Hartz IV. Ein Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

23 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

Fachwissenschaftliche Analyse

2. Hartz IV
2.1 Aufgaben und Ziele des Hartz IV-Konzeptes
2.2 Leistungsformen
2.3 Grundsatz des Förderns und Forderns
2.4 Überarbeitungen des Hartz IV-Konzeptes
2.5 Kritik am Hartz IV-Konzept

3. Soziale Gerechtigkeit aus theoretischer Perspektive
3.1 Soziale Gerechtigkeit aus philosophischer Sicht: John Rawls
3.1.1 Gerechtigkeit als Fairness
3.1.2 Hartz IV im Kontext der Gerechtigkeitstheorie von Rawls
3.2 Soziale Gerechtigkeit aus theologischer Perspektive: EKD
3.2.1 Gerechtigkeit als Teilhabegerechtigkeit
3.2.2 Hartz IV im Kontext der evangelischen Denkschrift

4. Fazit Fachdidaktische Analyse

5. Soziale Gerechtigkeit und Hartz IV als Thema in der Schule

5.1 Curriculare Verankerung

5.2 Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung

Anhang

M1 Zusammensetzung des Hartz IV-Regelsatzes

M2 Gründe für Sanktionen gegen „Hartz IV“-Empfänger

M3 Übersicht über Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Begriff „Soziale Gerechtigkeit“ tritt vor allem in wirtschaftlichen Krisenzeiten, z.B. bei zunehmender Arbeitslosigkeit und wachsender Einkommenskluft zwischen Arm und Reich, in den Mittelpunkt der öffentlichen Diskussionen, die in erster Linie die Verantwortlichen der Politik auffordern, Maßnahmen zu beschließen, um einen sozial gerechten Staat zu manifestieren. Eine dieser Maßnahmen stellt das Hartz IV-Gesetzespaket dar, welches die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger regelt.

In der vorliegenden Seminararbeit wird die Frage thematisiert, ob das Hartz IV-Konzept einen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit leistet. In der fachwissenschaftlichen Analyse dieser Arbeit werden dabei zunächst das Konzept, die Ziele und Überarbeitungen des Hartz IV-Paketes vorgestellt. Anschließend wird der Begriff „Soziale Gerechtigkeit“ aus philosophischer sowie theologischer Perspektive reflektiert. Die Ausführungen stützen sich zum einen auf die Gerechtigkeitstheorie des US-amerikanischen Philosophen John Rawls und zum anderen auf die Denkschrift „Gerechte Teilhabe“ des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die zum Thema Armut in Deutschland verfasst wurde. Am Ende der fachwissenschaftlichen Analyse wird bezugnehmend auf die Ausgangsfrage eine Beurteilung unter Berücksichtigung der zuvor thematisierten philosophischen und theologischen Ansätze stattfinden.

Im zweiten, fachdidaktischen Teil der Seminararbeit erfolgt vor dem Hintergrund der fachwissenschaftlichen Analyse die Übertragung der Thematik auf die Situation des Schulalltags, bei der die curriculare Verankerung, der gesellschaftliche Stellenwert sowie die Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung der Ausgangsfragestellung für die Schülerinnen und Schüler thematisiert wird.

Fachwissenschaftliche Analyse

2. Hartz IV

Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde das Sozialgesetzbuch II (SGB II) eingeführt, das die ursprünglich geltende Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einem neuen Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammenfasste, das umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet wird. Anspruch auf Sozialhilfe besitzen nach dem SGB XII nur noch Betroffene, die nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2.1 Aufgaben und Ziele des Hartz IV-Konzeptes

Das Hartz IV-Gesetzespaket dient der Grundsicherung für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger. Gemäß § 1 Abs. 1 SGB II soll diese Grundsicherung „Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“[1]. Sie soll „den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“[2] decken. Vorrangiges Ziel des Hartz IV-Konzeptes ist es, durch effektive Vermittlung eine möglichst zeitnahe, nachhaltige Wiedereingliederung von erwerbsfähigen Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

2.2 Leistungsformen

Die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen.[3] Die Grundsicherung orientiert sich dabei an dem soziokulturellen Existenzminimum, das sich aufgrund statistisch ermittelter Werte des Statistischen Bundesamts an den Ausgaben des ärmsten Fünftels der deutschen Einpersonenhaushalte orientiert.[4] Zu den Ausgaben zählen zum einen die Kosten für die Grundversorgung (u.a. für Nahrung und Kleidung) als auch die anfallenden Aufwendungen für Freizeit und kulturelle Bedürfnisse, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen (s. M1, S. 18). „Anspruch auf ALG II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren (je nach Renteneintrittsalter)“[5]. Als hilfebedürftig gilt, „wer seinen Lebensunterhalt und den der Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften oder Mitteln sichern kann, also insbesondere durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder den Einsatz von zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen. Hierzu gehört auch das Einkommen und Vermögen des Partners sowie die Pflicht, vorrangige Ansprüche auf Sozial- oder Unterhaltsleistungen geltend zu machen.“[6] Nach § 12 SGB II sind u.a. ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie ein Hausgrundstück bzw. eine Eigentumswohnung in angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen.[7]

Der Regelsatz für alleinstehende Hartz IV-Empfänger beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. In Bedarfsgemeinschaften erhält auch der Lebenspartner einen Betrag in Höhe von 345 Euro und den Kindern steht ein ihrem Alter entsprechender Regelsatz zu. Durch Geldleistungen soll der Hilfsbedürftige „nach dem grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht eigenverantwortlich über die ausgezahlten Leistungen bestimmen und selbstständig seine Bedarfe decken“[8] können, sodass er „selbst entscheiden [kann], ob er tatsächlich ca. 36 Prozent seines Regelbedarfs für die Nahrung und alkoholfreie Getränke [s. M1, S. 18] einsetzt, oder aber vielleicht mehr oder weniger“[9].

Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig erstattet, soweit die Aufwendungen angemessen sind.[10] Außerdem sind die Leistungs-berechtigten sozial abgesichert, da die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrags vom Leistungsträger übernommen werden.

Weiterhin sollen die Träger der Leistungen „die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“[11]. Hierzu gehören u.a. Aufwendungen für Schulausflüge, Mitgliedsbeträge für Vereine und Musikunterricht.[12] Die Deckung dieser Bedarfe erfolgt durch Sachleistungen, wie z.B. durch personalisierte Gutscheine, und Dienstleistungen in Form von Beratungsgesprächen durch persönliche Ansprechpartner bzw. sogenannte Fallmanager.[13]

2.3 Grundsatz des Förderns und Forderns

Nach § 2 SGB II müssen „erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen […] alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen […] [und] aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“[14] Als zumutbar gelten u.a. größere Entfernungen zum Arbeitsplatz, Entlohnung unter Tarif und ausbildungsfremde Arbeitsmöglichkeiten.[15] Verstöße der Leistungsberechtigten gegen die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II), zu denen Meldeversäumnisse, Verweigerung von Eingliederungsmaßnahmen oder Ablehnung von zumutbaren Ausbildungs- oder Arbeitsangeboten gehören (s. M2, S. 18), sind nach § 31a SGB II mit Sanktionen verbunden, die zu prozentualen Kürzungen bis zum Wegfall der Transferleistungen bei wiederholter Pflichtverletzung führen.

Die Aufnahme von Arbeit wird aber nicht nur gefordert, sondern auch gefördert. Fallmanager sollen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterstützen mit dem Ziel, eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.[16] Leistungen, wie z.B. die Förderung der beruflichen Weiterbildung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die „Förderung von privatwirtschaftlichen oder gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten (sogenannte 1 € Jobs)“[17], die Erstattung von Bewerbungskosten, Mobilitätshilfen sowie Vermittlungsgutscheine, die vom jeweiligen Fallmanager als erfolgversprechend eingestuft werden, sollen die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.[18]

Als Anreiz für die Aufnahme auch eines weniger gut bezahlten, nicht den Bedarf deckenden Arbeitsangebotes „sind gegenüber den bisherigen Systemen bessere Freibeträge vorgesehen. Hierdurch werden – entgegen z.B. der bisherigen Sozialhilfepraxis – 100%ige Transferentzugsraten erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb von 1500,- € erreicht“[19] anstatt wie zuvor schon ab 691,- €.

2.4 Überarbeitungen des Hartz IV-Konzeptes

Nachfolgend werden wesentliche Änderungen seit der Einführung des ALG II thematisiert. Für die Betroffenen bedeutend ist die schrittweise Erhöhung des Regelbedarfs von 345,- € im Jahr 2005 auf derzeit 382,- €[20], nachdem das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 entschieden hat, dass die seit 2005 geltenden Hartz IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder gegen das Grundgesetz verstoßen. „Nach dem […] verkündeten Urteil genügten die gesetzlichen Vorschriften nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 des Grundgesetzes. Zudem verstoßen sie gegen das in der Verfassung garantierte Sozialstaatsprinzip, hieß es zur Begründung“[21], und das Berechnungsverfahren wurde als nicht nachvollziehbar eingestuft.

Weiterhin werden in § 28 SGB II erstmals „die Bedarfe zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem Regelbedarf gesondert [rückwirkend zum 01.01.2011] berücksichtigt“[22], um bedürftige Kinder und Jugendliche besser in die Gemeinschaft zu integrieren. Die Deckung der Grundbedürfnisse zum Überleben genügt laut Bundesverfassungsgericht nicht für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, „sondern auch die gesellschaftliche Teilhabe und die Teilhabe an der Bildung sind notwendig. Die Förderung der Entwicklung darf nicht vom Einkommen der Familien abhängig sein, wenn es darum geht Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen, später ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich und selbstständig bestreiten zu können.“[23] Die Kosten für Schulausflüge, persönlichen Schulbedarf, Lernförderung, Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Schulbeförderung sowie „Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit“[24] werden seit Beginn 2011 berücksichtigt.

2.5 Kritik am Hartz IV-Konzept

Die zu den Hartz IV-Reformen geäußerten Kommentare sind vielfältig und kontrovers. Eine Studie des Instituts für Weltwirtschaft an der Universität Kiel gelangt zu dem Schluss, dass die Hartz IV-Reformen ihre Ziele verfehlt haben, da für Geringqualifizierte „kaum Anreize geboten [würden], die Unterstützung vom Staat gegen ein Gehalt einzutauschen.“[25] Dagegen kritisiert der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, dass „die Hartz IV-Bezüge zu gering [seien], um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.“[26] Laut dessen Hauptgeschäftsführer bedeutet Hartz IV gesellschaftlich abgemeldet zu sein und er warnt im Februar 2012 „vor tieferen Gräben in der Gesellschaft“[27]. Ein DGB-Vorstandsmitglied bemängelt, dass durch die Hartz IV-Reformen „weder […] mehr Arbeitslose in Beschäftigung gekommen [seien], noch seien sie besser betreut worden […]. Zudem hätten sie mit ihren drastischen Zumutbarkeitsregeln ‚atypischen Beschäftigungsverhältnissen’ Tür und Tor geöffnet“[28], da die Leistungsberechtigten u.a. auch Arbeitsgelegenheiten unter Tarif annehmen müssten. Und ein Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit betont, dass „noch immer zu wenige Kolleginnen und Kollegen, die als Fallmanager zertifiziert sind"[29] zur Verfügung stünden, die für eine effektive Vermittlung der Arbeitslosen Voraussetzung seien. Thomas Wagner, Dozent an der Fachhochschule Düsseldorf, bezeichnete den Umgang mit den ALG II-Empfängern als „unmenschlich“ und forderte als Konsequenz einer Studie den Verzicht auf Sanktionen, da die Betroffenen den Sachbearbeitern hilflos ausgesetzt seien.[30]

Die Diskussion des Hartz IV-Konzeptes, die je nach Perspektive bzw. Betroffenheit kontrovers erfolgt, wirft die Frage auf, ob Hartz IV zur sozialen Gerechtigkeit beiträgt.

[...]


[1] Bundesministerium der Justiz, SGB II, Kapitel 1, § 1 Absatz 1.

[2] Ebd., Kapitel 1, § 3 Absatz 3.

[3] Vgl. Reinkober, 2011, 14.

[4] Vgl. FAZ, 2009.

[5] hartz-iv.info.

[6] Steck und Kossens, 2005, 7.

[7] Vgl. Bundesministerium der Justiz, SGB II, Kapitel 2, § 12 Absatz 3.

[8] Reinkober, 2011, 98.

[9] Ebd., 79.

[10] Vgl. Bundesministerium der Justiz, SGB II, Kapitel 3, § 22 Absatz 1.

[11] Ebd., Kapitel 1, § 4 Absatz 2.

[12] Vgl. ebd., Kapitel 3, § 28.

[13] Vgl. ebd., Kapitel 3, § 29 Absatz 1.

[14] Ebd., Kapitel 1, § 2 Absatz 1.

[15] Vgl. ebd., Kapitel 2, § 10 Absatz 2.

[16] Vgl. ebd., Kapitel 3, § 14.

[17] Steck und Kossens, 2005, 8.

[18] Vgl. ebd., 8f.

[19] Ebd., 9.

[20] Wolfsburger Allgemeine Zeitung (03.07.2013, S. 4)

[21] Tagesschau, 09.02.2010.

[22] Reinkober, 2011, 10.

[23] Ebd., 108.

[24] Ebd., 112.

[25] Hamburger Abendblatt, 2005.

[26] Tagesschau, 18.02.2010.

[27] Ebd.

[28] Ebd.

[29] Ebd.

[30] Vgl. Hartz IV News.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Hartz IV. Ein Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit?
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
2,0
Jahr
2013
Seiten
23
Katalognummer
V307493
ISBN (eBook)
9783668057029
ISBN (Buch)
9783668057036
Dateigröße
659 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hartz IV, ALG 2, Soziale Gerechtigkeit, Arbeitslosengeld 2, gerechtigkeitstheorie, John rawls, ethik, Gerechte Teilhabe
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Anonym, 2013, Hartz IV. Ein Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307493

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