Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung von Grundstücken und Bauten gemäß dem risikoorientierten Prüfungsansatz


Hausarbeit, 2015

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Grundlagen der Prüfung von Grundstücken und Bauten
2.1 Definition von Grundstücken und Bauten
2.2 Handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze
2.3 Prüfungsziele

3 Systemprüfung

4 Aussagebezogene Prüfungshandlungen
4.1 Analytische Prüfungshandlungen
4.2 Einzelfallprüfungen
4.2.1 Nachweisprüfung
4.2.2 Ansatzprüfung
4.2.3 Ausweisprüfung
4.2.4 Bewertungsprüfung

5 Abschließende Beurteilung

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Die Jahresabschlussprüfung dient der Bestätigung von Verlässlichkeit und Glaubhaftigkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen durch den Abschlussprüfer.[1] Die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang sowie den Lagebericht und befasst sich mit der Prüfung, „ob die für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet sind“.[2] Die konkreten Prüfungsfelder richten sich nach der Geschäftstätigkeit, dem wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld der Gesellschaft und den Erwartungen der damit verbundenen Risiken.[3] Insbesondere aus der kritischen Beurteilung von Fehlerrisiken lassen sich Rückschlüsse auf wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße in der Rechnungslegung und der damit notwendigen Planung von einzelnen Prüfungshandlungen ziehen.[4]

Diese Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit Prüfungshandlungen bezüglich der Bilanzposition Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken des Sachanlagevermögens (im Weiteren Grundstücke und Bauten). Das Prüfungsfeld von Grundstücken und Bauten ist dann relevant, wenn der Abschlussprüfer durch seine Risikobeurteilung zu dem Schluss kommt, dass diese Bilanzposition aufgrund von Struktur und Vermögenspositionen eine hohe Bedeutung hat. Mögliche Indikatoren dafür können beispielsweise eine hohe Anlagenintensität oder hohe Abschreibungsquoten von Grundstücken und Bauten sein.[5]

Von der Prüfung von Grundstücken und Bauten ist die Prüfung von Immobilienunternehmen abzugrenzen, welche nicht Gegenstand dieser Arbeit ist.

Ziel der Arbeit soll es sein, einen kurzen Überblick über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung von Grundstücken und Bauten zu geben und einen möglichen Prüfungsablauf darzustellen.

Zunächst werden die Grundlagen der Prüfung von Grundstücken und Bauten zusammenfassend erläutert. Im nächsten Kapitel werden die Systemprüfung und die damit verbundene Prüfungsvorbereitung dargestellt. Kapitel 4 beschäftigt sich mit den aussagebezogenen Prüfungshandlungen und nimmt Bezug auf die analytischen Prüfungshandlungen und die Einzelfallprüfungen. Den Abschluss der Arbeit bildet eine Beurteilung des Prüfungsfeldes im Hinblick auf den risikoorientierten Prüfungsansatz.

2 Grundlagen der Prüfung von Grundstücken und Bauten

2.1 Definition von Grundstücken und Bauten

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat in seinem Standard Grundsätze zur Bewertung von Immobilen (IDW S 10) den Begriff der Grundstücke und Bauten wie folgt definiert: „Ein Grundstück (Immobilie) wird durch Vermessung gebildet und ist als solches selbstständig im Grundbuch eingetragen. Das Gebäude als Grundstücksbestandteil ist mit dem Grund und Boden bzw. dem grundstücksgleichen Recht nicht nur vorübergehend fest verbunden.“[6] Zu beachten ist auch, dass der Grund und Boden sowie darauf errichtete Gebäude mindestens als zwei selbstständige Vermögensgegenstände angesehen werden müssen, sofern sie dem Anlagevermögen zugeordnet sind.[7]

Nach R 7.1 Abs. 5 EStR ist ein Gebäude „ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist“.[8]

2.2 Handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze

Nach der Bilanzgliederung in § 266 Abs. 2 HGB gehören Grundstücke und Bauten dem Anlagevermögen an und werden auf der Aktivseite unter A. II. Sachanlagen als Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken aufgeführt.[9] Unter diese Bilanzposition fallen auch „alle bebauten und unbebauten Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte wie Erbbau-, Wohn- und Nutzungsrechte“.[10] Ebenfalls Bestandteil sind beispielsweise der Baumbestand („stehendes Holz“) eines Forstbetriebes, Parkplätze, Zäune und Einfriedungen, sofern diese nicht einem bestimmten Grund und Boden zuzurechnen sind.[11] Den Gebäuden werden auch diejenigen Teile zugeordnet, die vorrangig der Gebäudenutzung dienen und als unselbstständige Teile angesehen werden. Darunter fallen beispielsweise „Fenster, Heizung, Beleuchtung, Lüftung, Fahrstühle oder Rolltreppen, auch wenn sie zweifellos abgrenzbar und selbständig bewertbar sind“.[12]

Zu beachten ist auch der § 247 Abs. 1 HGB. Dieser besagt, dass dem Anlagevermögen nur solche Gegenstände zugeordnet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.[13]

Maßgeblich für die Bilanzierung von Grundstücken und Bauten ist das wirtschaftliche Eigentum. Eine Bilanzierung hat daher bereits dann zu erfolgen, „wenn dem Unternehmen die Nutzung schon zusteht und die Eintragung des Eigentumsübergangs in naher Zukunft zu erwarten ist.“[14]

2.3 Prüfungsziele

Vor jeder Prüfungshandlung ist es notwendig, sich über die Zielsetzung der Jahresabschlussprüfung klar zu sein. Generelles Prüfungsziel ist es, die Verlässlichkeit von Informationen zu bestätigen. Dabei werden die folgenden Prüfungsziele unterschieden:

- Vollständigkeit,
- Bestand,
- Eigentum,
- Ausweis,
- Bewertung und
- Genauigkeit.[15]

Es ist jedoch nicht Zielsetzung der Abschlussprüfung, eine lückenlose Prüfung durchzuführen.[16]

Die Prüfung des internen Kontrollsystems (siehe Kapitel 3) sowie die aussagebezogenen Prüfungshandlungen (Kapitel 4) in Form von analytischen Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen sollen die Erreichung der Prüfungsziele sicherstellen.

[...]


[1] Vgl. IDW (Hrsg.) 2000, Tz 8, S. 2.

[2] IDW (Hrsg.) 2000, Tz 12, S. 4.

[3] Vgl. IDW (Hrsg.) 2000, Tz 20, S. 6.

[4] Vgl. IDW (Hrsg.) 2012, Tz 23, S. 9.

[5] Vgl. Graumann, M. 2009, S. 312-313.

[6] IDW (Hrsg.) 2013a, Tz. 5, S. 3.

[7] IDW (Hrsg.) 2014, Tz. 4, S. 2.

[8] S. R 7.1 Abs. 5 EStR zitiert nach Graumann, M 2009, S. 332.

[9] S. § 266 Abs. 2 HGB.

[10] Graumann, M 2009, S. 332.

[11] Vgl. Tanski, J. S. 2011, S. 121-122.

[12] Graumann, M 2009, S. 332.

[13] S. § 247 Abs. 1 HGB.

[14] Wysocki, K. v. 2005, S. 123.

[15] Vgl. Krommes, W. 2015, S.67.

[16] Vgl. IDW (Hrsg.) 2000, Tz. 19, S. 6.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung von Grundstücken und Bauten gemäß dem risikoorientierten Prüfungsansatz
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Veranstaltung
Schwerpunktfach Rechnungslegung, Steuern, Wirtschaftsprüfung
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
21
Katalognummer
V304311
ISBN (eBook)
9783668029347
ISBN (Buch)
9783668029354
Dateigröße
441 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirtschaftsprüfung, Grundstücke, Bauten, Abschlussprüfung, Jahresabschlussprüfung, handelsrechtlicher Jahresabschluss
Arbeit zitieren
Aljoscha Nicolai (Autor:in), 2015, Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung von Grundstücken und Bauten gemäß dem risikoorientierten Prüfungsansatz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304311

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