Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei der KG/OHG durch einen Gesellschafter

Vertragsgestaltung im Handels- und Gesellschaftsrecht


Hausarbeit (Hauptseminar), 1992

44 Seiten, Note: gut (14 Punkte)


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Teil: Einführung in den Vertragstyp
I. Die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft
II. Zweck der Möglichkeit zur Übernahme des Unternehmens durch einen Gesellschafter
III. Die verschiedenen möglichen Konstellationen

2. Teil: Die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung
I. Die Voraussetzungen für eine Übernahme
1. Rechtsgrundlage
2. Anwendung auf die mehrgliedrige Gesellschaft
3. Die gesetzliche Übernahme des Unternehmens
a) Das Vorliegen eines persönlichen Ausschließungsgrundes, § 142 I HGB
aa) Der „wichtige Grund“
aaa) Verhältnis zu § 140 HGB
bbb) Besonderheiten bei der KG
ccc) Verschulden
bb) Antrag und Urteil
cc) Einzelfälle
dd) Systematisierung nach Fallgruppen
aaa) Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten:
bbb) Unmöglichkeit der Erfüllung von Gesellschafterpflichten:
ccc) Sonstige Übernahmegründe:
ddd) Gegenbeispiele:
b) Die Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, § 142 II 1. Alt. HGB
c) Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters, § 142 II 2. Alt. HGB
4. Die vereinbarte Übernahme des Unternehmens
a) Vertragliche Modifizierung des gesetzlichen Übernahmerechts
aa) Ausschluss des Übernahmerechts
bb) Inhaltliche Änderungen des gesetzlichen Übernahmerechts
aaa) Inhaltliche Änderung zu § 142 I HGB
(1) Ausschluss/Übernahme ohne wichtigen Grund
(2) Einschränkung des wichtigen Grundes
(3) Erweiterung des wichtigen Grundes
(4) Weitere Modifizierungsmöglichkeiten
bbb) Inhaltliche Änderung zu § 142 II HGB
b) Vertragliche Übernahmerechte
aa) Gestaltungsmöglichkeiten und Einzelfälle
bb) Automatisches Übernahmerecht
c) Schranken
d) Statistik
5. Konkurrenz von Übernahmerechten
II. Die Rechtsfolgen und Wirkungen der Übernahme
1. Die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens
2. Haftung für Gesellschaftsschulden
3. Die Fortführung der Firma
4. Der Abfindungsanspruch
a) Die Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs
b) Die gesetzliche Regelung
aa) Abschichtungsbilanz
bb) Bewertung
aaa) Substanzwert
bbb) Ertragswert
ccc) Berücksichtigung des Firmen- bzw. Geschäftswertes
bb) Der Mindestbetrag des Abfindungsguthabens
cc) Die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
dd) Die Beteiligung an schwebenden Geschäften
c) Die Abfindungsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
aa) Zweck und Ziele vertraglicher Abfindungsklauseln
bb) Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs
aaa) Unzulässigkeit
bbb) Ausnahmen
cc) Vertragliche Beschränkungen des Abfindungsanspruchs
aaa) Die Buchwertklausel
bbb) Weitere Klauseln zum Abfindungsguthaben
ccc) Zeitpunkt der Auseinandersetzung
ddd) Fälligkeit der Abfindung/Auszahlungsmodus
eee) (Nicht-) Berücksichtigung schwebender Geschäfte
dd) Statistik
5. Die Anmeldung zum Handelsregister

3. Teil (Anhang): Gesellschaftsvertragsklauseln und Mustervertrag zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens
I. Die gesellschaftsvertragliche Übernahme- und Abfindungsklausel bei einer zweigliedrigen OHG
1. Nach gesetzlich-dispositiver Regelung
a) Musterklausel zur Übernahme nach § 142 HGB
b) Musterklausel zur Abfindung nach §§ 738-740 BGB
2. Nach vereinbarter Regelung
a) Musterklausel zur "erweiterten" Übernahme
b) Musterklausel für eine Abfindung "nach Buchwert"
II. Mustervertrag zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei einer zweigliedrigen OHG durch den verbleibenden Gesellschafter

LITERATURVERZEICHNIS

1. Teil: Einführung in den Vertragstyp

I. Die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft

Voraussetzung1 für das Bestehen einer Personengesellschaft ist - begriffsnotwendig - eine Mehrheit von Personen.2 Würde sich nunmehr der Personenbestand infolge besonderer Umstände bis auf einen Gesellschafter vermindern, so hätte dies notwendigerweise das Ende der Gesellschaft zur Folge, da es eine Einmanngesellschaft unter den Personengesellschaften nicht gibt.3 In einem derart gelagerten Fall müsste die Gesellschaft aufgelöst werden, es würde zwingend die Liquidation eintreten und das Unternehmen zerschlagen werden.4

Die Vollbeendigung der Gesellschaft, die das Ziel der Auflösung darstellt, tritt aber erst in dem Moment ein, da kein gesellschaftliches Vermögen mehr vorhanden ist und auch keine sonstigen gemeinsamen Rechtsbeziehungen mehr unter den Gesellschaftern existieren.5

Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft können aber ausnahmsweise auch zusammenfallen, wenn nämlich entweder im Gesellschaftsvertrag oder auch später unter den Gesellschaftern vereinbart wurde, dass bezüglich des Gesellschaftsvermögens sofort mit der Auflösung gleichzeitig alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen enden sollen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit der Auflösung das gesamte Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven auf einen Gesellschafter übergehen soll.

Abgrenzung: Gesellschaft – Gesellschaftsvermögen (Unternehmen)

In einem solchen Fall ist zwischen der Gesellschaft an sich einerseits und dem Gesellschaftsvermögen andererseits deutlich zu unterscheiden. Wenn im Folgenden von der Übernahme des Gesellschaftsvermögens gesprochen wird, so handelt es sich dabei um den inneren materiellen und ideellen Wert der Gesellschaft, der auch als Unternehmen, als das Handelsgeschäft oder einfach Geschäft bezeichnet wird; denn nicht die Gesellschaft an sich, sondern nur das ihr zugrundeliegende Unternehmen kann überhaupt von einem Gesellschafter übernommen werden.

II. Zweck der Möglichkeit zur Übernahme des Unternehmens durch einen Gesellschafter

Während des Bestands einer Gesellschaft können Fälle eintreten, die ein weiteres positives Zusammenwirken und -arbeiten der Gesellschafter erschweren oder sogar unmöglich machen und mithin die Aufhebung des bisherigen Gesellschaftsverhältnisses erfordern können. Hier besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. Diese Form der Beendigung einer Gesellschaft ist aber meist schon aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht ratsam, da unvermeidbar durch die Liquidation der im Unternehmen steckende wirtschaftliche Wert vernichtet würde.

Auch wäre damit den berechtigten Interessen der pflichttreuen Gesellschafter an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens, das oft die Lebensgrundlage der Teilhaber darstellt, in keiner Weise gedient. Zusätzlich wären wirtschafts- und sozialpolitisch anerkannte Werte, wie das Unternehmen an sich, sowie seine Arbeitsplätze und sein Geschäftswert gefährdet. Gerade der verbleibende Gesellschafter könnte durch die Auflösung der Gesellschaft, zu der er keine Veranlassung gegeben hat, am schwersten getroffen werden.

Um dieses aus der Sicht der Beteiligten und volkswirtschaftlich unerwünschte Ergebnis zu vermeiden und auch wenn eine Fortsetzung der Gesellschaft unmöglich ist, so doch wenigstens das wirtschaftlich Wertvolle - das Unternehmen - zu erhalten6, gewährt daher das Gesetz in bestimmten Fällen einem Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, das Gesellschaftsvermögen und damit das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven unter Abfindung des bzw. der Ausscheidenden zu übernehmen.

Ein solches Übernahmerecht sieht vor, dass der übernahmeberechtigte Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführen kann.7 Zweck der Übernahme des Gesellschaftsvermögens ist also die Erhaltung des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit.8

III. Die verschiedenen möglichen Konstellationen

Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens ist in verschiedenen Gestaltungen denkbar. So ist zunächst an den Fall zu denken, dass bei einer OHG oder KG, die aus mehreren Gesellschaftern besteht, ein Gesellschafter sich bereit erklärt, berechtigt ist oder für berechtigt erklärt wird, das Gesellschaftsvermögen zu übernehmen und sich dann mit den anderen, ausscheidenden Gesellschaftern auseinandersetzen muss. Ähnlich gelagert ist der Fall bei einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft. Hier hat jedoch derjenige Gesellschafter, der das Unternehmen an sich zieht, lediglich einen ausscheidenden Gesellschafter abzufinden. Möglich ist die Übernahme des Unternehmens auch durch einen in die Gesellschaft neu eintretenden Gesellschafter, wenn die anderen ihre Gesellschaftsvermögensanteile auf ihn übertragen.9

Den verschiedenen Konstellationen ist gemeinsam, dass Ausscheiden und Übernahme aufgrund unterschiedlichster Umstände und oftmals nicht vorhersehbar erfolgen können. Die Durchführung kann sich dabei entweder aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Aus diesem Grunde finden sich oftmals im Gesellschaftsvertrag bereits Klauseln zur Übernahme und Abfindung bzw. Auseinandersetzung. Für die Übernahme an sich und die Rechtsfolgen im Einzelfall schließen die Gesellschafter einen Übernahmevertrag, in dem die Gesellschaftsvertragsklauseln oder die gesetzlichen Regelungen auf den entsprechenden Fall übertragen und konkretisiert und/oder zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden.

2. Teil: Die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

I. Die Voraussetzungen für eine Übernahme

1. Rechtsgrundlage

Für die zweigliedrige offene Handelsgesellschaft (OHG) ergibt sich diese Form der Beendigung unmittelbar aus § 142 HGB. Für die zweigliedrige Kommanditgesellschaft (KG) findet sich eine Rechtsgrundlage für den Austritt eines Gesellschafters bei gleichzeitiger Übernahme des Unternehmens durch den anderen Gesellschafter ebenfalls im Gesetz; hier allerdings über die Brücke § 161 II HGB, wonach die Vorschrift des § 142 HGB auch auf die KG anwendbar ist. Dabei macht es wiederum keinen Unterschied, ob der Kommanditist oder der Komplementär ausscheidet.10

2. Anwendung auf die mehrgliedrige Gesellschaft

Der Anwendungsbereich des § 142 HGB beschränkt sich seinem Wortlaut nach auf die Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei der zweigliedrigen Gesellschaft. Es hat sich jedoch gezeigt, dass auch bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft das Bedürfnis nach einem Übernahmerecht bestehen kann, wenn nämlich alle bis auf einen Gesellschafter ausscheiden, d. h. dass insofern bei allen bis auf den übernehmenden Gesellschafter ein Ausschließungsgrund gegeben ist. In diesem Fall ist nach herrschender Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 142 HGB möglich.11 Es ist aber weder erforderlich, dass bei allen Gesellschaftern der gleiche Ausschließungsgrund vorliegt12, noch dass die Ausschließungsgründe zum gleichen Zeitpunkt vorliegen.13

In der folgenden Betrachtung wird die Übernahme des Gesellschaftsvermögens anhand einer zweigliedrigen Personengesellschaft (OHG/KG) dargestellt; die Grundsätze sind auf die mehrgliedrige Gesellschaft entsprechend anwendbar.

3. Die gesetzliche Übernahme des Unternehmens

Ohne dass es einer besonderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bedarf, besteht das Übernahmerecht kraft Gesetzes in drei Fällen:

a) Das Vorliegen eines persönlichen Ausschließungsgrundes, § 142 I HGB
aa) Der „wichtige Grund“

Um einem der beiden Gesellschafter nunmehr nach § 142 I HGB das Recht geben zu können, die Übernahme des Handelsgeschäfts zu verlangen, müssen in der Person des anderen die Voraussetzungen vorliegen, die bei einer mehrgliedrigen Personengesellschaft eine Ausschließung des betreffenden Gesellschafters zulassen würden.

Die „Übernahmeklage“ nach § 142 I HGB ist damit ihrem Wesen nach eine Ausschließungsklage, die darauf abzielt, die Alleinberechtigung des Klägers am Gesellschaftsvermögen und damit die liquidationslose Beendigung der Gesellschaft herbeizuführen.14 Über die Voraussetzung der Ausschließung handelt § 140 HGB. Die Voraussetzung besteht in dem Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, der nach § 133 HGB das Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, rechtfertigen würde. § 140 HGB bestimmt ausdrücklich, dass die Gründe für die Ausschließung in der Person des betreffenden Gesellschafters vorliegen müssen (subjektive Komponente) und verweist diesbezüglich nur auf § 133 HGB, nicht aber auf die Auflösungsgründe in § 131 HGB. Diese scheiden somit aus. Ein Unterschied in der Begriffsbestimmung zu § 133 HGB besteht damit lediglich insofern, als der wichtige Grund in den §§ 142, 140 HGB gerade in der Person des Auszuschließenden eingetreten sein muss.

§ 133 I HGB wird durch § 133 II HGB dahingehend konkretisiert, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn der auszuschließende Gesellschafter „eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung (...) verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird“ und dadurch dem auf Übernahme klagenden Gesellschafter eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.15 An der Unzumutbarkeit würde es fehlen, wenn den berechtigten Interessen des Übernahmewilligen bereits auf eine andere Weise Genüge getan werden könnte, so wenn z. B. mit einer Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht auszukommen wäre oder der „lästige“16 Gesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages anbieten würde, die die Unzulänglichkeiten beseitigt.17 Provoziert ein Gesellschafter die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit vorsätzlich, so kann er sich regelmäßig nicht selbst darauf berufen und muss sich gegebenenfalls die Einrede der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung gefallen lassen.18

aaa) Verhältnis zu § 140 HGB

Bei der Beurteilung der Frage, ob der in der Person des Auszuschließenden liegende Grund ein „wichtiger“ ist, wird in der Rechtsprechung und in einem Teil der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei der Übernahmeklage nach § 142 I HGB im Vergleich zur Ausschließungsklage nach § 140 HGB strengere Anforderungen zu stellen seien bzw. besondere Zurückhaltung geboten sei.19 Es müsse sich um Gründe in der Person des Beklagten handeln, die besonders schwerwiegender Art seien und bei objektiver Würdigung den Fortbestand der gemeinsamen Gesellschaft entscheidend berührten.20 Im Falle des § 140 HGB stünden zudem die Interessen mehrerer Gesellschafter dem Interesse eines einzelnen gegenüber, während dagegen bei § 142 I HGB auf jeder Seite nur ein Gesellschafter in Betracht käme.21

Die Übernahmeklage sei gewissermaßen das letzte Mittel22, das wegen seiner für die Beteiligten sehr unterschiedlichen Folgen nur dann in Betracht käme, wenn die Störung eindeutig oder doch zumindest ganz überwiegend durch den Beklagten verursacht sei und auf andere Weise ein Schaden von der Gesellschaft nicht mehr abgewendet werden könne.23

Der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Gesellschaft, der dafür spreche, beim Eintritt eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters die Ausschlussklage nicht von schwereren Voraussetzungen abhängig zu machen als die Auflösungsklage (§ 131 HGB), habe für die Übernahmeklage keine Bedeutung, denn die Übernahme des Unternehmens führe notwendigerweise zur Beendigung der Gesellschaft. Regelmäßig führe die Gesellschaftsauflösung aber nicht zur Zerschlagung und Vernichtung des noch lebensfähigen Unternehmens, sondern zu seiner Veräußerung im Ganzen.24 Deshalb diene § 142 HGB auch nicht so sehr der Bestandserhaltung des Unternehmens an sich, als vielmehr dazu, gerade dem Übernahmeberechtigten die Fortführung des Unternehmens zu sichern.25

Eine andere Auffassung in der Literatur will den strengeren Anforderungen widersprechen, wenn dies bedeuten würde, dass den Gesellschaftern einer zweigliedrigen Gesellschaft die Liquidation eher zuzumuten wäre, als den Gesellschaftern einer Mehrpersonengesellschaft.26 Außerdem könnte auch andererseits durchaus der Fall eintreten, dass sich eine Ausschließungsklage nach § 140 HGB z. B. gegen den Gründer des Gesellschaftsunternehmens, der besondere Verdienste für den Aufbau des Unternehmens geleistet hat oder gegen den Hauptgesellschafter richtet, wobei dann auch bei der Ausschließungsklage besondere Zurückhaltung geboten wäre, während einer Übernahmeklage eines überwiegend beteiligten Gesellschafters gegen einen verhältnismäßig gering oder nur aus Entgegenkommen beteiligten Gesellschafter dagegen eher stattgegeben werden könnte.

Es können somit im Ganzen keine entscheidenden Kriterien dahingehend festgelegt werden, wann jeweils ein wichtiger Grund vorliegt. Regelmäßig ist jedenfalls eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich, ob durch das objektiv schwerwiegende Fehlverhalten des einen Gesellschafters Gründe in dessen Person vorliegen, die das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig stören, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu erwarten ist.27 Ob bei § 142 I HGB dabei gegenüber § 140 HGB strengere Anforderungen zu stellen sind und wann ein Ausschließungsgrund vorliegt, kann mithin immer nur im Einzelfall entschieden werden. Allein die umfassende Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände macht eine Entscheidung darüber möglich, ob dem einen oder anderen Gesellschafter das Recht zur alleinigen Fortführung des Unternehmens zugesprochen werden kann.28

Zur Beurteilung muss daher u.a. die Art des wichtigen Grundes und insbesondere dessen subjektive Seite herangezogen werden, die Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers zur alleinigen Fortführung des Unternehmens, Verdienste und Leistungen der einzelnen Gesellschafter sowie ihre jeweilige Rechtstellung in der Gesellschaft und insbesondere auch das Verhalten des Klägers.29 Auch können verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt werden, wenngleich sie nicht notwendigerweise mildere Maßstäbe rechtfertigen.30 Ebenso kann die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter in diesem Zusammenhang einen Wertungsgesichtspunkt darstellen.31 Schließlich ist im Rahmen der Interessenabwägung auch immer mit zu berücksichtigen, in welchem Umfang dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsguthaben als Entschädigung für den Verlust seiner Gesellschafterstellung gewährt wird32, da ein Übernahmegrund nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Knebelungsverbotes umso „wichtiger“ werden kann, je weniger die Abfindung dem eigentlichen Wert des Anteils des Ausscheidenden entspricht.33

bbb) Besonderheiten bei der KG

Die dargelegten Grundsätze gelten im Grundsatz ebenso, wenn es um die Ausschließung eines KG-Gesellschafters geht. Da sich jedoch die KG ihrem Wesen nach nicht aus gleichgestellten Gesellschaftern zusammensetzt, werden an die Beurteilung eines Ausschließungsgrundes bei Komplementär und Kommanditist verschieden strenge Anforderungen gestellt. So wird es oftmals nicht angebracht sein, einem Kommanditisten die Übernahme zu gestatten, wenn er nicht persönlich tätig war und insofern das Geschäft nicht durch seine Tätigkeit geschaffen hat.34 An die Ausschließung des Komplementärs sind daher grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen als an die Ausschließung eines Kommanditisten.35

ccc) Verschulden

Dass der in der Person des Auszuschließenden liegende Umstand ein verschuldeter ist, ist nicht notwendig36, wenngleich dies auch meistens der Fall sein wird; dem Gesetz nach muss der Grund nur in der Person des betreffenden Gesellschafters vorliegen. Umgekehrt enthält die vorsätzliche schuldhafte Verletzung wesentlicher Gesellschaftspflichten regelmäßig einen Übernahmegrund, da dem verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Störer hier meist nicht zugemutet werden kann. Bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen kommt es demgegenüber verstärkt auf die objektive Schwere des Verstoßes und seine Auswirkungen auf das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis an.37 Über die Frage, ob der Grund ein „wichtiger“ ist, entscheidet - bei der Übernahmeklage - letztlich das richterliche Ermessen. Der Richter muss dabei insbesondere prüfen, ob ein gemäß § 133 HGB für wichtig zu erachtender Grund auch tatsächlich die Ausschließung des betreffenden Gesellschafters rechtfertigt.38 Auf der anderen Seite wiederum muss der Richter aber auch das Verhalten des anderen Gesellschafters berücksichtigen, um ein etwaiges vertragswidriges Verhalten zum Zwecke der Kompensation des Verschuldens heranzuziehen. Für den Fall nämlich, dass sich beide Gesellschafter gesellschaftswidrig verhalten haben, besteht ein Übernahmerecht nicht schon allein deshalb, weil das Verschulden des einen Gesellschafters überwiegt. Hier ist zu prüfen, ob - gemessen an dem Verhalten des Beklagten - in der Person des Klägers ebenfalls ein wichtiger Grund i. S. d. § 142 I HGB i.V.m. § 140 HGB vorliegen könnte. Bejahendenfalls wäre eine Übernahme ausgeschlossen.39

bb) Antrag und Urteil

Liegen jeweils die Voraussetzungen vor, kann das Übernahmerecht solange ausgeübt werden, wie das Unternehmen noch fortbesteht; es endet mithin erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft.40 Das Übernahmerecht nach § 142 I HGB ist dabei - im Unterschied zu dem an formelle Voraussetzungen knöpfenden Recht des § 142 II HGB - aus Rechtssicherheitsgründen als Gestaltungsklage ausgebildet.41 In formeller Hinsicht ist daher für die Ausübung des Übernahmerechts nach § 142 I HGB eine Antrag erforderlich, der in Form der Klageerhebung erfolgt. Der Klageantrag geht dahin zu erkennen, dass der Kläger berechtigt ist, das Geschäft mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation zu übernehmen.42 Das Urteil ergeht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dem Richter ein echtes Ermessen - abgesehen von dem unbestimmten Begriff des „wichtigen Grundes“ - nicht zusteht. Mit Rechtskraft des Urteils tritt dessen Wirkung - die Übernahme des Geschäftes - ein; das Urteil wirkt also konstitutiv.

cc) Einzelfälle

Wie bereits dargestellt, kann die Stichhaltigkeit des geltend gemachten Ausschließungsgrundes nicht ohne weiteres nach Maßgabe allgemeingültiger Tatbestandsmerkmale beurteilt werden, sondern muss immer anhand der Umstände des Einzelfalls, ihrem Zusammenwirken und ihrer Wechselbeziehung untersucht werden.43 Die nachstehend aus Schrifttum und Rechtsprechung zusammengetragene beispielhafte Aufzählung wichtiger Ausschließungs- bzw. Übernahmegründe kann daher keine für den einzelnen Fall verbindliche Aussage treffen, sondern nur die Möglichkeiten und Tendenzen veranschaulichen und darlegen, welchen Umständen typischerweise besonderes Gewicht zukommt.44

dd) Systematisierung nach Fallgruppen

aaa) Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten:

- Nachlässige Geschäftsführung, Nichtleistung der Einlage,45
- unordentliche Führung der Bücher46,
- Unterlassung der Buchführung47,
- Nichtaufstellung des Jahresabschlusses durch den dazu berufenen Geschäftsführer, Überschreitung der im Vertrag zugestandenen Geschäftsführerbefugnisse, Überschreitung des Entnahmerechts,48
- Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen, eigenmächtige Kreditgewährung, Abbruch der Mitarbeit,49
- Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen50,
- geschäftsschädigende Äußerungen51,
- unlautere Nebengeschäfte, Verrat von Geschäftsgeheimnissen an die Konkurrenz,52
- schuldhafte Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen den Gesellschaftern53

bbb) Unmöglichkeit der Erfüllung von Gesellschafterpflichten:

- schwere anhaltende Krankheit54
- längere Abwesenheit, z. B. durch Freiheitsstrafe55
- Entmündigung56
- völlige Zerrüttung der Vermögensverhältnisse eines Teilhabers57

Die Gründe, die zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Gesellschafterpflichten führen, zeigen, dass somit insbesondere auch unverschuldete Umstände eine Übernahme rechtfertigen können.

ccc) Sonstige Übernahmegründe:

- Ehebruch mit der Frau des Mitgesellschafters58
- Verlust der familienrechtlichen Stellung aufgrund Scheidung nach Ehebruch59
- Übervorteilung bei gemeinsamer Steuerhinterziehung60
- Verurteilung zu einer entehrenden Strafe61

Nach heute einhelliger Meinung ist eine Schädigung der Gesellschaft durch das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters nicht erforderlich. Es kann vielmehr schon die drohende Gefahr eines Schadens genügen, um das Recht auf Übernahme zu begründen62, wenngleich i. d. R. ein wichtiger Grund um so eher zu bejahen sein wird, je größer der Schaden der Gesellschaft ist.63

ddd) Gegenbeispiele:

Je nach den Umständen des Einzelfalles braucht die nachlässige Führung der Bücher für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht auszureichen. Geringe Kenntnisse und Fähigkeiten des Gesellschafters und daraus resultierendes Versagen bei der Geschäftsführung bilden regelmäßig keinen wichtigen Grund, wenn der Mangel von vornherein bekannt war.64 Auch die Ablehnung65 oder Verletzung von lediglich untergeordneten Pflichten66 rechtfertigt die Annahme eines Übernahmegrundes i. d. R. nicht.

b) Die Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, § 142 II 1. Alt. HGB

Den zweiten Fall eines gesetzlichen Übernahmerechts bildet für die zweigliedrige Gesellschaft § 142 II 1. Alt. HGB. Danach ist, wenn „bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privatgläubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach § 135 zustehenden Befugnis Gebrauch“ macht, „der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen“.

Regelmäßige Folge einer solchen Kündigung wäre die Auflösung und Liquidation.67 Während daher bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft im Falle der Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters den übrigen aber das Recht zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Privatgläubiger, dass die Gesellschaft unter ihnen fortgesetzt werden solle, die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation zu vermeiden68, kann dagegen gemäß § 142 II 1. Alt. HGB bei einer Zweipersonengesellschaft der an der Auflösung der Gesellschaft infolge Kündigung durch den Privatgläubiger unschuldige Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation übernehmen. Ausgeübt wird dieses Recht durch eine dem Privatgläubiger gegenüber abzugebende darauf gerichtete Erklärung69 ; eine Klage, wie bei der Übernahme aus wichtigem Grund (§ 142 I HGB), ist nicht erforderlich70 und insbesondere finden die von der Rechtsprechung entwickelten einschränkenden Grundsätze für das Übernahmerecht hinsichtlich der Interessenabwägung nach § 142 I HGB71 für § 142 II HGB keine Anwendung.72

[...]


1 ) Hausarbeit im Rahmen des Seminars „Vertragsgestaltung im Handels- und Gesellschaftsrecht“, Universität Bayreuth, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (SS1992)

2 ) vgl. die Begriffsbestimmung in § 705 BGB

3 ) K. Schmidt, GesR, § 45 I 2 b); Kühnlenz, S. 50; Hueck, GesR, § 16 IV 1; Beisel, Teil 1, 3.5.1 (S. 96)

4 ) vgl. § 145 HGB

5 ) Hueck, Recht der OHG, § 23 I

6 ) BGHZ 1, 324 (331); BGHZ 50, 307 (309); BGH, LM Nr. 10 zu § 142 HGB

7 ) Heymann/Kötter, HGB, § 142, Anm. 1

8 ) Strunz, S. 16; Heymann/Kötter, HGB, § 142, Anm. 1

9 ) Denkbar ist auch der Fall, dass ein Dritter das Unternehmen gegen Entgelt erwirbt; jedoch bleibt diese Konstellation in der folgenden Betrachtung unberücksichtigt, da es hier nur die Übernahme durch einen der Gesellschafter zu erörtern gilt

10 ) umgekehrt kann auch regelmäßig sowohl der Komplementär als auch der Kommanditist das Recht auf Übernahme haben, vgl. RGZ 82, 360 (362); BGHZ 6, 113 (115); OLG Stuttgart, DB 1961, S. 1644; Reck, S.35; Westermann, PersGesR, RdNr. 415

11 ) Rötelmann, NJW 1956, S. 1620; OLG Stuttgart, DB 1961, S. 1644; Hueck, Recht der OHG, § 30 I 3; vgl. auch den Fall bei OLG Hamburg, LZ 1915, S. 1116

12 ) OLG Stuttgart, DB 1961, S. 1644; Schlegelberger-Geßler, HGB, § 142, RdNr. 10

13 ) Heymann-Emmerich, HGB, § 142, RdNr. 3; Staub-Ulmer, § 142, Anm. 10

14 ) Heymann/Kötter, HGB, § 142, Anm. 2

15 ) RGZ 65, 38; RGZ 105, 376; BGH, LM Nr. 4 zu § 133 HGB; OLG Nrnberg, WM 1958, S. 710; Stauf, S. 37; Staub-Ulmer, HGB, § 133, RdNr. 8; Schlegelberger-Geßler, HGB, § 133, RdNr. 3; Hueck, Recht der OHG, § 25 II 2; Heymann-Emmerich, HGB, § 133, RdNr. 3

16 ) Diese Bezeichnung findet sich z. B. bei Hartmann, S. 1

17 ) sog. "Subsidiaritätsgrundsatz", vgl. dazu Westermann, PersGesR, RdNr. 571 (412)

18 ) vgl. Staub-Ulmer, HGB, § 133, Anm. 26

19 ) Für die Rspr.: BGHZ 4, 108 (110); RGZ 24, 136 (139); BGH, LM Nr. 6 zu § 133 HGB;

Für die Lit.: Schlegelberger-Geßler, HGB, § 142, RdNr. 3; Düringer/Hachenburg-Flechtheim, § 142, Anm. 3; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, § 142, Anm. 1 B; a. A. Sandrock, JR 1969, S. 329; Westermann, PersGesR, RdNr. 571

20 ) BGHZ 4, 108 (111)

21 ) vgl. Hueck, Recht der OHG, § 30, Fn. 4)

22 ) sog. "ultima ratio"

23 ) RGZ 146, 169 (180); BGHZ 4, 108 (120)

24 ) Sandrock, JR 1969, S. 324

25 ) Staub-Ulmer, HGB, § 142, Anm. 13

26 ) Westermann, PersGesR, RdNr. 571; gegen noch strengere Maßstäbe als bei § 140 HGB auch Heymann Emmerich, HGB, § 142, RdNr. 9, der eine Abstufung innerhalb des wichtigen Grundes infolge der ohnehin erforderlichen Einzelfallprüfung für tatsächlich gar nicht möglich hält

27 ) vgl. BGHZ 4, 108 (110); BGHZ 51, 204 (205); BGH, LM Nr. 4 zu § 133 HGB; BGH, LM Nr. 13 zu § 142 HGB

28 ) so auch st.Rspr., z. B. BGH, DB 1959, S. 110; BGHZ 46, 392 (396)

29 ) BGHZ 46, 392 (396)

30 ) BGHZ 51, 204 (206)

31 ) So m. E. zu Recht Sandrock, JR 1969, S. 328; Heymann-Emmerich, HGB, § 142, RdNr. 13, da immer auch das Ausmaß etwaiger wirtschaftlicher Härten berücksichtigt werden muss; nach BGHZ 51, 204 (207) dagegen soll die kapitalmäßige Beteiligung kein Gesichtspunkt sein, der "bei der gebotenen Gesamt würdigung der Umstände des Falles ins Gewicht fallen könnte"; vgl. auch Westermann, PersGesR, RdNr. 571

32 ) Heymann-Emmerich, HGB, § 142, RdNr. 13

33 ) zur Abfindung noch ausführlich unten, 2. Teil, II. 4.

34 ) So wird regelmäßig jedenfalls ein Umstand, der die Ausschließung eines Komplementärs rechtfertigt, nicht notwendigerweise auch für die Ausschließung des Kommanditisten ausreichen, da das persönliche Ver halten des persönlich haftenden Gesellschafters i. d. R. mehr ins Gewicht fällt; vgl. auch Schlegelberger Geßler, HGB, § 177, RdNr. 19; Reck, S. 9

35 ) Reck, S. 9; vgl. auch BGH, WM 1971, S. 20

36 ) RGZ 24, 136 (138)

37 ) BGH, WM 1966, S. 31; BGH, LM Nr. 2 zu § 140 HGB

38 ) RGZ 24, 136 (137)

39 ) BGH, BB 1981, S. 1730; BGH, LM Nr. 9 zu § 142 HGB; Lindacher, BB 1974, S. 1611; BGHZ 80, 346 (352); BGH, NJW 1957, S. 873; OLG Düsseldorf, NJW 1989, S. 173; vgl. auch Sandrock, JR 1969, S. 328

40 ) Westermann, PersGesR, RdNr. 572

41 ) Staub-Ulmer, HGB, § 142, Anm. 19

42 ) Staub-Ulmer, HGB, § 142, Anm. 21

43 ) RG, JW 1925, S. 145; RG, JW 1936, S. 2071

44 ) So können Entscheidungen zu § 142 I HGB nur schwer oder gar nicht verallgemeinert werden; wenngleich auch ein bekannter Fall vorzuliegen scheint, so macht dies die erneute Prüfung durch den Richter nicht entbehrlich, ob auch im konkreten Einzelfall ein zur Übernahme berechtigender wichtiger Grund vorliegt

45 ) Möhle, PersGes, S. 181

46 ) OLG Stuttgart, DB 1961, S. 1644

47 ) Staub-Ulmer, HGB, § 140, Anm. 9

48 RGRK-Weipert, HGB, § 140, Anm. 6

49 ) OLG Nürnberg, BB 1958, S. 1001

50 ) RGRK-Weipert, HGB, § 140, Anm. 6

51 ) OLG Hamm, MDR 1956, S. 746

52 ) Möhle, PersGes, S. 181

53 ) BGHZ 4, 108 (113)

54 ) RGZ 105, 376 (377)

55 ) OGHBrZ Köln, NJW 1950, S. 184

56 ) RG, LZ 1932, S. 1144

57 ) RG, LZ 1914, S. 1036

58 ) BGHZ 4, 108 (114)

59 ) BGH, NJW 1973, S. 92

60 ) BGH, LM Nr. 7 zu § 140 HGB

61 ) Staub-Ulmer, HGB, § 140, Anm. 10

62 ) Weitere Einzelfälle bei Heymann-Emmerich, HGB, § 133, RdNrn. 10-13

63 ) BGH, LM Nr. 2 zu § 140 HGB; BGH, WM 1966, S. 31

64 ) OLG Hamm, BB 1976, S. 722

65 ) BGH, WM 1961, S. 34

66 ) BGH, WM 1966, S. 2931

67 ) vgl. § 145 I und II HGB

68 ) vgl. § 141 HGB

69 Baumbach/Duden/Hopt, HGB, § 142, Anm. 2) A.; Heymann-Emmerich, HGB, § 142, RdNr. 18

70 ) vgl. statt vieler Glanegger/Niedner/Renkl/Ruß, HGB, § 142, RdNr. 5

71 ) siehe oben, 2. Teil, I. a) aa) aaa)

72 ) Schegelberger-Geßler, HGB, § 142, RdNr. 7

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei der KG/OHG durch einen Gesellschafter
Untertitel
Vertragsgestaltung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Hochschule
Universität Bayreuth  (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Seminar zur Vertragsgestaltung
Note
gut (14 Punkte)
Autor
Jahr
1992
Seiten
44
Katalognummer
V309511
ISBN (eBook)
9783668081390
ISBN (Buch)
9783668081406
Dateigröße
635 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
übernahme, gesellschaftsvermögens, kg/ohg, gesellschafter, vertragsgestaltung, handels-, gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Ursin Gunzelmann (Autor:in), 1992, Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei der KG/OHG durch einen Gesellschafter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309511

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