Das Transparenz- und Publizitätsgesetz - Einordnung, Darstellung und betriebswirtschaftliche Kritik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung in das Transparenz- und Publizitätsgesetz

2. Darstellung des TransPuG
2.1. Das Gesetz in Form eines Artikelgesetzes
2.2. Anwendungsbereiche und Adressaten
2.2.1. Corporate Governance Regelungen
2.2.2. Änderungen der Konzernrechnungslegung
2.2.3. Modernisierung des Aktienrechts

3. Einordnung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes
3.1. Zeitliche Einordnung
3.2. Politische Einordnung
3.2.1. Kodifizierung von Corporate Governance-Vorschlägen
3.2.2. Harmonisierung der Rechnungslegung auf EU-Ebene

4. Betriebswirtschaftliche Bewertung
4.1. Umsetzung des TransPuG
4.2. Auswirkungen durch die Einführung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes
4.2.1. Auswirkungen auf die Konzernorgane
4.2.1.1. Aufsichtsrat
4.2.1.2. Vorstand
4.2.1.3. Hauptversammlung
4.2.2. Auswirkungen auf internationale institutionelle Anleger
4.3. Diskussionen über weitere Reformen auf inter- und supranationalen Ebenen

5. Zusammenfassung und Fazit

1. Einleitung in das Transparenz- und Publizitätsgesetz

Nach dem Beschluss des Bundestages vom 19. Juli 2002 ist das Transparenz- und Publizitätsgesetz (im Folgenden TransPuG) zum 26. Juli 2002 in Kraft getreten.

Das TransPuG stellt zum einen eine Fortführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) aus dem Jahre 1998 dar. Es bezieht sich auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex[1], was zu mehr Offenheit in der Unternehmensführung und zu einer Stärkung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates führen soll. Die angenommenen Vorschläge der Corporate Governance-Kodex-Kommission zur Geschäftsführung und Befugnissen der Gesellschaftsorgane sind durch eine entsprechende Änderung des Aktiengesetzes (AktG) ins TransPuG aufgenommen worden.[2]

Zum anderen bezieht sich das TransPuG auf Änderungen zur Rechnungslegung und Publizität von Kapitalgesellschaften, die durch Änderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) vollzogen werden;

Besonders die Position des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand wird mit der Einführung des Transparenz- und Publizitätsgesetz gestärkt. Die Informationspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat ist zum Beispiel so erweitert, dass der Vorstand Abweichungen von Planzahlen („Soll-Ist-Vergleich“) zu begründen hat.

Zur Rechnungslegung folgt das TransPuG im Wesentlichen Vorschlägen des Deutschen Standardisierungsrat[3] und entwickelt somit internationale Transparenz in der Konzernrechnungslegung weiter und schafft somit einen weiteren Schritt in Richtung International Accounting Standards (IAS).

Im Allgemeinen lässt sich das Transparenz- und Publizitätsgesetz als eine Modernisierung zu einer internationalen Vergleichbarkeit und Akzeptanz bezeichnen, dass die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der international operierenden Unternehmen in Deutschland stärken soll.[4]

Die Änderungen, die das Artikelgesetz aufnimmt, sollen im Folgenden kurz dargestellt, in einen zeitlichen und politisch motivierten Kontext gebracht werden und schließlich der betriebswirtschaftlichen Kritik standhalten. Ein kurzer Ausblick auf die Zukunft, vor allem der Rechnungslegung soll zeigen wie das Transparenz- und Publizitätsgesetz in dem fortwährenden Reformprozess dieser Problemstellung steht. Hier also soll nicht nur die detaillierte Darstellung, sondern auch die Begründung des Gesetzes durch einen fortwährenden Reformprozess auf diesem Gebiet aufgezeigt werden.

2. Darstellung des TransPuG

2.1. Das Gesetz in Form eines Artikelgesetztes

Das TransPuG ist ein Artikelgesetz, welches zu Änderungen anderer Gesetze führt. Hier bringt das TransPuG Änderungen im Bereich des Aktiengesetzes (Artikel 1) und im Bereich des Handelsgesetzbuches (Artikel 2) hervor.[5] Zudem enthält das Gesetz noch eine Reihe von Übergangsregelungen; ebenso treten Änderungen betreffend des Aktiengesetztes erst 2003 in Kraft, so dass für laufende Hauptversammlungen keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten sind.

Ganz allgemein lassen sich die Regelungen drei Themenkomplexen zuordnen. Zu aller erst verfolgt das TransPuG die Kodifizierung von Corporate Governance-Fragen.[6] Hier geht es um die Abschlussprüfung, die Tätigkeit des Aufsichtsrates, sowie die Einbettung des Corporate Governance-Kodex[7] in das Aktiengesetz. Als Zweites wird die Konzernrechnungslegung einhergehend mit der Aufwertung des Konzernabschlusses entwickelt.[8] Als drittes lassen sich die Modernisierung und Deregulierung des Aktienrechts erkennen.[9]

Die folgende Darstellung soll die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Änderungen des Aktiengesetzes (Umsetzung des Corporate Governance-Kodex Vorschläge), die Neuerungen im Bereich des Handelsgesetzbuches (Vorschriften zur Standardisierung der Konzernrechnungslegung) und weiterer Modernisierung des Aktienrechtes (vor allem im Zuge des Internet als Informationsmedium) darlegen. Eine ausführliche Würdigung einzelner Änderungen werden im Zuge der betriebswirtschaftlichen Bewertung behandelt.

2.2. Anwendungsbereiche und Adressaten

2.2.1. Corporate Governance Regelungen

Im Mittelpunkt des TransPuG steht ein neuer § 161 des Aktiengesetzes, der die sog. Entsprechenserklärung regelt. Hiernach sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich eine Erklärung darüber abzugeben, ob dem Corporate Governance-Kodex entsprochen wurde bzw. auch weiterhin wird.[10] Hier folgt der Gesetzgeber nicht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex, der die Begründung über Abweichungen vom Kodex empfiehlt. Doch ist hier die Begründung in eigenem Interesse der Unternehmung zu erwarten, da diese von der Öffentlichkeit, insbesondere dem Anlegerpublikum, erwartet wird.[11]

Das Gesetz sieht eine gemeinsame Erklärung vor, was nicht eine gemeinsame Beschlussfassung der Organe impliziert. Die Organe werden, nach gemeinsamer Vorbereitung der Inhalte, die Entsprechenserklärung innerhalb ihrer Geschäftsordnung beschließen.[12] Inhaltlich lassen sich die Erklärungspflichten in Abweichungen im Einzelfall und generelle Abweichungen einteilen.[13] Unter den generellen Abweichungen lassen sich zumeist Satzungsregelungen oder Abweichungen der Geschäftsordnung ersehen. Des Weiteren lassen sich Abweichungen in die Dimensionen Positiv bzw. Negativ einteilen. Hier soll zum Ausdruck kommen, dass lediglich Unterschreitungen (negative Abweichungen) anzugeben sind. Die Entsprechenserklärung ist nicht nur auf der Website der Unternehmung, sondern auch im Rahmen des Jahresabschlusses zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass diese sämtlichen Aktionären mitgeteilt wird.

Neben der Entsprechenserklärung stärkt das TransPuG, durch Umsetzung des Deutschen Corporate Governance-Kodexes, die Position des Aufsichtsrates. Vor Allem die Berichterstattung des Vorstandes an den Aufsichtsrat wird erweitert.[14] Der Gesetzgeber verlangt dem Vorstand Berichte die einen Soll-Ist-Vergleich liefern, sowie die Einbeziehung von Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss ab. Zudem werden die Rechte der Berichtsanforderungen einzelner Aufsichtsratsmitglieder gestärkt.[15]

Hier bedarf ein Aufsichtsratsmitglied nicht mehr der Zustimmung eines weitern Aufsichtsratsmitglied zur Anforderungen von Ad-hoc-Berichten.[16] Jedoch sind sehr detaillierte amtliche Ausführungen hierzu gemacht, um Missbrauchsfällen vorzubeugen.[17]

Eine weitere Neuerung stellt der „Elektronische Bundesanzeiger dar.[18] Gemäß §25 AktG werden Mitteilungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch zugänglich gemacht. Ab dem 1.1.2003 gibt es hier den elektronischen Bundesanzeiger als ausschließliches Pflichtmedium. Wahlmöglichkeiten oder die Parallelität der Medien wurden nicht umgesetzt.

Auf die Modifizierung und Modernisierung des Gründungsrechts für Aktiengesellschaften durch das TransPuG soll hier nur am Rande hingewiesen werden. Hier geht es im Wesentlichen um die Beschleunigung des Gründungsvorganges. Die nach §33 Abs. 2 AktG erforderliche Gründungsprüfung kann in bestimmten Fällen nicht nur durch die Gründungsprüfung, sondern auch durch einen beurkundeten Notar erfolgen.[19]

2.2.2.Änderungen der Konzernrechnungslegung

Hier gibt der Gesetzgeber eine weitere Annäherung der deutschen Konzernrechnungslegung an internationale Bilanzierungsnormen mit dem Ziel der stärkeren Kapitalmarktorientierung der deutschen Konzernrechnungslegung vor.

Die Änderungen der Konzernrechnungslegung im Rahmen des TransPuG erfolgten in großen Teilen auf Empfehlungen und Vorschlägen des Deutschen Standardisierungsrates (DSR)[20], der genau dies zu seiner Aufgabe hat. Wahlmöglichkeiten werden hier weiter abgebaut, was nicht letztlich internationale Transparenz in der Konzernrechnungslegung schafft und somit einen weiteren Schritt in Richtung International Accounting Standards Board (IASB) geht.

Der Gesetzgeber wertet den Konzernabschluss im Vergleich zum Jahresabschluss in Form einer Prüfung des Abschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und einer sogenannten Billigungsentscheidung (Ergänzung des 171 Abs. 2 AktG) auf.[21] Mit der Formalisierung wird der Konzernabschluss als Informationsinstrument anerkannt und in Folge gleichwertig zum Jahresabschluss gestellt, obwohl keine unmittelbaren Folgen wie z.B. die Besteuerung folgen.

Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf Mutterunternehmen, die ihren Konzernanhang um einen Eigenkapitalspiegel, eine Segmentberichterstattung, sowie eine Kapitalflussrechnung erweitern (Änderung des § 297 Abs.1 Satz 2 HGB). Des Weiteren wird der Stichtag für den Konzernabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterkonzerns festgelegt. Zudem entfallen die Anschaffungskostenrestriktion bei der Kapitalkonsolidierung bei Aufdeckung stiller Rücklagen im Rahmen der Neubewertungsmethode (Wegfall von § 301 Abs. 1 Satz 4 HGB), die Streichung der Erleichterung für die Zwischengewinneliminierung (Wegfall von § 304 Abs.2 HGB) und die Aufhebung von Schutzklauseln im für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§§ 286 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, 313 Abs. 3 HGB gelten zukünftig nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen)[22]. Zudem sind Aktienoptionen für Mitarbeiter nach §161 HGB nun angabepflichtig. Die Bestimmungen sind grundsätzlich erstmalig zum Geschäftsjahr beginnend nach dem 31.12.2002 anzuwenden. Ausnahmen bilden hier die Entsprechenserklärung und die Publizität der Aktienoptionen, welche erstmalig für das Geschäftsjahr beginnend nach dem 31.12.2001 anzuwenden sind.

2.2.3. Weitere Modernisierung des Aktienrechts

Weitere wichtige zum Teil Detailänderungen im Aktiengesetz modernisieren das Recht zusätzlich. So werden die Nutzung elektronischer Medien im TransPuG fortgeschrieben.[23]

Bekanntmachungen oder die Einladung zu der Hauptversammlung etwa können beginnend mit dem 1.1.2003 auf elektronischem Wege erfolgen. Möglich wird in diesem Zusammenhang auch die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung.[24]

Des Weiteren sind erweiterte Gewinnverwendungskompetenzen zu verzeichnen. In den Satzungen der börsennotierten Gesellschaften können nun Bestimmungen festgesetzt werden, der Verwaltung die Gewinnthesaurierung ganz oder teilweise zu entziehen, was bisher an der 50%-Klausel[25] scheiterte.

[...]


[1] Abrufbar unter www.corporade-governence-code.de

[2] Das TransPuG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, das Änderungen des Aktiengesetztes im ersten Artikel und Änderungen des Handelsgesetzbuches im zweiten Artikel vornimmt. Der dritte Artikel beinhaltet zahlreiche Übergangsbestimmungen, der Artikel fünf regelt das In-Kraft-Treten des Gesetztes.

[3] Zu Funktionen des Deutschen Standardisierungsrates siehe NIEHUS; R. J. (2002), S.53.

[4] Siehe HUCKE, A., AMMANN, H. (2002), S.689.

[5] Siehe SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1270.

[6] Vergleiche SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1270; SEIBERT, U. (2002), S. 608; IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 789; besonders SCHMIDT, H. (2002), S. 1.

[7] Zum Corporate Governance-Kodex siehe Gerhard CROMME, Vorsitzender der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex. Pressekonferenz nach Übergabe des Deutschen Corporate Governance-Kodex an die Bundesministerin der Justiz am 26. Februar 2002 in Berlin, www.corporate-governance-code.de/ger/news/rede-cromme-20020226.html.

[8] Siehe SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1270; IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 796.

[9] Siehe SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1270; IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 792.

[10] Siehe IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 791.

[11] Hierzu vergleiche SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1271; SCHMIDT, H. (2002), S. 4.

[12] Vergleiche SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1271.

[13] Vergleiche hierzu IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 790.

[14] SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1273.

[15] Vergleiche SEIBERT, U. (2002), S. 609, SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1274.

[16] SEIBERT, U. (2002), S. 609, SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1274.

[17] Siehe SEIBERT, U. (2002), S. 609.

[18] Vergleiche SEIBERT, U. (2002), S. 608; IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 792; NOAK, U.

(2002), S. 621.

[19] Hierzu ausführlich HERMANNS, M. (2002), Erleichterungen bei der Gründung von Aktiengesellschaften durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz. Hier vor Allem S. 1785 und S.1789.

[20] Zu weiteren Aufgaben des Deutschen Standardisierungsrates siehe NIEHUS, R.-J. (2002), S.53.

[21] Siehe SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1275.

[22] Siehe SEIBERT, U. (2002), S.612.

[23] Siehe IHRIG, H.-C., WAGNER, J. (2002), S. 792; NOAK, U. (2002), S. 620.

[24] Siehe SCHÜPPEN, M. (2002), S. 1276, zum detaillierteren Gesamtüberblick über die Neuerungen im Recht der Hauptversammlung siehe Abschnitt 4.2.1.3.

[25] Bisher bestand für börsennotierte Gesellschaften die Einschränkung, dass ein größerer Teil des Jahresüberschusses zur Disposition der Verwaltung bestellt war; siehe hierzu SCHÜPPEN (2002), S. 1276.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Das Transparenz- und Publizitätsgesetz - Einordnung, Darstellung und betriebswirtschaftliche Kritik
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Veranstaltung
Betriebswirtschaftliche Herausforderungen in der Corporate Governance
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
26
Katalognummer
V30944
ISBN (eBook)
9783638320924
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Transparenz-, Publizitätsgesetz, Einordnung, Darstellung, Kritik, Betriebswirtschaftliche, Herausforderungen, Corporate, Governance
Arbeit zitieren
Oliver Altenhoff (Autor:in), 2003, Das Transparenz- und Publizitätsgesetz - Einordnung, Darstellung und betriebswirtschaftliche Kritik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30944

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