Lösungsansätze für Normenkonflikte betreffend die grüne Gentechnik in Europa


Habilitationsschrift, 2014

499 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungen

KAPITEL 1: GEGENSTAND UND METHODIK DER UNTERSUCHUNG
A. Einleitung
B. Rechtsfragen und Zielsetzungen der Untersuchung
C. Eingrenzung und Methoden der Untersuchung
D. Fragmentierung des Völkerrechts
I. Allgemeines
II. Lex specialis-Grundsatz
III. Lex posterior-Regel
IV. Konfliktklauseln
V. Inter se-Abkommen
E. Grundlagen und Argumente betreffend grüne Gentechnik
I. Meilensteine in der grünen Gentechnik
II. Argumente pro grüne Gentechnik
III. Argumente contra grüne Gentechnik

KAPITEL 2: GRUNDFRAGEN HORIZONTALER UND VERTIKALER NORMENKONFLIKTE IM KONTEXT DER GRÜNEN GENTECHNIK IN EUROPA: RECHTSTHEORETISCHE DARSTELLUNG IM MEHREBENEN-SYSTEM DER EU
A. Allgemeines
B. Strukturmerkmale und Rechtsquellen des Völkerrechts im Kontext der grünen Gentechnik
I. Horizontalwirkung als Strukturmerkmal des Völkerrechts
II. Rechtsquellen
II.1. Allgemeines
II.2. Völkerrechtliche Verträge
II.3. Völkergewohnheitsrecht
II.4. Allgemeine Rechtsgrundsätze
II.5. Allgemeine Prinzipien im Völkerrecht
III. Hard law versus soft law
III.1. Grundlagen
III.2. Soft law und die grüne Gentechnik im Kontext der Codex Alimentarius-Kommission (CAK)
C. Strukturmerkmale und Rechtsquellen des Europarechts im Kontext der grünen Gentechnik
I. Strukturmerkmale
II. Rechtsquellen des EU-Rechts im Kontext des grünen Gentechnikrechts: Primär– und Sekundärrecht. Horizontale und vertikale Vorschriften
II.1. Allgemeines zum EU-Recht
II.2. Grüne Gentechnik im EU-Recht und die Abgrenzung zum europäischen Lebensmittelrecht
D. Verhältnis von Völkerrecht und Europarecht
I. Grundlagen
II. Völkerrechtliche Vertragsabschlußkompetenz der EU
II.1. Allgemeines
II.2. Normenverhältnis von WTO-Recht und EU-Recht
III. Eigener Ansatz

KAPITEL 3: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN UND NORMEN-KONFLIKTE BETREFFEND GRÜNE GENTECHNIK IN EUROPA
A. Normenverhältnis von Umwelt- und Wirtschaftsvölkerrecht im Kontext der grünen Gentechnik
I. Allgemeines
II. Konvention über die biologischen Vielfalt (CBD 1992)
II.1. Grundlagen der CBD
II.2. Rechtlicher Anwendungsbereich der CBD
II.3. Definition der „biologischen Vielfalt“ und „genetischen Ressourcen“
II.4. Erhaltung der biologischen Vielfalt
II.5. Zugangs- und Teilhabeordnung an genetischen Ressourcen
II.6. Nagoya-Zusatzprotokoll (N-ZP) zur CBD betreffend Zugang und Vorteilsausgleichung (ABS) (2010) im Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
II.6.1. Grundlagen des Nagoya-ABS-ZP
II.6.2. Normenverhältnis des Nagoya-ABS-ZP mit anderen internationalen Übereinkommen
II.7. Weitere Entwicklungen der CBD
II.8. Normenverhältnis der CBD zu anderen internationalen Übereinkommen
II.9. Zwischenergebnis
III. WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte geistigen Eigentums (TRIPS 1994)
III.1. Grundlagen des TRIPS
III.2. Patentfähige Gegenstände gemäß Art. 27 TRIPS
III.3. Normenverhältnis des TRIPS zur CBD
III.3.1. Vereinbarkeit des TRIPS mit der CBD
III.3.2. Bewertung
III.4. Normenverhältnis des TRIPS zum Recht auf Nahrung und ausreichende Ernährung (Art. 11 IPWSKR)
III.5. Normenverhältnis des TRIPS zu den Rechten der Landwirte (Farmer’s Rights) (Art. 9 ITPGRFA)
III.6. Zwischenergebnis
IV. Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit (CP 2000)
IV.1. Grundlagen und Verhandlungsprozess des CP
IV.2. Definition von LMO und Geltungsbereich des CP
IV.3. Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage
IV.3.1. Advance Informed Agreement (AIA)-Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 CP
IV.3.1.1. Formale Verfahrensvorschriften
IV.3.1.2. Beachtung von wissenschaftlichen Unsicherheiten gemäß Art. 10 Abs. 6 CP: Wissenschaftlichkeitsprinzip versus Vorsorgeprinzip („precautionary principle“) – Vorbeugungsprinzip (preventive principle) – Vorsorgeansatz („precautionary approach“) – Grundsatz der Vorsicht
IV.3.1.3. Beachtung sozio-ökonomischer Erwägungen im Entscheidungsverfahren: Art. 26 Abs. 1 CP im Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
IV.3.1.4. Überprüfung von Entscheidungen gemäß Art. 12 CP
IV.3.1.5. Ausnahmen vom und Besonderheiten im AIA-Verfahren
IV.3.2. Vereinfachtes LMO-FFP (LMO Intended for Food, Feed or for Processing) – Verfahren nach Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 CP
IV.3.3. Risikobeurteilung, Risikomanagement – Risikokontrolle: eine Diskussion über zugrundeliegende Werte und Interessen
IV.3.3.1. Risikobeurteilung gemäß Art. 15 CP und Annex III im Verhältnis zum Verursacher- und Vorsorgeprinzip im Umweltvölkerrecht
IV.3.3.1.1. Risikobeurteilung gemäß Art. 15 CP und Annex III des CP
IV.3.3.1.2. Prinzip der substanziellen Äquivalenz in der Risikobewertung
IV.3.3.2. Risikomanagement gemäß Art. 16 CP
IV.3.3.3. Risikokontrolle im Wege von Dokumentation und Kennzeichnung gemäß Art. 18 CP
IV.3.3.4. Aktuelle Rechtsstreitigkeiten betreffend Risiken der grünen Gentechnik in den USA und Europa (2006-2012)
IV.3.4. Informationspflichten und das Biosafety Clearing House (BCH) im Kontext von Transparenz und Teilhabe der Öffentlichkeit
IV.3.5. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß CP und Aarhus Konvention (1998) versus Vertraulichkeit: ein Widerspruch?
IV.4. Nagoya Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll (N-KL-ZP) zum CP betreffend Haftung und Entschädigung bei Gentechnikschäden (2010) und das Normenverhältnis zu Art. 27 CP und Art. 14 Abs. 2 CBD
IV.4.1. Haftungsregelungen im Art. 27 CP und Art. 14 Abs. 2 CBD und deren Normenverhältnis zueinander
IV.4.2. Kuala Lumpur-ZP und sein Normenverhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
IV.5. Normenverhältnis des CP zum Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994): Umwelt versus Handel
IV.5.1. Grundlagen des GATT
IV.5.2. Bewertung des Normenverhältnisses des CP zum WTO-GATT
IV.6. Normenverhältnis des CP zum WTO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS 1994)
IV.6.1. Grundlagen des SPS
IV.6.1.1. Codex Alimentarius-Kommission (CAK)
IV.6.1.2. Weltorganisation für Tiergesundheit (WOA)
IV.6.2. Bewertung des Normenverhältnisses des CP zum WTO-SPS
IV.7. Normenverhältnis des CP zum WTO-Abkommen über technische Handelshemmnisse (TBT 1994)
IV.7.1. Grundlagen des TBT
IV.7.2. Bewertung des Normenverhältnisses des CP zum WTO-TBT
IV.8. Vereinbarkeit des CP mit Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit
IV.9. Bewertung
V. Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC 1951)
V.1. Grundlagen der IPPC
V.2. Normenverhältnis der IPPC zu anderen internationalen Übereinkommen und Zusammenarbeit mit den Institutionen der FAO, CBD, CP, CAK, OIE und WTO
VI. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzübereinkommen/UPOV 1991) – Lex specialis zu TRIPS
VI.1. Grundlagen der UPOV-Konvention
VI.2. Normenverhältnis der UPOV zum TRIPS im Kontext der grünen Gentechnik
VI.3. Bewertung
VII. Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Futter und Landwirtschaft – Internationaler Saatgutvertrag (ITPGRFA 2001): Lex-specialis zur CBD
VII.1. Grundlagen des ITPGRFA
VII.2. Normenverhältnis des ITPGRFA zur CBD
VII.2.1. Zur Frage der Patentierbarkeit von pflanzengenetischen Ressourcen „in the form received“ gemäß Art. 12 Abs. 3 lit. d ITPGRFA
VII.2.2. Bewertung
B. Normenverhältnis von europarechtlichen Agro-Gentechnikvorschriften untereinander
I. Allgemeines
II. Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) (Richtlinie 90/219/EWG aufgehoben) (Gentechnik-System-RL)
II.1. Grundlagen und Rechtsform
II.2. Inhalt und Anwendungsbereich der Gentechnik-System-RL
III. Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission (Gentechnik-Freisetzungs-RL)
III.1. Grundlagen und Rechtsform
III.2. Inhalt und Anwendungsbereich der Gentechnik-Freisetzungs-RL
III.2.1. Zulassungsverfahren
III.2.2. Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten
III.2.3. EU-Reformvorschlag zur Änderung der Gentechnik-Freisetzungs-RL 2001/18/EG
IV. Normenverhältnis der VO (EG) Nr. 258/97 (Novel Food-VO) zur VO (EG) Nr. 1829/2003 (Gentechnik-Lebens- und Futtermittel-VO) sowie zur VO (EG) Nr. 1830/2003 (Gentechnik-Rückverfolgbarkeits und Kennzeichnungs-VO)
IV.1. Inhalt und Anwendungsgebiet der Novel Food-VO (EG) Nr. 258/
IV.2. Inhalt und Anwendungsgebiet der Gentechnik-Lebens- und Futtermittel-VO (EG) Nr. 1829/
IV.3. Inhalt und Anwendungsgebiet der Gentechnik-Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungs-VO (EG) Nr. 1830/
IV.4. Weitere wichtige Gentechnik-Verordnungen auf EU-Ebene
V. Bewertung
C. Normenverhältnis von internationalem und europäischem Patentrecht zum Umwelt- und Wirtschaftsvölkerrecht im Kontext der grünen Gentechnik
I. Allgemeines
II. Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)
II.1. Grundlagen und Rechtsform des EPÜ
II.2. Inhalt des EPÜ
II.2.1. Voraussetzungen für die Patenterteilung
II.2.2. Ausschließungsgründe für die Patenterteilung – Art. 53 EPÜ
II.2.2.1. Öffentliche Ordnung und gute Sitten – Art. 53 lit. a EPÜ
II.2.2.2. Pflanzensorten, Tierrassen, biologische Verfahren – Art. 53 lit.b EPÜ
II.3. Normenverhältnis des EPÜ zum TRIPS
II.4. Bewertung
III. Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotech-RL)
III.1. Erlaß und Rechtsform der Biotech-RL
III.2. Aufbau und Inhalt der Biotech-RL
III.2.1. Aufbau
III.2.2. Inhalt
III.2.2.1. Erwägungsgründe mit Bezug zur grünen Gentechnik
III.2.2.2. Materielle Normierungen mit Bezug zur grünen Gentechnik
III.2.3. Normenverhältnis der Biotech-RL zum TRIPS
III.2.4. Normenverhältnis der Biotech-RL zur EG-Sortenschutz-VO und zur UPOV-Konvention im Kontext des Landwirteprivilegs
III.2.5. Patente auf Genetic Use Restriction Technology (GURT) im Normenverhältnis zum Recht auf Nahrung und Ernährungssicherheit
III.3. Nichtigkeitsklage gegen die Biotech-RL
III.4. Niederlande: EuGH-Urteil vom 6. Juli 2010 – Rs. Monsanto / Cefetra „Sojamehl“ – Patentschutz nur bei Funktionsfähigkeit einer DNA-Sequenz
III.4.1. Sachverhalt und Entscheidung des EuGH
III.4.2. Bewertung
III.5. Normenverhältnis der Biotech-RL zum EPÜ
IV. Bewertung

KAPITEL 4: BAHNBRECHENDE RECHTLICHE UND POLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN BETREFFEND GRÜNE GENTECHNIK: FALLGRUPPEN UND SPEZIFISCHE THEMATIKEN
A. Allgemeines
B. WTO - EC – Biotech-Fall vom 29. September
I. Grundlagen
II. Sachverhalt
III. Rechtsfragen der WTO-Panel-Entscheidung
IV. Rechtliche Begründung der WTO-Panel-Entscheidung
V. Rechtsfolgen aus der WTO-Entscheidung für die EU und Mitgliedstaaten sowie weitere Entwicklungen
V.1. Allgemeines
V.2. Anordnungen der WTO-Entscheidung und weitere Rechtsfolgen
VI. Bewertung
C. Österreich: EuGH-Urteil vom 13. September 2007 betreffend oberösterreichisches Gentechnik-Verbotsgesetz 2002 (Rs. Oberösterreich / Kommission)
I. Sachverhalt
II. Rechtliche Begründung des EuGH-Urteils und Rechtsfolgen daraus für die EU-Mitgliedstaaten sowie weitere Entwicklungen
III. Bewertung
D. Deutschland: EuGH–Urteil vom 6. September 2011: Zulassungspflicht für Honig mit gv-Pollen (Rs. Bablok / Freistaat Bayern, Monsanto et.al.)
I. Sachverhalt
II. Rechtliche Begründung des EuGH-Urteils und Rechtsfolgen daraus für die EU-Mitgliedstaaten sowie weitere Entwicklungen
III. Bewertung
E. Frankreich: EuGH–Urteil vom 8. September 2011: Nationale Anbauverbote für gv-Mais MON810 nur bei "offensichtlicher Gefahr" (Rs. Monsanto / Ministre de l’Agriculture et de la Pêche)
I. Sachverhalt
II. Rechtliche Begründung des EuGH-Urteils und Rechtsfolgen daraus für die EU-Mitgliedstaaten sowie weitere Entwicklungen
III. Bewertung

KAPITEL 5: RECHTSDOGMATISCHE ANALYSE DER LÖSUNGSANSÄTZE FÜR NORMENKONFLIKTE BETREFFEND DIE GRÜNE GENTECHNIK IN EUROPA
A. Allgemeines
B. Lösungsansätze auf der völkerrechtlichen Ebene
I. Grundlagen
I.1. De lege lata und de lege ferenda Lösungsansätze für Normenkonflikte
I.2. Eigener Ansatz zur Lösung von Normenkonflikten
II. Detaillierte Darstellung der Lösungsansätze von Normkonflikten betreffend grüne Gentechnik im Völkerrecht
II.1. Lösungsansatz 1: Einführung von Offenlegungs- und Nachweispflichten durch Interpretation von Art. 27 Abs. 2 TRIPS, Änderung von Art. 23 und Art. 29 TRIPS oder Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft (PCT)
II.1.1. Ausgangspunkt
II.1.2. Interpretation von Art. 27 Abs. 2 TRIPS
II.1.3. Standards der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Abs. 2 TRIPS
II.1.4. Optionen und Modelle von Offenlegungs- und Nachweispflichten
II.2. Lösungsansatz 2: Erweiterung der Ausschlussgründe für die Patentierung von ernährungswichtigen Nutzpflanzen – Änderung des Art. 27 Abs. 3 lit. b TRIPS
II.3. Lösungsansatz 3: Einfügung einer Zwangslizenz zum Schutz der Ernährungssicherheit nach dem Vorbild des indischen Sortengesetzes – Änderung von Art. 31 TRIPS
II.4. Lösungsansatz 4: Institutionelle Reformen auf internationaler Ebene – Entkoppelung von WTO und TRIPS mit anschließender Rekonstruktion des TRIPS
II.5. Lösungsansatz 5: Freigabe von Patenten und Lizenzen betreffend GVO – Produkte: Open-Source / Gemeingut- (Commons-) Konzept
C. Lösungsansätze auf der europarechtlichen Ebene
I. Allgemeines
II. Detaillierte Darstellung der Lösungsansätze für Normenkonflikte betreffend grüne Gentechnik im Europarecht
II.1. Lösungsansatz 1: Obligatorischer Kennzeichnungsmechanismus zur Ermöglichung der Koexistenz von GVO und nicht-GVO im Agrarbereich sowie zur Verwirklichung der Wahlfreiheit der Konsumenten
II.1.1. Ausgangspunkt
II.1.2. Vereinbarkeit der europäischen GVO-Kennzeichnungs- vorschriften mit völker- und europarechtlichen Verpflichtungen
II.2. Lösungsansatz 2: Einrichtung von GVO-freien Regionen in Europa de lege lata und de lege ferenda unter Einbeziehung von sozio-ökonomischen Erwägungen
II.2.1. Ausgangspunkt
II.2.2. GVO-freie Regionen gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. c Freisetzungs-RL 2001/18/EG
II.2.3. GVO-freie Regionen gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 lit. e und Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 5 lit. e Gentechnik- und Futtermittel-VO (EG) Nr. 1829/
II.2.4. Vereinbarkeit von GVO-freien Regionen mit WTO-und EU-Recht und Vorschläge zur Änderung des EU-Gentechnikrechts sowie Etablierung einer Öffnungsklausel in Anlehnung an Art. 26a Freisetzungs-RL 2001/18/EG
II.3. Lösungsansatz 3: Schutzklauselverfahren gemäß Art. 23 Gentechnik-Freisetzungs-RL 2001/18/EG und Sofortmaßnahmen gemäß Art. 34 Gentechnik-Lebens- und Futtermittel-VO (EG) Nr. 1829/2003 i.V.m. Art. 53 und 54 Lebensmittel (Basis)-VO (EG) Nr. 178/
II.3.1. Ausgangspunkt
II.3.2. Schutzklauselverfahren gemäß Art. 23 Gentechnik-Freisetzungs-RL 2001/18/EG
II.3.3. Sofortmaßnahmen gemäß Art. 34 Gentechnik-Lebens- und Futtermittel-VO (EG) Nr. 1829/
II.4. Lösungsansatz 4: Neueinführung nationaler Vorschriften auf der Basis von EU-Primärrecht – Art. 114 Abs. 5 AEUV
II.4.1. Ausgangspunkt
II.4.2. Neueinführung nationaler Vorschriften gemäß Art. 114 Abs. 5 AEUV
II.5. Lösungsansatz 5: Reformvorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Freisetzungs-RL 2001/18/EG betreffend GVO-Anbauverbot oder -beschränkung (KOM 2010, 375) – Geplante Opt-Out-Klausel gemäß Art. 26b Freisetzungs-RL 2001/18/EG
II.5.1. Ausgangspunkt
II.5.2. Bewertung des EU-Reformvorschlages (KOM 2010, 375)
II.5.3. Weitere aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den EU-Reformvorschlägen (KOM 2010, 375 und RAT 7153/12)
II.5.4. Eigene Präferenzen und Einschätzungen betreffend Realisierbarkeit eines EU-Reformvorschlages zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

KAPITEL 6: ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

Literaturverzeichnis

Vorwort

Die Idee zu dieser Arbeit entwickelte sich im Jahr 2006, nachdem ich mich im Rahmen meiner Lehrveranstaltung zum Umweltvölkerrecht in vertiefter Weise mit der grünen Gentechnik beschäftigt hatte. Univ.-Prof. Mag. Mag. Dr.iur. Dr.hc. Wolfgang Benedek verschaffte mir sodann im Jahr 2008 die Möglichkeit, mich am Institut für Völkerrecht und internationale Beziehungen der Karl-Franzens-Universität Graz zum Thema der vorliegenden Arbeit habilitieren zu können. Er war mein langjähriger Vorgesetzter und hat mich stets in meinen wissenschaftlichen Aktivitäten gefördert. An ihn geht mein gößter Dank.

Univ.-Prof. Dr. Helmut Gebhardt ist mir als Mentor während der gesamten Habilitationsphase stets mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Daher gilt mein besonderer Dank auch ihm.

Dr. Wolfgang Klesl hat das komplette Manuskript gelesen und mit seinen Korrekturen und Anmerkungen einen wichtigen Beitrag in der Schlussphase dieser Arbeit geleistet.

Besonderer Dank geht an meine Familie, die mich in meinen wissenschaftlichen Ambitionen stets umfassend unterstützt.

Das Manuskript enthält Neuerungen bis zum 31. Dezember 2013.

Graz, im Jänner 2014 Yvonne Karimi-Schmidt

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

KAPITEL 1: GEGENSTAND UND METHODIK DER UNTERSUCHUNG

A. Einleitung

In der Gentechnik können grob drei Anwendungsgebiete[1] unterschieden werden, nämlich die rote Gentechnik, die den medizinisch-pharmazeutischen Bereich umfasst; weiter die graue bzw. weiße Gentechnik, die den industriellen Bereich, die Mikrobiologie und die Umweltschutztechnik umfasst sowie Kategorie Nr. 3 die grüne bzw. Agro-Gentechnik, die den Landwirtschaftsbereich und den Lebensmittelsektor zum Inhalt hat und Gegenstand dieser Abhandlung ist.

Trotz des im Jahre 1991 hoffnungsvoll erfolgten ersten Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen in Europa (Deutschland) kam es schon 1998 zu einem EU-weiten de facto-Moratorium.[2] Hierbei handelte es sich um einen faktischen, zeitlich befristeten Aufschub bei den Entscheidungen zur Zulassung und zum Anbau von gv-Pflanzen, vor allem in den sechs EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande und Österreich.[3]

Einzelne Mitgliedstaaten hatten neben dem EU-Moratorium überdies nationale Gesetze erlassen, die den Import von spezifischen biotechnischen Produkten verboten bzw. sie noch immer verbieten, da sie zum Teil noch in Kraft sind. Das Besondere daran ist, dass diese GVO bereits zuvor über eine EU-weite Zulassung verfügten.

Durch die erwähnten Maßnahmen sanken die amerikanischen und kanadischen Exporte nach Europa. Die USA sowie Kanada und Argentinien sahen darin eine Beschränkung der Freiheit für ihre Gentechnikkonzerne, potentielle Absatzmärkte zu erschließen, und erhoben im Mai 2003 bei der WTO eine gemeinsame Klage gegen die Europäischen Gemeinschaften (European Communities) und bestimmte Mitgliedstaaten[4] betreffend Zulassungspraxis und Importverbote von spezifischen gv-Produkten[5] (z.B. Mais, Soja, Raps, Baumwolle, Kartoffel und Tomaten).[6] Das WTO-Verfahren wurde mit der Argumentation eingeleitet, dass ein Land, das die Einfuhr von gv-Produkten verhindert bzw. sich vor Agro-Gentechnik schützen will, den freien Wettbewerb behindere und somit ein Verursacher eines schwerwiegenden Handelshemmnisses sei.[7] Rechtlich begründeten die USA, Kanada und Argentinien ihr Vorgehen primär mit einer Verletzung der Bestimmungen aus dem WTO-SPS-Abkommen.[8]

Nach zahlreichen Änderungen und Gesetzgebungstätigkeiten auf europäischer Ebene[9] wurde 2004 in der EU die Wiederaufnahme der Zulassungen von gv-Pflanzen erwirkt.

Bis zum Jahre 2007 sind in acht EU-Mitgliedstaaten – Spanien, Portugal, Tschechien, Polen, Slowakei, Frankreich, Deutschland und Rumänien – gv-Pflanzen offiziell landwirtschaftlich genutzt worden.[10] Danach hat die Zahl der Anbauländer in der EU jedoch stetig abgenommen und im Jahr 2013 waren es schließlich nur mehr fünf Länder, die gv-Pflanzen anbauten. Anbauverbote gibt es in: Frankreich seit 2008, Deutschland seit 2009 und Polen seit 2013.[11]

Die EU-Mitgliedstaaten sind seit vielen Jahren in der Zulassungsfrage betreffend GVO in der Landwirtschaft zerstritten. Es gab zwar Versuche, die Situation zu überwinden, doch sind sie bis dato gescheitert, und die Zulassungspraxis bleibt, laut Kritikern, von politischen Konflikten überschattet.

Eine wichtige Entwicklung auf EU-Ebene erfolgte am 6. September 2011 mit dem Honig-Urteil[12] des EuGH. Kernaussage des Urteils ist, dass Honig, der Pollen eines gv-Organismus (GVO) enthält, nunmehr der Zulassung bedarf, da es sich hierbei um ein Lebensmittel handelt, das „aus einem GVO hergestellt“ wurde. Das Honig-Urteil ist bahnbrechend betreffend Fragen zu Koexistenz, Verbraucherschutz und Kennzeichnungspflicht.

Fast zeitgleich – nämlich am 8. September 2011 – ist eine weitere wichtige Entwicklung auf EU-Ebene durch das EuGH-Urteil[13] betreffend nationale Anbauverbote für Gentechnikmais MON810 in Frankreich zustande gekommen; demnach sollten solche nationalen Anbauverbote nur bei „offensichtlicher Gefahr“ für die Umwelt erfolgen.

Im Kontext der Problematik der grünen Gentechnik sind schließlich auch die derzeitige Überarbeitung des EU-Saatgutrechts und das im Juli 2012 verkündete EuGH-Urteil in der Rechssache Kokopelli (Association Kokopelli gegen (Agrarkonzern) Graines Baumaux SAS)[14] von Bedeutung. Der EuGH bestätigte in diesem Urteil das bestehende EU-Saatgutrecht, das die Erhalterorganisationen – z.B. der Kläger Kokoppeli – kritisieren, da nur zugelassene Sorten verkauft werden dürfen und dies zum Verlust der Pflanzenvielfalt in den vergangenen Jahrzehnten geführt habe. Mit dem EU-Saatgutrecht werde eine Begünstigung von Industriesorten mit hohem Bedarf an Agrochemie bewirkt.[15]

B. Rechtsfragen und Zielsetzungen der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Rechtsbeziehungen und Normenkonflikten, die sich durch den Einsatz von gv-Organismen (GVO) im Bereich der Landwirtschaft in Europa ergeben. Rechtsgebiete, die diese Disziplin tangieren, sind das internationale, europäische und nationale Umweltrecht sowie das Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht.

Die wichtigste konkrete Rechtsfrage, die es zu ermitteln gilt, ist: Welche Normkonflikte bestehen im Mehrebenen-System? Es geht zum einen um horizontale Normkonflikte: d.h. innerhalb einer Rechtsordnung (d.h. eines Systems rechtlicher Normen – z.B. Umweltvölkerrecht), und hier, wiederum um die Thematik der höherrangigen Norm, der späteren Norm sowie der spezielleren (inhaltlich detaillierteren) Norm. Zum anderen geht es um vertikale Normenkonflikte: D.h. zwischen Rechtsordnungen (Völkerrecht, EU-Gemeinschaftsrecht, Landesrecht).

Weiter geht es um die Rechtsfragen und die Ermittlung der normativen Widersprüche hinsichtlich Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Demokratie sowie um nationale Verpflichtungen zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit und Umwelt. Agro-Gentechnik steht mit folgenden Grund- und/oder Menschenrechten bzw. Ansprüchen im Sinne von menschlicher Sicherheit im Konflikt: Recht auf Souveränität, Recht auf Eigentum, Recht auf Gesundheit, Recht auf Nahrung und Ernährungssicherheit, Recht auf Teilhabe, Recht auf Zugang zu Ressourcen, Nicht-Beeinträchtigung sozio-ökonomischer und sozio-ökologischer Interessen.

Wie bereits in einem Artikel im Jahre 2008 ausgeführt wurde, lässt das Bestehen eines Mehrebenen-Systems (WTO, EU und Einzelstaat) Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Interpretation von Risiko und unsicherem Wissen sowie der Geltung der normativen Reichweite von Prinzipien (z.B. des Vorsorgeprinzips vis-à-vis des Wissenschaftlichkeits- und Handelsprinzips) grundsätzlich bestehen. Trotz dieses Vorteils kann das Mehrebenen-System dann einen inhärenten Mangel haben, wenn die einzelnen Ebenen normativ nicht gleichwertig sind und die eine (z.B. universelle) Entscheidungsebene die andere (z.B. regionale) Ebene außer Kraft setzen kann.[16] Dieses Defizit soll unter anderem an Hand der WTO-Panel-Entscheidung 2006 und des EuGH-Urteils Oberösterreich 2007 gezeigt werden.

Damit das Mehrebenen-System in der Lage ist, seine tatsächliche Wirkung im Sinne demokratischer Entscheidungen zu entfalten, kann die Lösung nur dahin gehen, dass normative Entscheidungsspielräume innerhalb der sowie zwischen den einzelnen Ebenen bindend bestehen bleiben und im Sinne von Demokratie, Menschenrechten, wirtschaftlicher Selbstbestimmung, Freiheit, Sicherheit und Öffentlichkeit auch genützt werden.[17] Dass dies in Europa möglich ist, beweisen z.B. die Anfang März 2009 vom Europäischen Rat legalisierten nationalen Anbauverbote für GVO in Österreich und Ungarn. Als anderes Beispiel wäre das im September 2011 vom EuGH veröffentlichte Honig-Urteil[18] zu nennen.

Gegenstand dieser Abhandlung im engeren Sinne ist die Ermittlung von völker- sowie europarechtlichen Lösungsansätzen für die sich ergebenden horizontalen und vertikalen Normenkonflikte im Kontext der grünen Gentechnik in Europa. Damit wird ein in der Völkerrechtswissenschaft und Völkerrechtspraxis grundsätzlich diskutiertes Thema angesprochen: nämlich die Debatte um die Fragmentierung des Völkerrechts. Die UN-Völkerrechtskommission[19] hat sich viele Jahre mit dieser Thematik beschäftigt und im Jahre 2006 einen Bericht[20] über den Umgang mit Normenkollisionen verabschiedet. Wegen der hohen Bedeutung des Berichts für diese Arbeit soll im nachfolgenden Unterkapitel D. das Thema der Fragmentierung im Völkerrecht in theoretischer Hinsicht erörtert werden. Die Schlussfolgerungen aus dieser Untersuchung werden dann für die Lösungsansätze (Kapitel 5) eine entscheidende Rolle spielen.

Das Kapitel 2 der Arbeit analysiert in einer rechtstheoretischen Darstellung die rechtlichen Grundfragen horizontaler und vertikaler Normenkonflikte. Nach einer allgemeinen Einleitung werden zunächst die Strukturmerkmale und Rechtsquellen des Völkerrechts beleuchtet. Besonderes Augenmerk wird auf das Thema soft law gerichtet, das im Zusammenhang mit dem hier behandelten Thema auch im Kontext der WTO eine maßgebliche Rolle spielt. Denn hier geht es vor allem um Probleme und normative Fragestellungen, die sich mit internationalen Standardisierungsarbeiten, insbesondere der Codex-Alimentarius-Kommission (CAK) ergeben (Kapitel 2.B.III.2). Im Anschluss folgt im Kapitel 2.C. eine theoretische Darstellung der Strukturmerkmale des Europarechts sowie seiner Rechtsquellen und Institutionen mit Bezug zur grünen Gentechnik.

Dann beschäftigt sich Kapitel 3 mit den völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen der grünen Gentechnik und deren Verhältnis zueinander in einem Mehrebenen-System sowie den daraus entstehenden wechselseitigen Konflikten, Widersprüchen und Konsequenzen. Hier sollen zunächst die Rechtsgrundlagen des Umweltvölkerrechts und hierauf jene des Wirtschaftsvölkerrechts unter Bezugnahme auf die eingangs gestellten Rechtsfragen analysiert werden (Unterkapitel 3.A.). Der nächste wichtige, zu analysierende normative Bereich betrifft das Verhältnis zwischen Völker- und Europarecht im Zusammenhang mit Agro-Gentechnik (Unterkapitel 3.B.). Das in Europa geltende rechtliche Regelsystem, das sich seit 2001 entwickelt hat, wird dabei beleuchtet, und die auftretenden Normenkonflikte werden analytisch im Hinblick auf die angesprochenen Rechtsfragen dargestellt. Hierauf folgt eine kurze Analyse des Verhältnisses von Patentrecht und Agro-Gentechnik (Unterkapitel 3.C.) mit Herausarbeitung und Darstellung der Problematik, die sich aus dem internationalen und europäischen Patentrecht (WIPO, TRIPS, EPÜ) ergibt. Grundsätzliche Fragen der Patentierbarkeit von Pflanzen und die Entstehung von Privateigentum an biologischen und lebensnotwendigen Ressourcen werden beleuchtet. Im Kern geht es hier um folgende Fragen: Kann und soll Saatgut (Pflanzen) tatsächlich zum ausschließlichen Privateigentum einiger weniger internationaler Konzerne werden? Kann eine derart gestaltete „Privatgesellschaft“ wirklich Freiheit und Sicherheit garantieren?

Im Kapitel 4 wird eine Fallgruppen-Analyse der wichtigsten rechtlichen Entwicklungen und Entscheidungen auf WTO-Ebene sowie in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern (besonders Österreich, Deutschland, Frankreich, USA, Kanada, Argentinien, Brasilien, Indien) vorgenommen. Dieses Kapitel betrifft spezifische Thematiken (Importverbote für die Maissorten MON810, Bt-11, Mais-1507 und gv-Reis) und Sonderprobleme, die im Rahmen der Agro-Gentechnik aufgetreten sind (Boden, Wind, Pollenflug und Koexistenz) und mit gerichtlichen Entscheidungen endeten.

Im Anschluss daran werden im Kapitel 5 ausgewählte rechtliche und politische Lösungsansätze bzw. Maßnahmen im Hinblick auf Normenkonflikte und Rechtsfragen im Bereich der grünen Gentechnik analytisch dargestellt. Konkret geht es um rechtliche Gestaltungsstrategien sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Da diese Arbeit ihren Schwerpunkt im Völkerrecht und der internationalen Beziehungen sowie im Europarecht hat, konzentriert sich auch die rechtsdogmatische Analyse der Lösungsansätze in erster Linie auf diese Bereiche. Die Auswahl der Lösungsansätze erfolgte in beiden Rechtsbereichen nach den Kriterien der Brauchbarkeit und Realisierbarkeit der Lösungen im Hinblick auf die anstehenden Rechtsprobleme.

Rechtsfragen, denen im Zusammenhang mit den völker- und europarechtlichen Lösungsansätzen konkret nachgegangen werden soll, sind u.a. wie folgt: Welche Regelungsmöglichkeiten bestehen nach welchen Rechtsgrundlagen? Besteht Vereinbarkeit der CBD[21] und des CP mit der WTO?[22] Besteht Vereinbarkeit des TRIPS mit dem Recht auf Nahrung und den Rechten der Landwirte nach dem Internationalen Saatgutvertrag (ITPGRFA)? Besteht Vereinbarkeit der UPOV-Konvention mit der CBD und den Landwirterechten nach dem ITPGRFA ? Besteht Vereinbarkeit des CP mit den WIPO-Konventionen? Besteht Vereinbarkeit des WTO/TRIPS-Abkommens mit WIPO-Konventionen?[23] Besteht Vereinbarkeit des EPÜ und der Biotechnologie-RL 98/44/EG mit dem Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung (Art. 1 IPWSKR), dem Recht auf Nahrung (Art. 11 IPWSKR) und den Rechten der Landwirte (Art. 9 ITPGRFA)? Besteht Vereinbarkeit des EU-Gentechnikrechts mit der CBD, dem CP und der WTO? Es geht auch um die Frage, welche Normkonflikte sich aus dem soft law-System (Standards, Guidelines, Recommendations) der Codex Alimenatrius Kommission im Verhältnis zu den hard law-Systemen wie etwa der Vorschriften der WTO-Abkommen und des CP ergeben. Ebenso geht es um die Frage, wie Konfliktsituationen zwischen dem allgemeinen EU-Gentechnikrecht und dem Wirtschaftsvölkerrecht (WTO-Abkommen), und wie Konflikte, die auf horizontaler und vertikaler Ebene im Verhältnis des europäischen Agro-Gentechnikrechts und dem im allgemeinen Völkerrecht verankerten Recht auf Nahrung, den Rechten der Landwirte und dem Recht auf Selbstbestimmung bestehen, gelöst werden können.

Auf völkerrechtlicher Ebene werden im Kapitel 5.B.II. nachstehende ausgewählte Lösungsansätze einer rechtsdogmatischen Analyse unterzogen: Die Einführung von Offenlegungs- und Nachweispflichten durch Interpretation von Art. 27 Abs. 2 TRIPS, die Änderung von Art. 23 und Art. 29 TRIPS oder die Änderung der Pariser Verbandsübereinkunft (PCT) (Kapitel 5.C.II.1.). Die Erweiterung der Ausschlussgründe für die Patentierung um ernährungswichtige Nutzpflanzen durch eine Änderung des Art. 27 Abs. 3 lit. b TRIPS (Kapitel 5.B.II.2.). Die Einfügung einer Zwangslizenz zum Schutz der Ernährungssicherheit nach dem Vorbild des indischen Sortengesetzes durch eine Änderung von Art. 31 TRIPS (Kapitel 5.B.II.3.). Institutionelle Reformen auf internationaler Ebene durch eine Entkoppelung von WTO und TRIPS mit anschließender Rekonstruktion des TRIPS (Kapitel 5.B.II.4.). Die Freigabe von Patenten und Lizenzen betreffend GVO – Produkte im Wege eines Open-Source / Gemeingut- (Commons-) Konzeptes (Kapitel 5.B.II.5.).

Auf europarechtlicher Ebene werden im Kapitel 5.C.II. folgende ausgewählte Lösungsansätze im Hinblick auf die im grünen Gentechnikbereich entstandenen Normenkonflikte einer rechtsdogmatischen Analyse unterzogen: Etablierung eines obligatorischen Kennzeichnungsmechanismus zur Ermöglichung der Koexistenz von GVO und nicht-GVO im Agrarbereich sowie zur Verwirklichung der Wahlfreiheit der Konsumenten (Kapitel 5.C.II.1.). Einrichtung von GVO-freien Regionen in Europa de lege lata und de lege ferenda unter Einbeziehung von sozio-ökonomischen Erwägungen (Kapitel 5.C.II.2.). Lösung der Normenkonflikte durch das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 23 Gentechnik-Freisetzlungs-RL Nr. 2001/18/EG und durch Sofortmaßnahmen gemäß Art. 34 Gentechnik-Lebens- und Futtermittel-VO (EG) Nr. 1829/2003 i.V.m. Art. 53 und 54 Lebensmittel(Basis)-VO (EG) Nr. 178/2002 (Kapitel 5.C.II.3.). Lösung der Normenkonflikte betreffend Koexistenz, Wahlfreiheit, das Recht auf Gesundheit und auf eine intakte Umwelt durch die Neueinführung nationaler Vorschriften auf der Basis von EU-Primärrecht (Kapitel 5.C.II.4.) und durch die Neueinführung der von der EU-Kommission geplanten Opt-Out-Klausel gemäß Art. 26b Gentechnik-Freisetzlungs-RL Nr. 2001/18/EG (Kapitel 5.C.II.5.).

Das Kapitel 6 enthält eine Zusammenfassung und Schlussfolgerungen mit einer Darstellung der brauchbarsten Lösungen im Sinne eines normativen Ansatzes, dessen Ziel es ist, die besten von allen präsentierten Alternativen aufzuzeigen.

C. Eingrenzung und Methoden der Untersuchung

Diese Arbeit soll in erster Linie auf völkerrechtliche Lösungsansätze für Normenkonflikte betreffend die grüne Gentechnik in Europa ausgerichtet sein. Wegen des Zusammenspiels von internationalem Völkerrecht und Europarecht wird die europarechtliche Ebene mitbeleuchtet, und auch diesbezügliche Lösungsansätze sollen diskutiert werden. Lösungsansätze auf nationaler Ebene sind nicht Gegenstand dieser Arbeit.

Eine Vielfalt unterschiedlicher Methoden zur Analyse von Lösungsansätzen kommt in dieser Arbeit zur Anwendung.

Im Kapitel 1 wird zur Einleitung vorwiegend die historische-deskriptive Methode angewendet.

Die im Kapitel 2 verwendete Methode ist eine rechtstheoretische Darstellung, die sich der analytischen und deskriptiven Methode bedient. Ziel ist es, Grundfragen horizontaler und vertikaler Normenkonflikte im Kontext der grünen Gentechnik in Europa zu beleuchten.

Im Kapitel 3 werden an Hand der systematischen Methode (Gesamtzusammenhang eines Gesetzestextes), der rechtsvergleichenden Methode sowie der analytischen Methode (Literaturrecherche und Dokumentenanalysen) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die grüne Gentechnik bearbeitet.

Im Kapitel 4 werden Fallgruppen und spezifische Thematiken im Rahmen der Agro-Gentechnik beleuchtet, und diese Analyse wird mit Hilfe der rechtsvergleichenden, systematischen sowie der analytische Methode vorgenommen.

Die im Kapitel 5 zu besprechenden Lösungsansätze werden im Rahmen der rechtspositivistischen Methode dargestellt. Die Kategorien des Rechts im Sinne von de lege lata „what the law is“ (geltendes Recht gemäß hard law[24] ) sowie von de lege ferenda „what the law should be“ spielen dabei eine wesentliche Rolle.

Im abschließenden Kapitel 6 werden die Ergebnisse nach der normativen Methode zusammengefasst und die praktikabelsten von allen präsentierten Vorschlägen aufgezeigt.

D. Fragmentierung des Völkerrechts

I. Allgemeines

Wie diese Arbeit zeigen wird, treten vielfältige Normen- und Auslegungskonflikte zwischen den die Agro-Gentechnik berührenden völkerrechtlichen Rechtsregimen auf, womit das Thema der Fragmentierung des Völkerrechts angesprochen ist. Darunter ist die Aufspaltung in Teilrechtsordnungen (z.B. EG-Recht und WTO-Recht) und die Entwicklung von völkerrechtlichen Subsystemen (z.B. self-contained regimes) sowie die Etablierung von speziellen Streitbeilegungsmechanismen – neben dem IGH – gemeint. Diese Entwicklung erfolgt in der Regel unkoordiniert, weshalb diese Systeme durch zunehmende Antagonismen gekennzeichnet sind und mit den bisher vorherrschenden nationalstaatlich geprägten Denkformen und Kollisionsregeln (z.B. lex posterior- und lex specialis-Regel) kaum mehr lösbar zu sein scheinen.

Die Fragmentierung des Völkerrechts besteht dabei in mehrfacher Hinsicht: So kann einerseits eine funktionale Differenzierung der völkerrechtlichen Teilrechtsordnungen (Menschenrechte, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, internationales Patentrecht, Seerecht, Völkerstrafrecht u.a.), und andererseits eine geographische Differenzierung auf universeller bzw. regionaler Regelungsebene (z.B. Menschenrechte: Internationaler Pakt für Politische und Bürgerliche Rechte [IPPBR], Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]) bestehen. Hieraus können sowohl zwischen den funktionalen Bereichen als auch zwischen den verschiedenen geographischen Regelungsebenen Normenkonflikte[25] entstehen. Neben einer materiell-rechtlichen Fragmentierung des Völkerrechts gibt es auch eine institutionelle bzw. verfahrensrechtliche Fragmentierung, die durch die Existenz einer Vielzahl verschiedener Rechtsprechungs- und Entscheidungsgremien (d.h. internationale Gerichte, Quasi-Gerichte und andere Streitbeilegungssysteme, die zu Auslegungskonflikten von Rechtsnormen führen) mit unterschiedlichen Mechanismen und eigenen Prinzipien gekennzeichnet ist.[26]

Von vielen Vertretern wird diese Entwicklung des Völkerrechts als negativ[27] gesehen, weil mit der Fragmentierung eine Krise oder Erosion des Völkerrechts mit einem einhergehenden Verlust von Rechtssicherheit im Zeitalter der Globalisierung befürchtet wird. Andere wiederum sehen die Fragmentierung im positiven[28] Sinne als einen natürlichen Prozess zunehmender spezieller Rechtsetzung.[29]

Der Trend zur Fragmentierung ist seit mehreren Jahrzehnten, sowohl in der Völkerrechtswissenschaft als auch in der völkerrechtlichen Praxis – im Gang und löste Ende der 1990iger Jahre eine bis in jüngste Zeit bestehende Debatte[30] zum Thema aus.[31]

Im Jahre 2000 regte der Wiener Universitätsprofessor Gerhard Hafner mit dem Bericht über „Risks Ensuing from Fragmentation of International Law“[32] die Gründung einer Arbeitsgruppe der UN-Völkerrechtskommission (ILC) zur Frage der „Fragmentation of International Law“ an.[33] Hafner hatte in seinem Bericht folgende Ursachen für die Fragmentierung des Völkerrechts genannt: 1. das Fehlen zentralisierter Organe, die eine Homogenität rechtlicher Regulierungen sichern würden; 2. die verstärkte Spezialisierung in Teilrechtsordnungen (Menschenrechte, Umweltvölkerrecht); 3. die unterschiedlichen Strukturen der Rechtsnormen (klassische reziproke Normen, staatenverpflichtende Normen gegenüber Individuen oder einer Staatengemeinschaft in einem bestimmten Rechtssystem); 4. die Parallelregulierungen desselben Gegenstandes (auf universeller oder regionaler Ebene); 5. die konkurrierenden Regulierungen durch verschiedene Rechtssysteme (Welthandelsrecht und Umweltvölkerrecht); 6. die Ausweitung des Völkerrechts (u.a. durch die Zunahme von Akteuren mit unterschiedlichen Wertvorstellungen) sowie 7. der unterschiedlichen Systeme von Sekundärnormen.[34] Eine Einheit oder Homogenität des Völkerrechts wird auf Grund der fehlenden Normen- und Gerichtshierarchie daher als fraglich angesehen und ein unorganisiertes System drohe zu entstehen – so Hafner in seinem Bericht.[35]

Die ILC-Arbeitsgruppe beschäftigte sich nach ihrer Einsetzung im Jahre 2000 nur mit der Thematik der materiell-rechtlichen Normenkonflikte– nicht jedoch mit den institutionellen Aspekten[36] – und brachte insgesamt fünf Berichte[37] heraus. Der letzte Bericht[38] über den Umgang mit Normenkollisionen wurde unter der Vorsitzführung von Martti Koskenniemi im Jahre 2006 verabschiedet. Den konzeptionellen Rahmen,[39] innerhalb dessen die anstehenden Fragen der Fragmentierung und Normenkonflikte im Bericht analysiert werden, bildet die Wiener Vertragsrechtskonvention 1969 (WVK).[40] Der Bericht untersucht Techniken,[41] die sich mit Normkonflikten in der Materie des Völkerrechts beschäftigen; er geht von einem weiten Begriff des Normkonflikts aus, verstanden als Situation, in der zwei Regeln oder Prinzipien verschiedene Wege ermöglichen, mit dem Problem umzugehen.[42]

Gleichzeitig mit dem Bericht wurden von der ILC 42 Schlussfolgerungen in einem eigenen Dokument mit dem Titel „Conclusions of the work of the Study Group on the Fragmentation of International Law: Difficulties arising from the Diversification and Expansion of International Law”[43] angenommen. Schon der Titel dieses Schlussdokuments läßt erahnen, wie schwer es für die ILC war, in der komplexen Frage der vielfältigen Normenkonflikte, die sich aus der Fülle an entstandenen Spezialregimen und relativ autonomen Normen bzw. Normkomplexen im Völkerrecht mittlerweile ergaben, zu einer eindeutigen Lösung bzw. Beurteilung zu kommen.[44]

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des ILC-Reports aus 2006 sowie der ILC-Schlussfolgerungen herausgearbeitet und analysiert. Dies erfolgt mit Blick auf die spezielle Thematik dieser Arbeit – nämlich im Hinblick auf Normenkonflikte betreffend grüne Gentechnik in Europa und die in dieser Arbeit vorgeschlagenen Lösungsansätze.

Festzustellen ist, dass der ILC-Report vier Typen von Normbeziehungen untersucht, innerhalb derer Konflikte auftreten können: 1. die Beziehungen zwischen speziellen und allgemeinen Rechtsnormen (Kapitel C des Reports); 2. die Beziehungen zwischen früherer und späterer Norm (Kapitel D des Reports); 3. die Beziehungen zwischen Normen auf verschiedenen hierarchischen Ebenen (Kapitel E des Reports); 4. die Beziehungen des Rechts zu dessen „normativer Umgebung“ in allgemeiner Weise (Kapitel F des Reports).

II. Lex specialis-Grundsatz

Der erste Problemkomplex[45] betrifft Konflikte zwischen speziellen und allgemeinen Rechtsnormen, wofür die allgemein anerkannte Kollisionsregel „lex specialis derogat legi generali“ gilt. Sie wird in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) nicht genannt, aber als Norm des Völkergewohnheitsrechts oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt.[46] Hier spielt das Kriterium der Spezialität[47] die entscheidende Rolle, und die ILC nennt dazu in ihren Schlussfolgerungen folgende vier Anwendungsfälle:

1. Konflikte zwischen Rechtsnormen innerhalb eines Vertrages, 2. zwischen Normen verschiedener Verträge, 3. zwischen einer vertragsrechtlichen und einer nicht-vertragsrechtlichen Norm sowie 4. zwischen verschiedenen nicht vertragsrechtlichen Normen.[48] Die ILC bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Quelle der Norm (d.h. ob Vertrag, Gewohnheit oder allgemeine Prinzipien des Völkerrechts) irrelevant ist, um die speziellere Norm festzustellen. Oft ist dies in Praxis die vertragliche Norm mit Bezug zu relevantem Gewohnheitsrecht oder allgemeinen Prinzipien.[49]

Im ersten Anwendungsfall der lex specialis-Regel handelt es sich um eine Auslegung von Normen innerhalb eines Vertrages, weshalb die in Art. 31 Abs. 1 WVK statuierte allgemeine Auslegungsregel zur Anwendung kommt.[50] Danach ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der Bedeutung und ihrem Zusammenhang sowie im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen. Der Zusammenhang ergibt sich gemäß Art. 31 Abs. 2 – außer dem Vertragswortlaut, der Präambel und den Anlagen – auch aus jeder vertragsbezogenen Übereinkunft sowie Urkunde. Zu nennen ist schließlich auch Art. 31 Abs. 3 WVK, der besonders bedeutsam für den Bereich dieser Arbeit ist, die sich mit Umweltvölkerrecht im Konflikt mit anderen Rechtsregimen beschäftigt. Denn er ermöglicht eine sehr breite Auslegung, indem außer dem Zusammenhang in gleicher Weise zu berücksichtigen sind: a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages; b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages; und c) jeder einschlägige Völkerrechtssatz, der in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbar ist.[51]

Im zweiten[52] Anwendungsfall der lex specialis-Regel kommt es zu Normkonflikten zwischen zwei oder mehreren verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen.[53] Dies können Konflikte des allgemeinen und des besonderen Völkerrechts sowie auch zwischen Normen spezieller Teilrechtsordnungen des Völkerrechts sein. Im letztgenannten Unterfall besteht die Schwierigkeit, zu bestimmen, welche der beiden Normen die speziellere ist, da es hierfür keine allgemeingültige Regel gibt.[54] Bei Normenkonflikten zwischen speziellen Teilrechtsordnungen des Völkerrechts verdeutlicht sich die Problematik besonders z.B. in Bezug auf das Verhältnis von Umweltrecht und Welthandelsrecht. Bei beiden speziellen Teilrechtsordnungen werden bestimmte Rechtsgüter geschützt, und es stellt sich dann die Frage, welches Rechtsregime gegenüber welchem das speziellere ist. Das Thema dieser Arbeit betreffend Normenkonflikte im Bereich der grünen Gentechnik in Europa trifft genau auf diesen Konfliktfall zu, denn die kommerzielle Freisetzung, d.h. der Anbau, Handel und Transport von gv-Agrarprodukten, lässt sich sowohl dem Welthandelsrecht und dem Umweltrecht sowie dem Internationalen Patentrecht mit Berührung zu den Menschenrechten zuordnen.[55] Hier wird ein Sachverhalt von Normen aus verschiedenen völkerrechtlichen Teilrechtsordnungen – die in Konflikt zueinander treten – erfasst.[56] Das von manchen vorgeschlagene Kriterium der Detailliertheit[57] einer Rechtsnorm zur Bestimmung der Spezialität – wonach jener Vertrag der speziellere ist, der detailliertere Vorschriften enthält – findet keine generelle Zustimmung.[58] Die Begründung dafür ist, dass damit die Vertragspartner in Zukunft höchst detaillierte Vertragsbestimmungen ausarbeiten könnten. Vorgeschlagen wird demnach eine Lösungssuche im Einzelfall. Betreffend Konfliktsituationen zwischen allgemeinem und besonderem Völkerrecht stellt die ILC in ihren Schlussfolgerungen grundlegend fest, dass bestimmte Typen des allgemeinen Völkerrechts – lex superior-Normen – auch von speziellen Rechtsnormen nicht außer Kraft gesetzt werden können. Dazu zählen ius cogens-Normen, erga omnes-Verpflichtungen und die Regel aus Art. 103 UN-Charter.[59]

Der dritte[60] Anwendungsfall der lex specialis-Regel betrifft die Konfliktlage zwischen vertragsrechtlicher und nicht-vertraglicher (z.B. gewohnheitsrechtlicher) Norm. Hier wird von der ILC auf die in Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut enthaltene Reihenfolge – eine informelle Hierarchie[61] – der Quellen des Völkerrechts als mögliche Lösung eines Normenkonfliktes verwiesen. Demnach könnte der Vorrang völkerrechtlicher Verträge bestehen.[62] Die Reihenfolge in Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut stellt aber – so die ILC ausdrücklich – keine echte Hierarchie dar,[63] sondern ist eine Reihung vom speziellen zum allgemeinen Völkerrecht. Vertrags- und Gewohnheitsrecht können gleichzeitig gelten, ebenso können gewohnheitsrechtliche Normen auch vertragsrechtliche Normen verdrängen. Dies hat der IGH z.B. im Nicaragua-Fall ausdrücklich bestätigt.[64] Wird eine gewohnheitsrechtliche Norm in einen völkerrechtlichen Vertrag inkorporiert, so ändert sich weder die gewohnheitsrechtliche Geltung noch die Anwendbarkeit,[65] obwohl die vertragsrechtliche Norm als spezielle Norm der gewohnheitsrechtlichen vorgeht.[66] Eine vergleichbare Fallkonstellation könnte auftreten, wenn eine vertragsrechtliche Norm wegen eines Vorbehaltes durch einen Vertragspartner nicht zur Anwendung gelangen könnte. Dann würde die inhaltsgleiche gewohnheitsrechtliche Norm gelten, die nicht vom Vorbehalt eingeschlossen ist.[67]

Im vierten[68] Fall der lex specialis-Regel treffen zwei nicht-vertragsrechtliche Normen aufeinander. Dies könnte ein Normenkonflikt sein zwischen a.) einer gewohnheitsrechtlichen Norm und einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, zwischen b.) zwei gewohnheitsrechtlichen Normen oder zwischen c.) zwei allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Bei einem allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt es sich um eine subsidiäre Rechtsquelle, weshalb der Normenkonflikt im Unterfall a.) zugunsten des Völkergewohnheitsrechts zu lösen wäre.[69] Im Unterfall b.) gilt, dass nach dem lex specialis-Grundsatz spezielles Völkergewohnheitsrecht – z.B. lokales VGR – dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht – z.B. regionalem oder universellem VGR – vorgeht.[70] Dies betont der ILC-Report und zieht als Beweis das IGH-Urteil im portugiesisch-indischen Streitfall zur Durchfahrt, indem er auf lokales und allgemeines Gewohnheitsrecht verweist und feststellt, dass eine spezielle Praxis einer allgemeinen Regel vorgeht, wenn diese Praxis vorher von beiden Staaten anerkannt war.[71] Bei Konflikten zwischen Normen des allgemeinen Völkerrechts und des besonderen Völkerrechts gilt in der Regel – mit Ausnahme von lex superior-Normen (ius cogens-Normen, erga omnes-Verpflichtungen und Art. 103 UN-Charta) – der lex specialis-Grundsatz gilt.[72] Bei Konflikten zwischen verschiedenen Normen spezieller Teilrechtsordnungen, die denselben Sachverhalt jedoch aus unterschiedlicher Perspektive regeln, ist laut ILC-Report der lex specialis-Grundsatz allerdings keine geeignete Lösung.[73]

Besondere Betrachtung findet im ILC-Report 2006 auch das self-contained (special) regime als Form der lex specialis-Regel.[74] Darunter wird eine Gruppe von Normen oder Prinzipien verstanden, die sich mit einer besonderen Materie beschäftigt und als lex specialis anwendbar ist. Special (self-contained) regimes haben häufig eigene Institutionen, um die relevanten Regeln zu administrieren. Drei Formen von self-contained regimes können unterschieden werden:

Die erste betrifft eine besondere Gruppe des Primärrechts, deren Verletzung einhergeht mit der Anwendung von speziellen Sekundärnormen hinsichtlich des Bruches und der diesbezüglichen Reaktionen. Dies ist vorgesehen im Artikel 55 des Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit.[75]

Die zweite Form von self-contained Regimes besteht aus einer Gruppe von Normen, einschließlich von Rechten und Pflichten, bezogen auf spezielle Materien. Diese Normen können ein geographisches Gebiet (z.B. Vertrag zum Schutz eines bestimmten Flusses) oder eine inhaltliche Materie (z.B. Vertrag betreffend Anwendung bestimmter Waffen) betreffen. Solche special regimes können auf Basis eines einzigen Vertrages, mehrerer Verträge oder Vertrag plus Verträge plus nicht-vertragliche Entwicklungen (nachfolgende Praxis oder Gewohnheitsrecht) entstehen.

Die dritte Form besteht aus Normen und Prinzipien, die einen bestimmten Problembereich regeln, zusammengefasst sind und so das „special regime“ zum Ausdruck bringen. Zu dieser Form von special regime gehören das Umweltvölkerrecht, Wirtschaftsvölkerrecht (WTO-Recht),[76] Menschenrechte,[77] das humanitäre Völkerrecht, Seerecht und Weltraumrecht. Zu Interpretationszwecken müssen diese special regimes in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.[78]

Die Bedeutung der special regimes liegt darin, dass sie bestimmte einheitliche Ziele und Zwecke verfolgen. Die Interpretation und Anwendung sollten daher nach Möglichkeit diese Ziele und Zwecke zum Ausdruck bringen.[79] Das special regime geht – unter denselben Bedingungen, wie es die lex specialis-Regeln vorsehen – dem allgemeinen Völkerrecht vor. Wie in den Schlussfolgerungen zur Arbeitsgruppe hervorgehoben wird, ist die Rolle des allgemeinen Völkerrechts für das special regime eine zweifache: einerseits die der Lückenfüllung, da special regimes oft enger definiert sind.[80] Andererseits ist für den Fall des Scheiterns des special regimes das allgemeine Völkerrecht zur Anwendung zu bringen.[81]

Ob mit der Kollisionsregel „lex specialis derogat legi generali“ und im Besonderen mit der Auslegungsregel des special regimes die vielfältigen Normenkonflikte im Kontext der grünen Gentechnik in Europa gelöst werden können, soll im Kapitel 5 herausgearbeitet werden.

III. Lex posterior-Regel

Der zweite Problemkomplex von Normbeziehungen betrifft Konflikte zwischen sukzessiven Rechtsnormen, wofür die allgemein anerkannte Kollisionsregel „lex posterior derogat legi priori“ gilt.[82] Hier spielt das Kriterium der Zeit[83] die entscheidende Rolle.

Der lex posterior-Grundsatz als Kollisionsregel[84] wurde im Völkerrecht zunächst als allgemeiner Rechtsgrundsatz nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) IGH-Statut bezeichnet, inzwischen wird er aber dem Völkergewohnheitsrecht gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. b) IGH-Statut zugeordnet.[85] Darüber hinaus ist der lex posterior-Grundsatz in Art. 30 Abs. 1 WVK[86] als Völkervertragsrecht (Art. 38 Abs. 1 lit. a) IGH-Statut) kodifiziert. Die lex posterior-Kollisionsregel gilt für alle Rechtsnormen (Vertrag, Gewohnheit, Allgemeine Rechtsgrundsätze). Im Gegensatz zu vertragsrechtlichen Normen, ist die Festlegung des Zeitpunktes für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht oder eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aber oft schwierig.[87]

Art. 30 Abs. 1 WVK findet nur Anwendung auf aufeinander folgende Verträge über denselben Gegenstand (in pari materia).[88] Solange Konflikte zwischen Rechtsnormen aus Verträgen über denselben Gegenstand im Sinne von materieller Überschneidung mit identischen Parteien auftreten und der frühere Vertrag nicht beendet oder nach Art. 59 WVK suspendiert wird, ist auf Art. 30 Abs. 3 WVK[89] zu verweisen. Danach findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.

Der Vorrang des „Heutigen vor dem Gestrigen“ wird zwar allgemein anerkannt, aber beansprucht, trotz allem keine absolute Gültigkeit. Abgesehen von den lex superior-Normen scheint die Anwendung dieses Grundsatzes, wie in den Schlussfolgerungen der ILC-Arbeitsgruppe betont wurde, vor allem dann kaum geeignet, wenn die spätere Norm im Vergleich zur früheren unterschiedliche Parteien bindet.[90]

Die eigentlich problematischen Fälle betreffen Konflikte zwischen früheren und späteren Verträgen über denselben Gegenstand[91] mit unterschiedlichen Parteien.[92] Art. 30 Abs. 4 lit. b) WVK[93] bestimmt das Verhältnis beider Verträge zueinander in der Form, dass zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei von nur einem der beiden Verträge ist, jener Vertrag gilt, dem beide angehören.

Art. 30 Abs. 4 WVK beinhaltet die pacta tertiis-Regel, die nur anwendbar ist, wenn die Vertragsnormen sich im Verhältnis zu den entsprechenden Vertragsparteien in unabhängige bilaterale Verpflichtungen aufspalten lassen (Vertragsregimeaufspaltung).[94] Ist eine Aufspaltung nicht möglich, besteht für den Staat die Gefahr der Verletzung von Vertragsverpflichtungen.[95] Ein automatischer Vorrang des Vertrages, der keine Aufspaltung in bilaterale Verpflichtungen einräumt, ist der WVK nicht zu entnehmen. [96]

Die Anwendung und völkerrechtliche Bedeutung der lex posterior-Regel für Normenkonflikte im Bereich der grünen Gentechnik werden im folgenden Kapitel 2 sowie im Kontext der Lösungsmöglichkeiten von Kapitel 5 dargestellt.

IV. Konfliktklauseln

Wegen der nicht ausreichenden Regulierung von Normenkonflikten im allgemeinen Recht und der offenen Formulierung von Art. 30 Abs. 4 WVK sollten die Vertragsparteien – nach den Empfehlungen der ILC-Arbeitsgruppe – in Verträge Klauseln aufnehmen, die mögliche Konflikte zu anderen Verträgen regeln (Konfliktklauseln).[97]

Der Vorrang von Vertragsklauseln ist in Art. 30 Abs. 2 WVK[98] bestimmt. Konfliktklauseln können sich auf frühere und spätere Verträge beziehen. Zur ersten Gruppe zählen Vertragsklauseln,[99] wonach der nachfolgende Vertrag keine Berührung zu bereits bestehenden Verträgen haben soll (Art. 30 Genfer Übereinkommen über die Hohe See[100] ), der nachfolgende Vertrag den früheren Vertrag aufhebt (Art. 311 Abs. 1 SRÜ[101] ) sowie kompatible frühere Verträge beibehalten werden (Art. 311 Abs. 2 SRÜ[102] ). Zur zweiten Gruppe gehören Vertragsklauseln, die einerseits inkompatible spätere Verträge verbieten (Art. 8 NATO[103] ) – eine so genannte Ausnahme von der lex posterior-Regel – und andererseits kompatible spätere Verträge ausdrücklich erlauben (Art. 311 Abs. 3 SRÜ).[104] Entsprechende Klauseln können Konflikte lösen, doch sind ihnen auch Grenzen gesetzt. Z.B. können sie nicht die Rechte dritter Vertragsparteien oder Konfliktfälle mit ius cogens-Normen regeln.[105]

Eine Konfliktklausel[106] stellt auch Art. 103 UN-Charta[107] dar, derzufolge im Konfliktfall den Charta-Verpflichtungen der UN-Mitgliedstaaten der Vorrang vor Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften eingeräumt wird. Dieser Vorrang ist in Art. 30 Abs. 1 WVK[108] verankert. Eine weitere Konfliktklausel ist auch in Art. 307 EG für Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten enthalten.[109] Der EG-Vertrag hat zwar absoluten Vorrang vor Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten, doch haben gemäß Art. 307 Abs. 1 EG[110] solche Übereinkünfte von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten Vorrang, wenn sie vor Inkrafttreten des EG-Vertrages für die jeweiligen Mitgliedstaaten abgeschlossen worden sind.

Wie die ILC ausdrücklich festhält, sind die Beziehungen zwischen Verträgen, die zu unterschiedlichen Rechtssystemen gehören, ein generelles Problem.[111] Die Problematik zeigt sich besonders stark in den Beziehungen zwischen Verträgen des Umwelt- und Welthandelsrechts. Obwohl sich die Verhandelnden solcher Verträge des Problems bewusst sind, hat sich die Praxis dennoch in einer unkoordinierten und uneinheitlichen Weise weiterentwickelt.

Eine für diese Arbeit wichtige Konfliktklausel enthält Art. 22 Abs. 1 der Biodiversitätskonvention (CBD), die allerdings, so die Feststellung der ILC, vom Wortlaut und ihrer Bedeutung her unklar erscheint. Denn – laut ILC – lässt die in Art. 22 Abs. 1 CBD vorhandene Formulierung, „… the provisions of this Convention shall not affect the rights and obligations of any Contracting Parties deriving from any existing international agreement, except when the exercise of those rights and obligations would cause serious damage or threat to biological diversity“ die Frage offen, welche Vorschrift gegenüber welcher letztlich den Vorrang hat. In diesem unklaren Fall empfiehlt die ILC, den Rückgriff auf die allgemeinen Konfliktlösungsregeln des Völkerrechts.[112]

Besonders bedeutsam für diese Arbeit ist das Cartagena-Protokoll über biologische Sicherheit (CP),[113] das den grenzüberschreitenden Handel mit gentechnisch veränderten lebenden Organismen regelt. Als Instrument des Umweltvölkerrechts enthält das CP in Art. 2 Abs. 4[114] und Art. 26 Abs. 1[115] jeweils auch eine Konfliktklausel – in der Art einer savings clause [116] – bezüglich des Verhältnisses zu anderen Abkommen, wie etwa den Rechtsnormen der WTO.[117] Schon bei den Vertragsverhandlungen wurde die Beziehung des CP zu den vertraglichen Pflichten, die aus den WTO-Vereinbarungen hervorgehen, diskutiert. Die an ihnen beteiligten Parteien waren zurückhaltend in Bezug auf die Lösung der Frage, wie sich umweltrechtliche und welthandelsrechtliche Bestimmungen zueinander zu verhalten haben. Und als Ergebnis gibt es zwar – nicht ganz eindeutige – Bestimmungen für solche Konfliktsituationen, allerdings lässt das CP die Beziehungen zu anderen – als den welthandelsrechtlichen – wichtigen völkerrechtlichen Verträgen unberücksichtigt.[118] Die endgültige Formulierung der Präambel des CP illustriert die vorhandenen Problematiken sehr genau. Die Präambel bestimmt nämlich, dass “…trade and environment agreements should be mutually supportive with a view to achieving sustainable development;” und dass “ … this Protocol shall not be interpreted as implying a change in the rights and obligations of a Party under any existing international agreements.” Diese Formulierung lässt laut ILC die Annahme zu, dass Konflikte zwischen den Vertragspartnern so zu lösen sind, dass umwelt- und handelsrechtliche Verträge einander unterstützen, um eine nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen. Unbeantwortet blieben im CP aber Kollisionsfragen betreffend andere völkerrechtliche Übereinkommen[119] – wie etwa die Internationale Pflanzenschutzkonvention 1979 i. d. F. 1991.[120] Bemerkenswert ist allerdings der letzte Abs. der Präambel des CP, der bestimmt, dass „…the above recital is not intended to subordinate this Protocol to other international agreements.”[121] Damit wird eindeutig, dass die Übereinstimmung zum Ausdruck bringt, dass das CP als nicht weniger wichtig als andere internationale Vereinbarungen gelten soll.

Auch der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Futter und Landwirtschaft (ITPGRFA 2001),[122] der auch als Internationaler Saatgutvertrag bezeichnet wird, enthält in der Präambel[123] eine ähnliche Formulierung. Diese anerkennt zwar die Existenz von parallelen und kollidierenden Vertragsverpflichtungen, sagt allerdings nichts darüber, was im Fall eines Konfliktes konkret zu geschehen hat.[124] Interpretationen des Normenverhältnisses des ITPGRFA zur CBD, zum TRIPS-Abkommen und zur UPOV-Konvention werden im Kapitel 3.A. dieser Arbeit erläutert.

Die ILC hält in ihrem Report fest, dass die oben erwähnten Klauseln aufzeigen, dass eine generelle Regelung betreffend den Vorrang von Verträgen unwahrscheinlich scheint. Denn die Verträge und die Situationen sind zu verschieden, weshalb nur darauf appelliert werde, dass die Parteien die Interpretation im Sinne von gegenseitig unterstützend (mutually supportive) vornehmen. Die ILC sieht darin den Ausdruck der Notwendigkeit einer einheitlichen Interpretation, die allerdings nur innerhalb eines völkerrechtlichen Regimes – d.h. einer Teilrechtsordnung – funktionieren wird, da die Gegenstände und Ziele der Verträge ein gemeinsames „Ethos“ haben. Eine Bereitschaft der Parteien von verschiedenen Vertragsregimes, sich „mutually supportive“ zu verhalten kann – laut ILC – nicht a priori erwartet werden, da oft unterschiedliche bzw. sogar diametral entgegengesetzte Ziele und Lösungen angestrebt werden.[125]

Anderer Ansicht ist hingegen Riccardo Pavoni, der 2010 argumentierte, dass das mutually supportivenes-Prinzip ein „law-making principle“ ist, resultierend aus einer „[…] emerging states‘ duty to cooperate in good faith in order to facilitate law-making processes, including amendment procedures, in respect of agreements which may generate systemic conflicts with other regimes safeguarding essential values for the international community.“[126]

Im Jahr 2003 brachte Jost Pauwelyn das Konzept der „neutrality of intenational law“ (mit Ausnahme von ius cogens) zur Diskussion. Er geht davon aus, dass alle Staaten gleich sind, weshalb auch zwischen dem von ihnen produzierten Recht Gleichheit herrscht.[127] Pavoni spricht in diesem Zusammenhang und basierend auf dieser Idee von einem Konzept der „mutual neutralization”, wenn es sich um völkerrechtliche Regeln handelt, die auf „[…] ‘non modification’ […] and ‘non subordination’ […] (or ‘absence of hierarchy’ among themselves)“ abzielen.[128]

Auf mögliche Lösungsansätze im Hinblick auf die oben erwähnten Konfliktsituationen wird im Kapitel 5. dieser Arbeit näher eingegangen werden.

V. Inter se-Abkommen

Die ILC-Arbeitsgruppe betont in ihrem Report, dass die Anwendung paralleler Vertragsbestimmungen auf denselben Sachverhalt gemäß Art. 41 WVK ausgeschlossen werden könnte.[129] Inter se-Abkommen gehören zur Gruppe der späteren Verträge, und sind dadurch gekennzeichnet, dass zwei oder mehr Vertragsparteien eines multilateralen Vertrages durch eine Vereinbarung den Vertrag im Verhältnis zueinander (inter se) modifizieren. Ein inter se-Abkommen liegt weiterhin vor, wenn Vertragsstaaten eines multilateralen Vertrages – z.B. WTO – im Verhältnis zueinander Vertragsbestimmungen modifizieren und dritte Staaten dem modifizierten Vertrag beitreten.[130] Ein Beispiel dafür wären die zwischen Kanada und Argentinien am 18. März 2010 mit der EU vereinbarten einvernehmlichen Lösungen zur Beilegung des EC-Biotech Rechtsstreits, der im Kapitel 4.B. ausführlich behandelt wird.

Voraussetzungen für den Abschluss von inter se-Abkommen sind nach Art. 41 Abs. 1 WVK,[131] dass die Möglichkeit einer solchen Modifikation im Vertrag vorgesehen (lit. a) oder nicht verboten (lit. b) ist. Weiterhin dürfen die anderen Vertragsparteien in ihren Rechten und Pflichten nicht beeinträchtigt werden [lit. b (i)] und darf sich die Modifikation nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unvereinbar wäre [lit. b (ii)]. Gemäß Art. 41 Abs. 2 WVK[132] ist schon die Absicht zum Abschluss eines inter se-Abkommens den anderen Vertragsparteien zu notifizieren, was den Zweck hat, dass diese gegebenenfalls darauf reagieren können.[133]

Während der ursprüngliche Vertrag das Verhältnis zwischen allen Vertragsparteien regelt, findet ein inter se-Abkommen nur auf das spezielle Verhältnis zwischen einigen Vertragsparteien Anwendung. Damit wird ein spezielles Rechtssystem geschaffen, ohne das generelle Rechtssystem in Frage zu stellen. Beispielsweise enthält der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968[134] in Art. 7[135] eine Bestimmung, wonach die Vertragsstaaten regionale Verträge schließen können mit dem Ziel, dass ihre Hoheitsgebiete frei von Kernwaffen sind.[136] Als Folge dieser Bestimmung haben einige Regionen Abkommen über nuklearfreie Zonen geschaffen.[137] Auch Freihandelszonen gemäß Art. XXIV GATT zählen dazu.

Ob und inwieweit inter se-Abkommen (z.B. vertraglich vereinbarte gentechnikfreie Zonen inklusive Importen) eine mögliche Lösungsstrategie für Normenkonflikte im Bereich der grünen Gentechnik in Europa sind, soll im Kapitel 5.C.II.2. geklärt werden.

E. Grundlagen und Argumente betreffend grüne Gentechnik

I. Meilensteine in der grünen Gentechnik

Die Geschichte der grünen Gentechnik kann weltweit auf mehr als 30 Jahre zurückblicken, als in den 1970-iger und 1980-iger Jahren aus der in Laboratorien stattgefundenen Grundlagenforschung eine Querschnittsmaterie mit immer weiterem Anwendungsgebiet entstand.[138] Der Begriff grüne Gentechnik bzw. Agro-Gentechnik bezeichnet gentechnische Verfahren in der Pflanzenzüchtung, die das Erbgut von Nutzpflanzen verändern.[139] Im Jahre 1983 erfolgte der erste Gentransfer bei Pflanzen mit Agrobacterium.[140] 1987 kam es in den USA zu ersten Freisetzungen gentechnisch veränderter (gv) Pflanzen, und 1991 begann die erste Freisetzung in Deutschland. In den Jahren 1996 und 1997 folgte schließlich der erste kommerzielle Anbau von gv-Soja, -Mais, -Raps und -Baumwolle in den USA.[141]

Der Bt-Mais MON810 war über viele Jahre hinweg die einzige gv-Pflanze, die in Deutschland landwirtschaftlich genutzt wurde. 1998 war dafür eine EU-Zulassung[142] erteilt worden, die im April 2007 auslief. Danach wurde ein Erneuerungsantrag für Bt-Mais MON810 gestellt und nach den inzwischen verschärften Bestimmungen auch nochmals die Sicherheit dieser gv-Pflanze überprüft.[143] 2009 kam es allerdings zu einem Anbauverbot von Bt-Mais MON810 in Deutschland[144] und zu erstmaligem Rückgang des Gentechnikanbaus in Europa insgesamt. In Frankreich gilt seit 2008 ein nationales Anbauverbot für gentechnisch veränderten Bt-Mais MON810. Auch in Österreich, Griechenland, Luxemburg und Ungarn ist der Anbau verboten. In Europa wird gv-Mais kultiviert hauptsächlich in Spanien[145] und Portugal[146] angebaut.[147] Bezogen auf alle 27 EU-Mitgliedstaaten beträgt der gv-Mais-Anteil nur ein Prozent der Gesamtanbaufläche[148] und ist damit weiterhin als gering einzustufen.

Am 2. März 2010 genehmigte die EU-Kommission nach langjährigen Verzögerungen erstmals mit zwei Beschlüssen den Anbau und die Verwendung der gv-Kartoffel Amflora zu industriellen Zwecken[149] sowie zum Gebrauch als Futtermittel[150] in Europa. Bei der Amflora handelt es sich um eine Kartoffelart, die hauptsächlich für industrielle Zwecke verwendet wird. Reststoffe werden als Futtermittel genutzt, eine Anwendung für Lebensmittelzwecke ist jedoch nicht vorgesehen. Dennoch wurde im Zulassungsverfahren auch eine Bewilligung als Lebens- und Futtermittel beantragt, wobei der Antrag auch die unbeabsichtigte Beimengung bis 0,9 Prozent umfasste.[151] 2010 begann der Anbau der neu zugelassenen BASF-Kartoffel Amflora zunächst auf kleineren Flächen.[152] Die Zulassung der Amflora-Kartoffel war in der EU von Anfang an umstritten und es wurde über viele Jahre hinweg eine bewegte Kontroverse geführt. Gentechnik-Kritiker verwiesen auf die Sicherheitsbedenken, wohingegen Befürworter der grünen Gentechnik eine politische Frage mit hohem symbolischem Wert orteten.[153]

[...]


[1] Martin Schulte / David Apel, Recht der Umwelt- und Humangentechnik, in: M. Schulte, R. Schröder (Hrsg.), Handbuch des Technikrechts, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg, 2011, S. 507.

[2] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Die Chronologie der Zulassung der genetisch veränderten Maislinie MON810, 11.11.2008, http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/inverkehrbringen/MON810_Chronologie_PDF.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (08.08.2012).

[3] VDI nachrichten, Gen-Pflanzen wachsen auf unsicherem Boden, 26.03.1999 http://www.vdi-nachrichten.com/artikel/Gen-Pflanzen-wachsen-auf-unsicherem-Boden/613/2 (08.08.2012).

[4] Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg.

[5] European Communities – Measures Affecting The Approval And Marketing, Of Biotech Products, Reports of the Panel, Panel Report, WTO-Dok. WT/DS291/R, WT/DS292/R, WT/DS293/R (29.09.2006), Short and Full Titles of Products, S. xlvii – xlix, 1, (EC – Biotech-Fall), http://www.wto.org/english/news_e/news06_e/291r_e.htm und http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds291_e.htm (15.10.2012). Siehe zu diesem Rechtsstreit im Detail Kapitel 4.B.

[6] Ibid., S. 1-4. Die Klage richtete sich nicht generell gegen alle gentechnisch veränderten Produkte.

[7] Christina Alexandra Zabini, Gentechnisch modifizierte Nahrungsmittel – Das Übereinkommen über Biologische Vielfalt und das Cartagena-Protokoll, Diplomarbeit an der KFU Graz, 2006, S. 34.

[8] WTO, SPS Agreement CBT – Current Issues – Genetically Modified Organisms (GMOs), S. 1, http://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/sps_agreement_cbt_e/c8s1p1_e.htm (13.08.2012).

[9] Vesco Paskalev, Can Science Tame Politics: The Collapse of the New GMO Regime in the EU, 30.07.2011, European Journal of Risk Regulation, Forthcoming, http://ssrn.com/abstract=2022186 (19.07.2012).

[10] Transgen, Anbau von gv-Mais in der EU in Hektar, 12.11.2013, http://www.transgen.de/anbau/flaechen_international/643.doku.html (22.12.2013).

[11] Ibid.

[12] EuGH, 06.09.2011, Rs. C-442/09 (Bablok u.a. / Freistaat Bayern), Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, S. 711.

[13] EuGH, 08.09.2011, Rs. C-58/10 bis C-68/10 (Monsanto SAS et. al. / Ministre de l’Agriculture et de la Pêche), Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, S. 789.

[14] EuGH, 12.07.2012, Rs. C-59/11 (Kokopelli / Graines Baumaux), Abl. C 120 vom 16.04.2011, S. 5.

[15] Dachverband Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt e. V.,Pressemitteilung 16. Juli 2012: EuGH bestätigt Verkaufshürden für Saatgutvielfalt, http://kulturpflanzen-nutztiervielfalt.org/pressemitteilung-16-juli-2012-eugh-bestätigt-verkaufshürden-für-saatgutvielfalt (16.07.2012)

[16] Yvonne Schmidt, Die Aspekte der „Freiheit, Sicherheit und Öffentlichkeit“ im Kontext der Gentechnik, Wissenschaftlicher Aufsatz, in: Tagungsband der 48. Assistententagung Öffentliches Recht, Heidelberg 2008, Tagung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten. Herausgegeben von Felix Arndt, Nicole Betz, Anuscheh Farahat, Matthias Goldmann, Matthias Huber, Dr. Rainer Keil, Petra Lea Láncos, Dr. Jan Schaefer, Maja Smrkolj, LL.M., Franziska Sucker, Stefanie Valta, Nomos Verlag, 2009, S. 155-177.

[17] Ibid.

[18] EuGH, Rs. C-442/09, supra Fn. 12. Siehe dazu auch den Artikel von Gruene Jugend Deutschland, Gentechnikfreiheit ist doch möglich, 05.03.2009 http://www.gruene-jugend.de/themen/gentechnik/537200.html (29.09.2009). Siehe dazu im Detail Kapitel 4.D.

[19] International Law Commission (ILC), http://www.un.org/law/ilc (15.10.2012).

[20] Report of the study group on the fragmentation of international law, finalized by Martti Koskenniemi, UN-Dok. A/CN.4/L.682 (13.04.2006), http://untreaty.un.org/ilc/documentation/english/a_cn4_l682.pdf (21.09.2012).

[21] Gregor Kaiser, Biodiversitätskonvention und Schutz geistigen Eigentums im Interessenkonflikt, Bonn 2002. http://www.biopiraterie.de/fileadmin/pdf/hintergrund/cbd-trips-konflikt.pdf (16.09.2012).

[22] Sabrina Safrin, Treaties in Collision? The Biosafety Protocol and the World Trade Organization Agreements, American Journal of International Law, Vol. 96, Nr. 3, S. 606-628, July 2002, http://ssrn.com/abstract=658561 (25.09.2012).

[23] Ingo Niemann, Geistiges Eigentum in konkurrierenden völkerrechtlichen Vertragsordnungen: Verhältnis zwischen WTO/TRIPS und WIPO (Beiträge zum ausländischen offentlichen Recht und Völkerrecht), Berlin Heidelberg 2008. Christian von Wartburg, Patente auf genetische Informationen im Licht der Biodiversitätskonvention und des TRIPS-Abkommens, Dissertation der Universität St. Gallen, Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften (Hrsg.) 2006.

[24] Hinsichtlich der Abgrenzung hard law versus soft law siehe die Analyse von Gregory C. Shaffer / Mark A. Pollack, How Hard and Soft Law Interact in International Regulatory Governance: Alternatives, Complements and Antagonists (July 8, 2008). Systemic Implications of Transatlantic Regulatory Cooperation and Competition, Simon Evenett & Robert Stern, eds., World Scientific, 2010; Society of International Economic Law (SIEL), Inaugural Conference 2008. Online Proceedings Working Paper No. 45/08, http://ssrn.com/abstract=1156867 (18.09.2012).

[25] Zum Begriff des Normkonflikts siehe auch die Abhandlung von Erich Vranes, The Definition of ‘Norm Conflict’ in International Law and Legal Theory, European Journal of International Law 2006, Vol. 17, S. 395-418, http://ejil.oxfordjournals.org/content/17/2/395.full.pdf+html (22.09.2012).

[26] Carmen Thiele, Fragmentierung, Archiv des Völkerrechts, Bd. 46, 2008, S. 2–4.

[27] Siehe z.B. Address to the Plenary Session of the General Assembly of the United Nations by Judge Stephen M. Schwebel, President of the International Court of Justice, 26 October 1999. http://www.icj-cij.org/court/index.php?pr=87&pt=3&p1=1&p2=3&p3=1&PHPSESSID= (25.09.2012). Eyal Benvenisti / George W. Downs, The Empire's New Clothes: Political Economy and the Fragmentation of International Law. Stanford Law Review 2007, Vol. 60, Nr. 2, S. 595, http://ssrn.com/abstract=976930 (18.09.2012).

[28] Martti Koskenniemi / Päivi Leino, Fragmentation of International Law? Postmodern Anxieties, Leiden Journal of International Law 2002, Vol. 15, Nr. 03, S 553, 579.

[29] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 3. Siehe auch Shaffer / Pollack, How Hard and Soft Law Interact in International Regulatory Governance, supra Fn. 24, S. 30.

[30] Harlan Grant Cohen, From International Law to International Conflicts of Law: The Fragmentation of Legitimacy (June 30, 2010). UGA Legal Studies Research Paper No. 10-13; American Society of International Law Proceedings, http://ssrn.com/abstract=1632873 (18.09.2012). Andreas L. Paulus, Zur Zukunft der Völkerrechtswissenschaft in Deutschland: Zwischen Konstitutionalisierung und Fragmentierung des Völker rechts, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2007, Vol. 67, S. 695-719, http://www.zaoerv.de/67_2007/67_2007_3_a_695_720.pdf (19.09.2012). Andreas Fischer-Lescano / Gunther Teubner, Regime-Kollisionen. Zur Fragmentierung des globalen Rechts, Frankfurt am Main, 1. Aufl., 2006.

[31] Andreas Fischer-Lescano / Gunther Teubner, Fragmentierung des Weltrechts. Vernetzung globaler Regimes statt etatistischer Rechtseinheit, 2007, S. 1 ff, in: Mathias Albert und Rudolf Stichweh (Hg.), Weltstaat – Weltstaatlichkeit: Politische Strukturbil-dung nach der Globalisierung, 2005, http://www.velbrueck-wissenschaft.de/pdfs/2005_fischer-lescanoteubner.pdf (19.09.2012).

[32] Hafner, Bericht 2000, in: Report of the International Law Commission on the work of its fifty-second session, Annex. Syllabuses On Topics Recommended For Inclusion In The Long-Term Programme of Work of the Commission, S. 143-150, http://untreaty.un.org/ilc/reports/2000/english/annex.pdf#page=9 (21.09.2012).

[33] International Law Commission – Analytical Guide: Fragmentation of international law: difficulties arising from the diversification and expansion of international law, Codification Division, Office of Legal Affairs, http://untreaty.un.org/ilc/guide/1_9.htm (15.5.2011).

[34] Hafner, Bericht 2000, supra Fn. 32, S. 145-147-

[35] Ibid., S. 143-144.

[36] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 13, Para.13. Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 2.

[37] UN-Dok. A/CN.4/L.628 (2002), UN-Dok. A/CN.4/L.644 (2003), UN-Dok. A/CN.4/L.663/Rev.1 (2004), UN-Dok. A/CN.4/L.676 (2005), UN-Dok. A/CN.4/L.682 (2006).

[38] ILC-Report 2006, supra Fn. 20.

[39] Ibid., S. 15, Para. 17.

[40] Vienna Convention on the Law of Treaties, Vienna, 23.05.1969, United Nations Treaty Series, Vol. 1155, S. 331, http://treaties.un.org/doc/Treaties/1980/01/19800127%2000-52%20AM/Ch_XXIII_01p.pdf (26.12.2012). Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) – deutsche Übersetzung in der schweizerischen Systematischen Sammlung des Bundesrechts, http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_111/index.html (26.12.2012).

[41] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 17, Para. 21.

[42] Ibid., S. 19, Para. 25.

[43] Conclusions of the work of the Study Group on the Fragmentation of International Law: Difficulties arising from the Diversification and Expansion of International Law 2006. Adopted by the International Law Commission at its Fifty-eight session in 2006 and submitted to the General Assembly as a part of the Commission’s report covering the work of that session (A/61/10, Para. 251). Yearbook of the International Law Commission 2006, Vol. II, Part Two. http://untreaty.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft%20articles/1_9_2006.pdf (15.5.2011).

[44] Ralf Michaels / Joost Pauwelyn, Conflict of Norms or Conflict of Laws? Different Techniques in the Fragmentation of Public International Law, Duke Journal of Comparative & International Law 2012, Vol. 22, Nr. 3, S. 349-376. Available at: http://scholarship.law.duke.edu/djcil/vol22/iss3/3. (25.01.2013). Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 2.

[45] Thiele, ibid., S. 5.

[46] ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 5.

[47] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 5-8.

[48] ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 5.

[49] Ibid.

[50] Ibid. ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 41, Para. 70.

[51] Article 31 WVK statuiert wie folgt: (1) “A treaty shall be interpreted in good faith in accordance with the ordinary meaning to be given to the terms of the treaty in their context and in the light of its object and purpose.” (2) “The context … shall comprise, in addition to the text, … its preamble and annexes: (a) any agreement relating to the treaty … between all the parties in connection with the conclusion of the treaty; (b) any instrument … accepted by the other parties as an instrument related to the treaty. (3.) There shall be taken into account, together with the context: (a) any subsequent agreement … regarding the interpretation … (b) any subsequent practice … regarding its interpretation; (c) any relevant rules of international law applicable ... between the parties. (4.) A special meaning … if it is … so intended.” Über die Bedeutung von Artikel 31 (3)(c) siehe auch das research paper von Han van Gellecum, Environmental Law in the Context of Article 31(3)(C) of the Vienna Convention on the Law of Treaties: Reconciling Treaty Interpretation and Progressive Environmental Norms: The Pulp Mills Case and Beyond, The Hague, Netherlands, 2012), http://ssrn.com/abstract=1989468 (20.10.2012).

[52] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 42, Para. 74. Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 6.

[53] ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 5.

[54] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 6. Siehe dazu auch Joost Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO: How far can we go?, American Journal of International Law 2001, Vol. 95, S. 538, http://www.asil.org/ajil/pauwelyn.pdf (30.09.2009). Pauwelyn geht von der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Teilrechtsnormen aus: „…the absence of any inherent hierarchy of treaty norms (other than rules of ius cogens) means that, in principle, the treaty norms concluded under the auspices of the United Nations Environment Programme (UNEP) have the same legal status as those concluded in the World Intellectual Property Organization (WIPO), the WTO, or a bilateral treaty. No a priori hierarchy exists between WTO rules and other treaty rules. All treaty rules derive from the consent of the states involved. Deriving from the same source, they must be equally binding in nature….“

[55] Siehe dazu im Detail Kapitel 3.B-D.

[56] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 6.

[57] Jan-Erik Burchardi, Labelling of Genetically Modified Organisms: A Possible Conflict with the WTO?, in Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 2001, Vol. 29, Nr. 1, S. 96 f. zitiert in: Thiele, ibid., S. 7.

[58] Thiele, ibid.

[59] ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 31-42.

[60] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 44, Para. 78. Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 7.

[61] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 47, Para. 85, S. 233, Para. 463.

[62] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 7.

[63] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 47, Para. 85.

[64] Case concerning Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. USA), Summary of the Judgment of 27 June 1986, chapter IX. The applicable law: customary international law, Paras. 172-182, und Judgment of 27 June 1986, S. 92, Para. 176-179, http://www.icj-cij.org/docket/files/70/6503.pdf (30.09.2012). Siehe dazu auch die Ausführungen von Joost Pauwelyn, der Folgendes schreibt: „…since treaty rules and rules of customary law have the same binding force and the notion of acte contraire is alien to international law, not only can treaties contract out of, or overrule custom (custom being the main source of general international law), but also custom, in principle, can replace a treaty norm. Once a custom has been validly established and proven, an earlier contradictory treaty rule must give way to it unless it can be proved that the earlier treaty continues to apply as lex specialis….“ Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO, supra Fn. 54, S. 537.

[65] Nicaragua v. USA, ibid., Para. 178.

[66] Ibid., Para. 177.

[67] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 7.

[68] Thiele, ibid., S. 7-8. ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 46, Para. 84.

[69] Thiele, ibid., S. 8.

[70] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 47, Para. 85.

[71] “Where therefore the Court finds a practice clearly established between two States which was accepted by the Parties as governing the relations between them, the Court must attribute decisive effect to that practice for the purpose of determining their specific rights and obligations. Such a particular practice must prevail over any general rules.” Case concerning the Right of Passage over Indian Territory (Portugal v. India) (Merits) ICJ Reports 1960, S. 44. http://www.icj-cij.org/docket/files/32/4521.pdf (30.09.2012). ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 46, Para. 84.

[72] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 8.

[73] Thiele, ibid. ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 18-19, Paras. 23-24, S. 128ff, Para. 251ff. ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 8.

[74] ILC-Report 2006, ibid., S. 65, Para. 123ff. ILC-Conclusions 2006, ibid., Para. 11-16.

[75] Art. 55 der Staatenverantwortlichkeitsresolution enthält eine lex specialis und lautet wie folgt: „Diese Artikel finden keine Anwendung, wenn und soweit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer völkerrechtswidrigen Handlung oder der Inhalt oder die Durchsetzung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates speziellen Regeln des Völkerrechts unterliegen.“ Siehe GV-Res. 56/83, Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen. Verabschiedet auf der 85. Plenarsitzung am 12. Dezember 2001, ohne Abstimmung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/56/589 und Corr. 1, Ziffer 10), http://www.un.org/Depts/german/gv-56/band1/56bd-6.pdf (12.10.2012). ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 12. Siehe dazu auch H. L. A. Hart, der von einem breiten Verständnis von Sekundärnormen ausgeht und zur Charakterisierung Folgendes schreibt: „… secondary are all concerned with the primary rules themselves. They specify the ways in which the primary rules may be conclusively ascertained, introduced, eliminated, varied, and the fact of their violation conclusively determined.” Herbert Lionel Adolphus Hart, The Concept of Law 92 (1961) in: Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO, supra Fn. 54, S. 536, Fn. 8. Auch Pauwelyn geht von einem weiten Ansatz betreffend Sekundärrecht aus: “... The scope of the ‘secondary’ rules referred to here (as well as in Hart’s book) is much wider than the notion of ‘secondary’ rules used by the International Law Commission (ILC) in its discussions on the draft articles on state responsibility (where it is limited to the definition and consequences of breach of primary rules, excluding secondary rules such as those on the creation, application, revision, or termination of primary rules) ….”. Siehe Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO, supra Fn. 54, S. 536, Fn. 8.

[76] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 87, Para. 165ff.

[77] Ibid., S. 85, Para. 159ff.

[78] ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 12.

[79] Ibid., Para. 13.

[80] Ibid., Para. 15.

[81] Ibid., Para. 16.

[82] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 115, Para. 223. ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 24. Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 8.

[83] Thiele, ibid.

[84] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 124, Para. 241.

[85] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 8.

[86] Art. 30 Abs. 1 WVK statuiert wie folgt: “Subject to Article 103 of the Charter of the United Nations, the rights and obligations of States Parties to successive treaties relating to the same subject matter shall be determined in accordance with the following paragraphs.”

[87] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 9.

[88] Ibid.

[89] Art. 30 Abs. 3 WVK: “… the earlier treaty applies only to the extent that its provisions are compatible with those of the later treaty.”

[90] ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 25. ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 128, Para. 251.

[91] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 128, Para. 253.

[92] Ibid., Para. 251.

[93] Art. 30 Abs. 4 lit. b WVK: „…between a State party to both treaties and a State party to only one of the treaties, the treaty to which both States are parties governs their mutual rights and obligations.“

[94] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 9.

[95] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 128, Para. 251. ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, Para. 25.

[96] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 10.

[97] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 135, Para. 267. Thiele, ibid., S. 10.

[98] Art. 30 Abs. 2. WVK: „… the provisions of that other treaty prevail.”

[99] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 10.

[100] Art. 30 Genfer Übereinkommen über die Hohe See: „Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren Übereinkommen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die sich zwischen deren Vertragsparteien in Kraft befinden.“

[101] Art. 311 Abs. 1 SRÜ: „Dieses Übereinkommen hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Seerecht.“ Text des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – amtliche Schweizer Übersetzung ins Deutsche, http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_747_305_15.html (02.10.2012).

[102] Art. 311 Abs. 2 SRÜ: “Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.“ SRÜ, supra Fn. 101.

[103] Art. 8 NATO: „Each Party declares that none of the international engagements now in force between it and any other of the Parties or any third State is in conflict with the provisions of this Treaty, and undertakes not to enter into any international engagement in conflict with this Treaty.” The North Atlantic Treaty, Washington D.C. – 4 April 1949, http://www.nato.int/cps/en/natolive/official_texts_17120.htm (02.10.2012).

[104] Art. 311 Abs. 3 SRÜ: „Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schliessen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in dem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen; die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.“ SRÜ, supra Fn. 101. Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 10.

[105] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 128, Para. 269.

[106] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 10. ILC-Conclusions 2006, supra Fn. 43, S. 135, Para. 251.

[107] Art. 103 UN-Charta: „In the event of a conflict between the obligations of the Members of the United Nations under the present Charter and their obligations under any other international agreement, their obligations under the present Charter shall prevail.”

[108] Supra Fn. 40.

[109] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 143, Para. 283ff.

[110] Art. 307 Abs. 1 EG: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.“

[111] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 138, Para. 273ff.

[112] Ibid., S. 137, Para. 270-271.

[113] Cartagena-Protokoll on Biosafety (CP), 2000, http://bch.cbd.int/protocol/text/ (05.10.2012).

[114] Art. 2 Abs. 4 CP: „Nothing in this Protocol shall be interpreted as restricting the right of a Party to take action …, provided that such action is … in accordance with that Party’s other obligations under international law.”

[115] Art. 26 Abs. 1 CP: „The Parties, in reaching a decision on import under this Protocol … consistent with their international obligations…”

[116] Ezra Ricci, Biosafety regulation: the Cartagena protocol, Les Cahiers du RIBios – n° 3, S. 29. Sabrina Safrin, Treaties in Collision? supra Fn. 22, S. 618-621.

[117] Anja Lindroos, Addressing Norm Conflicts in a Fragmented Legal System: The Doctrine of Lex Specialis, Nordic Journal of International Law 2005, Vol. 74, S. 30–34.

[118] Safrin, Treaties in Collision? supra Fn. 22, S. 617.

[119] Ibid., S. 618-621.

[120] Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) 1997, ftp://ftp.fao.org/docrep/fao/011/i0510e/i0510e.pdf (05.10.2012).

[121] Präambel des Cartagena-Protokolles, supra Fn. 113.

[122] International Treaty on Plant Genetic Resources for Food And Agriculture (ITPGRFA) 2001, ftp://ftp.fao.org/docrep/fao/011/i0510e/i0510e.pdf (05.10.2012).

[123] Preamble des ITPGRFA: “… this Treaty and other international agreements relevant to this Treaty should be mutually supportive with a view to sustainable agriculture and food security; … nothing in this Treaty shall be interpreted as implying in any way a change in the rights and obligations of the Contracting Parties under other international agreements; … the above recital is not intended to create a hierarchy between this Treaty and other international agreements”.

[124] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 140, Para. 276.

[125] Ibid., S. 141, Para. 277.

[126] Riccardo Pavoni, Mutual Supportiveness as a Principle of Interpretation and Law-Making: A Watershed for the ‘WTO-and-Competing-Regimes’ Debate? European Journal of International Law 2010, Vol. 21, No. 3, S. 649–679, 666.

[127] Joost Pauwelyn, Conflict of Norms in Public International Law. How WTO Law Relates to other Rules of International Law, Cambridge, New York, 2003, S. 13.

[128] Pavoni, Mutual Supportiveness as a Principle of Interpretation and Law-Making, supra Fn. 126, S. 655.

[129] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 151, Para. 295. Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 12.

[130] Thiele, Fragmentierung, supra Fn. 26, S. 12.

[131] Art. 41 WVK Abs 1: „Two or more of the parties to a multilateral treaty may conclude an agreement to modify the treaty as between themselves alone if: (a) the possibility of such a modification is provided for by the treaty; or (b) the modification in question is not prohibited by the treaty and: (i) does not affect the enjoyment by the other parties of their rights under the treaty or the performance of their obligations; (ii) does not relate to a provision, derogation from which is incompatible with the effective execution of the object and purpose of the treaty as a whole.”

[132] Art. 41 Abs. 2. WVK: “Unless in a case falling under paragraph 1 (a) the treaty otherwise provides, the parties in question shall notify the other parties of their intention to conclude the agreement and of the modification to the treaty for which it provides.”

[133] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 163, Para. 318.

[134] Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) vom 1. Juli 1968, http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar2373-xxii-dbgbl.pdf (04.10.2012).

[135] Art. 7 NVV: “Nothing in this Treaty affects the right of any group of States to conclude regional treaties in order to assure the total absence of nuclear weapons in their respective territories.”

[136] ILC-Report 2006, supra Fn. 20, S. 43, Para. 299.

[137] Siehe Treaty on the Southeast Asia Nuclear Weapon-Free Zone, 15 December 1995 (Bangkok Treaty); the South Pacific Nuclear Free Zone Treaty of 6 August 1985 (Treaty of Rarotonga) between the States of the South Pacific (Australia, New Zealand and the island States of the region); and the African Nuclear-Weapon-Free Zone Treaty of 11 April 1996 (Treaty of Pelindaba) establishing nuclear-weapon-free zones in, respectively, South-East Asia, the Pacific (where a protocol expressly prohibits nuclear testing) and Africa. Für die Texte siehe United Nations Treaty series, Vol. 729, S. 169; International Legal Materials, Vol. 36, S. 635; International Legal Materials, Vol. 24, S. 1440; International Legal Materials, Vol. 35, S. 698.

[138] Jürgen Hampel, Die Auseinandersetzung über den Umgang mit der grünen Gentechnik – ein Beispiel für ein Mehrebenenregulierungssystem, in: Gentechnik. Eine Einführung, Peter Massing (Hrsg.), Wochenschau Verlag, 2007, S. 115 ff.

[139] Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Gentechnik, Stand vom 10.08.2012, http://www.bmelv.de/DE/Landwirtschaft/Pflanze/Gentechnik/gentechnik_node.html (10.08.2012).

[140] Mechthild Regenass-Klotz, Grundzüge der Gentechnik. Theorie und Praxis, Verlag Birkhäuser, Basel, 2005, S. 129, http://www.springerlink.com/content/t374451756732138/fulltext.pdf (09.10.2012). Andreas Bauer, Transgene Pharma-Pflanzen: Entwicklungsstand, Risiken, Kontrollversuche, erweiterte und aktualisierte Fassung einer Diplomarbeit im Fachbereich 11 „Ökologische Agrarwissenschaften“ der Universität Kassel, 2006, http://umweltinstitut.org/download/diplomarbeit_bauer_transgene_pharmapflanzen.pdf (09.10.2012).

[141] Ekkehard Kuhn, Biotechpflanzen. Überblick, www.biotechpflanzen.de/PDF/Ueberblick.pdf (11.06.2013). Ronaldo Campos, Historischer Überblick über Entwicklung und Regulierung der Gentechnik, Grin Verlag, 2008, S. 8.

[142] Transgen, Anbau von gv-Pflanzen in der EU 2010, supra Fn. 10.

[143] Hampel, Auseinandersetzung, supra Fn. 138, S. 123.

[144] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Bescheid zur Beschränkung des Inverkehrbringens von gentechnischen veränderten Mais der Linie MON810, Az 6788-02-13 (C/F/95/12-02), 17. April 2009.

[145] Transgen, Anbau von gv-Pflanzen in der EU 2010, supra Fn. 10.

[146] Informationsdienst Gentechnik, 2011 kaum Gentechnik-Anbau in Europa, 07.02.2012, http://www.keine-gentechnik.de/news-gentechnik/news/de/25190.html (27.02.2012).

[147] Genfrei Gehen, Wohin steuert Europa in Sachen Agro-Gentechnik?, http://www.rapunzel.de/genfrei/index.php?plink=europa-in-sachen-agro-gentechnik (27.02.2012).

[148] Transgen, Anbau von gv-Pflanzen in der EU 2011, supra Fn. 10.

[149] Beschluss 2010/135/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527- 1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1193), ABl. L 53 vom 04.03.2010, S. 11-14.

[150] Beschluss 2010/136/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der VO (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1196), ABl. L 53 vom 04.03.2010, S. 15-18.

[151] Ibid.

[152] Transgen, Amflora: Die gentechnisch veränderte Industriestärke-Kartoffel, 19.01.2012 http://www.transgen.de/pflanzenforschung/nachwachsende_rohstoffe/706.doku.html (10.08.2012).

[153] Ibid.

Ende der Leseprobe aus 499 Seiten

Details

Titel
Lösungsansätze für Normenkonflikte betreffend die grüne Gentechnik in Europa
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (Völkerrecht und Internationale Beziehungen)
Autor
Jahr
2014
Seiten
499
Katalognummer
V307419
ISBN (eBook)
9783668056626
ISBN (Buch)
9783668056633
Dateigröße
4103 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
lösungsansätze, normenkonflikte, gentechnik, europa
Arbeit zitieren
Priv.-Doz. Dr. Yvonne Karimi-Schmidt (Autor:in), 2014, Lösungsansätze für Normenkonflikte betreffend die grüne Gentechnik in Europa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307419

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