Suizid im deutschen Rechtssystem

Gilt die Wittig-/Hackethal-Rechtsprechung noch?


Seminararbeit, 2015

36 Seiten, Note: 14,0

Jessica Funke (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Vorwort

B. Rechtsprechung zum Fall „Wittig“
I. Sachverhalt
II. Problemstellung und Lösungsansätze
1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft
2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt
a) Existenz der Garantenstellung
b) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten
c) Differenzierung zwischen Normalpatient und Suizidpatient
d) Abwägungsermessen des Arztes
3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB

C. Beschluss des OLG zum Fall „Hackethal“
I. Sachverhalt
II. Problemstellung und Lösungsansätze
1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft
2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt
3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB

D. Aktuelle Rechtsprechung

E. Schlusswort

Literaturverzeichnis

A. Vorwort

Die Tötung eines fremden Menschenlebens ist nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich verboten. Der Suizid ist hingegen mangels Tatbestandsmäßigkeit straffrei. Aufgrund der limitierten Akzessorietät folgt daraus auch die Straflosigkeit der Beteiligung an einem Suizid.1

Zwischen den Grundsätzen des Fremdtötungsverbots und der Selbsttötungsfreiheit sind Kollisionen jedoch unvermeidbar, wenn sich der zum Sterben Entschlossene der Hilfe eines Anderen bedient, um aus dem Leben zu scheiden.2 Denn festzustellen, wo die Grenze zwischen straffreier Beihilfe zur Selbsttötung und der strafbaren täterschaftlichen Begehung (durch Unterlassen) eines Tötungsdelikts zu ziehen ist, fällt im Einzelfall schwer

So hatte auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung unterschiedlicher Fallgruppen der aktiven und passiven Beteiligung Dritter an einer freiverantwortlichen und eigenhändig begangenen Selbsttötung zuweilen ihre Probleme. Es lassen sich aus den vorangegangenen Entscheidungen zwei Rechtsprechungsthesen ableiten: Einerseits hat der Lebensgarant eine Erfolgsabwendungspflicht3, andererseits sind aber Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht gegen den Willen eines anderen Menschen vorzunehmen4.

Dieser Pflichtenwiderstreit realisierte sich erstmals im Fall Wittig 5, als über die rechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Arztes beim Suizid seines Patienten zu entscheiden war.

Die Gerichte, so auch das hier erstinstanzlich entscheidende LG Krefeld, hatten dem Sterbewillen des Suizidenten im Vorfeld stetig mehr Bedeutung zugesprochen.6 Erleichtert, in der Erwartung einer Bestätigung der Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur und der Schaffung von Rechtssicherheit, richtete sich die Aufmerksamkeit der Jurisprudenz im Jahr 1984 nun auf den BGH, die höchste Instanz, als dieser in der Sache Wittig 7 zu den beiden Rechtsthesen Stellung zu beziehen hatte.8

Obgleich die Mitwirkung an fremdem Suizid mangels rechtswidriger Haupttat nicht strafbar ist, hat der BGH in seinem folgenden Urteil „bedenkliche Wege beschritten“9, die vorsätzliche Nichthinderung einer fremden Selbsttötung zu sanktionieren. Dass dieses Präjudiz die entwickelte Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in der Rechtsprechung um Jahrzehnte zurückwarf, sollte alsbald im Fall Hackethal Bestätigung finden.

Doch welche Auswirkungen hatte diese „mit Recht bekämpfte Rechtsprechung“10 auf die weitere Entwicklung der rechtlichen Beurteilung der Mitwirkung am Suizid?

Der BGH jedenfalls hat seiner Urteilssprechung bis heute nicht explizit widersprochen.11

Gilt diese Rechtsprechung etwa noch?12

B. Rechtsprechung zum Fall „Wittig“

Im vorliegend Fall Wittig beschäftigt den BGH die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewusstlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.

I. Sachverhalt

Der angeklagte Hausarzt (W) fand seine 76-jährige Patientin, Frau U, nach Einnahme einer Überdosis Morphium und Schlaftabletten auf. Auf einem Zettel befand sich die bitte: „An meinen Arzt – bitte kein Krankenhaus – Erlösung! 28.11.81 – U“. Schon vorher hatte Frau U ihrem Arzt gegenüber Selbstmordgedanken geäußert und sich gegen Maßnahmen der Lebensverlängerung ausgesprochen. Nach einer Vereinbarung zwischen Frau U und W hatte dieser sich zu dem Zweck zu Frau U begeben, um mit ihr über die Weigerung einer Krankenhausbehandlung zu sprechen.

W ging davon aus, dass bei einer Rettung schließlich schwere Dauerschäden bestehen blieben, wenn sie überhaupt noch möglich sei. In dieser Situation blieb er bis zum Tod seiner Patientin ohne etwas zu tun.

II. Problemstellung und Lösungsansätze

Das LG sprach den Angeklagten frei: Er habe den Tod der Frau U nicht verursacht (§ 216 StGB); ferner habe er sich als Garant dem freiverantwortlichen Tötungsentschluss seiner Patientin unterordnen dürfen, wonach eine Strafbarkeit wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen ebenfalls ausscheide (§§ 216, 13, 22, 23 I StGB). Zudem sei ein solcher Selbstmord kein „Unglücksfall“, mithin die Hilfe hier weder erforderlich noch dem Angeklagten zumutbar gewesen (§ 323c StGB).13 Der Senat folgt dem nur im Ergebnis.

Er lehnt ebenso wie das Tatgericht die Bestrafung wegen vollendeter Tötung mangels Kausalitätsnachweises ab.14

Die Begründung des BGH mit der er anschließend auch einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung auf Verlangen trotz Bejahung von Vorsatz und Täterschaft sowie eine Begehung durch Unterlassen ablehnt, ist jedenfalls fragwürdig. Unberührt von Zweifeln über den Fortbestand der Garantenstellung komme nämlich eine Strafbarkeit letztlich aufgrund der „besonderen Umstände“15 nicht in Betracht. W sei das Ergreifen von lebenserhaltenden Maßnahmen nicht zumutbar gewesen, befand er sich doch in einer Konfliktlage zwischen der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin – deren Wille zuvor für generell unbeachtlich erklärt wurde – und der Verpflichtung zum Lebensschutz. Eine derartige „Gewissensentscheidung sei nicht von Rechts wegen unvertretbar“.16

Ganz im Gegensatz zu dieser Feststellung des Senats, der es gar nicht bedurft hätte, wäre dem Urteil seinerseits „vertretbares Recht“ zuteil geworden.

So erkennt der Senat doch an, dass die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung mangels Tatbestandsverwirklichung straflos ist.17 Somit kann nach ständiger Rechtsprechung nicht derjenige bestraft werden, dessen Sterbehilfe sich in bloßer Teilnahme erschöpft. Hier fehlt es an einer – nach allgemeinen Akzessorietätsgrundsätzen (§§ 26, 27 StGB) erforderlichen – tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Haupttat.18

Umso erstaunlicher ist es, dass von allen Fällen, welche ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als straflose Suizidbeihilfe zu qualifizieren sind, nur jeder dritte Angeklagte freigesprochen wird. Gropp 19 führt - vollkommen richtig - drei Entwicklungen der Rechtsprechung auf, die maßgeblichen Einfluss auf den Grundsatz der Straffreiheit nehmen: „ (1.) die Umdeutung der Teilnahmehandlung in Täterschaft, (2.) die undifferenzierte Bejahung einer Rettungspflicht im Bereich unechten Unterlassens sowie (3.) die beharrliche Interpretation (eines) jeden Suizids als Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB.“20 Sie sollen im Folgenden Gegenstand der Betrachtung sein.

1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft

Die Frage nach der Beteiligungsform ist hier theoretisch zu früh gestellt, ergibt sich doch aus dem Tatbestandsaufbau die vorrangige Prüfung der Garantenstellung. Der Verständlichkeit halber wird aber zunächst der Fokus auf die Abgrenzung der straflosen Beihilfe zum Suizid von der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen (§§ 216, 13, 22, 23 I StGB) gelegt.

Die Privilegierung gegenüber § 212 StGB greift deshalb, weil die mündlichen und schriftlichen Willensbekundungen der Patientin ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB darstellen.21

Anders als die erste Instanz, hält der Senat die grundsätzliche Begehung der Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich, wenn jemand einen Bewusstlosen in einer lebensbedrohlichen Lage antrifft und ihm die erforderliche und zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leistet, obwohl ihn Garantenpflichten für das Leben des Bewusstlosen treffen. Die Bestrafung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts bestimme sich letztlich dann nur noch anhand des Willens und der Haltung zu dem ohne sein Eingreifen bevorstehenden Tod.22

Der Urteilsbegründung liegen folgende Überlegungen zugrunde: Selbst wenn das Opfer den Zustand der Handlungs- und Willensunfähigkeit absichtlich herbeigeführt habe, so hätten bei wertender Betrachtung der Untätigkeit des Garanten die auf Täterschaft hinweisenden Elemente das Übergewicht gegenüber den Gesichtspunkten, die lediglich für eine Beihilfe zur straflosen Haupttat sprechen.23 Hat der Suizident die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf den von ihm in Gang gebrachten Kausalverlauf („Tatherrschaft“24 ) verloren, weil er aufgrund seiner Bewusstlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluss zurücktreten kann, hinge der Eintritt des Erfolges nun allein vom Verhalten des Garanten ab.25 Somit ginge mit Eintritt der Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft des Suizidenten auf den Garanten über. Hätte er darüber hinaus auch eigenes Interesse am Eintritt des Todes der Patientin, besäße er auch Täterwillen (animus auctoris 26). 27

Diese letzte, von der Rechtsprechung einige Zeit präferierte28, Abgrenzung ist vorliegend jedoch ungeeignet.29

Ihre Anwendung führt zu einer Strafbarkeit der grundsätzlich straflosen Beihilfe, wenn der Angeklagte sich dem expliziten Wunsch und Willen des Suizidenten unterordnet.30 Gerade im Anwendungsbereich des § 216 StGB ist die Unterordnung unter das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers tatbestandsmäßige Voraussetzung. Ein derart subjektives Kriterium würde den § 216 StGB unterlaufen.

Roxin spricht sich grundsätzlich gegen die „unreflektierte Verwendung“ dieser Grundsätze aus, die eigens für Begehungsdelikte konzipiert wurden, da gerade bei der Unterlassung schon deshalb keine Tatherrschaft vorliegt, weil man durch „reine Passivität ein Außenweltgeschehen nicht beherrschen“31 kann. Die tatsächliche Möglichkeit, den Erfolg überhaupt abwenden zu können, sei keine Herrschaft, sondern ein notwendiges Kriterium des Unterlassens. Somit kann Täterschaft nicht durch die Tatherrschaft sondern nur durch die Erfolgsabwendungspflicht des Unterlassenden begründet werden.32

Er spricht sich für ein neues Abgrenzungskriterium aus, das in der Literatur bereits sehr viel Anklang gefunden hat. Gerade weil die Anwendung der Mittäterschaftsregelungen nicht zur Abgrenzungsfrage beim Unterlassen beitragen kann, da das Unrecht von einem der beiden Quasi-Mittäter aufgrund der Tatbestandslosigkeit des Suizids überhaupt nicht verwirklicht wird.33

So kann mit Rückgriff auf den Grundgedanken des § 216 StGB die Unterscheidung von Teilnahme und Täterschaft nur darin liegen, dass straflos sein soll, wer den eigentlichen Freitod-Akt 34 dem verantwortlich handelnden Sterbewilligen selbst überlässt, während Tötung auf Verlangen begeht, wer dem Lebensmüden die zum Tode führende, entscheidende Handlung abnimmt.35

Demnach begeht derjenige eine – auch für den Beteiligten straflose – Selbsttötung, der im entscheidenden Moment, jenseits dessen ein Rücktritt möglich ist, die zum Tode führende Handlung eigenhändig vollzieht. Ein Fall des § 216 StGB liegt hingegen vor, wenn der Suizident sich von fremder Hand töten lässt.36

Roxins Ausführungen finden auch durch Arzt-Weber Zustimmung, indem sie dem § 216 StGB Sachverhalte zuweisen, in denen der „potentielle Selbstmörder die Hemmung, Hand an sich zu legen, dadurch überwindet, dass er sich in die Hand eines anderen begibt“37.

Trifft also der Suizident bei voller Verantwortungsfähigkeit die Entscheidung sich das Leben zu nehmen und begeht den letztlich todbringenden Akt in eben diesem Zustand eigenhändig, so ist für strafbarkeitsbegründende Zweifel an der Freiverantwortlichkeit der suizidalen Begehung kein Raum, um den Außenstehenden für den Tod verantwortlich zu machen.38

Gegen diese Ansicht wendet sich vor allem Herzberg mit der Anmerkung, dass ein Rechtssatz, der jede Art von Mitwirkung an einem Freitod straflos stellt, nicht existiere.39 Die aus der Akzessorietät der Teilnahme resultierende Straflosigkeit beziehe sich vielmehr nur auf Anstiftung und Beihilfe, nicht aber auf die Begehung durch Unterlassen.

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass gerade eine Ableitung der Täterschaft aus dem für Begehungsdelikte geschaffenen Mittäterschaftsbegriff nicht greift, da § 216 StGB in Zwei-Personen-Konstellationen nicht mittäterschaftlich begangen werden kann, andererseits beim unechten Unterlassungsdelikt der Unrechtsgehalt der Nichtvornahme einer Handlung aber dem der aktiven Tötung auf Verlangen entsprechen müsste und ein solches Unrecht sich nicht allein durch den Verlust der Handlungs- und Willensfreiheit des Opfers begründen kann.40

Eine Strafbarkeit des Dritten kommt somit erst in Betracht, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, § 13 StGB. Erst dann kann das Untätigbleiben - im Hinblick auf die Vermeidung des Todeseintritts - dem Unrechtsgehalt des positiven Handelns gleichgestellt werden.41

2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt

Eine Rechtspflicht zum Einschreiten kann sich aber nur ergeben, wenn W zum Zeitpunkt des Vorfindens seiner Patientin, die infolge Bewusstlosigkeit die Möglichkeit des Rücktritts von dem eigenverantwortlich in Gang gesetzten Kausalverlauf endgültig verloren hat, auch rechtlich als Garant für den Nichteintritt des Erfolges einzustehen hat; Wenn ihm also die Rechtspflicht obliegt, das in seiner Macht Stehende zu tun, um seine Patientin am Leben zu halten.42

Doch welchen Inhalts ist eine Erfolgsabwendungspflicht, wenn sie das Rechtsgut „Leben“ schützt, also eine Lebensschutzpflicht darstellt?

Ihr Wortlaut legt nahe, dass es weniger um die „Sicherung der Mensch-Qualität“ geht, als um die „Bewahrung eines biologischen Lebens“.43 Diese Vermutung soll auch durch den Münchener Chirurgen Zenker ihre Bestätigung finden: Der Arzt muss Leben erhalten, „ob er auch noch ein Mensch ist, das ist mir gleichgültig“, und wenn das Leben in der kurzen Zeitspanne „für die es sich noch erhalten lässt, nur ein klägliches, trostloses Leben sein kann“44.

Auch der Senat sieht ausschließlich mit dem Eintritt des Todes der Erfolgsabwendungspflicht Grenzen gesetzt, sofern die Möglichkeit der Verhinderung des Todeseintritts denn tatsächlich besteht.45 Diese Äußerung erfolgte zwar in Bezug auf den Umfang einer allgemeinen Hilfspflicht für Jedermann nach § 323c StGB, doch lässt sich daraus ableiten, dass gerade für einen Einstandspflichtigen dieselbe Grenze gesetzt werden muss. Somit entsprechen sich Rechtsprechung und entsprechend Zenker ärztliches Standesdenken mit ihren Vorstellungen vom (effektiven) Lebensschutz.46

Dieser Aussage ist zunächst nichts entgegenzusetzen; mag sie auch den faden Beigeschmack „inhumaner Quälerei“47 vermitteln, so ist sie zwar zur Verwirklichung des Tatbestandes maßgebend, wenn denn ein besonderes Pflichtenverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten zum Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit existiert, aber nur bei weiterem Nichtvorhandensein von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen letztlich strafbegründend.

a) Existenz der Garantenstellung

Die Begründung der Garantenstellung schließt der Senat aus der am Vortag vor der Medikamenteneinnahme getroffenen Vereinbarung zwischen W und U, dass er sie am nächsten Tag erneut aufsuchen werde.48

Der Beschützergarantenstatus fußt also auf dem durch die Übernahme der ärztlichen Behandlung entstandenen Behandlungsvertrag.49 Das Behandlungsrecht hat auch bereits mit Übernahme und somit vor dem Übergang der Tatherrschaft auf W Bestand, die Behandlungspflicht wird allerdings bis zum Übergang der Tatherrschaft von der Straffreiheit der Beteiligung an einer Selbsttötung überlagert.50

Der Arzt ist damit so lang als Gehilfe zum straflosen Suizid anzusehen, als der Suizident selbst noch seine Tat beherrscht.51 Mit dem Eintritt des Bewusstseinsverlusts geht nach Ansicht der Rechtsprechung aber stets die Tatherrschaft auf den Garanten über, damit tritt seine Pflicht zur Abwendung des Todeseintritts ein.52

Damit ergibt sich auch schon der erste „unerträgliche“53 Wertungswiderspruch: Bloße Passivität begründet also dort die Strafbarkeit des Garanten wegen eines Tötungsdelikts, wo gerade noch aktive Beteiligung erlaubt war: Der Garant darf dem Suizidenten also den Strick reichen, sobald dieser sich jedoch in die Schlinge fallen lässt, muss er ihn unverzüglich abschneiden.54

Diesem Widerspruch entgegnet der Senat mit dem Hinweis auf den angeblichen Bestand einer allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB, nach der auch der Garant bereits vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Suizidenten dazu verpflichtet wäre, das ihm Mögliche und Zumutbare zur Erfolgsverhinderung zu tun, sobald sich die Gefahrenlage für den Suizidenten verschärft.55 Der § 323c StGB würde schließlich nur durch den Übergang der Tatherrschaft verdrängt.

würde aber schon die bloße Anwesenheit eines Dritten bestraft und das, obwohl der Suizident nicht einmal zum Selbsttötungsversuch angesetzt hat. Doch selbst wenn man sich mit der Verdrängungswirkung des Tatherrschaftswechsels 56 zufrieden geben sollte, ist die Widersinnigkeit nicht behoben, sondern lediglich die Problemfrage anderen Inhalts: denn wie ist es dann zu rechtfertigen, dass aus dem - in Relation zu einem Tötungsdelikt - geringen Strafmaß einer unterlassenen Hilfeleistung nun ein deutlich höheres aufgrund eines Tötungsdeliktes wird?57

Eine Antwort darauf ist der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls nicht zu entnehmen.

Vorliegend müsste für eine Strafbarkeit des W nach §§ 216, 13, 22, 23 I StGB jedoch erstmal die Rettungspflicht zum Zeitpunkt des Tatherrschaftsübergangs fortbestehen.

Dieser Annahme steht aber der ausdrückliche Wille der Patientin entgegen: Aus früheren Gesprächen zwischen W und U sowie aus aktuellen Schriftstücken geht hervor, dass sie ihrem Leben ein Ende bereiten möchte, dass sie sich eine Intensivbehandlung und das Anschließen an Apparate verbittet und in unserem Falle eine Überführung ins Krankenhaus eindeutig nicht möchte.58

Somit ist die aus der ärztlichen Aufgabe erwachsene Lebenserhaltungspflicht des Arztes aufgrund der Autonomie der Patientin als Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts entfallen, es liegt durch den Widerruf des Behandlungsauftrages keine Rechtsgrundlage (Behandlungsvertrag) mehr für die Annahme einer Einstandspflicht vor.59

Dies hat zur Folge, dass nicht bloß die Behandlungspflicht des Arztes, sondern ebenso das Behandlungsrecht entfällt. Die Ergreifung lebenserhaltender Maßnahmen endet am entgegenstehenden Willen des Patienten, sofern dieser einsichtsfähig und aufgeklärt ist.60 Die Zuwiderhandlung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine tatbestandliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar.61 Der Grundsatz „salus aegroti suprema lex“62 tritt hinter den Grundsatz „voluntas aegroti suprema lex“63, wonach sich Grund und Grenzen des ärztlichen Behandlungsrechts und der dementsprechenden Behandlungspflicht nach dem Willen des Patienten bestimmen und auch nur im Rahmen dessen sein Wohl maßgeblich ist, zurück.64 Wenn Wohl und Wille des Patienten sich nicht entsprechen, ist der Arzt an die freiverantwortliche Entscheidung des Patienten gebunden, ganz gleich, ob er die getroffene Entscheidung für vernünftig oder unvernünftig hält.65

Wenn er aber an den Patientenwillen gebunden ist, kann nicht gleichzeitig eine Pflicht zur Missachtung seines Selbstbestimmungsrechts aus der Garantenstellung abgeleitet werden.66

b) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Der Senat hingegen löst die Kollision der Lebenserhaltungspflicht des Arztes mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, indem er den Patientenwillen für „grundsätzlich unbeachtlich“67 erklärt.

Dabei genießt gerade das Selbstbestimmungsrecht als Ausdruck des grundrechtlich gewährten Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG68 ) in ständiger Rechtsprechung69 einen hohen Stellenwert im Arzt-Patienten-Verhältnis.70 So bedarf jeder Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen dessen vorheriger ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung. Es bedarf ihr selbst dann, wenn er durch den Eingriff „von seinem lebensgefährlichen Leiden befreit wird“71.72

Das heißt aber im Umkehrschluss, dass das Selbstbestimmungsrecht auch die Selbstbestimmung zum Tode einschließt.73

c) Differenzierung zwischen Normalpatient und Suizidpatient

Diesem Widerspruch versucht der BGH durch die Differenzierung von Normalpatient und Suizidpatient zu entgehen.

Dabei stützt er sich auf Erkenntnisse der Suizidforschung, aus denen hervorgeht, dass ein ursprünglich durchaus ernsthafter Selbsttötungswille nach Beendigung des Suizidversuchs in 95 % der Fälle „verfällt“74, also dann, wenn der Lebensmüde - wie im vorliegenden Fall aufgrund seiner Bewusstlosigkeit - aus eigener Kraft nicht mehr zurücktreten kann.75 Gerade dann, wenn zwischen der Vornahme der Selbsttötungshandlung und dem Eintritt des Todes eine „längere Latenzperiode besteht, in der das Hinzukommen Dritter ermöglicht wird“76, liege die Vermutung nahe, dass es sich nicht um einen „ausgereiften Bilanzsuizid“77 handle, sondern um einen „Appellsuizid“, dem kein „unerschütterlicher Todeswunsch“ zugrunde liege, sondern ein „verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand“.78

Zudem könne innerhalb der kurzen Zeitspanne, die über Leben und Tod entscheide, nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Suizident im Einzelfall aufgrund eines freiverantwortlich gefassten oder eines auf Willensmängeln beruhenden Tatentschlusses handle.79

So sehr die Bedenken des Senats in Bezug auf den zeitlichen Faktor auch überzeugen mögen, darf „in dubio pro vita“80 sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken und den Grundsatz „in dubio pro reo“ aushebeln.

Umstritten ist hingegen, was rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Freiverantwortlichkeit sein soll.81 Denkbar sind hier viele Kriterien: Geschäftsfähigkeit, natürliche Einsichtsfähigkeit, wirksame Einwilligung, Schuldfähigkeit, Ernsthaftigkeit im Sinne von § 216 StGB oder die Abwägung des rechtfertigenden Notstandes. Diese lassen sich in zwei Gruppen kategorisieren: Eine Gruppe geht von der grundsätzlichen Freiverantwortlichkeit des Suizids aus und stellt in bestimmten Fällen deren Fehlen fest (Verantwortungslehre).82 Die andere Gruppe geht von einem nicht freiverantwortlichen Suizid aus und stellt die Freiverantwortlichkeit positiv fest (Einwilligungslehre).83

Da letztlich selbst nach der strengeren Ansicht der Einwilligungslösung ein freiverantwortlich gefasster Selbsttötungsentschluss der Patientin und damit ein „Bilanzsuizid“84 vorliegt, kann eine tiefergehende Betrachtung dahingestellt werden.85

Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung das aus dem Selbstbestimmungsrecht stammende und vom BGH anerkannte Verbot, ärztliche Eingriffe gegen den Willen des Patienten vorzunehmen, beim Vorliegen eines freiverantwortlichen Suizidversuchs generell seine Geltung verlieren soll, also selbst dann, wenn keine Anhaltspunkte für das Fehlen des Sterbewillens oder einen Sinneswandel gegeben sind.86

Die Konsequenzen einer solchen Differenzierung führen vor allem in den nach Eser sogenannten Zwischengruppen 87 zu einer nicht tragbaren Widersinnigkeit. So führt er das Beispiel an, dass der freiverantwortlich handelnde Suizident nach der Vornahme des Suizidversuchs durch eine Rettungshandlung wieder das Bewusstsein erlangt, nun aber die Einwilligung in eine lebensnotwendige Operation verweigert.

Ist sein Sterbewille dann zu respektieren und darf er wie jeder andere Terminalpatient in Ruhe sterben? Oder muss dieser weiterhin als Suizidpatient behandelt, sein Wille missachtet und ihm mittels entsprechenden ärztlichen Maßnahmen die Pflicht zu leben auferlegt werden?88

Damit hält letztlich auch die Differenzierung zwischen „Normalpatient“ und „Suizidpatient“ bei näherer Betrachtung nicht stand und kann erst recht keine Zwangsbehandlung des Patienten begründen.89

d) Abwägungsermessen des Arztes

Die wohl unbegreiflichste Entscheidung des Senats, die vollkommen zu Recht einhellige Ablehnung im wissenschaftlichen Schrifttum erfahren hat90, liegt allerdings darin, dem Arzt ein Abwägungsermessen einzuräumen, innerhalb dessen der Sterbewille des Patienten nur noch einen zu berücksichtigenden Faktor darstellt.91

So befände sich der Arzt in einem Konflikt zwischen dem Gebot, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten und dem ärztlichen Auftrag, das in seiner Macht Stehende zu tun, um das Leben des Suizidenten zu retten. Welchem Rechtsgut im Kollisionsfall Vorrang einzuräumen sei, unterliege „pflichtgemäßer ärztlicher Entscheidung“, die sich an den „Maßstäben der Rechtsordnung und der Standesethik auszurichten“ habe.92

Hieraus ergibt sich aber nicht mehr nur die Vorrangigkeit des Lebensschutzes gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten.93 Schlimmer noch: Der Patient wird zum disponiblen Objekt degradiert über das der Arzt in eigener Verantwortung entscheiden darf.94

Ein Selbstbestimmungsrecht, das nicht der Verfügungsmacht des Rechtsgutträgers unterliegt, hat aber die Bezeichnung Selbstbestimmungsrecht nicht verdient.95

Weiterhin ist dogmatisch fragwürdig, Ausfluss welcher Rechtsgrundlage die Aufwertung der Entscheidungsmacht des Arztes ist.

Entgegen der Meinung96, dass der Senat aufgrund seiner Einzelfallbezogenheit und der Betonung auf die besonderen Umstände des Falls über die Zumutbarkeit alternativen Handelns den Schuldvorwurf / Tatbestand entfallen lässt, verortet Herzberg sie auf der Ebene der Rechtswidrigkeit: Dass der Arzt zu prüfen habe, ob nicht „in Anbetracht der von ihm vorgefundenen außergewöhnlichen Situation“ eine Pflichtverletzung zu verneinen sei und seine „Gewissensentscheidung (…) von Rechts wegen (…) als vertretbar angesehen werden“ müsse“97, ließe sich in Anbetracht der Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung und dem Ausspruch „von Rechts wegen vertretbar“ auf eine rechtfertigende Notstandslage nach § 34 StGB schließen.98

Dann wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Senat eine objektive Abwägung zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und dem Selbstbestimmungsrecht vornimmt und einem der Rechtsgüter Vorrang gewährt. Stattdessen aber wälzt er die Vornahme der Abwägung, die an eine rechtfertigende Pflichtenkollision99 erinnert, auf den Arzt ab, räumt ihm Entscheidungsfreiheit ein und entzieht sich so einer eigenen Positionierung.

Der Urteilsbegründung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, ob der Freispruch des W auf der Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsebene anzusiedeln ist.

Ob § 216 StGB überhaupt rechtfertigungsfähig ist, braucht hier nicht vertieft zu werden, da der Rechtfertigungsgrund, sofern man einen solchen aus dem Urteil herausliest, nicht in der Einwilligung der Patientin zu sehen ist und daher kein Konflikt mit dem Tatbestand des § 216 StGB, der ein ausdrückliches und ernstes Verlangen und damit die Einwilligung auf Tatbestandsebene fordert, besteht.100 Man könnte dem Senat höchstens die Anwendung des § 34 StGB unterstellen. Hier wäre dann problematisch, ob das geschützte Rechtsgut „Leben“ das beeinträchtigte Rechtsgut „Leben“ überhaupt wesentlich überwiegen könne, da das Leben einen absoluten Wert hat, das nicht gegen anderes Leben abgewogen werden kann.101 Insbesondere wäre fraglich, wie sich der § 34 StGB anwenden ließe, wenn das beeinträchtigte und das geschützte Rechtsgut intrapersonal betroffen sind.102 Diese Überlegung wird auch im Rahmen der (aktiven) indirekten Sterbehilfe in Betracht gezogen, wenn die Erlösung vom qualvollen, sicher eintretenden Tod gegenüber der Lebensverlängerung durch Lebenlassen wesentlich überwiegt.103

Letztliche Straffreiheit erlangte W aber aufgrund seiner Gewissensentscheidung: Er habe sich schließlich nicht unzulässig dem Todeswunsch der Patientin gebeugt. Er habe in Anbetracht der Vorstellung, die Suizidentin sei bereits schwer und irreversibel geschädigt, in Respekt vor ihrer Persönlichkeit nicht den „bequemeren Weg der Einweisung“104 gewählt, sondern sie im Sterben begleitet.

Der Strafgesetzgeber gehe zwar von der Vorrangigkeit des Lebensschutzes aus, der Arzt dürfe aber berücksichtigen, dass es „keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines verlöschenden Lebens um jeden Preis gibt. Maßnahmen zur Lebensverlängerung sind nicht schon deswegen unerläßlich, weil sie technisch möglich sind. Angesichts des bisherige Grenzen überschreitenden Fortschritts medizinischer Technologie bestimmt nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der Achtung des Lebens und der Menschenwürde ausgerichtete Einzelfallentscheidung die Grenze ärztlicher Behandlungspflicht.“105

Die vom Senat hervorgehobene Betonung auf die Achtung der Menschenwürde grenzt wahrlich an Euphemismus: Der Patient wird entmündigt, die Möglichkeit des selbstbestimmten, würdigen Sterbens106 wird ihm untersagt und darüber hinaus befindet er sich schlussendlich in der Verfügungsmacht eines Dritten, in der sein ohnehin unbeachtlicher Wille nur noch einen Abwägungsfaktor darstellt. Von der Würde des Menschen bleibt letztlich nichts übrig.107

3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB

Die Aushöhlung des Grundsatzes der Straffreiheit sollte beim unechten Unterlassungsdelikt aber nicht ihre Grenze gefunden haben.

Somit macht sich nach § 323c StGB der unterlassenen Hilfeleistung strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr die erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistet, obwohl es ihm möglich ist.

Forderte das Tatbestandsmerkmal „Unglücksfall“ noch Anfang der 50er Jahre ein plötzliches, äußeres (vom Willen des Verunglückten unabhängiges) Ereignis,108 wonach sich die freiverantwortliche Selbsttötung schon rein begrifflich nicht als Unglücksfall verstanden wissen konnte, konstruierte der Große Senat in Strafsachen109 bereits Mitte der 50er Jahre eine die Selbsttötung erfassende Begriffsauslegung. Demnach sollte als Unglücksfall im Sinne des § 330c a.F. die durch einen jeden Suizidversuch geschaffene Gefahrenlage angesehen werden.110

Dieser Ansicht folgt auch der BGH im Fall Wittig. Allerdings bejaht er das Vorliegen eines Unglücksfalls nicht erst ab dem Zeitpunkt des Suizidversuchs, sondern bereits dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare Gefahr für den Suizidenten entstanden ist.111

Das heißt, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Behandlungsauftrag widerrufen wurde und die Mitwirkung am Suizid lediglich eine straflose Beihilfe darstellt, würde die Straffreiheit letztlich durch die Vorverlagerung der Hilfspflicht des § 323c StGB unterlaufen.112

Unstreitig ist ein Unglücksfall jedenfalls dann zu bejahen, wenn durch den Suizid Dritte gefährdet werden113, der Suizidentschluss nicht freiverantwortlich gefasst ist oder der Suizident einen Sinneswandel erkennen lässt114.

Für keinen dieser Faktoren bestand im vorliegenden Fall jedoch Grund zur Annahme.

Weiterhin bestimmt sich das Vorliegen eines Unglücksfalls aus dem Erkenntnishorizont des Hilfspflichtigen bei objektiver ex-ante-Betrachtung.115 W wusste um die Situation der E und um die Ernsthaftigkeit ihres Sterbewunsches. Es wäre in diesem Fall somit unter Annahme der Freiverantwortlichkeit geboten gewesen, bereits das Vorliegen des Unglücksfalls abzulehnen.

Selbst das Reichsgericht116 zog in einem gleichartigen Fall die Anwendung des § 330c a.F. nicht einmal unter Möglichkeit einer strafbegründenden Analogie nach § 2 RStGB in Betracht.

Einzig konsequent wäre es somit bei Annahme des Vorliegens eines Unglücksfalls bereits die Hinderung der Suizidhandlung zu fordern. Denn entweder steht der effektive Lebensschutz über dem Selbstbestimmungsrecht des „Verunglückten“ und über den Rechten des Hilfspflichtigen oder aber man respektiert den Todeswunsch des Suizidenten. Dann aber nicht nur im Hinblick auf die Durchführung des finalen Akts, sondern ebenso auf den Todeseintritt.117

Der Senat begründet seine vom Suizidentenwillen losgelöste Subsumtion mit dem Schutzzweck der Norm: Der dem „solidarische[n] Lebensschutz dienenden Funktion“118. Dem Hilfspflichtigen sei es schließlich im „Einzelfall“119 in der kurzen Zeitspanne nicht möglich, den Willen des „Verunglückten“ festzustellen.

Dies mag in anderer Fallgestaltung auch durchaus überzeugen, aber gerade in diesem Fall lag der Sterbewille der Suizidentin ausdrücklich und unmissverständlich vor. Dieser Überzeugung muss auch der Senat gewesen sein, andernfalls hätte er den subjektiven Tatbestand des § 216 StGB, der ja gerade die Tötung im Bewusstsein des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens fordert, schwerlich bejahen können.120

Auch sei die Hilfe erforderlich gewesen, da nicht von vornherein offenkundig war, dass sie nutzlos sein werde. Die Hilfspflicht ende somit erst mit dem Todeseintritt.121

Letztlich führt aber auch hier wie bei § 216 StGB der Gewissenskonflikt des Arztes zur Straflosigkeit.

In äußersten Grenzlagen122 bedarf der Zumutbarkeitsprüfung innerhalb des Tatbestandes „besondere Prüfung“123. Der Arzt befand sich schließlich aufgrund seines Gewissenskonfliktes in einer solchen Grenzlage, damit war ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar.

Im Ergebnis ist dem Senat nichts entgegenzusetzen, wenn dieses Urteil auch - in seiner Bestrebung, diesen Angeklagten freizusprechen ohne aber die Strafbarkeit eines jeden Angeklagten zu verbauen - den Weg für viele künftige Fehlentscheidungen auf diesem Gebiet geebnet hat.124

C. Beschluss des OLG zum Fall „Hackethal“

Der Fall Hackethal – Ein Beschluss zu der Frage, ob der Arzt – über eine bloße (straflose) Beihilfe zur Tötung hinaus – in seiner Person oder als Chef seiner Klinik das Tötungsgeschehen (mit-)beherrscht hat:

I. Sachverhalt

Frau E, von unheilbarem Gesichtskrebs entstellt und behindert, wollte ihren furchtbaren Leiden mit dem Tod ein Ende setzen und bat von zu Hause aus Professor Hackethal, ihr zum Sterben zu verhelfen. Mit seinem Einverständnis kam sie am 16.04.1984 in die von ihm geleitete Klinik, betreut und begleitet von ihrer Freundin, Frau K, und deren Bekannten, Dr. E. Vereinbart wurde, dass sie dort am 18.04. ein schnell wirkendes, tödliches Gift einnehmen und sterben sollte. Frau E erklärte in einem sog. Patiententestament durch ihre Unterschrift, nach dem Bewusstseinsverlust nicht wiederbelebt werden zu wollen. Prof. H ließ sich von dem ihm bekannten A Zyankali verschaffen, das mit Wasser gemischt von Frau E getrunken werden sollte. Weil ihre Behinderung das selbstständige Trinken erschwerte, übte sie es mit reinem Wasser im Beisein und unter Anleitung von Prof. H. Am 18.04. übergab Prof. H. das Gift Dr. E. Er erklärte ihm, in welchem Verhältnis Wasser zuzugeben sei und sandte ihn in das Krankenzimmer, wo Frau E mit ihrer Freundin wartete. Frau K nahm das Gift entgegen und vermischte es mit Wasser. Dann übergab sie der Kranken den Becher und legte den Arm um sie. Frau E trank den Becher leer und verstarb nach einer Viertelstunde. Prof. H blieb während des ganzen Geschehens in seinem Arbeitszimmer.

II. Problemstellung und Lösungsansätze

Im Ergebnis entsprechen sich der Beschluss des OLG München 125 und das Urteil des BGH im Fall Wittig 126. Der Senat zieht allerdings alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht, die dem Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten mehr Respekt zollen, letztlich aber keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung nehmen.

1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft

So lehnt der Senat das Vorliegen einer Tötung auf Verlangen ab. H ist nicht unmittelbarer Täter, da er Frau E das Gift lediglich verschafft, sie aber selbst den Becher zum Mund geführt und ihn ausgetrunken hat.127 Sein Tatbeitrag ist lediglich als straflose Beihilfe zur Selbsttötung anzusehen, da Frau E den letzten todbringenden Akt freiverantwortlich handelnd herbeiführte.128 Wäre Zyankali im BtMG gelistet, ergäbe sich ein eigener Unrechtsgehalt der Verschaffung durch H. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Somit grenzt das OLG ebenso wie der BGH die Teilnahme von der Täterschaft anhand objektiver Kriterien ab (Tatherrschaftslehre).129

Auch eine mittelbare Täterschaft kommt hier nicht in Betracht, da E zweifelsfrei „eigenverantwortlich“ gehandelt hat.130 Der Senat bedient sich zur Feststellung der Defektlosigkeit der Freiverantwortlichkeitstheorien und kommt zu dem Ergebnis, dass weder nach den Entschuldigungsgründen im Sinne des §§ 19, 20, 35 StGB, 3 JGG noch nach der Einwilligungslehre Verantwortungsunfähigkeit vorliegt.131

Diesem Fingerzeig kommt leider keine eigenständige Bedeutung zu, da die Freiverantwortlichkeit nur im Rahmen der Tatherrschaftslehre verwendet wird, sie aber nicht ersetzt.

2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt

Das OLG geht auch hier – wie der BGH - davon aus, dass H durch den Tatherrschaftswechsel ab Eintritt der Bewusstlosigkeit zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist. Da allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei sofortigem Ergreifen lebensrettender Maßnahmen der Erfolg nicht eingetreten wäre, hat er sich mangels Kausalitätsnachweises nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts (§§ 216, 222 StGB) durch Unterlassen (§ 13 StGB) strafbar gemacht.132

Die Konsequenzen dieser Aussage sind insoweit fatal, als dass sie den Garanten dazu anhalten, dem Suizidenten ein hoch wirksames Gift zu verabreichen, um sicher zu gehen, dass dieser schnell verstirbt, sodass der Garant erst gar nicht die Möglichkeit zur Verhinderung des Todeseintritts besitzt.

Der Arzt wird im Falle eines Brutalselbstmordes freigesprochen, während er sich strafbar macht, wenn er dem Suizidenten zu einem sanften „Hinübergleiten“ verhilft.

Er fügt aber als Obiter Dictum an, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass der Tod nach Eintritt der Bewusstlosigkeit bei sofortigem Ergreifen von Rettungsmaßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder erheblich später eingetreten wäre, H keine Erfolgsabwendungspflicht hatte:133

Die Garantenstellung aufgrund der Behandlungsübernahme begründe - wie beim „Normalpatienten“ - weder Behandlungspflicht, noch ein Behandlungsrecht gegenüber dem freiverantwortlich handelnden Suizidenten, wenn dessen Wille einer lebensrettenden Behandlung entgegenstehe.134 Der Arzt würde dann zum „Begleiter im Sterben“ und bliebe nur noch „Garant für die Basisversorgung“ des Patienten.135

Der Senat spricht sich gegen eine Differenzierung zwischen Normalpatient und Suizidpatient aus. Richtigerweise lehnt er die „Entmündigung“ des Suizidenten ab, da keine „zwingende rechtliche Begründung“ ersichtlich ist, der auf die Aufhebung der Lebensschutzverantwortung gerichteten Willenserklärung eines urteilsfähigen, freiverantwortlich handelnden Suizidenten ihre rechtliche Beachtlichkeit136 abzusprechen.137 Der Suizident verliere schließlich infolge des Suizidversuchs weder seine Rechtsfähigkeit noch seine Geschäftsfähigkeit.138

Schließlich lehnt er auch das Bestehen einer Erfolgsabwendungspflicht aufgrund der Überlassung des tödlichen Gifts ab (Ingerenz139 ). Die Annahme einer solchen unterliefe die Straffreiheit der Suizidteilnahme und käme schon allein „rechtslogisch zwingend“ nicht in Betracht.140

Er betont allerdings, dass, falls man doch das Bestehen der Garantenstellung annehmen sollte, H nicht rechtswidrig gehandelt habe, wenn er sich in Kenntnis des „Leidenszustands und unter Berücksichtigung des flehentlichen Bittens“ von Frau E, sie von ihren Leiden zu erlösen, dafür entschied, ihren Sterbewillen zu respektieren und nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen.141

Der Senat zieht damit – wie der BGH – eine Rechtsgüterabwägung in Betracht, ordnet sie aber ausdrücklich dem § 34 zu. Hilfsweise sei H auch entschuldigt, da die Lebensrettung ihm in Anbetracht der von ihm vorgefundenen außergewöhnlichen Situation nicht zuzumuten gewesen wäre.

Es ist unschwer zu erkennen, dass der Senat der Rechtsauffassung des BGH nicht zustimmen möchte, so zeigt er doch viele alternative Lösungsvorschläge auf, die dem Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten mehr Geltung einräumen, allerdings nur in dem Rahmen, in dem der BGH selbst nicht Stellung genommen hat, um diesem nicht widersprechen zu müssen. So erwähnt er ausdrücklich, dass der BGH offen gelassen hat, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt, oder ferner, ob der freiverantwortliche Suizident den Garanten aus seiner Garantenstellung entlassen könne und bezieht eigens Stellung dazu.

Weiterhin scheidet auch eine versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen aus. H ist aufgrund der erhöhten Gabe einer tödlichen Dosis Zyankali davon ausgegangen, dass Frau E nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht mehr gerettet werden konnte.142 Der Tötungsvorsatz konnte damit nicht festgestellt werden.

3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB

Der Senat geht mit der ständigen Rechtsprechung von der Unbeachtlichkeit des Suizidentenwillens und dem Vorliegen eines Unglücksfalles aus und sieht mit dem BGH eine Hilfspflicht bereits zu dem Zeitpunkt begründet, als sich das Gift in Reichweite der Suizidentin befand, da schon zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Gefahrenlage für E entstanden war.143

Nicht nur, dass er dadurch die Straffreiheit der Suizidbeihilfe unterläuft, obwohl er sie bei der Ingerenz „rechtslogisch zwingend“ ablehnte, er lässt auch dem Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten keine eigene Bedeutung zukommen.

Seiner Ansicht nach entfalle aber der Tatbestand des § 323c StGB, weil die Verhinderung des Suizides unter den außergewöhnlichen Umständen nicht mehr als erforderliche Hilfe im Sinne der Norm angesehen werden könne.144

Die Ablehnung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit verfolgt insoweit einen vorzugswürdigeren Ansatz als die Anknüpfung an die Zumutbarkeit, da sie nicht auf die Unzumutbarkeit einer Pflicht, sondern auf das Nichtvorliegen einer Pflicht Bezug nimmt und somit die materielle Erlaubtheit 145 der Nichtvornahme einer Rettungshandlung ausdrückt. Dem Arzt also gerade keine Versäumnisse vorwirft, wie es im Falle der Ablehnung über das Korrektiv der Zumutbarkeit erfolgt.146

Dem Grundgedanken ist sich anzuschließen. Entweder, es liegt – vorzugswürdig – schon gar kein Unglücksfall vor, dessen Annahme unter Betrachtung der historischen Entwicklung bei einem Suizid nicht zweifelsfrei unzulässig, aber bei einem freiverantwortlichen Suizid abzulehnen ist. Oder aber, man sieht – hilfsweise – die Erforderlichkeit der Hilfeleistung als durch den Suizidentenwillen ausgeschlossen an.147 Wenn der Suizidwille einer Rettungspflicht aus Garantenstellung entgegensteht, dann kann doch schon rein denknotwendig für denselben Garanten keine allgemeine Hilfeleistungspflicht aus einem Jedermannsdelikt vorliegen.

D. Aktuelle Rechtsprechung

Erstmals wieder Aufmerksamkeit erlangte die Thematik, als sich im Jahre 2010148 die Frage nach der Strafbarkeit des Unterlassens von Rettungsmaßnahmen zur Verhinderung einer freiverantwortlichen Selbsttötung eines nahen Angehörigen stellte.

In diesem Fall wurde der Suizidentin Alzheimer-Demenz diagnostiziert, woraufhin sie beschloss durch Selbsttötung aus dem Leben zu scheiden, da sie nicht bis zur vollen Ausprägung des Krankheitsbildes am Leben bleiben wollte. Nachdem sie sich umfänglich informiert und ihr Ableben von langer Hand geplant hatte, kamen ihre Kinder an dem von ihr zum Sterben ausgewählten Abend zu Besuch, um sich von ihr zu verabschieden. Sie nahm eine hohe Dosis an Medikamenten ein und verstarb einige Zeit darauf. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt:

Die StA distanziert sich ausdrücklich von einer grundsätzlichen Handlungspflicht des Garanten sowie von der Annahme, dass der Sterbewille grundsätzlich unbeachtlich sei.149 Auch nimmt sie Abstand von der Rechtsprechung, die die Rettungspflicht (sowohl bei § 13 StGB als auch bei § 323c StGB) mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Suizidenten einsetzen lässt, da sich daraus, wie bereits dargestellt, „unauflösbare Wertungswidersprüche“ ergeben.150

Sie schließt sich der im Fall Hackethal vertretenen Ansicht an, wonach die gegebene Garantenstellung und die sich daraus ergebende Garantenpflicht durch den freiverantwortlich gefassten Selbsttötungswillen des Suizidenten entfallen.151 Für einen strafrechtlichen Vorwurf gegenüber demjenigen, der den ernsthaften Todeswillen seines Angehörigen respektiert und keine Rettungsmaßnahmen einleitet, sei kein Raum.152

Bereits im Jahre 2003 hat der XII. Zivilsenat 153 entschieden, dass als Ausfluss der Würde des Menschen lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben müssen, wenn ein Patient zwar einwilligungsunfähig ist, sich aber vorher gegen solche Maßnahmen ausgesprochen hat.154 Folglich muss die freiverantwortlich getroffene Entscheidung eines Menschen auch nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit bzw. der Bewusstlosigkeit verbindlich sein.155

Dieser Auffassung folgte auch das LG Deggendorf 156, als es jüngst festhielt, dass einem Notarzt nicht vorzuwerfen sei, er habe lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber einem Patienten unterlassen, der nach „einer rationalen Abwägung seiner Lebensumstände“ freiverantwortlich einen „Bilanzsuizid“ vorgenommen hatte. Auch hier wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens aufgrund des „beachtlichen“157 Suizidwillens gemäß § 204 StPO abgelehnt:158 Auf dieser Basis „ist kein Raum für eine strafrechtliche Sanktionierung von – nur im Hinblick darauf – unterlassenen Rettungsbemühungen“.

Das LG Gießen 159 lässt hingegen mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen, ob die Tatherrschaft mit Bewusstseinsverlust übergeht. Eine Stellungnahme seinerseits ist aber entbehrlich, da der Wille des Patienten entsprechend § 1901a I BGB verbindlich und der Garant damit entpflichtet ist.

Das Selbstbestimmungsrecht hat in den vergangenen Jahren innerhalb der Rechtsprechung immer mehr an Bedeutung gewonnen.

Denn durch die Vorschriften des Patientenverfügungsgesetzes aus dem Jahr 2009 wurde die Beachtung des Patientenwillens – unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (nach § 1901a III BGB) – ohne Reichweitenbeschränkung verbindlich geregelt. Dies muss ebenso für den freiverantwortlich handelnden Suizidenten gelten: Die jüngste Rechtsprechung bereinigt zwar nicht ausdrücklich die diskriminierende Differenzierung zwischen Normal- und Suizidpatient, verweist aber auf § 1901a II,III BGB, der einer paternalistischen Bevormundung des Suizidenten entgegensteht.160 Damit darf sich „niemand zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden.“161

Im Jahr 2010 hat der BGH im Fall Putz 162 schließlich dem Patientenwillen höchstmöglichen Respekt gezollt, indem er sogar die Möglichkeit aktiver Tötungshandlungen im Rahmen des Behandlungsabbruchs anerkannt hat.

E. Schlusswort

Mochte man bisweilen auch den Eindruck gewonnen haben, die Grundsätze der Wittig -Rechtsprechung hätten noch in vollem Umfang Geltung, da der BGH sich bislang nicht konträr zu seinem Urteil positioniert hat, ist dies dadurch bedingt, dass ein vergleichbarer Fall seit Wittig nicht mehr durch den BGH zu entscheiden war.

Dies ist ferner darauf zurückzuführen, dass die genannten Grundsätze gerade keine Geltung mehr beanspruchen können und daher entsprechende Fälle gar nicht mehr zur Entscheidung kommen.

Wie den vorangegangenen Darstellungen zu entnehmen ist, hat der Patientenwille und damit gleichsam der Suizidentenwille in den letzten Jahren wieder einen höheren Stellenwert in der Rechtsprechung erlangt.

Die Rettungspflicht des Garanten bestimmt sich im Falle eines freiverantwortlichen Suizides nicht mehr anhand der objektiven Tatherrschaft, sondern endet am entgegenstehenden Willen des Suizidenten.

Bedingt durch die Folgen dieses Wandels, Einstellungen bereits im Ermittlungsverfahren163 oder in erster Instanz164, ergibt sich das zuvor beschriebene Scheinbild einer fortwährenden Geltung der Wittig -Rechtsprechung.

Ganz im Gegenteil dazu basiert die heutige Rechtsprechung dem Grunde nach auf der Ansicht des OLG München im Fall Hackethal, welches zwar dem BGH und seinen im Fall Wittig aufgestellten Grundsätzen gefolgt ist, den Ansatz der Freiverantwortlichkeit aber als vorzugswürdig dargestellt hatte.

Mutet die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung in Bezug auf die Respektierung des Patientenwillens auch fortschrittlich an, so wird die Freude über den Bedeutungsgewinn des Selbstbestimmungsrechts in Form der Anerkennung des Suizidentenwillens durch die Auslegung des § 323c StGB erheblich gehemmt.

Ein umfassender Rückschluss auf die aktuelle Rechtsprechung des § 323c StGB kann nicht gezogen werden, da jüngst nur drei Fälle bekannt sind, die sich mit der Thematik auseinandersetzen. Während sich das LG Deggendorf und das LG Gießen nicht über die Auslegung der Norm äußern, ist der Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft München I 165 zu entnehmen, dass das Ergreifen von Rettungsmaßnahmen nicht zumutbar gewesen wäre.

Wenn allerdings nur die persönliche Vorwerfbarkeit der auf der Respektierung des Suizidentenwillens basierenden Nichthandlung entfällt, bedeutet das im Umkehrschluss, dass man sich zumindest bezüglich § 323c StGB noch immer auf dem Stand der Rechtsprechung von 1984 befände.

Wollte sich die Staatsanwaltschaft München I wirklich so verstanden wissen, wäre auch weiterhin – zumindest im Hinblick auf § 323c StGB – der Wille des „Selbst mörders grundsätzlich unbeachtlich“166

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

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1 RGSt 70, 313 (315); BGHSt 2, 150 (152); 6, 147, (154); 13, 162 (167); 19, 135 (137); 24, 342 (343); Honsell Ethik und Recht in der Medizin, S. 334; Koch, Landesbericht Bundesrepublik Deutschland, S. 38; S/S/ Eser/Sternberg-Lieben, Vorbemerkungen zu den §§ 211 ff., Rn. 35 f.; Spickhoff/ Knauer/Brose, § 216, Rn 4SSW-StGB/ Momsen Vor §§ 211 ff. Rn. 14/18.

2 Eser, MedR 1985, S.7; Ingelfinger, JZ 2006, 821 (823); Merkel, Der ärztliche Auftrag im Grenzbereich von Leben und Tod, S. 113 (115); Schmitt, Der Arzt und sein lebensmüder Patient, S. 867; Solbach, JA 1987, S. 580 ; Merkel, Der ärztliche Auftrag im Grenzbereich von Leben und Tod, S. 113 (115).

3 BGHSt 2, 150 ff.; 13,162 ff.; 24, 342 ff.

4 RGSt 25, 375 ff.; BGHSt 11, 111 (112); BGH NStZ 1996, 132; BGHSt 45, 219 (221); BGH, NStZ 2004, 442; BGH NStZ – RR 2007, 340 (341); BGH NStZ 2008, 278 (279).

5 BGHSt 32, 367 ff.

6 BayOLG NJW, 1973, 565: BGH, JR 1956, 347, 348; BGHSt 13, 162, 169; Eser, Sterbewille und ärztliche Verantwortung, S. 11.

7 BGHSt 32, 367 ff.

8 Eser, Sterbewille und ärztliche Verantwortung, 6 (7) ; Hirsch, FS Lackner, 597 (619); Roxin, NStZ 1987, 345.

9 Tröndle, Sterbehilfe als rechtliches Problem, 23 (45).

10 Tröndle, Sterbehilfe als rechtliches Problem, 23 (44).

11 Staatsanwaltschaft München I, ZfL 2010, 133 (134).

12 BGHSt 32, 367 ff.

13 BGHSt 32, 367 (369).

14 BGHSt 32, 367 (370).

15 BGHSt 32, 367 (377).

16 BGHSt 32, 367 (381).

17 BGHSt 32, 367 (371); Engisch, Der Arzt an den Grenzen des Lebens, S. 37; Kutzer, ZRP 2012, 135.

18 RGSt 70, 313 (315); BGHSt 2, 150 (152); 6, 147, (154); 13, 162 (167); 19, 135 (137); 24, 342 (343); Honsell Ethik und Recht in der Medizin, S. 334; Spickhoff/ Knauer/Brose, § 216, Rn 4; SSW-StGB/ Murmann § 25 Rn. 18.

19 Gropp, NStZ 1985, 97 (98).

20 Ebd.

21 Steinhilber, JA 2010, 430.

22 BGHSt 32, 367 (373).

23 Ebd.

24 NK-StGB/ Neumann, Vorbemerkungen zu § 211, Rn. 73; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 9 f. Rn.13.

25 BGHSt 32, 367 (373).

26 RGSt 37, 58; BGHSt 2, 170; 4, 21 (42); 6, 228 (248); 11, 271; Leonardy, DRiZ 1986, 281 (287); SSW-StGB / Murmann Vorbemerkung zu §§ 25 ff. Rn. 5.

27 BGHSt 32, 367 (374); Vgl. Bottke, Suizid und Strafrecht, S.67; Honsell, Ethik und Recht in der Medizin, S. 335; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S.650; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 11 Rn.18.

28 Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, S.13 Rn.22 f.

29 Leonardy, DRiZ 1986, 281 (287).

30 Gropp, NStZ 1985, 97 (99).

31 Vgl. Bottke, Suizid und Strafrecht, S.65; Roxin, NStZ 1987, 345 (346).

32 Roxin, NStZ 1987, 345 (346).

33 Roxin, NStZ 1987, 345 (346).

34 Kühl, JURA 2010, 81 (82).

35 Roxin, NStZ 1987, 345 (347).

36 Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 571; Ders., NStZ 1987, 345 (347).

37 Arzt/Weber, Strafrecht BT S. 85.

38 Igel/Welti, Rn.1332 f.; L/K-ArztR/ Ulsenheimer, § 149 Ärztliche Sterbehilfe, Rn.5; Roxin, NStZ 1987, 345.

39 Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, S. 77.

40 Kutzer, NStZ 1994, 110 (112).

41 Herzberg, JuS 1988, 771 (772); Leonardy, DRiZ 1986, 281 (284).

42 BGHSt 2, 150 (152); BGHSt 32, 367 (372); Spickhoff/ Knauer/Brose, §§ 211, 212, Rn 6.

43 Leonardy, DRiZ 1986, S. 281 (284).

44 Sternsdorff, Der Tod als Freund, Der Spiegel 1975, S.41.

45 BGHSt 32, 367 (381).

46 Vgl. Kutzer, MDR 1985, 710 (711).

47 OLG München, NJW 1987, 2940 (2945).

48 BGHSt 32, 367 (377).

49 BGHSt 32, 367 (374); Schultz, JuS 1985, 270 (271); Spickhoff/ Knauer/Brose, §§ 211, 212, Rn 7; Zielinski, Arztrecht 1995, 188 (189).

50 BGHSt 32, 367 (374).

51 Kühl, JURA 2009, 881 (884).

52 Eser, Lebenserhaltungspflicht und Behandlungsabbruch, S. 95.

53 Sowada, Jura 1985, 75 (78).

54 Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 474 ; Honsell, Ethik und Recht in der Medizin, S. 336; MüKo/ Schneider, Vorbemerkung zu den §§ 211 ff., Rn. 68; Sowada, Jura 1985, 75 (78).

55 BGHSt 32, 367 (375).

56 Sowada, Jura 1985, S. 75 (78).

57 Sowada, Jura 1985, S. 75 (78).

58 BGHSt 32, 367 (368).

59 Vgl. FK-MedR/ Duttge, § 323c Rn.2; Gropp, NStZ 1985, 97 (101).

60 Engländer, GA 2010, 15 (16); Eser, MedR 1985, 6 (13); Fische r, Vor §§ 211-216 Rn.40; Schmitt, Der Arzt und sein lebensmüder Patient, S. 866 f.

61 RGSt 25, 375 ff.; BGHSt 11, 111 (112); BGH NStZ 1996, 132.; BGHSt 45, 219 (221); BGH, NStZ 2004, 442; BGH NStZ – RR 2007, 340 (341); BGH NStZ 2008, 278 (279); FK-MedR/ Duttge, § 223 Rn.10; NK-StGB/ Neumann, Vorbemerkungen zu § 211, Rn. 75; Spickhoff/ Knauer/Brose, §§ 211, 212, Rn 19.

62 Honsell, Ethik und Recht in der Medizin, S.337.

63 Sowada, Jura 1985, 75 (83).

64 Engisch, in: Eser, Suizid und Euthanasie, 312 (316); Eser, MedR 1985, 6 (13); Geilen, Euthanasie und Selbstbestimmung, S. 8 f ; Sowada, Jura 1985, S. 75 (83).

65 Eser, MedR 1985, S.6 (15); Granderath, Arztrecht 1995, 184 (188); Saliger, MedR 2005, 237.

66 Sowada, Jura 1985, 75 (83); Spickhoff/ Knauer/Brose, § 216 StGB, Rn. 24; Ulsenheimer, Ärztliche Sterbehilfe, S. 415 Rn. 681.

67 BGHSt 32, 367 (375).

68 Maunz/Düring/ Di Fabio, Art. 2 II 1 GG Rn.47 f.

69 RGSt 25, 375 ff.; BGHSt 11, 111 (112); BGH NStZ 1996, 132.; BGHSt 45, 219 (221); BGH, NStZ 2004, 442; BGH NStZ – RR 2007, 340 (341); BGH NStZ 2008, 278 (279).

70 Honsell, Ethik und Recht in der Medizin, S. 336; Höfling/Gerhardt, ZRP 2014, 251 (252).

71 BGHSt 11,111 (114).

72 RGSt 25, 375 ff.; BGHSt 11, 111 (112); BGH NStZ 1996, 132.; BGHSt 45, 219 (221); BGH, NStZ 2004, 442; BGH NStZ – RR 2007, 340 (341); BGH NStZ 2008, 278 (279); Honsell, Ethik und Recht in der Medizin, S. 340; Stratenwerth, FS Amelung 2009, 355 (358).

73 BGHSt 11, 111 (113 f.); BGHZ 90, 103 (105 f.).

74 Vgl. Spieker, ZfL 2014, 90 (92).

75 BGHSt 32, 367 (376); Hasseme r, JuS 1985, S. 238; Sowada, Jura 1985, 75 (77).

76 BGHSt 32, 367 (376).

77 Hassemer, JuS 1985, 238; Kutzer, ZRP 2012, 135.

78 BGHSt 32, 367 (376); Hassemer, JuS 1985, 238; Sowada, Jura 1985, 75 (77).

79 BGHSt 32, 367 (376).

80 Dölling, NJW 1986, 1011 (1015).

81 S/S/ Eser/Sternberg-Lieben, Vorbemerkungen zu den §§ 211 ff., Rn. 36.

82 Gropp, Zur Freiverantwortlichkeit des Suizids, S.25; SSW-StGB/Momsen, Vorbemerkung „“ 211 ff Rn.16;

83 Gropp, Zur Freiverantwortlichkeit des Suizids, S.26; LK/ Jähnke, Vor §§ 211 ff. Rn. 27; SSW-StGB/Momsen, Vorbemerkung §§ 211 ff Rn.16.

84 Hassemer, JuS 1985, 238; Kutzer, ZRP 2012, 135.

85 Roxin, FS Dreher 1977, 335 (346 f.).

86 BGHSt 11, 111; BGH NJW 1983, 350 (351) mit Anmerkung Ese r, NStZ 1984, 367; Eser, MedR 1985, 6 (14); Hoffmann, Das Recht auf einen menschenwürdigen Tod – Beihilfe zur Selbsttötung, S. 127 (129 f.); NK-StGB / Neumann, Vorbemerkungen zu § 211, Rn. 75.

87 Eser, MedR 1985, 6 (15).

88 Eser, MedR 1985, 6 (15).

89 Vgl. RGZ 151, 349 (352); Vgl. BGHZ 29, 46 (49); 176 (179); Vgl. BGHSt 11, 111 (114); Vgl. BVerfG 52, 131 (170); Vgl. Kutze r, MDR 1985, 710 (711); Vgl. Ulsenheimer, Ärztliche Sterbehilfe, S. 415 Rn. 681.

90 Eser, MedR 1985, 6 (13); Gropp, NStZ 1985, S. 97ff.; Neumann, JA 1987, 244; Schmitt, JZ 1984, 866ff.

91 Eser, MedR 1985, 6 (13).

92 BGH 32, 367 (377 f.).

93 Vgl. Schmitt, Der Arzt und sein lebensmüder Patient, S.866 (867).

94 Vgl. Maunz/Düring/ Di Fabio, Art. 2 II 1 GG Rn. 47; Sternberg-Lieben, Begrenzung lebensverlängernder Maßnahmen, S. 1185 (1187).

95 Ese r, MedR 1985, 6 (13); Gropp, NStZ 1985, 97 (103).

96 Vgl. Baumann, JZ 1987, 131.

97 BGH 32, 367 (377,381); vgl. Herzberg, NJW 1986, S. 1635 (1639).

98 Vgl. Rippa, NStZ 1988, 553.

99 Kühl, JURA 2009, 881 (885).

100 Dölling, Zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, 768 (773); Neumann, FS Herzberg, 575 (578); Schröder, FS Deutsch 2009, 505; Spickhoff/ Knauer/Brose, §§ 211, 212, Rn 19; Witteck, KritV 2003, 163 (167).

101 BGHSt 48, 255 (257); Kutzer, MDR 1985, 710 (713).

102 BGHSt 55, 191 (197 f.) Vgl. Beckert, Strafrechtliche Probleme, S.309; Kühl, JURA 2009, 881 (882); Neumann, FS Herzberg, 575 (581); Schmidhäuser, FS Welzel 1974, 809 (818).

103 Kühl, JURA 2009, 881 (882); Maunz/Düring/ Di Fabio, Art. 2 II 1 GG, Rn.47 f.; Neumann, FS Herzberg, 575 (576).

104 BGHSt 32, 367 (380 f.).

105 BGHSt 32, 367 (379 f.).

106 Vgl. Eibach, ZfL 2014, 2.

107 Vgl, Otto, 56. DJT, D 49.

108 BGHSt 2,150 ff.

109 BGHSt 6, 147 (149, 152 f.).

110 NK-MedR/ Gaidzik, § 323c, S.1528.

111 BGHSt 32, 367 (375); Vgl. BGHSt 6, 147 (149 ff.); 13, 162 (169).

112 BGHSt 2,150 (152 f.); Vgl. Ingelfinger, JZ 2006, 821 (823 ); Vgl. Lindner, NJW 2013, 136; LK/ Spendel, § 323c Rn. 50 ff.

113 MüKo/ Schneider, § 323c Rn.83; S/S/ Sternberg-Lieben/Hecker, § 323c Rn.7.

114 LK/ Spendel, § 323c Rn. 54.

115 Spickhoff/ Schuhr, Medizinrecht, § 323c Rn. 15.

116 RGSt 70, 313 ff.

117 Heinitz, JR, 1955, 105f.

118 BGHSt 32, 367 (376); Otto, JK 88, StGB § 323c/2.

119 BGHSt 32, 367 (376).

120 Höfling, Eine rechtliche Beurteilung der Sterbebegleitung, S. 120.

121 BGHSt 32 367 (381).

122 BGHSt 32 367 (381).

123 BGHSt 6, 147 (145); 13, 162 (169).

124 Schmitt, JZ 1984, 866 (868).

125 OLG München, NJW 1987, 2940.

126 BGHSt 32, 367.

127 OLG München, NJW 1987, 2940 (2942).

128 Kubiciel, JZ 2009, 600 (601).

129 OLG München, NJW 1987, 2940 (2941).

130 Vgl. Kühl, JURA 2010, 81 (82); vgl . Igel/Welti, Rn.1335.

131 OLG München, NJW 1987, 2940 (2942); vgl. Roxin, Medizinstrafrecht, S.105.

132 OLG München, NJW 1987, 2940 (2942).

133 OLG München, NJW 1987, 2940 (2943); Kühl, JURA 2009, 881 (885).

134 Strub/Wolf, Sterbehilfe, S. 151 (155).

135 OLG München, NJW 1987, 2940 (2943; Hiersche, MedR 1987, 84.

136 BGH 32, 367 (375).

137 OLG München, NJW 1987, 2940 (2943).

138 OLG München, NJW 1987, 2940 (2943).

139 Vgl. Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, S. 294; Vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S.625; Vgl. Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 63.

140 OLG München, NJW 1987, 2940 (2944 ); Geile n, JZ 1974, 145 (1148).

141 OLG München, NJW 1987, 2940 (2944).

142 OLG München, NJW 1987, 2940 (2943).

143 OLG München, NJW 1987, 2940 (2945).

144 OLG München, NJW 1987, 2940 (2945).

145 Herzberg, JZ 1988, 182 (187).

146 Frellesen, die Zumutbarkeit der Hilfeleistung, S. 21; Herzberg, JZ 1988, 182 (187 f.).

147 Spickhoff/ Schuhr, § 323c Rn. 38.

148 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345.

149 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 Rn. 3.

150 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 Rn. 5 f.

151 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 Rn. 7.

152 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 Rn. 8.

153 BGHZ 154, 205 ff.

154 Hecker, JuS 2010, 1027 (1029); Höfling/Gerhardt, ZRP 2014, 251 (252).

155 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 Rn. 9.

156 LG Deggendorf, RDG 2014, 237 ff.

157 LG Deggendorf, RDG 2014, 237 (238).

158 LG Deggendorf, RDG 2014, 237 (238).

159 LG Gießen, NStZ 2013, 43 Rn. 5.

160 LG Deggendorf, RDG 2014, 237 (238).

161 BGHSt 11, 111 (114).

162 BGHSt 55, 191 (197 ff.)

163 Vgl. Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 ff.

164 Vgl. LG Deggendorf, RDG 2014, 237 ff.; Vgl. LG Gießen, NStZ 2013, 43 ff.

165 Staatsanwaltschaft München I, NStZ 2011, 345 Rn. 15.

166 BGHSt 32, 367 (375); BGHSt 6, 147 (153).

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Suizid im deutschen Rechtssystem
Untertitel
Gilt die Wittig-/Hackethal-Rechtsprechung noch?
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Schwerpunktseminar zum Thema "Rechtsfragen am Lebensende"
Note
14,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
36
Katalognummer
V308375
ISBN (eBook)
9783668069916
ISBN (Buch)
9783668069923
Dateigröße
521 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freiverantwortlichkeit, Suizidpatient, Normalpatient, Wittig, Hackethal, Pflichten des Arztes beim Suizid seines Patienten, Rechtsfragen am Lebensende, Tötung auf Verlangen, unterlassene Hilfeleistung, Suizid, Selbsttötung, Selbstbestimmungsrecht, Mitwirkung am Suizid
Arbeit zitieren
Jessica Funke (Autor:in), 2015, Suizid im deutschen Rechtssystem, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308375

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