Regulierungsmanagement in der Energiewirtschaft


Bachelorarbeit, 2013

42 Seiten, Note: 2,3

Ulrike L. (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtlich-politische Rahmenbedingungen
2.1 Notwendigkeit der Regulierung leitungsgebundener Industrien
2.2 Rechtliche Grundlagen und Entscheidungskriterien
2.3 Adressaten der Entflechtungsbestimmungen
2.4 Entflechtungsvorschriften
2.4.1 Buchhalterische Entflechtung
2.4.2 Informatorische Entflechtung
2.4.3 Operationelle Entflechtung
2.4.4 Rechtliche Entflechtung
2.4.5 Eigentumsrechtliche Entflechtung
2.5 Sonstige Regulierungsinstrumente
2.5.1 Netzzugangsregulierung
2.5.2 Netzentgeltregulierung
2.6 Die Bundesnetzagentur

3 Aktueller Forschungsstand zum Regulierungsmanagement
3.1 Zum Begriff des Regulierungsmanagements
3.2 Konzepte zum Regulierungsmanagement in der Telekommunikationsindustrie nach Landgrebe und Siemen
3.2.1 Proaktives Regulierungsmanagement zur Strategieentwicklung
3.2.2 Konzept des strategischen Regulierungsmanagements - Entwicklung einer Regulierungsstrategie
3.2.2.1 Analyse des Regulierers und des Regulierungsumfeldes
3.2.2.2 Analyse der regulatorischen Entscheidungssituation
3.2.2.3 Ableitung der regulierungsstrategischen Ziele
3.2.3 Organisatorische Gestaltung des Regulierungsmanagement
3.4 Operatives Management

4 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtliche Rahmenbedingungen im Zeitverlauf

Abbildung 2: Strategisches Regulierungsmanagement

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit Beginn der Liberalisierung der Energiemärkte im Jahr 1998 ist die Strom- und Gas- wirtschaft einem stetigen Wandel unterworfen. Kaum eine Branche war in den vergangenen Jahren von so einschneidenden Änderungen betroffen wie die Energiewirtschaft. Immer neue Regulierungsanforderungen verlangen eine stetige Anpassung der Energieversorgungs- unternehmen (EVU).

Mit der Verabschiedung der Beschleunigungsrichtlinie durch das Europäische Parlament 2003 wurden die Mitgliedstaaten der EU zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungs- behörde verpflichtet. Seitdem wacht die Bundesnetzagentur (BNetzA) als staatlicher Regulierer über den Netzzugang und die Netznutzungsentgelte auf dem Energiemarkt.

Diese Richtlinie wurde in 2005 im Zuge der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt, wodurch der Einfluss des Regulierers auf die Energieversorgungsunternehmen weiter zunahm.

Ziel des novellierten Gesetzes ist nach § 1 Abs. 2 die „[...] Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und die Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ (Bundesministerium für Justiz [BMJ], 2013). In diesem Zusammenhang sind vor allem zwei Maßnahmen von Bedeutung, die zur Erreichung der Zielsetzung beitragen sollen.

Als erste Maßnahme ist die Entflechtung - das sogenannte „Unbundling“ - vertikal inte- grierter Energieversorgungsunternehmen zu nennen. Die Umsetzung der Entflechtung ist im EnWG festgeschrieben und greift in die unternehmerischen Strukturen ein. Viele Prozesse mussten angepasst oder erneuert werden. Somit mussten bis Juli 2007 Unternehmen, die zumindest eine Tätigkeit in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG-Anlagen1 oder Speicherung ausübten und zudem in einem der Geschäftsfelder Gewinnung oder Lieferung von Erdgas aktiv waren, das Unbundling vollzogen haben. Nach den gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen der Regulierungsbehörden (Bundesnetzagentur [BNetzA], 2006, S. 6) erforderte dies eine rechtliche, organisatorische, informatorische sowie buchhalterische Trennung des Netzbereiches von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten.

Gemäß Art. 6 des EnWG ist die Zielsetzung der Entflechtung neben der Gewährleistung von Transparenz und eines diskriminierungsfreien Netzzugangs Dritter auch die Vermeidung von Quersubventionierung2.

Neben der Entflechtung ist die 2009 eingeführte Anreizregulierung als ein weiteres behördliches Instrument der Energiemarktregulierung zu nennen. Im Rahmen der Anreizregulierung werden die Netznutzungsentgelte nun nicht länger von den Kosten der Netzbetreiber bestimmt, sondern von der Regulierungsbehörde in Form von individuellen Erlösobergrenzen für die entsprechende Regulierungsperiode vorgegeben. Für die Gasnetzbetreiber bedeutet dies nach Schuchardt (2012, S. 2), dass ihr Handeln nicht länger nur von technischen Komponenten bestimmt wird. Sie geraten regelrecht unter einen kaufmännischen Effizienzdruck. Vor diesem Hintergrund haben laut Schuchardt und Hoffjan (2009, S. 213) bereits viele Netzbetreiber erkannt, dass zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen die Einrichtung eines zentralen Regulierungsmanagements notwendig ist.

Minonne (2009, S. 47) beschreibt das Regulierungsmanagement als eine juristische, energiewirtschaftliche, organisatorische und technische Querschnittsfunktion, welche laut Schuchardt und Hoffjan (2009, S. 214) zum Ziel hat, den Netzbetreiber optimal an das Regulierungsumfeld anzupassen. Dabei liegt jedoch die Vermutung nahe, dass bei der Einführung einer neuen kaufmännischen Funktion im Unternehmen mit Umsetzungs- problemen zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang hebt Schuchardt (2012, S. 2) hervor, dass dieses Thema bisher kaum wissenschaftlich erforscht wurde. Er betont, dass es zwar hinreichend praxisnahe Literatur gibt, die sich mit den unternehmerischen Folgen der Entflechtung und der Anreizregulierung auseinandersetzt, empirische Untersuchungen zum Regulierungsmanagement der Energieversorger liegen bisher jedoch nicht vor. Schuchardt und Hoffjan (2009, S. 212) weisen zudem darauf hin, dass allein der Begriff Regulierungs- management in der betriebswirtschaftlichen Forschung nicht eindeutig definiert worden ist.

Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, diesem Defizit entgegenzuwirken. Zum einen geht es darum, eine inhaltliche Definition des Begriffes „Regulierungsmanagement“ zu erarbeiten. Zum anderen wird analysiert, wie das Regulierungsmanagement in Energieversorgungsunternehmen - insbesondere der Gasbranche - operativ umgesetzt werden kann, so dass Unternehmen in dieser Branche den derzeitigen und künftigen Herausforderungen des Regulierungssystems gewachsen sind. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, wie sich die Gestaltung eines Regulierungsmanagements auf den Erfolg von Unternehmen des Gassektors im regulierten Umfeld auswirken kann.

Gerade weil bis dato keine geprüften Modelle und empirischen Untersuchungen zum Regulierungsmanagement im Energiebereich existieren, beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, wie andere regulierte Bereiche mit der Thematik des Regulierungs- managements umgehen. Welche theoretischen Ansätze und Konzepte wurden in anderen regulierten Industrien entwickelt und welche Bedeutung haben sie für Gasversorgungs- unternehmen? Lassen sich Ansätze finden, welche auf die Gasbranche übertragbar sind?

Da das Regulierungsmanagement ein recht junges Forschungsgebiet ist, über das bisher kaum empirische Erkenntnisse vorliegen , werden in dieser Arbeit in Kapitel 2 zunächst die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen zum Regulierungsmanagement erörtert. Für die in den jeweiligen Märkten vertretenen Unternehmen ist es wichtig und notwendig, die gesetzlichen Bestimmungen der Regulierung zu kennen, umzusetzen und deren Auswir- kungen richtig zu interpretieren. Daher widmet sich diese Arbeit im ersten Teil dem regulatorischen Umfeld. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer detaillierten Ist-Analyse.

In einem weiteren Schritt werden theoretische Konzepte vorgestellt und erörtert, die in anderen regulierten Branchen - insbesondere der Telekommunikationsbranche - handlungsleitend sind. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, den Begriff des Regulierungsmanagements vor dem Hintergrund des allgemeinen Managementkonzepts abzugrenzen und zu diskutieren, inwieweit die konzeptionellen Entwürfe der Telekommunikationsbranche auf den Gassektor übertragen werden können. Dies wird in Kapitel 3 getan.

Den Abschluss dieser Arbeit bildet das Kapitel 4, in dem die Ausarbeitungen zusammengefasst werden und ein weiterer Ausblick gegeben wird.

2 Rechtlich-politische Rahmenbedingungen

2.1 Notwendigkeit der Regulierung leitungsgebundener Industrien

Aus ökonomischer Sicht ist davon auszugehen, dass Wettbewerb in einer Volkswirtschaft allgemein zu einer optimalen Allokation der Produktionsfaktoren und somit zum höchsten Maß an Bedürfnisbefriedigung der Verbraucher führt. Für den Staat besteht somit kein Grund, regulierend in den Markt einzugreifen. Jedoch verweist Schuchardt (2012, S. 7) darauf, dass sich leitungsgebundene Industrien, zu denen die Gaswirtschaft gehört, als natürliche Monopole charakterisieren. Ein Wettbewerb ist dadurch grundsätzlich ausgeschlossen und erstreckt sich lediglich auf die vor- und nachgelagerten Märkte der Energieerzeugung, des Energiehandels und des Verkaufs an den Endverbraucher sowie an die in diesen Segmenten agierenden Unternehmen (Haucap, 2008, S. 15).

Kennzeichnend für solch ein natürliches Monopol ist nach Rasbach (2009, S. 34) eine subadditive Kostenstruktur. Das bedeutet, dass ein Unternehmen den Markt kostengünstiger bedienen kann als eine Mehrzahl von Anbietern. In der Gaswirtschaft bestehen somit auf den Wertschöpfungsstufen Transport und Verteilung natürliche Monopole, da es laut Knieps (2011, S. 6) für die Einrichtung der Leitungsinfrastruktur, welche für die Gasversorgung der Kunden unabdingbar ist, keine volkswirtschaftlich effiziente Alternative gibt. Ebenso wäre eine Duplizierung des Leitungsnetzes mit angemessenem Mitteleinsatz nicht möglich und wirtschaftlich wenig sinnvoll.

Um einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten und somit allen aktiven und potenziellen Anbietern den Zugang zu den Netzleitungen zu verschaffen, werden der Netzzugang und die Netzentgelte grundsätzlich staatlich reguliert. Durch die Regulierung natürlicher Monopole werden nach Pleß (2010, S. 33) somit die Marktmacht kontrolliert, die Versorgungssicherheit gewährleistet und gesellschaftliche Ziele wie eine preisgünstige Versorgung durchgesetzt. Schuchardt (2012) beschreibt in diesem Zusammenhang Regulierung als einen „Eingriff in einen Wirtschaftsprozess, um gesellschaftspolitische Zielsetzungen wie beispielsweise die effiziente und sichere Energie- versorgung durchzusetzen“ (S. 9). Aus volkswirtschaftlicher Perspektive ist solch ein Eingriff des Staates beim Vorliegen natürlicher Monopole durchaus gerechtfertigt. Die Ökonomen sprechen in dem Fall von Marktversagen. Dabei sind die marktwirtschaftlichen Ausgleichsmechanismen des Angebots und der Nachfrage außer Kraft gesetzt und der Markt würde allein nicht zum Gleichgewicht tendieren. Ob die im Folgenden dargestellten Maßnahmen der staatlichen Einflussnahme allerdings zu den gewünschten Ergebnissen führen, bleibt abzuwarten. Zusammenfassend lässt sich jedoch feststellen, dass ein staatliches Handeln unumgänglich ist, wenn sich der Energiemarkt allen Marktteilnehmern öffnen und der Netzzugang für Wettbewerber sichergestellt werden soll. Die vom Staat und der EU zur Erreichung dieses Zieles ergriffenen Maßnahmen sind Gegenstand des folgenden Abschnittes.

2.2 Rechtliche Grundlagen und Entscheidungskriterien

Als Beginn für den Umschwung vom Monopol zur Öffnung des Energiemarktes kann das Jahr 1998 angesehen werden. Seither ist viel geschehen und der Prozess der staatlichen Regulierung befindet sich bis heute in einem stetigen Wandel (Abbildung 1). Dieser Abschnitt beschäftig sich mit den bedeutendsten Veränderungen und Neuerungen, die im Zuge der Liberalisierung auf die EVU zukamen und zukommen werden.

Abbildung 1: Rechtliche Rahmenbedingungen im Zeitverlauf

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Den Anstoß für die Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes sehen Steger, Büdenbender, Feess und Nelles (2008, S. 45) in den Vorschriften der EU-Binnenmarktrichtlinien 96/92/EG für den Elektrizitätsmarkt und 98/30/EG für den Gasbereich. Den Schwerpunkt dieser Richtlinien bildete die Regelung der Zugangsbedingungen für einen diskriminierungsfreien Netzzugang aller Marktteilnehmer. Diese Regelung sollte durch die Novellierung des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes am 29. April 1998 ins nationale Recht übertragen werden. Die EU überließ den Mitgliedsländern die Wahl, sich für einen verhandelten oder regulierten Netzzugang zu entscheiden. Die Wahl des deutschen Gesetzgebers fiel auf den verhandelten Netzzugang, welcher auf vertragliche, aber dennoch freiwillige Vereinbarungen zwischen den Marktakteuren setzt (Steger et al., 2008, S. 46). Eine konkrete Ausgestaltung dieser Vereinbarungen gab es nicht. Allerdings weisen Steger et al. (2008, S. 48) darauf hin, dass sich das neue EnWG vordergründig auf den Elektrizitätsmarkt bezog und erst 2003 mit der sogenannten Gasnovelle auf den Gasmarkt ausgedehnt wurde.

Die grundlegenden Rahmenbedingungen für die frei verhandelbaren Netzzugangsvereinbarungen und die entsprechenden Netzzugangsentgelte wurden im Gassektor zu diesem Zeitpunkt entsprechend der EU-Richtlinie in den Verbändevereinbarungen festgelegt. Durch den Abschluss der ersten gaswirtschaftlichen Verbändevereinbarung herrschen seit Juli 2000 ebenfalls Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Gasmarkt3.

Nach Auffassung der EU-Kommission wurde der Wettbewerb durch die Umsetzung der Richtlinie jedoch nicht ausreichend belebt. Um den Prozess der Verwirklichung eines voll funktionierenden und wettbewerbsorientierten Binnenmarktes anzukurbeln, so Rasbach (2009, S. 15), verabschiedete die Kommission daher am 26. Juni 2003 die sogenannte EU- Beschleunigungsrichtlinie 2003/55/EG. Mit ihr wurde der verhandelte Netzzugang durch den regulierten Zugang zu den Netzen abgelöst. Die Beschleunigungsrichtlinie wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts am 13. Juli 2005 ins deutsche Recht überführt. Rasbach (2009, S. 23) verweist darauf, dass mit dem neuen EnWG 2005 nun auch im Gasbereich die Netzzugangsregelung ins nationale Recht integriert wurde.

Neben der Regulierung des Netzzugangs bildete die Entflechtung vertikal integrierter Unternehmen den Mittelpunkt des novellierten Gesetzes. Somit bilden das neue EnWG und seine Verordnungen den Ausgangspunkt für eine ausführliche Struktur- und Verhaltensregulierung der Energieversorgungsunternehmen.

Eine weitere wesentliche Neuerung im Zuge des EnWG 2005 ist die Einsetzung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als nationale Regulierungsbehörde für die Netzsektoren. Sie ist für die Sicherung und Einhaltung des EnWG und seiner Verordnungen, die Gewähr leistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs sowie für einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zuständig (Pleß, 2010, S. 79) .

Des Weiteren wurden im Gassektor eine Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und eine Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) erlassen. Die GasNZV regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren. Dazu zählen unter anderem auch Regelungen zur Organisation des Netzzugangs, zu dessen vertraglicher Ausgestaltung, zum Lieferantenwechsel und zu den Veröffentli- chungspflichten der Gasnetzbetreiber. Die GasNEV konkretisiert die Methoden der Netzentgeltbildung, zu denen Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Transportkunden Entgelte für den Zugang zu ihren Netzen in Rechnung stellen dürfen. Darin beschriebene Methoden sind vor allem die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung sowie das Vergleichsverfahren (Pleß, 2010, S. 42-43).

Doch auch mit der Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinie sollte der Wandel auf den Energiemärkten nicht abgeschlossen sein. Schon zum 19. September 2007 hatte die EU- Kommission einen Vorschlag für ein weiteres Richtlinienpaket vorgestellt, welches am 9. Januar 2009 verabschiedet wurde. Pisal (2011, S. 21) fasst die Inhalte wie folgt zusammen. Die Entflechtungsvorschriften vertikal integrierter EVU wurden um eine neue, weiter- gehende Maßnahme, die eigentumsrechtliche Entflechtung erweitert. Dabei sah die EU- Kommission davon abweichend zwei Alternativen vor, die ISO- und ITO-Modelle4.

Die neue EU-Richtlinie machte eine erneute Novellierung des EnWG im Jahr 2011 unumgänglich. Neben den eben genannten Neuerungen wurden auch Vorschriften zur Zertifizierung von Transportnetzbetreibern5 und zur Erstellung eines Netzentwicklungsplans in das novellierte EnWG aufgenommen.

Des Weiteren trat, ebenfalls 2007, die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in Kraft. Sie regelt die Höhe der Netznutzungsentgelte und bestimmt somit, welche Erlöse ein EVU erzielen darf.

Obwohl laut Pisal (2011, S. 21) bisher kaum hinreichende Informationen dazu vorliegen, ob die bisher eingeleiteten Maßnahmen überhaupt zu einem diskriminierungsfreien Wettbewerb geführt haben, kann angenommen werden, dass dies nicht die letzten Änderungen für den Energieversorgungsmarkt gewesen sind.

Nachdem ein kurzer Überblick über die rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre in der Energiebranche gegeben wurde, soll im folgenden Abschnitt der Adressatenkreis der Gesetze und Richtlinien eingegrenzt werden, um anschließend auf die einzelnen Ent- flechtungsvorschriften sowie die Regulierung der Netzentgelte und des Netzzugangs näher einzugehen.

2.3 Adressaten der Entflechtungsbestimmungen

Die Entflechtungsvorschriften sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG durch vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen umzusetzen. Dies sind gemäß der Auslegungsgrundsätze (Bundesnetzagentur [BNetzA], 2006, S. 6-7)

- „im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Unternehmen oder
- eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne der Fusionskontrollverordnung miteinander verbunden sind.

Wobei das entsprechende Unternehmen oder die Gruppe

- im Elektrizitätsbereich
- mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und
- mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität
- oder im Gasbereich
- mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG- Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen
- Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt.“

Unternehmen mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar an das Netz angeschlos- senen Kunden fallen dem Gesetz nach in die sogenannte De-minimis-Regelung. Diese der Definition nach kleinen Unternehmen sind per Gesetz von den im Folgenden beschriebenen Maßnahmen der operationellen und rechtlichen Entflechtung gemäß §§ 7 Abs. 2 und 7a Abs.

7 [EnWG] ausgenommen. Der Aufwand, der mit der Entflechtung einherginge, wäre für diese Unternehmen unverhältnismäßig zu dem Zweck der Entflechtung. Im Falle von Mehrproduktunternehmen sind die einzelnen Sparten gesondert nach Zahl ihrer angeschlossenen Kunden zu betrachten.

2.4 Entflechtungsvorschriften

In den vorangegangen Abschnitten wurden die wesentlichen Gesetzesänderungen des Energiesektors seit Beginn der Liberalisierung im Groben vorgestellt und der Adressatenkreis wurde benannt. Dieser Abschnitt widmet sich den einzelnen Formen der Entflechtung als Instrumente staatlicher Regulierung. Es wird analysiert, wie sie in die Unternehmensstrukturen eingreifen und vor welche Herausforderungen sie die EVU stellen.

Rasbach (2009) beschreibt Entflechtung als ein „sektorspezifisches Instrument zur proaktiven Schaffung und Förderung funktionierenden Wettbewerbs in netzgebundenen Wirtschaftszweigen“ (S. 34) und nennt damit das Ziel, welches mit den §§ 6-10 EnWG erreicht werden soll. Weiterhin weist er darauf hin, dass es sich bei den Vorschriften um ein „Instrument der Marktmachtdisziplinierung“ (S. 29) handelt. Wie bereits beschrieben, gilt der Netzbetrieb leitungsgebundener Industrien als ein natürliches Monopol. Der Netz- betreiber ist laut Rasbach (2009, S. 31) demnach in einer Position, in der er sich leicht Vorteile verschaffen kann. Dies ist durch einen Informationsvorsprung gegenüber Wettbewerbern, durch Diskriminierung dieser oder aber durch verdeckte Quersub- ventionierungen möglich.

Eine genaue Zieldefinition der Entflechtung findet sich in „Gemeinsame Auslegungs- grundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungs- bestimmungen in §§ 6-10 EnWG“ (BNetzA, 2006, S. 6). Demnach ist es Aufgabe der Entflechtung, der potenziellen Ausnutzung der spezifischen Marktmacht entgegenzuwirken und durch Schaffung von Transparenz und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers einen funktionierenden und diskriminierungsfreien Wettbewerb auf den Energiemärkten zu gewährleisten.

Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine Trennung der wettbewerbsfähigen von den monopolistischen Bereichen netzgebundener Industrien. Die §§ 6b-10 des EnWG sehen dazu eine

- buchhalterische,
- informatorische,
- operationelle,
- rechtliche und
- eigentumsrechtliche

Entflechtung vor. Somit setzt das EnWG eine der Forderungen der EU-Beschleunigungs- richtlinie um, welche die effiziente Trennung der energiewirtschaftlichen Funktionen Produktion, Vertrieb und Speicherung vom Netzbetrieb vorsieht.

Die fünf genannten Formen der Entflechtung werden in den folgenden Unterabschnitten in Anlehnung an Rasbach (2009, S. 42-53) nach aufsteigender Regulierungstiefe und somit nach ihrer Intensität beschrieben.

2.4.1 Buchhalterische Entflechtung

Die buchhalterische Entflechtung ist im § 6b EnWG 2011 geregelt und verlangt von Energie- versorgungsunternehmen die Führung getrennter Konten in ihrer Rechnungslegung für verschiedene Aktivitäten. Diese sind laut § 6b Abs. 3 EnWG für Gasversorgungsunter- nehmen

- Gasfernleitung,
- Gasverteilung,
- Gasspeicherung,
- Betrieb von LNG-Anlagen und
- Tätigkeiten außerhalb des Gassektors.

[...]


1 LNG steht für liquefied natural gas und bezeichnet ein verflüssigtes, natürliches Erdgas.

2 Nach Bartel (2011, S. 325) ist darunter ein Gewinn- und Verlustausgleich zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen eines Unternehmens zu verstehen. Dabei werden verlusteinbringende Bereiche von denen, die Gewinne erzielen, bezuschusst.

3 Vgl. Verbändevereinbarung zum Netzzugang beim Erdgas, 2000.

4 ISO steht für Independent System Operator und sieht die Abgabe des Netzmanagements an einen unabhängigen Netzbetreiber vor. Der ITO - Independent Transmission Operator - stellt einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber dar. Netzmanagement und das Eigentum über die Netze sind vom Mutterkonzern rechtlich getrennt.

5 Der Betrieb eines Transportnetzes ist seither entsprechend des § 4a EnWG durch die Bundesnetzagentur zu zertifizieren. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit und einen funktionierenden Markt zu gewährleisten. Neben der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften ist besonders eine effiziente Leistungsfähigkeit und eine Zuverlässigkeit des Netzbetriebs von Bedeutung. In Zusammenhang mit der Zertifizierung ist es zulässig, dass die BNetzA den Transportnetzbetreibern Kennzahlen für deren Investitionstätigkeiten vorschreibt.

Die ersten Zertifizierungsverfahren wurden 2012 durch die Bundesnetzagentur abgeschlossen (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie [BMWi], 2010, S. 3).

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Regulierungsmanagement in der Energiewirtschaft
Hochschule
Universität Leipzig
Note
2,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
42
Katalognummer
V307697
ISBN (eBook)
9783668059108
ISBN (Buch)
9783668059115
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
energiewirtschaft, staatliche regulierung, definition, regulierungsmanagement, gasbranche, umsetzung, herausforderungen
Arbeit zitieren
Ulrike L. (Autor:in), 2013, Regulierungsmanagement in der Energiewirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307697

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