Kriegsführung auf Distanz. Die Frage nach der völker- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Kampfdrohnen in einem bewaffneten Konflikt

Die Beschaffung von Kampfdrohnen durch die Bundesregierung


Masterarbeit, 2015

96 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

Quellenverzeichnis

A. Einleitung
I. Ziele und Vorgehensweise
1. Forschungsgegenstand und der Arbeitsrahmen
2. Inhalte

B. Völkerrechtlicher Teilbereich
I. Die allgemeine Einordnung der UCAV in das HVR
1. Eingrenzung der Kategorien
2. Einordnung UCAV
3. Einordnung der Bodenstationen und des Bedienpersonals
4. Zwischenergebnis
II. Die Überprüfung des UCAV auf die HVR-Konformität
1. Der Unterscheidungsgrundsatz
2. Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
3. Heimtücke
4. Gefangennahme, hors de combat
5. Zwischenergebnis
III. Gezielte Tötungen in bewaffneten Konflikten
1. Die gezielten Tötungen und das Völkerrecht
2. Gezielte Tötungen in bewaffneten Konflikten
3. Zwischenergebnis
IV. UCAV-Wirkung auf den Anwendungsbereich des HVR
1. Internationale bewaffnete Konflikte
2. Nicht-internationale bewaffnete Konflikte
3. Zwischenergebnis
V. Ergebnis völkerrechtliche Untersuchung

C. Verfassungsrechtlicher Teilbereich
I. Der Parlamentsvorbehalt und das Parlamentsbeteiligungsgesetz
1. Rang und Ausführung des Parlamentsvorbehalts
2. Das ParlBG und weitere Entscheidungen des BVerfG
3. Das Grundmotiv des Parlamentsvorbehalts
II. Die verfassungsrechtliche Lage bei der Entsendung von UCAV
1. Bewaffnung und militärisch-organisatorische Einordnung
2. Einsatz von UCAV ohne Personal im Kampfgebiet
III. Ergebnis verfassungsrechtliche Untersuchung

D. Gesamtergebnis, Empfehlung
I. Einzelergebnisse
1. Technik
2. Taktik
3. Beschaffung und Entsendung nach dem nationalen Recht
II. Empfehlungen
1. Beschaffung und Unterstellung
2. Bewaffnung, technische Ausstattung
3. Stationierungen, Personal
4. Entsendungen
5. Taktischer Einsatz

Anhang A
Technischer Teil
1. UCAV Predator
2. Bewaffnung und Ausstattung
3. Wirkung im Ziel
4. Einsatzprinzip
5. Optrosensorische Fähigkeiten

Quellenverzeichnis

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UN General Assembly (2010): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions; A/HRC/11/2/Add.5, Ziff. 71-73 und 83.

UN General Assembly (2010): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions; A/HRC/4/20/Add.1, S. 358-361.

UN General Assembly (2010): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions; A/HRC/4/20/Add.1, S. 342-358.

UN Commission on Human Rights (2000): Question of the violation of human rights in the occupied Arab territories, including Palestine; E/CN.4/2001/121 (2001), S. 19.

UN Commission on Human Rights (2005): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions; E/CN.4/2005/7, Ziff. 46-53.

UN Commission on Human Rights (2006): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions; E/CN.4/2006/53/, S. 264f.

Internationale und nationale Rechtsprechung:

International Court of Justice (1949): The Corfu Canal Case; ICJ Reports 1949, S. 22.

International Court of Justice (1986): Case Concerning Military and Paramilitary Activities in and against Nicaraguas, ICJ Reports 1986, S. 113f., Ziff. 218.

International Court of Justice (1996): Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons; Gutachten vom 8. Juli, ICJ Reports 1996, S. 226ff, Ziff. 25, Ziff.78.

International Court of Justice (2004): Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory (Advisory Opinion); ICJ Reports 2004, Ziff. 106.

International Court of Justice (2005): Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo v. Uganda); ICJ Reports 2005, Ziff. 216.

International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (1995): Prosecutor v. Tadic; Case No. IT-94-1-AR72 (Appeal on Jurisdiction), Ziff. 96ff.

International Criminal Tribunal for Rwanda (1998): Prosecutor v Akayesu; Trial Chamber Judgment, ICTR-96- 4-T, Ziff. 635f.

U.S. Supreme Court (1942): Ex parte Quirin v. Provost Marshal of the Military District of Washington, Urteil vom

31. Juli 1942, 317 U.S. 1, 63 S. Ct. 2, 87 L. Ed. 3, S. 30f.

U.S. Supreme Court (2006): Hamdan v. Rumsfeld, 548, U.S. 557, Pp. 65-68.

Israel Supreme Court (2006): PCATI v. Israel; Urteil vom 16.12.2006, HJC 769/02. BVerfGE (1993): 89, 38 vom 23. Juni 1993.

BVerfGE (1994): 90, 286 vom 12. Juli 1994.

BVerfGE (2003): 108, 34 vom 25. März 2003.

BVerfGE (2008): 121, 135 vom 07. Mai 2008.

BVerfGE (2009): 123, 267 vom 11.Februar 2009.

BVerfGE (2013): 2 BvR 2660/06 vom 13. August 2013.

Vorwort

Durch das Ende des Kalten Krieges und die Ablösung der klassischen Landesverteidigungspolitik durch massive Zunahme von internationalen Einsätzen friedenserzwingender sowie friedenserhaltender Art, sieht sich die Bundesrepublik Deutschland mit einem signifikanten Wandel der eigenen Sicherheitspolitik konfrontiert. Dies hat auch eine Transformation der deutschen Streitkräfte zur Folge, die angesichts der neuen Herausforderungen einer stetigen Modernisierung und Anpassung bedürfen.

Aufgrund der fortlaufenden Automatisierung und Digitalisierung des Gefechtsfeldes spielen unbemannte, auf Distanz kämpfende Systeme, u.a. Kampfdrohnen, eine immer größere Rolle innerhalb moderner Streitkräfte. Ein technischer Fortschritt, dem sich die Bundesrepublik nicht verschließen kann. Dementsprechend plant die Bundesregierung die Beschaffung von unbemannten Kampfdrohnen für die Bundeswehr.

Der Einsatz solcher Systeme ist rechtlich jedoch nicht unumstritten. Das Humanitäre Völker- recht aber auch die deutsche Verfassung stellen an Waffensysteme und Streitkräfte verschie- dene Bedingungen, bevor sie in einen Konflikt entsendet und auf dem Gefechtsfeld eingesetzt werden können. Um die Glaubwürdigkeit eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates, der sich den Vorgaben des internationalen Rechts verbunden fühlt, zu behalten, ist es für Deutsch- land absolut notwendig, die Erfüllung dieser Bedingung vor der Beschaffung dieser neuen Sys- teme zu prüfen.

Diese Arbeit prüft das System „Kampfdrohne“ auf ihre völker- und verfassungsrechtliche Konformität, mit dem Ziel die Frage zu beantworten: Ob und unter welchen Bedingungen Kampfdrohnen beschafft und eingesetzt werden dürfen?

Diese Arbeit wurde am Zentrum für internationale Studien der Technischen Universität Dres- den als Masterarbeit zur Erlangung des Titels „Master of Arts in International Relations“ im Sommer 2014 angenommen. Ich bedanke mich bei allen, die mich bei der Erstellung dieser Arbeit unterstützten. Besonders danke ich meinem Erstkorrektor und Betreuer Prof. Dr. Thilo Rensmann, dem ich darüber hinaus den größten Anteil meines Wissens im Bereich des Huma- nitären Völkerrechts verdanke. Ebenso danke ich meiner Zweitgutachterin Frau Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer, bei der ich ebenfalls einen Teil meiner Kenntnisse im Bereich des Hu- manitären Völkerrechts erwerben durfte.

Berlin, im September 2014 Sergej Erler

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

[In] einer Gefechtssituation muss Luftunterstützung gewährleistet werden. […] eine bewaffnete Drohne ist einem Kampfflugzeug in vielerlei Hinsicht überlegen. Wir haben eine Fähigkeitslücke hier, und die wollen wir schließen[…].

- de Maizière BM der Verteidigung im Feb. 2013

[Es] wäre falsch, das Unbehagen der Bevölkerung gegenüber unbemannten Waffensystemen einfach zu ignorieren. Wirksame Waffen sind zum Schutz unserer Soldaten enorm wichtig, aber die sehr emotionale Drohnendiskussion zeigt doch, dass wir Deutschen sehr sensibel sind, bei der Frage mit welchen Mitteln ihre Bundeswehr vorgeht […]

- v.d. Leyen BM der Verteidigung im Jan. 2014

Beide Äußerungen der letzten Verteidigungsminister, die sehr enthusiastische von Thomas de Maizière und die zurückhaltend-kritische von Ursula von der Leyen, spiegeln die gesamte Spannung der dringend notwendigen, öffentlichen Debatte wider, die um die Beschaffung und Einsatz von Kampfdrohnen durch die Bundeswehr entfacht wurde.1

Die Bundesregierung behauptete, dass die Beschaffung von Kampfdrohnen sicherheitspolitisch absolut notwendig sei. Ihre Argumentation stütze sich dabei hauptsächlich auf den Schutz der eigenen Kräfte in Auslandseinsätzen ab, welcher mit jetzigen, vorhandenen Systemen nur un- zureichend gewährleistet werden kann. Ebenfalls schwer wog das Argument, die Kampfdrohne ermögliche es Operationen unter Luftunterstützung durchzuführen, ohne die Luftfahrzeugbe- satzungen auch nur minimal zu gefährden. Ferner verfüge dieses Waffensystem über ein brei- teres Fähigkeitsprofil als z.B. ein bemanntes Luftfahrzeug, was die deutschen Streitkräfte ins- gesamt aufwerten würde.2

Die Kritiker hingegen wiesen darauf hin, dass die Kampfdrohnen bereits in einigen Staaten vorhanden seien und deren Einsatz dort zu schweren Problemen politischer, politisch-ethischer und rechtlicher Art führen würde. Sie bezogen sich im politischen Bereich darauf, dass Kampf- drohnen, entgegen allen Erwartungen an die moderne Technik, zu viele Verluste unter den Un- beteiligten fordern würden, was zu massiven Imageverlusten des jeweiligen Staates führen könne. Auch sei der Einsatz eines Waffensystems, bei dem der Bediener und somit der Verant- wortliche für den Einsatz tödlicher Gewalt, sich nicht auf dem Gefechtsfeld befindet, sondern sich auf sicherem Gebiet seines Heimatstaates aufhält, ethisch höchst fragwürdig. Das Töten aus einer sicheren Umgebung über einen Computerbildschirm verleihe dem Krieg die Eigen- schaften eines Videospiels, wodurch sowohl die Hemmschwelle zur Entsendung eines solchen Systems als auch die Bereitschaft zum unmittelbaren Einsatz tödlicher Gewalt durch den Be- diener sinken würde. Schließlich weise gerade der Umstand der vielen zivilen Opfer nach einem Drohnenangriff darauf hin, dass der Einsatz solcher neuartigen Waffensysteme auf die völker- rechtliche Konformität untersucht werden müsse. Dabei stelle sich auch die Frage nach der konstitutionellen Kontrolle des Einsatzes.3

Durch die sicherheitspolitischen Aktivitäten der letzten 20 Jahre, vor allem durch die Teilnahme an drei großen Auslandsmissionen, welche auch Gefechtshandlungen einschlossen, hat die Bundesrepublik ihrem Anspruch auf Mitbestimmung in der internationalen Sicherheitspolitik Ausdruck verliehen. Nicht umsonst merkte die Bundeskanzlerin Merkel bei einem Besuch der Angehörigen von Soldaten an, dass deutsche Auslandseinsätze schon bald die gesamte Welt umfassen würden.4 Um diesem Anspruch gerecht zu werden, müssen die deutschen Streitkräfte weltweit, flexibel und so verlustarm wie möglich operieren können. Dies gelingt insbesondere dann, wenn die Bundeswehr über ein weitgehend lückenloses Fähigkeitsprofil verfügt. Bewaff- nete Drohnen (im Folgenden UCAV)5 ermöglichen einen äußerst präzisen weltweiten Angriff oder Angriffsunterstützung ohne dabei eigene Kräfte auch nur minimal zu gefährden und blei- ben dabei kostengünstiger als analoge bemannte Waffensysteme.6

Nicht unbeachtet gelassen werden sollten allerdings die negativen Folgen des UCAV-Einsatzes. Massive Verluste unter der Zivilbevölkerung, so wie sie von US-amerikanischen Einsätzen be- kannt sind,7 können nicht nur zu einem beträchtlichen Imageverlust führen, sie könnten auch internationale geächtete Verbrechen darstellen. Da die Bundesrepublik sich zu den Grundsätzen des Völkerrechts verfassungsmäßig bekennt,8 wäre ein vorsätzlicher Verstoß gegen das huma- nitäre Völkerrecht (HVR) sowohl eine völkerrechtswidrige Handlung als auch ein Verfassungs- bruch. Mit der technischen Besonderheit der UCAV, Bediener im Inland, Kampfeinheit im Ausland, stellt sich auch die Frage, inwiefern der Anwendungsbereich des HVR sich auch auf das Bundesgebiet ausdehnen lässt und mit welchen Folgen dies verbunden wäre? Auch die Entsendung von solchen Einheiten ist nicht unproblematisch. Die Entsendung von automati- sierten Kampfeinheiten an Stelle von Truppen könnte Konflikte mit dem Parlamentsbeteili- gungsgesetz erzeugen. Daher ist auch die verfassungsrechtliche Legitimität zu untersuchen.

Für die Auflösung der von den politischen Gegnern der UCAV berechtigterweise vorgebrachten Bedenken scheint eine vollständige rechtliche Analyse des Problems besonders geeignet zu sein. Es stellt sich die Frage: „Unter welchen Voraussetzungen des Völker- und Verfassungsrechts ist der Einsatz von deutschen UCAV in bewaffneten Konflikten zulässig?“

Nach der Beantwortung dieser Frage, ist es möglich Schlussfolgerungen zu ziehen, so dass eine konkrete Politikempfehlung abgegeben werden kann.

I. Ziele und Vorgehensweise

Die Arbeit beinhaltet zwei Abschnitte. Der erste Teil stellt die technischen Möglichkeiten der UCAV dar und untersucht sie auf Besonderheiten mit Bezug auf rechtliche Herausforderungen. Im darauffolgenden Schwerpunktteil geht es darum, durch eine juristische Analyse zunächst die völkerrechtlichen und im Anschluss auch die verfassungsrechtlichen Probleme zu untersuchen, um die Zulässigkeit der UCAV zu beurteilen. In den Schlussfolgerungen wird durch die Zusammenfassung der Einzelabschnitte ein Endergebnis formuliert werden.

1. Forschungsgegenstand und der Arbeitsrahmen

Forschungsgegenstand der Arbeit sind die UCAV als operative Instrumente der Kriegsführung auf Distanz, in welcher der Soldat der deutschen Streitkräfte sich nicht mehr zwingend auf dem eigentlichen Gefechtsfeld aufhält sondern aus einem anderen Gebiet ins Kriegsgeschehen ein- greift. Durch die rechtsanalytische Herangehensweise wird untersucht, ob der Einsatz dieser neuartigen Instrumente der Kriegsführung auf Distanz völker- und verfassungsrechtlich recht- mäßig ist, und sie folglich durch die Bundesregierung beschafft werden dürfen. Das Ergebnis soll ergänzend zur Debatte um dem größeren Bereich „Automatisierte Kriegsführung“ beitra- gen. Vollautomatisierte UCAV, die weitgehend autonom vom Menschen operieren werden nicht berücksichtigt.9

Die Untersuchung bezieht sich ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland, die Haltung anderer Staaten zum Thema UCAV wird nicht betrachtet. Betrachtet werden auch einige As- pekte der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik, da das rechtliche Ergebnis sich unmittelbar auf diese auswirkt. Die Analyse des möglichen Einsatzes der UCAV bezieht sich auf sämtliche Szenarien bewaffneter Konflikte, welche für die deutsche Sicherheitspolitik der Zukunft in Frage kommen.

Die rechtliche Analyse konzentriert sich auf die Untersuchung der Fragen des ius in bello, vorrangig auf die Regeln des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, da diese Konflikte derzeit deutlich dominieren. Fragen des ius ad bellum werden in Bezug auf bestimmte Rechtsprobleme ebenfalls betrachtet. Nicht betrachtet werden Aspekte der Staatenverantwortung, Staatshaftung sowie Aspekte der strafrechtlichen Verfolgung. Im Bereich der verfassungsrechtlichen Untersuchung werden sämtliche durch das Grundgesetz festgelegte Prozeduren für die Entsendung der Streitkräfte ins Ausland und der parlamentarischen Kontrolle der Entsendung und des Einsatzes nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, begutachtet.

2. Inhalte

Der rechtlichen Analyse liegt folgende Vorgehensweise zu Grunde: Zunächst wird geprüft, wie das UCAV im Allgemeinen in das HVR eingeordnet werden können, um im Anschluss zu un- tersuchen, inwiefern es ein zulässiges Mittel i.S.d. HVR ist. Betrachtet werden auch die Beson- derheiten des Krieges auf Distanz, wie z.B. die Klassifikation der UCAV sowie des dazugehö- rigen Bedien- und Wartungspersonals nach dem HVR. Danach wird im Speziellen der Einsatz des UCAV zum Zweck der gezielten Tötungen in einem bewaffneten Konflikt bewertet.10 Auch die Problematik der möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des HVR auf das Terri- torium der Bundesrepublik in verschiedenen Szenarien wird diskutiert.11 Im verfassungsrecht- lichen Teil wird geprüft, welche Konsequenzen sich aus der Besonderheit der UCAV für die Genehmigung des Einsatzes durch den deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz und Parla- mentsbeteiligungsgesetz ergeben. Das Gesamtergebnis dieser Analyse wird die aufgeworfene Frage hinsichtlich der Zulässigkeit des Einsatzes von UCAV durch die Bundesrepublik Deutschland beantworten.

B. Völkerrechtlicher Teilbereich

Zu prüfen ist, ob der Einsatz von UCAV völkerrechtlich zulässig ist. Als Instrumente des Krie- ges fallen die UCAV in den Anwendungsbereich des HVR. In der völkerrechtlichen Untersu- chung werden daher die vier Genfer Abkommen von 194912 sowie die zwei dazugehörigen Protokolle von 197713 als vertragliche Hauptquellen dienen. Wo immer notwendig soll auf das Völkergewohnheitsrecht oder andere Verträge des HVR zurückgegriffen werden. Es sei darauf verwiesen, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in der Bundesrepublik Deutschland den Rang des Bundesrechts haben (Art. 25 GG), und dass Deutschland die oben genannten Verträge unterzeichnet und ratifiziert hat.

I. Die allgemeine Einordnung der UCAV in das HVR

Das HVR schränkt die Wahl von Mitteln der Kriegsführung und Methoden der Kriegsführung durch die Vertragsparteien ein (Art. 35 Abs. 1 ZP I). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es überflüssige Verletzungen, unnötiges Leiden sowie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Umweltschäden zu verhindern (Art. 35 Abs. 2 und 3 ZP I). Es stellt sich die Frage, welcher Kategorie das UCAV zuzurechnen ist.

1. Eingrenzung der Kategorien

Fraglich ist zunächst, welche Kategorien das HVR für technische und taktische Neuerungen vorsieht. Im Art. 35 Abs. 1 und 3 ZP I wird jeweils von Mitteln der Kriegsführung und von Methoden der Kriegsführung gesprochen. Im Art. 35 Abs. 2 ZP I von Waffen, Geschossen, Material und Methoden der Kriegsführung. Daher liegt aus grammatikalischer Sicht der Schluss nahe, der Abs. 2 definiere den Begriff „Mittel der Kriegsführung“ wortwörtlich ins Detail. Da- gegen spricht aber die Tatsache, dass das gesamte Vertragswerk ZP I Definitionen enthält, die als solche mit dem Wort „Begriffsbestimmungen“ gekennzeichnet sind (Art. 2 ZP I). Auch der systematische Interpretationsversuch scheitert bereits am nächststehenden Art. 36 ZP I, welcher die Begriffe „Waffen“ und „Mittel der Kriegsführung“ gleichwertig beinhaltet. Einen Lösungs- ansatz bietet die Entstehungsgeschichte der Norm. Mit Sicherheit konnten die an der Entste- hung im Jahr 1977 beteiligten Konferenzteilnehmer keinesfalls wissen, welche Mittel auf den Schlachtfeldern der Zukunft zum Einsatz kommen könnten. Daher ist es unwahrscheinlich, dass sie eine vollumfängliche Detaildefinition beabsichtigt haben. Aus diesem Grund lässt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, dass sämtliche im Feld eingesetzten militärischen Mittel und Methoden keine überflüssige Verletzungen, unnötiges Leiden sowie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Umweltschäden verursachen dürfen. Somit bilden diese die Hauptkategorien. Weitere Begriffe wie „Waffen“, „Geschosse“ oder „Materialien“, scheinen eher den Charakter von Unterkategorien zu haben.14

Dennoch scheint die Waffe eine besondere Unterkategorie zu sein, da sie im Art. 36 ZP I eine Erwähnung neben dem Begriff „Mittel der Kriegsführung“ findet. Die Besonderheit könnte sich aus dem funktional-kausalen Zusammenhang der Waffe zur Schädigungswirkung ableiten. Im kausalen Sinne steht eine Waffe sicherlich näher zur Schädigung von Mensch und Material als z.B. ein Radarsystem oder ein Feuerleitrechner, welche ebenfalls Mittel der Kriegsführung sind jedoch nur indirekt zum Schaden beitragen.15 Funktional kann eine Waffe per se erlaubt sein, jedoch die Vorschriften des HVR als Mittel oder Methode der Kriegsführung verletzen.16 Dies ist z.B. durch technische Veränderungen oder Erweiterungen oder durch eine Zweckentfrem- dung der Waffe möglich.17

2. Einordnung UCAV

Zu prüfen ist, ob das UCAV eine Methode oder ein Mittel der Kriegsführung i.S.d. HVR ist. Die Überprüfung des UCAV, als eine militärtechnische Neuerung, auf ihre HVR-Konformität ergibt sich aus dem Art. 36 ZP I:

„[Jede] Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegsführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.“

Hier ergeben sich die ersten Schwierigkeiten, da das UCAV, als eine militärtechnische Neue- rung, in der Debatte noch keine eindeutige Bezeichnung findet. Die Literatur kennt zwar viele z.B. Waffe, Waffensystem, Marschflugkörper oder Luftfahrzeug, allerdings keine eindeutigen Bezeichnungen. Für eine rechtliche Analyse ist eine eindeutige Begriffsbestimmung jedoch un- abdingbar, da das HVR an Mittel der Kriegsführung verschiedene Anforderungen stellt.18

Fraglich ist daher, ob das UCAV die Tatbestandsmerkmale des Art. 36 ZP I als Waffe, Mittel der Kriegsführung oder Methode der Kriegsführung erfüllt.

a. Der Begriff der „Waffe“

Wie oben bereits erwähnt, scheint es sich beim Begriff der „Waffe“ um einen besonderen Begriff zu handeln, der getrennt von den Begriffen „Mittel und Methoden der Kriegsführung“ untersucht werden muss. Eine abstrakte Definition der Waffe findet sich allerdings weder in den Vertragswerken des HVR noch in anderen Vertragswerken des Völkerrechts. Auch die internationale Rechtsprechung scheint dieses Thema noch nicht berührt zu haben. Hilfreich ist daher der Rückgriff auf das Völkergewohnheitsrecht sowie Fachliteratur.

Eine vollständige Aufarbeitung des Untersuchungsgegenstandes bietet das „Manual on Inter- national Law Applicable to Air and Missile Warfare“ der Universität Harvard aus dem Jahr 200919 sowie der dazugehörige Kommentar. Beide Studien geben im Wesentlichen die Staa- tenpraxis wider und könnten daher als eine Quelle in Frage kommen, welche das derzeit gel- tende Völkergewohnheitsrecht widergibt.20 Das HPCR Manual sieht folgende Definition des Begriffs „Waffe“ vor:

[“Weapon”] means a means of warfare used in combat operations, including a gun, missile, bomb or other munitions, that is capable of causing either (i) injury to, or death of, persons; or (ii) damage to, or destruction of, objects.21

Diese Definition führt zunächst zu mindestens zwei Erkenntnissen. Erstens, sie unterstreicht die Qualität der Waffe als Unterkategorie der Mittel der Kriegsführung. Und zweitens, stellt sie unmittelbar auf die direkte funktional-kausale Wirkung als entscheidendes Hauptmerkmal einer Waffe ab. Die Wirkung der Waffe muss nicht zwingend physisch-kinetischer Natur sein.22 Diese Herangehensweise ist neu. Noch vor einigen Jahrzehnten, zur Zeit der Entstehung des ZP I, wäre eine andere Wirkung als eine, die unmittelbar den menschlichen Körper betrifft, kaum denkbar gewesen.23 Damit erfasst das HPCR Manual auch die Wirkmittel der modernen Cyber- warfare, die ohne eine direkte Einwirkung auf die menschliche Physis eine schädigende Wir- kung erzielen können.24 Ferner muss eine Waffe laut HPCR Manual ausschließlich zu Kriegszwecken geschaffen worden sein, um als solche zu gelten,25 da sonst praktisch jeder Gegenstand die Tatbestandsmerkmale der Definition erfüllen würde.26

i. Symbiotische Verbindung

Zweifelsohne werden UCAV’s ausschließlich zum Zwecke der Kriegsführung hergestellt. Ein Einsatz außerhalb von bewaffneten Konflikten ist, gerade aufgrund der spezifischen Bewaffnung, undenkbar. Zwar werden ähnliche Systeme auch zivil eingesetzt.27 Jedoch werden ganz speziell UCAV ausschließlich für Beteiligung an Kampfhandlungen aus der Luft hergestellt. Dafür spricht vor allem ihre waffengebundene Konstruktion.28

Zweifel kommen im Bereich des kausalen Zusammenhangs mit der schädigenden Wirkung auf. Diese wird nicht direkt durch das UCAV sondern vielmehr durch das von dem UCAV ver- brachte Wirkmittel verursacht. Daraus folgt, dass unter die o.a. Definition eher das Wirkmittel als das UCAV zu subsumieren wäre.29 Es könnte aber angenommen werden, dass die vorlie- gende Definition sowohl die Abschussvorrichtung als auch die dazugehörige Munition mitei- nander verbindet und unter dem Begriff „Waffe“ zusammenfasst. Dafür spricht zumindest der Wortlaut der Definition. Der Begriff der Feuerwaffe (engl. gun) und der Begriff der Munition (engl. munition) werden gleichwertig erwähnt. Bei der Anwendung auf andere Beispiele, wie ein herkömmliches Gewehr, erscheint diese Annahme auch logisch nachvollziehbar. Auch ein Gewehr verursacht den Schaden nicht direkt sondern durch die abgeschossenen Projektile. Dadurch müssten das Gewehr und die Projektile als eine Einheit unter den Begriff „Waffe“ subsumiert werden, da sie eine symbiotische Verbindung aufweisen und ohne einander wir- kungslos sind.30 Dies ist bei einem UCAV nicht der Fall. Es kann auch ohne die dazugehörige

Waffenoption so eingesetzt werden, dass es immer noch unter den weiten Begriff der „Mittel der Kriegsführung“ aber nicht unter den engeren Begriff der „Waffe“ subsumiert werden kann.31 Zwar ist auch ein UCAV auf Munition angewiesen. Diese variiert jedoch stark in ihrer Wirkung im Ziel sowie in ihrer Zweckbestimmung. Diese Wirkmittel können auch von einem anderen Mittel der Kriegsführung ins Ziel verbracht werden, z.B. durch einen Kampfjet oder Kampfhubschrauber.32 Von einer symbiotischen Verbindung kann daher nicht gesprochen werden. Durch die Verbringungseigenschaft, scheint das UCAV eher eine große Ähnlichkeit mit Waffensystemen wie Kampfjet oder Kampfhubschrauber zu haben.

ii. Der Flugkörper des UCAV als Waffe

Es ist theoretisch vorstellbar, dass ein UCAV, nach dem Verschuss des mitgeführten Vorrats an bordeigenen Waffen, notfalls kontrolliert in ein Zielobjekt gesteuert und zum Absturz ge- bracht werden kann. Bei entsprechender technischer Vorbereitung würde es auch eine effektive Wirkung im Ziel verursachen, wodurch das UCAV selbst zur Waffe werden würde. Auch das HPCR Commentary sieht die Möglichkeit des Flugzeugs als Waffe, mit dem Verweis auf 9/11, vor.33 Insofern kann a minori ad maius darauf geschlossen werden, dass wenn selbst ein ziviles Flugzeug als Waffe betrachtet werden kann, dies für ein militärisches Luftfahrzeug erst recht gelten müsste. Gegen dieses Argument spricht jedoch die Tatsache, dass das UCAV weder technisch noch taktisch für solche Einsätze konzipiert worden ist.34 Anders als ein ziviles Flug- zeug wird es nicht von Zivilisten notfalls zur Waffe missbraucht, sondern von Streitkräften mit einem spezifischen Auftrag bedient. Auch der wirtschaftliche Aspekt spricht dagegen. Bei ei- nem Kostenpunkt von ca. vier Millionen US-Dollar für eine UCAV-Einheit,35 wäre eine solche Zweckentfremdung äußerst unwirtschaftlich. Daher ist ein Einsatz eines UCAV als Waffe in abgegeben am 29. November/11. Dezember 1868 [St. Petersburger Erklärung von 1868], oder Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen [Haager Erklärung IV.2 von 1899], RGBl. 1901, S. 474, 482. Durch ihre unmittelbare schädigende Wirkung, steht eher die Munition im Vordergrund der kritischen Betrachtung. Die Abschussvorrichtungen sind kaum von Verboten betroffen, es sei denn sie sind speziell für den Verschuss von verbotener Munition vorgesehen. der Praxis kaum denkbar. Das UCAV kann somit nicht unter den Waffenbegriff subsumiert werden.

b. UCAV als Waffensystem

Zu prüfen ist, ob das UCAV als ein Waffensystem klassifiziert werden kann. Im Vertragsrecht findet der Begriff des Waffensystems keine Erwähnung. Er lässt sich jedoch im HPCR Commentary als eine Unterkategorie der Mittel der Kriegsführung finden:

A weapon system consists of one or more weapons with all related equipment, materials, services, and means of delivery and deployment (if applicable) required for self-sufficiency.36

Demnach muss ein Mittel der Kriegsführung, um als ein Waffensystem zu gelten, vor allem mindestens eine Waffe im Bestand haben und auf Versorgung angewiesen sein. Letzteres unterstreicht die beabsichtigte Vielfältigkeit und Langlebigkeit, was das Waffensystem scharf von einer Waffe abgrenzt.37

Wie oben bereits erwähnt, besteht ein UCAV im Kampfeinsatz aus dem Verbringungsvehikel und einer oder mehreren Waffen vor allem in Form von Raketen und Bomben. Zur zusätzlichen Ausrüstung gehört eine Bodenkontrollstation, welche das Verbringungsvehikel und den Einsatz von Waffen von der selbigen über ein satellitengestütztes System steuert. Ferner gehört eine Versorgungs- und Wartungseinheit dazu, die im stationären Betrieb für die technische Vor- und Nachbereitung des Einsatzes zuständig ist, ohne welche ein Einsatz nicht möglich wäre.38

Das heißt, das UCAV ist nicht etwa ein homogenes Wirkmittel. Es ist ein komplexes System aus mehreren Komponenten, die aufeinander angewiesen sind, um einen Waffeneinsatz am Zielort zu ermöglichen. Damit erfüllt das UCAV die Tatbestandsmerkmale, die ein Waffensystem ausmachen. Das UCAV ist also ein Waffensystem. Da das Waffensystem zugleich eine Unterkategorie der Mittel der Kriegsführung ist, ist das UCAV der Hauptkategorie ebenfalls unterzuordnen.39 Damit ist das UCAV auch ein Mittel der Kriegsführung.

c. UCAV als neue Methode der Kriegsführung

Als eine Neuerung auf dem Gefechtsfeld könnten UCAV nicht nur ein neues Mittel sondern auch eine neue Methode der Kriegsführung darstellen. Wie der Begriff der „Mittel der Kriegsführung“ unterliegt auch der Begriff der „Methoden der Kriegsführung“ keiner vertraglichen Legaldefinition.40 Im Kommentar zum ZP I heißt es:

[The] words „methods and means“ include weapons in the widest sense, as well as the way in which they are used.41

Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Konferenzteilnehmer ganz bewusst eine klare Unterscheidung zwischen den eigentlichen physischen, durch Menschenhand erschaffenen Kriegsinstrumenten und der Art und Weise ihres Einsatzes, also der erdachten Kriegstaktik, treffen wollten. Durch diese Abgrenzung und eine getrennte Betrachtung, wird der Sinn und Zweck des Schutzes vor überflüssigen Verletzungen, bei gleichzeitiger Beachtung der militäri- schen Notwendigkeit, effektiver erreicht. Eine rechtswidrige Methode muss z.B. nicht zwangs- läufig bedeuten, dass das verwendete Mittel ebenfalls rechtswidrig ist.42 Es könnte also vertre- ten werden, dass diese beiden Begriffe getrennt voneinander betrachtet werden müssen.43

Dagegen wird angeführt, dass UCAV durch ihre Steuerung aus der Ferne, neben dessen Eigen- schaft als neues Mittel auch eine neue Methode darstellt, weil es das Kampfgeschehen im Ver- gleich zu bemannten Systemen entscheidend verändert.44 Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass das UCAV lediglich eines von vielen Mittel in der Methode „Kriegsführung auf Distanz“ ist.45 Dies ist jedoch nicht ganz zutreffend. Im Gegensatz zu anderen Mitteln der Me- thode „Kriegsführung auf Distanz“ bringt das UCAV sehr wohl neue taktische Eigenschaften mit sich. Die Fähigkeit des mehrfachen Einsatzes, des gleichzeitigen Einsatzes sowohl gegen Luft als auch gegen Bodenziele, die Steuerung außerhalb des Gebietes des bewaffneten Kon- flikts bei gleichzeitiger Versorgung innerhalb des selbigen, sind taktische Elemente, über die kein anderes Mittel der Methode Kriegsführung auf Distanz verfügt.46

Dennoch, um den Sinn und Zweck der klaren Trennung zwischen Mitteln und Methoden zu wahren, muss das UCAV als physisches Objekt in der Kategorie Mittel der Kriegsführung verortet und getrennt von ihrer Einsatztaktik betrachtet werden.47

d. UCAV als Luftfahrzeug

Den Status des Waffensystems gesteht das HPCR Commentary auch den bemannten Kampf- flugzeugen zu.48 Diese gelten im Völkerrecht im Allgemeinen und im HVR im Speziellen auch als militärische Luftfahrzeuge, woraus sich für sie verschiedene Rechte und Pflichten ergeben. Zu prüfen ist, ob das UCAV die entsprechenden Tatbestandsmerkmale auch erfüllen könnte.

i. Klassifizierung als Luftfahrzeug

Die allgemeine Definition für ein Luftfahrzeug findet sich in HPCR Manual und entspricht im Wesentlichen der üblich gebräuchlichen Definition aus der Zivilluftfahrt.49 Sie lautet wie folgt:

[“Aircraft ”] means any vehicle — whether manned or unmanned — that can derive support in the atmosphere from the reactions of the air (other than the reactions of the air against the earth’s surface), including vehicles with either fixed or rotary wings.50

Die Definition des HPCR Manuals macht, ebenso wie die zivile Variante aus dem Chicagoer Abkommen, die Klassifizierung als Luftfahrzeug, von nichts anderem als vom Antrieb und Konstruktion abhängig. UCAV sind Vehikel, die sich unbemannt durch die Luft bewegen. Sie gewinnen ihren Vertikalauftrieb durch eine dynamisch-horizontale Relativbewegung zur umgebenden Luft. Dabei verdrängen die Tragflächen die sie umströmende Luft entsprechend ihrer Einstellwinkel, wodurch die Trägheitskraft, deren Vertikalkomponente die Auftriebskraft bilden, bestätigt wird. Damit ist das UCAV als Luftfahrzeug zu klassifizieren.

ii. Klassifizierung als militärisches Luftfahrzeug

Völkerrechtliche Regelungen für den Luftkrieg und damit auch für militärische Luftfahrzeuge finden sich zunächst in der Haager Luftkriegsordnung von 1923. Diese Regeln wurden zwar niemals in rechtlich bindender Form angenommen. Sie gelten aber dennoch als entscheidender Ausdruck der geltenden opinio juris und haben eine völkergewohnheitsrechtliche Bedeutung erlangt.51 Sie sollen daher neben den HPCR Dokumenten ebenfalls als Quelle dienen.

Laut diesen Regelungen muss das militärische Luftfahrzeug ein äußeres Kennzeichen tragen, welches sowohl seine Nationalität als auch seinen militärischen Charakter anzeigt,52 dieses Luftfahrzeug muss unter dem Befehl eines Angehörigen der Streitkräfte stehen, wobei die Be- satzung ausschließlich militärisch sein muss.53 Eine Subsumtion von UCAV nach dem Art. 14 Haager Luftkriegsregeln ist nicht möglich, da die UCAV nicht über eine Besatzung verfügen. Daher ist ein Rückgriff auf die jüngeren Bestimmungen des HPCR Manuals sinnvoll. Dessen Bestimmungen wirken wie eine Ergänzung und Anpassung der Haager Luftkriegsregeln, dort heißt es:

[“Military aircraft”] means any aircraft (i) operated by the armed forces of a State; (ii) bearing the military markings of that State; (iii) commanded by a member of the armed forces; and (iv) controlled, manned or preprogrammed by a crew subject to regular armed forces discipline.54

Gemäß dieser Definition muss sich die Besatzung nun nicht mehr zwangsläufig im Luftfahr- zeug befinden sondern muss lediglich die Kontrolle über dieses ausüben, wobei zur Kontrolle auch eine Vorprogrammierung des Luftfahrzeugs gehören kann. Letzteres erfasst auch auto- nome UCAV. Alle vier genannten Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein.55

Die Definition schreibt vor, dass das militärische Luftfahrzeug von Streitkräften eines Staates betrieben werden muss. Der Begriff der „Streitkräfte“ umfasst dabei alle Dienstleistungen in- nerhalb des Geschäftsbereiches der für die Verteidigung zuständigen Behörde und beschränkt sich nicht auf eine bestimmte Teilstreitkraft oder Truppengattung.56 Der Betrieb durch private Militärunternehmen würde eine Klassifikation als militärisches Luftfahrzeug ausschließen.57 Der Begriff „betreiben“ bezieht sich ausschließlich auf die ständige, funktionale Arbeitsebene, welche die unmittelbare Bedienung des Luftfahrzeugs, seine Instandsetzung und Wartung um- fasst. Fragen der Eigentumsrechte am Luftfahrzeug sind dabei irrelevant.58

Die Vorschrift über die Kennzeichnungspflicht ist mit der der Haager Luftkriegsregeln iden- tisch.59 Die Staatszugehörigkeit und der militärische Charakter des Luftfahrzeugs müssen er- kennbar sein. Das Unterlassen der Kennzeichnung würde zum Verlust des Status des militäri- schen Luftfahrzeugs führen und damit zum Verlust des Rechts an Kampfhandlungen teilzuneh- men. Das Anbringen von falschen Kennzeichnungen, die dazu geeignet sind dem Feind vorzu- täuschen, er hätte Anspruch auf Schutz oder müsste Schutz gewähren, wäre gem. Art. 37 Abs. 1 ZP I als Heimtücke zu qualifizieren. Tarnkennzeichnungen60 hingegen, die die Erkennbarkeit zwar erschweren, jedoch nicht gegen die Regeln des HVR verstoßen, fallen als Tarnmittel unter Kriegslist (Art. 37 Abs. 2 ZP I) und sind daher erlaubt.61 Es sind jedoch einige Zweifel an dieser Haltung angebracht. In heutigen bewaffneten Konflikten, in denen nicht nur zwei sondern meh- rere Nationen oder gar internationale Organisationen an Kampfhandlungen beteiligt sind, sind zumindest klar erkennbare Nationalitätsabzeichen als Erkennungsmerkmal des verantwortli- chen Schädigers angebracht.62

Der Begriff der „Kommandogewalt durch ein Mitglied der Streitkräfte“ bezieht sich im Fall von bemannten, militärischen Luftfahrzeugen unmittelbar auf den höchsten militärischen Vorgesetzten an Bord.63 Entsprechend bezieht er sich im Fall von unbemannten Luftfahrzeugen auf den höchsten militärischen Vorgesetzten in der entsprechenden Kontrollstation, die das fragliche Luftfahrzeug unmittelbar kontrolliert. Entscheidend ist die unmittelbare Befehlsgewalt über die Kontrolle des Fluggeräts und nicht um die Befehlsgewalt über eine bestimmte Einheit oder Teileinheit, der das Fluggerät disziplinar untersteht.64

Das letzte Merkmal betreffend der Kontrolle des Luftfahrzeugs, bezieht sich unmittelbar auf das Bedienpersonal in der Steuereinheit der Kontrollstation.65 Dies ist das Personal, welches direkt für die Schädigungshandlung verantwortlich ist. Als solches muss es Teil der Streitkräfte sein und dem streitkräfteinternen Disziplinarsystem unterliegen, welches u.a. die Einhaltung von HVR gewährleisten muss (Art. 43 Abs. 1 ZP I). Die Bedingung „Teil der Streitkräfte“ bedeutet nicht zwingend, dass das Bedienpersonal aus regulären Soldaten bestehen muss. Eine Eingliederung in die Streitkräfte und die damit verbundene Bindung an das Disziplinarsystem ist jedoch unabdingbar.66

Die Überprüfung der Kriterien, die ein UCAV als militärisches Luftfahrzeug klassifizieren würden, zeigt, dass sie weniger von den technischen und taktischen Besonderheiten des UCAV abhängen als vielmehr von der Organisation und Führung ihres Einsatzes. Formell erfüllt das UCAV sowohl die Anforderungen an ein Luftfahrzeug als auch an ein militärisches Luftfahr- zeug.

3. Einordnung der Bodenstationen und des Bedienpersonals

Die Besonderheit des UCAV gegenüber herkömmlichen Waffensystemen liegt in der Spezifik des „Krieges auf Distanz“. Das Haupteinsatzkonzept sieht grundsätzlich drei Elemente vor:67 Das UCAV, welches unmittelbar im Zielgebiet operiert; die Bodenkontrollstation, die den Flug- und Waffeneinsatz steuert; und die Bodenversorgungsstation, welche das UCAV betankt, be- waffnet, wartet und Reparaturarbeiten durchführt. Dabei ist die Bodenkontrollstation völlig ortsungebunden, da die Kontrolle über SATCOM stattfindet.68 Daher befindet sie sich meistens im sicheren Gebiet, außerhalb der Konfliktzone.69 Die Bodenversorgungsstation ist aufgrund der Einsatzreichweite des UCAV auf einen Dislozierungsstandort im Radius von ca. 1300 km angewiesen.70 Daher befindet sie sich meistens am Einsatzort, um den Anschluss an die Logis- tik nicht zu verlieren.71 D.h., sowohl das Bedienpersonal als auch einzelne Systemelemente befinden sich teilweise nicht in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes und können dabei auch Staatsgrenzen überschreiten, was mit verschiedenen Rechtsfolgen verbunden sein kann. Daher wird der völkerrechtliche Status dieser beiden Elemente gesondert betrachtet. Im Folgenden ist zu prüfen, welchen völkerrechtlichen Status die Bodenstationen und das Bodenpersonal laut HVR-Vorschriften aufgrund ihrer Tätigkeit haben können.

a. Die Bodenstationen

Die UCAV-Bodenstationen könnten in zwei Kategorien eingeteilt werden. Zum einen die Kon- trollstation, in der die Einsätze geplant werden und von der das UCAV unmittelbar gesteuert wird. Zum anderen die Versorgungsstation, in der das UCAV zum Start vorbereitet, betankt, bewaffnet, gewartet und instandgesetzt wird. Der primäre Unterschied liegt in der Entfernung der Stationen vom eigentlichen Gefechtsfeld.72

i. Kontrollstation

In den allermeisten Fällen befindet sich die Kontrollstation im Heimatland, unter Umständen tausende Kilometer vom Gefechtsfeld entfernt. Der Hauptgrund dafür ist die Absicht, das Operationspersonal der Einwirkung des Feindes zu entziehen, aber auch die Kosten, die mit der Verlegung der Station ins Einsatzland verbunden sind, einzusparen. Fraglich ist, welchen Status als Objekt im HVR die Kontrollstation haben könnte.

Objektbezogen unterscheidet das HVR zwischen zivilen und militärischen Objekten.73 Demnach dürfen zivile Objekte weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden, während militärische Objekte legitime Ziele bilden.74 Für diese Ziele sieht das HVR folgende Legaldefinition vor:

[Angriffe] sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil dar- stellt.75

Diese Definition besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.76 Den ersten Teil bilden die vier Tatbestandsmerkmale der Beschaffenheit, des Standorts, der Zweckbestimmung und der Ver- wendung. Ausreichend ist wenn eines der Merkmale erfüllt ist. Den zweiten Teil bildet das Tatbestandsmerkmal des eindeutigen militärischen Vorteils, der aus der Schädigungshandlung gegen das Objekt resultieren muss. Dieser muss kumulativ mit einem der Merkmale aus dem ersten Teil erfüllt werden.77

Das Tatbestandsmerkmal der Beschaffenheit schließt sämtliche Objekte ein, die von Natur aus einem militärischen Zweck dienen. Darunter fallen Waffen, Ausrüstung, Befestigungsanlagen, Führungsstäbe, Lager- und Versorgungseinrichtungen oder auch Kommunikationszentralen.78

Die Kontrollstation des UCAV stellt einen Teil eines Waffensystems dar und ist einzig und allein dafür geschaffen worden, um das besagte Waffensystem durch ein internes Kommunikationssystem zu kontrollieren. Daher trägt sie zum militärischen Handeln bei.

Dieses Merkmal trägt eine Besonderheit in sich. Durch den inhärenten militärischen Charakter des Objekts, ist die Qualität des militärischen Ziels gegeben. Dass sich aus der Zerstörung eines solchen Objektes ein eindeutiger militärischer Vorteil entsteht lässt sich kaum bestreiten.79 Ihr Standort ist hierbei nicht von Bedeutung. Angriffe im feindlichen Hinterland sind grundsätzlich nicht verboten.80 Entscheidend ist, dass die Zerstörung der Kontrollstation zur Handlungsunfä- higkeit des gesamten Waffensystems UCAV führt und in einem bewaffneten Konflikt, in dem das UCAV eingesetzt wird, zu jedem Zeitpunkt einen eindeutigen militärischen Vorteil dar- stellt. Die Kontrollstation ist daher als ein militärisches Ziel zu klassifizieren.

Daraus ergeben sich für die betreibende Seite erhebliche humanitär-völkerrechtliche Pflichten in Bezug auf die Positionierung der Station. Art. 58 ZP I gebietet, die militärisch genutzten Objekte so anzulegen, dass die Gefährdung der Zivilbevölkerung, der zivilen Infrastruktur so- wie von geschützten Kulturgütern minimiert wird. Dies ist gerade in der Bundesrepublik Deutschland, mit einer Bevölkerungsdichte von ca. 226 Einwohnern pro km²,81 recht schwer zu bewerkstelligen. Definitiv ist es verboten die Kontrollstationen außerhalb von militärischen Anlagen anzulegen.82

ii. Die Versorgungsstation

Fraglich ist, ob die Versorgungsstation ebenfalls als ein militärisches Ziel zu klassifizieren wäre. Aufgrund der dort vorhandenen Bewaffnung sowie des Treibstoffs, welcher von UCAV verwendet wird, ist eine zivile oder eine andere nichtmilitärische Nutzung ausgeschlossen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsstation einzig und allein für den militä- rischen Einsatz geschaffen wurde. Eine mögliche Zerstörung, Neutralisierung oder Inbesitz- nahme führt zum Ausfall des gesamten Waffensystems UCAV und stellt entsprechend einen eindeutigen militärischen Vorteil dar. Daher ist auch die Versorgungsstation grundsätzlich als ein militärisches Ziel zu klassifizieren.

(a) Dual Use Problematik

Auch hier ergeben sich Auflagen in Bezug auf die Stationierung. Sofern sie sich im Heimatland befindet, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Kontrollstation. Die Besonderheit der Versorgungsstation besteht aber darin, dass sie untrennbar mit einem Flugfeld verbunden ist, auf welchem das UCAV startet und landet. Angesichts der Mobilität der modernen, bewaff- neten Konflikte, liegt die Vermutung nahe, dass der UCAV-Betreiber sich für ein bereits exis- tierendes Flugfeld entscheiden würde.83 Hier kämen sowohl militärische als auch zivile Flug- häfen für die Nutzung in Betracht. Ein ziviler Flughafen, der militärisch genutzt wird, könnte seinen Status als ziviles Objekt und den damit verbundenen Schutz durch den Art. 52 Abs. 1 ZP I verlieren, sofern und solange er ein militärisches Ziel i.S.d. Art. 52 Abs. 2 ZP I darstellt. Fraglich ist daher, ob ein dual genutzter Flughafen ein militärisches Ziel ist.

(b) Verwendung

In Frage käme hier das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung“ der Definition aus dem Art. 52 Abs. 2 ZP I. Die Verwendung des Objektes bezieht sich nicht auf die geplante oder vorgesehene sondern ausschließlich auf die gegenwärtige Nutzung.84 Daher besteht hier die Gefahr des o.a. „dual use“.85 Für diesen Fall sieht der Art. 52 Abs. 3 ZP I eine in dubio-Regelung vor, welche vorschreibt:

Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen.86

Diese Regelung zwingt den Angreifer zu einer ex-ante Betrachtung,87 um die in Gefechtssitua- tionen häufig auftretende Problematik „shoot first and ask questions later“ zu verhindern.88 Problematisch wirkt sich jedoch eine systematische Nutzung eines zivilen Flughafens zu mili- tärischen Zwecken aus.89 Folgt man dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 3 ZP I, so ist es fragwürdig ob das Kriterium „[…]in der Regel für zivile Zwecke vorgesehenes Objekt[…]“ im Falle einer systematischen militärischen Nutzung überhaupt noch erfüllt ist, und ob ein so genutztes Objekt nicht automatisch zu einem militärischen Ziel wird.90 Dem kann jedoch entgegengehalten wer- den, dass das Telos des Art. 52 Abs. 3 ZP I gerade darin liegt, zivile Objekte vor direkten mili- tärischen Angriffen zu schützen und nicht der militärischen Notwendigkeit zu dienen. Syste- matisch gesehen spricht dafür insbesondere auch die Überschrift des Artikels „Allgemeiner Schutz ziviler Objekte“. Entscheidend wäre daher nicht der militärische Missbrauch sondern die zivile Nutzung des Objekts. Daher würde die Aufhebung des Schutzes, wenngleich unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, den Schutzzweck des Art. 52 Abs. 3 aufweichen.91

Für die Auflösung dieser Problematik ist die systematische Betrachtung, im Gesamtkontext mit dem Unterscheidungsgrundsatz möglich. Sollen Kollateralschäden verhindert, zumindest aber minimiert werden, ist eine klare Trennung zwischen den Begriffen „ziviles Objekt“ und „mili- tärisches Ziel“ notwendig, die den irreführenden Begriff des „dual use“ eliminieren würde.92 Zu diesem Zweck erlegt das ZP I beiden Parteien Pflichten auf. Art. 57 verlangt von der an- greifenden Partei diverse Vorsichtsmaßnahmen vor einem Angriff zu ergreifen, um die Scho- nung ziviler Objekte und die Verhältnismäßigkeit des Angriffs zu gewährleisten. Im gegebenen Beispiel ist diese Pflicht als zweitrangig zu qualifizieren. Erstrangig ist hierbei die Pflicht des Betreibers der Versorgungsstation, diese Station so anzulegen, dass zivile Objekte möglichst gar nicht von Angriffen betroffen wären.93 Im konkreten Fall hieße es, es ist entweder auf die Nutzung von zivilen Flughäfen zu verzichten, oder der zivile Flugverkehr ist während der mi- litärischen Nutzung einzustellen. Anderenfalls muss die Versorgungsstation, die evident zum militärischen Handeln beiträgt, auch im dual use als ein militärisches Ziel klassifiziert werden.

b. Bedienpersonal

Das Bedienpersonal des UCAV könnte in Operationspersonal und Versorgungspersonal einge- teilt werden.94 Das Operationspersonal wäre demnach für die Operationsplanung und die un- mittelbare Durchführung, inklusive des Starts, des Fluges, der Landung und des Waffeneinsat- zes verantwortlich. Ihr Dienstort wäre die Bodenkontrollstation. Das Versorgungspersonal wäre für die Start- und Flugvorbereitung, die Ausrüstung mit Wirkmitteln, Wartung und Instandset- zung verantwortlich. Dienstort wäre die Versorgungsstation.

i. Operationspersonal

Fraglich ist, unter welche HVR-Kategorie das Operationspersonal aufgrund ihrer Tätigkeit fällt. Personenbezogen unterscheidet das HVR grundsätzlich nur zwischen Kombattanten und Zivi- listen Art. 50 Abs. 1 ZP I i.V.m. Art. 4 Abs. A Nr. 1, 2, 3, 6 GA III.95 Sofern das eingesetzte Personal aus Angehörigen der Streitkräfte besteht oder aus Personal, welches ordnungsgemäß in die Streitkräfte eingegliedert und deren Disziplinarsystem unterworfen ist, hat es Kombat- tantenstatus und ist berechtigt unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Im Falle einer Gefangennahme haben sie den Kriegsgefangenenstatus Art. 4 Abs. A Nr. 1 ZP I. Das wesent- lichste Abgrenzungsmerkmal könnte gemäß Art. 51 Abs. 3 ZP I i.V.m. Art. 43 Abs. 2 ZP I die Berechtigung zur unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten.96 Es ist daher zu untersuchen inwieweit ihre o.a. Tätigkeit eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten darstellt.97

Eine vertragliche Definition des Merkmals „unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten“ exis- tiert nicht und ist in der Literatur stark umstritten.98 Maßgeblich ist hier die Studie des IKRK zu dieser Thematik.99 Diese Studie hat zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter, hat jedoch aufgrund der führenden Rolle des IKRK im HVR, eine hohe Bedeutung.100 Dieser Studie nach gilt eine bestimmte Tätigkeit dann als unmittelbare Teilnahme an Kampfhandlungen, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Diese sind: Art und Schwere des Schadens; direkte Kausalität und Kampfhandlungsbezug.101

Ähnlich findet es sich im Kommentar zum ZP I mit Bezug auf das IKRK wieder. Hier umfasst der Begriff der „unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten“ sämtliche Handlungen, die die Absicht haben das Personal und/oder Material der gegnerischen Partei zu schädigen.102 Schwie- rigkeiten ergeben sich aber vor allem in der Auslegungsbreite des Merkmals.

[...]


1 Vgl. Schöring, Niklas (2013): Wir brauchen die Drohnendebatte. Aber brauchen wir die Drohne? Beitrag zur 14. Außenpolitischen Jahrestagung „High-Tech-Kriege“ der Heinrich-Böll-Stiftung.

2 Vgl. die Argumentation des ehem. BM der Verteidigung Thomas de Maizière, verfügbar unter URL https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=JDOCEtogHF4, abgerufen am 01.10.2014.

3 Vgl. zusammengefasste Argumentation gegen die Drohnentechnologie Schöring (2013).

4 Kulish (2013): Germany Moves Closer to Accept the Military Role, New York Times 05.01.2013.

5 Unmanned Combat Air Vehicle ist ein gängiger Begriff für unbemannte, bewaffnete Luftfahrzeuge.

6 Vgl. Frau, Robert (2013): Der Einsatz von Drohnen - Eine völkerrechtliche Betrachtung; in: Vereinte Nationen 3/2013, S. 99.

7 Ebenda.

8 Art. 25 GG.

9 Solche Systemtypen sind noch in der frühesten Entwicklungsphase vgl. S. Lange, Leiter der Abteilung Markt- analyse EMT, bei der Fachtagung am 21.03.2013 „Drohnen - Drohung oder Zukunftsversprechen“, verfügbar unter URL https://www.youtube.com/watch?v=jSYIEA52euA, abgerufen am 01.10.2014.

10 Dies ist aufgrund der besonderen Eignung des Systems gerade für solche Zwecke besonders notwendig.

11 Hier spielt die räumliche Trennung zw. der Drohne im Einsatzland und dem Operator, der die Drohne vom deutschen Territorium bedient eine entscheidende Rolle.

12 BGBl. 1954 II S. 783, 813, 838, 917; [im Folgenden GK I, GK II, GK III, GK IV genannt].

13 BGBl. 1990 II S. 1551, 1637; [im Folgenden ZP I, ZP II genannt].

14 Vgl. Sandoz, Yves/Swinarski, Christophe/Zimmermann, Bruno (1987): Commentary on the Additional Protocols of 8 June 1977 to the Geneva Conventions of 12 August 1949; ICRC Genf, Rn. 1402.

15 Vgl. Program on Humanitarian Policy and Conflict Research at Harvard University (2010): Commentary on the HPRC Manual on International Law Applicable to Air and Missile Warfare; Bern, S. 55. [im Folgenden als HPCR Commentary zitiert].

16 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), Rn. 1402.

17 Dies ist z.B. durch das montieren verbotener Gefechtsköpfe oder den Einsatz von, eigentlich erlaubten, Präzisionswaffen gegen völkerrechtlich geschützte Objekte.

18 z.B. bezüglich der Wirkung im Ziel, der Kennzeichnung und der weitergehenden Rechte, wie das Überflugrecht. 20

19 Program on Humanitarian Policy and Conflict Research at Harvard University (2009): Manual on International Law Applicable to Air and Missile Warfare; Bern. [im Folgenden als HPCR Manual zitiert].

20 Vgl. Borrmann, Robin (2014): Autonome unbemannte bewaffnete Luftsysteme im Lichte des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts; Schriften zum Völkerrecht Band 206, Berlin, S. 32f.

21 Vgl. HPCR Manual, S. 6.

22 Vgl. HPCR Commentary, S. 55.

23 Denkbar waren sämtliche kinetischen Schädigungen, wie Verletzungen durch Projektile, oder Schädigungen durch diverse Toxine, welche sich aber ebenfalls unmittelbar auf den menschliche Körper auswirken müssen. Deswegen konzentrierten sich die Teilnehmer der ZP I-Konferenz vorrangig auf diverse Projektile, Minen, Gase, Gifte und andere damals bekannte Wirkmittel, vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), Rn. 1419ff.

24 Zum Beispiel die Möglichkeit, durch den Einsatz bestimmter Software und Datenübermittlungstechnologie ein Flugzeug samt Insassen zum Absturz zu bringen oder fatale Störungen von Kernreaktoren zu verursachen.

25 Vgl. HPCR Commentary, S. 56.

26 Vgl. Borrmann (2014), S. 33.

27 Zum Beispiel wird die Drohne „Global Hawk“, welche hauptsächlich militärisch zur Aufklärung verwendet wird, als Forschungsluftfahrzeug der NASA eingesetzt, vgl. URL https://www.espo.nasa.gov/glopac/science.php, abgerufen am 02.09.2014.

28 So verfügt z.B. die MQ-1 Predator über festverbaute Abschussrampen für den Abschuss von Präzisionsraketen und über einen bordeigenen Zielsuche- und Feuerleitradar vom Typ GA-ASI’s Lynx, vgl. URL http://www.ga- asi.com/products/aircraft/predator.php, abgerufen am 02.09.2014.

29 Vgl. Frau, Robert (2011): Unbemannte Luftfahrzeuge im internationalen bewaffneten Konflikt; in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften (HuV-I), Vol. 24, 2/2011, S. 63. Ebenso Borrmann (2014), S. 33.

30 Ein Gewehr ist ohne eine bestimmte Munition unbrauchbar. Ebenso wie die für dieses Gewehr vorgesehene Munition kaum durch eine andere Abschussvorrichtung verschossen werden kann. Daraus begründet sich die sym- biotische Verbindung der beiden Subjekte. Dennoch werden die Abschussvorrichtungen und Munition im HVR getrennt voneinander betrachtet, vgl. z.B. Erklärung betreffend Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Krieg

31 Die hochauflösenden, optronischen Zielmittel an Bord von UCAV können auch zur Aufklärung eingesetzt werden, was unmittelbar zum Kampfgeschehen beiträgt aber keine direkte schädigende Wirkung entfaltet, vgl. dazu HPCR Commentary S. 41 und Anhang A, Technischer Teil.

32 UCAV übliche Munitionssorten wie die AIM-114 Hellfire oder die FIM-92 Stinger wurden ursprünglich nicht für UCAV hergestellt, vgl. URL http://www.boeing.com/boeing/history/bna/hellfire.page, abgerufen am 06.09.2014.

33 Vgl. HPCR Commentary S. 41.

34 Für diese Zwecke werden Marschflugkörper verwendet, ein Einsatz des UCAV ist in diesem Falle sinnlos, vgl. dazu Borrmann (2014), S. 35. Auch dieser Ansicht Frau (2011), S. 63

35 Die aktuellen Kosten für ein UCAV vom Typ MQ-1 Predator, derzeit die meistverbreitete Drohne der US- Luftwaffe, Vgl. URL http://www.af.mil/AboutUs/FactSheets/Display/tabid/224/Article/104469/mq-1b-preda- tor.aspx, abgerufen am 10.09.2014.

36 Vgl. HPCR Commentary, S. 55.

37 So die Definition des Begriffs „Waffensystem“ laut Duden.

38 Vgl. Fn. 34.

39 So im Ergebnis auch Borrmann (2014), S. 36; auch Frau (2011), S. 63.

40 Vgl. Borrmann (2014), S. 40.

41 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 398, Rn. 1402.

42 So sind z.B. Angriffe durch Präzisionswaffen auf nicht-militärische Ziele verboten, die Präzisionswaffen an sich jedoch nicht. Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 398, Rn. 1402.

43 Dafür Borrmann (2014), S. 40f. Dagegen Marahun, Thilo (2012): Der Einsatz von Kampfdrohnen aus Völkerrechtlichen Perspektive; in: Schmidt-Radefeldt, Roman/Meissler, Christine (Hrsg.): Automatisierung und Digitalisierung des Krieges; 1. Auflage, Baden-Baden, S. 62.

44 Dieser Meinung Marahun (2012), S. 62. Dagegen Borrmann (2014), S. 41.

45 Zur Methode „Kriegsführung auf Distanz“ könnten auch Einsätze von „Mitteln“ wie ferngesteuerte oder vor- programmierte Marschflugkörper oder auch ballistische Interkontinentalraketen mit Zerfalloption in mehrere Ein- zelwaffen gezählt werden, die sich ebenfalls unbemannt und aus der Ferne auf dem Gefechtsfeld auswirken.

46 Diese Kriegsführung beschränkte sich vor der UCAV-Ära auf gezielte Raketenschläge, wie Marschflugkörper. Dies ist den existierenden Abrüsungsverträgen, wie dem INF-Vertag zu entnehmen. Vgl. Borrmann (2014), S. 34.

47 In dieser Arbeit wird, zwecks Vollständigkeit und im Sinne des Arbeitsziels, beides untersucht.

48 HPCR Commentary, S. 55.

49 Vgl. Annex 7 zum Abkommen über die internationale zivile Luftfahrt vom 7. Dezember 1944, BGBl. 1956 II

S. 411.

50 HPCR Manual, S. 1.

51 Vgl. Gemeinsame Veröffentlichung des AA, DRK und des BMVg (2012): Dokumente zum Humanitären Völkerrecht; 2. Auflage, St. Augustin, S. 87, Fn. 2.

52 Art. 3 Haager Luftkriegsregeln.

53 Art. 14 Haager Luftkriegsregeln.

54 HPCR Manual, S. 5.

55 HPCR Commentary, S. 46.

56 HPCR Commentary, S. 46. In Deutschland der Geschäftsbereich des BMVg als oberste Bundesbehörde, deren Tätigkeit sich aus dem Art. 87a GG ableitet.

57 Vgl. Borrmann (2014), S. 45. Die Beteiligung privater Militärunternehmen an bewaffneten Konflikten ist im Völkerrecht hoch umstritten. Auf diese Problematik kann hier daher nicht näher eingegangen werden.

58 Auch von privaten Unternehmen geleaste Luftfahrzeuge würden unter diese Kategorie fallen, vgl. HPCR Commentary, S. 46.

59 Vgl. Fn. 55.

60 Einige Nationen sind aus Gründen der Tarnung dazu übergegangen die Kennzeichnung in schwarz-grau gehaltenen Tönen anzufertigen, die wesentlich schlechter zu erkennen ist.

61 HPCR Commentary, S. 252.

62 Im Fall „Brücke von Varvarin“, 2 BvR 2660/06 vom 13.8.2013, begründete das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] seine Entscheidung u.a. damit, dass die unmittelbare Beteiligung der Bundesrepublik an der Schädigungshandlung nicht erwiesen sei, vgl. Rn. 11. In der Tat erscheint es schwierig, eine solche Beteiligung zu beweisen. Durch eine deutlich erkennbare Kennzeichnung der militärischen Luftfahrzeuge, könnten jedoch Augenzeugen sowie Foto- und/oder Filmmaterial hilfreich oder gar entscheidend werden.

63 HPCR Commentary, S. 46.

64 Ebenda.

65 HPCR Commentary, S. 46-47.

66 HPCR Commentary, S. 47.

67 Zu technischen Besonderheiten sowie Einsatzkonzept siehe Anhang A, Technischer Teil.

68 Vgl. Altmann, Jürgen/Alwardt, Christian/Brzoska, Michael/Marauhn, Thilo/Neuneck, Götz/Stroh, Philipp (2008): Stand und Perspektiven der militärischen Nutzung von unbemannten Systemen; Experimentelle Physik III Universität Dortmund, Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik Universität Hamburg, Lehrstuhl für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht Universität Gießen, Dortmund/Hamburg/Gießen, S. 72.

69 Vgl. Einsatzprinzip Anhang A Technischer Teil.

70 Vgl. Technische Daten Anhang A Technischer Teil.

71 Vor allem die Versorgung mit Treib- und Schmierstoffen, Bewaffnung und Munition.

72 Dies ist nicht zwangsweise der Fall. Im Rahmen des Konzepts der Remote-Split-Control-Operations, kann die Kontrollstation auch ins Einsatzgebiet verlegt und zusammen mit der Versorgungsstation eingesetzt werden. Wenn die Entfernung es zulässt, kann auch die Versorgungsstation im Heimatland verbleiben. Vgl. Anhang A Technischer Teil. Hier soll jedoch der Extremfall untersucht werden.

73 Art. 52 ZP I, vgl. Gasser, Hans-Peter/Melzer, Nils (2012), Humanitäres Völkerrecht, Eine Einführung; 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, S. 94.

74 Ebenda.

75 Art. 52 Abs. 2 ZP I.

76 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 635, Rn. 2018.

77 Ebenda.

78 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 636, Rn. 2020.

79 Vgl. Borrmann (2014), S. 84.

80 Vgl. Altmann/Alwardt/Brzoska/Marauhn/Neuneck/Stroh (2008), S. 195. Auch Petermann, Thomas/Grünwald, Reinhard (2011): Stand und Perspektiven der militärischen Nutzung unbemannter Systeme; Arbeitsbericht Nr. 144, Büro für Technikfolgenabschätzung beim deutschen Bundestag, Berlin, S. 206.

81 Vgl. Länderdaten (2013), verfügbar unter URL http://www.laenderdaten.info/bevoelkerungsdichte.php, abgeru- fen am 09.11.14.

82 Vgl. Petermann/Grünwald (2011), S. 207.

83 Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Anlegen von Start- und Landebahnen sowie der dazu gehörigen Infrastruktur eine technische und logistische Herausforderung darstellt, welche mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Siehe als Beispiel die Arbeiten am Flughafen Berlin-Brandenburg.

84 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 636, Rn. 2023.

85 Damit ist die Doppelfunktion eines Objektes zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeint. Sofern der Flughafen gleichzeitig zivil und militärisch genutzt wird, kommt es zu einer Kollision zwischen dem Schutz der zivilen Objekte und der militärischen Notwendigkeit der Bekämpfung von Zielen, die einen eindeutigen militärischen Vorteil erzeugen. Entscheidend sind hier das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie das Exzessverbot. Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 636, Rn. 2023f.

86 Art. 52 Abs. 3 ZP I.

87 Vgl. Borrmann (2014), S. 87.

88 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 637, Rn. 2030.

89 Der Einsatz von Kampfdrohnen kann sich monatelang hinziehen, wobei der Standort der Versorgungsstation nicht zwingend verändert werden muss. Daher ist im Falle der Einrichtung einer Versorgungsstation auf einem zivilen Flughafen ist von einer systematischen Nutzung auszugehen.

90 Vgl. Schmitt, Michael (2006): Fault Lines in the Law of Attack; in: Breau, Susan/Jachec-Neale, Agnieszka (Hrsg.): Testing the Boundaries of International Humanitarian Law; London, S. 304.

91 Dieser Ansicht Borrmann (2014), S. 88.

92 So vertreten von Borrmann (2014), S. 89. Auch Greenwood, Christopher (1993): Customary International Law and the First Geneva Protocol of 1977 in the Gulf Conflict; in: Rowe, Peter (Hrsg.): The Gulf War 1990-91 in International and English Law, London/New York, S. 73.

93 Art. 58 ZP I.

94 Vgl. Einsatzprinzip, Anhang A Technischer Teil.

95 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 514, Rn. 1676. Der Status der „Nichtkombattanten“ nach Art.

33 GA III i.V.m. Art. 43 Abs. 2 ZP I, sowie der völkerrechtlich hochumstrittene Status der „unlawful Combatants“ werden später im Abschnitt „Gezielte Tötungen“ betrachtet.

96 Vgl. auch Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 515, Rn. 1677.

97 Vgl. Altmann/Alwardt/Brzoska/Marauhn/Neuneck/Stroh (2008), S. 194.

98 Ebenda, mit Verweis auf andere Fn. 471. Eine Detailuntersuchung des Merkmals siehe Abschnitt B III 2 b in dieser Arbeit.

99 Melzer, Nils et. al. (2012): Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten, Anleitung des IKRK zur Interpretation des Begriffs nach dem humanitären Völkerrecht; 1. Auflage, Sankt Augustin.

100 Vgl. Schaller, Christian (2009): Rechtssicherheit im Einsatz; in: SWP-Aktuell 67, S. 6.

101 Vgl. Melzer et. al. (2012), S. 53f.

102 Vgl. Sandoz/Swinarski/Zimmermann (1987), S. 516, Rn. 1679.

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Kriegsführung auf Distanz. Die Frage nach der völker- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Kampfdrohnen in einem bewaffneten Konflikt
Untertitel
Die Beschaffung von Kampfdrohnen durch die Bundesregierung
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Zentrum für internationale Studien)
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
96
Katalognummer
V307786
ISBN (eBook)
9783668075894
ISBN (Buch)
9783668075900
Dateigröße
2466 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
inkl. Anhang technische Daten, Einsatzprinzip UCAV und optrosensorische Fähigkeiten
Schlagworte
kriegsführung, distanz, frage, zulässigkeit, kampfdrohnen, konflikt, beschaffung, bundesregierung
Arbeit zitieren
Sergej Erler (Autor:in), 2015, Kriegsführung auf Distanz. Die Frage nach der völker- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Kampfdrohnen in einem bewaffneten Konflikt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307786

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