Aufgabenfelder und Funktionswandel des Volkstribunats zwischen 287 und 133 v. Chr.


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

15 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Volkstribunat zwischen 287 und 133 v. Chr.
2.1 Ursprüngliche Funktion
2.2 Die Bedeutung der lex Hortensia
2.3 Entwicklung bis 133 v. Chr.
2.3.1 Handeln im Sinne des Senats
2.3.2 Handeln gegen den Senat

3 Gründe für die Beibehaltung des Amtes

4 Zusammenfassende Ergebnisse

5 Literatur- und Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Jochen Bleicken teilt in seinem Werk zum Volkstribunat in seiner Einleitung die Geschichte dieses Amtes in drei Perioden ein. In der ersten Periode beschreibt er das Volkstribunat während der Ständekämpfe als revolutionäres Amt. Im zweiten Zeitabschnitt, der sich etwa über 150 Jahre erstreckt, benennt Bleicken das Amt als legalisiertes Tribunat, das im Sinne der staatlichen Politik agierte. Im letzten Jahrhundert der Römischen Republik wird es mit Beginn der Gracchenherrschaft erneut als revolutionäres Tribunat bezeichnet.1

In der vorliegenden Arbeit werden die Funktionen des Volkstribunats in dieser zweiten Periode, insbesondere der Zeitraum zwischen 287 und 133 v. Chr., genauer untersucht. Es soll ergründet werden, inwiefern sich die Aufgabenfelder des Amtes verändert haben. Daneben wird hinterfragt, ob das Amt tatsächlich der Senatspolitik folgte. Dazu wird zunächst nach der ursprünglichen Funktion des Volkstribunats gefragt, die im Zusammenhang mit seiner Entstehung steht. Anschließend wird die Bedeutung der lex Hortensia thematisiert. Zu klären gilt, inwieweit dieses Gesetz den Funktionswandel des Volkstribunats wirklich beeinflusste. Im nächsten Unterpunkt wird die Entwicklung des Amtes analysiert. Dabei wird versucht, anhand ausgewählter Beispiele aus dem Werk des Titus Livius die Rolle der Volkstribune zu bestimmen. Folgend werden Gründe genannt, weshalb das Amt, trotz seiner umfangreichen Möglichkeiten, nicht beschnitten wurde.

Die Quellenlage zur Thematik ist eher schlecht. Man findet lediglich fragmentarisch Beschreibungen zum Volkstribunat vor. Wie oben erwähnt, bildet in dieser Arbeit Liviusʼ Werk Ab urbe condita die Quellenbasis, da hier die Überlieferung am dienlichsten ist. Theodor Mommsens „Römisches Staatsrecht“ ist Grundlagenliteratur in Bezug auf die Beschreibung des Volkstribunats als Institution. Jedoch beschreibt Mommsen eher den Aufbau des Amtes und weniger den Wandel innerhalb der Republik. Sehr viel Forschung zum Thema wurde von dem eingangs genannten Historiker Bleicken betrieben. Die Seminararbeit stützt sich zu großen Teilen auf seine Arbeiten wie „Das Volkstribunat der klassischen Republik“, das in der zweiten Auflage 1968 erschien, oder den Aufsatz „Das römische Volkstribunat. Versuch einer Analyse seiner politischen Funktion in republikanischer Zeit“, der 1981 in der Zeitschrift Chiron veröffentlicht wurde. Außerdem wurde ein Aufsatz von Karl-J. Hölkeskamp (1988) herangezogen.

2 Das Volkstribunat zwischen 287 und 133 v. Chr.

2.1 Ursprüngliche Funktion

Während der Ständekämpfe wurde das Amt des Volkstribunats von den Plebejern geschaffen, um sich gegen die herrschende Schicht der Patrizier zu wehren. Es war demnach eine gegen den Staat gerichtete revolutionäre Einrichtung. Das Volkstribunat war zunächst nicht in die öffentliche Rechtsordnung integriert.2

In seinem Ursprung war das Volkstribunat entstanden, um die Forderungen der Plebejer gegenüber der Gewalt der Patrizier durchzusetzen. Die Volkstribune besaßen eine Vertreterfunktion in dem Sinne, dass sie den plebejischen politischen Willen durchsetzen sollten. Sämtliche Amtsaufgaben, die das Volkstribunat auch schon vor dem Ende der Ständekämpfe besaß, erfüllten diese Funktion. Beispielsweise leiteten die Tribune die plebejischen Versammlungen, sie formulierten und beantragten Beschlüsse bei diesen Versammlungen, sie behinderten die Staatsgewalt oder bestraften unfolgsame Beamte.3

Bleicken beschreibt drei tribunizische Rechte, die während des Ständekampfes entstanden waren. Das Interzessionsrecht (ius intercessionis) war aus dem Hilferecht (ius auxilii) entstanden, welches als organisierter Schutz der Plebejer zu verstehen war. Mithilfe dieses Gesetzes konnte durch Aufhebung einer vollzogenen Handlung und durch Verbot einer bevorstehenden Handlung die legale Staatsmacht gelähmt werden. Die Anwendung des ius intercessionis sei die Grundaufgabe des Volkstribunats. Aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit wurde den Volkstribunen Unverletzlichkeit durch einen religiösen Eid, der sie schützen sollte (sacrosanctitas), garantiert.4 Sicherlich war die Situation so, dass die Patrizier einen Staat ohne die Plebejer nicht hätten aufrecht erhalten können, weswegen sie die sacrosancitas dulden mussten. Aus ihr resultierten sämtliche tribunizische Rechte und Funktionen.5 Ab wann genau der Eid bestand und auch staatliche Anerkennung fand, ist nicht eindeutig festzustellen. Ebenso ist schwierig zu sagen, ab wann aus dem Hilferecht das eigenständige Interzessionsrecht geworden war. Festzuhalten ist allerdings, dass das ius intercessionis schon weit vor der lex Hortensia ausgebildet war.6

Des Weiteren gab es während der Ständekämpfe Volkstribune, die in der Strafrechtspflege tätig waren. Zum Beispiel traten sie als Streitschlichter bei Auseinandersetzungen der Plebejer untereinander auf oder verfügten über eine Art Polizeigewalt über die Plebejer. Allerdings verschwanden diese richterlichen Aufgaben mit der Schaffung des Ädilates und der staatlichen Zivilgerichte.7

Ein weiteres Recht der Tribune war das der Rogation. Anfänglich entstamme es aus dem ius cum plebe agendi und berechtigte die Volkstribune Anträge vor der Versammlung der Plebejer zu stellen und plebejische Beschlüsse fassen. Die Meinungen in der Forschung hinsichtlich der Verbindlichkeit der Plebiszite vor der lex Hortensia gehen allerdings auseinander. Einerseits wurden möglicherweise die plebejischen Beschlüsse schon vor 287 v. Chr. vor dem Senat anerkannt und für gemeingültig erklärt, andererseits ist es durchaus denkbar, dass die Plebiszite vor der lex Hortensia nur Resolutionen der Plebs waren. Letztlich hält Bleicken fest, dass das Rogationsrecht für die Volkstribune erst durch die lex Hortensia verwirklicht wurde. Zuvor waren sie noch auf die patrizische Zustimmung angewiesen.8

Mommsen schreibt dem Volkstribunat Aufgaben wie eine allgemeine Oberaufsicht und eine allgemeine Schutzgewalt gegenüber dem Volk und der Verfassung zu.9 Bleicken ist diese Beschreibung zu abstrakt und ungenau. Die genaue politische Funktion ist nur schwer festzulegen. Bereits in zeitgenössischen Quellen ist dies nachzulesen, beispielsweise im Liber tertius des De legibus von Cicero wird das Volkstribunat zugleich als negative, zum Aufstand geschaffene Gewalt - sowie als eine unentbehrliche mit dem Volk verbundene Einrichtung, die notwendig ist, beschrieben:

„At me hercule ego, frater, quaero, de ista potestate quid sentias; nam mihi quidem pestifera uidetur, quippe quae in seditione et ad seditionem nata sit […]”10

„Vitia quidem tribunatus praeclare Quinte perspicis, sed est iniqua in omni re accusanda praetermissis bonis malorum enumeratio vitiorumque selectio […] ego enim fateor in ista ipsa potestate inesse quiddam mali, sed bonum, quod est quaesitum in ea, sine isto malo non haberemus.”11

Auch in der heutigen Forschung behält man diesen Standpunkt bei. So wird das Volkstribunat einerseits als eine gegen die Staatsgewalt gerichtete Kraft beschrieben, andererseits als eine Institution, die die staatliche Gewalt unterstützt.12

[...]


1 Vgl. Bleicken, Jochen: Das Volkstribunat der klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr., München 1968 2, S. 1.

2 Vgl. ders.: Die Verfassung der Römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung. Paderborn/München/Wien/Zürich 1989 5, S. 86.

3 Vgl. ders.: Das römische Volkstribunat. Versuch einer Analyse seiner politischen Funktion in republikanischer Zeit. In: Chiron. Mitteilungen der Kommission für Alte Geschichte und Epigraphik des Deutschen Archäologischen Instituts. Bd. 11. München 1981, S. 92.

4 Vgl. ders.: Volkstribunat der klassischen Republik, S. 5-7.

5 Vgl. Badian, Ernst: Tribuni plebis and res publica. In: Linderski, Jerzy (Hrsg.): Imperium sine fine. T. Robert S. Broughton and the Roman Rebublic. Historia Einzelschriften 105, Stuttgart 1996, p. 208.

6 Vgl. ders.: Volkstribunat der klassischen Republik, S. 8-9.

7 Vgl. ebd., S. 9-11.

8 Vgl. ebd.

9 Vgl. Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht, Bd. 2, Leipzig 1887 3, S. 309; 327-328.

10 Cic. de leg. 3, 19.

11 Cic. de leg. 3, 23.

12 Vgl. Bleicken: Chiron, S. 92.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Aufgabenfelder und Funktionswandel des Volkstribunats zwischen 287 und 133 v. Chr.
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Hauptseminar Die Römische Republik des 2. Jahrhunderts v. Chr.
Note
2,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
15
Katalognummer
V304285
ISBN (eBook)
9783668025127
ISBN (Buch)
9783668025134
Dateigröße
564 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Volkstribunat, Volkstribun, Römisches Reich, lex hortensia, Senat
Arbeit zitieren
Sophie Thümmrich (Autor:in), 2013, Aufgabenfelder und Funktionswandel des Volkstribunats zwischen 287 und 133 v. Chr., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304285

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