Das Privatstiftungsgesetz - Entstehung und Merkmale


Hausarbeit (Hauptseminar), 2000

21 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsangabe:

1. Einleitung

2. Entwicklungsgeschichte des Privatstiftungsgesetzes
2.1. Erste Schritte
2.2. Begutachtungsverfahren
2.3. Weitere Entwicklungschritte
2.4. Parlamentarische Behandlung
2.5. Allgemeine Anmerkungen zum Privatstiftungsgesetz

3. Inhalte und wesentliche Merkmale des Privatstiftungsgesetzes
3.1.Entstehung und Errichtung
3.2.Stiftungszweck
3.3.Vermögen
3.4.Gründungskosten
3.5.Laufende Kosten
3.6.Dauerhaftigkeit

4. Organisation

5. Begünstigte
5.1.Letztbegünstigte

6. Änderung und Widerruf

7. Auflösung

8. Steuer

9. Umwandlung einer alten Stiftung in eine Privatstiftung

10. Exkurs: Österreich vs. Liechtenstein

11. Schlußwort

12. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Seit 1. September 1993 ist in Österreich das PSG, BGBl 694/1993 in Kraft; es tritt damit neben das Bundesstiftungs- und Fondgesetz aus dem Jahre 1974, das weiterhin in Geltung bleibt.1 Vor der Einrichtung des Instruments der Privatstiftung konnte eine Stiftung nur im Rahmen des Bundes-Stiftung- und Fondgesetzes errichtete werden, diese Stiftungen/Fonds sind jedoch auf gemeinnützige oder wohltätige Zwecke beschränkt. Sie bedürfen zu ihrer Entstehung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung und unterliegen verwaltungsbehördlicher Kontrolle.

Mit der Privatstiftung wollte man ein rechtliches Instrument schaffen, das dem potentiellen Stifter bei der Ausgestaltung der Stiftung und vor allem bei der Zweckbestimmung weitgehend freie Hand läßt und leicht zu handhaben ist. Man wollte unter anderem einen Anreiz schaffen, vermehrt private Gelder zu Zwecken einzusetzen, die auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen, wie etwa zur Förderung der Kunst, Wirtschaft oder Wissenschaft.

Man sah wie andere Länder wie etwa Deutschland, Schweiz oder Liechtenstein gute Erfahrungen mit einem liberalen Stiftungsrecht gemacht haben. Durch die Schaffung eines bedarfsgerechten Privatstiftungsrecht soll der Abfluß von österreichischem Vermögen in ausländische Stiftungen verhindert werden.

Das Privatstiftungrecht läßt das BStF-G unberührt, es besteht aber die Möglichkeit der Umwandlung einer Stiftung nach dem BStF-G (nicht von Fonds) in eine PS vor.

2. Entstehungsgeschichte des PSG

2.1. Erste Schritte

Ausgangspunkt für die Schaffung des PSG war also die Forderung nach einem „moderneren Stiftungsrecht“, das BStF-G wurde als restriktiv kritisiert, da es einen gemeinnützigen Stiftungszweck verlange, vor allem von Seiten der Wirtschaft wurden die Stimmen nach einem Gesetz mit eigennützigem Charakter laut;

Die Regierungsparteien der XVIII. Gesetzgebungsperiode nahmen diese Anregungen auf und beschlossen im Arbeitsübereinkommen vom 17.12.1990, dass ein moderneres Stifungsrecht beschlossen werden sollte. Als Initiatior wird in den Medien Dr. Maximillian Eiselsberg genannt, der sich in einer Ausgabe des Magazin „Trend“ (Nr. 9/93,S. 102) folgendermaßen äußerte: „Dieses Gesetz geht darauf zurück, daß ich die Idee dem Sektionschef Oberhammer verkauft habe und der das Werkl bei Justizminister Michalek in Bewegung gesetzt hat“.

Von einem Arbeitskreis des Ludwig- Boltzmann –Instituts für Urkundenwesen und Rechtsfürsorge wurde ein Entwurf erstellt, der Basis der Beratungen einer im Bundesministerium für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe war.

Am 10. Dezember 1992 legte das B- Ministerium für Justiz unter dem Minister Michalek einen Ministerialentwurf vor, für den federführend der Rechtsanwalt Maximillian Eiselsberg sowie der Experte im Finanzministerium Werner Wiesner und Günter Cerha waren. Die steuerliche Behandlung der Privatstiftung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest entschieden.

2.2. Begutachtungsverfahren

Im Rahmen des Begutachtungsverfahren wurden die aufgeworfenen Probleme erörtert und der Entwurf überarbeitet.

Der Entwurf wurde dabei zur Begutachtung an die jeweiligen Ämter der Landesregierungen geschickt, sowie an Institutionen wie die Arbeiterkammer, Innenministerium, österreichische Notariatskammer und die Vereinigung österreichischer Industrieller.

Die Reaktionen auf den Entwurf waren durchgehend positiv, die Entscheidung, endlich eine rechtliche Möglichkeit für die Errichtung einer Privatstiftung zu schaffen, wurde von allen Seiten begrüßt. Allfällige Änderungswünsche bzw. Einwände, die im Rahmen des Begutachtungsverfahren angebracht wurden, zielten zumeist auf eine andere, präzisere Formulierung ab; sie fanden aber größtenteils keinen Niederschlag im Gesetz, vor allem wenn die Einwände inhaltlicher Natur waren; Zum Beispiel kam von Seiten der AK die Anregung, die Auflösung der PS durch einstimmigen Beschluß aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch der Zustimmung des allfällig zu errichtenden Aufsichtsrates zu unterwerfen.

Änderungswünsche, die hinsichtlich einer klareren Formulierung angebracht, blieben ebenso meist unbeachtet . So kam von Seite des Innenministeriums der Vorschlag, daß zur Formulierung, daß die PS einem „erlaubten Zweck“ dienen soll, noch die Bestimmung „und nicht gemeinnützigen oder mildtätigen“ Zweck einzufügen, um Überschneidungen mit dem Bundes-Stiftungs- und Fondgesetz zu vermeiden.

Allgemein ist die große Akzeptanz der jeweiligen Institutionen als ein Indiz für eine sorgfältige und durchdachte Ausarbeitung des Entwurfes zu werten.

2.3. Weitere Entwicklungsschritte

Auf Basis des überarbeiteten Ministerialentwurfes wurde am 15. Juni 1993 der Gesetzesentwurf über die PS beschlossen, der anschließend in der Behandlung im Justizausschuß marginal verändert wurde.

Der Justizausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 1993 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Graff, Dr. Harald Offner, Dr. Elisabeth Hlavac, Walter Riedl sowie Justizminister Dr. Nikolaus Michalek. Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung einiger Abänderungsanträge einstimmig angenommen.

Zu diesen Änderungen zählt die Änderung des Titels des Gesetzes von „Privatrechtsstiftungsgesetz“ in „Privatstiftungsgesetz“; man wollte mit dem Begriff „Privatrechtsstiftungsgesetz“ ursprünglich eine deutliche Abgrenzung zum Bundes-Stiftungs- und Fondgesetz bezwecken, doch man einigte sich schließlich auf den kürzeren und weniger schwerfälligeren Namen „Privatstiftungsgesetz“.

Weiters hat die Bestimmung, dass dem Stiftungsvorstand ein zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugtes Mitglied angehören muß, im Ausschuß keine Mehrheit gefunden. Eingefügt wurde eine Strafbestimmung für die Verschweigung oder unrichtige Wiedergabe erheblicher Umstände über die Verhältnisse der PS.

Im Bericht des Justizausschusses ist weiters eine Begründung für die Errichtung des Instruments der Privatstiftung enthalten: dem Manko „eigennütziger“ Stiftungen in Österreich soll das PSG begegnen. Die bisherige ausschließliche Genehmigung von Stiftungen zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken hatte einen Abfluß des Vermögens in ausländische Stiftungen zur Folge. Dem trägt die Schaffung einer juristischen Person der Privatstiftung Rechnung.

2.4. Parlamentarische Behandlung

Als Ergebnis der Beratungen im Justizausschuß wurde somit der Antrag gestellt, der Nationalrat solle dem schriftlichen Ausschußbericht angeschlossenen Gesetzesentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Schließlich wurde das Privatstiftungsgesetz am 23. September 1993 in der 131. Sitzung des Nationalrates behandelt. Dass das Gesetz als 12. und letzer Punkt der Tagesordnung gesetzt wurde, spricht für die allgemein konfliktlose und unspektakuläre Entstehungsgeschichte des PSG. Das PSG wurde weder von einer Partei bekämpft, noch kam Widerstand von sonstigen Verbänden oder Gruppen.

In der Debatte im NR meldeten sich Vertreter der ÖVP ( Abgeordnete Klomfar und Gaigg), der SPÖ (Abgeordnete Havlac) sowie der FPÖ (Abgeordneter Schreiner ) zu Wort, die alle ihre Zustimmung zu PSG zum Ausdruck brachten.

Meinungen der einzelnen Redner:

- Klomfar (ÖVP) räumt ein, dass eine Reform des Stiftungswesen absolut notwendig ist, kritisiert aber, dass entweder das Stiftungskapital mit einer Million Schilling als Stiftungskapital als zu niedrig angesetzt ist oder bezüglich des Vorstandes eine Überregulierung besteht, denn ein Mindestkapital von einer Million Schilling, drei Vorstandsmitglieder und das österreichische Rechnungslegungsgesetz stellen eine Überregulierung dar und verursachen zu hohe Kosten.
- Gaigg (ÖVP) begrüßt im Namen der Volkspartei das Gesetz, das allen, die davon betroffen sind, Vorteile einräumen wird. Er geht in seiner Rede auf die Gründe für die Einrichtung des Privatstiftungsgesetzes wie auch auf dessen Inhalt.
- Hlavac (SPÖ) meint, dass mit dem PSG einem Bedürfnis Rechnung getragen wird, wenn auch dieses Bedürfnis zweifellos nur in einem sehr kleinem Segment der Gesellschaft besteht.
- Schreiner (FPÖ) sieht in dem PSG ein längst überfälliges Rechtsinstrument, das den Abfluß größerer Vermögenswerte aus Österreich verhindert. Doch seiner Meinung nach, sei man noch immer nicht den vollen Weg gegangen, um ein wirklich attraktives Stiftungsrecht gegenüber zum Beispiel dem Stiftungsrecht in Liechtenstein zu schaffen. Man sei einen ersten guten Weg gegangen, aber man wird in der Praxis sehen, dass das österreichische PSG in absehbarer Zeit Novellierungen bedarf, um im Wettbewerb mit einem Stiftungsrecht aus Liechtenstein oder aus Luxemburg bestehen zu können, um zu verhindern, dass österreichische Vermögenswerte nachhaltig immer mehr und mehr ins Ausland abwandern.

[...]


1 Doralt, Paul. Verfassungsrechtliche Probleme im Privatstiftungsgesetz. Wien, Univ.,Diss., 1996, S. 7

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Das Privatstiftungsgesetz - Entstehung und Merkmale
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Staats- und Politikwissenschaft- SOWI –Fakultät)
Veranstaltung
Seminar aus österreichischer Regimelehre: Macht und Ohnmacht in Österreich
Note
1
Autoren
Jahr
2000
Seiten
21
Katalognummer
V30931
ISBN (eBook)
9783638320832
ISBN (Buch)
9783638796781
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Privatstiftungsgesetz, Entstehung, Merkmale, Seminar, Regimelehre, Macht, Ohnmacht
Arbeit zitieren
Claudia Gruber (Autor:in)Gratzl Monika (Autor:in), 2000, Das Privatstiftungsgesetz - Entstehung und Merkmale, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30931

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