Insolvenzrecht und Möglichkeiten der Unternehmenssanierung


Bachelorarbeit, 2014

115 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Deutsche Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2012
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Thematische Abgrenzung

2 Entstehung einer Unternehmenskrise
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Das Vier-Phasen-Modell
2.3 Krisenursachen

3 Grundlagen des Insolvenzrechts
3.1 Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung
3.1.1 Ziele des Insolvenzrechts
3.1.2 Beteiligte des Insolvenzverfahrens
3.1.2.1 Gläubigergruppen
3.1.2.2 Gläubigerversammlung
3.1.2.3 Gläubigerausschuss
3.1.2.4 Insolvenzgericht
3.1.2.5 Insolvenzverwalter
3.1.2.6 Insolvenzschuldner
3.2 Ablauf eines Insolvenzverfahrens
3.2.1 Insolvenztatbestände
3.2.2 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
3.2.3 Das eröffnete Insolvenzverfahren

4 Unternehmenssanierung im Zuge der Insolvenz
4.1 Grundlagen des Sanierungsmanagements
4.1.1 Sanierungsprüfung
4.1.2 Der klassische Sanierungsprozess
4.1.3 Allgemeine Sanierungsmaßnahmen
4.1.3.1 Finanzwirtschaftliche Maßnahmen
4.1.3.2 Strategische Maßnahmen
4.1.3.3 Operative Maßnahmen
4.2 Eine neue Chance im Insolvenzverfahren
4.2.1 Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Insolvenzordnung
4.2.1.1 Arbeitsrechtliche Maßnahmen
4.2.1.2 Finanzwirtschaftliche Maßnahmen
4.2.2 Sanierungsverfahren innerhalb der Insolvenz
4.2.2.1 Insolvenzplanverfahren
4.2.2.1.1 Rechtlicher Hintergrund
4.2.2.1.2 Inhaltliche Bestandteile eines Insolvenzplans
4.2.2.1.2.1 Darstellender Teil
4.2.2.1.2.2 Gestaltender Teil
4.2.2.1.3 Arten von Insolvenzplänen
4.2.2.2 Eigenverwaltungsverfahren
4.2.2.3 Übertragende Sanierung

5 Der Fall Herlitz
5.1 Vom Marktführer zum Insolvenzfall
5.2 Der Einstieg in das Insolvenzverfahren
5.3 Anwendung des Insolvenzplanverfahrens
5.3.1 Inhalt und Umsetzung der Insolvenzpläne
5.3.2 Ergebnisse des Insolvenzplanverfahrens

6 Zusammenfassung

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhangverzeichnis

1 Einführung

1.1 Deutsche Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2012

Obwohl im Jahr 2012 die europäische Wirtschaft durch die Staatsschuldenkrise zusätzlich belastet wird1, erreicht die deutsche Wirtschaft ein solides Wirtschaftswachstum von 0,7 %2. Die Robustheit der deutschen Volkswirtschaft zeigt sich auch in den Statistiken der Unternehmensinsolvenzen. Im Jahr 2012 sind nach den Angaben des statistischen Bundesamtens in rund 28.300 Fällen Unternehmensinsolvenzen eröffnet worden3, was einen Rückgang im Vergleich zum Vorjahr von 6 % entspricht4. Rückblickend betrachtet, konnte die Anzahl an Unternehmensinsolvenzen in den letzten acht Jahren um mehr als 10.000 Fälle verringert werden5.

Nach Schätzungen der Creditreform verursachten die insolventen Unternehmen im Jahr 2012 Schäden in Höhe von insgesamt 38,5 Mrd. Euro6. Im Vergleich zum Vorjahr stieg damit die Insolvenzschadenssumme um 17 Mrd. Euro an7. Als Ursache für diese Entwicklung berufen sich die Autoren der Creditreform vorrangig auf die gestiegene Anzahl an Großinsolvenzen im Jahr 20128. Zwar ist die Insolvenzeröffnung bei Großunternehmen im Vergleich zu den darunter liegenden Umsatzgrößenklassen immer noch eine Seltenheit, dennoch haben die Pleiten von Schlecker und weiteren Großunternehmen im vergangenen Jahr ihre Spuren hinterlassen9. Die Abbildung 1 veranschaulicht das anteilige Verhältnis der Großinsolvenzen in Bezug auf die gesamten Unternehmensinsolvenzen des Jahres 2012. Hierbei werden die insolventen Unternehmen nach Umsatzgrößenklassen (in Mio. Euro) kategorisiert. Nach dem Grundsatz der europäischen Kommission gelten Unternehmen mit einem Umsatz von über 50 Mio. Euro als Großunternehmen10. Darüber hinaus ist in der Abbildung 1 zu beachten, dass die Creditreform lediglich mit einer geschätzten Anzahl an Insolvenzfällen für das Jahr 2012 in Höhe von 29.500 arbeitet11.

Der Abbildung ist zu entnehmen, dass in 94,3 % der Fälle Unternehmen mit einem Jahresumsatz in Höhe von maximal 5 Mio. Euro von der Insolvenz betroffen sind. Der Anteil der Großunternehmen liegt hingegen bei lediglich 0,5 %12. Auf den ersten Blick mag diese geringe Quote keine erhebliche Aufmerksamkeit erregen. Betrachtet man jedoch die Veränderung zum Vorjahr wird deutlich, dass sich die Anzahl der Großinsolvenzen um 66,7 % erhöht hat13.

Abbildung 1: Unternehmensinsolvenzen nach Umsatzgrößenklassen im Jahr 2012

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach Auffassung der Creditreform, unter der Leitung von Michael Bretz14, stellt genau dieser signifikante Anstieg der Großinsolvenzen durch Schlecker und weiteren Großunternehmen den Hauptgrund für eine Zunahme der Arbeitsplatzverluste dar15. Im Jahr 2012 verloren insgesamt rund 346.000 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers. Einerseits entspricht dies einem Anstieg um 46,6 % im Vergleich zum Vorjahr16. Andererseits liegt das Jahr 2012 damit immer noch unter dem Durchschnittswert der letzten zehn Jahre in Höhe von ca. 450.000 verloren gegangenen Arbeitsplätzen durch Unternehmensinsolvenzen17.

Abschließend fasst die Abbildung 2 die zehn größten deutschen Unternehmensinsolvenzen des Jahres 2012 zusammen.

Abbildung 2: Die 10 größten Unternehmensinsolvenzen des Jahres 2012

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Mit dieser Arbeit verfolgt der Autor das Ziel, die Möglichkeiten einer Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufzuzeigen. Hierbei wird die Insolvenz vorrangig als Chance zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Ertragsfähigkeit und weniger als Ende der Lebensfähigkeit eines Unternehmens angesehen.

Aufbauend auf eine kurze Darstellung der typischen Krisenentstehung, werden zunächst die Grundzüge des Insolvenzrechts für den Leser zusammengefasst. Neben der Vorstellung aller Hauptbeteiligten eines Insolvenzverfahrens steht vor allem der Verfahrensablauf im Mittelpunkt dieses Kapitels. Im darauffolgenden Hauptteil der Arbeit finden sowohl die allgemeinen Grundlagen des Sanierungsmanagements als auch die insolvenzspezifischen Sanierungsinstrumentarien ihre Berücksichtigung. Durch die Verfahrensarten der Eigen-verwaltung, der übertragenden Sanierung oder eines Insolvenzplanverfahrens hat der Gesetzgeber die Grundlage zur Umsetzung einer sanierungsbegünstigten Insolvenz-abwicklung geschaffen. Darüber hinaus hält die Insolvenzordnung, als Regelwerk im Umgang mit einem insolventen Unternehmen, einige arbeitsrechtliche und finanz-wirtschaftliche Sanierungsvorteile bereit, die die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung übersteigen können. Abschließend wird anhand der Insolvenz des Herlitz-Konzerns aus dem Jahr 2002 beispielhaft aufgezeigt, wie durch den Einsatz eines Insolvenzplanverfahrens die Sanierung eines Unternehmens auch nach dem Eintritt eines Insolvenztatbestandes möglich ist.

1.3 Thematische Abgrenzung

Die vorliegende Arbeit bezieht sich bei der Vorstellung insolvenzrechtlicher Inhalte ausschließlich auf die deutsche Gesetzgebung. Die Insolvenzordnung als Regelwerk des Insolvenzrechts umfasst neben dem Regelinsolvenzverfahren, das sich auf die Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen bezieht, auch die Gesetzgebung weiterer Teilbereiche des Insolvenzrechts18. Hierzu zählen u.a. das Verbraucherinsolvenzverfahren, die Restschuld-befreiung sowie sonstige Kleinverfahren und Insolvenzverfahren besonderer Art19. Im Focus dieser Arbeit steht ausschließlich die Unternehmensinsolvenz, sodass die darüber hinausgehenden Gesetzgebungen nicht weiter berücksichtigt werden.

Des Weiteren beinhaltet die Insolvenzordnung einige von der Vorgehensweise des Regel-insolvenzverfahrens abweichende Regelungen zur Abwicklung einer Unternehmens-insolvenz. Sowohl das Insolvenzplanverfahren als auch die Übertragende Sanierung und das Eigenverwaltungsverfahren werden in dieser Arbeit gesondert im Kapitel 4.2.2 betrachtet. Demzufolge wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit der Begriff „Insolvenzverfahren“ außerhalb des Kapitels 4.2.2 immer als Synonym für das Regelinsolvenzverfahren bezeichnet, außer es wird dem Begriff eine abweichende Bedeutung innerhalb eines Kapitels zugesprochen.

Die Handlungsmöglichkeiten und –erfordernisse einer Unternehmenssanierung stehen typischer Weise in Abhängigkeit zu der Größe eines Unternehmens sowie teilweise auch zu der Rechtsform. Dementsprechend ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit die Sanierung von Kapitalgesellschaften, vorrangig AG und GmbH, im Vordergrund steht.

2 Entstehung einer Unternehmenskrise

2.1 Begriffsbestimmung

Die Entwicklung eines Unternehmens verläuft stockend, veröffentliche Unternehmensziele müssen negativ korrigiert werden. Für einige Medienvertreter ist diesbezüglich die Sachlage eindeutig, es liegt eine Unternehmenskrise vor20. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht führt jedoch nicht jedes unternehmenspolitische Problem automatisch zur Entstehung einer Krise. Als zentrales Merkmal einer Unternehmenskrise hat sich in der betriebswirtschaftlichen Literatur die Gefährdung der Existenz eines Unternehmens herausgebildet21. Nach den Auffassungen von Bergauer und Weimar / Grote liegt eine Existenzbedrohung vor, sobald das Erreichen dominanter Unternehmensziele nicht mehr gegeben ist22. Neben dem Aufbau von Erfolgspotentialen und dem Erreichen eines Mindestgewinnes, wird auch die Vermeidung der Insolvenztatbestände als dominante Zielsetzung in einem Unternehmen bezeichnet23.

Den Ausgang einer Unternehmenskrise sieht die fachspezifische Literatur als ambivalent an24. Sowohl die Zerschlagung eines Unternehmens als auch die Überwindung der existenzbedrohenden Situation sind Inbegriff der Unternehmenskrise25. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder den Weg über die außergerichtliche Sanierung des Unternehmens sieht Liebig für den Erhalt eines in die Krise geratenden Unternehmens jedoch als unumgänglich an26.

In der Theorie ist der betriebswirtschaftliche Krisenbegriff von dem der juristischen Sicht abzugrenzen. Letzterer verbindet den Beginn einer Unternehmenskrise ausschließlich mit dem Vorliegen eines Insolvenztatbestandes27.

2.2 Das Vier-Phasen-Modell

Die Entstehung einer Unternehmenskrise beschreibt einen Prozess, indem ein notleidendes Unternehmen mehrere Krisenphasen bzw. Krisenarten durchläuft28. Unter Berücksichtigung der fachspezifischen Literatur wird den Prozessmodellen von Müller und Krystek29,30 der höchste Verbreitungsgrad nachgesagt31. Im Folgenden beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf das Vier-Phasen-Modell von Müller als Grundlage der Entwicklung einer Unternehmenskrise.

Nach der Auffassung von Müller, die durch Lützenrath / Peppmeier / Schuppener bekräftigt wird, liegt der Ursprung einer mustergültigen Unternehmenskrise in der Entstehung einer strategischen Krise, die den Auslöser eines Dominoeffekts mit den Folgen einer Ertragskrise, einer Liquiditätskrise und der Insolvenz bilden kann, wie es die Abbildung 3 dargestellt32.

Abbildung 3: Vier-Phasen-Modell nach Müller

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Ausmaß der Existenzbedrohung des notleidenden Unternehmens steht in Abhängigkeit zum Fortschritt der Unternehmenskrise33. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels werden die einzelnen Phasen der Krisenentwicklung näher erläutert.

Die Entstehung einer strategischen Krise ist auf Schwächen in der strategischen Ausrichtung eines Unternehmens zurückzuführen, wodurch langfristige Erfolgspotentiale einer akuten Gefährdung unterliegen34. Wird beispielsweise ein technologischer Wandel nicht frühzeitig genug erkannt, kann die Produktpolitik des Unternehmens die Markt-anforderungen der Kunden nicht mehr befriedigen35. Infolge dessen wird die Marktposition des Unternehmens durch den Verlust von Marktanteilen geschwächt, wodurch die Gefahr einer Vertiefung der Krisensituation wächst36. Somit stellt die strategische Krise den Auslöser aller nachfolgenden Krisenarten dar37. Die Identifikation einer strategischen Krise gilt als äußerst schwierig, da zum einen die Unternehmensergebnisse nicht direkt, eindeutig belastet werden und zum anderen die Abgrenzung zwischen der Entstehung einer Unternehmenskrise und dem Vorliegen konjunktureller Schwankungen schwer umzusetzen ist38. Als Symptome einer strategischen Unternehmenskrise können Absatz- und Umsatzrückgänge, der Verlust von Marktanteilen sowie eine geringe Kapazitätsauslastung interpretiert werden39.

Als Ursache für die Entstehung einer Ertragskrise werden oftmals die strategischen Fehlentscheidungen einer Unternehmensführung angesehen40. Somit schließt sich die Ertragskrise, als zweite Phase der Krisenentwicklung nach Müller, möglicherweise direkt einer Strategiekrise an41. „Angestrebte Gewinn-[,] Umsatz- oder Rentabilitätsziele [werden] dauerhaft nicht mehr erreicht“42, Verluste im operativen Geschäft werden wahrscheinlich, wodurch im Ergebnis sowohl die Liquidität als auch das Eigenkapital des Unternehmens zunehmend belastet werden43. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass die Geschäfts-führung des betroffenen Unternehmens in dieser Phase versucht, die Geschäftsergebnisse zu „verschönern“, um die Krisensituation vor dem Umfeld des Unternehmens geheim zu halten44. Als Instrumentarium stehen dem Management diesbezüglich u.a. die Ausnutzung der verschiedenen Bilanzierungswahlrechte sowie die Auflösung stiller Reserven zur Verfügung45. Die Identifikation einer Ertragskrise beruht, wie bei jeder anderen Krisenart, auf der Überprüfung artspezifischer Krisensymptome. Eine Ertragskrise ist u.a. gekennzeichnet durch das Nichterreichen operativer Zielsetzungen, einer Zunahme der Banken- und Lieferantenverbindlichkeiten begründet durch einen bestehenden Kapitalmangel sowie einer möglichen Verlustsituation im operativen Geschäftsergebnis46.

Die Entstehung einer Liquiditätskrise resultiert im Regelfall aus der finanzwirtschaftlichen Belastung einer Ertragskrise47. Eine lang anhaltende Phase operativer Verluste führt zum Verzehr der finanziellen Reserven des Unternehmens, infolge dessen die Zahlungsfähigkeit und damit die Existenz des Unternehmens zunehmend gefährdet werden48. Da ein Aufbau von Verbindlichkeiten im Verlauf einer Unternehmenskrise nicht unüblich ist, besteht zudem die Gefahr einer Unternehmensüberschuldung49. Mit Eintritt in die Liquiditätskrise unterliegen die Betroffenen einem erheblichen Zeitdruck, da oftmals nur noch wenige Wochen zur Verfügung stehen, um durch ein zielorientiertes und effektives Sanierungsmanagement das Eintreten der Zahlungsunfähigkeit (und der Überschuldung) abzuwenden50. „Die Bewältigung der Krise wird zusätzlich dadurch erschwert, dass das Vertrauen der Banken, der Lieferanten und nicht selten auch der eigenen Belegschaft erschüttert ist“51. Zur Identifikation einer Liquiditätskrise dienen dem Management typische Warnsignale, wie die Vollauslastung der Kreditlinien, regelmäßige Zahlungsstockungen sowie ein ansteigendes Informationsinteresse der Kapitalgeber52.

Scheitern die außergerichtlichen Sanierungsbemühungen der Geschäftsleitung, folgt mit der Insolvenz die letzte Phase des Vier-Phasen-Modells nach Müller53. Eine Fortführung des notleidenden Unternehmens ist jedoch auch in dieser Phase nicht ausgeschlossen, wie es die Kapitel 4.1 und 4.2 zeigen werden.

Abschließend ist anzumerken, dass das soeben dargestellte Prozessmodell nach Müller lediglich den mustergültigen Verlauf einer Unternehmenskrise darstellt. In der Praxis sind Abweichungen in der zeitlichen Abfolge der Krisenphasen natürlich möglich. Unter Berücksichtigung außerordentlicher Ereignisse besteht zudem in jeder Phase die Möglichkeit des sofortigen Eintretens eines Insolvenztatbestandes54.

2.3 Krisenursachen

Um einer Unternehmenskrise frühzeitig entgegenzuwirken, sind Kenntnisse über die Ursachen der Krisensituation eine Grundvoraussetzung. Nach den Ergebnissen der Krisenursachenforschung werden Krisenursachen in der Literatur als multikausal, mehrstufig und multilokal bezeichnet55. Im Sinne der Multikausalität setzt sich die Entstehung einer Unternehmenskrise aus der Wirkung einer Vielzahl krisenverursachender Faktoren zusammen56. Ferner bestehen zwischen den Krisenursachen sogenannte Ursache-Wirkungsbeziehungen mit der Folge, dass die Wirkung eines krisenverursachenden Faktors weitere Krisenursachen verstärken oder herbeiführen kann (Mehrstufigkeit)57. Die Eigenschaft der Multilokalität beschreibt das Zusammenwirken einzelner Krisenursachen verschiedener Entstehungsorte58. Diesbezüglich wird im Rahmen der Literatur eine Differenzierung zwischen innerbetrieblichen (endogenen) und außerbetrieblichen (exogenen) Krisenursachen vorgenommen59.

Die Entstehung endogener Krisenursachen konzentriert sich in der Regel auf den finanz- und leistungswirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens60. Endogene Krisenursachen können durch das Unternehmen selbst beeinflusst werden und fallen daher in den Verantwortungsbereich des Managements61. Somit ist es nicht verwunderlich, dass ein Großteil der Unternehmenskrisen auf die Fehler des Managements zurückzuführen ist62. Schließlich obliegt es dem Management über den Umgang mit Chancen und Risiken in der Unternehmensentwicklung zu entscheiden63. Zumeist liegen die Managementfehler im Bereich der Unternehmensführung selbst oder bilden das Ergebnis einer mangelhaften Aufbau- und Ablauforganisation64. Veränderungen der Markt- und Wettbewerbssituation, ein aufkommender technologischer Wandel sowie ständig wechselnde Verbraucherbedürfnisse, sind nur ein Teil der Anforderungen, denen sich ein modernes Management im Rahmen der strategischen Ausrichtung eines Unternehmens stellen muss65. Folglich liegt es nicht in der Macht des Managements jede Krise zu verhindern66. Jedoch gehört es zu den Aufgaben der Geschäftsführung, Frühwarnsysteme im Unternehmen zu installieren, um Krisensignale rechtzeitig feststellen zu können und infolge dessen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der unternehmensbedrohenden Faktoren zu ergreifen67. Es ist zu unterstellen, dass einige Manager in der Praxis ihrer Verantwortung diesbezüglich nicht nachkommen, da grade eine unzureichende strategische Ausrichtung zu den endogenen Krisenursachen vieler Unternehmenskrisen gehört68. Oftmals werden Marktentwicklungen aufgrund fehlender aussagekräftiger Controllinginstrumente im Bereich der Krisenfrüherkennung nicht rechtzeitig wahrgenommen, mit der Folge, dass notwendige Anpassungsmaßnahmen unterbleiben69.

Weitere endogene Krisenursachen werden unter Anbetracht der Literatur im finanzwirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens gesehen70. Ritter verweist diesbezüglich auf die Gefahr eines zu geringen Eigenkapitalanteils in der Kapitalstruktur71. Eine geringe Eigenkapitalquote führt zu einer erhöhten Belastung der Unternehmensliquidität resultierend aus der Finanzierung des Fremdkapitals72. Vor allem in wirtschaftlich angespannten Zeiten wird somit die Zahlungsfähigkeit zusätzlich belastet73. Nach der Auffassung von Bergauer leidet die Liquidität einiger Unternehmen darüber hinaus unter zu langen Zahlungszielfristen im Kreditorenbereich und einer überhöhten Mittelbindung im Umlaufvermögen74. Rödl mahnt ergänzend ein mangelhafte Rechnungswesen und eine schlechte Finanzplanung als typische Fehler im Finanzbereich an75.

Im Gegensatz zu den endogenen, sind exogene Krisenursachen durch das Unternehmen selbst nicht beeinflussbar, da sie eine Veränderung im Unternehmensumfeld darstellen76. Gelingt es dem Unternehmen nicht, sich an die veränderten Umweltbedingungen anzupassen, kann dies zu der Entstehung einer Unternehmenskrise führen77.

Als eine der häufigsten exogenen Krisenursachen bezeichnet Bergauer den Zerfall der Marktpreise ausgelöst durch die Globalisierung des Wettbewerbs78. Lützenrath et al. ergänzt, dass durch eine aggressive Preispolitik einiger Marktteilnehmer versucht wird, „Marktanteile zu gewinnen bzw. den Markteintritt von möglichen Konkurrenten zu verhindern“79.

Das Auftreten konjunktureller und struktureller Fehlentwicklungen bildet für die Experten in der Literatur eine weitere bedeutsame exogene Krisenursache80. Zwischen der Entwicklung der Unternehmensumsätze und dem Kaufverhalten der Kunden besteht eine gewisse Abhängigkeit81. Kommt es infolge einer schlechten Konjunktursituation zu einem Konsum-rückgang der Verbraucher, schlägt sich dies in einem Auftragsrückgang sowie einer negativen Absatzentwicklung der Unternehmen nieder82. Entstehende Umsatzverluste erzwingen eine zusätzliche Belastung der Liquidität des Unternehmens83.

Als exogene Auslöser einer Unternehmenskrise kommen neben den schon genannten Faktoren vor allem die schlechte Zahlungsmoral bestimmter Kunden, ein Anstieg der Rohstoffpreise sowie der Eintritt einer Marktsättigung einzelner Branchen in Betracht84.

Obwohl die Veränderung der Unternehmensumwelt durch das Management eines Unternehmens nicht zu beeinflussen ist, stellt sich trotzdem die Frage, ob nicht auch exogene Krisenursachen in vielen Fällen auf Fehlentscheidungen des Managements zurückzuführen sind85. Zwar liegt der Ausgangspunkt exogener Krisenursachen außerhalb des Unternehmens86, es ist jedoch die Aufgabe eines Managements, die strategische Ausrichtung des Unternehmens an die Marktanforderungen bzw. die Bedingungen der Unternehmensumwelt anzupassen87. Nach der Auffassung von Klein, entsteht eine Unternehmenskrise oftmals nur in Fällen, in denen das Management die Veränderung der Unternehmensumwelt nicht rechtzeitig wahrnimmt oder auf diese unzureichend reagiert88. Die nachfolgende Tabelle stellt eine Zusammenfassung der wesentlichen Ursachen einer Unternehmenskrise dar.

Tabelle 1: Hauptursachen einer Unternehmenskrise

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Grundlagen des Insolvenzrechts

3.1 Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung

3.1.1 Ziele des Insolvenzrechts

Die im Jahre 1999 in Kraft getretene Insolvenzverordnung bildet das Regelwerk im Umgang mit krisenbetroffenen Unternehmen, deren Sanierung vor dem Eintritt eines Insolvenz-tatbestandes misslungen ist89. Neben den Regelungen zur Unternehmensinsolvenz umfasst die Insolvenzordnung ebenso die Thematik der Restschuldbefreiung sowie das Verbraucher-insolvenzverfahren und weitere Kleinverfahren90. Die nachfolgende Tabelle verleiht einen Überblick über die einzelnen Bestandteile des Regelwerks mit Blick auf die Gesetzgebung zur Unternehmensinsolvenz.

Tabelle 2: Bestandteile der Insolvenzordnung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Begriff „Insolvenz“ umfasst nach der Auffassung von Ritter den Zustand eines notleidenden Unternehmens, das durch den Eintritt eines Insolvenztatbestandes die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschaffen hat. Folglich bildet die Unternehmensinsolvenz das letzte Stadium eines Krisenverlaufens91.

Im Gegensatz zum alten Konkursrecht, indem eine Sanierung eines notleidenden Unternehmens ehr ausgeschlossen war, stellt die Insolvenzordnung den Beteiligten der Insolvenz ein Instrumentarium zur Hand, mit dem neben der Liquidation eines insolventen Unternehmens auch die Sanierung bzw. die übertragende Sanierung möglich ist92. Gemäß § 1 InsO ist es das vorrangige Ziel eines Insolvenzverfahrens, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird“. Um somit die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen93 und einen Wettlauf der Gläubiger unter dem Gedanken der Einzelzwangs-vollstreckung zu vermeiden94, sieht das Insolvenzrecht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ein Zwangsvollstreckungsverbot zur Sicherung der Vermögenslage des Schuldners vor.

Die Entscheidung über die Art der Verwertung des Schuldnervermögens steht in Abhängigkeit zu den Interessen der Gläubiger95. Um die Voraussetzungen einer Gläubigerentscheidung zugunsten der Sanierung erhaltenswerter Unternehmen zu verbessern, bietet das Insolvenzrecht mit dem Insolvenztatbestand der drohenden Zahlungs-unfähigkeit die Möglichkeit einer rechtzeitigen Insolvenzeröffnung96. Der Gesetzgeber verfolgt durch eine frühzeitige Antragsstellung des Schuldners das Ziel, die (noch) vorhandene Liquidität bzw. Substanz des insolventen Unternehmens rechtzeitig unter den Schutz des Insolvenzrechts zu stellen, um somit die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu stärken97. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da einige Maßnahmen des Sanierungsmanagements bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit ihre Wirkung verlieren98. Um den notleidenden Schuldner zu einem freiwilligen Insolvenzantrag unter dem Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu bewegen, hält die Insolvenzordnung verschiedene Anreize wie das Eigenverwaltungsverfahren oder die Restschuldbefreiung bereit99.

Ein weiteres Ziel des Insolvenzrechts findet seinen Ursprung in den Mängeln der alten Vergleichsordnung. Als Voraussetzung für die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens musste das Schuldnervermögen die Befriedigung der Gläubigerforderungen mit einer Mindestquote von 35 % ermöglichen, was zu einer vermehrten Abweisung der Insolvenzanträge mangels Masse führte100. Das gegenwärtige Insolvenzrecht zielt hingegen auf eine Erleichterung der Verfahrenseröffnung gegenüber dem Schuldner ab101. Somit bedarf es für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keiner Mindestquote zur Befriedigung der Gläubigerforderung102. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO erfolgt jedoch eine Abweisung des Insolvenzantrags für den Fall, dass das Schuldnervermögen voraussichtlich die entstehenden Verfahrenskosten nicht tragen kann.

3.1.2 Beteiligte des Insolvenzverfahrens

3.1.2.1 Gläubigergruppen

Das vorrangige Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger eines insolventen Schuldners103. Um den unterschiedlichen Rechtsstellungen der Gläubiger Rechnung zu tragen, sieht das Insolvenzrecht eine Einteilung in fünf Gläubiger-gruppen vor104. Die nachfolgende Abbildung verleiht einen Überblick über die bestehenden Gläubigergruppen im Rahmen der Insolvenzordnung, wobei in der Regel das prozentuale Ausmaß der Befriedung der einzelnen Gruppen von links nach rechts abnimmt105.

Abbildung 4: Einteilung der Gläubigergruppen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Als aussonderungsberechtige Gläubiger werden jene Gläubiger bezeichnet, die nachweisen können, „dass bestimmte Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern Eigentum des aussonderungsberechtigten Gläubigers sind“106. Derartige Gläubiger können die Aussonderung der betroffenen Gegenstände aus der Insolvenzmasse107 gegenüber dem Insolvenzverwalter beantragen und nehmen damit nicht am eigentlichen Insolvenzverfahren teil108.

Verfügt ein Gläubiger über Mobiliarpfandrechte, Immobilienpfandrechte oder Sicherungs-übereignungen in Bezug auf Gegenstände der Insolvenzmasse, handelt es sich um einen absonderungsberechtigen Gläubiger 109. Er verfügt über den Anspruch einer bevorzugten Befriedigung seiner Forderungen aus der Verwertung des der Absonderung unterliegenden Gegenstandes110. Unterschreitet der Verwertungserlös den Betrag der offenen Forderung des Gläubigers, erfolgt eine Anmeldung des verbliebenen Teils der Forderung zur Insolvenztabelle und ist somit Bestandteil des fortlaufenden Insolvenzverfahrens111. Übersteigt der Verwertungserlös den Forderungsbetrag, vermehrt sich die Insolvenzmasse in Höhe des Überschusses112.

Nach der Befriedigung der aussonderungs- und absonderungsberechtigten Gläubiger erfolgt die Befriedigung der Massegläubiger 113. Diese Gruppe umfasst alle Gläubiger deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch die Verfahrens-eröffnung entstanden sind114. Gemäß § 53 InsO umfassen die Forderungen der Masse-gläubiger die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie sonstige Masseverbindlichkeiten. Die Verfahrenskosten wiederum setzen sich aus den entstehenden Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens115 in Verbindung mit den „Vergütungen und […] Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses“116 zusammen. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten zählen u.a. Arbeitnehmerforderungen begründet aus dem Sozialplan, Ansprüche die im Rahmen eines Insolvenzplanes oder durch die Verwaltung des Unternehmens entstanden sind und Unterhaltsansprüche aus Sicht des Schuldners117.

Unter dem Begriff „einfacher Insolvenzgläubiger“ werden alle Gläubiger zusammengefasst, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Vermögensanspruch zu Lasten des schuldnerischen Unternehmens verfügen118. Die Befriedigung der einfachen Insolvenzgläubiger erfolgt vor jener der nachrangigen Insolvenz-gläubiger, jedoch erst nach der Befriedigung der Massegläubiger119. Die Regulierung der Forderungen unterliegt hierbei einer quotalen Beteiligung an dem Verwertungserlös der Insolvenzmasse120.

Eine Regulierung der Vermögensansprüche der nachrangigen Insolvenzgläubiger erfolgt nur für den Fall, dass nach der Befriedigung aller anderen Gläubigergruppen noch ein Restbestand der Insolvenzmasse vorhanden ist121. Mit Blick in die Praxis erlangt diese Gruppe zumeist keine Befriedigung122. Zu den Forderungen der nachrangigen Insolvenz-gläubiger gehören u.a. Zinsansprüche auf die bestehenden Forderungen der einfachen Insolvenzgläubiger, entstandene Kosten durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren und Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen123.

In Bezug auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht einem Gläubiger gemäß § 13 Abs. 1 InsO das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrags zu. Über das Recht eines Fremd-antrags verfügen jedoch nur jene Gläubiger, die direkt am Insolvenzverfahren teilnehmen124. Die Möglichkeit eines Fremdantrags durch einen aussonderungsberechtigten Gläubiger besteht somit nicht125. Die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger besteht, wenn dieser „ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht“126. Das Antragsrecht für den Insolvenztatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit obliegt jedoch allein dem Schuldner127.

3.1.2.2 Gläubigerversammlung

Das zentrale Organ im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bildet die Gläubiger-versammlung, welche vom Insolvenzgericht einberufen werden kann128. Die Einberufung kann von Amts wegen erfolgen129 oder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubiger-ausschusses sowie der Gläubiger130. „Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt“131.

Die zentrale Aufgabe der Gläubigerversammlung liegt in der Erteilung von Beschlüssen zur Steuerung des Insolvenzverfahrens132. Zur Erstellung eines Beschlusses bedarf es einer absoluten Mehrheit, wobei Gläubiger mit einem höheren Forderungsbetrag auch über ein höherwertiges Stimmrecht gegenüber Kleingläubigern verfügen133. Eine absolute Mehrheit liegt vor, sobald „die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt“134. In Tabelle 3 werden einige der wichtigsten Aufgaben und Befugnisse der Gläubiger-versammlung zusammengefasst, die die Grundlage zur Erteilung der nach sich ziehenden Beschlüsse bilden.

Tabelle 3: Aufgaben und Befugnisse der Gläubigerversammlung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.2.3 Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss bildet ein weiteres Organ des Insolvenzverfahrens, deren Aufgabe in der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner geschäftsführerischen Tätigkeit liegt135. Er kann als Vertretungsorgan der Gläubiger-versammlung durch diese einberufen oder auch abgewählt werden136. Im Sinne der Erleichterung des Insolvenzverfahrens verfügt das Insolvenzgericht über das Recht einen vorläufigen Gläubigerausschuss schon vor der ersten Gläubigerversammlung einzuberufen137. Nach dem Wunsch des Gesetzgebers umfasst der Gläubigerausschuss die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den größten Forderungs-beträgen, die Kleingläubiger sowie ein Vertreter der Arbeitnehmer138. Ebenso kann der Ausschuss durch Mitglieder ohne Gläubigerstatus komplettiert werden139. Die Zusammen-setzung des Gläubigerausschusses ist jedoch nicht unveränderlich. Gemäß § 68 Abs. 2 obliegt es der Gläubigerversammlung den bestehenden Gläubigerausschuss um neue Mitglieder zu ergänzen sowie bereits eingesetzte Mitglieder abzuwählen. Eine Entlassung der einzelnen Ausschussmitglieder ist ebenfalls nicht ausgeschlossen140.

Mit Blick in die Praxis übernimmt der Gläubigerausschuss, als Vertretung der Gläubigerversammlung, die Durchführung einiger Aufgaben und Beschlüsse dieser141. Im Gegensatz zur Gläubigerversammlung, in der eine Summenmehrheit der Forderungs-beträge zur Verabschiedung eines Beschlusses erforderlich ist142, bedarf es im Rahmen des Gläubigerausschusses jedoch einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie einer mehrheitlichen Teilnahme aller Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung143. Als Ergebnis können sich die Mehrheitsverhältnisse im Vergleich zur Gläubigerversammlung verschieben144. Die nachfolgende Tabelle verleiht einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses, die die Grundlage zur Erteilung der nach sich ziehenden Beschlüsse bilden. Auftretende Überschneidungen zum Tätigkeitsprofil der Gläubigerversammlung sind aufgrund der beschriebenen Aufgabenabtretung möglich.

Tabelle 4: Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.2.4 Insolvenzgericht

Hinter der Institution des Insolvenzgerichtes verbirgt sich nach § 2 Abs. 1 InsO das Amtsgericht, unter der Voraussetzung, dass in dessen Bezirk auch ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren obliegt aus örtlicher Sicht immer dem Insolvenzgericht, „in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat“145. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gläubigerautonomie, nach dem die Steuerung und Entscheidungsfindung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens dem Gläubiger zugesprochen wird, beschränkt sich die Aufgabe des Insolvenzgerichtes im engeren Sinne auf die Sicherstellung der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens146. Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse sind in der Tabelle 5 zusammengefasst.

Tabelle 5: Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzgerichts

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.2.5 Insolvenzverwalter

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter147. Hierbei handelt es sich im Sinne des § 56 Abs. 1 InsO um eine geschäftskundige, natürliche Person, die gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner vollkommen unabhängig ist. In der Praxis wird das Amt des Insolvenzverwalters oftmals Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern überlassen148.

Der Insolvenzverwalter unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts und ist damit jederzeit auskunftspflichtig gegenüber diesem149. Im Falle einzelner Pflichtverletzungen des Insolvenz-verwalters obliegt es dem Insolvenzgericht, Zwangsgeld gegen ihn zu verhängen150. Zudem ist er gegenüber allen Beteiligten des Verfahrens zu Schadensersatz verpflichtet151. Die Option der Entlassung ist unter Vorlage eines wichtigen Grundes ebenfalls nicht ausgeschlossen152. Sie erfolgt durch einen Antrag der Gläubigerversammlung, des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzverwalters selbst sowie von Amts wegen durch das Insolvenzgericht153. Ferner verfügt die Gläubigerversammlung in ihrer ersten Sitzung über die Möglichkeit, den zur Verfahrenseröffnung vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abzuwählen und durch eine neue Person zu ersetzen154. Gesetzlich festgelegte Auswahl-kriterien für die Wahl eines Insolvenzverwalters bestehen außerhalb der Richtlinien des § 56 Abs. 1 InsO nicht155. Dennoch bedarf es einer sorgfältigen Herangehensweise, da der Erfolg einer Unternehmenssanierung im Zuge der Insolvenz in direkter Abhängigkeit zu den Fähigkeiten und der Anerkennung des Insolvenzverwalters gegenüber allen Beteiligten steht156. Das Musterbild eines Insolvenzverwalters ist durch umfangreiche betriebswirtschaftliche und juristische Kenntnisse, ein diplomatisches Geschick sowie einer ausgeprägten Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit gekennzeichnet157.

Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind vielseitig. Mit Eröffnung des Verfahrens übernimmt er die Verwaltungs- und Verfügungsrechte über das Vermögen des Schuldners im Rahmen der Insolvenzmasse158. Um eine Verwertung der Insolvenzmasse vornehmen zu können, hat der Insolvenzverwalter mit Antritt seines Amtes ein Verzeichnis über die einzelnen Massegegenstände, ein Gläubigerverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht anzufertigen159. Mit Übernahme der Geschäftsführung aus den Händen des Schuldners, hat der Insolvenzverwalter auch die „handels- und steuerrechtliche[n] Pflichten […] zur Buchführung und zur Rechnungslegung“160 zu übernehmen. Parallel zum Tag der Verfahrenseröffnung beginnt für das notleidende Unternehmen ein neues Geschäftsjahr, womit die Erstellung eines Jahresabschlusses sowie einer Eröffnungsbilanz verbunden ist161. Als Teilnehmer der Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin „über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursache zu berichten“162. In seinem Bericht trifft er einerseits Aussagen zu den Chancen einer Unternehmenssanierung, den Möglichkeiten eines Insolvenzplans und er gibt einen Überblick über die Vermögenswerte im Fall einer Liquidation sowie unter going-concern163,164. Ferner beschreibt der Insolvenz-verwalter in welchem Ausmaß sich die einzelnen Handlungsoptionen im Umgang mit dem insolventen Unternehmen auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken165. Entscheidet sich die Gläubigerversammlung zur Anwendung eines Insolvenzplans, kann sie den Insolvenz-verwalter beauftragen, diesen auszuarbeiten166. Ein weiteres Kapitel im Tätigkeitsprofil eines Insolvenzverwalters bildet der Umgang mit den Gläubigerforderungen. Diese sind nach § 174 Abs. 1 InsO schriftlich, unter Beilage einer Nachweisurkunde, dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Aus den angemeldeten Forderungen erstellt der Verwalter anschließend die Insolvenztabelle, welche fristgerecht, in Verbindung mit den eingereichten Urkunden und Forderungsanmeldungen, beim Insolvenzgericht zur Einsicht vorgelegt werden muss167. Zusätzlich sind die angemeldeten Forderungen im Rahmen eines Prüfungstermins durch den Insolvenzverwalter im Detail zu kontrollieren168. Die Befriedigung der bestehenden Gläubigerforderungen gehört ebenso zum Aufgabengebiet des Verwalters169. Er hat das Recht absonderungsberechtigte Gläubiger durch die Verwertung der betroffenen Gegenstände zu befriedigen170. Des Weiteren gehört es zu den Pflichten des Insolvenzverwalters die Massegläubiger zu befriedigen und die Verwertung der Insolvenz-masse vorzunehmen171.

3.1.2.6 Insolvenzschuldner

Unter dem Begriff Insolvenzschuldner wird in dieser Arbeit ein insolventes Unternehmen verstanden, dessen Vermögen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Befriedigung der Gläubigerforderungen verwertet wird172. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den der Insolvenzmasse zugehörigen Teil seines Vermögens entzogen und auf den Insolvenzverwalter übertragen173. Eigentümer des von der Insolvenz betroffenen Vermögens, welches laut Liebig in der Praxis häufig das gesamte Vermögen eines Schuldners umfasst, bleibt weiterhin der Schuldner174.

Die Insolvenzordnung als Regelwerk des Insolvenzrechts sieht für den Schuldner sowohl eine Insolvenzantragspflicht als auch ein Insolvenzantragsrecht vor175. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Insolvenzschuldners stehen die Verantwortlichen der Geschäftsführung in der Pflicht, einen Insolvenzantrag einzureichen176. Die Antragsfrist beläuft sich auf drei Wochen ab dem Eintritt des Insolvenztatbestandes177. Das Insolvenzrecht beruft sich damit auf die Pflicht einer Geschäftsführung, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens jederzeit beobachten zu müssen178, um den Eintritt eines maßgeblichen Insolvenztatbestandes rechtzeitig wahrzunehmen. Erfolgt eine schuldhafte Verletzung der Antragspflicht des Schuldners, kann dies unter dem Straftat-bestand der Insolvenzverschleppung zu straf- und zivilrechtlichen Sanktionen führen179. Neben der Antragspflicht verfügt der Insolvenzschuldner gemäß § 15 Abs.1 InsO i.V.m. § 13 Abs. 1 InsO ebenso über ein Insolvenzantragsrecht. Das Insolvenzrecht bietet dem Schuldner unter Nutzung des Insolvenztatbestandes der drohenden Zahlungsunfähigkeit hiermit die Möglichkeit, das notleidende Unternehmen frühzeitig unter den Schutz des Insolvenzrechts zu stellen und somit die Chancen einer Unternehmenssanierung zu verbessern180.

Neben dem Insolvenzantragsrecht werden dem Schuldner weitere Verfahrensrechte zugesprochen. Er verfügt zum einen über die Möglichkeit gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Beschwerde einzureichen oder einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen181. Des Weiteren obliegt es dem Schuldner einen Insolvenzplan beim Insolvenzgericht vorzulegen182.

3.2 Ablauf eines Insolvenzverfahrens

3.2.1 Insolvenztatbestände

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verlangt das Insolvenzrecht den Nachweis eines Insolvenzeröffnungsgrundes. Als Eröffnungsgründe sieht die Insolvenzordnung die in der Abbildung 5 dargestellten Insolvenztatbestände vor183.

Der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit 184 als allgemeiner Insolvenzeröffnungs-grund185 tritt ein, wenn ein notleidendes Unternehmen „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“186. Der Gesetzgeber sieht den Zustand der Zahlungs-unfähigkeit zumeist als bestätigt an, wenn eine Zahlungseinstellung durch den Schuldner erfolgt187. Handelt es sich jedoch lediglich um eine Zahlungsstockung oder eine Zahlungs-unwilligkeit aus Sicht des Schuldners, so ist dies vom Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen188. In der fachspezifischen Literatur herrscht Uneinigkeit über die Richtlinien einer klaren Abgrenzung. Nach der Auffassung von Kramer / Peter liegt keine Zahlungsunfähigkeit sondern nur eine Zahlungsstockung vor, solange der Schuldner im Rahmen einer dreiwöchigen Frist noch mindestens 90% seiner fällige Zahlungs-verpflichtungen begleichen kann189. Gemäß Lützenrath et al. handelt es sich lediglich um eine Zahlungsstockung, sobald das Unternehmen innerhalb von maximal zwei Wochen in der Lage ist, den Zustand der Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen190. Werden fälligen Verbindlichkeiten trotz bestehender Geldmittel nicht bedient, spricht Ritter von der Zahlungsunwilligkeit eines Insolvenzschuldners. In diesem Fall ist der Zustand einer Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben191.

Abbildung 5: Insolvenztatbestände

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die drohende Zahlungsunfähigkeit 192 stellt einen weiteren Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung dar193. Ein notleidendes Unternehmen unterliegt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sobald es „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“194. Das Recht zur Beantragung obliegt hierbei allein dem Schuldner195. Mit dem Insolvenztatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit möchte der Gesetzgeber einem Schuldner die Möglichkeit geben, frühzeitig, bei voraussichtlich noch vorhandener Substanz im Unternehmen, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen196. Durch eine rechtzeitige Antragsstellung erwartet der Gesetzgeber eine erhebliche Verbesserung der Chancen einer Unternehmenssanierung197, da das insolvenzbezogene Vermögen des Schuldners unter dem Schutz des Insolvenzrechts steht198 und das Unternehmen zugleich Unterstützung durch einen Insolvenzverwalter erhält199. Die Prüfung des Insolvenzantrags erfolgt bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit, ebenso wie bei dem Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit, auf Basis eines Finanzplans200, den der Schuldner dem Insolvenzgericht als Nachweis vorzulegen hat201. Dieser beinhaltet eine Gegenüberstellung der bestehenden sowie zukünftigen Verbindlichkeiten (bzw. Zahlungsausgängen) und der vorhandenen Zahlungsmittel in Verbindung mit den voraussichtlich zu prognostizierenden Zahlungseingängen202.

Die Überschuldung eines insolventen Unternehmens bildet den letzten der drei Insolvenztatbestände im Rahmen des Insolvenzrechts203. Ein Insolvenzschuldner gilt nach aktuellem Recht als überschuldet, sobald „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“204. Die Methodik zur Feststellung der Überschuldung eines Unternehmens ist in der Literatur ein viel diskutiertes Thema. Riegel unterstreicht im seinem fachspezifischen Schrifttum aus dem Jahr 2006, dass zur damaligen Zeit Unklarheit darüber herrscht, ob ein zweistufiger oder ein dreistufiger Prozess zur Überprüfung der Überschuldung durch den Gesetzgeber gefordert wird205. Lützenrath et al. unterstellt diesbezüglich in seinem überarbeiteten Werk aus dem Jahr 2006, dass in dieser Zeit beide Prozessarten ihre Anwendung finden dürften206. Im Folgenden werden beide Methoden der Überschuldungsprüfung, auf die wesentlichen Fakten begrenzt, dargestellt.

Wie es die Abbildung 6 veranschaulicht, beginnt der dreistufige Überprüfungsprozess mit der Erstellung einer Überschuldungsbilanz unter Bewertung des schuldnerischen Vermögens zu Liquidationswerten207. Übersteigt das Vermögen (Aktiva), unter Berücksichtigung aller stillen Reserven208, die bestehenden Verbindlichkeiten (Passiva) des Schuldners, ist eine Überschuldung nicht gegeben209. Liefert die Überschuldungsbilanz hingegen als Ergebnis eine Unterdeckung, erfolgt im Rahmen einer Fortführungsprognose die Bewertung der zukünftigen Lebensfähigkeit des Schuldners210. Fällt die Prognose positiv aus, fordert der dreistufige Prüfungsansatz die erneute Erstellung einer Überschuldungsbilanz, jedoch auf der Grundlage von Going-Concern-Werten211. Nur wenn in der neuen Überschuldungsbilanz das Zugrunde gelegte Vermögen die Passiva übersteigt, widerlegt sich der Verdacht der Überschuldung212. Für den Fall einer Unterdeckung213 oder einer negativen Fortführungs-prognose214 steht der Schuldner in der Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen215.

Abbildung 6: Dreistufige Überschuldungsprüfung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der zweistufigen Überschuldungsprüfung, in Abbildung 7 dargestellt, wird in der Literatur gegenüber dem zuvor erläuterten Ansatz eine effizientere Vorgehensweise nachgesagt216. Aufgrund einer frühzeitigen Fortführungsprognose ersparen sich die Sachbearbeiter im Fall einer positiven Bewertung der zukünftigen Überlebensfähigkeit des Schuldners die Erstellung einer Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten217. In Bezug auf die zu treffenden Schlussfolgerungen im Rahmen der Prozessdurchführung unterscheiden sich beide Ansätze jedoch nicht218.

Abbildung 7: Zweistufige Überschuldungsprüfung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit Beginn der jüngsten Finanzmarktkrise zeigen sich die Schwächen beider Prüfungsansätze der damals geltenden Gesetzgebung219. Die Wirkung der Krise führt, je nach Ausmaß der Betroffenheit des Unternehmens, zu signifikanten Verlusten im Bereich der Vermögenswerte220. Werden infolge dessen die bestehenden Verbindlichkeiten durch die in Mitleidenschaft gezogenen Vermögenswerte eines Unternehmens nicht mehr gedeckt, liegt gemäß der damaligen Gesetzgebung eine Überschuldung vor221. Um die Unternehmen vor den Auswirkungen der Krise bezüglich dem Insolvenztatbestand der Überschuldung zu schützen, wurde im Zuge des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes die Gesetzgebung des § 19 Abs. 2 InsO mit Wirkung zum 18.10.2008 verändert222. Gemäß dem § 19 Abs. 2 Satz 1 der aktuellen Insolvenzordnung lässt sich somit der Insolvenztatbestand der Überschuldung alleine durch die Bestätigung einer positiven Fortführungsprognose, ohne Berücksichtigung einer Überschuldungsbilanz, abwenden223. Grundlage der Überschuldungsprüfung bildet demnach eine Modifizierung des zweistufigen Überprüfungsprozesse, der in Anhang III dargestellt wird.

3.2.2 Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Um die „kleine literarische Wanderung“ durch die Grundlagen des Insolvenzrechts zu komplettieren, ist es unumgänglich, sich den Verfahrensverlauf eines Regelinsolvenz-verfahrens, als Standardverfahren der Insolvenzordnung224 näher anzusehen225. Wie in der Abbildung 8 dargestellt ist, umfasst der Ablauf eines Insolvenzverfahrens im Regelfall drei Verfahrensstufen, deren Merkmale in den Kapiteln 3.2.2 und 3.2.3 betrachtet werden.

[...]


1 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 1

2 vgl. statistisches Bundesamt 2013, S. 6

3 vgl. statistisches Bundesamt (2) 2013, S. 18

4 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 1 i.V.m. statistisches Bundesamt (2) 2013, S. 18

5 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 1

6 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 4

7 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 4

8 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 5

9 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 10

10 vgl. europäische Kommission 2005, S. 14 i.V.m. Kurch 2010, S. 64

11 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 10

12 vgl. Abbildung 1

13 vgl. Abbildung 1

14 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 33

15 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 6

16 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 6

17 vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung 2012, S. 6

18 vgl. Teil 1-11 InsO

19 vgl. Teil 8-10 InsO

20 vgl. Bergauer 2003, S. 4

21 vgl. Bergauer 2003, S. 4; Liebig 2010, S. 12

22 vgl. Bergauer 2003, S. 13; Weimar, Grote 1998, S. 16

23 vgl. Bergauer 2003, S. 4; Klein 2008, S. 13

24 vgl. Klein 2008, S. 14; Liebig 2010, S. 12

25 vgl. Klein 2008, S. 14

26 vgl. Liebig 2010, S. 13

27 vgl. Liebig 2010, S. 13; Weimar, Grote 1998, S. 17

28 vgl. Klein 2008, S. 19

29 Ein Vergleich der Prozessphasen beider Modellansätze ist in dem Anhang I hinterlegt.

30 Für einen Einblick in den Modellansatz von Krystek wird auf Krystek 2002, S. 92-95 und Klein 2008, S. 21-22 verwiesen.

31 vgl. Klein 2008, S. 19; Liebig 2010, S. 17

32 vgl. Klein 2008, S. 19; Lützenrath, Peppmeier, Schuppener 2006, S. 4

33 vgl. Liebig 2010, S. 18

34 vgl. Rödl 2006, S. 1230; Klein 2008, S. 19; Liebig 2010, S. 18; Lützenrath et al. 2006, S. 4

35 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 4

36 vgl. Liebig 2010, S. 18

37 vgl. Liebig 2010, S. 18

38 vgl. Liebig 2010, S. 18; Rödl 2006, S. 1230

39 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 4; Rödl 2006, S. 1230

40 vgl. Liebig 2010, S. 18

41 vgl. Liebig 2010, S. 18

42 Liebig 2010, S. 18

43 vgl. Klein 2008, S. 20; Liebig 2010, S. 18-19; Lützenrath et al. 2006, S. 5; Rödl 2006, S. 1230

44 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 5

45 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 5

46 vgl. Klein 2008, S. 20; Lützenrath et al. 2006, S. 5; Rödl 2006, S. 1230

47 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 5, Rödl 2006, S. 1230

48 vgl. Liebig 2010, S. 19

49 vgl. Klein 2008, S. 20

50 vgl. Liebig 2010, S. 19

51 Lützenrath et al. 2006, S. 5

52 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 5

53 vgl. Liebig 2010, S. 19

54 vgl. Liebig 2010, S. 19-20

55 vgl. Bergauer 2003, S. 18; Klein 2008, S. 23-24; Liebig 2010, S. 23

56 vgl. Bergauer 2003, S. 18; Klein 2008, S. 23; Liebig 2010, S. 23;

57 vgl. Bergauer 2003, S. 18; Klein 2008, S. 23

58 vgl. Bergauer 2003, S. 18; Klein 2008, S. 23; Liebig 2010, S. 23

59 vgl. Bergauer 2003, S. 18; Klein 2008, S. 23-24

60 vgl. Ritter 2000, S. 167

61 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 6

62 vgl. Bergauer 2003, S. 20; Rödl 2006, S. 1227; Liebig 2010, S. 21; Lützenrath et al. 2006, S. 6; Ritter 2000, S. 168

63 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 6

64 vgl. Ritter 2000, S. 168

65 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 7

66 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 7

67 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 7

68 vgl. Bergauer 2003, S. 21

69 vgl. Bergauer 2003, S. 21; Lützenrath et al. 2006, S. 7

70 vgl. Ritter 2000, S. 167; Rödl 2006, S. 1226

71 vgl. Ritter 2000, S. 168

72 vgl. Ritter 2000, S. 168 i.V.m. Rödl 2006, S. 1227

73 vgl. Ritter 2000, S. 168-169

74 vgl. Bergauer 2003, S. 22

75 vgl. Rödl 2006, S. 1226

76 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 8 i.V.m. Ritter 2000, S. 167

77 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 8; Ritter 2000, S. 167

78 vgl. Bergauer 2003, S. 22

79 Lützenrath et al. 2006, S. 8

80 vgl. Klein 2008, S. 24; Ritter 2000, S. 169

81 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 9

82 vgl. Bergauer 2003, S. 23 i.V.m. Ritter 2000, S. 169

83 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 9; Ritter 2000, S. 169

84 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 8; Ritter 2000, S. 169

85 vgl. Klein 2008, S. 24 i.V.m. Lützenrath et al. 2006, S. 8

86 vgl. Klein 2008, S. 24; Lützenrath et al. 2006, S. 7

87 vgl. Bergauer 2003, S. 21 i.V.m. Lützenrath et al. 2006, S. 7

88 vgl. Klein 2008, S. 25

89 vgl. Schmeisser, K., Schmeisser W., Dittmann 2004, S. 195

90 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 195

91 vgl. Ritter 2000, S. 30-31

92 vgl. Zündorf, Kulhavy 2004, S. 281

93 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 11

94 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 11

95 vgl. Ritter 2000, S. 46

96 vgl. Ritter 2000, S. 45 i.V.m. Zündorf, Kulhavy 2004, S. 281

97 vgl. Liebig 2010, S. 125 i.V.m. Ritter 2000, S. 47

98 vgl. Liebig 2010, S. 125

99 vgl. Ritter 2000, S. 47

100 vgl. Liebig 2010, S. 104

101 vgl. Zündorf, Kulhavy 2004, S. 281

102 vgl. Liebig 2010, S. 104

103 vgl. § 1 InsO

104 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 60-61

105 vgl. Liebig 2010, S. 109 (Abbildung) i.V.m. Schmeisser el at. 2004, S. 197-199

106 Schmeisser el at. 2004, S. 198

107 Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie jene Vermögensteile die der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens erlangt (vgl. § 35 Abs. 1 InsO).

108 vgl. § 47 InsO; Fenger 2005, S. 85; Schmeisser el at. 2004, S. 199

109 vgl. §§ 49-51 InsO i.V.m. Schmeisser el at. 2004, S. 199

110 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 102; Schmeisser el at. 2004, S. 199

111 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 199

112 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 199

113 vgl. Fenger 2005, S. 97; Liebig 2010, S. 110

114 vgl. Liebig 2010, S. 110; Fenger 2005, S. 97; Kramer, Peter 2012, S. 62

115 vgl. § 54 InsO

116 § 54 InsO

117 vgl. §§ 55, 100 Abs. 1, 123 Abs. 2 InsO; Schmeisser el at. 2004, S. 198

118 vgl. § 38 InsO

119 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 198

120 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 198

121 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 198; Kramer, Peter 2012, S. 63

122 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 198

123 vgl. § 39 Abs. 1 InsO i.V.m. Schmeisser el at. 2004, S. 198

124 vgl. Schulz, Bert, Lessing 2013, S. 58

125 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 24; Schulz el at. 2013, S. 58

126 § 14 Abs. 1 InsO

127 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 31

128 vgl. § 74 Abs. 1 InsO

129 vgl. § 29 Abs. 1 InsO

130 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 63-64

131 § 74 Abs. 1 InsO

132 vgl. Liebig 2010, S. 110-111; Schmeisser el at. 2004, S. 200

133 vgl. Liebig 2010, S. 111

134 § 76 Abs. 2 InsO

135 vgl. § 69 InsO; Liebig 2010, S. 112; Kramer, Peter 2012, S. 66

136 vgl. § 68 Abs. 1 InsO; Liebig 2010, S. 112

137 vgl. § 67 InsO; Liebig 2010, S. 112

138 vgl. § 67 Abs. 2 InsO

139 vgl. § 67 Abs. 3 InsO

140 vgl. § 70 InsO

141 vgl. Liebig 2010, S. 112

142 vgl. Gläubigerversammlung im Kapitel 3.2.2.2

143 vgl. § 72 InsO; Kramer, Peter 2012, S. 66

144 vgl. Liebig 2010, S. 112

145 § 3 Abs. 1 InsO

146 vgl. Liebig 2010, S. 113-114; Busch 2009, S. 47-48; Kramer, Peter 2012, S. 17-18

147 vgl. § 27 Abs. 1 InsO

148 vgl. Schmeisser el at. 2004, S. 197

149 vgl. § 58 Abs. 1 InsO

150 vgl. § 58 Abs. 2 InsO

151 vgl. § 60 Abs. 1 InsO

152 vgl. § 59 Abs. 1 InsO

153 vgl. § 59 Abs. 1 InsO

154 vgl. § 57 InsO

155 vgl. Fenger 2005, S. 65

156 vgl. Busch 2009, S. 48-49

157 vgl. Busch 2009, S. 49-50

158 vgl. Fenger 2005, S. 64; Liebig 2010, S. 116; Kramer, Peter 2012, S. 55

159 vgl. §§ 151-153 InsO, Fenger 2005, S. 64, 66; Kramer, Peter 2012, S. 55

160 § 155 Abs. 1 InsO

161 vgl. § 155 Abs. 2 InsO; Fenger 2005, S. 66

162 § 156 Abs. 1 InsO

163 Unter dem Begriff „going-concern“ versteht man im Allgemeinen die Fortführung des Unternehmens (vgl. Hakelmacher 2010, S. 81).

164 vgl. § 156 Abs. 1 InsO; Fenger 2005, S. 66

165 vgl. § 156 Abs. 1 InsO

166 vgl. § 218 Abs. 1-2 InsO

167 vgl. § 175 Abs. 1; Fenger 2005, S. 67

168 vgl. § 176 InsO; Fenger 2005, S. 67

169 vgl. § 187 Abs. 3 InsO

170 vgl. § 170 Abs. 1 InsO i.V.m. § 166 InsO

171 vgl. §§ 53, 159 InsO; Kramer, Peter 2012 S. 55-56

172 vgl. Liebig 2010, S. 117

173 vgl. § 80 Abs. 1 InsO; Liebig 2010, S. 117; Fenger 2005, S. 48

174 vgl. Liebig 2010, S. 117

175 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 31

176 vgl. § 15a Abs. 1 InsO; Lützenrath et al. 2006, S. 31-32; Ritter 2000, S. 162

177 vgl. § 15a Abs. 1 InsO; Lützenrath et al. 2006, S. 32

178 vgl. Ritter 2000, S. 162

179 vgl. Ritter 2000, S. 162 i.V.m. Lützenrath et al. 2006, S. 32

180 vgl. Fenger 2005, S. 21; Liebig 2010, S. 125; Lützenrath et al. 2006, S. 31; Ritter 2000, S. 47

181 vgl. §§ 34 Abs. 2, 212, 213, InsO; Liebig, S. 118

182 vgl. § 218 Abs. 1 InsO; Liebig, S. 118

183 vgl. § 16 InsO; Kramer, Peter 2012, S. 27; Lützenrath et al. 2006, S. 21; Schmeisser el at. 2004, S. 200

184 Für einen umfangreichen Einblick in die Thematik der Zahlungsunfähigkeit wird auf die literarischen Ausarbeitungen von Ritter 2000, S. 117-124 und Münch, Fischer 2006, S. 1239-1245 verwiesen.

185 Vgl. § 17 Abs. 1 InsO

186 § 17 Abs. 2 InsO

187 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 22; Münch, Fischer 2006, S. 1239; Kramer, Peter 2012, S. 27; Weimar, Grote 1998, S. 22

188 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 22-23; Kramer, Peter 2012, S. 28; Ritter 2000, S. 121; Weimar, Grote 1998, S. 22

189 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 28

190 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 23

191 vgl. Ritter 2000, S. 121

192 Als weiterführende Literatur sind sowohl Ritter 2000, S. 125-130 als auch Münch, Fischer 2006, S. 1245-1250 zu empfehlen.

193 vgl. § 18 Abs. 1 InsO

194 § 18 Abs. 2 InsO

195 vgl. Weimar, Grote 1998, S. 157

196 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 29; Liebig 2010, S. 125; Ritter 2000, S. 47, 125

197 vgl. Ritter 2000, S. 47, 125

198 vgl. Liebig 2010, S. 125

199 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 29

200 Für ein Beispiel eines entsprechenden Finanzplans wird auf den Anhang II verwiesen.

201 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 28; Lützenrath et al. 2006, S. 25-26; Münch, Fischer 2006, S. 1249; Weimar, Grote 1998, S. 157

202 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 26 Münch, Fischer 2006, S. 1249

203 vgl. § 19 Abs. 1 InsO

204 § 19 Abs. 2 InsO

205 vgl. Riegel 2006, S. 22

206 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 39

207 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 26; Münch, Fischer 2006, S. 1253; Riegel 2005, S. 22

208 vgl. Riegel 2005, S. 23

209 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 26; Riegel 2005, S. 23

210 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 26-27 ; Münch, Fischer 2006, S. 1253; Riegel 2005, S. 23

211 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 27; Münch, Fischer 2006, S. 1253

212 vgl. Abbildung 6

213 vgl. Münch, Fischer 2006, S. 1253

214 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 27

215 vgl. Abbildung 6

216 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 27-28; Münch, Fischer 2006, S. 1254

217 vgl. Münch, Fischer 2006, S. 1254

218 vgl. Lützenrath et al. 2006, S. 27-29; Abbildung 6 i.V.m. Abbildung 7

219 vgl. Rattunde 2010, S. 29

220 vgl. Rattunde 2010, S. 29

221 vgl. Fenger 2005, S. 22; Rattunde 2010, S. 29

222 vgl. Artikel 5 FMStG; Portisch 2010, S. 122; Rattunde 2010, S. 31-32

223 vgl. auch Portisch 2010, S. 122

224 vgl. Kramer, Peter 2012, S. 20

225 vgl. Liebig 2010, S. 119

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Insolvenzrecht und Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Hochschule
Fachhochschule Brandenburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
115
Katalognummer
V309792
ISBN (eBook)
9783668116238
ISBN (Buch)
9783668116245
Dateigröße
2333 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmenssanierung, Insolvenz, Insolvenzrecht, Turnaround, Insolvenzverwalter, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Insolvenzverfahren, Insolvenztatbestände
Arbeit zitieren
Christoph Mütschard (Autor:in), 2014, Insolvenzrecht und Möglichkeiten der Unternehmenssanierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309792

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