Das Sacheinlagenverbot und die Rücklagebildungspflicht. Der Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft


Magisterarbeit, 2013

58 Seiten, Note: 10


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Gläubigerschutzsystem in der Unternehmergesellschaft
I. Die wichtigsten Risiken der Gläubiger einer Unternehmergesellschaft
1. Höhere Risikobereitschaft der Gesellschafter
2. Bewertungs-und Informationsrisiko
3. Gefahr der schnellen Überschuldung
4. Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft als Ausgleich der Risiken

II. Die Kapitalaufbringungsregelungen in der UG
1. Das Sacheinlagenverbot in der UG
2. Rücklagepflicht in der Unternehmergesellschaft

III. Vor- und Nachteil der Unternehmergesellschaft im Vergleich zur englischen Limited für die Gläubiger
1. Allgemeines
2. Struktureller Unterschied zwischen Unternehmergesellschaft und Limited
3. Gründung einer englischen Private Limited Company by shares und das Stammkapital bei der Unternehmergesellschaft
4. Höhere Publizität und Offenlegung als Gläubigerschutz bei der Ltd.
5. Haftung des Geschäftsführers einer Limited gegenüber den Gläubigern
6. Haftung der Gesellschafter der englischen Limited gegenüber den Gläubigern (Durchgriffshaftung)
7. Verdeckte Gewinnausschüttungen und die Verlustdeckung in der englischen Limited
8. Besondere Firmierung der Limited

C. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Mit Inkrafttreten des MoMiG zum 1. 11. 2008 entstand im deutschen Gesellschaftsrecht eine Sonderform der GmbH – die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).1 Diese Sonderform der GmbH sollte Existenzgründern helfen, schnell und günstig ohne höhere Haftungsrisiken wie bei der Personengesellschaften eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, und hat sich gleichzeitig als die deutsche Antwort auf die wachsende Zahl der englischen Limiteds in Deutschland positioniert.2

Die Unternehmergesellschaft ist mittlerweile populär: Innerhalb von vier Jahren – vom 1. 11. 2009 bis zum 15. 01. 2012 – sind 62. 512 Unternehmergesellschaften im Handelsregister eingetragen worden.3

Die niedrige Kapitalausstattung der Unternehmergesellschaft im Vergleich zur GmbH bringt indes wegen der gleichzeitigen Beschränkung der Haftung bestimmte Risiken für die Gläubiger der Gesellschaft.

Die Arbeit soll eine Antwort auf die Frage geben, ob das Sacheinlagenverbot in der UG und die gesetzliche Rücklagebildungspflicht Gläubigerschutzwirkung entfalten und ob sich diese Regelungen bezahlt gemacht haben. Gleichzeitig werden Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen Regelungen der Gewinnrücklagebildung und des Sacheinlagenverbots in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung dargestellt. Es wird auch auf die Frage eingegangen, welche Vor-und Nachteile die Unternehmergesellschaft in diesem Zusammenhang im Vergleich zur englischen Ltd hat.

B. Gläubigerschutzsystem in der Unternehmergesellschaft

I. Die wichtigsten Risiken der Gläubiger einer Unternehmergesellschaft

Eine Unternehmergesellschaft kann bestimmte Risiken für die Gläubiger bergen. Als eine Rechtsformvariante der GmbH gehört die Unternehmergesellschaft zu den Kapitalgesellschaften, was bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter durch ihre Anteile beschränkt ist.

Diese Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Vermögen der Gesellschafter wird bei Aktiengesellschaft und klassischen GmbH durch die Höhe des Stammkapitals teilweise ausgeglichen.4 Bei der Unternehmergesellschaft ist die Schutzfunktion des Stammkapitals reduziert. In diesem Zusammenhangsind die spezifischen Risiken beim Kontrahieren mit einer Unternehmergesellschaft darzustellen.

1. Höhere Risikobereitschaft der Gesellschafter

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon mit 1 Euro erleichtert die Durchführung risikobehafteter Geschäfte, die nicht möglich wären, wenn die Gründer den Einsatz von 25. 000 Euro Stammkapital nicht riskieren wollen. Sie sind bereit, riskanter zu handeln, da die Summe, die sie im schlimmsten Fall verlieren können, relativ niedrig ist: Die meisten Unternehmergesellschaften werden mit einem Stammkapital von 1. 000 bis 4. 999Euro gegründet.5 Einen Gewerbebetrieb ohne ausreichende Planung und damit ohne wirtschaftliche Zukunft zu gründen,6 ist somit jetzt eher möglich.

Die höhere Bereitschaft, riskante Geschäfte zu realisieren, kann zu Lasten der Gläubiger gehen, da sie am Ende zur Nichterfüllung von Gesellschaftsverpflichtungen gegenüber ihnen führen kann.

Die Werthaltigkeit einer Gläubigerforderung kann durch eine riskante Investitionspolitik gemindert werden, während aufgrund des Trennungsprinzips die Gesellschafter nicht für Verluste aufkommen müssen.7

2. Bewertungs-und Informationsrisiko

Das Bewertungs-oder Informationsrisiko spielt bei der Entscheidung, ob die Gläubiger mit der Gesellschaft kontrahieren möchten, die wichtigste Rolle. Die Gesellschaft hat immer ein Interesse daran, sich selbst gut und zuverlässig bei den potentiellen Gläubigern vorzustellen, aber gleichzeitig die Verbindlichkeiten, Liquidität geheim zu halten. Die Gläubiger im Gegensatz versuchen die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft so genau wie möglich zu bewerten, um die Nichtzahlung zu vermeiden und zusätzliche Sicherheiten zu fordern.8

Bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit spielt die Stammkapitalziffer eine bestimmte Rolle. Die Kreditwürdigkeit wird durch das Eigenkapital ermittelt. Ein Unterschied zwischen den eingetragenen und realen Stammkapitalziffern kann zum Fehler führen, da man bei der Berechnung der Höhe des Eigenkapitals die Stammkapitalziffern benutzen muss. 9 Die Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft kann dadurch die falschen Ergebnisse zeigen.

3. Gefahr der schnellen Überschuldung

Die Unternehmergesellschaft kann aufgrund der Stammkapitalbesonderheiten sehr leicht überschuldet sein. Eine Überschuldung bedeutet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das Vermögen der GmbH nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, das gesamte Eigenkapital – der Haftungsfonds – also aufgezehrt ist.10

Bei der Gründung entstehen schon bestimmte Gründungskosten: 250 bis 340 Euro betragen die Notargebühren und 200 Euro kostet die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.11 Falls die Gesellschafter diese Kosten auf die Gesellschaft abwälzen und nicht selbst übernehmen wollen, kann sich eine Gesellschaft, deren Stammkapital unter 500 Euro liegt, von Anfang an in der Überschuldung befinden. In diesem Fall kann eine Unternehmergesellschaft nur mit dem Stammkapital ab 500 Euro funktionieren.

4. Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft als Ausgleich der Risiken

Als Ausgleich für die Risiken, die die Gläubiger einer Kapitalgesellschaft tragen, wird ein Gläubigerschutz vorgesehen. Zum Gläubigerschutz gehören auch die besonderen Regelungen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.12

Der Gläubigerschutz garantiert nicht, dass die Gläubiger im vollen Umfang geschützt werden, sondern stellt einen Kompromiss zwischen den Gläubigerinteressen und dem Gesellschafterinteresse dar.13

Für die Unternehmergesellschaft gelten außer den gläubigerschützenden Regelungen einer regulären GmbH noch spezifische gesetzliche Vorschriften, die nur auf die Unternehmergesellschaft anwendbar sind und deren Ziel es ist, die spezifischen Risiken abzudecken.

Zu diesen Vorschriften gehören das Sacheinlagenverbot sowie die Rücklagebildungspflicht. Sie stellen zusammen mit den anderen gläubigerschützenden Vorschriften – wie der besonderen Firmierung der Unternehmergesellschaft – die Besonderheiten des Gläubigerschutzes in der Unternehmergesellschaft dar. In den nächsten Kapiteln werden diese zwei Gläubigerschutzmaßnahmen ausführlich betrachtet.

II. Die Kapitalaufbringungsregelungen in der UG

1. Das Sacheinlagenverbot in der UG

Das Sacheinlagenverbo tin der UG nach § 5a Abs. 2 GmbHG ist eine der umstrittensten Regelungen im GmbH-Recht. Nach dem Gesetzwortlaut des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Trotzdem haben Entscheidungen des Bundesgerichtshofs14 gezeigt, dass unter Umständen die für Unternehmergesellschaften geltenden Sondervorschriften über Sacheinlagen wegfallen können und § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG noch viele offene Fragen bereithält.

In der herrschenden Lehre ist das absolute Verbot von Sacheinlagen in der UG stets bestritten worden. Wachter 15 hat der Möglichkeitzugestimmt, eine Kapitalerhöhung auf 25. 000 Euro durch Sacheinlagevorzunehmen. Auch Heinrichs 16 hat das Sacheinlagenverbot nur für das Gründungsstadium bejaht: Nach seiner Meinung ist das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG bei späteren Sachkapitalerhöhungenund Sacheinbringungen in die Kapitalrücklage nach Sinn und Zweck des GmbH-Gesetz nicht anwendbar. Im Gegensatz dazu hat Miras 17 das Sacheinlagenverbot bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Regelungdes § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht nur das Gründungsstadium, sondern auch die Kapitalerhöhung umfasse.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Sonderregelungen über das Sacheinlagenverbot nicht anwendbar sind und welche Wirkungsie auf den Gläubigerschutz inder Unternehmergesellschaft haben.

a) Zweck des Sacheinlagenverbots in der UG

Im Entwurf des MoMiG18 wurde das Sacheinlagenverbot mit der Notwendigkeit von Barmitteln für die Anfangszeit nach der Gründung einer UG begründet. Folglich soll nach der Ansicht des Gesetzgebers das Stammkapital in bar bezahlt werden und aus diesem Grund sollen auch Sacheinlagen nicht erforderlich sein.19

Auf den ersten Blick dient das Verbot somit der Vereinfachung und hilft unerfahrenen Existenzgründern, auf die die neue Form der GmbH primär ausgerichtet ist. Diese Auffassung ist in der Literatur durch Hommelhoff vertreten.20

Aber die Formulierung „nicht zulässig“ lässt vermuten, dass die Ursachen des Sacheinlagenverbots tiefer liegen. Die Wahl zwischen Sacheinlage und Bareinlage könnte dem Existenzgründer helfen, schnell einen eigenen Betrieb zu eröffnen, besonders wenn es um Internet-Geschäfte, Softwareentwicklung oder die Betreuung von Datenbanken geht, wo gute Geschäftsideen oder Patente ausreichen, und Geldmittel kaum nötig erscheinen. Es wäre überzeugender, den UG-Gründern die freie Wahl zu lassen, als sie zu zwingen,21 Bareinlagen zu wählen.

Vielmehr ist das Verbot zugunsten eines Drittgläubigers, der irgendwelche Geschäftsbeziehungen mit der Unternehmergesellschaft hat.22 Sacheinlagen lassen sich nicht immer richtig bewerten.23 Durch das Sacheinlagenverbot werden die Bewertungsrisiken bei einer Unternehmergesellschaft begrenzt. Bei Bareinlagen ist es für den Gläubiger dagegen einfacher, die Seriosität des Unternehmens zu bewerten, und Missbrauch zu vermeiden, da bei Bareinlagen kein Wertverlust entsteht. Es ist wahrscheinlicher, dass der Normzweck mehr dem Gläubigerschutz dient als den Gesellschaftern.

Bei der normalen GmbH, wo das Stammkapital mindestens 25. 000 Euro beträgt, gibt es kein Sacheinlagenverbot (§ 5abs. 4 und § 56 GmbHG).

Die Auffassung, dass der Norm ein starker Gläubigerschutzcharakter zukomme, trifft man auch teilweise in der Lehre: Nach Veil 24 und Schäfer 25 gehört das Sacheinlagenverbot zu den Besonderheiten des Gläubigerschutzes in der UG.26

b) Die Reichweite des Sacheinlagenverbots

Die Reichweite des Sacheinlagenverbots in der Unternehmergesellschaft ist durch die Rechtsprechung teilweise geklärt. Systematisch kann man alle Entscheidungen, die das Sacheinlagenverbot betreffen in zwei Gruppen einteilen: Die erste Gruppe –Entscheidungen über das Sacheinlagenverbot bei der Kapitalerhöhung – und die zweite Gruppe –Entscheidungen über das Sacheinlagenverbot bei Umwandlungen.

Das OLG Hamburg 27 hat entschieden, dass das gesetzliche Sacheinlagenverbot solange gilt, bis die Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25. 000 Euro erhöht hat. Der Senat des OLG Hamburg schloss sich der Auffassung an, dass die Sonderregelungen des

§ 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG erst dann keine Anwendung mehr finden, wenn die geleistete Bareinzahlung bzw. die Barkapitalerhöhung zu einem Stammkapital in Höhe von 25. 000 Euro geführt habe.28 Erst nach der Kapitalerhöhung auf mindestens 25. 000 Euro sind weitere Kapitalerhöhungen auch durch Sacheinlagen möglich. Das bedeutet in der Praxis, dass erst ab Eintragung eines die Mindestkapitalgrenze von 25. 000 Euro erreichenden Stammkapitals Sacheinlagen als zulässig gelten. Das macht das Sacheinlagenverbot von der im Handelsregister eingetragenen Stammkapitalgröße abhängig. 29Diese Auffassung ist nur durch die Minderheit in der Literatur vertreten und ist umstritten.30

Der BGH hat diese Frage mit Entscheidung vom 19. 04. 2011 für die Praxis geklärt. Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5abs. GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer UG nicht.31

Als Reaktion auf die Entscheidung des BGH haben das OLG Hamm 32 und das OLG Stuttgart 33 entschieden, dass das Sacheinlageverbot für den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhungen des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht gelten und eine Barkapitalerhöhung insoweit nicht nötig ist.34 Die Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG entfallen nicht erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals i. S. d. §5abs. 1 GmbHG erbracht worden ist, sondern bereits für die Kapitalerhöhung, mit der ein satzungsmäßiges Stammkapital von mindestens 25. 000 Euro erreicht werde. 35

Die Sondervorschriften gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG entfallen automatisch, wenn das Stammkapital auf mindestens 25. 000 Euro erhöht worden ist. Nach Auslegung des BGH „lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass die für die Unternehmergesellschaft geltenden Sonderregelungen nach § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG erst dann nicht mehr gelten sollen, wenn ein Stammkapital von mindestens 25. 000 Euro bar eingezahlt und in das Handelsregister eingetragen worden ist.“ Die Anwendung des Sacheinlagenverbots auch auf die Kapitalerhöhung wird durch diese Entscheidung des BGH grundsätzlich bestätigt: Solange die Kapitalerhöhung die Grenze 24. 999 Euro nicht übersteigt, sind Sacheinlagen unzulässig, andernfalls sind sie erlaubt. 36

Ganz anders ist die Anwendbarkeit des Sacheinlagenverbots bei der Neugründung durch Abspaltung. Im Urteil vom 11. 4. 2011 37 hat der BGH die Neugründung durch Abspaltung für unzulässig erklärt. Der Sachverhalt gestaltete sich wie folgt: Eine GmbH meldete die Neugründung einer UG durch Abspaltung aus ihrem Vermögen an. Das Stammkapital der UG war mit 1 Euro ausgewiesen. Der Registerrichter lehnte den Eintragungsantrag wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG ab. Der BGH hat die Eintragung wie die Vorinstanzen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Eine Unternehmergesellschaft kann nicht durch Vermögensübernahme einer Ausgangsgesellschaft entstehen, da in diesen Fällen stets eine Sachgründung vorliegt und § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG anwendbar ist.38

Zulässig ist aber die Bargründung einer UG mit anschließender Sachkapitalerhöhung auf einen Betrag von mindestens 25. 000 Euro, indem die GmbH selbst zunächst eine UG bar gründet und im zweiten Schritt auf diese UG dann zur Aufnahme abgespalten bzw. ausgegliedert wird, § 123 Abs. 2 S. 1, § 123 Abs. 3 S. 1 UmwG. 39

Diese zwei Entscheidungen der BGH haben einerseits gezeigt, dass das Sacheinlagenverbot auch auf den Gläubigerschutz orientiert ist, da bei allen Kapitalmaßnahmen auch die Gläubiger betroffen sind. Allerdings wird durch diese Auslegung des Sacheinlagenverbots ein Anreiz geschaffen, die Kapitalausstattung einer regulären GmbH zu erreichen und aus der UG eine „echte“ GmbH zu machen. Wenn das Stammkapital die Grenze der regulären GmbH erreicht, sind die Sondervorschriften als unnötig nicht anzuwenden. 40

Die Reichweite des Sacheinlagenverbots ist also so ausgestaltet, dass es auf den ersten Blick Gläubigerschutzwirkung haben sollte. Sacheinlagen kommen nur den Gründern zugute, da sie auch ohne liquide Mittel eine Gesellschaft gründen können. Außerdem ist das Sacheinlagenverbot auch nur eine Maßnahme, die dem Gläubigerschutz dient.41 In der Kombination mit den anderen gesetzlichen Regelungen wie z. B. der Rücklagepflicht hat das Verbot eine Wirkung auf die Höhe der Stammkapitalziffer.42

Als weiteres Argument für die Gläubigerschutzwirkung des Sacheinlagenverbots kann man auch die Transparenz der Bareinlagen gegenüber Sacheinlagen nennen.

Die missbräuchliche Gestaltung der Sacheinlagenleistung kann man durch einen Auszug aus dem Handelsregister nicht erkennen und bei den Bareinlagen ist ein solches Risiko ausgeschlossen.43 Durch ein niedriges Stammkapital kann man auch sehr schnell erkennen, ob Sicherheit für die Gläubiger bei diesem Unternehmen besteht. Die Gläubiger werden dann selbst entscheiden, ob sie irgendwelche Verträge mit einem solchen Unternehmen abschließen möchten. Auch das typische Problem des Sacheinlagen- Wertverlusts kann man durch das Sacheinlagenverbot vermeiden. Im Laufe der Zeit variiert der reale Preis der Sacheinlagen und wird sehr oft niedriger als bei der Gründung oder Kapitalerhöhung.44 Die Wertverminderung in einer solchen kapitalschwachen Gesellschaft wie Unternehmergesellschaft kann katastrophale Folgen haben. Die Personen, die solche Gesellschaften gründen, haben in der Regel auch nicht so viel Vermögen, um das Gesellschaftsvermögen effektiv aufzufüllen. Mit dem Sacheinlagenverbot werden diese Probleme umgangen.

Ob dies tatsächlich so ist, ist umstritten. Bei der UG gibt es nur einen begrenzten Zusammenhang zwischen Stammkapitalziffer und Gläubigergefährdung. 45 Es ist schwer zu bewerten, ob diese Geldmasse genügend ist, um alle Forderungen zu befriedigen. Es ist auch kaum denkbar, dass die Summe des Stammkapitals immer während des Lebens des Unternehmens gleich wird. Nach der Gründung ist das Stammkapital quasi freigegeben und man kann es auch verwenden. Im Handelsregister bleiben aber die Ziffern der Gründung und man kann nicht beurteilen, ob die Geldmasse wirklich da ist.

Alle diese Gründe sprechen gegen die tatsächliche Gläubigerschutzwirkung des Sacheinlagenverbots. Das Verbot dient vielmehr allein der Beschleunigung der Gründung und dem Spareffekt.46 Bei einer Sachkapitalerhöhung braucht man nicht nur entsprechende Festsetzungen in dem Kapitalerhöhungsbeschluss, sondern auch Wertnachweise, die dann der registergerichtlichen Kontrolle unterliegen und diese Wertnachweise kosten manchmal mehr als die ganze Gründung.47

Der Gläubigerschutzeffekt ist daher eher ein Rechtsreflex des Sacheinlagenverbots.

Aus oben genannten Gründen ist von einer nur begrenzten Gläubigerschutzwirkung des Sacheinlagenverbots auszugehen.

c) Zulässigkeit der Sacheinlagenklausel in der Satzung der Unternehmergesellschaft

Im Zusammenhang mit dem Sacheinlagenverbot stellt die Sacheinlagenklausel in der Satzung der Unternehmergesellschaft ein

Problem dar. Was wird mit der Satzung, wenn eine Sacheinlagenklausel vereinbart ist? Ist diese Klausel überhaupt zulässig?

Die Sacheinlagenklausel ist die Klausel, die in der Satzung der UG (haftungsbeschränkt) eine Sacheinlage vorsieht.48

§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG verbietet die Sacheinlagen. Aufgrund dieser Regelung ist eine solche Klausel gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.49 In diesem Fall kann auch Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB eintreten. Bei Nichtigkeit ist das Amtslöschungsverfahren gem. § 399 Abs. 4 FamFG einzuleiten.50

Allerdings ist nach § 139 BGB die Entscheidung über die Gesamtnichtigkeit nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen.51 Falls die Satzung auch eine Bareinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters enthält, wird sie daher nicht gesamtnichtig, sondern nur teilweise.52 Diese Auffassung ist auch die herrschende in der Literatur.53 Eine nichtige Klausel ist kein Grund für die Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 139BGB bei mangelnder Teilbarkeit. Es ist überzeugend, dass die Anwendung dieser Norm im konkreten Einzelfall oftmals zur Gesamtnichtigkeit führt, aber auch nach der herrschenden Meinung nicht generell und zwingend. 54

Aufgrund der neuen Rechtsprechung zur Rechtweite des Sacheinlagenverbots ist auch die Sacheinlagenklausel nach der Kapitalerhöhung auf 25. 000 Euro zulässig.

Bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf höchstens 24. 999 Euro ist nur eine Geldeinlage nach § 55 GmbHG möglich. Hier ist das gesetzliche Sacheinlagenverbot zu beachten. Bei einer Kapitalerhöhung auf 25. 000 Euro oder mehr ist indes auch eine Sachkapitalerhöhung zulässig, sodass eine solche Klausel nicht in allen Fällen gegen die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG verstößt.

d) Folgen des Sacheinlagenverbots

Für den Gläubiger bedeutet ein Verstoß gegen das Sacheinlagenverbot seitens der Gesellschafter in erster Linie bei der Kapitalerhöhung mehr Unsicherheit. Die Liquidität der Sacheinlagen ist im Vergleich zu Barmitteln niedriger unddie Sacheinlagen können nicht immer richtig bewertet werden. Als Folge ergibt sich ein höheres Risiko, dass die Sacheinlagen die Forderungen der Gläubiger nicht decken können.

Für die Unternehmergesellschaft hat das Sacheinlagenverbot auch eine spürbare Wirkung. In der ersten Linie bedeutet ein Verstoß gegen das Sacheinlagenverbot in der Phase der Gründung, dass das zuständige Gericht die Gesellschaftseintragung in das Handelsregister nach § 8 Abs. 2 und § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG ablehnen muss.55

Auch die schon bezahlten Kosten für die Gründung kann man nicht rückgängig machen. Den gleichen Kosteneffekt hat ein Verstoß bei der Kapitalerhöhung. Auch eine solche Kapitalerhöhung wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Da die Kapitalerhöhung nur mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister wirksam wird, ist eine solche Kapitalerhöhung nicht wirksam.56 Dagegen ergeben sich bei einer Kapitalerhöhung auf 25. 000 Euro keine Folgen für die Gesellschafter.

aa) Haftung bei falscher Anmeldung

Ein besonderer Fall ist die Haftung bei falscher Anmeldung. Wird auf das Gründungsstadium oder später bei der Kapitalerhöhung durch falsche Angaben im Zusammenhang mit der Stammkapitalaufbringung vorsätzlich geschädigt, tritt die Haftung gemäß § 9 a Abs. 1, 2 GmbHG ein.57 Der Geschäftsführer haftet gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GmbHG auch gegenüber Gläubigern. Aber bei der Kapitalerhöhung entfällt die Haftung gemäß § 9a Abs. 2 GmbHG aufgrund der Regelungen § 57 Abs. 4 GmbHG. 58

Die Haftung für falsche Angaben gemäß § 9a GmbHG dient als ein präventiver Schutz, um das Sacheinlagenverbot zu beachten. Durch diese Haftung sind auch die Gläubiger gesichert, indem das im Handelsregister eingetragene Stammkapitaleiner Richtigkeitsgewähr unterliegt. Dies lässt auch die Gläubiger selbst beurteilen, ob sie mit der Gesellschaft kontrahieren möchten.

bb)Haftung bei Einlagenleistungsverweigerung

Die Haftung bei Einlagenleistungsverweigerung als Folge des Sacheinlagenverbots kann auch eintreten. Erbringen die Gesellschafter ihre Bareinlagen nicht rechtzeitig, können sie dank des Kaduzierungsverfahrens gemäß § 21 GmbHG ausgeschlossen werden; die übrigen Gesellschafter haften subsidiär nach § 24 GmbHG für die Aufbringung von Fehlbeträgen.59

e) Zuzahlungen und Nebenleistungen in der UG

Zuzahlungen und Nebenleistungen stellen eine besondere Kategorie dar. Sie gehören nicht zu den Stammeinlagen und sind durch das Sacheinlagenverbot nicht erfasst.

Nach § 3 Abs. 2 GmbHG können die Gesellschafterverpflichtet werden, außer Stammeinlage weitere Leistungen zu erbringen.60 Für die Gesellschaft sind solche Nebenleistungen zulässig. Da solche Nebenleistungen über das Stammkapital hinausgehen, sind sie nicht als Stammeinlagen zu betrachten und es erfolgt keine Anrechnung auf die Kapitaleinlage.61 Die Einlagenpflicht besteht noch und die Gesellschafter sind von der Verpflichtung, die Kapitaleinlage zu leisten, nicht befreit. Das bedeutet praktisch, dass solche Nebenleistungen keine negative Wirkung auf das Stammkapital haben, sondern nur zugunsten der Gläubiger wirken. Das Kapital der Unternehmergesellschaft ist nicht nur gesichert, sondern es entstehen automatisch Nebenressourcen. Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 S. 4 HGB sind auch erlaubt. Sie erfolgen nicht auf das gezeichnete Kapital, sondern auf die Kapitalrücklage. Hennrichs nennt sie nicht Sacheinlagen, sondern Sacheinbringungen.62

In diesem Fall existieren keine Risiken für die Gläubiger und eine analoge Anwendung §5a Abs. 2 GmbHG scheidet aus. Die Ausdehnung der Vorschrift auf Zuzahlungen wiederspräche der Zielsetzung des Gesetzgebers, da der Gläubigerschutz nicht gefährdet ist, sondern im Gegensatzdurch zusätzliches Vermögen gestärkt wird. Zusammenfassendmuss man sagen, dass diese „Umgehung“ der Vorschrift des § 5a Abs. S. 2 GmbHG positive Wirkung auf den Gläubigerschutz hat und daher keine „Umgehung“ im Rechtssinn ist.

[...]


1 Bayer, / Hoffmann, GmbHR 2009, 124(132)

2 Vgl. Walter/ Hoffmann/Lieder, GmbHR 2010, 9(16) ; Miras, NZG 2012, 486 (490); Werner, GmbHR 2011, 459(464) ; Hennrichs, NZG 2009, 1161(1167)

3 Bayer/ Hoffmann, GmbHR 2012, R 51

4 Vgl. Schwegmann, Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), S. 8-9; Sawada, Der Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 28-29

5 Bayer/ Hoffmann, GmbHR 2009, 125(132)

6 Miras, NZG 2012, 487(490)

7 Schwegmann, Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), S. 8-9; Sawada, Der Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 11 8 Schwegmann, Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), S. 11

9 Vgl. Becker/Everling, Debitorenrating, S. 70

10 Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG. Vorbemerkung zu § 64 Rn. 24 11 Miras, NZG 2012, 488(490)

12 Sawada, Der Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 65

13 Vgl. Schwegmann, Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), S. 14; Sawada, Der Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 65

14 BGH NJW 2011, 1881 (1183)

15 NJW 2011, 2620(2623)

16 NZG 2009, 1163(1167)

17 NZG 2012, 486(490)

18 BT-Drucks. 16/6140 v. 25. 07. 2007

19 BegrRegE BT-Drucks. 16/6140, S. 32

20 Hommelhof in: Lutter/Hommelhof, GmbHG§ 5a Rn. 12

20 Hennrichs, NZG 2009, 1163 (1167); Fastrich in: Baumbach/Hueck, §5a GmbHG Rn. 21 20Ablehnend:

21 Hennrichs, NZG 2009, 1163(1167); Wachter, NJW 2011, 2620(2623) Zustimmend:

22 Carsten/Schäfer in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG §5a Rn. 20 21 Hennrichs, NZG 2009, 1163(1167); Schäfer in: Bork/Schäfer, GmbHG §5a Rn. 20 22 Carsten/Schäfer in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG §5a Rn. 17; Veil, GmbHR 2007, 1081(1086); entgegen: Hennrichs, NZG 2009, S. 1163(1167); Wachter, NJW 2011, 2620(2623)

23 Vgl. Zeidler in: Michalski, GmbHG § 5 Rn. 159; Jaeger in: Ziemons/Jaeger, § 9c Rn. 10-11; Wachter, NJW 2011, 2622(2623)

24 Veil, GmbHR 2007, 1081(1086)

25 Carsten/Schäfer in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG §5a Rn. 17

26 Vgl. Carsten/Schäfer in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG §5a Rn. 17-21 27OLG München, Beschluss v. 23. 9. 20010 - 31 Wx 124/09, GmbHR 2010, 1210(1213) 28BeckRS 2011, 13174

29 Vgl. Arens, Zum Sacheinlageverbot bei der Betriebswirtschaft im Blickpunkt, S. 184; Gasteyer, NZG 2011, 693(694)

30 Berninger, GmbHR 2010, 63

31 Vgl. BeckRS 2011, 13142; Wachter, NJW 2011, 2623(2623); Lieder/Hoffman: Zwei auf einen Streich: BGH klärt wichtige Streitfragen zu UG-Kapitalerhöhung, www. gmbhr. de/media/LIEDER_HOFFMANN_1311. pdf

32 GmbHR 2011, 655(658)

33 OLG Stuttgart NZG 2012, 22(24)

34 Vgl. Döser: Anmerkung zum BGH- Beschluss vom 19. 04. 2011 - II ZB 25/10, LMK 2011, 31986; Gasteyer, NZG 2011, 693(694)

35 OLG Hamm RNotZ 2011, 439(441)

36 BGH NJW 2011, 1883(1883), Tz. 16; BGH LMK 2011, 323731; Miras, NZG 2012, 490(490)

37 Berninger, GWR 2011, 258(259)

38 Vgl. Teichmann / Körber, LMK2011, 323731; Miras, NZG 2012, 490(490)

39 Berninger, GWR 2011, 258(259)

40 Waldenberger/ Sieber, GmbHR 2009, 120(120)

41 Vgl. Sawada, Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 71

42 Ebenda

43 Sawada, Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 94

44 Schwegmann, Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), S.36-37

45 Waldenberger/ Sieber, GmbHR 2009, 120(120)

46 Vgl. Miras, NZG 2012, 489(490)

47 Wachter, NJW 2011, 2622(2623)

48 Römermann, NZG 2010, 1376(1377)

49 Ebenda

50 Munzig in: Hahne/Munzig, FamFG § 399 Rn. 14

51 MünchKomm BGB/ Busche, § 139 Rn. 15

52 Freitag/Riemenschneide, ZIP 2007, 1486(1492)

53 Römermann, NZG 2010, 1377(1377)

54 Ebenda

55 Vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 12. 11. 2010 - 11 W 78/10, BeckRS 2011, 13174; OLG München, Beschluss v. 29. 10. 2009 - 31 Wx 124/09, FGPrax 2010, 45(46); Sawada, Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 94

56 Vgl. Ziemons in: Ziemons/Jaeger, GmbHG § 55Rn. 135

57 Schwegmann,Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),S. 38 58

58 Sawada, Der Gläubigerschutz in der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, S. 98

59Vgl. Wicke in: Wicke, GmbHG § 24 Rn. 3-5

60Vgl. Ziemons in: Ziemons/Jaeger, GmbHG § 55 Rn. 22; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 3 Rn. 32

61Schwegmann, Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),S. 38

62Hennrichs, NZG 2009, 1164(1167)

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Das Sacheinlagenverbot und die Rücklagebildungspflicht. Der Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Note
10
Autor
Jahr
2013
Seiten
58
Katalognummer
V304415
ISBN (eBook)
9783668085640
ISBN (Buch)
9783668085657
Dateigröße
604 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
sacheinlagenverbot, rücklagebildungspflicht, gläubigerschutz, unternehmergesellschaft
Arbeit zitieren
Kristina Ogonyants (Autor:in), 2013, Das Sacheinlagenverbot und die Rücklagebildungspflicht. Der Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304415

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