Ist die Reaktivierung der Vermögenssteuer in Deutschland aus gesellschaftlicher und ökonomischer Sicht sinnvoll?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau

2 Grundlagen und Definitionen
2.1 Das Vermögen
2.2 Die deutsche Vermögensteuer
2.3 Kurze Geschichte der Vermögenssteuer in Deutschland

3 Kontroverse Diskussion über die deutsche Vermögensteuer
3.1 Grundprinzipien der Besteuerung
3.1.1 Äquivalenzprinzip
3.1.2 Leistungsfähigkeitsprinzip
3.2 Arbeit versus Kapital
3.2.1 Die Fundustheorie
3.2.2 Vermögensbesitztheorie
3.3 Substanzbesteuerung
3.4 Bewertungsproblematik
3.5 Der Halbteilungsgrundsatz
3.6 Funktionen der Vermögensteuer
3.6.1 Allokations- und Distributionsfunktion
3.6.2 Wettbewerbsfähigkeit
3.7 Steuerehrlichkeit

4 Beurteilung der Wiedereinführung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.6.1995 festgestellt, dass das Vermögensteuergesetz wegen der ungleichen Behandlung von Grundvermögen und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Denn Grundvermögen wurde mit Einheitswerten vom 1.1.1964 bewertet, wohingegen Kapitalvermögen mit dem Gegenwartswert bemessen wurde.[1] Das hatte zur Folge, dass beispielsweise bei der Bewertung von Einfamilienhäusern das durchschnittliche Verhältnis vom Kaufpreis zum Einheitswert den Wert „acht“ aufwies, d.h. es ergab sich eine Bemessungsgrundlage, die bei 12,5% des eigentlichen Verkehrswertes lag.[2] Seitdem ist der Gesetzgeber verpflichtet, den § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes vom 17. April 1974 neu zu regeln.[3]

Das Bundesverfassungsgericht forderte weiterhin, dass die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern nur so bemessen werden darf, dass sie die Substanz unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen bezahlt werden kann. Die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags muss in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben. Da diese Voraussetzungen nicht vorlagen, konnten die derzeit geltenden Vorschriften nur noch bis zum 31.12.1996 angewendet werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhebung einer Vermögensteuer auch rechtlich weiterhin zulässig.[4]

1.2 Zielsetzung und Aufbau

In der Einleitung (erstes Kapitel) erfährt der Leser, warum das Bundesverfassungsgericht am 22.6.1995 beschlossen hat, dass die Vermögensteuer neu geregelt werden muss und sie daher ab dem 1.1.1997 nicht mehr rechtswirksam ist.

Im zweiten Kapitel werden die für das Verständnis der Vermögensteuerproblematik wichtigen Grundlagen vermittelt, indem kurz der Begriff „Vermögen“ definiert wird und im folgenden auf die deutsche Vermögensteuer eingegangen wird, wobei der Leser auch Wissenswertes zur Geschichte der Vermögensteuer erfährt.

Im Hauptteil (drittes Kapitel) geht es um die Fragestellung, ob die Reaktivierung der Vermögensteuer sinnvoll ist. Hierbei werden verschiedene Argumente und Gegenargumente dargestellt und kritisch hinterfragt. Ziel ist es, dem Leser ein besseres Verständnis der aktuellen Problematik zu vermitteln.

Die Ergebnisse werden sodann im vierten Kapitel kurz zusammengefasst. Dabei wird eine persönliche Stellungnahme des Autors gegeben, die eine Handlungsempfehlung impliziert.

2 Grundlagen und Definitionen

2.1 Das Vermögen

Das Vermögen ist eine Bestandsgröße, deren Ermittlung von Stichtag zu Stichtag einen anderen Betrag ausweist, was in der Vermögensänderung begründet liegt, die sich aus Bestands- und Wertveränderungen der Real- und Geldvermögensgrößen ergibt.[5]

Im Bürgerlichen Gesetzbuch versteht man unter Vermögen „die Summe der einer Person zustehenden geldwerten Güter, Rechte und Forderungen ohne Abzug der Schulden und Verpflichtungen.“[6]

Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung bezeichnet Vermögen als die Summe der bewerteten Vermögensgegenstände, was das Bruttovermögen darstellt und in Sachvermögen und Forderungen eingeteilt werden kann. Die Differenz zwischen dem Bruttovermögen und den Verbindlichkeiten bzw. die Summe aus Sach- und Geldvermögen wird als Reinvermögen bzw. Nettovermögen definiert.[7]

In der Mikroökonomik bezeichnet das Vermögen „den Gegenwartswert aller Dinge, die ein Konsument besitzt einschließlich seiner Forderungen und abzüglich seiner Schulden.“[8] Vermögen ist somit zukünftiges diskontiertes Einkommen und stellt den heutigen Wert der zukünftigen Verfügungsmöglichkeiten über Güter und Leistungen dar.[9]

Das Vermögenssteuerrecht hat den Begriff des steuerpflichtigen Vermögens geprägt, was im nachfolgenden Kapitel näher erläutert werden soll.[10]

2.2 Die deutsche Vermögensteuer

Die deutsche Vermögensteuer ist eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage das Steuerobjekt Vermögen ist.[11] Unter Vermögen versteht man im deutschen Vermögenssteuergesetz (VStG) das steuerpflichtige Vermögen: Es handelt sich hierbei um eine Reinvermögensgröße (natürlicher und juristischer Personen), die durch Abzug der Schulden und Freibeträge vom Rohvermögen ermittelt wird.[12]

Die Bestandteile des Rohvermögens sind nach § 18 des Bewertungsgesetzes (BewG) vier Vermögensarten:

(1) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33-67, § 31 BewG),
(2) Grundvermögen (§§ 68-94, §31 BewG),
(3) Betriebsvermögen (§§ 95-109, §31 BewG) und
(4) sonstige Vermögen (§§ 110-113 BewG).[13]

Der Vermögenswert berechnet sich nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetz. Dieses Gesetz hat zum Ziel, eine einheitliche Besteuerung zu ermöglichen, indem bei der Ermittlung des Vermögens die gleichen Berechnungsgrundsätze für die Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Grund- und Gewerbesteuer angewendet werden; man spricht hier auch von so genannten Einheitswerten.[14] Es gilt der Grundsatz für die Vermögensbesteuerung, dass die Substanz durch die Steuer nicht vermindert werden darf, sondern die Steuer aus dem Ertrag des Vermögens gedeckt werden soll.[15] Da die Vermögensteuer eine Bestandsgröße ist, handelt es sich somit um eine ertragsunabhängige Steuer, sodass sogar in einer Verlustperiode eine Steuerschuld entstehen kann.[16]

Die Wertermittlung für die vier Vermögensarten erfolgt nach unterschiedlichen Verfahren unter Verwendung verschiedener Bewertungsmaßstäbe, die von den Eigentümlichkeiten der verschiedenen Vermögensarten abhängen:[17]

(1) Gemeiner Wert
(2) Teilwert
(3) Ertragswert

(1) Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; er entspricht somit einem marktüblichen Absatzpreis.[18] Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, ist der Besteuerung der gemeine Wert zugrund zu legen.[19]
(2) Dienen Wirtschaftsgüter einem Unternehmen, ist der so genannte Teilwert anzusetzen, der nach § 10 BewG als der Betrag definiert wird, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.[20] Der Teilwert beruht dabei auf einer Schätzung.[21]
(3) Der Ertragswert unterscheidet sich vom gemeinen Wert und vom Teilwert dadurch, dass er nicht zur Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter, sondern nur zur Bewertung des gesamten Betriebes geeignet ist. Er findet nur bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung.[22]

Da bei der Bemessung der Steuerhöhe persönliche Umstände des Vermögensbesitzers berücksichtigt werden, handelt es sich in der Bundesrepublik Deutschland um eine persönliche Vermögensteuer, die das Vermögen der natürlichen und der juristischen Personen belastet.[23] Die objektive Vermögensteuer hingegen lässt persönliche Merkmale wie z.B. Alter und Familienstand sowie Schulden unberücksichtigt. Dies trifft beispielsweise auf die Gewerbekapitalsteuer zu, die das Betriebsvermögen (Gewerbekapital) ohne Rücksicht darauf besteuert, in wessen Eigentum es sich befindet.[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Steuersätze in Prozentpunkten von 1974 bis 1996; eigene Darstellung in Anlehnung an www.destatis.de.

Infolge verschiedener Freibeträge für natürliche Personen ist der Tarif indirekt progressiv. Die Vermögensteuer ist nicht bei der Einkommensteuer beispielsweise als Sonderausgabe abzugsfähig.[25] Eine vollständige Befreiung der Vermögensbesteuerung gilt für einige öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z.B. die Deutsche Post und Deutsche Bundesbank.[26]

Die Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Entwicklung der deutschen Vermögenssteuersätze für juristische und natürliche Personen im Zeitraum von 1974 bis1996. Der aktuelle Steuersatz wurde für natürliche Personen im Jahre 1995 von 0,5% auf 1,0% angehoben; juristische Personen und Personenvereinigungen werden mit 0,6% auf das steuerpflichtige Vermögen besteuert.[27]

[...]


[1] Vgl. Hantzsch, D. (1996), S. 2.

[2] Vgl. Hantzsch, D. (1996), S. 3ff.

[3] Vgl. Wieland, J. (2003), S. 3.

[4] Vgl. Hantzsch, D. (1996), S. 14.

[5] Vgl. Fachbegriffe der Volkswirtschaft (1993), S. 141.

[6] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1993), S. 3554.

[7] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1993), S. 3554.

[8] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1993), S. 3554.

[9] Braun, R. (2000), S. 35.

[10] Siehe Kapitel 2.1.

[11] Vgl. Nowotny, E. (1999), S. 382.

[12] Vgl. Brümmerhoff, D. (1996), S. 356; vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1993), S. 3138.

[13] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (1993), S. 3555.

[14] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 656.

[15] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 655.

[16] Vgl. Nowotny, E. (1999), S. 382.

[17] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 156.

[18] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 659.

[19] Vgl. Wieland, J. (2003), S. 69.

[20] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 659.

[21] Vgl. Wieland, J. (2003), S. 69.

[22] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 659.

[23] Vgl. Nowotny, E. (1999), S. 382

[24] Vgl. Wöhe, G. (1972), S. 148.

[25] Vgl. Brümmerhoff, D. (1996), S. 356f.

[26] Vgl. Lippe, G. (1994), S. 275.

[27] Vgl. Brümmerhoff, D. (1996), S. 356

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Ist die Reaktivierung der Vermögenssteuer in Deutschland aus gesellschaftlicher und ökonomischer Sicht sinnvoll?
Hochschule
Universität Bremen
Veranstaltung
Privatisierung und Gemeinwohl
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
21
Katalognummer
V30588
ISBN (eBook)
9783638318112
ISBN (Buch)
9783638840460
Dateigröße
1096 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Reaktivierung der deutschen Vermögensteuer, wobei auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Hintergründe eingegangen wird. Gerade in Zeiten leerer Staatskassen kann die Vermögensteuer ein adäquates Instrument zur Wiederherstellung sozialer Gerechtigkeit sein. Da diese Arbeit interdisziplinär ist, sollten sich nicht nur Wirtschaftswissenschaftler sondern auch Politologen und Historiker angesprochen fühlen.
Schlagworte
Reaktivierung, Vermögenssteuer, Deutschland, Sicht, Privatisierung, Gemeinwohl
Arbeit zitieren
Michael Hellmann (Autor:in), 2004, Ist die Reaktivierung der Vermögenssteuer in Deutschland aus gesellschaftlicher und ökonomischer Sicht sinnvoll?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30588

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