Die Veranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht


Seminararbeit, 2003

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. Einführung

2. Allgemeines zu Veranlagung
2.1 Veranlagungsverfahren
2.2 Einzelveranlagung

3. Voraussetzungen für das Wahlrecht der Ehegatten

4. Wahl der Veranlagungsart bei Ehegatten

5 Getrennte Veranlagung
5.1 Verfahren
5.2 Gestaltungshinweis

6 Zusammenveranlagung
6.1 Verfahren
6.2 Gestaltungshinweis

7 Besondere Veranlagung
7.1 Verfahren
7.2 Gestaltungshinweis

8. Fallkonstellationen zur Ehegattenveranlagung
8.1 Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Auflösung
8.2 Beendigung der Ehe durch Tod

9 Zusammenfassung

Abbildungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

1. Einführung

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Zahl der Eheschließungen in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Die Quote der Scheidungen hingegen ist stetig gestiegen. Der Trend geht eindeutig weg von der Institution der Ehe. Viele Paare leben auch ohne Trauschein glücklich. Sollte man sich doch überlegen, sich standesamtlich oder kirchlich trauen zu lassen, so hat man bestimmt im Hintergedanken, dass eine Eheschließung helfen kann, Steuern zu sparen. Das stimmt jedoch so nicht ganz. Der „angebliche“ steuerliche Vorteil bzgl. der Splittingtabelle ist an sich eigentlich gar kein Vorteil, sondern eher dazu da, um Nachteile zu vermeiden. Wenn z.B. nur der Ehemann verdient und die Ehefrau sich ausschließlich um die Kinder und um den Haushalt kümmert, dann wäre es nicht gerecht, wenn dieser Mann genauso besteuert werden würde, wie ein Single-Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. Der Gesetzgeber hat die Splittingtabelle geschaffen, um den gerade genannten Nachteil aus dem Weg zu räumen. Beim Splittingverfahren wird das Einkommen rechnerisch auf beide Ehepartner umgelegt. Bei einem gemeinsamen Einkommen von € 70.000, welches nur ein Ehegatte verdient hat, beträgt das Einkommen also für jeden Ehegatten € 35.000 und unterliegt damit einer niedrigeren Steuerprogression. Verdient der andere Ehegatte mit, dann verringert sich der Vorteil im Vergleich zu unverheirateten Paaren. Bei einer gleichmäßigen Einkommensverteilung der Partner bleibt die Heirat steuerlich bedeutungslos. Wie die Veranlagung von Ehegatten aussieht, welche Bedingungen man erfüllen muss, was man zu berücksichtigen hat und wie sich die verschiedenen Veranlagungsformen auswirken, wird im folgendem näher erläutert.

2. Allgemeines zu Veranlagung

2.1 Veranlagungsverfahren

Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt normalerweise in Form der Veranlagung (§2 Abs. 7 i.V.m. § 25 EStG), welches ein förmliches Verwaltungsverfahren ist. Zunächst reicht der Steuerpflichtige gemäß §§ 149 ff AO, § 25 Abs. 3 i.V.m. § 56 EStDV, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck für das abgelaufene Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt ermittelt aufgrund der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen und setzt die Steuer fest (§§ 155 ff AO). Über die festgesetzte Steuer erlässt das Finanzamt einen schriftlichen Steuerbescheid (§ 157 Abs. 1 AO), der dem Steuerpflichtigen zu übersenden und bekannt zu geben ist (§§ 124 Abs. 1, i.V.m. 122 AO). Bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Mitwirkung des Steuerpflichtigen vorausgesetzt (§§ 90, 93 ff, 140 ff AO). Die Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlichen Zeitpunkt beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 EStG). Somit sind Einkommensteuererklärungen spätestens bis zum 31. Mai des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres abzugeben, sofern die Frist nicht allgemein oder auf Antrag vom Finanzamt verlängert worden ist (§§ 149 Abs. 2, 109 AO).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Veranlagung durch die Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen beginnt und mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides bei dem Steuerpflichtigen endet.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Veranlagung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eigenerstellung in Anlehnung an Bornhofen, Manfred, Steuerlehre 2, Gabler Verlag

2.2 Einzelveranlagung

Grundsätzlich geht das Einkommensteuerrecht von der Einzelveranlagung aus, die sich aus der Vorschrift des § 25 Abs. 1 EStG ergibt. Danach wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Für die Einzelveranlagung kommen in Betracht:

- ledige Steuerpflichtige
- verwitwete Steuerpflichtige
- geschiedene Steuerpflichtige
- Ehegatten, bei denen einer oder beide nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, bzw. sind
- Ehegatten, die dauernd getrennt leben
- Beschränkt Steuerpflichtige

Die Besteuerung erfolgt bei der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif (§ 32 a Abs. 1 EStG). Ausnahme: „Gnadensplitting“ § 32 a Abs. 6 EStG

Besonderheit - Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 56 EStDV). Hat z.B. ein Arbeitnehmer neben seinen bereits versteuerten Arbeitslohn weitere Einkünfte erzielt, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, die mehr als 410 € betragen, dann muss er eine Einkommensteuererklärung abgeben. Somit wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Auch wenn keine Erklärungspflicht besteht, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnen, wenn z.B. der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Jahres in einem Dienstverhältnis gestanden hat. In diesem Fall könnte es sein, dass der Arbeitnehmer zuviel entrichtete Lohnsteuer wieder zurückerstattet bekommt.

Der Grundsatz zur Einzelveranlagung wird durch die Ehegattenbesteuerung durchbrochen. Die Ehegattenbesteuerung wird angewendet, wenn die Eheleute bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im folgendem näher erläutert werden.

3. Voraussetzungen für das Wahlrecht der Ehegatten

Verheiratete haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) oder eine getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) vornehmen lassen wollen. Für das Jahr der Eheschließung selbst, gibt es noch die Ausnahme der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Eigenerstellung in Anlehnung an Bornhofen, Manfred, Steuerlehre 2, Gabler Verlag

Um dieses Wahlrecht ausüben zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG):

- Es muss sich um Ehegatten handeln
- Ehegatten müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder des § 1a EStG sein
- Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben
- Voraussetzungen bereits zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums

Ehegatten

Als Ehegatten werden im Steuerrecht diejenigen Personen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften betrachtet, die gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine rechtsgültige Ehe geschlossen haben.

Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört, solange das ausländische Gesetz nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

Unklar ist momentan noch, ob gleichgeschlechtliche Partner, die gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft begründen, steuerlich zusammen veranlagt werden könnten. Das Finanzamt beruft sich auf die gesetzliche Lage im Einkommensteuergesetz, in dem die Zusammenveranlagung nur „echten“ Eheleuten vorbehalten wird.

[...]

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die Veranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
18
Katalognummer
V30466
ISBN (eBook)
9783638317214
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Überblick über die Veranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht: Zusammenveranlagung, besondere Veranlagung und getrennte Veranlagung. Aufzeigen diverser Fallkonstellationen bei Tod und Scheidung.
Schlagworte
Veranlagung, Ehegatten, Einkommensteuerrecht
Arbeit zitieren
Sonja Ostermeier (Autor:in), 2003, Die Veranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30466

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