Die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG


Seminararbeit, 2004

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Erläuterung der Gesellschaftsformen
2.1. Die GmbH
2.2. Die GmbH & Co. KG

3. Gründe für einen Formwechsel

4. Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Formwechsel

5. Der Ablauf des Formwechsels
5.1. Der Umwandlungsbericht
5.2. Der Umwandlungsbeschluss
5.3. Barabfindungsangebot und Gläubigerschutz

6. Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung

7. Die steuerrechtlichen Aspekte des Formwechsels
7.1. Umwandlungsstichtag und Rückwirkung
7.2. Auswirkungen bei der übertragenden GmbH
7.3. Auswirkungen bei der übernehmenden GmbH & Co. KG
7.4. Übernahmegewinn und Übernahmeverlust
7.5. Besteuerung der Gesellschafter

8. Schlussbetrachtung

9. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Diese Seminararbeit behandelt den Formwechsel von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften, speziell die Umwandlung von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. Als Grundlage zur Bearbeitung dieses Themas wurden die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verwendet, die den Ablauf des Rechtsformwechsels bestimmen. Das Umwandlungsgesetz enthält sämtliche zivilrechtlichen Vorschriften zur Rechtsformänderung und unterteilt sich in acht Bücher.

Das Thema der Seminararbeit berührt zum größten Teil das fünfte Buch des Umwand- lungsgesetzes, den Formwechsel. Es soll ein Überblick darüber gegeben werden, welche rechtlichen Vorschriften bei einem Rechtsformwechsel zu beachten sind und wie sich dieser auswirkt.

Im fünften Buch des Umwandlungsgesetzes sind sowohl allgemeine, als auch spezielle Vorschriften für den Formwechsel der einzelnen Rechtsformen untereinander, wie zum Beispiel von Kapital- in Personengesellschaft, festgelegt.

Ergänzend wurden zu den steuerrechtlichen Vorschriften das Umwandlungssteuerge- setz, sowie das Einkommensteuergesetz hinzugezogen, um die unterschiedliche Besteu- erung der beiden Gesellschaftsformen vor und nach dem Formwechsel herauszustellen.

2. Erläuterung der Gesellschaftsformen

2.1. Die GmbH

„Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die gesetzlichen Vorschriften für die Gesellschaftsform der GmbH sind im GmbH-Gesetz geregelt.“1

Eine GmbH ist die einfache Form einer Kapitalgesellschaft, die besonders oft bei mit- telständischen Unternehmen anzutreffen ist. Sie kann von nur einem oder auch von mehreren Gesellschaftern gegründet werden, die den Gesellschaftsvertrag schließen und die Stammeinlagen leisten. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist gemäß § 2 GmbHG erforderlich. Er enthält, gem. § 3 GmbHG, die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der Einlage, die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist. Die Stammeinlagen sind sowohl in Geld- als auch in Sacheinlagen möglich. Bei der Leistung von Sacheinlagen ist allerdings ein besonderer Gründungsbericht erforderlich nach § 5 IV GmbHG. Die Mindesthöhe der Stammeinlage beträgt gemäß § 5 I GmbHG 25.000 €, die Mindesteinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100 €.

Eine GmbH entsteht mit der Eintragung in die Abteilung B des Handelsregisters gem. § 10 GmbHG. Der Firmenname kann eine Sach-, Personen- oder Fantasiefirma sein. Die Sachfirma muss vom Gesellschaftszweck abgeleitet sein, bei der Personenfirma sind die Namen der Gesellschafter oder zumindest der Name eines Gesellschafters zu nennen. In allen Fällen muss der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ enthalten sein, bzw. mit Firmenfortführung mit aufgenommen werden (§ 4 GmbHG). Die Abkürzung GmbH oder mbH ist zulässig.2

Die GmbH besitzt als juristische Person ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind nicht direkt daran beteiligt, haben allerdings ein Anrecht auf einen Anteil am Liquidationserlös.

Das Gesellschaftsvermögen der GmbH haftet in voller Höhe. Vor der Eintragung in das Handelsregister haften außerdem die Handelnden persönlich unbeschränkt und solida- risch (§ 11 GmbHG). Nach der Eintragung ins Handelsregister schulden die Gesell- schafter der Gesellschaft nur ihre noch ausstehende Stammeinlage, die geleistet werden muss.3 Gemäß § 24 GmbHG haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Ver- hältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Sollten fehlende Anteile von Gesellschaf- tern nicht erbracht werden können, werden diese ebenfalls auf die übrigen Gesellschaf- ter nach deren Geschäftsanteilen verteilt.

Die Organe der GmbH sind die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung, gegebenenfalls auch der Aufsichtsrat, sofern einer besteht. Die Bildung eines Aufsichts rates ist erst ab 500 Mitarbeitern laut § 129 BetrVerfG notwendig.4

Die Geschäftsführer der GmbH werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und vertreten die Gesellschaft. Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis nach außen ist nicht gegeben.

Für den Jahresabschluss einer GmbH gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 238 - 263 des Handelsgesetzbuches, sowie die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften in den §§ 264 - 335 des Handelsgesetzbuches.

2.2. Die GmbH & Co. KG

„Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts, nämlich eine Kommanditgesellschaft, deren, in der Praxis meist einziger, Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.“5

Für die Komplementär-GmbH gilt das GmbHG, für die KG gelten die Vorschriften für Personengesellschaften, speziell für die Kommanditgesellschaft, gemäß der §§ 161 - 177a des Handelsgesetzbuches, sowie die allgemeinen Vorschriften für Kaufleute der §§ 1 - 58 aus dem Handelsgesetzbuch.

Der Vorteil bei dieser Gesellschaftsform ist, dass trotz der Gründung einer Personenge- sellschaft, eine beschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters (Kom- plementär) durch die GmbH gegeben ist. Gleichzeitig ist die für die Kapitalgesellschaf- ten charakteristische Kontinuität gewahrt. Anders als eine natürliche Person, stirbt die GmbH nicht.6

Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG müssen zwei Gesellschaftsverträge geschlossen werden; einer für die KG und einer für die GmbH. Der Gesellschaftsvertrag für die GmbH wurde bereits unter „2. Erläuterung der Gesellschaftsform“ näher betrachtet. Daher soll an dieser Stelle nicht noch einmal darauf eingegangen werden. Der Gesellschaftsvertrag der KG wird zwischen dem Komplementär, hier die GmbH, und mindestens einem Kommanditisten geschlossen. Der Kommanditist haftet als Gesellschafter der KG nur in Höhe seiner Stammeinlage.

Die Eintragung der GmbH & Co. KG erfolgt im Handelsregister unter der Abteilung A (Personengesellschaften). Gemäß § 19 II HGB muss bei der Firmierung der Zusatz GmbH & Co. KG verwendet werden, um darauf hinzuweisen, dass bei der Personenge- sellschaft keine natürliche Person haftet. Analog zu den Vorschriften für die KG muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, hier also die GmbH, in der Firmie- rung genannt werden.

Die Kommanditisten der KG können dieselben sein, wie die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Eine Beteiligung der GmbH am Kapital der GmbH & Co. KG ist nicht zwingend, weil für die Komplementäre grundsätzlich keine Mindesteinlage vorgeschrieben ist. Für sie gelten aber, getrennt von der KG, die GmbH-Vorschriften des Mindestkapitals und der Mindesteinlage. Bei den Kommanditisten gelten Vorschriften für feste Einlagen, deren Höhe aber beliebig bestimmbar ist.

Als Organe der GmbH & Co. KG gelten die Gesellschafter. Da gemäß § 164 HGB die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, gilt als Vertreter der GmbH & Co. KG die GmbH, die wiederum durch ihre Organe vertreten wird. Als Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co. KG gelten gemäß dem KapCoRiLiG in Verbindung mit den §§ 264 a-c HGB die gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie für die GmbH.7

3. Gründe für einen Formwechsel

Für einen Formwechsel kann es mehrere Ursachen geben. Da es sich bei Unternehmen nicht um ein statisches Gebilde handelt, sondern sich Unternehmensstrukturen und auch die Aktivitäten eines Unternehmens im Laufe der Zeit verändern können, kann sich die Frage stellen, ob die bisherige Rechtsform noch zweckmäßig ist.

Oft sind steuerliche Gründe bei der Rechtsformwahl nicht unerheblich. Nach deutschem Steuerrecht werden die unterschiedlichen Gesellschaftsformen in ihrer Besteuerung nicht gleich behandelt, so dass dieser Grund oft schon ausschlaggebend für einen Formwechsel sein kann.8

[...]


1 Klunzinger (2002) S. 220

2 Vgl. Stehle (2001) S. 27

3 Vgl. Stehle (2001) S. 33

4 Vgl. Klunzinger (2002) S. 253

5 Klunzinger (2002) S. 298

6 Vgl. Waldner & Wölfel (2003) S. 145

7 Vgl. Stehle (2002) S. 41

8 Vgl. Sagasser/Buhla (1995) S. 305

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V30470
ISBN (eBook)
9783638317252
Dateigröße
403 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umwandlung, GmbH
Arbeit zitieren
Kerstin Kirchner (Autor:in), 2004, Die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30470

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