Sterbehilfe. Information und Diskussion im Unterricht (Religion, 10. Klasse)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

16 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Beschreibung der Lerngruppe

2. Sachanalyse

3. Didaktische Analyse
3.1 Legitimation und Zielsetzung
3.2 Einbettung der Stunde in die Unterrichtseinheit
3.3 Schwerpunktsetzung und Reduktion
3.4 Transformation und Antizipation
3.5 Ziele der Stunde

4. Methodische Analyse
4.1 Entscheidung fur bestimmte Sozialformen
4.2 Steuerungsverhalten
4.3 Material und Medien

5. Verl aufsplanung

6. Literaturverzeichnis

7. Medienverzeichnis

1. Beschreibung der Lerngruppe

Meinen Unterrichtsentwurf schreibe ich zu dem Thema Sterbehilfe, welches nach dem Kerncurriculum des Landes Niedersachsen fur die Jahrgangsstufen 9/10 vorgesehen ist. Da die Sterbehilfe zu einer sehr emotionalen Diskussion fuhren kann, halte ich es fur sinnvoller, diese Unterrichtseinheit eher in der 10. Klasse zu behandeln, da schon andere Fragestellungen bezuglich christlicher Ethik in der Vergangenheit besprochen worden sind.

Zuvor habe ich mit den SuS (Schulerinnen und Schuler) schon Unterrichtseinheiten uber Pranataldiagnostik sowie In-vitro-Fertilisation gemacht, sodass wir die vorgeburtlichen Themen bereits besprochen haben und nun zur Sterbehilfe kommen.

Die Jugendlichen werden wahrscheinlich nur wenig Vorkenntnisse mitbringen, da die Sterbehilfe in der Schule in niedrigen Jahrgangsstufen nicht angesprochen wird. Eventuell sind sie selbst einmal mit dem Thema in Beruhrung gekommen, durch Presse, Medien oder innerfamiliare Gesprache.

Zu Beginn der Unterrichtseinheit „Biomedizinische Ethik“ habe ich verdeutlicht, was dieses Uberthema eigentlich bedeutet und ein paar Hintergrundinformationen geklart, wie z.B. dass es einen Nationalen Ethikrat gibt, welcher Stellungnahmen abgibt, die in die Gesetzfindung von dem Bundestag und Bundesrat mit einflieBen konnen. Des Weiteren habe ich verdeutlicht, warum gerade wir als Christen diese Themen behandeln und diskutieren mussen.

Da es sich um eine 10. Jahrgangsstufe handelt, gehe ich davon aus, dass sie das Thema Sterbehilfe genauso respektvoll behandeln, wie die anderen Inhalte der Unterrichtsreihe „Biomedizinesche Ethik“. Allerdings erwarte ich in dieser Doppelstunde, dass die Beteiligung der Jungen dieses Mal hoher ist, da dies im Gegenteil zu den vorgeburtlichen Problemstellungen die Manner mehr betrifft. Die Problematik der Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt ist eher fur Frauen interessant.

Ich gehe davon aus, dass es, wie in den Stunden davor, keine Probleme bei der Gruppenarbeit gibt, sowie dass alle Aussagen mit Respekt behandelt werden und eine muntere Diskussion entsteht, in der man sich nicht schamen muss, seinen Standpunkt zu verdeutlichen.

2. Sachanalyse

Sterbehilfe ist in Deutschland stark umstritten und auch rein rechtlich eine heikle Angelegenheit. Viele Deutsche reisen daher in ein anderes Land, um die Moglichkeit der Sterbehilfe zu nutzen.

Es gibt vier Arten von Sterbehilfe, die ethisch und rechtlich komplett verschieden voneinander zu beurteilen sind:

Die erste ist die sogenannte „aktive Sterbehilfe“ oder auch Euthanasie genannt. Diese Art bedeutet die gezielte Totung eines Menschen, z. B. durch die Verabreichung von Tabletten, Spritzen, oder ahnlichem. Sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt, sogar wenn die Totung der ausdruckliche Wunsch eines Menschen ist. Sollte die betroffene Person nicht mehr in der Lage sein, diesen Wunsch zu auBern, so kann zum Beispiel eine Patientenverfugung Aufschlusse geben. Sollte der Wille der Person nicht vorliegen, oder eindeutig geauBert worden sein, so gilt dies allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern wird als Mord oder Totschlag aufgefasst (vgl. Holthaus/Jahnke, 2008, S 28). Nach §216 des Strafgesetzbuches ist die aktive Sterbehilfe in Deutschland nicht erlaubt:

(1) Ist jemand durch das ausdruckliche und ernstliche Verlangen des Getoteten zur Totung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar (http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html).

Diese Regelung findet man auch in der Schweiz und Osterreich wieder.

In den Niederlanden hingegen ist aktive Sterbehilfe nur strafbar, wenn sie privat und nicht von einem Arzt unter Einhaltung von einigen bestimmten Regelungen und Kriterien, einschlieBlich der erforderlichen Meldung an den Leichenbeschauer, welcher den Bericht uber die Einhaltung der Sorgfaltskriterien erhalt, geleistet wurde.

Sollte jedoch die Person selbst und freiwillig ein Praparat zur Herbeifuhrung des Todes einnehmen, welches zuvor von einer anderen Person organisiert wurde, so liegt gemaB Schweizer und deutscher Rechtsauffassung keine Sterbehilfe sondern straflose Beihilfe zur Selbsttotung vor, welche im spateren Verlauf der Analyse naher beleuchtet wird.

Die Legalisierung aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und im Bundesstaat Oregon, lasst die Totung schwerstkranker und sterbender Menschen in diesen Landern unter bestimmten Bedingungen zu (vgl. Grimm, 2009, S.137).

Die Zweite Art ist die „passive Sterbehilfe“. Sie zielt auf ein menschenwurdiges Sterbenlassen, insbesondere dadurch, dass eine lebensverlangernde Behandlung (z. B. Verzicht auf kunstliche Ernahrung, kunstliche Beatmung, Dialyse, oder die Verabreichung von Medikamenten wie z. B. Antibiotika) bei einem unheilbar kranken Menschen nicht weitergefuhrt oder gar nicht erst aufgenommen wird. Sie setzt sein Einverstandnis voraus (z.B. durch Patientenverfugung) und ist rechtlich zulassig. Sollte dieses Einverstandnis fehlen, so entscheidet in solchen Fallen der Vorsorgebevollmachtigte bzw. (falls der Patient keinen Bevollmachtigten benannt hat) der gerichtlich bestellte Betreuer. Gegebenenfalls benotigt dieser fur die Beendigung lebenserhaltender MaBnahmen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (vgl. http://www.sterbehilfe- info.de/sterbehilfe-was-bedeuten-die-begriffe-eigentlich/).

Viele Menschen halten die Bezeichnung „Passive Sterbehilfe“ fur unglucklich gewahlt, und sind der Meinung, man solle lieber von „Sterbenlassen“ sprechen. Die Arzteschaft spricht ebenfalls ungern von passiver Sterbehilfe, sondern bevorzugt den Begriff Sterbebegleitung.

In einer reprasentativen Umfrage in Deutschland im Jahr 2008 auBerten 72% der Befragten, sie seien fur das Gewahren von passiver Sterbehilfe (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/1399/ umfrage/pro-und-kontra-zu-passiver-sterbehilfe/).

Des Weiteren gibt es die „indirekte Sterbehilfe“. Sie wird geleistet, wenn Sterbenden arztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen konnen. Dies erfolgt in Krankenhausern regelmaBig mit Morphin im Endstadium einer Krebserkrankungen (vgl. Hoerster, 1998, S. 11). Dieser Fall ist sehr schwierig zu beurteilen und ist daher in der Strafrechtswissenschaft in Deutschland diskutiert worden. Im Endeffekt sind sich jedoch alle Meinungen einig, dass der Arzt hier straffrei bleiben muss. Man sieht den Arzt gerechtfertigt, da es sich auf der einen Seite um einen Notstand handelt und auf der anderen Seite, ist es kompliziert fur ihn, da es mit seinen Pflichten kollidiert. Nach Ansicht des hochsten deutschen Strafgerichts kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begrundung, keinen vorzeitigen Tod herbeifuhren zu wollen, als Korperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung bestraft werden.

Aus medizinischer Sicht ist die „indirekte Sterbehilfe“ in der Praxis sehr selten, weil korrekt eingesetzte palliativmedizinische MaBnahmen oftmals das Sterben entgegen fruheren Ansichten nicht verkurzen, sondern sogar leicht verlangern (vgl. Ridder, 2010, S.196).

Zum Schluss gibt es noch die "Beihilfe" zur Selbsttotung. Sie bedeutet die Selbsttotung mit Hilfe einer Person, die ein Mittel zur Selbsttotung bereitstellt. Eine Selbsttotung liegt aber nur dann vor, wenn die betroffene Person den letzten Schritt noch selbst beherrscht, um die Totung eigenhandig vorzunehmen. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein und die andere Person vollendet die todbringende Handlung, so liegt kein Suizid mehr vor und es kommt dann eine Strafbarkeit wegen § 216 des Strafgesetzbuches zur Geltung. Die Beihilfe zur Selbsttotung ist in Deutschland grundsatzlich nicht strafbar, da der Suizid sich nicht gegen dritte Person richtet und ist daher kein Totungsdelikt im Sinne der §§ 211 ff StGB, sodass auch die Hilfe hierzu keine strafbare Handlung darstellt. Oft findet man jedoch juristische Falle, in denen die Rechtsprechung von dieser grundsatzlichen Straflosigkeit umstrittene Ausnahmen macht. So vertritt der Bundesgerichtshof eine Ansicht, dass eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht kommen konne, denn die Rechtsprechung interpretiert den Suizidversuch generell als "Unglucksfall" im Sinne von § 323c StGB. Oftmals kann auch ein VerstoB gegen das Arzneimittelgesetz vorliegen, sofern fur den Suizid Arzneimittel zur Verfugung gestellt worden sind. Besonders wichtig ist an dieser Stelle jedoch zu erwahnen, dass die ethisch-moralische Beurteilung des Verhaltens dabei von der strafrechtlichen Sicht deutlich zu trennen ist (vgl. Ridder, 2010, S.198).

Allgemein ist zu sagen, dass es sich bei dem Thema um ein sehr Schwieriges handelt und es deshalb wichtig ist, dass man diesem respektvoll entgegen tritt.

Ich habe an dieser Stelle bewusst das Hospiz nicht erwahnt, da ich die Stunde auf das Thema Sterbehilfe fokussieren mochte. Das Thema Hospiz wird in der darauffolgenden Doppelstunde besprochen, um eine Alternative zur Sterbehilfe aufzuzeigen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Sterbehilfe. Information und Diskussion im Unterricht (Religion, 10. Klasse)
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Theologie)
Veranstaltung
Tod und Trauer im Religionsunterricht
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
16
Katalognummer
V305211
ISBN (eBook)
9783668044005
ISBN (Buch)
9783668044012
Dateigröße
407 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Einsetzbar im evangelischen und katholischen Religionsunterricht der Jahrgangsstufen 9 und 10.
Schlagworte
Sterbehilfe, Unterrichtsentwurf, Selbstbestimmung, indirekte Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, aktive Sterbehilfe, Beihilfe zum Suizid, Sachanalyse, didaktische Analyse, methodsiche Analyse
Arbeit zitieren
Jennifer Jollet (Autor:in), 2013, Sterbehilfe. Information und Diskussion im Unterricht (Religion, 10. Klasse), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305211

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