Mittelständische Unternehmensfinazierung durch Mezzanine-Kapital. Bedeutung und Ausgestaltung


Seminararbeit, 2015

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

1. Die besondere Rolle mittelständischer Unternehmen in Deutschland

2. Merkmale und Einsatzmöglichkeiten des Mezzanine-Kapitals

3. Darstellung der gängigsten Mezzaninen Finanzierungsinstrumente
3.1. Nachrangdarlehen
3.2. Typische stille Beteiligung
3.3. Genussrechte

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Einordnung von MK zwischen FK und EK, Quelle: eigene Darstellung

Abbildung 1 - Grafische Einordnung MK zwischen FK und EK, Quelle: eigene Darstellung

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Die besondere Rolle mittelständischer Unternehmen in Deutschland

„Mittelständische Unternehmen sind die wahren Champions der deutschen Wirtschaft (…).“[1]

Oder anders gesagt: 99,7 % aller deutschen Betriebe werden dem Mittelstand (MS) zugerechnet und beschäftigen rund 70 % der Arbeitnehmer in Deutschland.[2] [3] Der MS zeichnet sich jedoch nicht nur durch ökonomisch quantitative Kriterien aus, oftmals sind auch gerade die qualitativen Merkmale das Besondere. Sie haben meist einen großen Bezug zu ihrer Heimatregion und sind trotzdem oft auch global in ihrer Nische erfolgreich. Gleichzeitig legen sie besoderen Wert auf die Mitarbeiterförderung und können durch ihre geringe Größe flexibler auf Veränderungen reagieren als Großunternehmen.[4] [5] In Sachen Finanzierung haben mittelständische Unternehmen jedoch häufig Nachteile gegenüber größeren Unternehmen, denn sie haben nur selten Zugang zum Kapitalmarkt und verfügen traditionell über eine geringe Eigenkapitalquote (EKQ).[6] Genau diese geringe EKQ führt spätestens seit der Einführung von Basel II und der damit zunehmend bonitäts- und risikoabhängigen Kreditvergabe dazu, dass eine Finanzierungslücke im MS entsteht.[7] Viele Unternehmen besitzen nicht das nötige Eigenkapital (EK) und auch oft nicht die von den Banken geforderten Sicherheiten um genügend Fremdkapital (FK) für geplante Investitionen aufnehmen zu können. Eine Erhöhung des EK wird jedoch von vielen Unternehmen nicht gewünscht, da sich durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter die Eigentümerstruktur, und damit auch das Stimmverhältnis, verändert. Außerdem ist EK durch das höhere Risiko des EK-Gebers deutlich teurer als FK. Aufgrund dessen gewinnen alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie Leasing, Beteiligungskapital und Mezzanine-Kapital (MK) zunehmend an Bedeutung.[8]

In dieser Arbeit wird aufgrund der erläuterten Problematik das MK als eine alternative Finanzierungsform vorgestellt, die in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. In 2013 wurde es bereits von 17 % der Unternehmen (in 2005 lediglich 1%) genutzt - mit weiter steigender Tendenz.[9] Im Folgenden wird zunächst auf die allgemeinen Besonderheiten der mezzaninen Finanzierungsformen eingegangen bevor im Anschluss die drei gängigsten Finanzierungsinstrumente nochmals im Einzelnen erläutert werden.

2. Merkmale und Einsatzmöglichkeiten des Mezzanine-Kapitals

Der Begriff „mezzanine“ stammt aus dem Italienischen und steht in der Architektur für ein Zwischengeschoss. Im Bereich der Finanzierung beschreibt der Begriff „Mezzanine-Kapital“ sämtliche Finanzierungsarten, die aufgrund ihrer Ausstattungsmerkmale weder dem EK noch dem FK eindeutig zugeordnet werden können.[10] Da es bei MK kaum gesetzliche Regelungen gibt, ist es in seiner Ausgestaltung sehr flexibel. Dadurch bietet es die Möglichkeit Vorteile von EK- und FK-Finanzierungen miteinander zu verbinden. Die Einordnung des MK zwischen EK und FK kann anhand der folgenden Tabelle deutlich gemacht werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle1- Einordnung von MK zwischen FK und EK, Quelle: eigene Darstellung

Je nachdem, ob die Ähnlichkeit mit Fremd- oder Eigenkapital überwiegt, wird das MK nochmals in drei Gruppen untergliedert. Gibt es viele Gemeinsamkeiten mit FK-Finanzierungen, wie z. B. bei Nachrangdarlehen (ND) und typischen stillen Beteiligungen, handelt es sich um Debt Mezzanine.[31] Überwiegen jedoch die Ähnlichkeiten mit EK-Finanzierungen, liegt ein Equity Mezzanine vor. Beispiele hierfür sind Genussrechte, Vorzugsaktien und atypische stille Beteiligungen.[32] Bei Mischformen, bei denen in einen EK- und einen FK-Anteil unterschieden werden kann, spricht man von Hybrid Mezzaninen. Hier handelt es sich u. a. um Wandel- und Optionsanleihen, die zunächst FK darstellen, aber durch Wandlung oder Ausnutzung des Optionsrechts zu EK werden können.[33] Die folgende Grafik macht noch einmal deutlich, wo die verschiedenen MK-Arten zwischen FK und EK eingeordnet werden können:Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung1- Grafische Einordnung MK zwischen FK und EK, Quelle: eigene Darstellung

Da MK für das Unternehmen teurer ist als herkömmliches FK wird es in den meisten Unternehmen nur dann genutzt, wenn ein außergewöhnlicher Finanzierungsanlass bevorsteht. Oft sind hier das Rating oder die mögliche Besicherung nicht ausreichend, um einen Bankkredit zu erhalten. Eine Kreditaufnahme würde zudem den Rahmen für laufende und künftige Finanzierungen einschränken, da die EKQ weiter sinken würde. Da MK das EK im Normalfall jedoch stärkt und keine Sicherheiten erforderlich sind, wird durch eine

MK-Finanzierung der Finanzierungsspielraum für weitere Finanzierungen sogar erweitert. Gleichzeitig hat MK den Vorteil, dass keine Veränderung der Gesellschafterstruktur stattfindet, was häufig ein Grund ist, warum sich Unternehmen gegen eine klassische EK-Erhöhung entscheiden.[34] Konkrete Anlässe für eine MK-Finanzierung sind beispielsweise Management-Buy-Outs, Wachstumsfinanzierungen, Projektfinanzierung oder die Vorbereitung auf einen Börsengang.[35] [36]

Im folgenden Kapitel werden drei ausgewählte MK-Arten ausführlicher vorgestellt.

3. Darstellung der gängigsten Mezzaninen Finanzierungsinstrumente

Da das Nachrangdarlehen, die typische stille Beteiligung und die Genussrechte in der Praxis am häufigsten genutzt werden, werden diese im Folgenden ausführlicher erläutert.[37] [38]

3.1. Nachrangdarlehen

Das ND ist ein Darlehen nach §§ 448 ff. BGB und damit auch das FK-ähnlichste MK. Zwar werden ND ebenfalls vorwiegend von Banken oder institutionellen Investoren vergeben, unterscheiden sich von klassischen Bankdarlehen aber insbesondere durch den Nachrangcharakter und die fehlende Stellung von Sicherheiten.[39] [40]

Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Rangrücktrittserklärung des Kapitalgebers abgegeben, die besagt, dass die Forderung hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktritt.[41] Der Umfang des Rangrücktritts kann aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben frei vereinbart werden. Damit jedoch eine Anerkennung als wirtschaftliches EK möglich ist, ist ein Rücktritt hinter alle erstrangigen Gläubiger erforderlich. Im Insolvenzfall erfolgt die Befriedigung des MK-Gebers erst, wenn alle vorrangigen FK-Geber bereits befriedigt worden sind.[42] Aufgrund dessen ist das Risiko deutlich höher als bei FK mit vergleichbarer Laufzeit. Dies wirkt sich auf die erwartete Rendite des MK-Gebers aus. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten sind hier wiederum sehr vielfältig.[43] Oft gibt es eine laufende, fixe Verzinsung („Interest Kicker“) ähnlich einem langfristigen Bankdarlehen.[44] Dies hat den Vorteil, dass die Zinsbelastung steuerlich geltend gemacht werden kann und Planungssicherheit besteht. Allerdings ist auch eine endfällige Zinszahlung möglich, wodurch der Cash Flow während der Laufzeit geschont wird. Eine Kombination der beiden Varianten ist ebenfalls möglich.[45] Zusätzlich gibt es meist auch eine erfolgsabhängige Zusatzvergütung.

Die Tilgung von ND kann entweder in Raten, oft erst nach einer tilgungsfreien Anlaufzeit, oder endfällig erfolgen. Um die laufende Belastung gering zu halten, wird i. d. R. eine endfällige Tilgung vereinbart.

Analog zum klassischen Bankdarlehen erfolgt keine Teilnahme an laufenden Verlusten und der Kapitalgeber erhält keine Informations- und Kontrollrechte. Stattdessen werden „Covenants“ vereinbart. Das Unternehmen verpflichtet sich damit Mindestanforderungen an die wirtschaftliche oder finanzielle Situation des Unternehmens einzuhalten. Diese wird anhand von Bilanz- oder GuV-Kennzahlen ausgedrückt. Werden die Covenants nicht eingehalten, ergibt sich dadurch ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kapitalgeber.[46]

Obwohl das ND höhere Kosten verursacht als herkömmliche Bankdarlehen, bietet es einige Vorteile: Ohne dass die Stellung weiterer Sicherheiten erforderlich ist, kann zusätzliches FK aufgenommen werden. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann dies dem wirtschaftlichen EK zugerechnet werden, ohne dass dadurch die Eigentümerstruktur und die Stimmrechtsverteilung beeinflusst werden. Gleichzeitig wird hierdurch das Rating verbessert und der Rahmen für weitere FK-Finanzierungen vergrößert. Da generell eine feste Verzinsung vereinbart wird, besteht zudem eine hohe Planungssicherheit für das Unternehmen.

3.2. Typische stille Beteiligung

Stille Beteiligungen (auch „stille Gesellschaft“ genannt) können je nach Ausgestaltungsform dem Debt MK oder Equity MK zugeordnet werden. In diesem Abschnitt wird jedoch vorrangig auf die typische stille Beteiligung eingegangen, die dem Debt MK zugeordnet wird und nicht auf die atypische stille Beteiligung, die aufgrund ihrer EK-Komponenten zum Equity MK gezählt wird.

Die rechtliche Grundlage der stillen Beteiligung findet sich in §§ 230ff. HGB. Der Kapitalgeber tritt hier nicht in Form eines Darlehensgebers auf, sondern tätigt eine Einlage, i. d. R. in Form von Geld, in das Vermögen des Unternehmens. Dadurch wird er Gesellschafter und erhält im Gegenzug eine Beteiligung am Gewinn. Rechtlich entsteht die stille Beteiligung mit der Gründung einer Innengesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei dem Unternehmen um einen Kaufmann gem. § 1 HGB handelt. Nach Außen hin hat die stille Gesellschaft keine Auswirkungen. Der stille Gesellschafter ist nicht zur Geschäftsführung befugt, nicht gegenüber Dritten verpflichtet und wird normalerweise nicht im Handelsregister eingetragen.[47] Im Insolvenzfall kann auch der stille Gesellschafter seine Forderungen gem. § 236 Abs. 1 HGB als Insolvenzforderung anmelden.[48] Demnach handelt es sich nicht um haftendes EK sondern um FK. Durch den Abschluss des Gesellschaftervertrags ist der Gesellschafter jedoch zwingend am Gewinn des Unternehmens zu beteiligen. Dabei schreibt das Gesetz lediglich einen „angemessenen Anteil“ vor, wodurch die Art der Gewinnbeteilung frei vereinbart werden kann.[49] [50] [51] Dies erfolgt meist durch die Vereinbarung eines „Non-Equity Kickers“, also einer gewinnabhängigen Sonderzahlung am Laufzeitende. Für das Unternehmen hat es den Vorteil, dass in schwachen Jahren der Cash Flow nicht zusätzlich belastet wird. Bei einer typischen stillen Beteiligung wird eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen, der Kapitalgeber ist lediglich dazu verpflichtet seine Einlage in voller Höhe zu erbringen. Analog zum ND ist auch hier keinerlei Sicherheitenstellung erforderlich. Wie bereits vorab erwähnt, ist der stille Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt, dennoch erhält er mehr Rechte als andere FK-Geber. Aufgrund des Gesellschaftsvertrags darf der Geschäftsinhaber nicht ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters das Handelsgewerbe aufgeben, wesentlich ausweiten, einschränken oder einem anderen Zweck widmen.[52] Auch wenn der stille Gesellschafter keine Kontrollrechte hat, so kann er aufgrund von § 233 Abs. 1 HGB eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und diesen unter Einsicht der Bücher auf Richtigkeit überprüfen.[53] Dieses Recht kann jedoch im Rahmen des Gesellschaftsvertrags eingeschränkt werden.

Die Kapitalüberlassung innerhalb der stillen Beteiligung erfolgt i. d. R. auf unbestimmte Zeit, eine Kündigung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Allerdings wird zumeist eine Mindestvertragsdauer festgelegt, um eine langfristige Bindung des Kapitals an das Unternehmen zu gewährleisten.[54]

Die typische und die atypische stille Beteiligung unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass die atypische stille Beteiligung eine Verlustbeteiligung nicht ausschließt. Als Ausgleich erhält der atypisch Beteiligte auch weitergehende Informations- und Kontrollrechte, weshalb die atypische stille Beteiligung dem Equity Mezzanine zugeordnet wird.

Der Vorteil der stillen Gesellschaft (bzw. Beteiligung) liegt für das Unternehmen darin, dass dem Unternehmen weiteres Kapital zufließt, das in der Bilanz nicht als FK ausgewiesen wird und dennoch keine Auswirkungen auf die Stimmrechtsverteilung im Unternehmen hat. Der Kapitalgeber hat gleichzeitig die Chance stärker am Unternehmensgewinn zu partizipieren als beispielsweise beim ND.

3.3. Genussrechte

Im Gegensatz zum ND und der typischen stillen Beteiligung, die dem Debt MK zugeordnet werden, handelt es sich bei den Genussrechten um Equity MK.

Da es für Genussrechtskapital keine gesonderten gesetzlichen Vorschriften gibt, kann es unhabhängig von der Rechtsform und Größe des Unternehmens emittiert werden. Die genauen Regelungen werden hier individuell in den Genussrechtsbedingungen vereinbart.[55] Da keine Innengesellschaft wie bei der stillen Beteiligung gebildet wird, handelt es sich rechtlich um FK, was zu Folge hat, dass der Kapitalgeber wie beim ND keine Mitbestimmungs- und Kontrollrechte erhält. Aufgrund des hohen Risikos des Genussrechtsgebers erhält er dennoch regelmäßig zumindest eine Kopie des Jahresabschlusses inklusive Abschlussvermerk des Wirtschaftsprüfers ausgehändigt.[56] Dass es trotzdem dem Equity-MK zugeordnet wird, liegt daran, dass Genussrechte sowohl am Gewinn, als auch am Verlust des Unternehmens teilhaben und deshalb als wirtschaftliches EK angesehen werden können.[57] Der Kapitalgeber stellt dem Unternehmen den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung, den er am Ende einer vereinbarten Laufzeit von fünf bis fünfzehn Jahren wieder zurück erhalten soll. Wird eine unbestimmte Laufzeit vereinbart, beträgt diese i. d. R. mindestens fünf Jahre.[58] Die Beteiligung am Unternehmensgewinn erfolgt hier in Form einer Dividende, die entweder eine konstante Höhe haben kann oder sich variabel am Gewinn orientiert. Die marktüblichen Genussrechte sind allerdings mit einer konstanten Grunddividende und einer gewinnabhängigen Bonusverzinsung ausgestattet. Nur wenn zumindest ein Teil der Dividende gewinnabhängig ist, darf das Genussrecht dem EK zugeordnet werden. Die Dividende kann entweder jährlich ausgeschüttet oder thesauriert werden. Für den Ausweis als EK-Ersatz ist außerdem die Verlustbeteiligung zwingend erforderlich. So wird der Rückzahlungsanspruch für die Genussrechte in Verlustjahren verringert, aber i. d. R. in gewinnbringenden Folgejahren wieder auf den Nominalwert zugeschrieben.[59] [60] Genussrechte können während der Laufzeit generell frei übertragen und gehandelt werden, weshalb sie oft in verbriefter Form als Genussscheine auftreten.[61]

Der größte Vorteil des Genussrechtskapitals gegenüber den anderen Formen des MK ist, dass ein Ausweis als Eigenkapitalersatz in der Bilanz möglich ist. Voraussetzung dafür sind wie bereits erwähnt die erfolgsabhängige Vergütung, die Verlustteilnahme, die Laufzeit von mind. fünf Jahren und die Nachrangigkeit gegenüber allen anderen Gläubigern.[62]

4. Fazit

Wie bereits zu Anfang erwähnt, können die meisten Betriebe in Deutschland dem MS zugeordnet werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass hier Unternehmen mit den verschiedensten Bedürfnissen zusammengefasst werden. Dies drückt sich auch in den unterschiedlichsten Finanzierungsstrukturen der Unternehmen aus. Dabei spielt oft auch das MK in seinen stark variierenden Ausprägungsformen eine bedeutende Rolle, insbesondere, wenn eine geringe EK-Basis vorhanden ist. Die stark verschiedenen und oft gering reglementierten mezzaninen Finanzierungsmöglichkeiten machen es möglich für jedes Unternehmen die richtige Finanzierungsform zu finden. Bei der Wahl des passenden Finanzierungsinstruments kommt es weniger darauf an, welcher der unter Kapitel 2 genannten Finanzierungsanlässe bevorsteht, sondern vielmehr, welche Form aufgrund der FK- oder EK-Nähe, der Art der Vergütung, der Laufzeit und evtl. vorhandenen Eigentümerrechte am besten zur aktuellen Situation des Unternehmens passt. Wichtig ist vor allem, dass das Unternehmen ertragsstark genug ist, um die zusätzliche finanzielle Belastung tragen zu können, die teilweise deutlich höher liegt als bei sonstigem Fremdkapital.

In der Zeit zwischen 2004 und 2007 wurden von vielen Banken sog. „Standard-Mezzanine“ angeboten, die aufgrund der Standardisierung sehr kostengünstig und damit kaum teurer als herkömmliches FK waren. Der hohe Konkurrenz- und Kostendruck zwischen den Banken führte jedoch schließlich dazu, dass die erhöhten Risiken für den Kapitalgeber im Vergleich zum FK nicht mehr ausreichend berücksichtigt wurden. Dadurch wurde MK an Unternehmen vergeben, die die hohen Finanzierungskosten nicht tragen konnten und somit fielen viele Verbriefungen aus. Dies hatte zur Folge, dass die Standardprogramme schließlich eingestellt wurden und 2014 endgültig ausgelaufen sind. Dies macht deutlich, dass MK nur dann sinnvoll ist, wenn es auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst wird und allen Beteiligten die Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken bekannt sind.[63]

Eine Umfrage unter mittelständischen Unternehmern hat 2012 ergeben, dass MK nach der Innenfinanzierung, der Fremdfinanzierung über Banken und der kurzfristigen Fremdfinanzierung die am häufigsten genutzte Finanzierungsart darstellt.[64] Die Nachfrage an MK durch den Mittelstand wird auch in naher Zukunft nicht sinken, da durch die gestiegenen Anforderungen von Basel III an die Banken herkömmliche Bankkredite für Unternehmen wohl zunehmend teurer werden, falls die Unternehmen keine ausreichenden Sicherheiten stellen können. Auf Seite der Anleger ist aktuell ebenfalls eine hohe Nachfrage an MK zu erwarten, da hier auch im Niedrigzinsumfeld noch hohe Renditen erzielt werden können.

Dass nach wie vor eine große Nachfrage an MK besteht, drückt sich auch in der noch recht unbekannten Form des Crowdfundings aus. Zwar wissen nur 24,5 % der Deutschen über 18 Jahre, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, dennoch ist der Markt allein 2014 um 113 % gegenüber dem Vorjahr gewachsen.[65] Insbesondere die Unterform des Crowdinvestings ist besonders interessant. Im Gegensatz zum traditionellen Crowdfunding, bei dem der Investor einen nicht-finanziellen Ertrag in Form eines Prototyps o. ä. des finanzierten Produkts erhält, handelt es sich beim Crowdinvesting um MK. Je nach Ausgestaltungsform der Verträge handelt es sich um typische oder atypische stille Beteiligungen, ND oder patriarische Darlehen. Der Unterschied zu den klassischen MK-Finanzierungen liegt darin, dass es sich nicht nur um einen einzelnen Investor, sondern um eine „crowd“ (dt. Schwarm, Menschenmenge) handelt. Hier schließen sich viele Kleininvestoren zu einer großen Gruppe zusammen, um ein Projekt zu finanzieren. Oft ist eine Beteiligung schon ab 250 EUR möglich und bietet damit auch Kleinanlegern die Möglichkeit im aktuellen Niedrigzinsumfeld auf alternative Anlagemöglichkeiten mit hohen Ertragschancen auszuweichen. Dennoch sollte auch hier das Totalverlustrisiko nicht außer Acht gelassen werden. Eine weitere Besonderheit des Crowdinvestings ist auch, dass es sich in den meisten Fällen um „Seed Financing“, also um junge Unternehmen in der Gründungsphase, handelt, wohingegen die meisten MK-Formen i. d. R. nur für bereits etablierte Unternehmen zur Verfügung stehen.[66]

Alles in Allem muss jedoch beachtet werden, dass MK nur ein einzelner Baustein in der Finanzierung eines Unternehmens ist. Es dient immer nur als Ergänzung zum FK und EK und sollte aufgrund der hohen Kosten nur dann eingesetzt werden, wenn die Vorteile deutlich schwerer wiegen als die Nachteile. Aufgrund der verschiedenen Ausgestaltungsformen ist es sinnvoll, einen Unternehmensberater und / oder Steuerberater in die Planung mit einzubeziehen. Eine Finanzierung durch MK sollte außerdem nur befristet erfolgen um die Lücke zwischen EK und FK zu schließen, bis durch Gewinnthesaurierung ausreichend qualifiziertes EK zur Verfügung steht.[67]

Ein Unternehmen kann sich nicht ausschließlich über MK finanzieren, für einige Unternehmen ist es jedoch der entscheidende Baustein, um eine Finanzierungslücke zu schließen und deshalb ein wichtiger Bestandteil der Mittelstandsfinanzierung.

[...]


[1] Reker (2012): S. 2

[2] vgl. Richter (2013): S. 2

[3] vgl. Brokamp et al. (2008): S. 506

[4] vgl. Welter (2013)

[5] vgl. Reker (2012): S. 2

[6] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 16

[7] vgl. Werner / Kobabe (2007): S.1 f.

[8] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 5

[9] vgl. Völker (2014)

[10] vgl. Brost (2014): S. 5

[11] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 75

[12] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 195, 197 f.

[13] vgl. Werner (2007): S.32

[14] vgl. Werner (2007): S. 24

[15] vgl. Becker (2007): S. 193

[16] vgl. Werner (2007): S. 22, 25 f.

[17] vgl. Becker (2007): S. 109

[18] vgl. Brost (2014): S. 7

[19] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 13, 73

[20] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 75

[21] vgl. Brost (2014): S. 7

[22] vgl. Becker (2007): S. 193

[23] vgl. Becker (2007): S. 193

[24] vgl. Brost (2012): S. 261

[25] vgl. Becker (2007): S. 194

[26] vgl. Werner (2007): S. 39 ff.

[27] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 75

[28] vgl. Werner (2007): S. 25

[29] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 75

[30] vgl. Werner / Kobabe (2007): S 164, 207

[31] vgl. Werner (2007): S. 59 ff.

[32] vgl. Werner (2007): S. 56 ff.

[33] vgl. BLTS Rechtsanwälte - Fachanwälte (2015)

[34] vgl. Völker (2014)

[35] vgl. Werner (2007): S. 24

[36] vgl. IHK Köln (2013)

[37] vgl. Werner (2007): S. 55

[38] vgl. Schramm (2008): S. 60

[39] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 195

[40] vgl. Werner (2007): S. 117 f.

[41] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 197

[42] vgl. Becker (2007): S.196

[43] vgl. Werner (2007): S. 118

[44] vgl. Brost (2012): S. 261

[45] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 199

[46] vgl. Werner (2007): S. 120 f.

[47] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 167 f.

[48] vgl. Werner (2007): S. 60

[49] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 171

[50] vgl. Becker (2007): S. 195

[51] vgl. Werner (2007): S. 99

[52] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 172

[53] vgl. Becker (2007): S. 195 f.

[54] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 173 f.

[55] vgl. Werner (2007): S. 80

[56] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 190

[57] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 185

[58] vgl. Werner (2007): S. 85

[59] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 188 ff.

[60] vgl. Werner (2007): S. 83 f.

[61] vgl. Werner / Kobabe (2007): S. 191

[62] vgl. Werner (2007): S. 87

[63] vgl. Philipp (2013)

[64] vgl. Reker (2012): S. 24

[65] vgl. Harms (2015)

[66] vgl. Pfeil (2013)

[67] vgl. Staroßom (2013): S. 318

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Mittelständische Unternehmensfinazierung durch Mezzanine-Kapital. Bedeutung und Ausgestaltung
Hochschule
Frankfurt School of Finance & Management
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
16
Katalognummer
V309133
ISBN (eBook)
9783668073104
ISBN (Buch)
9783668073111
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Corporate Banking, Mezzanine, Unternehmensfinanzierung, Mittelstand, Crowd Investing, Darlehen, Kredit, Nachrangdarlehen, Genussscheine, Genussrechte, stille Beteiligung
Arbeit zitieren
Lena Mencher (Autor:in), 2015, Mittelständische Unternehmensfinazierung durch Mezzanine-Kapital. Bedeutung und Ausgestaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309133

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