Ökonomische Evaluation des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Bachelorarbeit, 2013

60 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1. Einleitung

2. Grundlagen des Erneuerbaren-Energien-Gesetz
2.1 Hintergrund und klimatische Zielsetzungen
2.2 Die Funktionsprinzipien des EEG
2.2.1 Mindestvergütungsmodell
2.2.2 Garantierte Einspeisevergütung
2.2.3 Anschluss- und Abnahmepflicht
2.2.4 Verteilung der Kosten auf den Verbraucher
2.3 Wesentliche Änderungen und Novellierungen des EEG

3. Die Zusammensetzung des Strompreises
3.1 Überblick über die einzelnen Strompreiskomponenten
3.2 Strombeschaffung und Vertrieb
3.3 Regulierte Netzentgelte
3.4 Steuern und Abgaben
3.4.1 Stromsteuer
3.4.2 Konzessionsabgabe
3.4.3 Offshore-Haftungsumlage
3.4.4 KWK-Aufschlag
3.4.5 Umlage gemäß § 19 StromNEV
3.4.6 EEG-Umlage
3.4.6.1 Reine Förderkosten
3.4.6.2 Marktprämie
3.4.6.3 Nachholung
3.4.6.4 Liquiditätsreserve
3.4.6.5 Differenz der Einspeisevergütungen zu den Börsenstrompreisen
3.4.6.6 Industriepreisprivilegierung

4. Die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen
4.1 Ausgangslage und Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung
4.2 Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage
4.3 Auswirkungen der Energiewende auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie
4.4 Entwicklungen im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage
4.4.1 Zielsetzung und aktueller Diskussionsstand
4.4.2 Veränderungen durch das EEG 2012
4.4.3 Finanzielle Auswirkungen auf nicht privilegierten Letztverbraucher
4.4.4 Definition der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
4.4.5 Anreize zur Erhöhung des Stromverbrauchs
4.5. Reformvorschlag zur zukünftigen Ausgestaltung der BesAR

5. Konklusion

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Abbildung 2: EEG-Umlage und Strompreise seit 2003

Abbildung 3: Merit-Order-Effekt

Abbildung 4: Zeitlicher Ablauf der Begrenzung der EEG-Umlage

Abbildung 5: Direkte Folgen der Energiewende für die Industrie

Abbildung 6: Privilegierte Unternehmen und privilegierte Strommenge in den Jahren 2010 bis 2013

Abbildung 7: Verteilung der EEG-Kosten nach Verbrauchergruppen 2013

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Komponenten der Stromkosten der privaten Haushalte 2013

Tabelle 2: Komponenten der Stromkosten der Industrie 2013

Tabelle 3: Reduzierung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen

Tabelle 4: Finanzielle Mehrbelastung der Letztverbraucher durch das Industriepreisprivileg

Tabelle 5: Case Study - Szenario 1

Tabelle 6: Case Study - Szenario 2

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

Anlage 1: Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch und aktuellen Ziele der Bundesregierung

Anlage 2: Vergütungssätze der Jahre 2012 und 2013 für verschiedene anlagetypen

Anlage 3: Zulässige Höhe der Konzessionsabgaben

Anlage 4: Zusammensetzung der EEG-Umlage 2014

Anlage 5: Zusammensetzung der reinen Förderkosten innerhalb der EEG- Umlage

Anlage 6: Unterschiede der Privilegierung im EEG 2009 und EEG 2012

Anlage 7: Merit-Order-Effekt Photovoltaik: Photovoltaik und Spotpreis

Anlage 8: Primärenergieverbrauch in Deutschland 2012

1. Einleitung

Eine zunehmende Rohstoffknappheit und Diskussionen über den globalen Klimawandel führten seit Anfang des Jahrtausends zu einer Neuorientierung in der Energiepolitik. Ein globaler, politischer Richtungswechsel ist zu erkennen, der Ausdruck eines weltweiten Wertewandels in den Gesellschaften ist und einen rasanten Wechsel zu erneuerbaren Energien ermöglicht (Deutscher Bundestag, 2011a: 2.). Bestärkt wurde diese Entwicklung insbesondere in Deutschland mit dem vorzeitigen Atomausstieg nach der Nuklearkatastrophe in Fukushima.1 Dies belegen auch die ambitionierten Ziele der Bundesregierung. Bis 2020 soll der EE-Anteil in Deutschland auf 35 Prozent der Stromversorgung ansteigen. Zur Erreichung dieser Ziele wurde in Deutschland das EEG im Jahr 2000 eingeführt.

Ziel der Bachelorarbeit ist es, die Inhalte und die ökonomischen Auswirkungen des EEG auf Wirtschaftsunternehmen und Privathaushalte darzustellen. Es werden die Grundlagen des EEG näher erläutert. Insbesondere wird auf die Zusammensetzung des Strompreises und der EEG-Umlage detailliert eingegangen.

Ein wesentlicher Kernpunkt der Arbeit ist die Beschreibung und Analyse der ökonomischen Auswirkungen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ für stromintensive Unternehmen. Diese Ausgleichsregelung steht unter starker öffentlicher Kritik, da die Lasten durch den Ausbau der regenerativen Energien ungleich zwischen den privilegierten und nicht privilegierten Unternehmen bzw. Privathaushalten verteilt werden. Als Begründung dieser Ungleichverteilung wird die Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit angeführt. Durch die Novellierung des EEG im Jahr 2012 wird diese Ungleichverteilung weiter verstärkt.

In einer Fallstudie wird festgestellt, dass es durch eine Erhöhung des Stromverbrauches nur noch in den Grenzbereichen der Sonderregelung gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 zu Kostenvorteilen kommen kann.

Zum Abschluss der Arbeit erfolgen eine Zusammenfassung der Ergebnisse und eine kritische Würdigung mit Ausblick auf die weitere Entwicklung.

2. Grundlagen des Erneuerbaren-Energien-Gesetz

2.1 Hintergrund und klimatische Zielsetzungen

Den ersten Anstoß zum EEG gab das 1997 verabschiedete „Kyoto-Protokoll“, das einen Meilenstein in der internationalen Klimapolitik darstellt (Gerner, 2012: 4.). Es sieht erstmals konkrete Emissionsreduktionsziele für Industrieländer innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens vor.2

Die Staatengemeinschaft teilte sich in zwei Gruppen, die sogenannten „Annex-B- Staaten“, die das Kyoto-Protokoll ratifizierten und sich verpflichteten länderspezi- fische Emissionsgrenzen einzuhalten, und die restlichen Länder, die „Nicht-Annex- B-Staaten“, die keinerlei Beschränkungen unterliegen wie zum Beispiel Australien oder die USA (Ströberle, 2005: 326f.). Es wurden Emissionsobergrenzen der sechs wesentlichen Treibhausgase - Kohlendioxid, Methan, Lachgas, Fluorkohlenwasser- stoffe, Perchlorkohlenstoff, Sulfathexafluoride - definiert, die in der ersten Ver- pflichtungsperiode von 2008 bis 2012 galten (Gerner, 2012: 5f.; Ströberle, 2005:

326f.). Durch den Einsatz verschiedener Instrumente, wie den Emissionshandel, wurden flexible Mechanismen zwischen den Annex-B-Staaten geschaffen (Gerner, 2012: 7; Ströberle, 2005: 326f.).

Das seit 1991 in Deutschland geltende StrEG, das erstmals zur systematischen Förderung erneuerbarer Energien im Strombereich führte, beinhaltete schon da- mals viele wichtige Grundsätze, die sich später im EEG wiederfanden. Beispielhaft sind feste Vergütungssätze, die Umlage auf die Stromrechnung sowie die garan- tierte Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien hervorzuheben (Zissel; Kirrmann, 2010:8.). Jedoch wies das StrEG auch eine Vielzahl von Unzugänglich- keiten auf, insbesondere die beschränkte Abnahmepflicht von erneuerbaren Ener- gien durch die Härteklausel sowie eine Orientierung der Vergütungssätze an den Durchschnittserlösen der Stromversorger.3 Um das Kyoto-Ziel zu erfüllen, mussten noch weitere Anstrengungen unternommen werden, sodass am 1. April 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz als wesentliches Förderinstrument durch die dama- lige rot-grüne Bundesregierung eingeführt wurde (Bardt; Selke, 2007: 26.; Hille- brand, 2012:7.).

Das EEG gilt bis heute als das wichtigste Förderinstrument von Wind- und Sonnen- energie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie im Bereich der Stromerzeugung. Die Zielsetzung der Bundesregierung ist es, die erneuerbaren Energien als Basis- pfeiler der gesamten Energieversorgung zu etablieren. Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch mindestens 35 Prozent be- tragen und sich bis zum Jahr 2050 auf 80 Prozent steigern (BMU, 2013a: 9.). Die aktuellen Zielvorgaben der Bundesregierung sind als Anlage 1 beigefügt. Das EEG ist für viele Länder ein Leitbild der Energiepolitik. Die Funktionsprinzipien des EEG zur Reduktion von Treibhausgasemissionen werden im Folgenden erläutert.

2.2 Die Funktionsprinzipien des EEG

2.2.1 Mindestvergütungsmodell

Das EEG wie auch das vorangegangene StrEG beschreiben Mindestvergütungsmo- delle, die auf einer festen Einspeisungsvergütung basieren. Die meisten Länder der EU bevorzugten viele Jahre lang das sogenannte Quotenmodell, da dieses durch Zertifikathandel auch Strom, der in anderen Mitgliedsstaaten aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, fördert, während das Mindestvergütungsmodell sich nur auf die Förderung von erzeugtem Strom im eigenen Staat beschränkt (Frondel et al., 2012a: 35). Man stellte jedoch fest, dass das Quotenmodell, das aufgrund von Effektivitäts- und Effizienzgründen bevorzugt wurde, bei der Ausgestaltung erheb- liche Auswirkungen auf den tatsächlichen Erfolg hat (Diekmann, 2008: 16f.). Dies ist durch die Preisunsicherheiten von Quotenmodellen und den damit verbundenen gesetzlichen Unsicherheiten begründet, was zu hohen Risikoaufschlägen bei Pro- jekten führt (Diekmann, 2008: 16f.). Innerhalb der EU setzen unter anderem Bel- gien, Großbritannien und Schweden auf Quotenmodelle, die sich jedoch von der jeweiligen Ausgestaltung unterscheiden.

2.2.2 Garantierte Einspeisevergütung

Eine definierte Einspeisungsvergütung analog der Regelungen im EEG, führt zu einer hohen Planungssicherheit durch feste Vergütungssätze und bietet einen An- reiz für Anlagenbetreiber zum Ausbau erneuerbarer Energietechniken. Durch die Fixierung der Vergütung je kWh wird das Risiko von Investoren stark gemindert (Diekmann, 2008: 24.). Die Vergütungssätze werden normalerweise 20 Jahre lang garantiert und unterscheiden sich je nach Anlagentyp, Inbetriebnahmejahr, Anla- gengröße oder Bonus- und Sonderregelungen für spezielle Anlagetypen (Bardt et al., 2012: 7.; BDEW, 2013b: 51f.). Insgesamt gibt es über 3.900 Vergütungska- tegorien, davon alleine 3.200 im Bereich der Biomasse (BDEW, 2013b: 51). Der Marktpreis wird in der Regel um ein Vielfaches übertroffen. Mittlerweile haben rund 20 EU-Staaten das Modell der festen Einspeisevergütung des EEG übernommen.4

Durch Skalen- und Lerneffekte kommt es zu einer Kostenreduktion für die Betrei- ber der EE-Anlagen (Bardt et al., 2012: 24.). Aus diesem Grund erfolgt eine De- gression der Vergütungssätze. Diese werden in der Regel zum 1. Januar eines Folgejahres für jeweils die ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommen Anlagen um einen festen Prozentsatz gesenkt. Basis der Berechnung der Degression ist der Vorjahreswert (BMU, 2011a: 1.). Die Absenkung der Vergütungssätze führt zu ei- nem gewollten Innovationsdruck und drängt somit die Betreiber, ihre Anlagen im- mer effizienter und kostengünstiger zu gestalten.5 Die im EEG festgelegten Vergü- tungs- und Degressionssätze werden regelmäßig auf Angemessenheit geprüft. Die daraus resultierenden EEG-Erfahrungsberichte bilden die Grundlage der Novellie- rungen des EEG (Bardt et al., 2012: 5.). Die minimalen und maximalen Vergü- tungssätze der jeweiligen Anlagetypen für die Jahre 2012 und 2013 sind als Anlage 2 beigefügt.

2.2.3 Anschluss- und Abnahmepflicht

Die Einspeisevergütung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 und § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verbunden mit der vorrangigen Anschluss- und Abnahmepflicht von Strom aus erneuerbaren Energien durch die Netzbetreiber (Klein et al., 2013: 560.).

Benötigt wird diese Regelung aufgrund jahrelanger Subventionierung herkömmli- cher Energieträger und der fehlenden Berücksichtigung externer Kosten bei der Energiepreisbildung (BWE, 2005: 11.). Somit erfolgt ein Nachteilsausgleich gegen- über den fossilen und atomaren Energieträgern. Dies führt zu einem leichteren Marktzugang von Investoren und einer starken Risikominimierung (Diekmann, 2008: 24.). Weiterhin ist die Kaufpflicht der Übertragungsnetzbetreiber unabding- bar, um zu gewährleisten, dass keine unterschiedlichen regionalen Belastungen entstehen, sondern die Belastungen bundesweit gleichverteilt werden (Schiller, 2005: 177.).

2.2.4 Verteilung der Kosten auf den Verbraucher

Die EEG-Vergütungssätze zeigen, was Strom aus erneuerbaren Energien tatsäch- lich kostet.6 Häufig taucht in den Medien der Subventionsbegriff im Rahmen des EEG auf, welcher sich nach und nach in den Köpfen der Öffentlichkeit verankert hat. Der Strom aus erneuerbaren Energien wird jedoch nicht vom Staat subventi- oniert, wie es bei den fossilen Energieträgern der Fall war, sondern die Förderung erfolgt nach dem Verursacher-Prinzip (Ziller; Kirrmann, 2010: 4f.). Mit Hilfe der sogenannten EEG-Umlage werden die Kosten, die aus der Förderung der Stromer- zeugung von erneuerbaren Energien entstehen, auf die Verbraucher verteilt. Die genauen Bestandteile der EEG-Umlage werden in Kapitel 3.4.6 weiter erläutert.

2.3 Wesentliche Änderungen und Novellierungen des EEG

Um zu gewährleisten, dass die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen nicht stagniert und gezielt gefördert wird, sind immer wieder Neuanpassungen des Gesetzes notwendig. Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 gab es zahlreiche Gesetzesänderungen und Novellierungen in den Jahren 2004, 2009 und 2012. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des EEG erläutert und die Entwicklungen der Stromerzeugung aus regenerativen Energien nach der Einführung der jeweiligen Novellierungen anhand Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwic klung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien Quelle: Modifiziert ent nommen aus BMU(2013a); BMWI (2013).

- Jahr 2000

Das EEG trat am 1. April in Kraft und löste das StrEG ab. Ziel des EEG war es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2010 mindestens zu ver- doppeln (§ 1 EEG 2000). In der Abbildung 1 ist erkennbar, dass nach der Einfüh- rung des EEG ein deutlicher Anstieg der Stromerzeugung durch Windkraft und Bi- omasse erfolgte. Dies resultierte aus den in Kapitel 2.2 erläuterten Funktionsprin- zipien des EEG.

- Jahr 2003

Mit dem ersten Änderungsgesetz im Juli 2003 trat die BesAR des EEG in Kraft, nach der stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes vom EEG - Kostenanteil teilweise befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass der EEG - Kostenanteil zu einer erheblichen und nicht vorrübergehenden Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führt (Deutscher Bundestag, 2003: 1.). Unternehmen, die an einer Abnahmestelle mehr als 100 GWh Strom beziehen und deren Stromkosten mehr als 20 Prozent der Bruttowertschöpfung aufweisen, erhalten eine Reduktion der EEG-Umlage auf maximal 0,05 ct/kWh (BAFA, 2003: 1f.). Die Zuständigkeit für die Umsetzung und das Antragverfahren obliegt dem BAFA (BAFA, 2003: 2.).

- Jahr 2004

Die erste Novellierung des EEG wurde im Jahr 2004 wirksam. Neues Ziel war es, den Anteil der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien, auf mindestens 12,5 Prozent bis zum Jahr 2010 und auf 20 Prozent bis zum Jahr 2020 zu steigern (BMU, 2004: 1.). Um die Bedingungen der damals noch jungen Solarbranche zu verbes- sern, wurde das Photovoltaik-Vorschaltgesetz erlassen.7 Erzeuger von Solarstrom erhielten somit eine Grundvergütung von 45,7 ct/kWh im Inbetriebnahmejahr 2004. Dieser Sachverhalt wird in Abbildung 1 verdeutlicht. Es ist erkennbar, dass seit dem Jahr 2004 der erzeugte Strom aus Photovoltaikanlagen rasant anwächst. Da die Vergütungssätze für Biomasse- und Geothermie-Anlagen zu niedrig waren um die gewünschten Ziele zu erreichen, wurden die Vergütungssätze von Strom aus Biomasse auf 11,5 ct/kWh und von Strom aus Geothermie auf maximal 15 ct/kWh erhöht (BMU, 2004: 4f.). Im Jahr 2010 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch etwa 17 Prozent und überstieg somit das in 2004 festgelegte Ziel.8

- Jahr 2009

Als Ziel wird ein Anteil von mindestens 30 Prozent erneuerbarer Energien am Brut- tostromverbrauch im Jahr 2020 festgelegt (§ 1 Abs. 2 EEG 2009). Es erfolgten verschiedene Anpassungen der Vergütungssätze je nach Energieträger. So wurde die Förderung von Geothermie und Offshore-Windstrom angehoben, während die Einspeisetarife der Photovoltaik sanken (Ziller; Kirrmann, 2010: 10.). Die Degres- sion der Einspeisevergütung von Solarstrom wird durch einen Gleitfaktor sicher- gestellt, der sich an der Marktentwicklung orientiert (Schmeisser, 2010: 184.).

- Jahr 2012

Die Novelle 2012, die zum 1. Januar 2012 in Kraft trat, bringt für die in 2003 eingeführte BesAR einige Änderungen mit sich. In Kapitel 4, das sich mit der Wir- kung der BesAR befasst, wird auf diese Neuordnung weiter eingegangen. Ebenfalls neuer Bestandteil des EEG sind die Regelungen zur Direktvermarktung. Wesentli- ches Instrument dafür ist die sogenannte Marktprämie, durch die die Anlagenbe- treiber zukünftig ihren Strom aus erneuerbaren Energien selbst vermarkten kön- nen (BMU, 2011b: 2.).

Die bislang letzte Novellierung des EEG trat rückwirkend am 1. April 2012 in Kraft und beinhaltet umfangreiche Änderungen zur Vergütung von Strom aus Photovol- taikanlagen. Aus diesem Grund ist sie auch allgemein als PV-Novelle bekannt. Ziel der PV-Novelle ist es, den Anstieg der EEG-Umlage und somit einen Anstieg der Stromkosten durch die PV-Förderung einzugrenzen (Deutscher Bundestag, 2012a: 1f.). Die Vergütungsklassen wurden neugestaltet und in vier Stufen - bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1000 kW, über 1000 kW - unterteilt (BMU, 2012a: 1.). Des Weiteren erfolgte eine Einmalabsenkung der Einspeisevergütung um 15 Pro zent und ab 1. Mai 2012 eine monatliche Degression der Vergütungssätze um 1 Prozent, was ei- ner Basisdegression von ca. 11,4 Prozent entspricht (BMU, 2012a: 1.). Das Ge- samtausbauziel für die bundesweit installierte PV-Leistung wurde auf 52 GW fest- gelegt, sodass ab Erreichen dieses Ausbauziels keine weiteren Vergütungen für PV-Anlagen mehr erfolgen.9 Durch die Einführung des Marktintegrationsmodells kommt es ab dem 1. Januar 2014 zu einer Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge auf 90 Prozent pro Kalenderjahr für Anlagen ab 10 kW bis einschließ- lich 1000 kW, welche ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden.10

3. Die Zusammensetzung des Strompreises

3.1 Überblick über die einzelnen Strompreiskomponenten

In den letzten Jahren hat sich der durchschnittliche Strompreis stetig erhöht. All- gemein besteht der Strompreis aus drei wesentlichen Bestandteilen (BDEW, 2013c: 9.):

- Strombeschaffung und Vertrieb
- Regulierte Netzentgelte
- Steuern und Abgaben

Dabei unterscheiden sich die Strombezugskosten aus Sicht der privaten Haushalte und der gewerblichen Kunden bzw. Großhandelsabnehmer (Bode; Groscurth, 2006: 6.). Für private Kunden machen die Lieferung von Energie rund 30 Prozent und die regulierten Netzentgelte rund 20 Prozent der Strombezugskosten aus (BDEW, 2013c: 9.; Bode; Groscurth, 2006: 6.). Den größten Anteil sind Steuern und Abgaben, die insgesamt 50 Prozent der gesamten Stromrechnung betragen (BDEW, 2013c: 9.) In der nachfolgenden Tabelle sind die einzelnen Kostenkomponenten des Strompreises der privaten Haushalte im Jahr 2013 aufgegliedert. Dabei wird von einem durchschnittlichen Strompreis inkl. aller Abgaben und Steuern von 28,73 ct/kWh eines Drei-Personen-Haushalt ausgegangen, basierend auf einem Verbrauch von 3500 kWh/Jahr (BDEW, 2013c: 6.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Komponenten der Stromkosten der privaten Haushalte 2013

Quelle: Aktualisiert entnommen aus Bode; Grosc urth (2006) und BDEW (2013c ).

Für Großabnehmer dagegen, mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 160 bis 20.000 MWh, verringern sich die Kostenbestandteile. Der Strom wird auf einer höheren Spannungsebene bezogen, sodass eine Reduktion der Netz nut- zungsentgelte erfolgt (Bode; Groscurth: 7.). Des Weiteren entfällt die Zahlung der Mehrwertsteuer, da diese durch den Vorsteuerabzug neutralisiert wird (Bode; Groscurth: 7.). Insgesamt betragen die durchschnittlichen Stromkosten der In- dustrie im Jahr 2013 mit 15,1 ct/kWh nur rund die Hälfte der Kosten der privaten Kunden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Komponenten der Stromkosten der Industrie 2013

Quelle: Aktualisiert entnommen aus Bode; Grosc urth (2006) und BDEW (2013b).

Im Weiteren sollen die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises näher er- läutert werden. Auf eine nähere Erläuterung der Mehrwertsteuer, die mit 19 Pro- zent auf die Stromlieferung und auf alle Umlagen und Abgaben erhoben wird, wird dabei verzichtet.

[...]


1 http://www.lpb-bw.de/atomkatastrophe.html abgerufen am 14.12.2013.

2 http://www.bmu.de/themen/klima-energie/klimasc hutz/internationale-klimapoli- tik/kyoto-protokoll/ abgerufen am 21.10.2013.

3 http://www.zew.de/de/presse/240/die-neuregelung-des-stromeinspe isungsgesetzes- ist-eine-uebergangsloesung abgerufen am 22.10.2013.

4 http://www.unendlic h-viel-energie.de/de/detailansic ht/artic le/19/e inspe isetarife-be- waehren-sich-in-deutschland-und-anderen-eu-staaten.html abgerufen a m 19.11.2013.

5 http://www.heise.de/tp/artikel/39/39044/1.ht ml abgerufen am 19.11.2013.

6 http://www.unendlic h-viel-energie.de/themen/politik/e rne ue rbare-energien-gesetz- eeg/erfolgsgeschichte-eeg-das-erneuerbare-energien-gesetz abgerufen a m 19.11.2013.

7 http://www.erneuerbare-energien.de/unser-servic e/presse/detailansic ht/arti- kel/neue-sonnenstrom-verguetung-ab-1-januar-2004/ abgerufen am 28.10.2013.

8 http://www.unendlic h-viel-energie.de/de/politik/erneue rbare-energien-gesetz- eeg.html abgerufen am 28.10.2013.

9 https://www.c learingstelle-eeg.de/beitrag/1934 abgerufen am 28.10.2013.

10 https://www.c learingstelle-eeg.de/beitrag/1934 abgerufen am 28.10.2013.

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Ökonomische Evaluation des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
60
Katalognummer
V310117
ISBN (eBook)
9783668090811
ISBN (Buch)
9783668090828
Dateigröße
2854 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EEG, Erneuerbare Energien, EEG-Umlage, Besondere Ausgleichsregelung, Strompreis, Erneuerbare-Energien-Gesetz
Arbeit zitieren
Sina Ganster (Autor:in), 2013, Ökonomische Evaluation des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310117

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