig einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB aufstellen, wobei für Versicherungen und Kredit-/Finanzinstitute besondere Regelungen für die Risikoberichterstattung im Anhang 1 und 2 geregelt sind.[92]

Das DRSC ließ in die Überarbeitung des Standards, ausgehend von einer kritischen Durchsicht der bestehenden Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung, die gesammelten Erfahrungen sowie internationale Entwicklungen einfließen.[93] Im Zuge der Neufassung führte dies zu der formalen Zusammenführung des DRS 15 Lageberichterstattung, des DRS 5 Risikoberichterstattung sowie der branchenspezifischen Standards zur Risikoberichterstattung bei Banken und Versicherungen DRS 5-10 und 5-20,[94] wodurch sich die Übersichtlichkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Standards erhöht hat.[95]

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Lagerichterstattung (GoL) wurden umfassend überarbeitet.[96] So wurden die bereits aus DRS 15 bekannten GoL Vollständigkeit, Verlässlichkeit sowie Ausgewogenheit und Vermittlung der Sicht der Konzernleitung um Wesentlichkeit und Informationsabstufung ergänzt. Wogegen der Grundsatz der Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung (DRS 15.30.-35) ersatzlos entfallen ist.[97]

Neben diesen Änderungen und erweiterten Anforderungsprofilen für einzelne Berichtsinhalte haben sich darüber hinaus einige grundlegende Unterschiede zum Vorgängerstandard ergeben, von denen einige im Folgenden kurz dargestellt werden:[98]

- Die Berichterstattungsanforderungen werden in DRS 20 stärker zwischen kapitalmarktorientierten und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen differenziert (z.B. Grundsatz der Informationsabstufung, nur für kapitalmarktorientierte Unternehmende geltende K-Ziffern).
- Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Konzernlageberichts entfallen in DRS 20 vollständig, damit die Anforderungen klarer als Pflichtangaben formuliert werden.
- DRS 20 stellt den Konzern als Geltungs- und Anwendungsbereich deutlich in den Vordergrund, was sich zum einen durch den Titel „Konzernlagebericht“ ergibt (DRS 20.B6) und zum anderen durch die Formulierungen, wie z.B. Mutterunternehmen und Konzernleitung hervorgeht.
- Die Definitionen der Begriffe Chance und Risiko wurden neu gefasst, damit der Zusammenhang mit der Prognose und die Parallelität der Begrifflichkeiten besser verdeutlicht wird (DRS 20.B8).
- Zur Verbesserung der Klarheit und Präzision wurden ebenso die Begriffe Angabe/Darstellung, Erläuterung, Analyse und Beurteilung neu definiert und geordnet, welche Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad der offenzulegenden Informationen festlegen (DRS 20.B9).
- Als Ziel der Konzernlageberichterstattung wird im Gegensatz zu DRS 15 auch die Rechenschaftslegung über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum in DRS 20.3 definiert.[99] Im Unterschied zu DRS 15 wurden aus dem Definitionstext die Attribute „entscheidungsrelevant“ und „verlässlich“ gestrichen, sodass per Definition lediglich Informationen zur Verfügung zu stellen sind.[100] Der Konzernlagebericht hat dennoch weiterhin das Ziel, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln.[101]

Die Anwendung des DRS 20 auf den Lagebericht nach § 289 HGB wird gemäß DRS 20.2 empfohlen. Nach herrschender Kommentarmeinung wird eine Ausstrahlungswirkung des Standards auf den Jahresabschluss und damit auf den Lagebericht zum Jahresabschluss gesehen.[102]

2.3.2 Grundsätze und Inhalt des Konzernlageberichts nach DRS 20

In diesem Kapitel erfolgt die Erläuterung der Grundsätze und des Inhalts des DRS 20.

2.3.2.1 Grundsätze der Konzernlageberichterstattung

Für die Aufstellung des Konzernlageberichts wurde kein Bezug auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Gesetzestext formuliert, weshalb in der Literatur die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung entwickelt wurden, welche zunächst in modifizierter Form in DRS 15 sowie erneut überarbeitet in DRS 20 übernommen worden sind.[103]

Der Standard formuliert sechs Grundsätze der Konzernlageberichterstattung, zu denen neben Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit auch die Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung zählt. Die Beachtung dieser Grundsätze stellt die Rechenschafts- und Informationsfunktion sowie die formalen Rahmenbedingungen des Konzernlageberichts sicher.[104]

Um dem Grundsatz der Vollständigkeit Folge zu leisten, fordert der Standard eine umfassende Darlegung sämtlicher relevanter Daten, die für den Adressaten zur umfassenden Beurteilung der Geschäftslage und der Verwendung der Ressourcen notwendig sind[105] und zielt damit auf eine qualitative Vollständigkeit des Lageberichts ab.[106] Die Bewertung der Informationen auf Relevanz obliegt jedoch allein der Unternehmensleitung und ist daher subjektiv geprägt.[107] Zudem sieht der Vollständigkeitsgrundsatz vor, dass alle im Lagebericht dargelegten Angaben aus sich heraus verständlich sein müssen, ohne die Notwendigkeit auf zugrunde liegende Daten zurückgreifen zu müssen.[108]

Der Grundsatz der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit legt den Fokus auf Wahrhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit, wobei eine klare Unterscheidung zwischen Fakten und geäußerten Meinungen vorausgesetzt wird.[109] Ebenso muss zwischen zukunftsbezogenen Aussagen und stichtags- und vergangenheitsbezogenen Tatsachen unterschieden werden.[110] Die im Lagebericht getätigten Angaben sind darüber hinaus in ihren positiven und negativen Aspekten ausgewogen darzustellen,[111] und es wird eine Konsistenz zum Konzernabschluss vorausgesetzt, um entsprechende Objektivität zu gewährleisten.[112]

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit erfährt mit DRS 20 eine Neuinterpretation, indem die Möglichkeit zur Zusammenfassung des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht der Muttergesellschaft gewährt wird.[113] Wie zuvor zielt dieser Grundsatz auch weiterhin auf eine strukturierte Darstellungsweise der Berichtsinhalte ab, indem die einzelnen Berichtsteile eindeutig voneinander durch Überschriften abzugrenzen sind.[114] In dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit wird auch der Stetigkeitsgrundsatz verfolgt. Demnach dient eine gleichbleibende Fortführung des Inhalts und der Form seiner konsistenten Klarheit und Übersichtlichkeit und damit einer deutlichen Vergleichbarkeit im Zeitablauf über mehrere Berichte hinweg.[115]

Darüber hinaus hat der Konzernlagebericht die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung widerzuspiegeln, was dem Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung zugrunde liegt.[116] Die zur Konzernleitung gehörenden Personen werden ebenfalls im DRS 20 spezifiziert. Dieser benennt u.a. Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer.[117] Trotz der damit einhergehenden Subjektivität steht der dadurch erhaltene umfassende Einblick in die internen Entscheidungsprozesse im Sinne eines ausgewogenen Bildes zur Lage des Unternehmens im Vordergrund.[118]

Schließlich wurden die folgenden zwei Grundsätze neu in den DRS 20 aufgenommen: die Grundsätze der Wesentlichkeit und Informationsabstufung.[119] Der Grundsatz der Wesentlichkeit impliziert die Konzentration auf das Wesentliche in allen Belangen des Konzernlageberichts und wird im Laufe des DRS 20 an mehreren Stellen explizit wiederholt, um den dargestellten Informationsfluss für den Adressaten in verständlichem Umfang zu halten.[120] Ebenso dient der Grundsatz der Informationsabstufung dazu, den Umfang und Detaillierungsgrad der Erläuterungen im Konzernlagebericht auf das nötige Ausmaß entsprechend der individuellen konzernspezifischen Gegebenheiten zu limitieren.[121] Zu den spezifischen Gegebenheiten zählen z.B. die Art der Geschäftstätigkeit, die Konzerngröße und die Kapitalmarktorientierung.[122] Damit wird im DRS 20 dem Selbstschutzinteresse kleinerer Unternehmen Rechnung getragen, die bei einem einheitlichem Berichtsumfang womöglich spezifischere und schutzwürdigere Informationen offenlegen müssten, als dies bei größeren kapitalmarktorientierten Unternehmen der Fall ist.[123] Zudem wird die Vergleichbarkeit der Konzernlageberichte durch derartige Abstufungen zwar verringert, jedoch der Informationsnutzen für die Adressaten erhöht, da die Konzerne die Darstellungen gemäß ihrer speziellen Gegebenheiten anpassen können.[124]

2.3.2.2 Grundlagen des Konzerns

Als Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage sowie der voraussichtlichen Entwicklung samt ihrer Chancen und Risiken sieht die Konzernlageberichterstattung nach DRS 20 Ausführungen zu den Grundlagen des Konzerns (ehemals „Geschäfts- und Rahmenbedingungen“)[125] vor. Hierin gilt es für Konzerne, neben Angaben zum Geschäftsmodell,[126] auch Aussagen hinsichtlich der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten[127] zu treffen. Darüber hinaus besteht für kapitalmarktorientierte Unternehmen eine verpflichtende Darstellung zum unternehmensintern eingesetzten Steuerungssystem, während die Berichterstattung zu Zielen und der dafür verfolgten Strategien auf freiwilliger Basis erfolgen kann und damit nicht zu den expliziten Mindestanforderungen des DRS 20 zählt.[128] Die Berücksichtigung der Ziele und Strategien sind mit DRS 20 erstmalig im Anforderungskatalog der Berichterstattung enthalten,[129] wodurch eine dezidierte Einordnung der Unternehmenssituation ermöglicht werden soll.[130] Sofern die Entscheidung für diese Berichterstattung fällt, ist auf die mittel- und langfristigen Entwicklungen auf Konzernebene einzugehen, wie z.B. Diversifikation oder Internationalisierung,[131] sowie ein Bezug zu Ausmaß und Zeitbezug der Zielerreichung herzustellen.[132]

Im Bereich des Steuerungssystems und der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erfolgt mit Einführung des DRS 20 eine Konkretisierung.[133] Demnach gilt für die Darstellung des Steuerungssystems eine einheitliche Darstellung mit der Segmentberichterstattung, wonach ebenfalls die segmentspezifischen Kennzahlen aufzuführen sind, sofern für die Konzernsteuerung auf unterschiedliche Kennzahlen zwischen den Segmenten zugegriffen wird.[134] Für die Berichterstattung zu Forschung und Entwicklung sind mit DRS 20 quantitative Angaben zu machen, sofern diese wesentliche Informationen für den Adressaten darstellen.[135] Zudem ist für beide Bereiche auf wesentliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr einzugehen.[136]

2.3.2.3 Wirtschaftsbericht

Der Wirtschaftsbericht nach DRS 20 enthält folgende Bestandteile: neben den gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen sind Erläuterungen zum Geschäftsverlauf, zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie zu den finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren vorgesehen.

Im Wirtschaftsbericht erfolgt mit DRS 20 eine Präzisierung der gesetzlichen Vorschriften des § 315 HGB, womit auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen ist, falls diese dem Verständnis des Adressaten dienlich sind.[137] Das DRSC nimmt hierin eine explizite Einschränkung gemäß dem Grundsatz der Klarheit vor, nach der die Darstellung dieser Umweltbedingungen rein unternehmensbezogen zu sein hat und wirkt so einer unverhältnismäßigen Darstellung von allgemeinen Informationen vor.[138] Dieser Berichtsteil nimmt Bezug auf Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres und bindet somit vergangenheitsorientierte Informationen.[139] Unter der Voraussetzung, dass sich das Unternehmen zur Strategieberichterstattung entschieden hat, sind im Wirtschaftsbericht auch Angaben zum Stand der Zielerreichung zu nennen.[140]

Die nicht-finanziellen Leistungsindikatoren, werden diese zur internen Steuerung des Konzerns angewandt, finden mit DRS 20 eine Aufwertung im Konzernlagebericht, indem diese nun gleichwertig neben den finanziellen Leistungsindikatoren stehen.[141] Dabei stellt der DRS 20 zudem die Anforderung, quantitative Angaben zu den nicht-finanziellen Leistungsindikatoren zu machen, wenn diese auch zur internen Steuerung herangezogen werden.[142] Damit wird auch an dieser Stelle die Entsprechung der Gesetzeslage nach § 315 HGB hergestellt. Erstmalig bietet der Standard die Möglichkeit, in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht entsprechende Angaben darzulegen,[143] wobei sich der Umfang gemäß dem Management Approach nach der internen Verwendung richtet.[144]

Mit dem Management Approach erfolgt die Informationsvermittlung an die Adressaten anhand des Blickwinkels des Managements, welches hierbei u.a. interne Rechnungswesensdaten zur Entscheidungsfindung des Managements für die externe Berichterstattung verwendet, um der Unterschiedlichkeit der Unternehmen Rechnung zu tragen und um das Beurteilungsvermögen der Investoren positiv i.S.d. True and Fair View zu beeinflussen.[145]

Werden Leistungsindikatoren in der Berichterstattung in Bezug auf Nachhaltigkeit erwähnt, so ist dieser Zusammenhang explizit zu unterstreichen.[146] Letztlich sollen die getätigten Angaben im Wirtschaftsbericht zu Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns im Rahmen einer Gesamtaussage zusammengefasst werden und in eine Beurteilung zur gesamten Geschäftsentwicklung einfließen.[147]

2.3.2.4 Nachtragsbericht

Im Nachtragsbericht werden solche Vorfälle aufgeführt, die eine signifikante Veränderung in der Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bewirkt hätten, wären diese vor Abschluss des Berichtszeitraums eingetreten.[148] Diese werden im Standard als "Vorgänge von besonderer Bedeutung" bezeichnet und sind explizit in ihrem Vorfallszeitpunkt nach Schluss des Konzerngeschäftsjahres zu kennzeichnen.[149] Zu solchen Vorgängen können Tendenzen zählen, ebenso wie einzelne Geschäftsvorfälle, wobei die Bewertung der Bedeutsamkeit im Ermessenspielraum der Unternehmensleitung liegt.[150]

So sind im Nachtragsbericht wertbegründende Vorgänge aufzuführen, dessen zugrunde liegender Geschäftsvorfall nach Abschluss des Berichtszeitraums aufgetreten und eine Aufnahme im Abschluss somit nicht möglich war. Werterhellende Vorgänge hingegen, die zwar Auswirkungen auf die Lage des Unternehmens haben, sich jedoch auf einen vor Stichtag ereigneten Geschäftsvorgang beziehen, werden nicht im Nachtragsbericht geführt.[151] Für den Fall, dass keine derartigen Vorfälle eingetreten sind, ist auch dies entsprechend im Nachtragsbericht zu erwähnen.[152]

2.3.2.5 Prognose-, Chancen- und Risikobericht

Im Vergleich zu den zuvor aufgeführten Teilen des Konzernlageberichts dient der Prognose-, Chancen- und Risikobericht der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Konzerns.[153] Der Prognosebericht wird in dieser Arbeit im Kapitel 3 „Grundlagen zur Prognoseberichterstattung“ gesondert betrachtet.

Ähnlich der nicht-finanziellen Leistungsindikatoren erfährt auch die Chancenberichterstattung mit DRS 20 eine Aufwertung. Demnach sind die Angaben zu den Chancen des Unternehmens gleichwertig zu den Erläuterungen der Risiken darzulegen und damit eine Ausgewogenheit herzustellen, wobei eine Saldierung nicht zulässig ist.[154] Inhaltlich gelten für die Chancenberichterstattung dieselben Anforderungen des DRS 20 wie für die Risikoberichterstattung.[155] Die Risikoberichterstattung kann entweder getrennt oder in Kombination mit dem Chancenbericht erfolgen[156], wobei dem Stetigkeitsgrundsatz Folge geleistet werden sollte.[157]

Die folgende Abbildung veranschaulicht die vier Grundvarianten der Darstellung von Chancen-, Risiko- und Prognosebericht nach DRS 20.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kolb, S. u.a. (2013): Rn. 571

Abb. 1 Darstellungsvarianten von Chancen-, Risiko- und Prognosebericht

Die Offenlegung der in diesen Berichten geforderten Daten wird kritisch gesehen, da den Adressaten Einblick in sensible Geschäftsdaten gewährt wird. So können sich die offengelegten Chancen nachteilig im Wettbewerb auswirken oder bedeutsame Risiken Stakeholder wie z.B. Banken verunsichern.[158] Für den Adressaten hingegen dient die Berichterstattung in Verbindung mit dem Jahresabschluss dem Zweck eines umfassenden Einblicks in die Möglichkeiten und Gefahren für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.[159] Die Begriffe „Chance“ und „Risiko“ werden im DRS 20 als mögliche zukünftige Entwicklungen definiert, die für das berichtende Unternehmen in einer positiven bzw. negativen Abweichung von einer getätigten Prognose bzw. von einem gesteckten Ziel resultieren können,[160] wobei das Risiko darüber hinaus als Gefährdung für den Bestand des Unternehmens konkretisiert wird.[161]

Der Risikobericht beinhaltet Angaben zu den einzelnen Risiken und zum Risikomanagementsystem sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage.[162] Die Annäherung an den Management Approach findet auch im Rahmen der Darstellung von Einzelrisiken Anwendung, der zufolge diese nur zu quantifizieren sind, sofern dies auch im Rahmen der internen Risikosteuerung erfolgt.[163] Im Gegensatz zum Prognosebericht, für den das DRSC eine vermehrt qualitative Bewertung vorsieht, konzentriert sich der Risikobericht damit auch nach DRS 20 vorrangig auf die Quantifizierung der Einzelrisiken.[164] Dem Grundsatz der Klarheit folgend können die Einzelrisiken in einer Rangfolge geordnet und damit dem Adressaten in ihrer relativen Bedeutung ersichtlich dargestellt oder, wie bisher, in Kategorien gleichartiger Risiken zusammengefasst werden.[165] Auf die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten ist gesondert einzugehen, für den Fall, dass sich daraus wesentliche Hinweise für den Adressaten ergeben.[166]

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht darüber hinaus eine Berichtspflicht hinsichtlich des eingesetzten Risikomanagementsystems,[167] das im Standard als Gesamtheit der Vorkehrungen zum Umgang mit Chancen und Risiken definiert ist.[168] Mit DRS 20 werden die Anforderungen hieran konkretisiert, indem Angaben zu den im Risikomanagementsystem beschriebenen Ziele, Strategien, Strukturen und Prozesse gefordert werden.[169] Diese Angaben haben konzertweit zu erfolgen.[170] Sofern sich das Risikomanagementsystem auf ein allgemein anerkanntes Rahmenkonzept[171] stützt, ist dies, ebenso wie die Veränderung, im Vergleich zum Vorjahr hervorzuheben.[172] Zuletzt sind die aufgeführten Risiken inklusive möglicher Diversifikationseffekte in einem Gesamtbild festzuhalten, das dem Adressaten eine übersichtliche Bewertbarkeit der Unternehmenslage in Bezug auf eventuelle zukünftige Entwicklungen ermöglicht.[173]

Zusätzlich haben kapitalmarktorientierte Konzerne die wesentlichen Merkmale betreffend Strukturen und Prozesse des internes Kontrollsystems und Risikomanagementsystems bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess darzustellen und zu erläutern,[174] was mit den Angaben zum allgemeinen Risikomanagementsystem zusammengefasst dargestellt werden kann.[175] Die Ausführungen müssen neben den Angaben zu dem Konzernrechnungslegungsprozess auch Angaben zu dem Konzernkonsolidierungsprozess beinhalten.[176]

2.3.2.6 Weitere Berichtselemente

Neben den bereits aufgeführten Berichtsteilen erwartet der DRS 20 weitere Berichtselemente, die sich inhaltlich nicht wesentlich von vorigen Standards unterscheiden.[177]

Hierzu zählen u.a. die übernahmerelevanten Angaben, die potentiellen Investoren die Möglichkeit geben sollen, ein umfassendes Bild von dem Unternehmen zu erhalten mit hinreichenden Informationen über die Struktur ebenso wie über eventuelle Hindernisse, die ein Übernahmeangebot beeinflussen können.[178] Dadurch werden den möglichen Bietern vor Abgabe eines Übernahmeangebots alle relevanten und entscheidungsnützlichen Daten zum Bilanzstichtag dargelegt.[179] Hierzu werden im DRS 20 u.a. Stimmrechtsbeschränkungen und die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals gezählt.[180]

Zudem wird gemäß dem Standard eine Erklärung zur Unternehmensführung gefordert, die auf § 289a HGB zur Transparenzsteigerung der deutschen Finanzberichterstattung basiert.[181] Inhalte dieser Erklärung sollen eine Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch Aufsichtsrat und Vorstand sein, Angaben zu Unternehmensführungspraktiken sowie eine Darstellung über die Arbeitsweise des Aufsichtsrats und des Vorstands inklusive deren Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse beinhalten.[182]

Des Weiteren stellt der DRS 20 Formulierungsvorschläge zur Versicherung der gesetzlichen Vertreter zur Verfügung.[183] Diese bestätigen die inhaltliche Korrektheit des Konzernabschlusses und des Lageberichts inklusive wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nach bestem Wissen und Gewissen seitens der gesetzlichen Vertreter.[184]

2.4 Prüfung des Konzernlageberichts

Nach § 316 Abs. 2 HGB ist neben dem Konzernabschluss auch der Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, wobei der Konzernlagebericht mit der gleichen Sorgfalt zu prüfen ist.[185] Der Abschlussprüfer hat dabei den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW PS 350 „Prüfung des Lageberichts“ anzuwenden.[186] Ohne diese Prüfung kann der Konzernabschluss nicht festgestellt werden.[187] Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten auch in Bezug auf die Prüfungspflichten stets als große Gesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB. Der Umfang der Prüfung wird in § 317 Abs. 2 HGB festgelegt, demzufolge der Konzernlagebericht darauf zu prüfen ist, ob dieser sich mit dem Konzernabschluss sowie den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers im Einklang befindet und ob die Lage des Konzerns insgesamt zutreffend dargestellt wird.[188] Der Einklang von Konzernlagebericht und Konzernabschluss wird ebenfalls im DRS 20 gefordert,[189] dessen Anwendung auch Teil der Prüfungstätigkeit ist. Ebenso ist auch die adäquate Darstellung der Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung durch den Abschlussprüfer zu prüfen.[190] Hierbei muss sich der Abschlussprüfer intensiv mit den prognostischen Angaben auseinandersetzen,[191] welche einerseits vor dem Hintergrund der Angaben des Konzernabschlusses vollständig und plausibel sein müssen und andererseits mittels Angabe der zugrunde liegenden Annahmen und Wirkungszusammenhänge, der Art der Schätzung sowie des Zeithorizonts belegt sein müssen.[192] Der Konzernabschlussprüfer hat schließlich die Beurteilung der Lage des Konzerns durch die Konzernleitung zu würdigen und hierzu selbst eine Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Konzerns abzugeben.[193]

Die Konzernleitung hat gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht unverzüglich nach deren Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich der Hauptversammlung mitzuteilen.[194]

Mit dem im Jahr 2004 eingeführten Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)[195] ist der Konzernlagebericht über die Anforderungen der Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie des Aufsichtsrates hinaus auch Gegenstand des zweistufigen sog. Enforcement-Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen.[196] Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (DPR) prüft gemäß § 342b Abs. 2 HGB in der ersten Stufe, ob der zuletzt festgestellte oder gebilligte sowie der zuletzt veröffentlichte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der GoB oder sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.[197] Geprüft werden Unternehmen, deren Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Eine Prüfung durch die DPR ergibt sich gemäß § 342b Abs. 2 Satz 3 HGB,

- „soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
- auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
- ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).“

In der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens erfolgt die Prüfungstätigkeit durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dies ist der Fall, wenn der zu prüfende Konzern sich der Prüfung verweigert oder der geprüfte Konzern mit dem Prüfungsergebnis durch die DPR nicht einverstanden ist bzw. Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses oder der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.[198]

3 Grundlagen zur Prognoseberichterstattung

Nachdem der konzeptionelle Überblick des vorangegangenen Kapitels den Rahmen der Konzernlageberichterstattung beschrieben hat, werden in diesem Kapitel die Grundlagen der im weiteren Verlauf dieser Arbeit untersuchten Prognoseberichterstattung dargestellt.

3.1 Definition und Merkmale von Prognosen

Eine Prognose wird in DRS 20.11 als „Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse“ definiert. Diese Begriffsbestimmung ist für eine wissenschaftliche Auswertung jedoch weiter zu präzisieren.[199] Die Prognose muss im Zeitablauf sowohl vorher, als auch nachher überprüfbar sein und sich auf einen genau definierten und überprüfbaren Sachverhalt beziehen.[200] Vor Ablauf des Prognosezeitraums wird eine Prognose durch die Analyse der auf nachvollziehbaren und stützbaren Argumenten basierenden Herleitung überprüfbar, wobei die Prämissen verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen die Prognose gültig ist.[201]

Zu den wesentlichen Merkmalen, anhand derer Prognosen im Kontext der Lageberichterstattung abgegrenzt werden können, gehören der Prognosegegenstand, der Prognosehorizont, die Prognosepräzision sowie die Konditionalität.[202]

Der Prognosegegenstand unterscheidet die zu prognostizierende Variable, welche im Bereich der ökonomischen Prognosen z.B. den Umsatz, das Ergebnis oder den Marktanteil beinhalten können. Die zeitliche Reichweite der Prognose, also der Prognosehorizont, kann in kurz-, mittel- und langfristig unterschieden werden.[203] In empirischen Studien wird i.d.R. im Bereich der mittelfristigen Prognosen zwischen ein- und zweijährigen Prognosen sowie darüber hinausgehenden Prognosehorizonten unterscheiden.[204] Der Grad der Genauigkeit der Prognose kann nach deren Art in quantitativ oder qualitativ unterschieden werden.[205] Die quantitative Prognose beinhaltet konkrete Zahlenwerte oder Bandbreiten, wogegen die qualitative Prognose auf verbale Umschreibungen zurückgreift.[206] Das Merkmal der Konditionalität kann in bedingte und unbedingte Prognosen differenziert werden.[207] Die Unterscheidung erfolgt also darin, ob für das Eintreffen einer Prognose andere Ereignissen vorangegangen sein müssen (bedingt) oder ob die Prognose nicht an Voraussetzungen geknüpft ist (unbedingt).[208] Die gesetzliche verpflichtende Prognoseberichterstattung erfordert ausschließlich bedingte Prognosen aufgrund der Pflicht, die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben.[209]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: modifiziert übernommen von Barth, D. (2009): S. 20

Abb. 2 Merkmalausprägungen von Prognosen

Die folgende Abbildung zeigt die wesentlichen Merkmalausprägungen von Prognosen.

Die Merkmale der Prognoseberichterstattung werden in Kapitel 3.4 im Rahmen der Anforderungen des DRS 20 genauer erläutert.

[...]


[1] Zur Auswirkung der Wirtschaftskrise auf die Unsicherheiten in der Prognoseberichterstattung, vgl. Hofmann, C. u.a. (2010), S. 236.

[2] Vgl. Lennox, C.S., Park, C.W. (2006), S. 456 f.

[3] Vgl. Atiase, R.K. u.a. (2005), S. 497; Knauer, T. u.a. (2012), S. 166; Pownall, G. u.a. (1993), S. 896 ff.

[4] Vgl. Baetge, J. u.a. (2011a), S. 368; Prigge, C. (2006), S. 66.

[5] Vgl. Baetge, J. u.a. (2011a), S. 365.

[6] Vgl. Barth, D., Beyhs, O. (2010), S. 564 ff.; Barth, D., Beyhs, O. (2012), S. 575 ff.; Eisenschmidt, K., Schmidt, M. (2011), S. 350 ff.

[7] Zur historischen Entwicklung der gesetzlichen Vorgaben siehe Kapitel 2.1.3.

[8] Vgl. Kapitel 2.3.1.

[9] Vgl. Böcking, H.-J. u.a. (2014), Rn. 27.

[10] Die Werte des HDAX, Prime- und General Standard bilden zusammen den CDAX. Vgl. Deutsche Börse AG (2014), S. 12.

[11] Vgl. Senger, T., Brune, J.W. (2012), S. 1289, die durch die Anwendung von DRS 20 eine Verbesserung des Informationsnutzens für die Adressaten erwarten.

[12] Zur Forschungslücke im Bereich Prime- und General Standard siehe Kapitel 4.2.

[13] Vgl. Ergün, I., Müller, S. (2014), S. 7 ff.

[14] Der „Zwischenlagebericht“ gemäß § 37w Abs. 4 WpHG ist nicht Bestandteil dieser Arbeit.

[15] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 4.

[16] Zur Berichtsvielfalt vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 35 f.

[17] Bestandteile gemäß § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB: Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel.

[18] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 3.

[19] Vgl. Böcking, H.-J. u.a. (2012), Rn. 6; Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 47.

[20] Zum Diskurs des Fachschrifttums über die Intensität der Abgrenzung („Zwei-Säulen-Modell“ versus “Generalnorm-Zusammenhang“) vgl. Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 50–52.

[21] Vgl. Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 46.

[22] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 4.

[23] Vgl. DRS 20.3.

[24] Vgl. Grottel, B. (2014b), Rn. 3; Hachmeister, D., Glaser, A. (2013), Rn. 1c.

[25] Vgl. Baetge, J. u.a. (2011b), S. 496.

[26] Vgl. Lange, K.W. (2013), Rn. 7; Maul, K.-H., Greinert, M. (2002), S. 2605; Selchert, F.W. u.a. (2000), S. 31.

[27] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 3.

[28] Vgl. Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 46–47.

[29] Zum Value Reporting vgl. Ruhwedel, F., Schultze Wolfgang (2002), S. 602 ff.

[30] Zum Begriff der Informationsasymmetrie vgl. Spremann, K. (1990), S. 561 ff.

[31] Vgl. auch Prigge, C. (2006), S. 5.

[32] Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) vom 19.12.1985, BGBl. Teil I Nr. 62, ausgegeben am 24.12.1985, S. 2355-2433.

[33] Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.

[34] Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß.

[35] Vgl. Hartmann, C. (2010), S. 614.

[36] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 6.

[37] Vgl. Hartmann, C. (2010), S. 614.

[38] Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 17.04.1998, BGBl. I, S. 786-794.

[39] Vgl. BT-Drucksache 13/9712, S. 26; Kajüter, P. (2001), S. 205. Grundsätzlich für die durch das KonTraG angestoßene Notwendigkeit eines Risikomanagements Martin, T.A., Bär, T. (2002), S. 39 ff.

[40] Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) vom 04. Dezember 2004, BGBl. I 2004, S. 3166-3182.

[41] Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, in: Abl. EU Nr. L 178 vom 17.7.2003.

[42] Vgl. BT-Drucksache 15/3419, S. 30.

[43] Vgl. Kaiser, K. (2005), S. 405.

[44] Vgl. Kolb, S. u.a. Böcking, H.-J. u.a. (2012), Rn. 103; (2013), Rn. 54.

[45] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 6.

[46] Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG) vom 03.08.2005, BGBl. I 2005, ausgegeben am 10.08.2005, S. 2267 f.

[47] Vgl. Grottel, B. (2014a), Rn. 93.

[48] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz – ÜRUG) vom 08.07.2006, BGBl. I Nr. 31, ausgegeben am 13.07.2006, S. 1426-1433.

[49] Vgl. Kolb, S. u.a. (2013), Rn. 57.

[50] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG), BGBl. I Nr. 1, ausgegeben am 10.01.2007, S. 10-32.

[51] Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, in: ABl. L 390 vom 31.12.2004.

[52] Inlandsemittenten i.S.d. § 2 Abs. 7 WpHG.

[53] Vgl. Hartmann, C. (2010), S. 617 f.

[54] Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, BGBl, Teil I 2009, S. 1102-1137, ausgegeben am 28.05.2009.

[55] Richtlinie 2006/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, in: ABl. L 224 vom 16.08.2006, S. 1–7.

[56] Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/252/EWG des Rates, in: Abl. EU Nr. L 157, 09.06.2006, S. 87–107.

[57] Vgl. Erchinger, H., Wendholt, W. (2008), S. 4.

[58] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 86; Strieder, T. (2009), S. 1003.

[59] Vgl. Grottel, B., Röhm-Kottmann, M. (2014), Rn. 10.

[60] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 7.

[61] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 36.

[62] Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG).

[63] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.

[64] Vgl. Oser, P., Orth, C. (2015), S. 200 f.

[65] Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen gemäß § 315 Abs. 3 zusammengefasst werden. Die Regelungen des § 298 Abs. 3 sind entsprechend zu berücksichtigen.

[66] Vgl. Böcking, H.-J. u.a. (2014), Rn. 8.

[67] Vgl. Böcking, H.-J. u.a. (2014), Rn. 9–11.

[68] Vgl. Grottel, B. (2014c), Rn. 4.

[69] Vgl. Förschle, G., Hoffmann, K. (2014), Rn. 4.

[70] Vgl. Grottel, B. (2014c), Rn. 4.

[71] Vgl. Tesch, J., Wissmann, R. (2009), S. 18.

[72] Vgl. Baetge, J. u.a. (1989), S. 10.

[73] Vgl. Tesch, J., Wissmann, R. (2009), S. 19.

[74] Vgl. Baetge, J. u.a. (1989), S. 11.

[75] Vgl. Stobbe, T. (1988), S. 304 f.

[76] Vgl. Baetge, J. u.a. (1989), S. 11; Stobbe, T. (1988), S. 305.

[77] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 11; Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 58.

[78] Vgl. Baetge, J. u.a. (1989), S. 11.

[79] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 12; Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 59.

[80] Vgl. Müller, S., Stawinoga, M. (2013), Rn. 60.

[81] Vgl. Freidank, C.-C., Sepetauz, K. (2013), S. 2.

[82] Vgl. Fülbier, R.U., Pellens, B. (2013), Rn. 22; Senger, T., Brune, J.W. (2013), Rn. 48.

[83] Der Konzern als wirtschaftliche Einheit, also nicht die Summe der der Einzelberichte.

[84] Vgl. DRS 20.1.

[85] Vgl. IDW PS 350 Tz.2.

[86] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 19.

[87] Der in der Literatur übliche Hinweis auf die Differenzierung in Muss-Bestandteile (§ 315 Abs.1) und Soll-Bestandteile (§ 315 Abs. 2) wird hier nicht mit aufgeführt, da in der Literatur die Meinung vorherrscht, dass es sich bei beiden Absätzen um Pflichtbestandteile handelt. Unterschieden wird, ob über die Soll-Bestandteile a) grundsätzlich oder b) „in der Regel“ zu berichten ist. Bspw. zu a) vgl. Kolb, S. u.a. (2013), Rn. 69, zu b) vgl. Fülbier, R.U., Pellens, B. (2013), Rn. 25.

[88] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 22.

[89] Vgl. Kirsch, H.-J. u.a. (2014), Rn. 21.

[90] Vgl. Freidank, C.-C., Sepetauz, K. (2013), S. 1.

[91] Vgl. DRS 20.236.

[92] Vgl. DRS 20.5 ff.

[93] Vgl. DRS 20.B2.

[94] Vgl. Barth, D. u.a. (2014), S. 1.

[95] Vgl. Freidank, C.-C., Sepetauz, K. (2013), S. 56.

[96] Vgl. DRS 20.B11 ff.

[97] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 25.

[98] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 25 ff.

[99] Vgl. Senger, T., Brune, J.W. (2013), Rn. 4; Zülch, H., Höltken, M. (2013), S. 2458.

[100] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 25.

[101] Vgl. Grottel, B. (2014b), Rn. 4; Senger, T., Brune, J.W. (2013), Rn. 4.

[102] Vgl. Kolb, S. u.a. (2013), Rn. 87.

[103] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 19.

[104] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 57; Zülch, H., Höltken, M. (2013), S. 2457.

[105] Vgl. DRS 20.12.

[106] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 59.

[107] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 60.

[108] Vgl. DRS 20.13; Fink, C. u.a. (2013), S. 60.

[109] Vgl. DRS 20.17.

[110] Vgl. DRS 20.19.

[111] Vgl. DRS 20.18.

[112] Vgl. DRS 20.19; Fink, C. u.a. (2013), S. 62.

[113] Vgl. Barth, D. (2012), S. 13; DRS 20.B43.

[114] Vgl. DRS 20.25.

[115] Vgl. DRS 20.26; Fink, C. u.a. (2013), S. 64.

[116] Vgl. DRS 20.32.

[117] Vgl. DRS 20.11.

[118] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 70.

[119] Vgl. DRS 20. B14.

[120] Vgl. DRS 20.B11.

[121] Vgl. DRS 20.34.

[122] Vgl. DRS 20.B14

[123] Vgl. DRS 20.B14; DRS 20.35.

[124] Vgl. Ergün, I. u.a. (2012b), S. 901.

[125] Vgl. Freidank, C.-C., Sepetauz, K. (2013), S. 56 f.

[126] Vgl. DRS 20.36-38.

[127] Vgl. DRS 20.48-52.

[128] Die Entscheidung für eine freiwillige Angabe wurde seitens des DRSC aufgrund der ebenfalls fehlenden Vorgabe zur Berichtspflicht im HGB und wegen fehlender gesetzlicher Vorschriften hierzu getroffen, vgl. Barth, D. (2012), S. 14.

[129] Vgl. Barth, D. (2012), S. 14.

[130] Vgl. DRS 20.40.

[131] Vgl. DRS 20.42.

[132] Vgl. DRS 20.43.

[133] Vgl. Barth, D. (2012), S. 15.

[134] Vgl. DRS 20.K46.

[135] Vgl. DRS 20.49.

[136] Vgl. DRS 20.K 47; DRS 20.51.

[137] Vgl. DRS 20.53.

[138] Vgl. Barth, D. (2012), S. 16; Vgl. DRS 20.B24.

[139] Vgl. DRS 20.61; Zülch, H., Höltken, M. (2013), S. 2462.

[140] Vgl. DRS 20.56.

[141] Vgl. Barth, D. (2012), S. 17; DRS 20.105 f.; DRS 20.108.

[142] Vgl. DRS 20.108.

[143] Vgl. DRS 20.110.

[144] Vgl. Zülch, H., Höltken, M. (2013), S. 2463.

[145] Vgl. Kirsch, H. (2012), S. 425 f.; Velte, P. (2008), S. 133.

[146] Vgl. DRS 20.111.

[147] Vgl. DRS 20.58.

[148] Vgl. DRS 20.115.

[149] Vgl. DRS 20.114 f.

[150] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 157.

[151] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 158.

[152] Vgl. DRS 20.114.

[153] Vgl. Zülch, H., Höltken, M. (2013), S. 2464.

[154] Vgl. DRS 20.165-167.

[155] Vgl. DRS 20.165.

[156] Vgl. DRS 20.117.

[157] Vgl. DRS 20.26.

[158] Vgl. Fink, C. u.a. (2013), S. 180.

[159] Vgl. DRS 20.116.

[160] Vgl. DRS 20.11.

[161] Vgl. DRS 20.148.

[162] Vgl. DRS 20.135.

[163] Vgl. DRS 20.152.

[164] Vgl. Müller, S. u.a. (2013), S. 124.

[165] Vgl. DRS 20.162 ff.

[166] Vgl. DRS 20.179; Zu den konkreten Anforderungen an die Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, vgl. DRS 20.180 ff.

[167] Vgl. DRS 20.K137.

[168] Vgl. DRS 20.11.

[169] Vgl. Barth, D. (2012), S. 25; DRS 20.K140.

[170] Vgl. DRS 20.K137.

[171] Das “Enterprise Risk Management – Integrated Framework” des Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO) ist ein international bekanntes Rahmenkonzept für die Darstellung des Risikomanagements. Vgl. Barth, D. (2012), S. 26; Fink, C. u.a. (2013), S. 184.

[172] Vgl. DRS 20.K139.

[173] Vgl. DRS 20.160; Fink, C. u.a. (2013), S. 198.

[174] Vgl. DRS 20.K168; DRS 20.K170.

[175] Vgl. DRS 20.K169.

[176] Vgl. DRS 20.K173. Für die inhaltlichen Anforderungen an die Ausführungen, vgl. DRS 20.K174 ff.

[177] Vgl. Barth, D. (2012), S. 30.

[178] Vgl. Barth, D. (2012), S. 29.

[179] Vgl. DRS 20.K189.

[180] Vgl. DRS 20.K190; DRS 20.K194.

[181] Vgl. Zülch, H., Höltken, M. (2013), S. 2465.

[182] Vgl. DRS 20.227.

[183] Vgl. DRS 20.K233.

[184] Vgl. DRS 20.K232.

[185] Vgl. IDW PS 350 Tz 13.

[186] Vgl. Kolb, S. u.a. (2013), Rn. 136.

[187] Vgl. Lange, K.W. (2013), Rn. 50.

[188] Vgl. Schmidt, S., Almeling, C. (2014), Rn. 50.

[189] Vgl. DRS 20.2.

[190] Vgl. Schmidt, S., Almeling, C. (2014), Rn. 50.

[191] Zur zukunftsorientierten Prüfung des Lageberichts nach IDW PS 350 vgl. auch Scherff, S., Willeke, C. (2006), S. 146.

[192] Vgl. Böcking, H.-J. u.a. (2012), Rn. 19; IDW PS 350 Tz. 10; Schmidt, S., Almeling, C. (2014), Rn. 55.

[193] Vgl. IDW PS 350 Tz 8; Schmidt, S., Almeling, C. (2014), Rn. 51.

[194] Vgl. Böcking, H.-J. u.a. (2014), Rn. 17.

[195] Gesetz zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 2004, S. 3408 - 3415.

[196] Vgl. Kolb, S. u.a. (2013), Rn. 147; Lange, K.W. (2013), Rn. 51.

[197] Vgl. Hein, M. (2010), S. 2265.

[198] Vgl. Hein, M. (2010), S. 2266; Kolb, S. u.a. (2013), Rn. 150.

[199] Zum Prognosebegriff vgl. hier und im Folgenden Bretzke, W.-R. (1975), S. 116 ff.

[200] Vgl. Barth, D. (2009), S. 14; Brockhoff, K. (1977), S. 18.

[201] Vgl. Bretzke, W.-R. (1974), S. 293 ff.

[202] Vgl. Barth, D. (2009), S. 20; Ewelt-Knauer, C. u.a. (2013a), S. 2715.

[203] Vgl. Barth, D. (2009), S. 23.

[204] Vgl. Ewelt-Knauer, C. u.a. (2013a), S. 2715; Schmidt, A., Wulbrand, H. (2007), S. 423.

[205] Vgl. Hirst, E. u.a. (2008), S. 327; Quick, R., Reuss, M. (2009), S. 20.

[206] Vgl. Barth, D. (2009), S. 21.

[207] Vgl. Bretzke, W.-R. (1975), S. 118 f.

[208] Vgl. Barth, D. (2009), S. 20 f.

[209] Vgl. Ewelt-Knauer, C. u.a. (2013a), S. 2716.

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Die Lageberichterstattung von börsennotierten Konzernen des HDAX, Prime und General Standards nach der Umsetzung des DRS 20
Untertitel
Empirische Analyse der Prognoseberichterstattung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
116
Katalognummer
V313077
ISBN (eBook)
9783668124011
ISBN (Buch)
9783668124028
Dateigröße
987 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lageberichterstattung, börsennotierte Konzerne, DRS 20, Prognosebericht
Arbeit zitieren
BA Matthias Pohlann (Autor:in), 2015, Die Lageberichterstattung von börsennotierten Konzernen des HDAX, Prime und General Standards nach der Umsetzung des DRS 20, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313077

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Lageberichterstattung von börsennotierten Konzernen des HDAX, Prime und General Standards nach der Umsetzung des DRS 20



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden