China in Korea. Legitimität kollektiver Sicherheitsmaßnahmen gegen die chinesische Intervention im Koreakrieg und wirtschaftliche Konsequenzen


Hausarbeit, 2013

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. UN-Ziele, Legitimität, kollektive Maßnahmen

3. Verurteilung Nordkoreas zum Aggressor

4. Verurteilung Chinas zum Aggressor
A. Interessen der VR China
B. Chinesische Intervention
C. Verurteilung der VR China
D. Chinesische Sicht

5. Embargo gegen China

6. Wirtschaftliche Beeinträchtigung

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die kollektiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen die Volksrepublik China aufgrund ihrer Intervention im Koreakrieg gerechtfertigt waren. Weiterhin wird analysiert, welche Folgen dies für die wirtschaftliche Entwicklung der VR hatte.

Um die Fragestellung multidimensional beleuchten zu können, wird zum besseren Verständnis die Situation in Korea nach dem 2. Weltkrieg bis zum Anfang des Koreakrieges erläutert, sowie ein kurzer Überblick zum Kriegsverlauf gegeben. Anschließend soll definiert werden, welche Ziele die Vereinten Nationen haben und inwieweit kollektive Sicherheitsmaßnahmen ein geeignetes Instrument zur Zielerreichung darstellen. Nachfolgend soll geklärt werden, ob Nordkorea der Aggressor im Koreakrieg war, welche Ziele die chinesische Regierung mit ihrer Intervention hatte und ob es demzufolge auch gerechtfertigt war, die VR China zu verurteilen und zu sanktionieren. Danach werden die Einzelheiten des Embargos und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen für China beschrieben. Abschließend wird ein Fazit gezogen.

Das Korea nach dem 2. Weltkrieg war ein gespaltenes. Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen den USA und der UdSSR machten eine geplante Inter-Alliierte- Treuhandschaftsverwaltung unmöglich.1 Koreas Norden war vom sozialistischen Russland (UdSSR) besetzt, der Süden von den kapitalistisch geprägten USA. Es stellte sich heraus, dass die Demarkationslinie am 38. Breitengrad von der UdSSR als permanent gedacht war.2 Die USA entschied sich dazu, den Vereinten Nationen die Koreafrage zu übertragen. In beiden Landesteilen sollten Wahlen stattfinden und daraufhin eine nach Bevölkerungsanteilen gesamtkoreanische Vertretung etabliert werden. Da der Bevölkerungsanteil des Südens dem des Nordens doppelte, war klar, dass bei einer Wahl der Süden in jedem Fall als Sieger hervorginge und somit Korea kapitalistisch würde. Der Norden bzw. die UdSSR erkannte die Farce und verbot dem Wahlkomitee der UN den Eintritt. Der von der UN Temporary Commission gewählte Syngman Rhee strebte die Wiedervereinigung seines Landes genauso enthusiastisch an wie Kim Il Sung, der von der UdSSR ernannte Führer Nordkoreas. Jeder allerdings unter seiner Flagge und Vorstellung. Durch den Abzug der UN-Truppen wuchs das militärische Ungleichgewicht.3 Der Norden war gut bewaffnet, wohingegen der Süden über keine wesentlichen Streitkräfte verfügte. Als am 25. Juni 1950 die nordkoreanischen Truppen, ohne vorhergegangene Provokation im südlichen Korea einfielen, brach der Koreakrieg aus.4

Nachdem das UN-Kommando einen erfolgreichen Gegenschlag verübte und den Status quo wieder herstellte, trafen die Vereinten Nationen die Entscheidung, über den 38. Breitengrad vorzurücken. Daraufhin intervenierte die VR China. Durch den Eintritt Chinas in den Koreakrieg wuchs die Gefahr eines erneuten weltweiten Krieges.5

Um nun zu eruieren, wer die Verantwortung an der Ausweitung des Konflikts trug und inwieweit die kollektiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gerechtfertigt waren, wird nun der Legitimitätsanspruch der UN beschrieben.

2. UN-Ziele, Legitimität, kollektive Maßnahmen

Das Ziel der Vereinten Nationen besteht darin, den weltweiten Frieden durch Diplomatie und Kooperation zu sichern. Der von den Siegermächten des 1. Weltkrieges 1919 gegründete Völkerbund kann als Vorläufer der UN betrachtet werden. Mit Ausbruch des 2. Weltkrieges konnte jedoch dieses Unterfangen als gescheitert betrachtet werden und dieser rückte mehr und mehr in den Hintergrund. Während des 2. Weltkrieges jedoch, wuchs das Interesse an einer Organisation, die den Frieden garantiert, wieder an.6 Mit dem neuen Mitglied USA hatte die Organisation nun auch die nötige ‘hard power’. Konflikte sollten in frühem Stadium durch kollektive Sicherheitsmaßnahmen gemeinsam geschlichtet und Schäden auf ein Minimum begrenzt werden.7

“ To maintain international peace and security, and to that end: to take effective collective measures for the prevention and removal of threats to the peace [...] ” 8

Die Gründung der Vereinten Nationen lässt sich eher auf die Angst der Menschheit vor einem

3. Weltkrieg zurückführen, als dass es ein Akt der politischen Vernunft war.9 Unter den 51 Gründungsstaaten der UN befanden sich auch 5 kommunistische Staaten inklusive der UdSSR. Somit ist belegt, dass die UN schon damals weltweite Anerkennung fand. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die UN nur bedingt eine Institution ist, die die kollektive Ordnung gewährleisten kann.

“ Die wesentlichen Differenzen weisen darauf hin, dass es in der Tat eine internationale Harmonie der Interessen nicht geben konnte, noch weniger eine internationale Gemeinschaft, auf deren Grundlage eine Vereinigung zur Erreichung gemeinsamer Ziele wie mit den vereinten Nationen beabsichtigt war. Die vereinten Nationen besa ß en kein Mittel gegen die Machtpolitik, sondern waren eine neue Arena für den andauernden Konflikt. ” 10

Wenn es darum geht, die kollektive Sicherheit zu gewährleisten, sind die Vereinten Nationen jedoch das beste verfügbare Mittel, auch in der Koordinierung der organisierten Gewalt.

Die UN Charta ist weltweit anerkannt und die kollektiven Sicherheitsmaßnahmen können als geeignetes Instrument zur Sicherung des internationalen Friedens betrachtet werden. Die Intervention der Volksrepublik China im Koreakrieg verletzte die Absicht auf Friedenserhalt der Vereinten Nationen und stellte zusätzlich die Autorität dieser Organisation in Frage. 11

Die Schlüsselfrage ist, ob die eigentlichen Ziele der UN mit der in der Realität verwirklichten Aktionen übereinstimmen. Hat die UN mit ihrem Anspruch als weltweiter Garant für Frieden jegliche Maßnahmen zur Friedenssicherung ergriffen, oder ist sie, wie von der VR China behauptet, ein Instrument des amerikanischen Imperialismus, welches die VR China unrechtmäßig verurteilte?

Um diese Fragen zu beantworten, wird im folgenden Abschnitt belegt, dass Nordkorea der Aggressor im Konflikt war, damit weiterführend geklärt werden kann, dass die Intervention der VR China ebenfalls eine aggressive Handlung darstellt.

3. Verurteilung Nordkoreas zum Aggressor

Abgesehen davon, dass es historisch erwiesen ist, dass nordkoreanische Truppen in Südkorea einfielen - nicht umgekehrt, wie von der nordkoreanischen Führung behauptet - war zum Zeitpunkt der UN-Entscheidung in Korea zu intervenieren, noch nicht vollständig bestätigt, was genau vorgefallen war. Die UN hatte am 25. Juni 1950, kurz nach dem Ausbruch des Koreakrieges, nur die südkoreanische Variante vernommen.12 Zu Nordkorea wurde kein Kontakt aufgenommen. Die Meldung von Ernest A. Gross

“ It is armed aggression against the Government elected under UN supervision. Such an attack strikes at the fundamental purposes of the UN Charter. Such an attack openly defies the interest an authority of the UN [...] ” 13,

belegt, dass die UN - verantwortlich für die Etablierung der südkoreanischen Regierung - sich direkt attackiert sah, inklusive ihrer Charta (“ an attack on the UN itself ” 14 ). Die Bedenken der jugoslawischen Regierung und der dazugehörige Resolutionsvorschlag (die nordkoreanische Regierung zur Aggression zu befragen) wurde mit 1 gegen 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Dass Nordkorea der Aggressor war, wurde mit 9 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. 2 Tage später ging ein Bericht an die UN, der bestätigt, dass der Angriff der nordkoreanischen Streitkräfte eine wohlvorbereitete Invasion größeren Ausmaßes sei.15

De facto waren die südkoreanischen Truppen nicht im Stande einen Angriff durchzuführen und Nordkorea war auch rechtmäßig zur Aggression verurteilt worden. Trotzdem kann das Herangehen als inakzeptabel und einseitig angesehen werden, weil der Entscheid zu früh und auf unvollständiger Basis erfolgte. Der UN-Generalsekretär hatte zu diesem Angriff folgende Einschätzung:

“ 1) das nordkoreanische Regime hat die Aggression angefangen; 2) es liegt kein Fall von Bürgerkrieg vor; 3) der Sicherheitsrat, obwohl ein Mitglied fehlt, besitzt die gesetzm äß ige Befugnis, die Angelegenheit zu behandeln und 4)übt daher der Sicherheitsrat durch seine Aktion eine Art von Zwangsma ß nahmen aus. ” 16

Weiterhin ist der Angriff gegen das südkoreanische Volk ein Verstoß gegen das international anerkannte Völkerrecht. Einige Quellen stufen den Angriff als einen Akt der kommunistischen Expansionspolitik ein. Kim Il Sung war der Überzeugung, dass von der UN keine Konsequenzen folgen würden, wenn er den Süden schnell genug einnimmt. Ausserdem hatte die USA die nationalchinesische Regierung während des Bürgerkrieges in China ebenfalls nicht unterstützt.17 Seine Pläne aber gingen nicht auf, denn die Invasion ging zwar rasch voran, aber dennoch langsamer als geplant.

Die kommunistische Seite zweifelte mehrmals die Legalität dieser Entscheidungen an, weil der UN-Sicherheitsrat nur entscheidungsbefugt ist, wenn alle ständigen Mitglieder einer Resolution zustimmen. Die Sowjetunion, abwesend seit Januar 1950, wertet jegliche in ihrer Abwesenheit getroffenen Entscheide als illegal, da diese gegen ihre Interessen als ständiges Mitglied der UN verstoßen. Die Sowjetunion hat mit ihrer Abwesenheit “outmaneuvered itself” 18, denn durch ihr Vetorecht hätte sie ihre Interessen vertreten können. Die getroffenen Entscheidungen stehen im Sinne der Charta der UN und können als rechtskräftig betrachtet werden:

“ Wenn ein ständiges Mitglied des Sicherheitsratesüber 6 Monate von den Sitzungen des Sicherheitsrates abwesend ist, und gleichzeitig den Standpunkt vertritt, da ß seine Abwesenheit von den Sitzungen des Sicherheitsrates die Fassung gültiger Resolutionen unm ö glich macht, verletzt es seine v ö lkerrechtliche Pflicht, dafür einzustehen, dass der Sicherheitsrat fähig ist, seine Tätigkeit ständig auszuüben ” 19

Die UN verurteilte Nordkorea also rechtmäßig zum Aggressor des Koreakrieges. Diese Entscheidung musste erfolgen, wollte sie ihre Autorität erhalten. Eine Organisation, die die Durchsetzung des Völkerrechts für sich beansprucht, hätte nicht anders handeln können.

Um weiterhin zu untersuchen, ob die kollektiven Sicherheitsmaßnahmen der UN rechtmäßig waren, werden im folgenden Abschnitt die Interessen der VR China erläutert. Der Autor wird die Rechtmäßigkeit unabhängig davon beurteilen, ob die Informationen über Chinas Interessen der UN bekannt waren oder nicht.

4. Verurteilung Chinas zum Aggressor

Nach der Überquerung der UN-Truppen über den 38. Breitengrad hinaus, verwirklichte Zhou Enlai seine Drohung und die VR China intervenierte in den Konflikt. Die offiziell von der chinesischen Regierung vorgebrachten Argumente weichen jedoch von den wahren Motiven der VR ab und können daher als gegenstandslos betrachtet werden.20 Der nachfolgende Abschnitt befasst sich mit den tatsächlichen Zielen der chinesischen Regierung.

A. Interessen der VR China

Der Eintritt in den Koreakrieg spaltete die chinesische Regierung auch innerhalb ihrer eigenen Reihen. Während Zhou Enlai, Lin Biao und Chen Yun zu bedenken gaben, dass sich die VR noch nicht von dem folgenschweren Bürgerkrieg erholt habe und man sich nicht mit einem so starkem Gegner wie die USA einlassen sollte, argumentierte Mao - vom Verfolgungswahn geritten - dass die UN-Truppen an der Grenze nicht halt machen würden.21 Er war der Ansicht,

[...]


1 Vgl. Kindermann, Gottfried-Karl, 2003, S. 401

2 Vgl. Stöver, Bernd, 2008, S. 30 - 35

3 Vgl. Kindermann, Gottfried.Karl, 2003, S. 401

4 Vgl. Stöver, Bernd, 2008, S. 12

5 Vgl. Spence, Jonathan D., 2001, S. 627

6 Vgl. Vogler, Helmut, 2000, S. 91

7 Vgl. ebd., S. 602

8 UNY, 1946 - 1947, S. 831

9 Vgl. Kim, Taekhoan, 1968, S. 3

10 Vgl. Johnson, Joseph E., 1949, S.1 - 13

11 Vgl. Kim, Taekhoan, 1968, S. 7

12 Vgl. UN Doc. S/PV 473, 1950, S. 6

13 Ebd.

14 UN Doc. S/PV/474, 1950, S. 7

15 Vgl. Kim, Taekhoan, 1969, S. 24

16 UNY, 1950, S. 222

17 Vgl. Kindermann, Gottfried-Karl, 2003, S. 399

18 Lie, Trygve, 1954, S. 97 ff.

19 Fraenkel, Ernst, 1951, S. 30

20 Vgl. Spence, Jonathan D., 2001, S. 628

21 Vgl. Stöver, Bernd, 2008, S. 38

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
China in Korea. Legitimität kollektiver Sicherheitsmaßnahmen gegen die chinesische Intervention im Koreakrieg und wirtschaftliche Konsequenzen
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Konstanz
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
19
Katalognummer
V311403
ISBN (eBook)
9783668100503
ISBN (Buch)
9783668100510
Dateigröße
549 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
china, korea, legitimität, sicherheitsmaßnahmen, intervention, koreakrieg, konsequenzen
Arbeit zitieren
Felix Fleischer (Autor:in), 2013, China in Korea. Legitimität kollektiver Sicherheitsmaßnahmen gegen die chinesische Intervention im Koreakrieg und wirtschaftliche Konsequenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311403

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