Das Wesen des Akkreditivs. Definitionen, Rechtsgrundlagen und Grundformen


Hausarbeit, 2014

14 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Ausgangssituation

III. Wesen des Akkreditivs
1. Definitionen und Rechtsgrundlagen
a. Definitionen
b. Rechtsgrundlagen
2. Grundformen
a. Unwiderrufliches/ widerrufliches Akkreditiv
b. Bestätigtes/ unbestätigtes Akkreditiv
c. Sichtakkreditiv und Nachsichtakkreditiv

IV. Abwicklung und Beteiligte

V. Vor- und Nachteile des Akkreditivs

VI. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Vor über 300 Jahren wurde das Akkreditiv bereits als Zahlungsversprechen angewendet, und auch heute wird es aufgrund der Globalisierung, besonders im Überseehandel, häufig genutzt. Es ist flexibel und praktikabel, birgt aber auch einige Risiken.[1]

Ziel dieser Hausarbeit ist es zu untersuchen, welche Bedeutung ein Akkreditiv auf internationale Wirtschaftsbeziehungen hat und in welchem Verhältnis es zum Kauf- und Frachtvertrag steht. Zudem soll herausgearbeitet werden, welche Vor- und Nachteile es für die am Handelsgeschäft Beteiligten gibt und worauf besonders zu achten ist.

Nach einer Einleitung soll im zweiten Kapitel zunächst das Beispiel von Herrn Anton Seller und Herrn Ping Buyer vorgestellt werden. Das dritte Kapitel beschäftigt sich dann mit dem Wesen des Akkreditivs. Hier werden die Rechtsgrundlagen genannt und die wichtigsten Grundformen des Akkreditivs kurz vorgestellt. Im vierten Kapitel wird ausführlich die Abwicklung eines Akkreditivs erläutert, bevor im fünften Kapitel auf die jeweiligen Vor- und Nachteile für Importeur und Exporteur hingewiesen wird. Außerdem wird angesprochen, worauf bei der Erstellung und Abwicklung eines Akkreditivs zu achten ist. Abschließend erfolgt im sechsten Kapitel, dem Fazit, die Darstellung der zentralen Ergebnisse.

II. Ausgangssituation

Anhand des Beispiels von Ping Buyer (Buyer = Käufer) und Anton Seller (Seller = Verkäufer) soll das Akkreditiv anschaulich dargestellt werden. Ping Buyer ist ein chinesischer Unternehmer aus Shanghai und möchte aufgrund seiner wirtschaftlichen Erfolge eine hochwertige Maschine kaufen. Der deutsche Unternehmer Anton Seller aus Duisburg, bietet eine solche Maschine RCS 2001 zum Verkauf an. Nach langen Verhandlungen konnten die beiden sich auf einen Kaufpreis von 1.000.000 EUR und auf ein Akkreditiv einigen.

III. Wesen des Akkreditivs

Um das Wesen des Akkreditivs genauer zu erläutern sollen im ersten Unterkapitel zunächst wichtige Begriffe definiert und Rechtsgrundlagen genannt werden. Anschließend werden im zweiten Unterkapitel die am häufigsten verwendeten Grundformen des Akkreditivs kurz vorgestellt.

1. Definitionen und Rechtsgrundlagen

Im ersten Unterkapitel werden zunächst die Begriffe Akkreditiv, Kaufvertrag und Frachtvertrag erläutert, da diese in internationalen Wirtschaftsbeziehungen eng miteinander verbunden sind. Im zweiten Unterkapitel folgt dann die Vorstellung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) und der INCOTERMS 2010.

a. Definitionen

Unterschieden wird zwischen Bar- und Dokumentenakkreditiv. Beim Barakkreditiv, bei welchem ein Kunde seine Bank anweist einen bestimmten Betrag an die Bank des Empfängers zu überweisen, wird eine Legitimationsprüfung durchgeführt. In der Praxis wird es eher selten verwendet. Das Dokumentenakkreditiv ist ein Zahlungsversprechen, bei dem der Importeur seine Bank anweist, dem Exporteur gegen Vorlage bestimmter Dokumente, eine festgelegte Summe auszuzahlen. Es sichert bei grenzüberschreitenden Verträgen die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer ab.[2] Aufgrund seiner Finanzierungs- und Zahlungssicherheitsfunktion ist das Akkreditiv sowohl beim Exporteur, als auch beim Importeur sehr beliebt.[3] Der Exporteur muss beispielsweise die Transportdauer nicht finanzieren, da er die Ware erst nach Vorlage des Akkreditivs versendet.[4] Zudem hat er eine Zahlungszusage eines Kreditinstitutes. Der Importeur hingegen vermindert das Lieferrisiko, da der Begünstigte erst nach Vorlage der vereinbarten Dokumente den Kaufpreis ausgezahlt bekommt.[5] In dem für diese Hausarbeit gewählten Beispiel, liegt zwischen Herrn Buyer und Herrn Seller ein Dokumentenakkreditiv vor.

Das am häufigsten vorkommende Veräußerungsgeschäft ist der Kaufvertrag. Bestehend aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, ist dieser gem. §§ 433 ff. BGB geregelt. Durch den Kaufvertrag wird Anton Seller gem. § 433 I BGB verpflichtet, die Maschine an Ping Buyer zu übergeben, und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Außerdem muss die Maschine frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Im Gegenzug dazu ist Ping Buyer nach § 433 II BGB verpflichtet, die Maschine abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.[6]

Der Frachtvertrag, welcher zwischen Anton Seller und Markus Driver geschlossen wird, ist im §§ 407 ff. HGB geregelt. Herr Seller verpflichtet sich durch diesen Vertrag gem. § 407 II HGB zur Zahlung der Fracht bei Ablieferung und gem. §§ 410f. HGB zur Verpackung und Kennzeichnung der Ware. Außerdem hat er die Maschine nach § 412 HGB beförderungssicher auf den LKW zu be- und entladen. Der Frachtführer Markus Driver (Driver = Fahrer) hingegen ist nach § 407 I HGB verpflichtet, die Maschine zu befördern, gem. § 418 HGB die Weisungen des Absenders bis zur Ablieferung zu beachten und nach § 423 HGB die Lieferfrist einzuhalten. Obwohl Ping Buyer den Vertrag nicht unterzeichnet, hat er als Empfänger ein Recht auf Lieferung.[7]

b. Rechtsgrundlagen

In den meisten Ländern gibt es keine Rechtsgrundlagen für das Akkreditiv, somit kann das Akkreditiv nicht durch unterschiedliche Rechtssysteme beeinflusst werden. Im internationalen Warenverkehr findet das UN- Kaufrecht Anwendung. In dem für diese Hausarbeit gewählten Beispiel sind China und Deutschland Vertragsstaaten nach Art. 1 I a CISC und somit gilt das UN- Kaufrecht. Gem. Art. 6 CISG kann das UN- Kaufrecht ausgeschlossen werden und somit besteht gem. Art. 3 ROM I VO freie Rechtswahl. Besonders wichtig sind jedoch die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 600), welche von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris festgelegt und ständig überarbeitet werden. In den Richtlinien werden allgemeine Regeln, wie die Form und Anzeige eines Akkreditivs, Haftung, Inhalt und Definitionen von Dokumentenarten, wie beispielsweise Handelsrechnungen oder Versicherungspolicen, sowie in Abtretungs- und Übertragungsvorschriften unterteilt[8]

INCOTERMS 2010 sind internationale Regelungen für Außenhandelsgeschäfte. INCOTERMS 2010 enthalten Klauseln, welche den Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer regeln sollen und diese werden in vier Gruppen unterteilt. In der Gruppe C sind die Absenderklauseln geregelt, d.h. der Verkäufer hat die Kosten für den Transport bis zum Bestimmungsort zu tragen. Der Gefahrenübergang an den Käufer findet bei der Übergabe der Ware an den Frachtführer statt. Die sog. Ankunftsverträge finden sich in der Gruppe D wieder. Dort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort. Bei der Gruppe E hat der Käufer die Ware beim Verkäufer abzuholen, somit trägt der Käufer die Gefahren und Kosten sofort nach Abholung. In der Gruppe F trägt der Verkäufer nur die Kosten und die Gefahren bis zur Übergabe an den Frachtführer.[9] Die INCOTERMS 2010 werden rechtlich wie die AGB gem. §§ 305 ff. BGB behandelt. Diese gelten nicht im Rahmen eines Frachtvertrages, sondern nur zwischen dem Käufer und Verkäufer.[10] Herr Buyer und Herr Seller haben das UN-Kaufrecht ausgeschlossen und sich auf die Anwendung des deutschen Rechts geeinigt. Außerdem finden die INCOTERMS 2010 Anwendung, um den Gefahrenübergang und die Kosten für den Transport zu regeln.

2. Grundformen

Es gibt viele verschiedene Akkreditivformen. In den folgenden drei Unterkapiteln soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Grundformen gegeben werden.

a. Unwiderrufliches/ widerrufliches Akkreditiv

Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv ist eine Annullierung oder Änderung nur mit der Zustimmung des Begünstigten möglich. Er kann daher sicher sein, dass er die im Akkreditiv festgelegte Summe bei Vorlage der Dokumente erhält.[11] Unwiderruflich sind Akkreditive jedoch nur, wenn sie auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, ansonsten gelten sie als widerruflich. Dies bedeutet, dass sie bis zur Dokumentenaufnahme durch den Käufer annulliert oder geändert werden können, wobei der Begünstigte nicht darüber unterrichtet werden muss. Da dieser sich hier nicht sicher sein kann, dass er bei Vorlage der Dokumente die festgelegte Summe ausgezahlt bekommt, werden widerrufliche Akkreditive eher selten abgeschlossen.[12]

b. Bestätigtes/ unbestätigtes Akkreditiv

Bei einem unbestätigten Akkreditiv haften Käufer und Akkreditivbank auf Zahlung des Akkreditivbetrags gegenüber dem Begünstigten unwiderruflich. Die Zweitbank geht hier keine Zahlungsverpflichtung ein. Da sich aus Sicht des Begünstigten nur die ausländische Akkreditivbank zur Zahlung verpflichtet hat, wird ein unbestätigtes Akkreditiv nur angewendet, wenn das Länderrisiko gering ist. Bei einem bestätigten Akkreditiv wird dem Exporteur hingegen auch durch die Zweitbank die Zahlung zugesagt. Ein bestätigtes Akkreditiv gibt dem Begünstigten die höchste Sicherheit und ist daher sehr beliebt.[13]

c. Sichtakkreditiv und Nachsichtakkreditiv

Bei einem Sichtakkreditiv, welches durch die Worte „benutzbar gegen folgende Dokumente zur Zahlung“ gekennzeichnet ist, erhält der Exporteur den Betrag von der Bank erst bei Sicht der Dokumente ausgezahlt. Beim Nachsichtakkreditiv hingegen bekommt der Exporteur nicht direkt bei Vorlage der Dokumente, sondern erst nach Ablauf der sogenannten Nachsichtfrist sein Geld. Eine genaue Trennung zwischen Zahlungsabwicklung und Kreditgewährung ist daher nicht möglich.[14]

IV. Abwicklung und Beteiligte

Bei einem Akkreditiv sind mindestens drei Parteien beteiligt. Im nachfolgenden wird die Abwicklung eines Akkreditivs mit vier Parteien, welche aus dem Importeur, dem Exporteur, der Akkreditivbank und der Avisbank bestehen, erläutert und soll mithilfe des im Kapitel II geschilderten Beispiels, sowie anhand einer grafischen Darstellung verdeutlicht werden. Die Abwicklung kann insgesamt in acht Schritte unterteilt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach: Gildeggen; Willburger, 2012, S. 107 ff.

1. Nachdem Ping Buyer die Maschine auf der Internet Seite von Herrn Seller gesehen hat, macht er dem deutschen Unternehmer ein Angebot. Anton Seller nimmt dieses an, somit ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen. In diesem Kaufvertrag fügen Anton Seller und Ping Buyer u.a. eine Akkreditivklausel ein, in der festgelegt ist, dass die Bezahlung, welche normalerweise nach § 271 I BGB direkt mit Abschluss des Kaufvertrages zu leisten ist, und die Übergabe der Dokumente im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs erfolgen sollen.[15] Im Zuge dessen wird festgelegt, dass Ping die Kosten des Akkreditivs zu erbringen hat, und dass Anton Seller die Dokumente für den Transport, den Zoll, die Versicherung, eine Packliste und ein Qualitätszeugnis vorzulegen hat.[16] Zudem werden mit Hilfe der INCOTERMS 2010 der Gefahrenübergang, sowie die Kosten für den Transport, Versicherung und Zölle, vereinbart.[17]

2. Anschließend beauftragt Ping Buyer seine Hausbank (Akkreditivbank) ein Akkreditiv zu eröffnen, was grundsätzlich ein entsprechendes Guthaben des Importeurs oder eine Finanzierungsvereinbarung voraussetzt. Zwischen den beiden Akteuren entsteht somit ein Werkvertrag mit entgeltlicher Geschäftsbesorgung gem. §§ 631 ff. iVm. § 675 BGB. Das Verhältnis zwischen dem Importeur und der Akkreditivbank ist gem. Art. 4 a) ERA getrennt vom bereits geschlossen Kaufvertrag zwischen Importeur und Exporteur zu behandeln. Die Bank verpflichtet sich gegen Vorlage bestimmter Dokumente und Angaben, wie beispielsweise über den Begünstigten, die Art und Menge der Ware, des Akkreditivbetrags und der Lieferbedingungen, die Zahlung an den Begünstigten zu leisten. Die Bank geht ein abstraktes Schuldversprechen gegenüber dem Exporteur gem. § 780 BGB ein.[18]

3. Die Akkreditivbank sendet eine Eröffnungsanzeige gem. Art. 7 ERA an die Korrespondenzbank (die Zweitbank in Deutschland, hier die „Deutsche Bank“). Die „Deutsche Bank“ ist i.S.d. § 675 BGB ein Erfüllungsgehilfe der chinesischen Bank, daher besteht kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und Anton Seller. In diesem Beispiel bekommt die „Deutsche Bank“ den Akkreditivbetrag von der chinesischen Bank vorschussweise zur Verfügung gestellt.[19]

4. Im vierten Schritt unterrichtet die „Deutsche Bank“ Anton Seller über die Eröffnung des Akkreditivs. Mit der Eröffnung des Akkreditivs hat Ping Buyer seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Anton Seller erfüllt.[20]

5. Bevor Anton Seller die Ware versendet, überprüft er, ob die Bedingungen im Akkreditiv, wie beispielsweise der Preis und die Lieferfristen, mit denen aus dem Kaufvertrag übereinstimmen. Bei der FCA Klausel verpflichtet sich Anton Seller die Maschine auf seine Kosten an einen vom Ping Buyer benannten Frachtführer zu einem Bestimmungsort zu übergeben. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Gefahren, sowie die Kosten des Transports auf Ping Buyer über.[21] Bei der Klausel CPT hat Anton Seller die Kosten für den Transport bis zum vereinbarten Bestimmungsort in Shanghai komplett alleine zu tragen. Der Gefahrenübergang findet bereits bei der Übergabe der Maschine an den Frachtführer statt.[22]

Anton Seller und Ping Buyer entscheiden sich, die Klausel CPT in den Vertrag mit aufzunehmen. Objektiv betrachtet wäre die Klausel FCA für Anton Seller vorteilhafter, da er dann nicht die kompletten Kosten für den Transport tragen müsste. Hier fiel die Entscheidung jedoch, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, auf die Klausel CPT, da sich Anton Seller erst noch auf dem chinesischen Markt etablieren muss und zukünftig auf weitere Großaufträge von Ping Buyer hofft.

6. Anschließend reicht Anton Seller die im Akkreditiv festgelegten Dokumente (s. Schritt 1) bei der „Deutschen Bank“ ein. Diese überprüft die Dokumente gem. Artikel 14 b) ERA, innerhalb einer Frist von fünf Tagen, auf Form und Inhalt. Es ist darauf zu achten, dass es keine Abweichungen zwischen den Angaben in den vorgelegten und den vereinbarten Dokumenten gibt. Wenn z.B. die Maschine in den Dokumenten mit RCS 2000 (anstatt 2001) ausgewiesen ist, ist die Bank dazu berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Zudem führt dies dazu, dass wenn Ping Buyer in Konkurs gehen sollte, die Bank nicht verpflichtet ist, den Akkreditivbetrag an Anton Seller auszuzahlen. Sind diese jedoch konform, wird die vereinbarte Summe gem. Artikel 8 ERA an Anton Seller ausgezahlt.[23]

7. Die „Deutsche Bank“ leitet die Dokumente an die chinesische Bank weiter. Letztere prüft die Dokumente und schreibt den Betrag der Avisbank gut.[24]

8. Abschließend leitet die chinesische Bank die Dokumente an Ping Buyer weiter und belastet ihn mit dem vereinbarten Betrag, falls dieses nicht bereits im zweiten Schritt erfolgt ist. Ping Buyer bekommt gegen Vorlage der Dokumente beim Transporteur Markus Driver seine Ware ausgehändigt.[25]

[...]


[1] Vgl.: Gildeggen, Rainer; Willburger, Andreas: (2012) Internationale Handelsgeschäfte. Das Recht des Grenzüberschreitenden Handels, 4. Auflage. München. S. 107.

[2] Vgl.: H. Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handel/Nielsen, Rn H 2.

[3] Vgl.: IHK Saarland: (2010) Das dokumentäre Auslandsgeschäft. Dokumenten-Inkasso, Dokumenten-Akkreditiv, Auslandsaval. Saarbrücken.

[4] Vgl.: Altmann, Jörn: (2001), Außenwirtschaft für Unternehmen, 2. Auflage, Stuttgart. S. 209, 262ff.

[5] Vgl.: Jahrmann, Fritz-Ulrich: (1998), Außenhandel, 9. Auflage, Ludwigshafen (Rhein). S. 339, 347ff., 379f.

[6] Vgl.: Führich, Ernst: (2012), Wirtschaftsprivatrecht. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, München. Rn 468.

[7] Vgl.: Dsb. Rn 636 ff.

[8] Vgl.: Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, S. 262ff, 274f.

[9] Vgl.: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: (o.J.) INCOTERMS. Berlin.

[10] Vgl.: Lommatzsch, Jutta: (2012), Transportrecht. Rn. 31.

[11] Vgl.: Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, S. 269.

[12] Vgl.: Jahrmann, Außenhandel, S. 358f.

[13] Vgl.: Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, S. 269f.

[14] Vgl.: Jahrmann, Außenhandel, S.90f.

[15] Vgl.: BeckOK BGB § 783/Gehrlein, Rn 17.

[16] Vgl.: Berlin Partner: (2009) Zahlungsabwicklung im internationalen Handel. Berlin.

[17] Vgl.: Graf von Bernsdorf: (2010) Incoterms 2010 der Internationalen Handelskommer (ICC). Kommentierung für die Praxis inklusive offiziellem Regelwerk. Köln. S. 8.

[18] Vgl.: Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, S. 263ff.

[19] Vgl.: Dsb. S. 263ff.

[20] Vgl.: Gildeggen, Rainer,Willburger, Andreas, Internationale Handelsgeschäfte, S. 114f.

[21] Vgl.: Graf von Bernsdorf, Incoterms 2010, S. 80.

[22] Vgl.: Dsb. S. 87ff.

[23] Vgl.: Gildeggen; Willburger, Internationale Handelsgeschäfte, S. 115.

[24] Vgl.: Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, S. 267.

[25] Vgl.: Dsb. S. 263ff.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Das Wesen des Akkreditivs. Definitionen, Rechtsgrundlagen und Grundformen
Hochschule
Hochschule Ruhr West
Note
1,2
Autor
Jahr
2014
Seiten
14
Katalognummer
V311325
ISBN (eBook)
9783668103276
ISBN (Buch)
9783668103283
Dateigröße
393 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Akkreditiv, Bank, Zahlungssicherheit, Kauf, Inkasso, Sicherheit, Zahlung, Kaufvertrag, Vertrag
Arbeit zitieren
Sandra Völzke (Autor:in), 2014, Das Wesen des Akkreditivs. Definitionen, Rechtsgrundlagen und Grundformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311325

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