Die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des Betriebsvermögens

gemäß §§ 13a, 13b, i.V.m. § 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F.v. 22.12.2009 Wachstumsbeschleunigungsgesetz


Hausarbeit, 2014

19 Seiten, Note: 11


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Erbschaftsteuerlicher Teil
2.1 Rechtsgrundlagen der Erbschaftsteuer
2.2 Historische Einordnung der §§ 13a und 13b ErbStG
2.2.1 Jahressteuergesetz 1997
2.2.2 Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010
2.3 Inhalt und Systematik
2.3.1 Voraussetzungen
2.3.2 Begünstigung

3. Verfassungsrechtliche Prüfung
3.1 Der allgemeine Gleichheitssatz
3.1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung
3.1.2 Das Leistungsfähigkeitsprinzip
3.2 Prüfungsaufbau
3.3 Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des Betriebsvermögen gemäß §§ 13a, 13b i.V.m. § 19a
3.3.1 Vergleichspaarbildung
3.3.2 Ungleichbehandlung
3.3.3 Sachliche Rechtfertigung
3.3.3.1 Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium
3.3.3.2 Geeignetheit
3.3.3.3 Erforderlichkeit
3.3.3.4 Angemessenheit

4. Fazit

5. Gesetzesverzeichnis

6. Rechtsquellenverzeichnis

7. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Die Erbschaftsteuer ist eine der ältesten in der Geschichte nachweisbaren Steuern. In Deutschland wurde sie einheitlich im Jahr 1906 eingeführt. Als Rechtfertigung der Erbschaftsteuer dient im Wesentlichen, zurückgehend auf John Stuart Mill (1806-1873), das Leistungsfähigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass jeder entsprechend seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, da diese ansonsten durch Tätigung von Schenkungen umgangen werden könnte.1

Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung geht spätestens mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf eine oder mehrere andere Personen über. Dies hat aber meist zur Folge, dass das Vermögen nicht ungeschmälert übertragen werden kann: Die Erbschaftsteuer reduziert den beim Erben anfallenden Umfang des Vermögenszuwachses und führt damit zu einer finanziellen Belastung.2

Dabei gibt es eine unterschiedliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen, wie durch den Bundesfinanzhof schon seit Oktober 2011 kritisiert wird. Im September 2012 wurde daraufhin ein Antrag auf Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gestellt.34

"Alle Tiere sind gleich. Aber manche sind gleicher als die Anderen."5

Glaubt man der Presse, ist im Jahr 2012 von 74 Milliarden Euro an vererbten und verschenkten Vermögen 40 Milliarden Euro steuerfrei gestellt worden. 10,8 Milliarden Euro hätten die Bundesländer mehr einnehmen können, wenn diese Vermögen ebenfalls versteuert worden wären.6

Ziel dieser Hausarbeit ist es, eine umfassende Darstellung über die Entstehung der Steuerbefreiung des Betriebsvermögens gemäß §§ 13a, 13b, i.V.m. § 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu geben und deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

2. Erbschaftsteuerlicher Teil

2.1 Rechtsgrundlagen der Erbschaftsteuer

Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft nicht an das vom Erblasser hinterlassene Vermögen, sondern an den Erwerb des Erben an und ist somit keine Nachlasssteuer, sondern vielmehr eine Erbanfallsteuer. Sie lässt sich in die Gruppe der Personensteuern und indirekten Steuern einteilen. Die Erbschaftsteuer knüpft an Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit der Einkommensteuer an, hat dabei aber das Ziel der Substanzbesteuerung.7

Es besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 105 Abs. 2, 2. Alternative GG) die dieser bei der Landessteuer in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Zu diesen gehört die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Diese Voraussetzung ist bei der Erbschaftsteuer erfüllt. Nur die Freibeträge und die Steuersätze wurden der Landesgesetzgebung übertragen. Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht aber vollständig den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2, Nr. 2 GG).8

2.2 Historische Einordnung der §§ 13a und 13b ErbStG

2.2.1 Jahressteuergesetz 1997

Mit dem JStG 19979wurde der § 13a ErbStG eingeführt um die Steuerentlastung für Steuerpflichtige weiter zu verbessern. Die Regelung des § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wurde auf alle steuerpflichtigen Erwerbsfälle von Todes wegen ausgedehnt. Unter anderem wurden auch die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) erweitert, der Bewertungsabschlag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) eingeführt und die bestehende Schonung des Erwerbs von Betriebsvermögen weiter ausgebaut.10

2.2.2 Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010

Durch das ErbStRG 200911wurde der § 13a ErbStG neu gefasst, unter anderem wurde die Steuerbefreiung i.H.v. 35 % auf 85 % erhöht. Außerdem wurde eine Lohnsummenregelung aufgenommen. Im Zuge des Wachstumsbeschleunigungs-gesetzes12wurde durch Verkürzung der Lohnsummen- und Behaltensfrist, durch Erweiterung des Kreises der Betriebe, die eine Mindestlohnsumme nicht einhalten müssen und durch Verminderung der Anforderungen an eine Vollbefreiung der § 13a ErbStG geändert.

§ 13b ErbStG ist durch das ErbStRG 2009 hinzugefügt worden und ergänzt die Regelungen des § 13a ErbStG durch nähere Erläuterungen des im Rahmen des im §13a ErbStG begünstigten Vermögens. § 13b ErbStG ersetzt den §13a Abs. 4 a.F. ErbStG.

Eine weitere Bestimmung, die unmittelbar an § 13a ErbStG anknüpft, stellt § 19a ErbStG dar. Nach dieser Vorschrift wird der Erwerb von begünstigten, aber durch §13a ErbStG nicht in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommenen Betriebsvermögen zusätzlich gefördert, in dem der Steuersatz für Erwerber der StKl. II oder III dem Steuersatz der StKl. I angepasst wird.13

2.3 Inhalt und Systematik 14

Für die sachliche Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge.

2.3.1 Voraussetzungen

Erste Voraussetzung ist das Vorhandensein von begünstigtem Vermögen (§§ 13a Abs. 1 Satz 1, 13b Abs. 1 ErbStG). Dazu zählt das inländische ertragssteuer-liche Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der Wirtschaftsteil von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) mit Ausnahme von Wohngebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) mit einer unmittelbaren Mindestbeteiligung von 25 % am Nennkapital.

Zweite Voraussetzung ist, dass das Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) nicht mehr als 50 % des Gesamtvermögens ausmacht. Zum Verwaltungsvermögen zählen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten; Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt; Beteiligungen an Gesellschaften mit mehr als 50 % Verwaltungsvermögen; Wertpapiere und vergleichbare Forderungen und Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, da diese regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen sind.

Dritte Voraussetzung ist das die Ausgangslohnsumme größer 0 Euro ist und mindestens 20 Beschäftige im Unternehmen arbeiten (§ 13a Abs. Satz 4 ErbStG). Auszubildende werden dabei abgerechnet und Teilzeitkräfte nur anteilig zugerechnet. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre.

Vierte Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung (§§ 13a Abs. 1 Satz 2-5, Abs. 4 und Abs. 8 ErbStG). Nach Ablauf der Lohnsummenfrist, also nach fünf (§ 13a Abs. 1 ErbStG) oder sieben (§ 13a Abs. 8 ErbStG) Jahren, wird geprüft ob die Mindestlohnsumme (400 % der Ausgangslohnsumme) unterschritten wurde. Ist dies der Fall entfällt der Verschonungsabschlag anteilig und nachträglich für die Vergangenheit. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige gegen die Behaltensregelung von fünf Jahren verstößt. Ein Verstoß ist zum Beispiel die Veräußerung eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG. Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten entfällt die Mindestlohnsummenregelung.

Fünfte Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag innerhalb von 10 Jahren nur einmal berücksichtigt werden kann (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Der sogenannte gleitende Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) wird für das verbleibende Restvermögen i.H.v. 15 % angewandt. Dabei bleibt ein Betrag bis zu 150.000 Euro außer Ansatz. Soweit das Restvermögen diesen Betrag übersteigt, verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrages. Dies bedeutet bei einem Wert des Betriebsvermögens von 1.000.000 Euro eine komplette Steuerbefreiung, bei einem Wert von 3.000.000 Euro dagegen hat die Regelung des § 13a Abs. 2 ErbStG keine Auswirkung.15

2.3.2 Begünstigung

Im § 13a ErbStG werden 2 Modelle unterschieden, das Grundmodell (Regelverschonung), bei dem 85 % des begünstigungsfähigen Vermögens von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden (§13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ErbStG) und das Optionsmodell, bei dem 100 % begünstigt werden (§13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 ErbStG). In Höhe der 15 % die beim Grundmodell nicht begünstigt werden, wird pauschal das Vorhandensein nicht betriebsnotwendiger WG unterstellt. Hinzu kommt der gleitende Abzugsbetrag.

3. Verfassungsrechtliche Prüfung

3.1 Der allgemeine Gleichheitssatz

Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Damit ist der Gleichheitssatz nicht nur auf alle Deutschen i.S.d. Art. 126 GG beschränkt, sondern auf alle Menschen in Deutschland anzuwenden16. Ferner gilt das Grundrecht auch für inländische juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG, politische Parteien und Personengemeinschaften. Es gilt aber nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.17

[...]


1Vgl. Schneider „Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011“.

2Vgl. Scheffler, W./Wigger, B.U., BB 2006, S. 2445.

3Vgl. Leipziger Volkszeitung, 09.07.2014, S.2.

4Vgl. BFH v.27.09.2012, BStBl 2012 II S.899.

5Vgl. Orwell, G.: Die Farm der Tiere, 1945.

6Vgl. Handelsblatt print: Nr. 129, 09.07.2014, S. 6.

7Vgl. Mönch/Hübner, Erbschaftsteuer, Rdn. 25.

8Vgl. Mönch/Hübner, Erbschaftsteuer, Rdn. 26.

9JStG 1997, Gesetz v. 20.12.1996, BGBl 1996 I S. 2049.

10Vgl. Viskorf/Phillip, ErbStG, § 13a, Rdn. 1.

11ErbStRG 2009, Gesetz vom 24.12.2008, BGBl 2008 I S. 3018.

12Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010, Gesetz vom 22.12.2009, BGBl. 2009 I S.3950.

13Vgl. Meincke, ErbstG § 13b, Rdn. 4.

14Vgl. Viskorf/Phillip, ErbStG, § 13a, Rdn. 9.

15Vgl. Preißer in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, S. 875.

16Vgl. Sachs, Grundgesetz – Kommentar, Art. 3, Rdn. 1.

17Vgl. Schmidt-Bleibtreu/ Klein, Grundgesetz – Kommentar, Art. 3, Rdn. 12.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des Betriebsvermögens
Untertitel
gemäß §§ 13a, 13b, i.V.m. § 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F.v. 22.12.2009 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Hochschule
Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Note
11
Autor
Jahr
2014
Seiten
19
Katalognummer
V308851
ISBN (eBook)
9783668074545
ISBN (Buch)
9783668074552
Dateigröße
436 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfassungsmäßigkeit, steuerbefreiung, betriebsvermögens, erbschaft-, schenkungsteuergesetzes, wachstumsbeschleunigungsgesetz
Arbeit zitieren
Ronny Hofmann (Autor:in), 2014, Die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des Betriebsvermögens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308851

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