Schwangerschaftskonflikt und Schwangerschaftsabbruch. Ethische Sicht auf ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit


Hausarbeit (Hauptseminar), 2015

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Definitionen
1.1. Schwangerschaftskonflikt
1.2. Schwangerschaftsabbruch

2. Schwangerschaftsabbruch
2.1. Gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch
2.2. Mögliche Ursache/Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch

3. Ethische Sicht auf den Schwangerschaftskonflikt & den Schwangerschaftsabbruch
3.1 Wann beginnt menschliches Leben und wann kommt ihm Würde zu?
Mutter-Kind-Einheit
Die Würde des Menschen
3.2 Zusammenfassung

4. Schwangerschaftskonfliktberatung als Handlungsfeld Sozialer Arbeit
4.1. Gesetzliche Grundlagen zur Schwangerschaftskonfliktberatung
4.2. Schwangerschaftskonfliktberatung
4.2.1. Maßnahmen und Möglichkeiten zur Entscheidung für das Kind
4.3. Haltung des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin in der Schwangerschaftskonfliktberatung und die Position der Sozialen Arbeit

5. Fazit - Schlussfolgerung für die Soziale Arbeit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Da Schwangerschaftsabbrüche und Schwangerschaftskonflikte nach wie vor als eine der größten Herausforderungen an die Medizinische Ethik aber auch an eine Frau selbst und somit auch die Soziale Arbeit gelten, möchte ich mich im Rahmen der Hausarbeit für die Veranstaltung Einführung in die Medizinische Ethik mit dem Schwangerschaftskonflikt und der Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage der ethischen Sicht, auf diesen befassen.

In dieser Arbeit wird lediglich der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung betrachtet und nicht ein Schwangerschaftsabbruch nach einer pränatalen Diagnostik. Wie in Punkt 2. erläutert werden wird, gilt die ungewollte Schwangerschaft immer als Ausgangslage für einen Schwangerschaftsabbruch. Deswegen gehe ich in dieser Arbeit auch von einer ungewollten Schwangerschaft aus.

Ich möchte den Schwangerschaftskonflikt und den Schwangerschaftsabbruch näher beleuchten und hinterfragen. Im Jahr 2014 wurden in Deutschland 715000 Kinder geboren. Dagegen wurden 99715 Schwangerschaften mit einem Schwangerschafts-abbruch beendet. Im Jahr 2013 waren es 682.069 Geburten und 102802 Schwanger-schaftsabbrüche. 2012 wurden 673544 Geburten und 106815 Schwangerschafts-abbrüche gezählt. Somit stehen den in Deutschland geborenen Kindern 14% bis 16% an Schwangerschaftsabbrüchen gegenüber. Dass trotz verschiedenster Möglichkeiten immer noch recht viele Schwangerschaften, konstant in einer Abtreibung enden, soll hinterfragt werden. Warum ist das so? Welche Hintergründe gibt es und, welche Möglichkeiten um dies zu verändern. Ebenfalls möchte ich die Handlungsmöglichkeiten, die eigene ethische Sicht aber auch Herausforderungen und Grenzen im Feld der Sozialen Arbeit und für der Sozialarbeiterinnen behandelt werden. Ich beschränke mich in dieser Arbeit auf die Form der Sozialarbeiterin, da ich trotz einiger Recherche keine Männer in der Schwangerschaftskonfliktberatung finden konnte. Wenn es sich um allgemeine Anforderungen an die Soziale Arbeit und ihre Mitarbeiter handelt verwende ich beide Formen (vgl. statista.de, Statistisches Bundesamt Wiesbaden, 2015,).

Mit der Definition des Schwangerschaftskonflikts und des Schwangerschaftsabbruchs beginnend in Punkt 1 wird im darauffolgenden Punkt 2 und 2.1. sich mit dem Schwangerschaftsabbruch und den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen auseinandergesetzt. In Punkt 2.2. werden mögliche Hintergründe betrachtet, warum sich eine Frau für einen Schwangerschaftsabbruch/ gegen ein/ das Kind entscheidet. Die hier aufgeführten Gründe sind eine Auflistung, die sich aus der Dokumentation der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ergibt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Anschließend folgt Punkt 3 als Hauptteil dieser Ausarbeitung. Dieser führt in die ethische Sicht auf den Schwangerschaftskonflikt und den Schwangerschafts-abbruch ein. Punkt 3.1. beginnend mit der Frage, wann menschliches Leben beginnt und wann diesem Leben Würde zukommt. Beim Schwangerschaftskonflikt handelt es sich um einen intrapersonellen Konflikt. Er beschränkt sich also auf eine einzelne Person. Hier die werdende Mutter. Es stellt sich jedoch die Frage, ob daraus ein interpersoneller Konflikt werden kann. Der interpersonelle Konflikt ist ein Konflikt mehrerer Menschen untereinander. Diese Frage soll durch den Punkt 3 näher beleuchtet werden. Ebenfalls soll sich mit der Mutter-Kind-Einheit auseinandergesetzt werden. Als Letztes werden die Ergebnisse aus dieser Auseinandersetzung zusammengefasst.

Im Anschluss an Punkt 3 kommt in Punkt 4 dann das Handlungsfeld der Sozialen Arbeit in die nähere Betrachtung. Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist hierbei der Bereich, in dem die Soziale Arbeit stattfindet. Deswegen werden neben den gesetzlichen Grundlagen, da eine Bearbeitung oder Lösung eines Schwangerschaftskonfliktes nur im Rahmen der vorherrschenden gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen erfolgen kann, auch der Ablauf eines solchen Schwangerschaftskonflikt-beratungsgesprächs, also die Beratungstätigkeit. in den Punkten 4.1. und 4.2. dargestellt. In Punkt 4.2.1. sollen mögliche Alternativen zu einem Schwangerschaftsabbruch aufgeführt werden, da die Beratung nach dem Gesetz dem Schutz des ungeborenen Lebens dient und die Frau dazu ermutigen soll, das Kind auszutragen. Was dies bedeutet wird nachfolgend noch näher erklärt. 4.3. Beleuchtet die persönliche Haltung eines Sozialarbeiters/ einer Sozialarbeiterin in der Schwangerschaftskonfliktberatung aber auch die Position der Sozialen Arbeit zum Schwangerschaftsabbruch. Zum Abschluss und zur Vervollständigung dieser Arbeit soll in Punkt 5 ein Fazit gezogen und mögliche Schlussfolgerungen für die Soziale Arbeit ausgearbeitet werden. Ebenfalls werden Anreize für die Zukunft der Schwangerschaftskonfliktberatung und für die Soziale Arbeit in diesem Handlungsfeld gegeben.

Für diese Hausarbeit wurde sich mit den Ansichten der Parteien, die für eine Abtreibung sind (pro – Abtreibung) und mit denen, die gegen eine Abtreibung sind (pro - Leben) auseinandergesetzt und entsprechende Literatur verwendet. Leider war einige der verfügbaren Literatur schon sehr veraltet worauf ich zur Aktualisierung dieser auf einige Internetquellen zurückgegriffen habe.

Die Schwangerschaftskonfliktberatung wird auch nach dieser Hausarbeit kein für mich vorstellbares Arbeitsfeld in der Sozialen Arbeit sein, da ich nicht wertfrei beraten könnte. Meine Meinung über einen Abbruch ist in diese Arbeit argumentativ eingeflossen jedoch sollte auch der Gegenseite genug Raum gegeben werden.

1. Definitionen

1.1. Schwangerschaftskonflikt

Allgemein versteht man unter einem Schwangerschaftskonflikt, die Überlegung einer werdenden Mutter, ob sie ihr Kind behalten soll oder ob es aus verschiedenen Gründen, die so gewichtig sind, nicht besser wäre, die Schwangerschaft zu beenden/abzubrechen. Unter einem Schwangerschaftskonflikt wird also der Konflikt zwischen einem Leben mit oder ohne (das) Kind verstanden (vgl. Hoffmann, 2014, S. 19, Heckel, 2012, S. 5).

Egal welche Entscheidung die Frau letztendlich treffen wird, ihr Leben wird sich für immer verändern und genau das ist das Dilemma, in dem die Frau sich befindet. Zusätzlich belastend wirkt der Faktor, dass es sich um eine unwiderrufliche Entscheidung handelt, wenn sie einmal umgesetzt wurde (vgl. Hoffmann, 2014, S.19, vgl. Koschorke 2007 zit. N. Hoffmann, 2014, S. 19).

Bei einem Schwangerschaftskonflikt gibt es innere Konflikte, die in der Frau stattfinden und äußere Konflikte, die von außen auf die Frau einwirken. Unter Inneren Konflikten versteht man, wenn in Inneren einer Person mindestens zwei eigene Bedürfnisse (zu mindestens scheinbar) miteinander kollidieren. Unter Äußeren Konflikten versteht man Konflikte, welche von außen auf die Frau einwirken und ihre Entscheidung maßgeblich beeinflussen können. Näheres dazu wird in Punkt 2.2. beleuchtet (vgl. Hoffmann, 2014, S.20, Boisson, 2015).

1.2. Schwangerschaftsabbruch

Unter einem Schwangerschaftsabbruch (umgangssprachlich auch als Abtreibung bezeichnet) versteht man, die nicht natürliche Beendigung/ Unterbrechung einer Schwangerschaft, die den Tod des Embryos oder Fötus zur Folge hat. Dies kann durch einen medikamentös eingeleiteten Abort oder einen operativen Eingriff geschehen. Je nach Dauer der Schwangerschaft spricht man von einem Früh- oder Spät“abort“. Bei Schwangerschaftsabbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche (SSW) handelt es sich um einen Frühabort. In einem Zeitraum von der dreizehnten bis zur vierund-zwanzigsten Woche spricht man von einem Spätabort. Ein Schwangerschaftsabbruch über die vierundzwanzigste Woche hinaus wird nicht mehr als ein solcher bezeichnet, sondern es handelt sich um eine Fehl-, Tot- oder Frühgeburt, sofern das Kind überlebt. Je nach Stadium der Schwangerschaft, also in welcher Woche sich die Frau befindet, richtet sich die Methode wie der Abbruch durchgeführt wird (vgl. DocCheck Medical Services, 2015, uni-hamburg, Hoffmann, 2014, S. 19, Hoffmann, 2014, S. 21f).

2. Schwangerschaftsabbruch

Etwa jede zweite Frau erlebt einmal in ihrem Leben eine ungewollte Schwangerschaft. Doch nicht jede ungewollte Schwangerschaft führt zu einem Abbruch, sie stellt jedoch immer die Ausgangslage für Abtreibungen dar (vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), 2013, Bauernschmitt, 1998, S. 12).

Dem Statistischen Bundesamt zufolge wurden im ersten Quartal 2015 rund 26400Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland gemeldet. Insgesamt wurden im Jahr 2014 99 715 Schwangerschaften abgebrochen. Von den gemeldeten Abbrüchen im ersten Quartal 2015 wurden 96% nach der Beratungsregelung vorgenommen. Was die Beratungsregelung umfasst, Schwerpunkt dieser Ausarbeitung, wird nachfolgend in der gesetzlichen Regelung näher erläutert (vgl. Statistische Bundesamt, 2015).

2.1. Gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch

Die gesetzlichen Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen finden sich im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und in erster Linie im Strafgesetzbuch (StGB).

Nach §218 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar und rechtswidrig. Auch der Versuch ist strafbar, jedoch wird die Schwangere nicht wegen des Versuches bestraft. Der Schwangerschaftsabbruch zählt zu den Straftaten gegen das Leben (§§211–222 StGB).

Nach §218 a StGB gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen der Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibt. Es gibt bei einem Schwangerschaftsabbruch zwei Indikatoren und eine Regelung, diese werden weiter unten aufgeführt, welche die Strafbarkeit aufheben, jedoch nicht mit einer Legalisierung gleich zusetzen sind. Ebenfalls ist nach §218 a StGB ein Schwangerschaftsabbruch nur dann zulässig, wenn die Schwangere dem Abbruch zustimmt.

Wie bereits erwähnt ist der Tatbestand nach §218 StGB nicht verwirklicht wenn,

- die Schwangere den Abbruch verlangt und dem durchführenden Arzt durch eine Bescheinigung, nach §219 Abs. 2 Satz 2 StGB, nachweisen kann, dass sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine nach dem SchKG anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufgesucht und sich beraten lassen hat.
- der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt durchgeführt wird
- nicht mehr als zwölf Wochen seit der Empfängnis vergangen sind

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, spricht man von der Beratungsregelung. Nach dieser Regelung bleibt der Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, jedoch straffrei (vgl. Hoffmann, 2014, S. 41).

Nach §218 Abs. 2 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlichem Ermessen angezeigt ist, eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und seelische Gesundheit der Schwangeren besteht und wenn diese Gefahr nicht auf einem anderen Weg abgewendet werden kann. Wenn die seelische und körperliche Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist, handelt es sich um eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch . Diese spielt jedoch für die Schwangerschaftskonfliktberatung eine unter geordnete bis keine Rolle. Da diese Beratung im Rahmen der Pränataldiagnostik durchgeführt wird.

Nach §218 Abs. 4 StGB gilt ein Schwangerschaftsabbruch auch dann nicht als rechtswidrig, wenn die Schwangere nach ärztlicher Erkenntnis, Opfer einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 179 des StGBs geworden ist, dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft auf diese Tat beruht und noch nicht mehr als zwölf Wochen seit der Empfängnis vergangen sind. Hierbei handelt es sich um die kriminologische Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs. Diese Indikation spielt ebenfalls für die Schwangerschaftskonfliktberatung kaum eine Rolle und wird deswegen nur der Vollständigkeit halber aufgeführt (vgl. Strafgesetzbuch (StGB) §218 und §218a, 2013 S. 115f, Schwendemann / Stahlmann, 2006, S. 44).

§219 Abs. 2 StGB legt fest, dass eine schriftliche Feststellung der Indikationsvoraussetztungen durch einen anderen als dem durchführenden Arzt erforderlich ist, um einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen (vgl. Schwendemann / Stahlmann, 2006, S. 44, StGB § 219, 2013, S. 117).

2.2. Mögliche Ursache/Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch

Einem Schwangerschaftsabbruch geht in der Regel, wie bereits erwähnt, immer eine ungewollte Schwangerschaft voraus. Welche möglicherweise zustande gekommen ist durch ein Versagen (selbstverschuldet oder auch nicht) der empfängnisverhütenden Methoden (vgl. Lunneborg, 1996, S. 22f).

Ob eine Frau ihre Schwangerschaft annehmen kann oder nicht, hängt nicht von ihren innerlichen und äußerlichen Möglichkeiten ab. Für einen Schwangerschaftskonflikt und einen möglichen bis vollzogenen Abbruch kann es verschiedene Motive/Gründe geben. Es tritt nicht nur ein Grund/ein Motiv auf, der zu der Entscheidung beiträgt, oft treten mehrere Gründe zusammen auf. Einige Gründe bedingen sich auch miteinander oder können sich wiederholen/mit anderen Situationen überschneiden (vgl. Langsdorrf, 2000, S. 27).

Welche Gründe häufig zu einem Schwangerschaftskonflikt beitragen, können aus der Dokumentation der Schwangerschaftskonfliktberatung gewonnen werden.

Mögliche Gründe können sein:

- eine unverbindliche Partnerbeziehung, das heißt, z.B. keine feste Beziehung mit einem Partner haben/ Liebschaft/ One-Night-Stand oder die Beziehung besteht noch nicht lange genug, um eine so wichtige Entscheidung wie die für ein gemeinsames Kind zu treffen, oder eine Trennung noch während der Schwangerschaft/ vor Feststellen dieser oder der Partner hat (noch) eine andere Beziehung, vielleicht (noch) eine Familie. Was bedeuten würde, dass die Frau beim Austragen des Kindes dann alleinerziehend sein wird.

- eine unsichere berufliche Situation, das heißt, z.B. (noch) keine Ausbildung/ keinen (ausreichenden) Schulabschluss, eine Anstellung im Niedriglohnsektor = geringes Einkommen, einen Minijob/ Teilzeitarbeit, eine befristete Stelle, Arbeitslosigkeit, Gefährdung des Arbeitsplatzes / der Ausbildung durch die Schwangerschaft.
- eine ungesicherte wirtschaftliche/finanzielle Situation, das heißt, z.B. ein geringes oder kein Einkommen, Schulden/ finanzielle Probleme.
- Schwierigkeiten in der Partnerschaft z.B. Partnerschaft ist nicht stabil genug für eine Schwangerschaft/Kind, Partner zu unreif für ein Kind, Druck des Partners/ Ablehnung des Partners der Schwangerschaft.
- Physische Überforderung/ gesundheitliche Probleme, das heißt, z.B. gesundheitliche Probleme der Schwangeren durch die Schwangerschaft wegen Krankheiten oder Alter aber auch generell das Alter der Schwangeren (subjektiv betrachtet zu jung oder zu alt), gesundheitliche Probleme des Partners oder eines anderen Kindes.
- Drogen oder Alkoholsüchte der Schwangeren oder des Partners oder Gewalt in der Beziehung/ Familie.
- Familiäre Situation, das heißt, z.B. alleinerziehend, bereits Kind/Kinder vorhanden und kein weiteres Kind erwünscht/ möglich, fehlende Kinderbetreuung.
- überhaupt keinen Kinderwunsch
- Druck der Familie oder des sozialen Umfeldes oder eine psychische Überforderung, z.B. durch das „Verbot“ vorehelichen Geschlechtsverkehrs (religiöse Ansichten der Familie/ der Schwangeren selbst)
- Konsequenzen in der Zukunft, das heißt, z. B. Angst vor der Verantwortung, Zukunftsangst, soziale Isolation, mangelnde Sicherheiten für sich und das Kind, Lebenssituation würde sich durch das (noch ein) Kind gravierend verschlechtern, kinderfeindliche/ kinderunfreundliche Umgebung.
- Wohnsituation/ Wohnungsprobleme, das heißt, z. B. Wohnungslosigkeit, beengte Wohnverhältnisse/ zu kleine Wohnung, noch wohnhaft bei den Eltern,
- Ausländerrechtliche Probleme (vgl. Wittenberg 2001, S. 292, Meyer zu Stieghorst-Kastrup/ Holzhauer, S. 34ff, Lunneborg, 1996, S. 24).

Somit kann man sagen, dass es verschiedene Gründe gibt, die man zusammenfassen, kann unter den Oberbegriffen finanzielle Probleme, also Gründe im materiellen Bereich und durch wirtschaftliche Faktoren beeinflusst, Beziehungsprobleme, also Gründe im persönlichen individuellen Bereich und durch soziale Faktoren beeinflusst, Gesundheitsprobleme also Gründe im gesundheitlich medizinischen Bereich und durch medizinische Faktoren beeinflusst, und als Letztes psychosoziale Probleme, also Gründe die durch Unsicherheiten die mit einer Schwangerschaft oder dem Austragen eines Kindes zusammenhängen (vgl. Bauernschmitt, 1998. S. 34f).

[...]

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Schwangerschaftskonflikt und Schwangerschaftsabbruch. Ethische Sicht auf ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit
Hochschule
Hochschule Hannover  (Medizinische Ethik in der Sozialen Arbeit)
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
28
Katalognummer
V307945
ISBN (eBook)
9783668065017
ISBN (Buch)
9783668065024
Dateigröße
638 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schwangerschaftskonflikt, schwangerschaftsabbruch, ethische, sicht, handlungsfeld, sozialen, arbeit
Arbeit zitieren
Elisabeth Fischer (Autor:in), 2015, Schwangerschaftskonflikt und Schwangerschaftsabbruch. Ethische Sicht auf ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307945

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