Der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung im Erbscheins- und Europäischen Nachlasszeugnisverfahren


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2015

44 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

I Einleitung

II Die Gebühren für Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) und Eidesstattliche Versicherung

III Die Gebühren für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)
1) Die Gebühren des Notars
2) Die Gebühren des Rechtsanwalts

IV Die Form und der Inhalt des Erbscheinsantrags
1) Die erforderlichen Angaben bei der gesetzlichen Erbfolge
a) beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft
b) beim Güterstand der Gütertrennung
c) beim Güterstand der Gütergemeinschaft Muster:
Erbscheinsantrag auf Grund gesetzlicher Erbfolge
2) Die erforderlichen Angaben bei der letztwillig verfügten Erbfolge Muster:
Erbscheinsantrag auf Grund testamentarischer Erbfolge
3) Besonderheit: Gemeinschaftlicher Erbschein
4) Die erforderlichen Nachweise
5) Die Befreiung von der Vorlage öffentlicher Urkunden
6) Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises

V Die Form und der Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses
1) Die „neue“ EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
2) Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

VI Die vom NachlG geforderte Eidesstattliche Versicherung

VII Der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung durch das NachlG
1) Der Sinn und der Zweck des dem NachlG eingeräumten Ermessens
2) Das pflichtgemäß ausgeübte Ermessen

VIII Wann der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung möglich ist
1) bei glaubhaften Angaben
2) bei eindeutiger Erbfolge
3) bei den Erben nicht bekannter Erblasser
4) bei Gläubigern des Erblassers

IX Die Bedeutung einer „privaten“ Eidesstattlichen Versicherung

X Die Rechte des Antragstellers, dem das NachlG den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung verweigert hat

XI Zusammenfassung

XII Folgerungen

XIII Ausblick

XIV Nachtrag

XV Schrifttum

Der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung im

Erbscheins- und Europäischen Nachlasszeugnisverfahren

[ August 2015 ]

Dr. jur. Wigo Müll e r - Braunfels - Lahn

ArbG - Direktor a. D.

Vorbemerkung

Wer in Deutschland einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeug- nis (ENZ) beantragt, muss dem Nachlassgericht (NachlG) die für die Aus- stellung der Urkunde erforderlichen Angaben machen. Die § 352 III FamFG § 36 II Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) (BGBl 2015, 1042) verpflichten den Antragsteller, vor Gericht, vor einem Notar [oder vor einem deutschen Konsulat] an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben … . entgegensteht. Nach denselben Vorschriften kann das NachlG dem Antragsteller die Eidesstatt- liche Versicherung erlassen,

wenn es sie für nicht erforderlich hält.

In den Bundesländern wird von der M ö glichkeit des Erlasses unterschied lich Gebrauch gemacht. Während in einigen Ländern die Eidesstattliche Versicherung (fast) immer gefordert wird, wird sie in anderen häufig erlas sen. Da die unterschiedliche Rechtsanwendung unbefriedigend ist, werden hier die Fälle aufgezeigt, bei denen die Rechtsprechung den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung zugelassen, bzw sogar gefordert hat. Es bleibt zu hoffen, dass die folgenden Ausführungen zu einer einheitlichen Rechts anwendung im gesamten Bundesgebiet führen.

Das IntErbRVG hat die im BGB enthaltenen Vorschriften zum Erbschein in das FamFGübertragen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Text sind (auch) die früheren BGB-Vorschriften erwähnt, damit man auf die Erläuterungen in den „ alten “ BGB-Kommentaren zurückgreifen kann.

I Einleitung

Wer sein Erbrecht gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden oder Schuldnern des Erblassers nachweisen möchte, kann dazu in Deutschland einen von einer Abteilung des AG, dem NachlG, ausgestellten Erbschein verwenden. Aus dem Erbschein ergibt sich, wer einen Verstorbenen beerbt hat, mit welchem Anteil und ob der Erbe durch einen Testamentsvollstreck- er oder eine Nacherbschaft belastet ist. Die Vorlage eines Erbscheins ist entbehrlich, wenn jemand auf Grund eines notariellen Testaments oder ein- es Erbvertrags Erbe geworden ist und diese Urkunden nebst Eröffnungs- protokoll des NachlG vorlegt (BGH, V ZR 120/04, ZEV 2005, 170). Seit dem 17.08.2015 kann das Erbrecht auch durch ein durch die EU-ErbVO (EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012) eingeführtes Europäisches Nach- lasszeugnis (ENZ), eine Art europäischer Erbschein, nachgewiesen wer- den, das eine rasche Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsberührung er- möglichen soll. Die EU-ErbVO, die in 25 EU-Staaten - außer in Großbri- tannien, Irland und Dänemark - gilt, wurde durch das Internationale Erb- rechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29.06.2015 (BGBl 2015, 1042) in deutsches Recht umgesetzt.

Seit dem 17.08.2015 knüpft die Erbfolge eines deutschen Erblassers nicht mehr an dessen Staatsangehörigkeit an, sondern richtet sich nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, dh dem Ort, der zuletzt seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt gebildet hat. Der Erblasser kann nach der EU-ErbVO durch letztwillige Verfügung ein anderes Erbstatut wählen. Des- halb kann sich ein im Ausland lebender Erblasser für sein Heimatrecht auch dann entscheiden, wenn dies nach bisherigem Recht nicht möglich war (Muster vgl unten). Nach der EU-ErbVO ist auch das NachlG am letz- ten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers für alle erbrechtlichen Fragen zuständig, sodass es künftig nicht mehr zur Zuständigkeit mehrerer Ge- richte kommt.

Das durch die EU-ErbVO eingeführte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) enthält Angaben über den Erblasser, seine Erben, deren Erbquoten, von Beschränkungen der Erben, über die Befugnisse eines Testamentsvollstrek -kers sowie die auf den Erbfall anzuwendende nationale Rechtsordnung.

Hinweis

Nach Art 62 III EU-ErbVO tritt das ENZ nicht an die Stelle des deutschen Erbscheins. Wenn das ENZ zur Verwendung in einem anderen EU-Mit- gliedsstaat ausgestellt wurde, kann es in Deutschland Wirkungen entfalten

Für die Erteilung des Erbscheins und des ENZ ist in Deutschland gem. §

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343 FamFG das AG als NachlG zuständig, in Baden-Württemberg das staatliche Notariat [jedoch nur noch bis zum bis 31.12.2017]. Örtlich zustän

-dig ist gem. § 343 I FamFG das AG, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies kann auch ein Altenheim (OLG Köln, 2 Wx 27/15, FGPrax 2015, 129) oder ein Sterbehospiz sein (OLG Düsseldorf, 3 Sa 03/01, ZEV 2002, 31), wobei dort ein Aufenthalt von einem Tag genügen soll (OLG Karlsruhe, 9 AR 11/13, ZEV 2013, 621). Auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erblassers kommt es bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht an (OLG Köln, a.a.O.) Wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ist gem. § 343 II FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhn- lichen Aufenthalt im Inland hatte. Wenn nach § 343 I, II FamFG keine Zu- ständigkeit gegeben ist, ist das AG Berlin-Schöneberg zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befin- den. Das AG Berlin-Schöneberg kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes NachlG verweisen.

Schrifttum

Dörner, EU-ErbVO, Die Verordnung zum Internationalen Erb- und Erbver- fahrensrecht ist in Kraft, ZEV 2012, 505; Lehmann, Die EU-Erbrechts- verordnung zur Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe, DStR 2012, 2085).

Hinweis

In der BT-Drucksache 18/4201 (Seite 41) geht die Bundesregierung davon aus, dass in einem Viertel der Erbfälle ein Erbschein beantragt wird. Da im Jahr 2013 893.825 Personen verstorben sind, dürften 225.000 Anträge gestellt worden sein. Für ein ENZ rechnet die Bundesregierung mit jährlich 7.000 Anträgen.

II Die Gebühren für Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) und Eidesstattliche Versicherung

Für das Verfahren über den Antrag eines Erbscheins oder eines ENZ erhebt das NachlG gem. Nr. 12210 KV-GNotKG eine (1) Gebühr, die mit dem Eingang des Antrags beim NachlG entsteht. Für die Erteilung des Erbscheins oder des ENZ fällt keine zusätzliche Gebühr an. Die Höhe der Gebühren sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Nachlasssachen richten sich die Gerichts- und Notarkosten nach der - hier abgedruckten - Tabelle B, deren Sätze im Vergleich zum GKG und dem RVG „günstiger“ sind, damit die vorsorgende Rechtspflege erschwing -lich bleibt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Geschäftswert der Verfahren ist gem. § 40 I GNotKG der Wert des Nach- lasses im Zeitpunkt des Erbfalls (Beispiel: Ermittlung des Verkehrswerts eines Gebäudes: OLG Frankfurt, 09.03.2015, 21 W 15/15). Vom Wert des Nachlasses werden die vom Erblasser stammenden Verbindlichkeiten ab- gezogen. Anders als nach dem bis 31.07.2013 geltenden § 107 II KostO, der den Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten zuließ, können die Erb -fallkosten nicht mehr abgezogen werden; dies sind die Kosten der Bestatt- ung (OLG Köln, 2 Wx 92/14, ZEV 2014, 608), Vermächtnisse (OLG Karls- ruhe, 11 Wx 123/14, ZEV 2015, 433) und Pflichtteilsansprüche. Bei einem überschuldeten Nachlass wird als Gerichtsgebühr nur die Min- destgebühr nach § 34 V GNotKG gefordert, also 15 Euro (OLG Schleswig, 3 Wx 15/14, ZEV 2014, 570). Wenn das NachlG eine eidesstattliche Ver- sicherung fordert, fällt nach Nr. 23300 KV-GNotKG eine weitere Gebühr an, wobei der Geschäftswert der gleiche ist, wie beim Verfahren über den An- trag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines ENZ. Wenn die Eidesstatt- liche Versicherung von einem Notar aufgenommen wird, erhöht sich die Gebühr gem. Nr. 32014 KV-GNotKG um die (zur Zeit 19 % betragende) Umsatzsteuer. Dazu kommen gem. Nr. 32001 KV-GNotKG die Dokumen- tenpauschale und gem. Nr. 32005 KV-GNotKG die Kommunikations- oder Postpauschale.

Eine Übersicht über die Gebühren, die bei der Erteilung eines Erbscheins oder eines ENZ entstehen können, ist hier abgedruckt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn erst ein Erbschein und später ein ENZ beantragt wird, wird nach der Anmerkung zu NR 12210 KV-GNotKG (neuer Absatz 2) die Gebühr, die be -reits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ent -standen ist, mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ angerechnet, wenn sich der Erbschein und das ENZ nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn erst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ entstanden ist.

Hinweis

Die Bundesregierung (BT-Drucksache 18/4201, Seite 41) geht von einer durchschnittlichen Gebühr für einen Erbschein von 250 Euro aus. Dieser Betrag dürfte zu gering sein - vermutlich deshalb, weil die Kosten für die meist geforderte Eidesstattliche Versicherung nicht berücksichtigt wurden.

Die Kosten für die Erteilung des Erbscheins oder des ENZ erhöhen sich, wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, zum Beispiel für die Ver- nehmung von Zeugen und/oder durch die Beauftragung eines Sachverstän- digen, deren Ansprüche sich nach dem JVEG (BGBl 2004, 718) richten. Wenn ein Schriftgutachten zur behaupteten Fälschung eines Testaments (Beispiel: OLG Karlsruhe 10.06.2015, 11 Wx 33/15) eingeholt oder Sach- verständige zur Testierfähigkeit eines Erblassers Stellung nehmen, kann es sich um namhafte Beträge handeln. Hier kann das NachlG gem. § 81 I FamFG die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Zum Beispiel hat das OLG München (31 Wx 68/12, FamRZ 2012, 1895) die Kosten für ein nutzloses Gutachten dem Beteiligten auferlegt, der es durch „ins Blaue“ erhobene Einwendungen ver- anlasst hatte.

Kostenfreiheit

§ 2 I GNotKG befreit den Bund und die Länder von der Zahlung von Gerichtskosten. Einige Bundesländer haben öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen von den Kosten befreit, sofern sie gemeinnützigen, mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Der Nachweis kann durch eine Freistellungsbescheinigung, einen Körperschaftssteuerbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts geführt werden.

Während die Gebühr für das Erbscheins- und das ENZ-Verfahren stets be- rechnet werden (muss), entfällt die Gebühr für die Eidesstattliche Versich- erung, wenn das NachlG deren Abgabe nach § 352 III FamFG (zuvor § 2356 II Satz 2 BGB) oder § 36 II IntErbRVG für nicht erforderlich hält. Von dieser, die Antragsteller entlastenden Vorschrift wird nach Zimmermann (Der Erlass der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren, ZErb 2008, 151) in den Bundesländern unterschiedlich Gebrauch gemacht. Während in Bayern in kaum einem Prozent der Erbscheinsverfahren die Eidesstattliche Versicherung erlassen wurde, soll der Erlass in Teilen von Baden-Württemberg in bis zu 90 Prozent der Erbscheinsfälle erfolgt sein.

Schrifttum

Schneider, Gerichtskosten für de Verfahren über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses und anderer Erbsachen nach der ErbVO, Rechtspfleger 2015, 454; Seebach, Kostenrechtliche Änderungen durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht, RNotZ 2015, 342; Müller, Die Kosten im Erbrecht nach dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen GNotKG, München (2015) ISBN 9 783656-954804

Der Frage, wann ein Erlass der Eidesstattlichen Versicherung möglich oder sogar geboten ist, kommt außer der finanziellen Entlastung für den Antrag- steller auch deshalb Bedeutung zu, weil ihm der Erlass die Vorsprache beim NachlG, einem Notar [oder einem deutschen Konsulat] erspart. Die Frage lässt sich nur dann zuverlässig beantworten, wenn dabei auf die Vor -aussetzungen des § 352 FamFG (zuvor §§ 2353 ff BGB) und des § 36 II IntErbRVG eingegangen wird.

III Die Gebühren für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)

1) Die Gebühren des Notars

Wenn der Erbscheinsantrag oder der Antrag auf Erteilung eines ENZ von einem Notar beurkundet wird, steht ihm dafür nach Nr. 21201 KV-GNotKG eine halbe (0.5) Gebühr zu, mindestens aber 30 Euro. Diese Gebühr ent- fällt, wenn der Notar vom Antragsteller zugleich die Eidesstattliche Versich- erung nach § 352 III FamFG (zuvor § 2356 II Satz 1 BGB) oder § 36 II Int ErbRVG abnimmt. Durch die dafür gem. Nr. 23300 KV-GNotKG anfallende eine (1.0) Gebühr wird die für das Beurkundungsverfahren nach Nr. 21201 KV-GNotKG anfallende Gebühr abgegolten. Die Gebühren erhöhen sich gem. Nr. 32014 KV-GNotKG um die (zur Zeit 19 % betragende) Umsatz- steuer. Dazu kommen gem. Nr. 32001 KV-GNotKG die Dokumentenpau- schale und gem. Nr. 32005 KV-GNotKG die Kommunikations- oder Post- pauschale.

Seit der Entscheidung des BGH (NotZ 01/68, NJW 1969, 629 = BGHZ 51, 301) dürfen Notare aus Gründen ihrer Unparteilichkeit ihre Auftraggeber in Erbscheinsverfahren nicht weiter vertreten, wenn dort eine andere Partei gegensätzliche Interessen oder Begehren verfolgt. Noch am 09.05.2012 hat die Berliner Notarkammer den Notaren empfohlen, „bereits bei ersten Anzeichen für den Erbscheinsantrag entgegenstehender Interessen Dritter dem Antragsteller die Beauftragung eines Anwalts nahe zu legen“.

2) Die Gebühren des Rechtsanwalts

Wenn ein Rechtsanwalt den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines ENZ entwirft und beim NachlG einreicht, erhält er dafür gem. Nr. 3101 (Ziff. 3) VV-RVG „nur“ eine ermäßigte 0.8 Verfahrensgebühr; denn es wird nur ein Antrag gestellt und eine Entscheidung des Gerichts entgegen genommen. Sobald aber mit dem Antrag ein Sachvortrag verbunden ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte, ist Nr. 3100 VV-RVG anzuwenden mit der Folge, dass eine höhere Verfahrensgebühr von 1.3 entsteht Schrifttum Kroiß, Die Neuregelung der Gebühren im erbrechtlichen Mandat, RVGLetter 2005, 02. Neben der Verfahrensgebühr kann auch in Nachlassverfahren die (1.2) Ter -minsgebühr von 1.2 nach Nr. 3104 VV-RVG anfallen, zum Beispiel wenn eine Beweisaufnahme stattfindet oder wenn die Sache mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert wird. Eine Übersicht über die Gebühren, die für den Rechtsanwalt im Erbscheins - oder ENZ-Verfahren entstehen können, ist hier abgedruckt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Gegenstand der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der einen am Nachlass beteiligten Miterben vertritt, entspricht seinem Wert nach dem materiellen Interesse des vertretenen Beteiligten, mithin dem Umfang des von ihm be- anspruchten Erbanteils (BGH, III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; BayObLG, 3 Z 145/91, JurBüro 1992, 166). Neben den Gebühren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV-RVG) sowie die Ko- mmunikations- oder Postpauschale (Nr. 7002 VV-RVG). Auch der Rechts- anwalt muss seinem Mandanten die auf seine Gebühren die (zur Zeit 19 % betragende) Umsatzsteuer berechnen (Nr. 7008 VV-RVG).

Wie der vorstehenden Übersicht zu entnehmen ist, fallen für den beim NachlG oder Notar gestellten Anträgen für einen Erbschein oder ein ENZ geringere Kosten an als bei einem Rechtsanwalt. Wegen der unterschied- lich hohen Kostenbelastung muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten dar- auf hinweisen, dass ein beim NachlG oder bei einem Notar gestellter An- trag für ihn kostengünstiger ist; unterlässt er diesen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig (OLG Brandenburg, 08.05.2007, 11 U 68/05).

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Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung im Erbscheins- und Europäischen Nachlasszeugnisverfahren
Autor
Jahr
2015
Seiten
44
Katalognummer
V305546
ISBN (eBook)
9783668034167
ISBN (Buch)
9783668034174
Dateigröße
559 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
erlass, eidesstattlichen, versicherung, erbscheins-, europäischen, nachlasszeugnisverfahren
Arbeit zitieren
Dr. Wigo Müller (Autor:in), 2015, Der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung im Erbscheins- und Europäischen Nachlasszeugnisverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305546

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