Reform der Insolvenzordnung. Wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)


Bachelorarbeit, 2015

81 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation, Problemstellung und praktische Relevanz
1.2 Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

2 Insolvenzrechtlich relevante Grundlagen und Begrifflichkeiten
2.1 Unternehmenskrisen als Vorreiter der Insolvenz
2.2 Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit
2.3 Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit
2.4 Insolvenzgrund Überschuldung

3 Überblick über das Regelinsolvenzverfahren
3.1 Grundlagen und Zielsetzung
3.2 Grundzüge der Antragstellung
3.3 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
3.4 Das eröffnete Insolvenzverfahren

4 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
4.1 Die Eigenverwaltung gem. § 270a InsO
4.1.1 Grundlagen und Zielsetzung
4.1.2 Zulassungsvoraussetzungen
4.1.3 Gründe der Reformbedürftigkeit
4.2 Das Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO
4.2.1 Grundlagen und Zielsetzung
4.2.2 Zulassungsvoraussetzungen
4.2.3 Verfahrensablauf

5 .3 Jahre ESUG - eine Zwischenbilanz
5.1 Status Quo
5.2 Wesentliche „Post-ESUG-Erkenntnisse“

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abstract

In Fachkreisen wurde die Insolvenzordnung (InsO) in ihrer alten Fassung seit langem kritisiert. Bemängelt wurde insbesondere, dass der Ablauf des deutschen Insolvenzverfahrens nicht berechenbar sei und dass kaum eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden könne. Generell sei die InsO eher auf die Abwicklung statt auf die Sanierung von Unternehmen ausgerichtet und würde der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg legen. Mit dem am 01.03.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen -kurz ESUG genannt- beabsichtigte der Gesetzgeber die Schwachstellen des ehemaligen Insolvenzrechts zu beseitigen und die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zu erleichtern. Die wesentlichen Schwerpunkte des Reformvorhabens bestanden dabei in der Stärkung der Gläubigerautonomie, der Einführung des sog. Schutzschirmverfahrens sowie dem Ausbau und dem erleichterten Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren. Im Rahmen der vorliegenden Bachelorarbeit wird dem Leser einleitend zunächst das notwendige Grundverständnis zum Themengebiet der Insolvenzabwicklung vermittelt. Nachdem die Reformbedürftigkeit der bisherigen InsO verdeutlicht wurde, werden im weiteren Verlauf die wesentlichen Änderungen, im Speziellen das Schutzschirmverfahren und das modifizierte Eigenverwaltungsverfahren vorgestellt. In Anlehnung an mehrere fremd durchgeführte Studien werden im Rahmen einer ersten Zwischenbilanz sodann die ersten Praxiserfahrungen mit dem neuen Insolvenzrecht dargestellt.

Among expert groups the German Insolvency Code (GIC) in its old edition has been criticized for a long time. It was found fault in particular with the predictable process of the German insolvency proceedings and with the little chance to influence the selection of the receiver in insolvency. Generally, the GIC would rather be processing-oriented than company recapitalization-oriented and it would put obstacles in the way for early recapitalization of companies on the verge of insolvency. With the law that became effective on 1 March 2012 and that should further facilitate company recapitalization – abbr. ESUG – the legislator intended to correct weaknesses of the former insolvency law and to support remediable companies to subsist. The main emphasis of the reform proposal consisted of strengthening the autonomy of the obligees, introducing the so-called protective umbrella process as well as of extending and facilitating the access to the self-administration process. In the frame of the present bachelor thesis the reader will firstly acquire the necessary basic understanding of the topic insolvency processing. Once the need for reform of the previous GIC was illustrated, the essential changes, in particular the protective umbrella process, will afterwards be demonstrated and the modified self-administration process will be presented. Thereafter first practical experiences in the new insolvency law will be outlined as first interim result, referring to several external studies.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen und deren Folgen

Abbildung 2: Überblick über den Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens

Abbildung 3: Anträge nach § 270a/b an den Unternehmensinsolvenzen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Ausgangssituation, Problemstellung und praktische Relevanz

Die Gründung eines Unternehmens als Schritt in die Selbstständigkeit öffnet zahlreiche Chancen, birgt jedoch mindestens ebenso viele Risiken. Als Gegenläufer des unternehmerischen Erfolgs geht mit jedem wirtschaftlichen Handeln folglich auch immer die Gefahr des Scheiterns einher.[1] Regelmäßig berichtet die Wirtschaftspresse über neue Insolvenzfälle. Mit der Pleite des Frankfurter Unternehmens City2City[2], gefolgt von dem einstigen Konkurrenten DeinBus.de[3] ist zuletzt der noch sehr junge deutsche Fernbusmarkt in den Fokus der Medien gerückt.

Die Annahme, dass besonders junge „Start-Up-Unternehmen“ — bei welchen ein Mangel an Erfahrung und eine zu geringe Kapitalausstattung angemutet werden könnte — der Gefahr einer unternehmerischen Schieflage ausgesetzt sind, wäre jedoch falsch. Zu Krisen im betriebswirtschaftlichen Sinne kommt es bei Unternehmen aller Branchen und Größenklassen. Nahezu jedes Unternehmen mit jahrzehntelangem Bestand musste in seinem Lebenszyklus bereits verschiedene Arten der Krise durchlaufen.[4] Differenziert werden muss hierbei allerdings zwischen existenzbedrohenden und existenzvernichtenden Krisen, denn nicht jede Krise muss zwangsläufig in die Insolvenz führen, sie stellt lediglich den Endpunkt einer unternehmerischen Fehlentwicklung dar.[5] Eine detailliertere Betrachtung der einzelnen Krisenstadien sowie deren Ursachen erfolgt in Kapitel 2.1. Vorweggenommen sei hier nur der Grundsatz, dass die Handlungsspielräume für eine außergerichtliche Sanierung umso größer sind, je früher die Anzeichen einer sich anbahnenden Krise registriert und auch als solche wahrgenommen werden. Je früher auf die Krise reagiert wird, desto höher sind i.d.R. auch die Chancen auf einen erfolgreichen Turnaround.[6]

In die Berichterstattung der Medien gelangen hingegen überwiegend Fälle von prominenten Traditionsunternehmen bei welchen die Krisenanzeichen in der Vergangenheit verkannt wurden und sich eine Insolvenz nicht mehr hat vermeiden lassen. Als Praxisbeispiele können hierfür u.a. Karstadt, Opel, Schlecker, Woolworth, Schiesser oder die Baumarktkette Praktiker genannt werden. Die öffentliche Wahrnehmung bei spektakulären Großinsolvenzen ist damit noch verhältnismäßig hoch.[7] Tatsächlich wird die deutsche Insolvenzlandschaft jedoch überwiegend von mittelständigen Unternehmen dominiert.[8] Nahezu 95% aller Unternehmensinsolvenzen entfallen auf Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 5 Mio. €.[9] Unter dem Deckmantel der regionalen Anonymität und Abseits der Medieninteressen werden so täglich Dutzende Unternehmen stillschweigend zu Grabe getragen.[10]

Unabhängig von der Unternehmensgröße führt jede Insolvenz — insbesondere wenn das Unternehmen endgültig zerschlagen wird — zu einer Vielzahl an negativen Konsequenzen. Arbeitnehmer verlieren ihren Arbeitsplatz, langjährig aufgebautes Know-how geht verloren und mühsam gepflegte Geschäftsbeziehungen werden zerstört. Kommunen müssen auf bisherige Gewerbesteuereinnahmen verzichten und die Staatskasse wird durch die Zahlung von Arbeitslosengeld belastet. Vor allem Banken, Kunden, Lieferanten und Aktionäre müssen teils schwere wirtschaftliche Ausfälle erleiden. Sofern die Forderungen nicht hinreichend gesichert sind, müssen Gläubiger nicht selten sogar einen Totalverlust ihrer Forderungen hinnehmen, was wiederum dazu führen kann, dass das Gläubigerunternehmen selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerät und der Gefahr einer Insolvenz ausgesetzt wird.[11] Abgesehen von den persönlichen Schicksalsschlägen, die oftmals mit einer Insolvenz einhergehen, führt der Zusammenbruch eines Unternehmens sowohl bei den direkt hinter der betrieblichen Einheit stehenden Personen, als auch bei der Volkswirtschaft im Ganzen zu erheblichen finanziellen Schäden.[12]

Abbildung 1 zeigt rückblickend bis in das Jahr 2005 die Entwicklung deutscher Unternehmensinsolvenzen,[13] die daraus resultierten Arbeitsplatzverluste sowie die Insolvenzschäden insgesamt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen und deren Folgen

Quelle: Eigene Darstellung, Zahlenmaterial Bretz, M. in Creditreform, Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2014

Bricht ein nicht überlebensfähiges Unternehmen zusammen, so ist seine Entfernung aus dem Markt eine Maßnahme der Marktbereinigung und eine unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendige Konsequenz, die im Interesse einer funktionierenden Marktwirtschaft steht. Wird hingegen ein an sich überlebensfähiges Unternehmen zerschlagen, ist dies im Hinblick auf die Vielzahl an negativen Konsequenzen nicht hinnehmbar.[14]

An diesem Punkt knüpft das am 27.10.2011 verabschiedete und am 01.03.2012 in Kraft getretene[15] Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen an.

Vor Einführung der am 01.01.1999 in Kraft getretenen InsO waren für die alten Bundesländer die Bestimmungen der Konkurs- und Vergleichsordnung, für die neuen Bundesländer die Bestimmungen der Gesamtvollstreckungsordnung maßgebend.[16] Unter Geltung der bis Ende 1998 anwendbar gewesenen Rechtsvorschriften wusste man, dass der Konkursantrag gleichbedeutend mit der Zerschlagung des Unternehmens war. Vor diesem Hintergrund versuchte man den Antrag mit allen Mitteln zu vermeiden. Handelte es sich bei dem Unternehmen um ein Familienunternehmen — wie es häufig bei klein- und mittelständigen Unternehmen der Fall ist —, zog die Familie sprichwörtlich das letzte Hemd aus, wenn auch nur eine minimale, meist unrealistische Chance bestand, den Konkursantrag zu vermeiden. Es wurden Bürgschaften an die das Unternehmen finanzierenden Banken gegeben um noch kleine Kredite zu erhalten, man verpfändete das Eigenheim der Familie, und nicht selten wurden sogar die eigenen Kinder in die Haftung mit einbezogen. Wenn, wie üblich, der Konkurs dadurch nicht verhindert werden konnte, waren sämtliche Familienmitglieder oftmals für den Rest ihres Lebens zum Sozialfall geworden. Das soziale Umfeld wendete sich ab und die Firmenlenker bekamen den „Stempel des Versagers“ aufgedrückt. In Kenntnis dieser abschreckenden Wirkung wurde die Antragstellung solange hinausgezögert, wie noch eine vermeintliche Chance bestand, den Konkurs zu vermeiden. Selbst wenn die Betroffenen bereits längst bemerkt hatten, dass der Konkurs unvermeidbar geworden war, wurde oftmals noch versucht die Situation zu verschleiern, indem Banken und Gläubiger getäuscht und Bilanzen gefälscht wurden.[17]

Die damals gängige Praxis des Hinauszögerns der Antragstellung hatte dazu geführt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung i.d.R. keine Vermögenswerte mehr vorhanden waren. Zwischen 1985 und 1990 wurden über 75% der eingereichten Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Während dieser Anteil 1950 noch bei 27% lag, stieg er 1960 auf 35% und weitere 10 Jahre später auf 47%.[18] Aus diesem Umstand heraus musste die überwiegende Anzahl an Unternehmen liquidiert werden, da eine Sanierung regelmäßig nur bei Vorliegen einer ausreichenden Vermögensmasse gelingen kann.[19]

Bei den verbliebenen Verfahren die zur Eröffnung gelangt sind, stellte sich die Situation nicht besser dar. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger erzielten durchschnittlich eine geringe Quote von etwa 5% ihrer Forderungen.[20] Im Jahr 1993 beliefen sich die hierdurch entstandenen Forderungsausfälle auf 35 Mrd. DM, 1996 betrug der Schaden bereits 50 Mrd. DM.[21]

Die steigende Anzahl an Insolvenzen, bei denen es mangels Masse erst gar nicht zur Verfahrenseröffnung kam,[22] verdeutlichte den zunehmenden Funktionsverlust der ehemaligen Rechtsordnung[23] und war ausschlaggebend für die Ausarbeitung eines Reformvorhabens.

Nach nahezu 20 Jahren Reformbemühungen[24] wurde die InsO am 05.10.1994 durch den Bundestag verabschiedet und ist schließlich am 01.01.1999 in Kraft getreten. Das Hauptanliegen bestand darin, ein modernes und funktionsfähiges Insolvenzrecht zu schaffen[25] und den Eröffnungszeitpunkt des Verfahrens zeitlich vorzuverlagern, um dadurch massehaltigere Verfahren zu erhalten.[26] Erreicht werden sollte die frühzeitige Verfahrenseröffnung im Wesentlichen durch die Ausweitung der Eröffnungstatbestände um die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Einführung der Eigenverwaltung.

In der Praxis hatte sich die Reform allerdings nicht bewährt. In ihrer damaligen Fassung legte die InsO der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg. Als einer der Gründe, weshalb besonders ausländische Investoren die damalige InsO als ungeeignet für eine Sanierung angesehen haben wird u.a. genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens nicht berechenbar sei und dass kaum eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden könne. Generell bestünde für die Gläubiger als auch für den Schuldner eine zu geringe Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Verfahrensverlauf. Dies hat in der Vergangenheit viele Unternehmen dazu veranlasst, ihren Sitz nach England zu verlegen, da der Geschäftsleitung und den wesentlichen Gläubigern ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach englischem Recht vorteilhafter erschien.[27]

Das Instrument der Eigenverwaltung, das dem Schuldner die Möglichkeit einräumt, nach Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen zurück zu erlangen, hatte unter der damaligen InsO mit einem Anteil von weniger als 1% gemessen an den insgesamt eröffneten Insolvenzverfahren praktisch keine Relevanz.[28] Aufgrund der hohen Rechtsunsicherheit und damit aus Sorge vor einer Haftung durch Rechtsfehler bei der Anordnung der Eigenverwaltung[29] machten die Gerichte in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch. Auch hatte ein Schuldner, der bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellte, keine Sicherheit darüber, ob das Gericht dem Antrag auf Eigenverwaltung stattgeben wird und musste daher befürchten, dass ihm trotz der frühzeitigen Antragstellung bei Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird.[30]

Diese Mängel der ehemaligen InsO führten dazu, dass eine frühzeitige Antragstellung mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildete. Auch unter dem reformierten Insolvenzrecht wurde der Insolvenzantrag i.d.R. erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners nahezu aufgebraucht war und keine Sanierungschancen mehr bestanden.[31] Verstärkend kam hinzu, dass die Einreichung des Insolvenzantrages auch weiterhin mit dem Stigma des persönlichen Scheiterns und des wirtschaftlichen Versagens in Verbindung gebracht wurde.[32]

Mit der jetzt vorliegenden Insolvenzrechtsreform sollten die Schwächen der bisher geltenden InsO beseitigt und die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen erleichtert werden.[33] Die wesentlichen im Rahmen des ESUG vorgenommenen Änderungen bestehen aus:

- Der Möglichkeit bereits während des Eröffnungsverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der u.a. ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat;[34]
- der Einführung des Schutzschirmverfahrens, die den Schuldner dazu berechtigt, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der bei Verfahrenseröffnung als Insolvenzplan umgesetzt werden kann;[35]
- dem erleichterten und zeitlich vorverlagerten Zugang zu dem bereits in der InsO enthaltenen Instrument der Eigenverwaltung.[36]

Durch die im Rahmen des ESUG vorgenommenen Änderungen soll das neue Insolvenzrecht mehr denn je auf die Sanierung statt auf die Abwicklung von Unternehmen ausgerichtet werden, wodurch ein Sinneswandel hin zu einer neuen „Insolvenzkultur“ geschaffen und eine weitere Entstigmatisierung der Insolvenz erreicht werden soll.[37] Daneben soll das ESUG u.a. einen Beitrag zur Stärkung des Sanierungsstandorts Deutschlands leisten, um diesen für ausländische Investoren interessanter zu machen und um zu vermeiden, dass heimische Unternehmen ihren Firmensitz in der Hoffnung auf bessere Sanierungschancen ins Ausland verlagern.[38]

Das Hauptziel der Reform besteht allerdings — wie bereits zuvor unter den damaligen Rechtsordnungen — darin, dem Schuldner einen Anreiz auf eine frühzeitige Antragstellung zu schaffen, um dadurch die Sanierungsaussichten zu erhöhen, Arbeitsplätze zu erhalten und infolgedessen die volkswirtschaftlichen Schäden zu begrenzen.[39]

1.2 Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

Da eine vollständige Bearbeitung der Thematik weit über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde, beschränkt sich die vorliegende Bachelorarbeit mit dem Institut der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren auf die Hauptpunkte der Insolvenzrechtsreform. Die vorliegende Arbeit gliedert sich dabei in sechs Hauptkapitel, wobei in Kapitel eins zunächst die Ausgangssituation sowie die Problemstellung und praktische Relevanz des Themas dargestellt wird. Das Kapitel gibt einen Überblick über die historische Entwicklung deutscher Unternehmensinsolvenzen und die daraus resultierten Folgeschäden. Gleichzeitig werden dem Leser die Defizite der alten Rechtsordnung aufgezeigt und deren Reformbedürftigkeit verdeutlicht. Abschließend werden die wesentlichen Änderungen, die sich durch die Reform ergeben haben und die damit verfolgten Ziele vorgestellt. Um ein Grundverständnis dafür zu schaffen, unter welchen Umständen es zu einer Insolvenz kommen kann, werden in Kapitel zwei die verschiedenen Krisenarten sowie deren Ursachen erläutert. Hierauf aufbauend werden die einzelnen Insolvenztatbestände sowie deren Methoden zur Überprüfung dargestellt. Kapitel drei gibt einen Überblick über die Zielsetzung und den typischen Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens. Hierbei werden zugleich die wichtigsten insolvenzrechtlichen Grundlagen und Begrifflichkeiten erklärt. Darüber hinaus soll das Kapitel dem Leser als Vergleichsbasis dienen, da bei der Vorstellung der durch das ESUG eingetretenen Neuerungen häufig Bezug auf das Regelinsolvenzverfahren genommen wird. Das vierte Kapitel beginnt im ersten Gliederungspunkt mit dem Instrument der Eigenverwaltung. Neben den Grundlagen und der generellen Zielsetzung werden die Auswirkungen des ESUG auf die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Gründe für die Reformbedürftigkeit der unter altem Recht geltenden Eigenverwaltung aufgezeigt. Der zweite Abschnitt des Kapitels gibt einen Gesamtüberblick über das mit der Reform neu eingeführte Schutzschirmverfahren. In Kapitel fünf wird eine erste Zwischenbilanz über die bisher gesammelten Erfahrungen mit der neuen InsO gezogen. Der Autor stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Ergebnisse der „ESUG-Studie“ von Noerr LLP in Kooperation mit Roland Berger sowie der Studie „Zwei Jahre ESUG — Hype weicht Realität“ von der Unternehmensberatung The Boston Consulting Group (BCG). Die Arbeit endet in Kapitel sechs mit einem ausblickenden Fazit. Zielsetzung der Arbeit ist die Darstellung und Erläuterung der wesentlichen Änderungen, die sich durch das ESUG auf das Insolvenzrecht ergeben haben. Zusätzlich sollen die ersten Praxiserfahrungen mit der neuen InsO aufgezeigt werden.

2 Insolvenzrechtlich relevante Grundlagen und Begrifflichkeiten

2.1 Unternehmenskrisen als Vorreiter der Insolvenz

Nur selten tritt die Insolvenz plötzlich und vollkommen unerwartet auf wie bspw. im Fall der Finanzmarktkrise 2008/2009. In der Regel gehen dem Eintritt der Insolvenz verschiedene Stufen der Krise voraus. Das Institut der Wirtschaftsprüfer unterscheidet mit dem Prüfungsstandard IDW ES 6 n.F. nachfolgende sechs Krisenstadien:

- Stakeholderkrise
- Strategiekrise
- Produkt- und Absatzkrise
- Erfolgskrise
- Liquiditätskrise
- Insolvenzreife

Die dargestellte Abfolge ist dabei idealtypisch, d.h. es müssen nicht zwingend alle Krisenstadien in der vorgegebenen Reihenfolge durchlaufen werden, sondern können auch einzeln, gleichzeitig oder parallel auftreten.[40]

Die Gründe für den Eintritt einer Krise sind vielschichtig, weshalb sich keine allgemeingültige Aussage über deren Ursachen treffen lässt. Grundsätzlich kann jedoch zwischen endogenen und exogenen Krisenfaktoren unterschieden werden.[41] Endogene Faktoren sind jene Faktoren, auf die das Unternehmen direkten Einfluss hat und im Unternehmen selbst entstanden sind. Hierzu zählen bspw. nicht wettbewerbsfähige Produkte und Technologien, ineffiziente Prozesse und Strukturen,[42] Managementfehler, Fehlinvestitionen, mangelhafte Planungs- und Kontrollsysteme[43] oder überhastete Expansionen.[44] Exogene Faktoren sind jene Faktoren, auf die das Unternehmen keine oder lediglich geringe Einflussmöglichkeiten hat und von außen auf das Unternehmen einwirken. Hierzu zählen u.a. Konjunkturrückgänge, Änderungen in den rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen, sinkende Kaufkraft oder veränderte Konsumgewohnheiten der Kunden, unterwartet hohe Forderungsausfälle, Technologiesprünge[45] sowie veränderte Markt- und Wettbewerbsbedingungen.[46]

In der Regel ist die Krise ein schleichender Prozess, deren Anzeichen oftmals lange Zeit unbemerkt bleiben. Besonders innerhalb der frühen Krisenstadien werden die ersten — wenn auch noch schwachen — Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise häufig nicht wahrgenommen oder als solche identifiziert. Nicht selten werden für die ersten Krisenanzeichenauchallgemeine und zumeist externe Ursachen wie bspw. eine generell schwache Konjunkturlage für bestimmte negative Entwicklungen verantwortlich gemacht. In vielen Fällen wird die unternehmerische Fehlentwicklung erstmalig — und in der Unternehmenspraxis erfahrungsgemäß erst dann —[47] von der Unternehmensleitung wahrgenommen, wenn die Bilanzkennzahlen auf eine Krise hindeuten. Das verheerende hieran ist jedoch, dass Finanzkennzahlen Vergangenheitscharakter besitzen und die Auswirkungen der Krise zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfang zum Tragen gekommen sind.[48]

Werden die Anzeichen bereits bei einer sich anbahnenden Krise registriert und auch als solche wahrgenommen, können oftmals noch rechtzeitig geeignete Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet und das Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs gebracht werden. Ist das Krisenstadium hingegen schon weit fortgeschritten, schwinden die Handlungsalternativen und damit die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Sanierung zunehmend. Bei Einleitung der ersten Restrukturierungsmaßnahmen sind häufig schon die Liquiditätsreserven nahezu aufgebraucht und große Teile des Eigenkapitals durch Verluste aufgezehrt. Die Bonität des Unternehmens sinkt, die Aufnahme neuer Kredite wird erschwert. Der Fortbestand des Unternehmens ist dadurch akut gefährdet und hängt maßgeblich vom Erfolg der finanzwirtschaftlichen Sanierungsbemühungen ab, welche im fortgeschrittenen Krisenstadium zunächst primär auf die Sicherung ausreichender Liquidität und der Vermeidung einer Überschuldung abzielen.[49] Bleiben diese ergebnislos, d.h. die Vergabe weiterer Kredite wird von den Banken aufgrund der hohen Risikoeinstufung des Unternehmens also endgültig verwehrt und auch auf anderen Wegen gelingt es dem Unternehmen nicht neue Finanzmittel zu mobilisieren, führt dies unweigerlich — spätestens mit Eintritt der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung — zur Antragspflicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Um zu klären, ab welchem Zeitpunkt die betriebswirtschaftliche Krise in die insolvenzrechtlich relevante Krise übergeht, werden im nachfolgenden Kapitel die Grundlagen und Methoden zur Überprüfung der Insolvenzgründe aufgezeigt.

2.2 Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit stellt einen allgemeinen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren dar. Dem Wortlaut des § 17 Abs.1 InsO zufolge ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine nähere Definition wurde von der Rechtsprechung auch in der derzeit gültigen Insolvenzordnung nicht vorgenommen. Ebenso ist die Art und Weise zur Feststellung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Gesetz nicht vorgeschrieben.[50] Die Beurteilung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, hat jedoch rein objektiv zu erfolgen, die subjektive Vorstellung des Schuldners ist dabei außer Acht zu lassen.[51]

Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung. Eine lediglich vorübergehende Liquiditätslücke stellt im insolvenzrechtlichen Sinne grundsätzlich (noch) keinen Insolvenzgrund dar. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nur zeitweilig nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, jedoch konkrete Aussichten bestehen, diese innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu begleichen.[52] Nach dem Urteil des BGH vom 24.05.2005[53] ist eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die zur Schließung der Liquiditätslücke erforderlichen finanziellen Mittel zu leihen. Hierfür werden drei Wochen als notwendig, aber ausreichend angesehen.

In der Praxis erfolgt die Zahlungsunfähigkeitsprüfung im ersten Schritt zunächst mit der Aufstellung eines Finanzstatus, wobei den fälligen Verbindlichkeiten die am Stichtag zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gegenübergestellt werden. Ergibt sich hieraus eine Liquiditätsunterdeckung, ist in einem zweiten Schritt ein Finanzplan anzufertigen, durch welchen der Betrachtungszeitraum auf drei Wochen ausgeweitet wird. Hierbei sind Konto- und Barbestände, noch nicht ausgeschöpfte Kreditlinien sowie zu bestimmten Stichtagen sicher zu erwartende Zahlungseingänge einzubeziehen.[54] Auch dann, wenn es dem Schuldner nicht gelingt, sich innerhalb dieser drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Zahlungsverpflichtungen notwendigen Mittel zu beschaffen, liegt noch nicht zwangsläufig eine Zahlungsunfähigkeit vor. Beträgt die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig eine Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder nahezu vollständig geschlossen werden kann und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Ergibt sich nach Betrachtung des Dreiwochenzeitraums eine Liquiditätslücke von weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, wird der Betrachtungszeitraum in einem dritten Schritt auf drei ggf. sechs Monate ausgeweitet.[55]

Der schematische Ablauf der Zahlungsunfähigkeitsprüfung und deren Abgrenzung von der Zahlungsstockung kann dem Anhang entnommen werden.

2.3 Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit

Mit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts am 01. Januar 1999 kam es mit dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu einer Erweiterung der bisher in der Konkursordnung vorgesehenen Insolvenzeröffnungsgründe.[56] Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit eine weitere Vorverlagerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[57] Dem Schuldner wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, bei einer sich deutlich abzeichnenden Insolvenz bereits vor ihrem Eintritt verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten.[58] Antragsberechtigt ist ausschließlich der Schuldner selbst. Hintergrund dieser Regelung ist, dass einzelne Gläubiger einen säumigen Schuldner nicht bereits im Vorfeld der Insolvenz durch die Stellung eines Insolvenzantrages unter Druck setzen können,[59] um bspw. verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen.[60]

Dem Schuldner droht nach § 18 InsO die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu begleichen. Ebenso wie die Zahlungsunfähigkeit erfolgt auch die Ermittlung der lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplanes. Im Unterschied zu der Zahlungsunfähigkeitsprüfung werden bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch künftig entstehende Verbindlichkeiten einbezogen, die zwar noch nicht begründet sind, jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, sowie jene Zahlungsverpflichtungen, die bereits bestehen, aber noch nicht fällig sind.[61]

Der vom Gesetzgeber in § 18 Absatz 2 InsO geforderte Umstand „voraussichtlich“ ist so zu verstehen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss, als deren Vermeidung. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% zu rechnen ist.[62]

2.4 Insolvenzgrund Überschuldung

Nach § 19 InsO stellt auch die Überschuldung für juristische Personen einen Insolvenzeröffnungsgrund dar. Ein generelles Prüfungsschema ist — ebenso wie für die Zahlungsunfähigkeit — in der Insolvenzordnung auch für den Fall der Überschuldung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Legaldefinition des Überschuldungsbegriffs und somit auf die Feststellung der insolvenzrechtlichen Überschuldung ist generell zwischen der alten Rechtslage (§ 19 Abs. 2 InsO a.F.) und dem derzeit gültigen Rechtsbegriff (§ 19 Abs. 2 InsO n.F.) zu unterscheiden. Nach § 19 Abs. 2 InsO a.F. war nachfolgender Überschuldungsbegriff maßgebend:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“

Die Feststellung der Überschuldung erfolgte nach dem Prinzip der sog. zweistufigen Überschuldungsprüfung.[63] Hierbei war in einem ersten Schritt zunächst eine Fortbestehungsprognose aufzustellen, welche eine Aussage darüber trifft, ob das Unternehmen kurz- bis mittelfristig (i.d.R. laufendes und folgendes Geschäftsjahr) in der Lage sein wird, die Geschäftstätigkeit unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen aufrecht zu erhalten und somit zumindest auf absehbare Zeit als überlebensfähig angesehen werden kann. Generell setzt sich die Fortbestehungsprognose aus einem aussagekräftigen und plausiblen Unternehmenskonzept und einer integrierten Finanzplanung bestehend aus einer Plan-Bilanz, einer Plan-GuV sowie einer Plan-Liquiditätsrechnung zusammen. Unabhängig davon, ob die Fortbestehungsprognose dabei positiv oder negativ ausgefallen war, musste darüber hinaus in einem zweiten Schritt zwingend ein Überschuldungsstatus angefertigt werden, in dem das Vermögen des Schuldners den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber gestellt wird. Hatte sich hieraus im Ergebnis ein negatives Reinvermögen ergeben, lag im Sinne des § 19 InsO a.F. eine Überschuldung vor.

Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage konnte durch eine isolierte Betrachtung der Fortbestehungsprognose keine Aussage über das Bestehen einer Überschuldung getroffen werden. Das Ergebnis der Prognose war lediglich maßgebend dafür, welche Bewertungsansätze für Vermögenswerte und Schulden bei der Überschuldungsprüfung zugrunde gelegt werden mussten. War die Fortbestehungsprognose positiv — und damit die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich —, erfolgte die Überschuldungsprüfung auf Basis von Fortführungswerten (Going-Concern-Werte). War die Prognose negativ, hatte die Bewertung anhand von fiktiven Zerschlagungswerten (Liquidationswerten) zu erfolgen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Überschuldung vorlag, waren nach der bisherigen Rechtslage somit zwingend beide Bestandteile (Beurteilung der Fortbestehungsprognose einerseits und Erstellung eines Überschuldungsstatus andererseits) zu berücksichtigen.[64]

Die Finanzkrise 2008/2009 hat bei vielen Unternehmen zu erheblichen Wertverlusten bei Aktien und Immobilen geführt und in Folge dessen zu einer (vorübergehenden) bilanziellen Überschuldung. Nach alter Rechtslage wären die Vertretungsorgane damit verpflichtet gewesen — trotz positiver Fortbestehungsprognose — spätestens drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn es ihnen innerhalb des Dreiwochenzeitraums nicht gelungen wäre wieder eine ausgeglichene Bilanz herzustellen. Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung hätte somit selbst dann bestanden, wenn sich für das Unternehmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Turnaround in wenigen Monaten hätte realisieren lassen.[65]

Um einer aus diesem Umstand resultierenden Insolvenzwelle aufgrund von Überschuldung entgegen zu wirken, wurde der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) durch den Gesetzgeber — zunächst befristet von 18.10.2008 bis 31.12.2013 — neu definiert und vom Bundestag am 09.11.2012 in der 2. und 3. Lesung letztendlich über das Jahr 2013 hinaus auf unbestimmte Zeit entfristet.[66] Nach aktueller Rechtslage liegt eine Überschuldung nunmehr vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich. Mit dem neuen, sog. modifizierten Überschuldungsbegriff[67] wird der Fortbestehungsprognose durch § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz InsO n.F. eine zusätzliche Relevanz beigemessen, da hierdurch — im Gegensatz zur alten Rechtslage — eine Überschuldung bereits ausgeschlossen werden kann, wenn eine positive Fortbestehensprognose vorliegt.[68]

Die Fortbestehensprognose bestimmt somit nicht mehr — wie bisher — ausschließlich die im Überschuldungsstatus zu Grude zulegenden Bewertungsmaßstäbe für Vermögenswerte und Schulden, sondern kann vielmehr die Pflicht zur Insolvenzanmeldung verhindern. Durch diese zunächst befristet vorgesehene Milderung des Überschuldungsbegriffs wollte der Gesetzgeber — wie bereits geschildert — in erster Linie die Auswirkungen der Finanzkrise eindämmen. Da sich der Überschuldungsbegriff nach § 19 InsO n.F. zwischenzeitlich in der Praxis bewährt hat[69] und der Gesetzgeber in Zukunft den ökonomisch vollkommen unbefriedigenden Umstand vermeiden möchte, dass Unternehmen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weiterhin erfolgreich am Markt operieren können zwingend ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen haben,[70] wurde die Befristungsregelung vom Bundestag wieder aufgehoben und abgestellt auf den heutigen Kenntnisstand auf unbestimmte Zeit entfristet.

Das Prüfungsschema der ehemaligen und der derzeit gültigen Überschuldungsprüfung kann der Anlage entnommen werden.

3 Überblick über das Regelinsolvenzverfahren

3.1 Grundlagen und Zielsetzung

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich die Verwirklichung einer größtmöglichen Gläubigerbefriedigung.[71] Für diese Zielerreichung soll § 1 InsO zufolge das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Angemerkt sei hierbei, dass weder der Erhalt des Unternehmens, noch die Verwertung des Schuldnervermögens ein eigenständiges Ziel der Insolvenzordnung darstellt. Beide Möglichkeiten sind vielmehr als zwei gleichwertige Maßnahmen zur Realisierung einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung anzusehen. Ob die Fortführung des Unternehmens einer Zerschlagung und anschließenden Verwertung des Vermögens vorzuziehen ist, hängt maßgeblich von der Ausgangssituation und den Sanierungsaussichten des jeweiligen Unternehmens ab und bedarf der Einzelfallentscheidung.[72]

Grundsätzlich sollen im Insolvenzverfahren sämtliche Gläubiger gleich behandelt werden. Abweichend von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Reihe von Gläubigern, für welche bestimmte Sonderregelungen gelten. Die Insolvenzordnung differenziert dabei zwischen verschiedenen Gläubigergruppen, deren Forderungen gegenüber dem Schuldner in nachfolgend aufgeführter Rangfolge zu befriedigen sind.[73]

Aussonderungsberechtigte können nach § 47 InsO geltend machen, dass nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände herausverlangt und somit nicht verwertet werden dürfen. Das Recht auf Aussonderung greift insbesondere, wenn Gegenstände im Eigentum Dritter stehen.[74] Beispielhaft sind hierfür Vermögensgegenstände zu nennen, die vor Verfahrenseröffnung unter einfachem Eigentumsvorbehalt standen.[75]

Absonderungsberechtigte haben im Gegensatz zu Aussonderungsberechtigten gemäß § 49 InsO kein Anrecht darauf, einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse heraus zu verlangen.

Der Absonderungsberechtigte wird lediglich bevorzugt aus dem Verkaufserlös des Gegenstandes befriedigt.[76]

Massegläubiger sind nach § 53 InsO solche Gläubiger, deren Ansprüche privilegiert[77] vor den „normalen“ Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Welche Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten zu verbuchen sind und in Folge dessen vorab beglichen werden müssen, regelt die InsO in den §§ 53, 55. Demnach zählen grundsätzlich die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Zahlungsverpflichtungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden zu den Masseverbindlichkeiten. Somit sind prinzipiell Verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch den endgültigen Insolvenzverwalter eingegangen werden und Kosten, die durch den sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter während des Insolvenzeröffnungsverfahrens begründet werden, als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen.[78]

Insolvenzgläubiger sind § 38 InsO zufolge jene Gläubiger, die bereits vor Antragstellung des Insolvenzantrages einen begründeten Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner haben. Im Gegensatz zu den Masseverbindlichkeiten, die grundsätzlich vollständig zu befriedigen sind, werden die Ansprüche der Insolvenzgläubiger lediglich quotal im Verhältnis ihrer Forderungen aus der verbleibenden Insolvenzmasse beglichen, welche nach Befriedigung der Massegläubiger noch zur Verfügung steht.[79] Insolvenzforderungen entstehen zudem regelmäßig, wenn während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Verbindlichkeiten durch den sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter eingegangen werden.

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nach § 39 InsO im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt und erleiden dadurch nicht selten einen Totalverlust ihrer Forderungen.[80] Hierunter fallen unter anderem seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger, Forderungen für die zwischen Gläubiger und Schuldner ein qualifizierter Nachrang vereinbart worden ist sowie nach bisheriger Rechtslage Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens.

Hintergrund der Unterscheidung zwischen Masse- und Insolvenzgläubigern ist, dass zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des eröffneten Insolvenzverfahrens weiterhin Verbindlichkeiten eingegangen werden müssen. Diese vom Gesetzgeber geschaffene Differenzierung ist auch zwingend erforderlich, da sich bspw. Lieferanten kaum bereit erklären würden, ihre Lieferbereitschaft gegenüber dem Schuldner nach Stellung eines Insolvenzantrages weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn diese rechtlich gleichgestellt wären mit jenen Gläubigern, die bereits vor Stellung des Insolvenzantrages einen Anspruch gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen haben, da sie sich dadurch der Gefahr aussetzen würden, bei Verfahrenseröffnung lediglich eine quotale oder überhaupt keine Befriedigung ihrer Forderungen zu erhalten.

3.2 Grundzüge der Antragstellung

Auslösetatbestand und gleichzeitig Grundvoraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages ist gem. § 16 InsO das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes. Nach geltendem Recht normiert die Insolvenzordnung hierfür die drei Tatbestandsmerkmale Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).

Eröffnet werden kann das Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 1 InsO über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person. Der nicht rechtsfähige Verein steht insofern einer juristischen Person gleich. Maßgebend ist die Insolvenzordnung ferner für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wird hierunter die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Partenreederei sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung verstanden.

Das Insolvenzverfahren ist ein reines Antragsverfahren und setzt für die Eröffnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO einen entsprechenden in Schriftform gehaltenen Antrag voraus. Einzureichen ist dieser bei dem jeweiligen Insolvenzgericht in dessen Bezirk das schuldnerische Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.[81] Antragsberechtigt sind § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO zufolge sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner selbst. Eine Einschränkung des Antragsrechts seitens der Gläubiger ergibt sich allerdings dahingehend, dass sich ein Fremdantrag ausschließlich auf die beiden Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder Überschuldung (§ 19 InsO) berufen darf. Das Antragswahlrecht bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) obliegt ausschließlich dem Schuldner selbst und ist nur mittels Eigenantrag möglich. Auf drohende Zahlungsunfähigkeit gestützte Gläubigeranträge sind demnach unzulässig.[82]

Will ein Gläubiger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung des Schuldners geltend machen, so hat er § 14 Abs. 1 InsO zufolge für die Zulässigkeit des Insolvenzantrages ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachzuweisen und seine Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen.

Dies wird von den Insolvenzgerichten in der Regel als hinreichend konkretisiert angesehen, indem für eine Forderung die dazugehörige Rechnung, für den Insolvenzgrund die nicht beachteten Mahnungen oder die nicht erfolgreichen Vollstreckungsmaßnahmen (Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers), welche die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit belegen, dem Insolvenzantrag beigefügt werden. Das rechtliche Interesse wird von den Gerichten hingegen als nicht gegeben angesehen, wenn dem Gläubiger zur Geltendmachung seiner Forderung ein einfacherer oder günstigerer Weg als das Insolvenzverfahren zur Verfügung steht.[83] Ebenso wird der Antrag eines Gläubigers als unzulässig abgewiesen, wenn dieser lediglich zu missbräuchlichen Zwecken gestellt wird, um beispielsweise die Zahlung solventer Schuldner zu erzwingen.

Im Gegensatz zur Glaubhaftmachung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird es einem Gläubiger im Rahmen eines Fremdantrages verhältnismäßig schwer fallen, die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners wiederlegbar nachzuweisen, da dieser in der Regel nicht hinreichend über die Vermögenslage des Schuldners informiert ist.[84]

Neben den Gläubigern und dem Schuldner selbst ist zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 15 Abs. 1 InsO zudem jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler berechtigt. Im Fall der Führungslosigkeit ist bei einer juristischen Person auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder Genossenschaft (eG) auch jedes Mitglied des Aufsichtsrates berechtigt.

[...]


[1] vgl. Nehrlich, J. in: Nehrlich, J./Kreplin, G. (Hrsg.): Sanierung und Insolvenz, § 1, Rn. 1, München 2006

[2] vgl. Jansen, J. in Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ): Erster großer Fernbusanbieter gibt auf, Zugriff am 19.11.2014, URL: http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/city2city-erster-grosserfernbus-anbieter-gibt-auf-13156518.html

[3] vgl. Schiesinger, C./Zerfaß, F. in Wirtschaftswoche (WiWo): DeinBus.de meldet Insolvenz an, Zugriff am 18.11.2014, URL: http://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/fernbusse-deinbus-de-meldet-insolvenz-an/10948570.html

[4] vgl. Müller-Ganz, J.: Turnaround. Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, S. 17, Zürich 2004

[5] vgl. Egenolf, T.: Unternehmenssanierung im Mittelstand. Finanzwirtschaftliche Krisen erkennen und erfolgreich überwinden, S. 13, Saarbrücken 2006

[6] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. V, Stuttgart 2007

[7] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 3, München 2012

[8] vgl. Egenolf, T.: Unternehmenssanierung im Mittelstand. Finanzwirtschaftliche Krisen erkennen und erfolgreich überwinden, S. 13, Saarbrücken 2006

[9] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. 5, Stuttgart 2012

[10] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 3, München 2012

[11] vgl. Nehrlich, J. in: Nehrlich, J./Kreplin, G. (Hrsg.): Sanierung und Insolvenz, § 1, Rn. 1, München 2006

[12] vgl. Zirener, J.: Sanierung in der Insolvenz. Handlungsalternativen für einen wertorientierten Einsatz des Insolvenzverfahrens. Roland Berger Strategy Consultants (Hrsg.), S. 1, Wiesbaden 2005

[13] in Tsd.

[14] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. 1, Stuttgart 2007

[15] vgl. Kulzer, H. in insoinfo: Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG, Zugriff am 04.03.2015, URL: http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/916-Mehr+Insolvenzpl%E4ne+und+ Eigenverwaltungen+dur

[16] vgl. Seagon, C. in: Buth, A.- K./Hermanns, M. (Hrsg.): Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, S. 50, München 1998

[17] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. 1, Stuttgart 2007

[18] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (12/2443): Gesetzesentwurf einer Insolvenz- ordnung, S. 72

[19] vgl. Seagon, C. in: Buth, A.- K./Hermanns, M. (Hrsg.): Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, S. 52, München 1998

[20] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (12/2443): Gesetzesentwurf einer Insolvenzordnung, S. 72

[21] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 43, Herne/Berlin 1999

[22] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 43, Herne/Berlin 1999

[23] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (12/2443): Gesetzesentwurf einer Insolvenzordnung, S. 72

[24] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 43, Herne/Berlin 1999

[25] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (12/2443): Gesetzesentwurf einer Insolvenzordnung, S. 77

[26] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 5, Herne/Berlin 1999

[27] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (17/5712): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, S. 1

[28] vgl. Herrmann, O. in IHK Frankfurt am Main: Reform der Insolvenzordnung - ESUG, S. 1, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.frankfurtmain.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/ insolvenzverfahren/reform_insolvenzordnung_ESUG/

[29] vgl. Kulzer, H. in insoinfo: Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG, S. 2, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/916-Mehr+Insolvenzpl%E4ne+und+ Eigenverwaltungen+dur

[30] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (17/5712): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, S. 1

[31] vgl. (o.V.) Bundesgerichtshof.de: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - ESUG, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/ Bibliothek/GesMat/WP17/E/Esug_SanierungUnternehmen.html

[32] vgl. Kulzer, H. in insoinfo: Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG, S. 1, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/916-Mehr+Insolvenzpl%E4ne+und+ Eigenverwaltungen+dur

[33] vgl. Buchalik, R.: Die neue Insolvenzordnung (ESUG), Zugriff am 05.03.2015, URL: http://www.buchalik-broemmekamp.de/aktuelles/special-die-neue-insolvenzordnung-esug/

[34] vgl. Kulzer, H. in insoinfo: Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG, S. 1, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/916-Mehr+Insolvenzpl%E4ne+und+ Eigenverwaltungen+dur

[35] vgl. Herrmann, O. in IHK Frankfurt am Main: Reform der Insolvenzordnung - ESUG, S. 2, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.frankfurtmain.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/ insolvenzverfahren/reform_insolvenzordnung_ESUG/

[36] vgl. Kulzer, H. in insoinfo: Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG, S. 2, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/916-Mehr+Insolvenzpl%E4ne+und+ Eigenverwaltungen+dur

[37] vgl. Kulzer, H. in insoinfo: Neue Insolvenzkultur mit dem ESUG, S. 1, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.insoinfo.de/pages/aktuell/916-Mehr+Insolvenzpl%E4ne+und+ Eigenverwaltungen+dur

[38] vgl. Buchalik, R.: Die neue Insolvenzordnung (ESUG), Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.buchalik-broemmekamp.de/aktuelles/special-die-neue-insolvenzordnung-esug/

[39] vgl. Herrmann, O. in IHK Frankfurt am Main: Reform der Insolvenzordnung - ESUG, S. 2, Zugriff am 06.03.2015, URL: http://www.frankfurtmain.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/ insolvenzverfahren/reform_insolvenzordnung_ESUG/

[40] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 5, München 2012

[41] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 3, München 2012

[42] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 11, München 2012

[43] vgl. Weber, K.-D. in IHK Darmstadt: Mit den richtigen Zahlen aus der Krise, S. 16

[44] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. 96, Stuttgart 2012

[45] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. 102, Stuttgart 2012

[46] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 11, München 2012

[47] vgl. Müller-Ganz, J.: Turnaround. Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, S. 18, Zürich 2004

[48] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 8, München 2012

[49] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 125, München 2012

[50] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 338, München 2012

[51] vgl. Vietinghoff, P. in: Nehrlich, J./Kreplin, G. (Hrsg.): Sanierung und Insolvenz, § 22, Rn. 11, München 2006

[52] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, S. 55, Stuttgart 2012

[53] vgl. BGH-Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04

[54] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 338, München 2012

[55] vgl. Entwurf IDW ESP 800 n.F. (Stand 22.02.2008): Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, S. 3

[56] vgl. Insolvenzordnung (Stand 01. März 2014), 16. Auflage, S. IX

[57] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 54, Herne/Berlin 1999

[58] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (12/2443): Entwurf einer Insolvenzordnung, S. 114

[59] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 54, Herne/Berlin 1999

[60] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 340, München 2012

[61] vgl. (o.V.) in IHK Region Stuttgart: Der Insolvenzantrag, S. 5, Zugriff am 28.01.2015, URL: http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/Insolvenz_und_Zwangsvoll streckung/Insolvenzrecht_und_Unternehmenskrisen/971474/Insolvenzantrag.html

[62] vgl. Hess, H./Weis, M.: Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzordnung. Ein Handbuch für die Praxis in systematischer Darstellung, S. 55, Herne/Berlin 1999

[63] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 339, München 2012

[64] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 28, München 2012

[65] vgl. (o.V.) in IHK Region Stuttgart: Der Insolvenzantrag, S. 5, Zugriff am 28.01.2015, URL: http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/Insolvenz_und_Zwangsvollstreckung/Insolvenzrecht_und_Unternehmenskrisen/971474/Insolvenzantrag.html

[66] vgl. Lasser, D. in IHK Nürnberg: Überschuldungsbegriff, Zugriff am 09.02.2015, URL: http://www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/Recht-Steuern/Rechtsauskuenfte/ Insolvenzrecht/Der-neue-Ueberschuldungsbegriff.html

[67] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 28, München 2012

[68] vgl. Kloppe & Partner: Der neue insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff, S. 1-2

[69] vgl. Lasser, D. in IHK Nürnberg: Überschuldungsbegriff, Zugriff am 09.02.2015, URL: http://www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/Recht-Steuern/Rechtsauskuenfte/ Insolvenzrecht/Der-neue-Ueberschuldungsbegriff.html

[70] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (16/10600): Gesetzentwurf zur Umsetzung eine Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes, S. 14

[71] vgl. Beck, S./Depré, P.: Praxis der Insolvenz. Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater, § 1, Rn. 2, München 2010

[72] vgl. Busch, K.-P. in: Haarmeyer, H./Wutzke, W./Förster, K. (Hrsg.): InsO, Insolvenzordnung, Kommentar, § 1, Rn. 6, Bonn/Bremen/Neubrandenburg 2012

[73] vgl. (o.V.) in IHK Region Stuttgart: Gläubiger im Insolvenzverfahren. Zugriff am 27.01.2015, URL: http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/ Insolvenz_und_Zwangsvollstreckung/Insolvenzrecht_und_Unternehmenskrisen/971490/ Glaeubiger_in_der_Insolvenz.html

[74] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 344, München 2012

[75] vgl. Boddenberg, M. in: Haarmeyer, H./Wutzke, W./Förster, K. (Hrsg.): InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 47, Rn. 8, Bonn/Bremen/Neubrandenburg 2012

[76] vgl. Boddenberg, M. in: Haarmeyer, H./Wutzke, W./Förster, K. (Hrsg.): InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 49, Rn. 5, Bonn/Bremen/Neubrandenburg 2012

[77] vgl. Boddenberg, Mark in: Haarmeyer, Hans/Wutzke, Wolfgang/Förster, Karsten (Hrsg.): InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 53, Rn. 5, Bonn/Bremen/Neubrandenburg 2012

[78] vgl. (o.V.) IHK Region Stuttgart: Gläubiger im Insolvenzverfahren. Zugriff am 27.01.2015, URL: http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/Insolvenz_ und_Zwangsvollstreckung/Insolvenzrecht_und_Unternehmenskrisen/971490/ Glaeubiger_in_der_Insolvenz.html

[79] vgl. Boddenberg, M. in: Haarmeyer, H./Wutzke, W./Förster, K. (Hrsg.): Kommentar zur Insolvenzordnung, § 53, Rn. 5, Bonn/Bremen/Neubrandenburg 2012

[80] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 364, München 2012

[81] vgl. (o.V.) IHK Region Stuttgart: Der Insolvenzantrag, Zugriff am 28.01.2015, URL: http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/ Insolvenz_und_ Zwangsvollstreckung/Insolvenzrecht_und_Unternehmenskrisen/971474/ Insolvenzantrag.html

[82] vgl. Crone, A./Werner, H.: Modernes Sanierungsmanagement, S. 16, München 2012

[83] vgl. Hohberger, S./Damlachi, H.: Sanierung im Mittelstand. Expansive bis restriktive Unternehmenssanierung, S. 254, Marburg 2010

[84] vgl. Beck, S./Depré, P.: Praxis der Insolvenz. Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater, § 1, Rn. 11-13, München 2010

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Reform der Insolvenzordnung. Wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Hochschule
SRH Hochschule Heidelberg
Note
1,5
Autor
Jahr
2015
Seiten
81
Katalognummer
V312335
ISBN (eBook)
9783668115774
ISBN (Buch)
9783668115781
Dateigröße
930 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenz, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ESUG, Unternehmensinsolvenzen, Gesetzesreform, Stigmatisierung der Insolvenz, Turnaround, Sanierung, Schutzschirmverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Eigenverwaltung
Arbeit zitieren
Mathias Weidmann (Autor:in), 2015, Reform der Insolvenzordnung. Wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312335

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