Die Zwangssterilisation im "Gesetz zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses" von 1933

Kontinuität und Diskontinuität in der Frage der eugenischen Sterilisation


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung: Das „Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses“ – Eine Zäsur in der deutschen Bevölkerungspolitik? ... 1

B. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ... 2

C. Sozialdarwinismus und Rassenhygiene im Kaiserreich ... 3
I. Die gesellschaftliche und ideengeschichtliche Situation ... 3
II. Die rassenhygienische Bewegung ... 5
1. Die rassenhygienischen Theorien ... 5
2. Die Anfänge der rassenhygienischen Bewegung ... 7
3. Das Selbstverständnis der rassenhygienischen Bewegung und ihre Ziele ... 7

D. Die (Zwangs) Sterilisation in der Weimarer Republik ... 8
I. Die Rassenhygieniker: Forderung nach eugenischer Zwangssterilisation durch öffentliche Propaganda und Praxis der (Zwangs) Sterilisation ... 8
II. Die praktische Anwendung von Strafvorschriften bei Sterilisationen und die Strafrechtsreform ... 9
III. Die Nationalsozialisten: Popularisierung der Zwangssterilisation ... 10
IV. Die Bemühungen um ein Sondergesetz ... 11
1. Die Boetersche „Lex Zwickau“ und die Folgen des § 226a RStGB ... 11
2. Der preußische Gesetzentwurf ... 12

E. Die Ausarbeitung des GzVeN ... 14

F. Resümee: Linien der Kontinuität ... 15

Quellen- und Literaturverzeichnis ... 17

A. Einleitung: Das „Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses“ – Eine Zäsur in der deutschen Bevölkerungspolitik?

In Abgrenzung zum Geburten fördernden Kaiserschnitt bezeichnete der zeitgenössische Volksmund die Sterilisation als „Hitlerschnitt“ [1]. Daran wird deutlich, wie sehr die Sterilisationsgesetzgebung von den Zeitgenossen mit dem NS-Regime identifiziert wurde. Die vorliegende Arbeit will deshalb analysieren, inwieweit das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte der deutschen Bevölkerungspolitik markiert oder ob es nicht vielmehr im Zusammenhang bevölkerungspolitischer Kontinuitäten zu verorten ist.

Dazu soll zunächst der Inhalt des Gesetzes zusammenfassend vorgestellt werden (Kapitel B). Anschließend soll die Frage der Zwangssterilisation im wissenschaftsgeschichtlichen Zusammenhang von Sozialdarwinismus und Rassenhygiene verortet werden (Kapitel C). Außerdem soll auf die politische Rezeption dieser wissenschaftlichen Debatten, insbesondere ihre Zuspitzung auf die Frage der Sterilisation in der Weimarer Republik, eingegangen werden (Kapitel D). Wesentliches Augenmerk hat dabei der Debatte über eine gesetzliche Regelung der Sterilisation zu gelten. Diese wurde zuerst im Rahmen der Reform der allgemeinen Körperverletzungsdelikte der §§ 224 ff. RStGB geführt, bevor sie sich auf Entwürfe zu einem speziell die Sterilisation betreffenden „Sondergesetz“ verlagerte, so namentlich in Preußen.

Vor diesem Hintergrund kann dann die Frage diskutiert werden, inwieweit im GzVeN tatsächlich Kontinuitäten zur vornationalsozialistischen Debatte der Sterilisationsproblematik existieren.

Angesichts des begrenzten Umfangs der vorliegenden Arbeit einerseits und der Fülle zeitgenössischer Quellen sowie Sekundärliteratur, in der einzelne Aspekte oftmals sehr detailliert analysiert werden, konnten nicht alle Aspekte der Diskussion um die Zwangssterilisation im Dritten Reich aufgegriffen werden. Vielmehr war eine thematische Beschränkung geboten, weshalb sozial und kriminalpolitisch indizierte Sterilisationen ebenso wenig in die Arbeit einbezogen werden konnten, wie ein internationaler Vergleich oder der Zusammenhang zwischen Zwangssterilisation und Euthanasie.

B. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Am 14. Juli 1933 verabschiedete das Reichskabinett das „Gesetz zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses“, welches am 1. Januar 1934 in Kraft trat. Das Gesetz legalisierte die eugenische Zwangssterilisation von „Erbkranken“, die nach § 12 GzVeN auch gegen ihren Willen und unter Anwendung unmittelbaren Zwangs sterilisiert werden konnten. „Erbkrank“ im Sinne des § 1 GzVeN war, wer an einer der folgenden acht Erbkrankheiten litt: Angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, erblicher Fallsucht (Epilepsie), erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), erblicher Blindheit, erblicher Taubheit und schwerer erblicher körperlicher Missbildung. Ferner konnten Personen sterilisiert werden, die an schwerem Alkoholismus litten.[2] Zwangssterilisationen aufgrund von rassenanthropologischen Merkmalen fielen nicht darunter.

Dennoch wurden im Zeitraum von 1934-1945 allein auf Grundlage des GzVeN schätzungsweise 300000 - 400000 Zwangssterilisationen aus eugenischen Gründen, als erste große Gruppe an Patienten der Heil- und Pflegeanstalten, vorgenommen.[3]

In der amtlichen Begründung zum GzVeN hieß es, dass sich der Gesetzgeber bei der Festlegung der Leiden „absichtlich auf diejenigen Krankheiten beschränkt“ habe, „bei denen der Erbgang wissenschaftlich hinreichend erforscht“ sei und dass nur manifest Erkrankte, also keine sogenannten „Nur-Anlageträger“, unter das Gesetz fielen. Darüber hinaus ließen sich der amtlichen Begründung drei Motive entnehmen, welche die NS-Regierung mit dem Erlass des GzVeN verfolgte. Zum einen sollte durch die Beseitigung krankhafter Erbanlagen aus dem „deutschen Volkskörper“ die „Hebung der deutschen Volksgesundheit“ erzielt werden. Zum anderen sollten die „Fürsorgelasten“ für „Geistesschwache, Hilfsschüler, Geisteskranke und Asoziale“ gesenkt werden. Als drittes Motiv sind bevölkerungspolitische Zielsetzungen aufgrund des demographischen Arguments einer schichtspezifischen differentiellen Geburtenrate [4] zu nennen.[5]

Da das GzVeN in der juristischen Literatur nicht kommentiert wurde, wurden Auslegung und praktische Anwendung des GzVeN maßgeblich von der amtlichen Begründung beeinflusst. Sie wurde von Arthur Gütt, Medizinalreferent im Reichsinnenministerium, dem Juristen Falk Ruttke und Ernst Rüdin, dem Begründer der psychiatrischen Genetik, verfasst. Dass die drei Verfasser auch die Autoren des GzVeN-Entwurfs waren, führte dazu, dass der amtlichen Begründung eine ‚besondere Autorität’ zugesprochen und sie als amtliche Vorgabe zur Auslegung des GzVeN herangezogen wurde. Darüber hinaus führte insbesondere die Mitarbeit Rüdins an den beiden Texten dazu, dass das GzVeN von Anfang an vom Nimbus wissenschaftlicher Seriosität umgeben war. [6]

C. Sozialdarwinismus und Rassenhygiene im Kaiserreich

Um die Frage der Kontinuität oder Diskontinuität des GzVeN analysieren zu können, soll im Folgenden versucht werden, das Phänomen der Zwangssterilisation in den Kontext des gesellschaftlichen und ideengeschichtlichen Umfeld des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts einzuordnen. Besonderes Augenmerk soll dabei zunächst der Entwicklung der rassehygienischen Bewegung im Kaiserreich gelten. Dabei muss das historische Phänomen der Zwangssterilisation zunächst aus den heutigen Bewertungen herausgelöst und die theoretischen Ansätze der Rassenhygiene, sowie die daraus resultierende Debatte über Zwangssterilisation historisiert werden. Nach Broszat bedeutet Historisierung aber „keine Aufweichung der politisch-moralischen Beurteilung des Unrechtscharakters“[7].

I. Die gesellschaftliche und ideengeschichtliche Situation

Die gesellschaftliche Situation der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert war geprägt durch die alle Lebensbereiche umfassende Industrielle Revolution, die damit verbundene Ausbildung gesellschaftlicher Unterschichten und die Entstehung sozialer Gegensätze. Diese Folgewirkungen wurden, in Verbindung mit dem in den 1880er Jahren einsetzenden drastischen Geburtenrückgang in den höheren Schichten, insbesondere vom Bürgertum zunehmend als Bedrohung empfunden.

Ideengeschichtlich lässt sich das 19. Jahrhundert sowohl als eine Epoche des ungebrochenen Fortschrittsglauben, als auch der diffusen Degenerationsangst charakterisieren. Beide stehen in engem Zusammenhang mit Charles Darwins 1859 in Die Entstehung der Arten veröffentlichter Evolutions- und Selektionstheorie, die in Deutschland insbesondere von den gebildeten Kreisen begeistert aufgenommen wurden. Diese hatten sich zu dieser Zeit dem Fortschritt verschrieben und sahen in Darwins Evolutionsprinzip den biologischen Beweis dafür, dass die Entwicklung ein Fortschreiten von niederen zu höheren Formen ein Naturgesetz war.[8] Hatte die Rezeption Darwins und dessen Evolutionsprinzip den Fortschrittsglauben noch gestärkt, führte die Rezeption der späteren sozialdarwinistischen Schriften, deren Grundlage die Selektionstheorie bildete, zur Degenerationsangst. Sozialdarwinismus bezeichnet den Versuch, die biologischen Erkenntnisse Darwins, insbesondere die These vom Überleben des Tüchtigsten im „Kampf ums Dasein“[9], auf die menschliche Gesellschaft zu übertragen und diese mit bevölkerungspolitischen Thesen vor dem Hintergrund der Industrialisierung zu vermengen. In Abweichung von Darwins Verständnis [10] werteten die Sozialdarwinisten die Errungenschaften der modernen Zivilisation nicht mehr als Fortschritt. Stattdessen schrieben sie den sozialen Sicherungssystemen und dem medizinischen Fortschritt kontra-selektorische Wirkungen zu, weil diese auch das Überleben der „Untüchtigen“ und die Weitergabe ihres „minderwertigen“ Erbguts fördern würden.[11]

Daneben änderte sich im Zuge der fortschreitenden Technisierung aller Lebensbereiche auch das bürgerliche Menschenbild. Die technisierte Weltsicht führte zu einer Reduzierung des Menschen auf ein Teil der Maschine. Der Wert des Menschen wurde im Zeitalter der Maschine bemessen an seinem Nutzen für die Wirtschaft und Industrie. Gesundheit, Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit wurden zum „Wirtschaftsgut“.

Parallel dazu wandelte sich auch das Staatsverständnis. Industrie- und agrarwirtschaftliche Wachstumsstörungen drängten die Arbeiterschicht durch Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot zunehmend in die Verarmung. Sie forderten daraufhin Hilfe und Fürsorge vom Staat. Dieser Wandel in der Auffassung von Staat und Staatszweck führte dazu, dass die das 19. Jahrhundert prägende Grundhaltung der wirtschaftlichen und sozialen Nichtintervention abgelöst wurde, durch den Interventionsstaat des 20. Jahrhunderts. Dieser verpflichtete sich zur Daseinsvorsorge und zur staatlichen Intervention, um durch Reformen ein Minimum an sozialer Gleichheit zu gewährleisten. Dadurch änderte sich die Stellung des Einzelnen in der Gesellschaft, der nun in enger Verbindung mit der Gemeinschaft stand. Die geforderte politische Lenkung der Gesellschaft führte daraufhin zu einer Priorität der Gemeinschaftsbelange vor den Interessen des Individuums und zur Politisierung aller Lebensbereiche. Das Wohl der Gemeinschaft erschien nun als Rechtszweck.

Am Ende des 19. Jahrhunderts hatten sich nicht nur das Menschenbild und das Staatsverständnis geändert. Die zunehmenden sozialen Gegensätze und die breite Rezeption sozialdarwinistischen Gedankenguts vornehmlich im Bürgertum, in wirtschaftlichen Kreisen und in den Geisteswissenschaften führten in diesen Kreisen zu einer erblich vermittelten Degenerationsangst.[12]

II. Die rassenhygienische Bewegung

Die Übergänge zwischen Sozialdarwinismus und der daraus erwachsenden Rassenhygiene sind fließend. Der Sozialdarwinismus bildete die geistige Grundlage, aus der sich das rassenhygienische Programm entwickeln konnte. Die hinter den Begriffen ‚Sozialdarwinismus’ und ‚Rassenhygiene’ stehenden geistigen Strömungen verbanden sich jedoch im Laufe der Zeit zu einem nicht entwirrbaren Geflecht, an dessen Endpunkt die nationalsozialistische Volks- und Rassenideologie mit ihrer rigorosen Gesetzgebung stand. Eine klare Abgrenzung der beiden geistigen Strömungen ist deshalb schwierig. [13]

1. Die rassenhygienischen Theorien

Die Formulierung eugenischer Gedanken entwickelte sich in Deutschland unabhängig von der eugenischen Bewegung in England, die auf Francis Galton, einen Vetter Darwins zurückgeht, wenngleich acht Jahre später. Die theoretischen Ansätze der Eugenik und ihres deutschen Pendants, der Rassenhygiene, weisen keine grundlegenden Unterschiede auf. Beide wurden von Medizinern gegründet und standen unter dem Einfluss des Sozialdarwinismus. [14]

[...]


[1] Vgl. Bock, G., Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik (Schriften des Zentralinstituts für Sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin; 48), Opladen 1986, zugl. Habil.-Schr. Berlin 1984, S.10.

[2] Vgl. § 1 II, III Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, in: RGB I, Nr. 80, S. 529f.

[3] Vgl. Horban, C., Gynäkologie und Nationalsozialismus: Die zwangssterilisierten, ehemaligen Patientinnen der I. Universitätsfrauenklinik heute – eine späte Entschuldigung, München 1999, zugl. Medizin. Diss München 1999, S. 113.

[4] Darunter verstand man eine höhere Fortpflanzungsrate in den niederen Schichten als in den höheren Schichten.

[5] Vgl. Begründung zum Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses vom 14.7.1933, in: Begründung zum Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses vom 14.7.1933 mit einem Auszug aus dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über ihre Maßregel der Sicherung und Besserung vom 24. Nov. 1933, bearbeitet u. erläutert v. Arthur Gütt, Ernst Rüdin, Falk Ruttke, München 1934, S. 60f.

[6] Ley, A., Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele ärztlichen Handelns 1934-1945 (Kultur der Medizin. Geschichte – Theorie – Ethik, Bd. 11), Frewer, A. (Hrsg.), Frankfurt 2004, zugl. Phil. Diss. Erlangen 2003, S. 34ff, 46f.

[7] Broszat, M. / Friedländer, S., Um die "Historisierung des Nationalsozialismus". Ein Briefwechsel, in: VjZ Bd. 36, 2 (1988), S. 349; Kramer, S., ›› Ein ehrenhafter Verzicht auf Nachkommenschaft ‹‹ Theoretische Grundlagen und Praxis der Zwangssterilisation im Dritten Reich am Beispiel der Rechtsprechung des Erbgesundheitsobergerichts Celle (Hannoversches Forum der Rechtswissenschaften, Bd. 10), 1. Aufl. Baden-Baden 1999, zugl. Jur. Diss. Hannover 1998, S. 25.

[8] Vgl. Nowak, K., ‚Euthanasie’ und Sterilisierung im ‚Dritten Reich’. Die Konfrontation der evangelischen und katholischen Kirche mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der ‚Euthanasie’-Aktion (Arbeiten zur Geschichte des Kirchenkampfes: Ergänzungsreihe: Bd. 12), 3. Aufl., Göttingen 1984, zugl. Theolog. Diss. Leipzig 1971, S. 12f; Kramer, Ein ehrenhafter Verzicht, S. 49f; Simon, J., Kriminalbiologie und Zwangssterilisation. Eugenischer Rassismus 1920-1945 (Internationale Hochschulschriften, Bd. 372), München / Berlin 2001, zugl. Phil. Diss. Münster 2000, S. 35f.

[9] Vgl. Darwin, Ch., Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl. Deutsche Übersetzung von C. W. Neumann, Stuttgart 1967, S. 678.

[10] Darwin selbst hatte in seinem zweiten Hauptwerk auf die kontra-selektorische Wirkung der zivilisatorischen Errungenschaften, die zur Degeneration der Rasse führen würden, aufmerksam gemacht. Für Darwin war die Erhaltung der Schwächeren jedoch eine notwendige Folge des menschlichen Instinkts der Sympathie, der nicht gehemmt werden dürfe, „ohne den edelsten Teil unserer Natur herabzusetzen“.
Vgl. Darwin, Ch., Die Abstammung des Menschen. Deutsche Übersetzung (nach der 2. Auflage 1874) von H. Schmidt, hrsg. von G. Herberer, Stuttgart 1966, S. 57f.

[11] Vgl. Birk, H., Das ›Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses‹ Eine Untersuchung zum Erbgesundheitswesen im bayerischen Schwaben in der Zeit des Nationalsozialismus (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 1 Studien zur Geschichte des bayerischen Schwaben, Bd. 33), Augsburg 2005, zugl. Phil. Diss. Passau 2002, S. 11.

[12] Vgl. Nowak, Euthanasie, S. 21f; Kramer, Ein ehrenhafter Verzicht, S. 34ff, 52.

[13] Vgl. Birk, Das ›Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses‹, S. 9.

[14] Vgl. Mann, G., Neue Wissenschaft im Rezeptionsbereich des Darwinismus: Eugenik – Rassenhygiene, in: BerWissGesch 1 (1978), S. 107; Kramer, Ein ehrenhafter Verzicht, S. 32.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Zwangssterilisation im "Gesetz zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses" von 1933
Untertitel
Kontinuität und Diskontinuität in der Frage der eugenischen Sterilisation
Hochschule
Universität Augsburg  (Institut für Europäische Kulturgeschichte)
Veranstaltung
Geschichte der Sexualität
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V308311
ISBN (eBook)
9783668065598
ISBN (Buch)
9783668065604
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Anmerkung des Dozenten: "Von den angestrichenen Kleinigkeiten abgesehen eine breit recherchierte, alle wesentlichen Aspekte erfassende, souverän argumentierende Aufgabenlösung auf eindrucksvoll hohem Niveau! Auch im Hinblick auf Ihre mündliche Leistung sehr gut (1,0)."
Schlagworte
Sterilisation, Zwang, GzVeN, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Euthanasie, eugenisch, erbkrank, 3. Reich, NSDAP, Hitler, Sozialdarwinisums, Darwin, Nationalsozialismus, NS, Boeter, Lex Zwickau, Schallmayer, Hitlerschnitt, Verhütung, Nachwuchs, Bevölkerungspolitik, Rassenhygiene, Hygiene, Weimarer Republik, Sex, Sexualität, Rassenanthropologie, Volksgesundheit, Ruttke, Rüdin, Genetik, genetisch, Selektion, Selektionstheorie, Juden, Zigeuner, Roma, Sinti, Evolution, Degeneration, Erbgut, Biologie, England, Deutschland, Ploetz, Anthropologie, Galton, Rasse, Gütt, Kaiserreich, Behinderte, Drittes Reich
Arbeit zitieren
Magistra Artium Sarah Heitz (Autor:in), 2008, Die Zwangssterilisation im "Gesetz zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses" von 1933, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308311

Kommentare

  • Gast am 19.10.2015

    Schweres Thema, harte Kost. Gut, dass es wissenschaftlich aufgearbeitet wird!

  • Sehr interessant!

Blick ins Buch
Titel: Die Zwangssterilisation im "Gesetz zur Verhütung Erbkranken Nachwuchses" von 1933



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