Eheverträge und Heiratsgaben im spätmittelalterlichen Hochadel


Examensarbeit, 1997

92 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

A Begriffsbestimmungen, Forschungsstand, theoretische Erläuterungen

1. Adel

2. Reichsfürstenstand - Entwicklung und Bedeutung

3. Ehe im spätmittelalterlichen Fürstenadel - Gratwanderung zwischen Möglichkeit und Beschränkung
3.1 Das kanonische Eherecht
3.1.1. Konsens
3.1.2. Ehehindernisse
3.2 Eheschließung im spätmittelalterlichen Fürstenadel
3.2.1. Ehe - soziale Kontrolle und politisches Interesse
3.2.2. Kriterien der Partnerwahl

B Fürstliche Eheverträge des Spätmittelalters im Spiegel der Quellen

4. Vermittler, Vertragspartner, Begründung der Eheschließung
4.1 Vermittler
4.2. Vertragspartner
4.3. Bedeutung der Öffentlichkeit
4.4. Begründung der Eheschließung

5. Die rechte Ehe

6. Ehegüterrecht und Heiratsgabensystem
6.1. Heiratsgaben der Frauenseite
6.1.1. Heimsteuer
6.1.2. Aussteuer
6.2. Heiratsgaben der Mannesseite
6.2.1. Widerlegung
6.2.2. Morgengabe

7. Wittum

8. Erbrechtliche Vereinbarungen

9. Zeugen und sonstige Vertragspunkte

C Schlußbemerkungen

D Anhang

E Quellen- und Literaturverzeichnis

F Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Diese Arbeit soll einen Beitrag zur Erforschung des spätmittelalterlichen Hochadels leisten. Dabei werde ich mich auf den fürstlichen Hochadel1, die Reichsfürsten2, beschränken. Die Notwendigkeit, sich quellenimmanent mit dem Reichsfürstenstand zu beschäftigen, hat schon JULIUS FICKER angemahnt3 und mit seiner umfangreichen Darstellung zum Reichsfürstenstand des Mittelalters einen großem Anfangsschr itt in diese Richtung geleistet. Die Hinwendung zur Quellenkritik als Grundlage wissenschaftlicher Aussagen über verfassungs- und rechtsgeschichtliche Momente des Mittelalters erwuchs bei ihm aus den Widersprüchen, die sich zwischen den Aussagen der Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts4 und dem überlieferten Urkundenmaterial des Mittelalters ergaben. JULIUS FICKER entwickelte daraus die These, daß die Rechtsbücher als Erkenntnisquelle nur Gültigkeit haben, wenn die in ihnen enthaltenen Aussagen mit den in den Urkunden fixierten Rechtszuständen konform gehen5. Tun sie dies nicht, ist den Urkunden als Quelle des historischen Erkenntnisprozesses der Vorrang einzuräumen. Der Grund dafür liegt in den verfassungs-, rechts- und letztendlich auch sozialgeschichtlichen Tatsachen, die in ihnen manifestiert sind.

Die Beschäftigung mit den Eheverträgen des spätmittelalterlichen Fürstenadels eröffnet in dieser Hinsicht vielfältige Möglichkeiten der Erforschung von mittelalterlicher Wirklichkeit.

entstandene Sachsenspiegel Eikes von Repgow, dessen lateinische Urfassung von Eike selbst ins Niederdeutsche übersetzt wurde [...] Nach seinem Vorbild entstanden um 1275 der Augsburger „ Deutschenspiegel“ und der damit eng verwandte „Schwabenspiegel“, der ein allgemeines deutsches Recht bieten wollte. Im europäischen Horizont betrachtet, ordnen sich die „Spiegel“ in eine ganze Reihe solcher stets persönlich gefärbter Rechtsbücher ein.“

Eheverträge tauchen am Ende des 12. Jahrhunderts in adligen Kreisen auf6. Sie sind das Produkt der sich im Mittelalter steigernden Komplexität familiärer Verflechtungen und rechtlicher Konsequenzen einer Ehe. Die Familiengründung im mittelalterlichen Adel war ein sehr vielschichtiger Prozeß innerhalb einer sozialen Schicht, der als Ergebnis vielfältiger innerfamiliärer als auch von außen auf die Familien einwirkender Kräfte, Interessen und Strategien verstanden werden muß7. Die Verträge, die innerhalb dieses Prozesses zwischen fürstlichen Familien entstehen, sollen einerseits auf die in ihnen festgehaltenen rechtlichen Vereinbarungen und anderseits auf die dadurch implizierten sozialen Unterschiede und Gemeinsamkeiten hin untersucht werden. Eben diese Vereinbarungen sind, unabhängig von den Rechtsbüchern, Ausdruck der herrschenden Rechts- und Verfassungsgrundsä tze der jeweiligen Zeit.

Fragen, die sich bei der Beschäftigung mit dieser spezifischen Quellenart aufdrängen, sind zum Beispiel: Wer war an den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabsch lusses mit welchen Intentionen beteiligt? Wer schloß den Vertrag und was läßt sich daraus über die sozialen und familienpolitischen Machtverhältnisse aussagen? Wie war es um die Motivation der einzelnen Parteien bei bestimmten Heiratsprojekten bestellt und wie findet diese ihren Niederschlag in den Verträgen? Welche güter- und erbrechtlichen Fragen wurden in den Verträgen geregelt?

Andere Angaben, die sich aus den Verträgen entnehmen lassen, betreffen z.B. das Heiratsalter der männlichen und weiblichen Mitglieder einer Familie. Zu welchem Zeitpunkt wurde über das Schicksal eines Familienangehörigen die Ehe betreffend entschieden? Welche Versorgungs leistungen erhielten die Ehepartner von seiten der beteiligten Familien? Lassen sich aus den Quellen bestimmte Gesetzmäßigkeiten des fürstlichen Heiratsgabensystems erkennen?

Ein sehr interessanter Aspekt entsteht auch durch die Frage nach den Hindernissen, die einer möglichen Verbindung zweier Familien im Wege standen. Finden solche Hindernisse in den Quellen Erwähnung? Werden Möglichkeiten der Beseitigung aufgezeigt?

Auch wird bei der Analyse der Verträge darauf zu achten sein, welchen Einfluß die Kirche auf Eheschließungsvorgänge im Spätmittelalter ausübte bzw. wann eine Ehe Rechtsgültigkeit besaß.

Als Quellenmaterial habe ich fast 60 Dokumente8 ausgewertet, bei denen

es sich zum Großteil um Eheverträge handelt. Auch Urkunden anderer Art, z.B. Wittumsverschreibungen oder Quittungen, habe ich vereinzelt mit herangezogen, wenn sich aus ihnen relevante Rückschlüsse auf abgeschlossenen Heiratsverträge ziehen ließen. Als exemplarisches Beispiel für die Entwicklung des Heiratsgabensystems innerhalb eines Fürstenhauses habe ich die Hohenzollern9 gewählt. Zum einen ermutigte mich die günstige Quellenlage dazu, zum anderen ist an ihrem Beispiel gut der Aufstieg einer Familie in den Fürstenstand zu dokumentieren.

Als Vergleichsmaterial habe ich Verträge der Herzöge von Braunschweig- Lüneburg, der niederrheinischen Geschlechter Jülich-Berg, Jülich-Geldern und Kleve herangezogen. Ich erhebe keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit, da erstens der lückenlose Vergleich mehrerer Fürstenfamilien auf der Grundlage ihrer Heiratsverträge den Rahmen dieser Examensarbeit mit Sicherheit sprengen würde, und ich zweitens durch meine sehr spärlichen Lateinkenntnisse gezwungen war, auf einige Verträge in eben dieser Sprache zu verzichten. Trotzdem bin ich überzeugt, daß man anhand der ausgewerteten Daten einen recht guten Überblick über fürstliche Heiratsverträge und -gaben erlangt.

Als Basis der Quellenarbeit benutzte ich auszugsweise den „Codex diplomaticus Brandenburgensis“ von ADOLPH FRIEDRICH RIEDEL (Hrsg.), den 4. Band des „Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins“ von TH. J. LACOMBLET (Hrsg.), das „Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande“ von H. SUDENDORF (Hrsg.) und die „Monumenta Zollerana“, die von RUDOLF VON STILLFRIED und TRAUGOT MÄRKER herausgegeben wurde.

Die Arbeit ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt. Teil A soll der Begriffsbestimmung und Darlegung des Forschungsstandesdi enen. Teil B beschäftigt sich dann umfassend mit dem Que llenmaterial, wobei ich

eine etwas unkonventionelle Gliederung gewählt habe. Ein Ehekontrakt des Spätmittelalters soll uns durch den zweiten Hauptabschnitt führen.

A. Begriffsbestimmungen, Forschungsstand, theoretische Erläuterungen

Für das Verständnis des zweiten Hauptteils dieser Arbeit scheint es mir ratsam, sich mit einigen wichtigen Termini auseinanderzusetzen. Die Erklärung ihrer Bedeutung, Herkunft und Entwicklung ist wichtig, um die von diesen Termini bezeichneten Gegenstände der Zeit, aus der uns die Quellen überliefert sind, besser verstehen zu können. Ich werde dabei die einzelnen Begriffe, um die es geht, nur skizzieren können, da eine ausführliche Beschäftigung mit ihnen den vorgebenden rahmen die ser Arbeit bei weitem überschreiten würde.

1. Adel

Das Lexikon des Mittelalters kennzeichnet den Adel (nobilitas [...] vgl. ahd. edeling) als „in zahlreichen Kulturen auftretende Aussonderung erblich bevorrechteter Familien, die gegebenenfalls einen (meist untergliederten) Adelsstand bilden“10.

Der Beginn der Adelsforschung11 als eigenständiger Zweig innerhalb der

Geschichtswissenschaft wird gemeinhin mit dem Namen ALOIS SCHULTE verbunden, der den Nachweis führte, daß mit der Leitung von Bistümer und Königsabteien im 9. bis 12. Jahrhundert exklusiv adlige Personen betraut waren12. Die von OTTO VON DUNGERN13, mit dem sich SCHULTE teilweise in erbitterten wissenschaftlichen Auseinandersetzungen befand,

„postulierte Dominanz des Adels in Staat und Kirche vom 8. Jahrhundert an“14 gilt als erwiesen. Diese Historikergeneration begann vor allem den Hochadel auf seine Bestrebungen hin zu untersuchen, sich vom (Nieder-) Ritteradel abzugrenzen15. Im Verlauf dieses Jahrhunderts entstanden viele Arbeiten auf dem Gebiet der Adelsforschung, die sich aber oftmals zu einseitig der früh- und hochmittelalterlichen Phase widmen16. In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts hat die Sozialgeschichtsforschung mit ihren verfeinerten Methoden und neuen Ansatzpunkten bei der Auswertung, des aus dem Spätmittelalter überkommenden Quellenmaterials, große Fortschritte gemacht.

Die Entwicklung des Adels während des Mittelalters ist durch starke Schwankungen und Veränderungen innerhalb dieser sozialen Schicht gekennzeichnet, die sich auch territorial verschieden äußerte17. „Trotz aller wirtschaftlicher Faktoren bei der Entstehung von Adel ist dieser primär nicht durch Reichtum (Besitz von Sachen) gekennzeichnet, sondern durch Teilhabe an der Macht (Herrschaft über Menschen). Wer ihm angehörte, ist (von Geburt) zur Herrschaft berufen, im Gemeinwesen, wie in der Kirche und im Eigengut, das nicht „Privatbesitz“ ist, weil er in ihm öffentliche Gewalt sowohl darstellt als vertritt“18. K. F. WERNER führt in diesem Zusammenhang auch aus, daß diese Form der Herrschaftsausübung im abendländischen Denken bis zum 18. Jahrhundert fest verwurzelt war, getragen von der Idee, daß es eine gottgewollte Scheidung der Menschen in Herrschende auf der einen Seite und gehorsam Dienende bzw. Untergebene auf der andere n Seite gibt.

KARL-HEINZ SPIEß hat die Entwicklung des Adels in Deutschland in drei größeren Zeitabschnitten zusammengefaßt19. Die erste Periode, die er vom 6. bis 12. Jahrhundert konstatiert, beginnt mit der Vermischung des Senatorenade ls mit dem fränkischen Adel der Merowingerzeit . Charakteristika des Adels jener Zeit waren reicher Grundbesitz und Teilhabe an der Macht. Soziale Unterschiede entsprangen der Nähe bzw. Ferne zum Königshaus und vor allem den vom König verliehenen Ämtern (Herzog, Markgraf, Pfalzgraf, Graf). Die zweite Phase beginnt in der 1. Hälfte des 12. Jahrhunderts und endet Mitte des 13. Jahrhunderts. Innerhalb dieser Phase setzte eine starke Umstrukturierung des Adels in Deutschland ein. Mit der zunehmenden Erblichkeit der Lehen ging eine Erstarkung der Adelsherrschaften einher, die Patrimonialisierung der Ämter wurde auf diese Weise gefördert. Der zunehmenden Unabhängigkeit der allodialen Adelsherrschaften vom Königtum, die durch den Investiturstreit zwischen 1073 und 1122 und die staufisch-welfischen ThronstreitigkeitenEnde des 12./Anfang des 13. Jahrhunderts begünstigt wurde, stand die zunehmende Schwächung des Königtums gegenüber. Diese Konstellation setzte eine Entwicklung innerhalb des deutschen Adels in Gang, die durch verschiedene Interessen gefördert wurde. Einerseits war das Königtum bestrebt, die erstarkten landesherrlichen Gewalten eng an sich zu binden, andererseits waren diese daran interessiert, an der königlichen Macht zu partizipieren und eine vizekönigliche Stellung dauerhaft zu halten. Dadurch kam es dann im 12. Jahrhundert zur Ausbildung des Reichsfürstenstandes 20, dessen Herausbildung die Schichtgrenzen innerhalb des Adels deutlich verstärkte. Ausdruck dieser Entwicklung war auch die Heerschildordnung21. Die Zeit der dritten Phase, die SPIEß von der Mitte des 13. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts setzt, ist die Periode der sich vertiefenden Strukturverhärtungen innerhalb des Adels. Einerseits sind die Fürsten bestrebt bestimmte fürstliche Standesvorrechte 22 zu monopolisieren, um die Trennlinie zwischen fürstlichem und nichtfürstlichem Adel weiter zu verbreitern, andererseits hebt sich aus der Lehnsherrn, zum anderen aber auch das Recht des Lehnsherrn, eigene Vasallenzu haben und zur Heerfahrt aufbieten zu können, d.h. die Lehnsfähigkeit überhaupt. In diesem Sinne fand der Begriff auch Eingang in den Sachsenspiegel, wo er im Rahmen der sogenannten Heerschildordnung sogar zum Maßstab für eine lehnrechtliche Standesgliederung des mittelalterlichen Adels wurde. Hiernach stellte sich die Rangordnung nach Lehnrecht in der Form einer siebenstufigen Pyramide dar, in der auch der König den 1. Heerschild, d.h. die 1. Rangstufe, einnahm. Es folgten die geistlichen Reichsfürsten (2. H.), die weltlichen Reichsfürsten (3. H.), die freien Herren (4. H.), die Schöffenbarfreien und Vasallen der freien Herren (5. H.) sowie deren Vasallen (6.H.), wobei der Sachsenspiegel offenließ, ob die an sich im System vorgesehene 7. Stufe überhaupt noch volle Lehensfähigkeit vermittelte [...] Die praktischen Konsequenzen dieser Stufenordnung zeigten sich v.a. im Verbot der Lehenniederung. So konnte nach dieser Lehre kein Vasall von einem anderen, der der gleichen oder einer niedrigeren Heerschildstufe angehörte, Lehen empfangen ohne Gefahr zu laufen, seine Rangstufe innerhalb dieses Systems zu erniedrigen. Da somit die Heerschildstufe, die ein Vasall einnahm, darüber Auskunft gab, ob und ggf. von welcher Standesqualität er selbst Vasallen haben konnte, verkörperte die Heerschildordnung im Grunde eine Rangordnung des mittelalterlichen Adels nach dem Grade seiner aktiven Lehnsfähigkeit.“

2. Reichsfürstenstand - Entwicklung und Bedeutung

Wie bereits erwähnt, bildeten die Forschungen Julius Fickers zum Reichsfürstenstand den Auftakt zu einer bis in die heutige Zeit reichenden wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Problem der Strukturveränderungen innerhalb des deutschen Adels23.

Die Fürsten24 stellten schon im Früh- und Hochmittelalter die führende

Schicht im Reich dar. Auf FICKER gehen auch die Begriffe des sogenannten älteren und jüngeren Reichsfürstenstandes zurück, wobei für diese Arbeit vor allem der letztere von Bedeutung ist. FICKER ging davon aus, das zum älteren Reichsfürstenstand 25 die geistlichen und weltlichen Großen des Reiches, die principes26, gehörten. Diese werden auch als Reichsadel bezeichnet. Wichtiges Kennzeichen für den Reichsadel war die Teilhabe am Reich in Form eines vom König verliehenen Amtes, vom Herzogs - bis zum Grafenamt. „Da die Zurechnung zu den principes durch die Reichskanzlei Kriterium der Zugehörigkeitzum Reichsfürstenstand“27 war, wurden alle Herzöge, Mark-

, Pfalz-, Burg- und Landgrafen, einschließlich der einfachen Grafen (sofern es sich nicht um Ministeriale handelte), als Reichsfürsten angesprochen. Die Grundlage des älteren Reichsfürstenstandes war also rein landrechtlicher Natur und nicht abhängig von der Stellung innerhalb der Lehnsordnung. Es handelt sich dementsprechend beim älteren Reichsfürstenstand um reinen Amtsadel. Je weiter die oben schon angedeutete Entwicklung vom auswechselbarem Reichsbeamten zur autonomen erblichen Landesherrschaft voranschritt, um so mehr verlor das Königtum an Einfluß gegenüber den Reichsfürsten.

Als Folge dieser Entwicklung sah sich das Königtum gezwungen, die Mächtigen des Reiches näher an sich zu binden, d.h., ihre Stellung innerhalb des Reiches neu zu definieren. Als Mittel, das zu einer solchen Beziehung zwischen Königtum und den Großen des Reiches führte, wurde die lehnsrechtliche Bindung an den König verstärkt28. Dadurch wurde das Wechselverhältnis zwischen Königtum und weltlichen Fürsten auf eine neue Stufe gestellt. Zum Reichsfürstenstand wurde nur noch derjenige gerechnet, der zwei Bedingungen erfüllte. Zum einen durfte er als Laienfürst nicht Lehnsmann eines anderen Laienfürsten 29, nur Lehnsmann des Königs sein30, zum anderen mußte er direkt vom König mit einem Fahnlehen31 belehnt worden sein. Dabei muß hervorgehoben werden, daß die Belehnung mit einem Fahnlehen nicht in jedem Fall einer Erhebung in den Reichsfürstenstand gleichkam32. Das Lehen, das den Empfänger zum Reichsfürsten machte, mußte bestimmte landrechtliche Komponenten beinhalten. „Der Unterschied zwischen älteren und jüngeren Reichsfürsten erschöpfte sich aber in den lehnrechtlichen Verhältnissen nicht, sondern neben besonderen lehnrechtlichen waren es besondere landrechtliche Momente, durch die sich die jüngeren Reichsfürsten von den älteren auszeichneten, landrechtliche Momente, die ursprünglich nur im Herzogtum gegeben waren. Blieb deren Empfang im Süden dauernd mit der Anerkennung als Herzog verknüpft, so war sie in anderen Reichsteilen, vor allem in Sachsen, mit der Führung des Titels eines Pfalz-, Mark- oder Landgrafen vereinbar. Das rechtlich Entscheidende für die Zugehörigkeit zum jüngeren Reichsfürstenstand war die Zuerkennung der Herzogs- oder herzogsgleichen Stellung“33.

Daraus läßt sich ersehen, daß der Stand des Reichsfürsten eine wesentlich dinglichere Grundlage erhielt, als dies früher der Fall gewesen war. Der Titel priceps war jetzt wesentlich stärker an ein Territorium geknüpft, das mit bestimmten landrechtlichen Befugnissen ausgestattet war und vom König verliehen wurde. Nur diese speziellen, herzogsgleiche, vizekönigliche Macht verleihenden Lehen, wurden zu

„fürstenmachenden“ Fahnlehen. „Der Reichsfürst trägt seine Herrschaftsrechte vom Reich zu erblichem Lehen. Indem der König sie zu Lehen gibt, erkennt er die Herrschaft des Reichsfürsten an. So verbinden sich Abhängigkeit und Selbständigkeit des Reichsfürsten besonders eng: Er ist zugleich Reichsfürst - Fürst des Königs - und - vom König eingesetzt und anerkannt - Landesherr.“34 Ein gutes Beispiel ist die Erhebung des Otto von Lüneburg zum Re ichsfürsten (1235). Otto trug sein Allod Lüneburg dem Kaiser auf, der es ihm, um das Reichsgut der Stadt Braunschweig vermehrt, wieder zurückgab. Nun allerdings als neues Herzogtum Braunschweig-Lüneburg35.

Durch die Praxis der Erhebung in den Reichsfürstenstand war natürlich die Möglichkeit gegeben, den Stand der eigentlichen Reichsfürsten zu begrenzen. Auch die verlangte Zustimmung der Reichsfürsten zu einer Erhebung trug zur ständischen Abgrenzung bei36. Das die Grenzen nach unten nicht ganz so starr waren, wie man vermuten könnte, zeigt die Tatsache, daß sich die Zahl der weltlichen Reichsfürsten bis zum Ende des 15. Jahrhunderts in etwa verdreifachte. Zu den etwa 16

Fürstenhäusern,die um 1180 schon ohne besondere Erhebungsurkunden als Mitglieder des Reichsfürstenstandes auftraten, kamen noch rund 14 durch offizielle Erhebungen dazu. Schließlich kamen noch diejenigen hinzu, die stillschweigend als Reichsfürsten anerkannt wurden37 bzw. die gefürsteten Grafen38, die ebenfalls allmählich als Reichsfürsten betrachtet wurden. So kommt Engelbrecht schließlich auf etwa 40 weltliche und 90 geistliche Reichsfürsten am Ende des 15. Jahrhunderts 39.

Die besondere Stellung, die die Reichsfürsten zwischen dem 12. und Anfang des 16. Jahrhunderts einnahmen, kennzeichnet MAYER folgendermaßen: „Die Herzöge und überhaupt die Reichsfürsten waren nicht delegierte Organe, Beamte des Reiches oder des Königs, sie waren vielmehr Teilhaber am Reiche, sie brachten den Willen des Reiches zum Ausdruck, waren aber zugleich Mitbildner und Träger dieses Willens, ihnen stand der König als primus inter pares gegenüber“40.

Aus den bisherigen Ausführungen wird schon deutlich, daß die Reichsfürsten bestimmte Rechte besaßen, die nur ihnen zustanden, die Ausdruck ihrer herausgehobenen Stellung waren.

KRIEGER hat diese in persönliche Vorrechte und fürstliche Herrschaftsrechte eingeteilt41. Zu den persönlichen Vorrechten wird z.B. die Bezeichnung der Fürsten als „membra imperii“ durch die königliche Kanzlei der Staufer, die auch im Spätmittelalter noch für die weltlichen und geistlichen Reichsfürsten, nicht aber für Fürstengenossen ohne Fürstentümer, verwendet wurde. Wichtig waren auch dem Titel des princeps angefügten Prädikate. Nur die Fürsten bekamen das Prädikat illustris, dem das im spätmittelalterlichen Sprachgebrauch verwendete hochgeboren entsprach42.

Zu den persönlichen Vorrechten zählten auch gewisse zeremonielle Ehrenrechte 43, besondere Privilegien beim Lehensempfang44 und im gerichtlichen Verfahren45.

Zu den besonderen Herrschaftsrechte zählt KRIEGER unter anderem das Recht der „membra imperii“ an Rechtssprüchen des Königs mitzuwirken, zumindest mußten einige der Fürsten zugegen sein. Auch hatten die Fürsten das Recht an ihrem Hof die vier Hofämter einzurichten46. Damit war ihnen die Möglichkeit gegeben, durch eine königsgleiche Hofhaltung ihre vizekönigliche Stellung auch nach außen zu repräsentieren. Ein sehr wichtiges Recht war das der „hohen Gerichtsbarkeit“, das mit dem Blutbann verbunden war. Diese Blutgerichtsbarkeit war unverzichtbar für das Fürstenamt47.

Zum Abschluß dieses kurzen Exkurses über den Reichsfürstenstand möchte ich noch auf die Forschungen PETER MORAWS48 hinweisen, da uns diese dem eigentlichen Thema dieser Arbeit wieder näher bringen. MORAW geht abweichend von FICKERS Meinung davon aus, daß der Reichsfürstenstand im späten Mittelalter als handelnde Einheit nicht existent war, und daß ein gemeinsames „repräsentativ- quasiparlamentarisches Interesse“ der Reichsfürsten nicht vorausgesetzt werden sollte49. „So erweist sich das hochpolitische Geschehen im Reich auch und in vielen Fällen zuerst als Geschehen unter fürstlichen Hochgeborenen, nach aristokratischen Regeln, im Miteinander von vielfach Verwandten.“50 Durch diesen Umstand und die Tatsache, daß wir im mittelalterlichen Reichsfürstenstand davon ausgehen müssen, daß sich politischer und sozialer Stand wechselseitig bedingen, wird die Dimension deutlich, die Heirat und Ehe im spätmittelalterlichen Fürstenadel haben.

3. Ehe im spätmittelalterlichen Fürstenadel- Gratwanderung zwischen Möglichkeit und Beschränkung

Ich möchte im folgenden auf die Ehe als mittelalterliches Rechtsinstitut eingehen, wobei der Stand des Spätmittelalters, der für uns hier von besonderer Bedeutung ist, im Vordergrund stehen soll. Dabei möchte ich vor allem den Konflikt verdeutlichen, in dem sich fürstliche Familien befanden: der Gegensatz zwischen kanonischem Recht und dynastisch - politischen Interessen der jeweiligen Familien.

3.1. Das kanonische Eherecht

Die Kirche war im Verlaufe der Jahrhunderte bemüht ihren Einfluß auf das weltliche Leben ständig zu vergrößern. Eine sehr umfassende Möglichkeit der Einflußnahme erkannte sie in der Kontrolle von Ehe und Heirat.

3.1.1. Konsens

Ausgehend von den Lehren der Heiligen Schrift51 und verschiedener Kirchenväter52 setzte sich im 12./13. Jahrhundert das kanonische Eherecht als maßgebend immer mehr durch. Ein vordringliches Ziel der Kirche war die Geltendmachung des Ehekonsenses 53. Der unabhängige

freie Wille beider Partner zur Ehe sollte das entscheidende Kriterium für deren Gültigkeit sein. Dabei müssen beide mit Überlegung und Bewußtsein handeln, d.h., sie sollen über die geistige Reife verfügen, um den Sinn der Ehe zu begreifen. Dem römischen Recht entsprechend setzte die Kirche das Alter für ein Eheversprechen auf mindestens 7 Jahre fest54. Damit war aber die Ehe noch nicht geschlossen. Erst durch den Vollzug der Ehe wurde diese rechtsgültig und damit unauflöslich. Dieser Vollzug sollte nach dem Willen der Kirche nicht vor dem Eintritt in die Pubertät stattfinden. Das Alter für Mädchen wurde dabei auf 12, das der Jungen auf 14 Jahre festgelegt, welches gleichzeitig den Beginn der Mündigkeit darstellte. Der Streit der Theorien, ob eine Ehe allein durch mündliches Versprechen unauflösbar oder durch die Willenserklärung die Ehe zwar geschlossen, aber erst durch deren Vollzug (copula) gültig, d.h. unauflösbar, sei, dauerte noch bis ins 13. Jahrhundert an. Innerhalb der Konsenstheor ie versuchte man noch zwischen Verlöbnis und Eheschließung zu unterscheiden. Dabei war ein auf die Zukunft gerichtetes Eheversprechen (sponsalia per verba de futuro) ein Verlöbnis,

das lösbar war, aber eine auf die Gegenwart gerichtete Willenserklärung (sponsalia per verba de praesenti) eheschließend, d.h. unauflösbar55.

„Die Betonung des freien Willens beider Partner weist grundsätzlich auf eine Spiritualisierungstendenz hin, in deren Folge die Ehe im 12. Jahrhundert in der Kirche des Westens definitiv zum Sakrament erhoben wurde. Dem stand in der Laiengesellschaft jedoch die Auffassung gegenüber, daß das eigentliche Ziel der Ehe die Zeugung von Nachkommenschaft und die Vererbung des Familienbesitzes sei [...] Das

IV. Laterankonzil (1215) legte einen Mittelweg fest zwischen der spirituellen Tradition und der gewachsenen Praxis: Konsens der Eheleute, gefolgt von der consummatio, genügt für eine gültige Ehe; eine rechte Ehe erforderte jedoch außerdem ein kirchliches Aufgebot, d.h. eine Wartezeit zur Aufdeckung eventueller Ehehindernisse, sowie die Trauungszeremonie durch den Priester.“56 sich frühzeitig den römisch-rechtlichen Grundsatz „nudus consensus facit nuptias“ zu eigen gemacht hatte.

3.1.2. Ehehindernisse

Das IV. Laterankonzil faßte auch auf dem Gebiet der Ehehindernisse wichtige Beschlüsse. So wurde das zur damaligen Zeit gültige Verbot von Ehen innerhalb der Verwandtschaft57, welches sich bis auf den 7. Grad der Seitenlinie (7 Generationen) erstreckte, in der Form abgemildert, daß es jetzt nur noch die Verwandten bis einschließlich des 4. Grades ausschloß. Papst „Innozenz III. hatte erkannt, daß die Ehe zur Erreichung dynastischer Ziele für die weltlichen Herrscher von größter Bedeutung war und daß es dem Ausbau päpstlicher Machtansprüche dienen würde, wenn es gelänge, hier Konflikte zwischen der politischen Notwendigkeit und den Forderungender Kirche heraufzubeschwören, über die der Papst entscheiden konnte. Einen ausgezeichneten Ansatzpunkt b oten in dieser Hinsicht die von der Kirche entwickelten Vorschriften über das Verbot der Verwandtschaft zwischen den Ehepartnern. Waren bereits seit dem Ende des 10. Jahrhunderts gelegentlich Dispense erteilt worden, um schon geschlossene Ehen nachträglich wegen Blutsverwandtschaft zu legitimieren, so wurde seit dem Pontifikat Innozenz III. die Forderung erhoben, eine entsprechende päpstliche Genehmigung müsse bereits vor der Eheschließung erteilt werden. Indem nun die Päpste Dispense gewährten oder verweigerten, konnten sie einen erheblichen Einfluß auf den Gang der Weltpolitik nehmen“58. Wie ich im Verlaufe der Arbeit noch zeigen werde, ist das Einholen von päpstlichen Dispensen bei fürstlichen Hochzeitsprojekten oft geübte Praxis.

Zu den Ehehindernissen gehörte auch die Impotenz. Gerade in hochadligen Kreisen, in denen es von höchster Wichtigkeit war, Nachkommen zu erlangen, da über sie die Herrschaft fortgesetzt bzw. gesichert wurde, war Impotenz oder Unfruchtbarkeit ein Grund, eine Ehe auflösen zu lassen.

Eheschließungen jedenfalls in den Gebieten beseitigt [...], in denen seine Beschlüsse Geltung erlangten“.

3.2. Eheschließung im spätmittelalterlichen Fürstenadel

3.2.1. Ehe - soziale Kontrolle und politisches Interesse

„Heirat und Herrschaft ist denn auch ein Problem, das insbesondere im Blick auf das Mittelalter wichtig ist: nicht nur für die rechtliche Stellung der Kinder, sondern auch für den sozialen Aufstieg von Familien und Geschlechtern und damit für deren politischen Einfluß. Weil es zum Wesen menschlichen Bemühens gehört, Ansehen und Besitz, Einfluß und Herrschaft zu erlangen und zu mehren, gewinnt die Möglichkeit der Verbindung mit einer angesehenen Familie durch Heirat die größte Bedeutung im sozialen Leben.“59

Ehe im spätmittelalterlichen Hochadel hatte im wesentlichen nichts mit dem zu tun, was wir heute gemeinhin darunter verstehen. Wie schon das einführende Zitat SCHMIDS andeutet, bündelten sich im Prozeß der ehelichen Vereinigung zweier Menschen sowohl die Interessen verschiedener Familien und Geschlechter als auch die von außerfamiliären Parteien. Das macht in erster Linie deutlich, daß der auf Ehe mit einem Partner gerichtete Wille des Einzelnen kaum Bedeutung hatte. Ehe im Hochadel, vor allem auch im fürstlichen Hochadel, war immer in erster Linie politisches Kalkül. Soziales Engagement60 einer Familie war immer zugleich Ausdruck politischer Interessen.

Die spätmittelalterliche Ehe61 war als Institution aus der germanischen

Muntehe62 hervorgegangen. Bei dieser Form der Eheschließung ging die Frau von der Munt des Vaters, der für sie als willensbildende Kraft fungierte, in die Munt des Ehemannes über63. Durch die christliche Unter dem kirchlichen Konsensgedanken wandelte sich das

„Verlobungsrecht der familienrechtlichen Gewalthaber zu einem Ehebewilligungsrecht“65.

Das fürstliche Herrscherfamilien sich in ihrer Eheplanung von kanonischen Rechtsgrundsätzen zwar bedrängt, aber nicht in jedem Fall leiten ließen, läßt sich denken. Die hundertprozentige Durchsetzung des freien Willens als allein ehebegründendes Moment, stand im Gegensatz zu den hochadligen Familienstrategien, die Ehe und Verwandtschaftsbeziehungen als Machtmittel nutzten. „Für die weltliche Obrigkeit stellte die Familie die Keimzelle der gesellschaftlichen Ordnung dar, die Garant für die Ausübung und Kontinuität der herrschaftlichen Gewalt sein konnte. Der Wunsch der Eltern die Partnerwahl zu beeinflussen und das Erbgut der Familie zu schützen, wurde aus diesem Grund auch von der staatlichen Obrigkeit unterstützt.“66 Das Interesse an der Partnerwahl in fürstlichen Familie ging aber nicht allein von den Eltern aus. Auch die der „weiteren Verwandtschaft“ Angehörigen betraf diese Entscheidung, da sie alle potentielle Erben des Familienbesitzes waren und so von den Konsequenzen einer Ehe direkt betroffen wurden 67. Darüber hinaus bestand bei fürstlichen Eheprojekten auch ein

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

zu begreifen ist, den die Brautsippe durch Weggabe des Mädchens erleidet“. Dieses Gegenleistungsmoment verlor die Gabe allerdings schon in merowingischer Zeit, als sie der Braut direkt zu gute kam; „der Brautschatz diente dann der Witwenversorgung, die durch das Erbrecht nicht gesichert war. Wirtschaftlich trat in fränkischer Zeit neben die Brautgabe die von den Verwandten zu leistende Mitgift in der Bedeutung hervor.“

„Reichsinteresse“. Eheliche Verbindungen großer Fürstenhäuserkonnten eine erhebliche Verschiebung politischer Polaritäten nach sich ziehen. Daher richtete sich oft königliche oder fürstliche Aufmerksamkeit argwöhnisch oder befördernd auf geplante Eheprojekte der „membra imperii“.

3.2.2. Kriterien der Partnerwahl

Hier soll nach den Kriterien gefragt werden, die für die Auswahl eines geeigneten Ehepartners von Bedeutung gewesen sind. Es gibt für die Partneraus wahl fürstlicher Familien keine einheitliche Norm, zu viele Aspekte und Spielarten im sozialen, territorialen und dynastisch- politischen Geflecht des spätmittelalterlichen Hochadels spielen dabei eine Rolle. Einige Grundsätze sind aber unabhängig von der sozialen Stellung und den realpolitischen Machtverhältnissen durchaus greifbar.

An erster Stelle steht dabei das Ziel der Verbindung mit einer sozial gleichwertigen bzw. höhergestellten Familie. SCHMID betont, daß „jede Heirat die gegenwärtige Möglichkeit, sich neues und größeres soziales Ansehen zu erwerben“ bot, und jede aufstrebende Familie best rebt sein mußte, „sich verwandtschaftlich einer ihr höher stehenden, an Qualität des Adels ihr überlegenen Familie anzuschließen“68. Wie wir bereits gesehen haben, waren auch innerhalb des fürstlichen Standes Qualitätsunterschiede69 festzustellen, die durch Heirat möglicherweise überwunden werden konnte 70.

Ein zweiter Aspekt ist biologischer Art. Es war für fürstliche Ehen von immanenter Wichtigkeit, Nachkommen zu zeugen. Nur über Nachkommen, und zwar legitime, d.h. eheliche, konnte sich ein Geschlecht fortpflanzen. „Unter dem Aspekt der Weitergabe von Herrschaft und Besitz, ja überhaupt von Lebensgütern aller Art, mußte die Kinderlosigkeit als großes Unglück erscheinen. War sie doch für die

Familie), für Verbindungen zwischen fürstlichen und nichtfürstlichen Familien. Bei den nichtfürstlichen stand dabei das Interesse im Vordergrund, auf diesem Wege Anschluß zu fürstlichen Kreisen zu finden und so den sozialen Aufstieg zu schaffen. Umgekehrt waren fürstliche Familien auf diesem Weg in der Lage, eventuell auf kleinere Herrschaften mehr Einfluß zu erlangen.; vgl. auch Rodeck, F., S. 14: „So können wir also das ganze späte Mittelalter bezeichnen als ein Zeitalter stetig zunehmender gegenseitiger Anpassung und Ausgleichung.“

[...]


1 Zur Abgrenzung des fürstlichen vom nichtfürstlichen Adel und den „ Grenzstufen“ (Fürstengenossen, gefürsteter Grafenstand) siehe weiter unten in Teil A.

2 Moraw, P., S. 118: „Es fehlen [...] Studien über die Fürsten im Reich insgesamt, auch über ihre politisch-gesellschaftlichen Kontakte untereinander und ihr reichsständisches Verhalten. Zusammenfassende Werke [...] nahmen ihren Ausgangspunkt beim Königtum und befaßten sich mit dem Fürstentum eher ex negativo. So kann man beim Phänomen des spätmittelalterlichen Reichsfürstentums tatsächlich von einer Forschungslücke sprechen.“ (eckige Klammern: sind in jedem Fall Auslassungen bzw. Einschübe durch den Autor.)

3 Ficker, J., S. VII; S. 19 f.

4 Goetz, H.-W., Proseminar, S.138: „ Das älteste und bekannteste Werk ist der um 1225

5 Schönherr, F., S. 8

6 Spieß, K.-H., Familie, S. 20 f.

7 Vgl. auch Spieß, K.-H., Familie, der sich darin u.a. eingehend mit diesem Problem beim nichtfürstlichen Adel auseinandersetzt.

8 Siehe im Anhang Tabelle 1

9 Wenn ich hier den Begriff „Hohenzollern“ verwende, meine ich ausschließlich die fränkische Linie seit Friedrich V., Burggraf von Nürnberg, aus der die späteren Markgrafen zu Brandenburg hervorgingen. Um die Grenzschicht zwischen fürstlichem und nichtfürstlichem Adel andeuten und beurteilen zu können, habe ich auch Angaben zu den Burggrafen von Nürnberg mit aufgenommen. Siehe zu den Hohenzollern auch: Stribrny, W.; Mast, P.; Schultze, J.; Böcker, H.

10 Werner, K.F., Sp. 119

11 sehr umfangreiche Bibliographie zum Adel bei Spieß, K.-H., Familie, S. 1-6; auch

Mayer, Th., S. 278

12 Werner, K.F., Sp. 120

13 Otto von Dungern: „Adelsherrschaft im Mittelalter“.- München 1927 und „Der Herrenstand im Mittelalter“.- Papiermühle 1908

14 Werner, K.F., Sp. 120

15 Spieß, K.-H., Familie, S. 5

16 Werner, K.F., Sp. 120, mahnt an, daß sich die Forschung doch mehr auf das späte Mittelalter konzentrieren sollte. Ebenda, Sp. 127-128: ausführliche Biographie über Entstehung, Wandel und Erscheinungsformen des Adels

17 Werner, K.F., Sp. 120, gibt Hinweise auf Forschungen zu diesem Thema u.a. in

Frankreich, Belgien und Italien (Duby, Genicot, Violante). Vgl. auch Bloch, M., S. 339- 517, der sich intensiv mit der Entwicklung des Adels in England, Frankreich und dem Deutschen Reich im Früh- und Hochmittelalter auseinandersetzt.

18 Werner, K.F., Sp. 119

19 Spieß, K.-H., Familie, S. 1-4

20 dazu ausführlicher unter Punkt 2 dieses Abschnitts

21 Krieger, K.F., Heerschild, Sp. 2007-2008: „ Heerschild, -ordnung. Aus der Grundbedeutung Kriegerschild (langob. arischild, nord. herskjöld) abgeleitet, wurde Heerschild im mittelalterlichen deutschen Sprachraum ganz allgemein zur Bezeichnung für eine bewaffnete Kriegerschar, einen Kriegszug oder die geschuldete Heerfolge gebraucht. Seit dem 12. Jahrhundert wurde der Begriff meist in engem Zusammenhang mit dem Lehnswesen verwandt und bedeutete dabei zum einen das Lehnsaufgebot des

22 vgl. Krieger, K.-F., Standesvorrechte Gruppe der Reichsfürsten ein exklusives Kollegium, die Kurfürsten, heraus.

23 Beispielhaft seien hier nur Fritz Schönherr, der die Erkenntnisse Fickers gut komprimiert und anderen Forschungsmeinungen gegenüberstellt, Th. Mayer, K.-F. Krieger, Standesvorrechte, und Peter Moraw genannt. Ausführliche Bibliographie bei: Goetz, H.W., Fürst, Sp. 1035; kürzer: Theuerkauf, G., Reichsfürsten, Sp. 575

24 Goetz, H.W., Fürst, Sp. 1029: „Fürst, ahd. furisto, mhd. fürste, `der Vorderste, der Erste´, entspricht weitgehend dem lateinischen princeps (in ahd. Glossen mit `furisto´oder `herosto´ übersetzt). Princeps ist jeweils ist jeweils der erste in einer abgrenzbaren Gruppe [...] Im politischen Bereich besitzt [...] der Begriff zwei prägnante Bedeutungen, die zwei sich überlagernde, aber nicht kongruente Institutionen der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte beschreiben: (1) im Plural die politische Führungsschicht der Großen, (2) im Singular den Herrscher.“

25 Das Ende des älteren und den Beginn der Existenz des jüngeren Reichsfürstenstandes wird allgemein mit dem Verfahren gegen Heinrich den Löwen (1180) in Verbindung gesetzt. Dazu Mayer, Th., S. 239: „Es handelt sich aber um einen Prozeß, der im Zuge einer langen und stetigen Entwicklung vor sich ging“.

26 Theuerkauf, G., Fürst, Sp. 1340: „ principes oder principes regni bezeichnete im fränkischen und im deutschen Reich bis zum 12. Jahrhundert die Oberschicht des Reiches, deren Glieder durch Teilhabe am Reich und durch regionale Herrschaft hervorragten, unter und neben dem König standen: die Großen des Reiches, den Reichsadel. Es gab auch andere Wörter, die den Reichsadel meinen konnten, so proceres, magnates, optimates, primates, barones. Diese Wörter kennzeichnen die Großen des Reiches, ohne wie principes die Assoziation der Königsgleichheit zu erwecken.“

27 Schönherr, F., S. 20 f.

28 vgl. zu Lehnrecht etc.: Spieß, K.-H., Lehnrecht

29 Engelbert, G., S. 70 f.: Engelbert beweist an einem Beispiel aus dem 14. Jahrhundert eindeutig, daß dieser Grundsatz zwar noch bekannt war, aber nicht in jedem Fall auch Beachtung fand oder ein Verstoß dagegen niedernde Konsequenzen innerhalb der Heerschildordnung nach sich zog. Als der Markgraf von Jülich 1356 zum Herzog erhoben wurde, stellte er neben einem Revers für seinen geistlichen Lehnsherrn, den Erzbischof von Köln, auch einen Revers für einen weltlichen Reichsfürsten, den Pfalzgraf bei Rhein, aus. In diesen Reversen beteuert er, daß die Erhebung zum Herzog sein Lehnsverhältnis zu den Empfängern der Schreiben nicht beeinflussen werde.

30 siehe Anmerkung 21

31 Krieger, K.-F., Fahnlehen, Sp. 230: „Fahnlehen (vanlehen, feudum vexillare, feudum

vexilli) bezeichnet ein besonders qualifiziertes Lehnsobjekt, das mit einer Fahne als Investitursymbol verliehen wurde [...]. Dabei scheint die Fahne ursprünglich besondere militärische bzw. gerichtsherrliche Befugnisse, später dann die regalia im Sinne der vom König abgeleiteten Herrschaftsrechte symbolisiert zu haben, so daß der Schluß naheliegt, daß mit dem Fahnlehen in jedem Falle eine besondere Herrschaftsgewalt verbunden war.“

32 Auch freie Herrn und Ministeriale wurden mit Fahnlehen belehnt. Siehe dazu auch: Schönherr, F., S. 36 f.

33 Schönherr, F., S. 52 f.

34 Theuerkauf, G., Fürst, Sp. 1345

35 siehe auch Engelbert, G., S. 19ff: Weitere Erhebungen, die für diese Arbeit Relevanz haben, sind die der Grafen von Jülich (1336) und Geldern (1339).

36 Mayer, Th., S. 242: „ Reichsfürstenlehen waren wie die Herzogtümer, die deren ursprünglichen Typus darstellten, nicht einfach Reichseigentum, sondern sie waren Teil, Glied des Reiches und sie verloren diese Gliedeigenschaft auch durch die Verlehnung nicht. Und weil den Fürstentümern diese besondere Eigenschaft zukam, weil sie für sich jus et honor besaßen, durften sie nicht ohne Zustimmung der Fürsten weggegeben werden“.

37 bei Engelbert, G.: Landsberg, Schlesien, Pommern, Baden, Genf

38 bei Engelbert, G.: Henneberg, Nürnberg, Nassau

39 alle Zahlenangaben von Engelbert, G., S. 141

40 Mayer, Th., S. 309

41 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 93

42 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 96: Den sogenannten Fürstengenossen wurden der Fürstentitel und die dazugehörigen Prädikate verweigert, was sich Mitte des 15. Jahrhunderts dahingehend veränderte, daß sie jetzt zwar mit dem Fürstentitel genannt wurden, dem aber ein nichtfürstliches Prädikat (wolgeboren) zugeordnet wurde.

43 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 100: Mit der Erhebung zum Reichsfürsten waren auch bestimmte Ehrenämter am königlichen Hof verbunden.

44 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 101: Im 14. Jahrhundert bildete sich ein besonderes Zeremoniell für die Belehnung von Reichsfürsten durch den König aus, das sich im 15. Jahrhundert noch verfestigte. Dazu gehörte die Belehnung des Reichsfürsten unter freiem Himmel, welche der König in vollem Königsornat auf einem extra dafür gefertigten Lehengestühl im Kreise von Kurfürsten und Fürsten vornahm. Die Belehnung von Grafen erfolgte dagegen mit viel weniger Zeremoniell und Zeugen.

45 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 102 f.: Vor Gericht durften die Fürsten nur von ihren Standesgenossen oder vom König selbst abgeurteilt werden. Auch die Ladung durfte nur von Fürsten oder wenigstens von Fürstengenossen erfolgen. Krieger stellt aber auch fest, daß die Praxis im 14./15. Jahrhundert durchaus von den Regeln abwich.

46 Marschall, Truchsess, Schenk, Kämmerer

47 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 115

48 siehe auch Anmerkung 2

49 Moraw, P., Fürstentum, S. 117 -126: Außerdem betont Moraw, daß es innerhalb des Reichsfürstenstandes unabhängig von der verfassungsrechtlichen Stellung Unterschiede in der sozialen Rangabstufung und Machtfülle der einzelnen Fürsten gegeben hat, und es das Ziel jedes Fürsten gewesen ist, seine Stellung den anderen gegenüber auszubauen: „Es war ein Wesenszug des erfolgreichen Fürsten, andere geistliche und weltliche Reichsfürsten zu einem Satellitendasein zu verurteilen.“

50 Moraw, P., Fürstentum, S. 120

51 Knoch, W., Sp. 1616-1617: „ Die Aussagen der heiligen Schrift waren im Frühmittelalter für die christliche Sicht der Ehe maßgebend. Vor allem die in den Evangelien nachdrücklich unterstrichene Einbindung der Ehe in den göttlichen Schöpfungsakt und damit zugleich gegebene Signifikanz im Hinblick auf das Gott- Mensch-Verhältnis weisen der christlichen Ehe eine herausragende Bedeutung zu. Hier nämlich wird die eheliche Vereinigung der Getauften zugleich als das Mysterium erkennbar, in dem sich [...] die liebende Vereinigung Gottes mit der Menschheit abbildet. Deshalb darf die Ehe auch nicht geschieden werden.“

52 Merzbacher, F., Sp. 833: „Für die christliche Ehe wurde das augustinische triplex bonum coniugii charakteristisch: bonum prolis (Fortpflanzung) - bonum fidei (Gattentreue) - bonum sacramenti (Unauflöslichkeit der Ehe [...] ). Es ist in Decretum Gratiani verankert: Die durch copula carnalis vollzogene Ehe (matrimonium consummatum) symbolisierte die Einheit zwischen Christus und seiner Kirche. Sie war absolut unauflöslich. Dagegen war die nicht vollzogenen Ehe bereits nach Gratian löslich.

Zwei Wesenselemente gehören zur Ehe: Ehekonsens und Ehevollzug. Die Form des Sakramentes wurde durch die Erklärung des Ehewillens erfüllt. Gratian selbst lehrte, daß die Ehe zwar durch das Eheversprechen eingeleitet, aber erst durch die Beiwohnung der Gatten vollendet werde“.

53 Prevenier, W./ Hemptinne, Th. de, Sp. 1623: Schon „in der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts setzten [...] kirchliche Instanzen (Papst Nikolaus I., 866) den freien Konsens der Eheleute an die Stelle der elterlichen Zustimmung“; Schwarz, I., S. 14, hebt hervor, daß die Kirche

54 Veldtrup, D., S. 23

55 Veldtrup, D., S. 25-30

56 Prevenier, W./ Hemptinne, Th. de, Sp. 1635-1636: Erst die Tridentinischen Beschlüsse (11.11. 1563) machen diese Vorstellung zum Erfordernis für eine Ehe.; Schwarz, I., S. 7: Bei diesem Konzil wurde „die Öffentlichkeit in der von ihm festgesetzten Form zum Gültigkeitserfordernis erhoben und damit die Möglichkeit heimlicher, aber gültiger

57 Erler, A., Sp. 887: „Als Verwandtschaft gilt nach Kanonischem Recht auch die cognatio spiritualis, d.h. die Patenschaft bei Taufe und Firmung. Die Taufe und Firmung begründen ein Verhältnis geistlicher Verwandtschaft, doch nur die Taufpatenschaft stellt ein Ehehindernis dar.“

58 Veltrup, D., S. 30

59 Schmid, K., Heirat, S. 399

60 In diesem Fall ist die Planung und Durchführung von Ehen gemeint

61 Mikat, P., Sp. 809: „ Das Wort „Ehe“ (ahd . ewa, ea, mhd. e, ags, ae) bedeutet ursprünglich „ Gesetz“, „ Recht“, und findet sich erst spät im heutigen Sinne (etwa seit 1.000).“

62 Köbler, G., Sp. 918-919: Das ahd. munt bedeutet soviel wie Schutz gewährende Herrschaft einer Person über eine andere. „ Der wichtigste Fall der Munt ist die des Vater über seine Kinder. Sie umfaßt das Recht zur Züchtigung, zur Aussetzung, eventuell sogar zur Tötung, zur Verheiratung, zur Vertretung vor Gericht sowie als Folge auch zur Verwaltung und Nutzung des Kindesvermögens. Sie endet bei Söhnen in der Regel mit der Abschichtung, bei Töchtern mit der Verheiratung [...] Vielleicht fortgesetzt wird die väterliche in der ehemännlichen Munt, die aber im Hochmittelalter an Eigenständigkeit zunimmt.“; zu weiteren Eheformen aus dem germanischen-deutschen Bereich vgl. Mikat, P., Sp. 810-818

63 Mikat, P., Sp. 812: Dafür bekam die Familie der Frau eine Brautgabe. Dieser Umstand veranlaßte die ältere Forschung dazu von „Kaufehe“ zu sprechen. Mikat meint in diesem Zusammenhang, daß diese Gabe eher „als Entschädigung für den Verlust der Arbeitskraft Einflußnahme auf die Eheschließungsnormen kam es zu einer allmählichen Besserstellung der Frau, „die schon in fränkischer Zeit spürbar wurde und sich im Mittelalter durchsetzte“64. Ein Punkt dabei war zum Beispiel das Verbot, eine Frau gegen ihren Willen zu heiraten. Die Frau blieb zwar auch im Mittelalter noch unter der Munt des Mannes, die herrschaftlichen Züge dieser traten aber deutlich zurück. Der Charakter der Munt wandelte sich immer stärker zu einem Schutzverhä ltnis.

64 Mikat, P., Sp. 828

65 Mikat, P., Sp. 819; zum nötigen Heiratskonsens des Familienoberhauptes: Abt, E., S. 140: „Einmal ist er als Ausdruck einer erweiterten Patria potestas ein Mittel, um die den Interessen des Gesamthauses zuwiderlaufenden Absichten einzelner Mitglieder einzudämmen. Denn da jeder Eheschluß eines an sich sukzessionsberechtigten Familienmitgliedes auch gegenüber den übrigen eventuell Sukzessionsberechtigten eine Verfügung über das Familiengut involviert, so wäre auf diesem Wege beim Fehlen des Konsenserfordernisses eine [...] einseitige Verfügung über das Hausvermögen ermöglicht.“

66 Prevenier, W./ Hemptinne, Th. de, Sp. 1635

67 Wie sich deren Mitwirkung an Heiratsprojekten äußert, dazu mehr in Teil B dieser Arbeit.

68 Schmid, K., Struktur, S. 259

69 vgl. Anmerkung 49

70 So gibt es aber im Spätmittelalter genügend Beispiele (siehe u.a. Karl-Heiz Spieß,

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Eheverträge und Heiratsgaben im spätmittelalterlichen Hochadel
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Historisches Institut)
Note
1
Autor
Jahr
1997
Seiten
92
Katalognummer
V31
ISBN (eBook)
9783638100175
Dateigröße
860 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eheverträge, Heiratsgaben, Hochadel
Arbeit zitieren
Mathias Herz (Autor:in), 1997, Eheverträge und Heiratsgaben im spätmittelalterlichen Hochadel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31

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