Umsatzsteuerliche Aspekte der Beschaffung, des Betreibens und der Veräußerung von Sportbooten


Fachbuch, 2015

69 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Beschaffung von Sportbooten
1.1. Erwerb durch Unternehmer
1.1.1. Definition Unternehmer
1.1.1.1. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
1.1.1.2. Selbständige Tätigkeit
1.1.1.3. Nachhaltige Tätigkeit
1.1.1.4. Einnahmeerzielungsabsicht
1.1.1.5. Steuernummer
1.1.2. Umsatzsteuerpflicht
1.1.2.1. Einfuhr von Gegenständen im Inland
1.1.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb
1.1.3. Vorsteuerabzugsberechtigung
1.1.3.1. Allgemeiner Vorsteuerabzug
1.1.3.2. Einfuhrumsatzsteuer
1.1.3.3. Innergemeinschaftlicher Erwerb
1.1.3.4. Zuordnung des Sportbootes zum Unternehmen
1.1.3.4.1. 10%-Grenze
1.1.3.4.2. Mitteilung an das Finanzamt über Zuordnung
1.1.3.5. Ordnungsgemäße Rechnung
1.1.3.5.1. Allgemeiner Vorsteuerabzug
1.1.3.5.2. Einfuhrumsatzsteuer
1.1.3.5.3. Innergemeinschaftlicher Erwerb
1.1.4. Kleinunternehmerregelung
1.1.4.1. Allgemeine Regelungen
1.1.4.2. Umrechnung des Umsatzes bei Beginn der Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr
1.1.4.3. Folgen der Kleinunternehmerregelung
1.1.4.4. Ausnahme Erwerb neuer Fahrzeuge
1.1.4.5. Verzicht auf Kleinunternehmerstellung
1.1.5. Steueranmeldungen/-erklärungen
1.1.5.1. Umsatzsteuervoranmeldungen
1.1.5.2. Umsatzsteuerjahreserklärung
1.1.5.3. Zusammenfassende Meldung
1.1.6. Aufzeichnungs- und Nachweispflichtenpflichten
1.1.7. Erwerb eines Sportbootes im Inland
1.1.7.1. Veräußerer ist Unternehmer
1.1.7.1.1. Rechnungserteilung
1.1.7.1.2. Vorsteuerabzug
1.1.7.1.2.1. Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht
1.1.7.1.2.2. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
1.1.7.1.2.3. Unternehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht
1.1.7.2. Veräußerer ist kein Unternehmer
1.1.7.2.1. Rechnungserteilung
1.1.7.2.2. Vorsteuerabzug
1.1.8. Erwerb eines Sportbootes in der EU
1.1.8.1. Erwerb eines Sportbootes in einem EU-Land und Überführung in das Inland
1.1.8.1.1. Veräußerer ist Unternehmer
1.1.8.1.1.1. Rechnungserteilung
1.1.8.1.1.2. Abführung der Umsatzsteuer
1.1.8.1.1.3. Vorsteuerabzug
1.1.8.1.1.3.1. Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht
1.1.8.1.1.3.2. Erwerber ohne Gewinnerzielungsabsicht
1.1.8.1.1.4. Erwerb durch Kleinunternehmer
1.1.8.1.1.4.1. Erwerb eines gebrauchten Bootes durch Kleinunternehmer
1.1.8.1.1.4.2. Erwerb eines neuen Bootes durch Kleinunternehmer
1.1.8.1.2. Veräußerer ist kein Unternehmer oder Kleinunternehmer
1.1.8.2. Erwerb eines Sportbootes in einem EU Land und Überführung in ein anderes EU-Land außer Deutschland
1.1.8.3. Erwerb eines Sportbootes in einem EU-Land und Überführung in ein Land außerhalb der EU
1.1.8.4. Erwerb eines Sportbootes in einem EU-Land und Verbleib in diesem EU-Land
1.1.9. Erwerb eines Sportbootes außerhalb der EU
1.1.9.1. Erwerb eines Sportbootes und Verbringen in das Inland
1.1.9.2. Erwerb des Sportbootes und Verbleiben im EU- Ausland
1.2. Erwerb durch Privatpersonen
1.2.1. Einfuhrumsatzsteuer
1.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Sportbootes

2. Betreiben von Sportbooten
2.1. Umsatzsteuer
2.1.1. Der umsatzsteuerliche Ort der Leistung
2.1.1.1. Ort der Leistung bei Vermietungsleistungen
2.1.1.1.1. Kurzfristige Vermietung
2.1.1.1.2. langfristige Vermietung
2.1.1.2. Ort der Leistung bei Beförderungsleistungen
2.1.2. Vermietungsleistungen
2.1.2.1. Übergabe des Sportbootes in einem inländischen Hafen
2.1.2.1.1. Kurzfristiges Vermieten des Sportbootes durch Unternehmer
2.1.2.1.2. Langfristiges Vermieten des Sportbootes an Unternehmer
2.1.2.2. Übergabe des Sportbootes in einem Auslands-Hafen
2.1.2.2.1. Kurzfristiges Vermieten des Sportbootes durch Unternehmer
2.1.2.2.2. Langfristiges Vermieten des Sportbootes durch Unternehmer
2.1.2.2.2.1. Vermietung an Unternehmer
2.1.2.2.2.2. Vermietung an Privatpersonen
2.1.3. Beförderungsleistung
2.1.3.1. Beförderung ausschließlich im Inland
2.1.3.2. Beförderung mit Auslandsbezug
2.1.4. Vermietung des Sportbootes durch Kleinunternehmer
2.2. Vorsteuerabzug
2.2.1. Vercharterer ist Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht
2.2.2. Vercharterer ist Unternehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht
2.2.3. Vercharterer ist Kleinunternehmer
2.2.4. Vorsteuerabzug ausländischer Umsatzsteuer

3. Veräußerung von Sportbooten
3.1. Veräußerung durch Unternehmer
3.1.1. Veräußerung in das Inland
3.1.1.1. Veräußerer ist kein Kleinunternehmer
3.1.1.1.1. Erwerber ist Unternehmer
3.1.1.1.2. Erwerber ist Privatmann oder Kleinunternehmer
3.1.1.2. Veräußerer ist Kleinunternehmer
3.1.1.3. Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 UStG
3.1.2. Veräußerung in einen EU-Staat
3.1.2.1. Veräußerer ist kein Kleinunternehmer
3.1.2.1.1. Erwerber ist Unternehmer
3.1.2.1.2. Erwerber ist Privatperson oder Kleinunternehmer
3.1.2.2. Veräußerer ist Kleinunternehmer
3.1.2.3. Lieferung neuer Fahrzeuge
3.1.3. Veräußerung in einen Nicht-EU Staat
3.2. Veräußerung durch Privatperson
3.2.1. Veräußerung eines neuen Sportbootes in das EU-Ausland
3.2.2. Veräußerung eines Sportbootes, welches ursprünglich neuwertig erworben wurde, in ein EU-Land

VERZEICHNIS DER BEISPIELE

Beispiel 1: Unternehmereigenschaft bei Einnahmen

Beispiel 2: Einfuhr von Sportbooten verzollt und versteuert

Beispiel 3: Einfuhr von Sportbooten ab Werk

Beispiel 4: Umsatzsteuerpflicht bei Einfuhr des Sportbootes aus Drittland in das Inland durch Unternehmer

Beispiel 5: Umsatzsteuerpflicht bei Einfuhr des Sportbootes aus Drittland in das Inland durch Privatmann

Beispiel 6: Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb des Sportbootes und Einfuhr durch den Erwerber

Beispiel 7: Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb des Sportbootes und Einfuhr durch den Lieferer

Beispiel 8: Kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Erwerb von Privatmann

Beispiel 9: Kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Erwerb von Unternehmer außerhalb seines Unternehmens

Beispiel 10: Kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Erwerb von Kleinunternehmer

Beispiel 11: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Überführung des Sportbootes von EU-Niederlassungen eines Unternehmens in das Inland

Beispiel 12: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Überführung des Sportbootes von EU-Niederlassungen eines Unternehmens in andere EU-Niederlassung

Beispiel 13: Vorsteuerabzug bei Erwerb des Sportbootes

Beispiel 14: Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer

Beispiel 15: Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Beispiel 16: Versteuerung der privaten Nutzung des Sportbootes

Beispiel 17: Vollständiger Vorsteuerabzug bei mehr als 10%-tiger betrieblicher Nutzung

Beispiel 18: Mitteilung an FA wegen Zuordnung des Sportbootes

Beispiel 19: Kleinunternehmergrenzen nur lfd. Umsätze

Beispiel 20: Umrechnung der Kleinunternehmergrenzen bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit Fall 1

Beispiel 21: Umrechnung der Kleinunternehmergrenzen bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit Fall 2

Beispiel 22: Nachträglicher Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG Fall 1

Beispiel 23: Nachträglicher Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG Fall 2

Beispiel 24: Berechnung Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Beispiel 25: Vorsteuerabzug bereits bei Vorliegen der Rechnung

Beispiel 26: Rechnungserteilung bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Beispiel 27: Abführung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Beispiel 28: Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Beispiel 29: Keine Vorsteuer für Kleinunternehmer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Beispiel 30: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Sportbootes durch Kleinunternehmer

Beispiel 31: Erwerb eines Sportbootes in Frankreich und Überführung nach Italien

Beispiel 32: Erwerb des Sportbootes in EU-Land und Überführung in Drittland

Beispiel 33: Erwerb eines Sportbootes im EU-Ausland und belassen in diesem Staat

Beispiel 34: Erwerb des Sportbootes außerhalb der EU und Überführen in das Inland

Beispiel 35: Erwerb eines Sportbootes im Drittstaat und belassen in diesem Staat

Beispiel 36: Einfuhrumsatzsteuer bei Privatpersonen

Beispiel 37: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Privatpersonen

Beispiel 38: Übergabe des Sportbootes im Inland bei kurzfristiger Vermietung

Beispiel 39: Übergabe des Sportbootes im Ausland bei kurzfristiger Vermietung

Beispiel 40: Ort der Leistung bei langfristiger Vermietung an Unternehmer

Beispiel 41: Ort der Leistung bei langfristiger Vermietung an Betriebsstätte eines Unternehmers

Beispiel 42: Ort der Leistung bei langfristiger Vermietung an Privatmann mit Wohnsitz im Ausland

Beispiel 43: Ort der Leistung bei langfristiger Vermietung an Privatmann von Betriebsstätte im Ausland

Beispiel 44: kurzfristige Vermietung des Sportbootes im Inland

Beispiel 45: Rechnungserteilung an Unternehmer bei kurzfristiger Vernietung im Inland

Beispiel 46: Rechnungserteilung an Privatperson bei kurzfristiger Vernietung im Inland

Beispiel 47: Langfristiges Vermieten des Sportbootes an Unternehmer

Beispiel 48: kurzfristiges Vermieten im Ausland

Beispiel 49: langfristiges Vermieten des Sportbootes an Unternehmer Fall 1

Beispiel 50: langfristiges Vermieten des Sportbootes an Unternehmer Fall 2

Beispiel 51: langfristiges Vermieten des Sportbootes an Unternehmer Fall 3

Beispiel 52: langfristiges Vermietung an ausländische Betriebsstätte des Mieters

Beispiel 53: langfristiges Vermieten an Privatperson mit Wohnsitz im Ausland

Beispiel 54: langfristiges Vermieten an Privatperson mit Wohnsitz im Inland

Beispiel 55: langfristiges Vermieten an Privatperson aus ausländischer Betriebsstätte des Vermieters

Beispiel 56: Beförderungsleistung im Inland

Beispiel 57: Beförderungsleistung mit Auslandsbezug

Beispiel 58: Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen

Beispiel 59: Kein Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Beispiel 60: Kein Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen bei Kleinunternehmern

Beispiel 61: Erstattung ausländischer Vorsteuern in der EU

Beispiel 62: Rechnungserteilung bei Veräußerung des Sportbootes an inländischen Unternehmer

Beispiel 63: Rechnungserteilung bei Veräußerung des Sportbootes an Kleinunternehmer

Beispiel 65: Verkauf des Sportbootes durch Kleinunternehmer

Beispiel 66: Veräußerung des Sportbootes nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei

Beispiel 67: Veräußerung des Sportbootes an Unternehmer in EU

Beispiel 68: Veräußerung an einen ausländischen EU-Kunden, der das Sportboot selbst abholt

Beispiel 69: Veräußerung an einen ausländischen EU-Kunden, wenn das Sportboot geliefert wird

Beispiel 70: Veräußerung an einen ausländischen EU-Kunden, wenn das Sportboot geliefert wird, wenn Lieferschwelle nicht überschritten wird

Beispiel 71: Veräußerung durch Kleinunternehmer in der EU

Beispiel 72: nachträglicher Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer

Beispiel 73 Veräußerung durch Unternehmer in einen Drittstaat

Beispiel 74 Privatmann veräußert neues Sportboot in einen EU-Staat

Beispiel 75 Nachträgliche Vorsteuerberichtigung bei Privatmann, wenn Veräußerungspreis kleiner Einkaufspreis

Beispiel 76 Nachträgliche Vorsteuerberichtigung bei Privatmann, wenn Veräußerungspreis größer Einkaufspreis

LITERATURVERZEICHNIS

BFH Beschluss X B 116/98 (NV). (18. 11 1998)

BFH Urteil I R 22/88 (NV). (11. 04 1990)

BFH Urteil I R 27-29/05. (07. 02 2007)

BFH Urteil II R 66/07. (23. 09 2009)

BFH Urteil III R 38/97 (NV). (29. 04 1999)

BFH Urteil III R 65/97. (18. 05 1999)

BFH Urteil V R 86/87. (18. 07 1991)

BFH-Urteil V R 34/13. (21. 05 2014)

Bülow. (Stand: 21.12.2010). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3b UStG. Haufe Verlag

Bülow. (Stand: 31.07.2013). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3c UStG. Haufe Verlag

EuGH C-181/97, van der Kooy. (28. 01 1999)

EuGH Urteil C-414/10. (29. 03 2012)

FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil 2 K 268/03. (24. 08 2006)

FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil 2 K 268/03. (24. 08 2006)

FG München Urteil 13 K 4478/98. (21. 01 2003)

Flückiger. (Stand: 30.10.2012). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG. Haufe Verlag

Flückiger. (Stand: 15.10.2011). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3 Abs. 8 UStG. Haufe Verlag

Frotscher. (Stand: 10.02.2011). Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG. Haufe Verlag

Frotscher. (Stand: 04.02.2015). Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG. Haufe Verlag

FzgLiefMeldV v. 18.3.2009. BGBl I 2009, 630, BStBl I 2009, 472. (2009)

https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Anhaenge/eu-umsatzsteuersaetze-juli-2014.pdf. (2015)

Huschens. (Stand: 15.04.2010). Vogel/Schwarz, UStG , § 18g UStG. Haufe Verlag

Kemper. (Stand: 30.10.2012). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG. Haufe Verlag

Kemper. (Stand: 26.01.2015). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3a UStG. Haufe Verlag

Klingler. (Stand: 13.02.2014). Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, HI855962. Haufe Verlag

Niedersächsisches FG Urteil 5 K 334/05. (26. 01 2006)

Radeisen. (Stand: 04.10.2011). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG. Haufe Verlag

Raudszus. (Stand: 13.05.2015). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG. Haufe Verlag

Rondorf. (Stand: 15.02.2012). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1b UStG. Haufe Verlag

Rondorf. (Stand: 15.02.2012). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2a UStG. Haufe Verlag

Schwarz. (Stand: 30.10.2014). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG , § 6a UStG. Haufe Verlag

Schwarz. (Stand: 11.08.2010). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 11 UStG. Haufe Verlag

Schwarz. (Stand: 08.01.2014). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG. Haufe Verlag

Schwarz. (Stand: 28.04.2011). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 21 UStG. Haufe Verlag

Stratz. (Stand: 02.06.2015). Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, HI1638351. Haufe Verlag

Widmann. (Stand: 08.01.2014). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG. Haufe Verlag

Widmann. (Stand: 31.07.2013). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14a UStG. Haufe Verlag

Widmann. (Stand: 17.12.2013). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG. Haufe Verlag

Widmann. (Stand: 28.04.2011). Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG. Haufe Verlag

Winter. (Stand: 15.11.2013). Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, HI856163. Haufe Verlag

www.bzst.de. (2015)

www.hk24.de. (2015)

Vorwort

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Sportbooteigner oder solche, die es werden wollen über die umsatzsteuerlichen Aspekte, die beim Erwerb, beim Betreiben sowie bei der Veräußerung von Sportbooten zu beachten sind, informieren. Hierzu werden zunächst im Kapitel „Beschaffung von Sportbooten“ auch die allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundlagen, die für Sportbooteigner von Interesse sind, dargestellt. Die Ausführungen sind jeweils mit umfangreichen Beispielen angereichert; trotzdem ist es jedem Interessenten zu empfehlen, vor Anschaffung eines Sportbootes seinen Steuerberater zu befragen, da gerade das Umsatzsteuerrecht erhebliche Klippen hat, die es zu umschiffen gilt.

Münster, im Juli 2015

Johannes Weßling

1. Beschaffung von Sportbooten

(1) Nachfolgend sollen die umsatzsteuerlichen Aspekte des Erwerbes eines Sportbootes dargestellt werden. Unterschieden wird, ob das Sportboot von einem Unternehmer oder von einem Privatmann erworben wird. Dargestellt werden jeweils die Situationen bei Erwerb im Inland, im europäischen Ausland und im nicht europäischen Ausland.

(2) Vorangestellt werden zunächst einige Grundlagen der Umsatzsteuer, auf die im weiteren Bezug genommen werden kann und ohne die die nachfolgenden Ausführungen nicht verständlich sind.

1.1. Erwerb durch Unternehmer

1.1.1. Definition Unternehmer

(3) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

1.1.1.1. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

(4) Gewerblich oder beruflich ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.

1.1.1.2. Selbständige Tätigkeit

(5) Die notwendige Selbständigkeit der Tätigkeit wird im Gesetz negativ abgegrenzt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind natürliche Personen nicht selbständig tätig, wenn diese einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen derart eigegliedert sind, dass diese den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

(6) Dies ist z.B. der Fall, wenn der Angestellte 1 eines Unternehmens das Sportboot im Auftrage seines Unternehmens erwirbt. In diesem Fall ist er nicht selbständig tätig und daher kein Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes 2.

1.1.1.3. Nachhaltige Tätigkeit

(7) Beabsichtigt der selbstständige Erwerber eines Sportbootes aus diesem Boot z.B. durch Vercharterung des Sportbootes nachhaltig Einnahmen zu erzielen, so ist er Unternehmer iSd UStG, wenn er gleichzeitig beabsichtigt, das Sportboot nachhaltig zu verchartern.

(8) Der Begriff der Nachhaltigkeit wird hierbei nicht quantitativ sondern qualitativ 3 definiert. Auch die einmalige Vercharterung eines Sportbootes kann daher nachhaltig sein, wenn diese mit Wiederholungsabsicht getätigt werden oder zu einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Vercharterung für ein Jahr mit monatlichen Charterraten) führt 4.

(9) Hat der Erwerber des Sportbootes die Absicht, das Boot mehrfach zu verchartern und gibt er diese Absicht nach einmaliger Vercharterung wieder auf, so ist er nachhaltig tätig iSd Umsatzsteuergesetzes. Gleiches gilt, wenn er sein Sportboot einmalig, jedoch langfristig vermietet.

(10) Insgesamt kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse 5 der Tätigkeit an, wozu der BFH verschiedene Kriterien entwickelt hat. Diese sind:

- Planmäßiges Handeln
- Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit
- Die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes
- Vornahme mehrere gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses
- Langfristige Duldung eines Eingriffes in den eigenen Rechtskreis
- Intensität des Tätigwerdens
- Beteiligung am Markt
- Auftreten wie ein Händler
- Unterhalten eines Geschäftslokals
- Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden 6

(11) Durch Gewichtung dieser einzelnen Punkte ergibt sich jedenfalls, dass derjenige, der ein Sportboot mehrfach verchartert nachhaltig tätig ist iSd UStG.

1.1.1.4. Einnahmeerzielungsabsicht

(12)Wichtig ist der Hinweis des Gesetzes, dass es nicht darauf ankommt, dass der Vercharterer eine Gewinnerzielungsabsicht hat; die Begriffe der Liebhaberei bzw. Gewinnerzielungsabsicht 7, denen im Einkommensteuerrecht erhebliche Bedeutung zukommt, gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht 8 9. Es reicht aus, dass der Vercharterer nachhaltig „Einnahmen“ erzielen will. Bereits dann ist er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Beispiel 1 : Unternehmereigenschaft bei Einnahmen

Der bootsbegeisterte Herr Müller aus Münster beabsichtigt ein Sportboot zu erwerben und dieses in Münster zu stationieren, um dieses in seiner Freizeit selbst zu nutzen. Um die Kosten der Unterhaltung zu minimieren, vermietet er sein Boot an 5 Wochenenden pro Jahr an den ihm als zuverlässig bekannten Herrn Meier. Die Miete beträgt EUR 1.000 pro Wochenende. Obwohl Herr Müller aus der Vermietung keinen Gewinn sondern selbstständig und nachhaltig nur Einnahmen erzielen wird, ist er Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes.

1.1.1.5. Steuernummer

(13) Soll ein Sportboot durch einen Unternehmer im Inland betrieben werden, ist es zunächst notwendig, dass der Unternehmer eine Steuernummer für sein Unternehmen beantragt. Diese bekommt er auf Antrag bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zugeteilt.

(14) Hat der Antragsteller ernsthaft die Absicht bekundet, das Verchartern des Sportbootes zu betreiben, so hat er einen Anspruch auf unverzügliche Erteilung einer Steuernummer10. Sinnvoll ist es immer, gleichzeitig auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG zu beantragen, die auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern11 - auch online12 - erteilt wird.

(15) Diese wird insbesondere dann benötigt, wenn beabsichtigt ist, das Sportboot im EU-Ausland zu erwerben bzw. zu betreiben.

1.1.2. Umsatzsteuerpflicht

(16) Im Hinblick auf die Beschaffung eines Sportbootes ist für die Frage der Umsatzsteuerpflicht § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG maßgebend. Hiernach unterliegen der Umsatzsteuer die Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

1.1.2.1. Einfuhr von Gegenständen im Inland

(17) Eine Einfuhr von Gegenständen (also auch Sportbooten) im Inland liegt vor, wenn diese von einer Person aus einem Drittlandstaat (also nicht EU) in das Inland verbracht werden 13.

(18) Maßgebend ist, dass das Sportboot im Inland zollrechtlich zum freien Verkehr angemeldet wird 14. So unterliegt beispielsweise das Verbringen eines Sportbootes von den Niederländischen Antillen in ein EU-Land der Einfuhrumsatzsteuer. 15

(19) Unabhängig davon, ob der Einbringende Unternehmer ist oder nicht unterliegt die Einfuhr in das Inland immer der Umsatzsteuer und zwar der so genannten Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 UStG. Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung verwaltet und erhoben 16.

(20) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist derjenige, der das Sportboot zum freien Verkehr anmeldet. Dies kann der Käufer, der Lieferer oder auch eine dritte Person (z.B. der Spediteur) sein 17.

(21) Zu unterscheiden ist, ob die Steuerschuld nur im Auftrag für den Abnehmer geschuldet wird oder kraft vertraglicher Vereinbarung (Lieferung verzollt und versteuert) durch den Lieferer.

(22) Ist der Lieferer Steuerschuldner, liegt der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG im Inland und er muss selbst die Einfuhrumsatzsteuer entrichten und ist auch nur selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt.

(23) In diesem Fall hat der Lieferer selbst im Inland die Lieferung zu versteuern und die Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus unter Abzug der EUSt anzumelden.

Beispiel 2 : Einfuhr von Sportbooten verzollt und versteuert

Herr Müller bestellt in den USA eine Segelyacht mit der Liefervereinbarung DDP (delivered duty paid = Lieferung verzollt und versteuert) zu einem Preis von EUR 100.000,00 und lässt diese nach Deutschland liefern. In diesem Fall hat der Lieferant die EUSt in Höhe von 19% auf den Zollwert (= Kaufpreis) zu entrichten und muss die Lieferung des Sportbootes in Deutschland im Wege einer USt-Voranmeldung unter eigener deutscher Steuernummer melden. Der US-Lieferer hat den entsprechenden Vorsteuerabzug, sodass sich im Saldo für ihn eine Zahllast in Höhe von EUR 0,00 ergibt.

(24) Ist der Empfänger der Steuerschuldner so kann er selbst den Vorsteuerabzug geltend machen; der Lieferer hat im Inland keine Meldepflichten 18.

Beispiel 3 : Einfuhr von Sportbooten ab Werk

Herr Müller bestellt in den USA eine Segelyacht mit der Liefervereinbarung EXW (ex work = Lieferung ab Werk unversteuert) zu einem Preis von EUR 100.000,00 und lässt diese nach Deutschland liefern. In diesem Fall hat Herr Müller die EUSt in Höhe von 19% auf den Zollwert (= Kaufpreis) zu entrichten. Er kann diese EUSt in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zum Abzug bringen. Der US-Lieferant hat keine Meldeverpflichtungen im Inland.

(25) Gemäß § 21 Abs. 3 UStG kann die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung bis zu 30 Tagen 19 aufgeschoben werden, wenn der Einführende diese Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann 20.

(26) Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 11 Abs. 1 UStG der jeweilige Zollwert 21 des Sportbootes. Dieser entspricht im Grundsatz dem Kaufpreis des Sportbootes.

Beispiel 4 : Umsatzsteuerpflicht bei Einfuhr des Sportbootes aus Drittland in das Inland durch Unternehmer

Herr Müller aus Beispiel 2 erwirbt das Sportboot auf einer Messe in den USA und verbringt dieses nach Münster. Die Einfuhr des Bootes unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% des Zollwertes des Bootes. Da Herr Müller Unternehmer iSd UStG ist und daher die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, kann die Zahlung der EUSt ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden.

Beispiel 5 : Umsatzsteuerpflicht bei Einfuhr des Sportbootes aus Drittland in das Inland durch Privatmann

Herr Meier aus Dortmund beabsichtigt den Erwerb eines Sportbootes aus den USA ausschließlich zu privaten Nutzung . Herr Meier ist damit kein Unternehmer iSd UStG. Trotzdem ist ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG umsatzsteuerpflichtiger Vorgang gegeben; auch Herr Meier unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% des Zollwertes des Bootes, welche jedoch bei ihm auch sofort bei Anmeldung fällig wird, da er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.

1.1.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb

(27) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt 22 liegt nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG dann vor, wenn ein Gegenstand (also auch ein Sportboot) bei der Lieferung 23 an den Erwerber aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land gelangt.

Beispiel 6 : Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb des Sportbootes und Einfuhr durch den Erwerber

Der Unternehmer Müller aus Beispiel 2 erwirbt sein Sportboot in Frankreich und überführt es selbst von dort nach Münster. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, da das Sportboot aus dem EU-Land Frankreich in das EU-Land Deutschland gelangt. Herr Müller unterliegt den Regelungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb

(28) Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer 24 das Sportboot in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.

Beispiel 7 : Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb des Sportbootes und Einfuhr durch den Lieferer

Herr Müller aus Beispiel 6 überführt das Sportboot nicht selbst nach Münster sondern lässt es durch den Verkäufer nach Münster überführen. Auch hier liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, da das Sportboot hier ebenfalls von dem EU-Land Frankreich in das EU-Land Deutschland überführt wird. Herr Müller unterliegt den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes.

(29) Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerber Unternehmer iSd UStG ist 25 und dass die Lieferung durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens 26 gegen Entgelt ausgeführt wird.

Beispiel 8 : Kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Erwerb von Privatmann

Herr Müller erwirbt das Sportboot von einem Privatmann in Frankreich und überführt das Sportboot nach Münster oder lässt es überführen. In diesem Fall unterliegt Herr Müller nicht den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes, da der Verkäufer nicht Unternehmer ist.

Beispiel 9 : Kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Erwerb von Unternehmer außerhalb seines Unternehmens

Herr Müller erwirbt das Sportboot von einem Unternehmer in Frankreich, der eine Bäckerei betreibt und das Sportboot nicht im Rahmen seines Unternehmens nutzt. Herr Müller überführt das Sportboot nach Münster oder lässt es überführen. In diesem Fall unterliegt Herr Müller nicht den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes, da der Verkäufer zwar Unternehmer ist, das Sportboot aber nicht im Rahmen seines Unternehmens veräußert.

(30) Desweiteren darf die Lieferung für den liefernden Unternehmer in seinem eigenen Staat nicht wegen einer Sonderregelung für Kleinunternehmer 27 steuerfrei sein.

Beispiel 10 : Kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Erwerb von Kleinunternehmer

Herr Müller erwirbt das Sportboot von einem Unternehmer in Frankreich und überführt es selbst oder durch einen Dritten nach Münster. Dieser Unternehmer in Frankreich unterliegt dort den Regelungen für Kleinunternehmer, sodass seine Leistungen in Frankreich umsatzsteuerfrei sind. In diesem Fall unterliegt Herr Müller nicht den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes.

(31) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach § 1a Abs. 2 UStG auch dann vor, wenn das Sportboot von einem Unternehmer von einer EU-Niederlassung des Unternehmers in eine Inlandsniederlassung oder andere EU-Niederlassung desselben Unternehmers verbracht wird 28.

Beispiel 11 : Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Überführung des Sportbootes von EU-Niederlassungen eines Unternehmens in das Inland

Der Bootsvercharterer Müller verchartert seine Boote in Frankreich und hat diese dort auch liegen. Gleichzeitig hat er eine Niederlassung in Bremerhaven, von welcher er ebenfalls Sportboote verchartert. Herr Müller entschließt sich ein Boot aus Frankreich zukünftig in Bremerhaven zu verchartern und verbringt es deshalb von Frankreich dort hin. Obwohl Herr Müller das Sportboot quasi an sich selbst liefert liegt nach § 1a Abs. 2 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, sodass Herr Müller den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes unterliegt.

Beispiel 12 : Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Überführung des Sportbootes von EU-Niederlassungen eines Unternehmens in andere EU-Niederlassung

Der Bootsvercharterer Müller verchartert seine Boote in Frankreich und hat diese dort auch liegen. Gleichzeitig hat er eine Niederlassung in Italien, von welcher er ebenfalls Sportboote verchartert. Herr Müller entschließt sich ein Boot aus Frankreich zukünftig in Italien zu verchartern und verbringt es deshalb von Frankreich dort hin. Obwohl Herr Müller das Sportboot quasi an sich selbst liefert liegt nach § 1a Abs. 2 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, sodass Herr Müller den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes – diesmal allerdings in Italien und nicht in Deutschland - unterliegt.

(32) Die Regelung des § 1a Abs. 2 UStG kommt allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn das Sportboot aus der ausländischen Niederlassung zu einer nicht nur vorübergehend Verwendung eingeführt wird.

(33) Nicht nur vorübergehend ist die Verwendung dann, wenn das Sportboot in der inländischen Niederlassung dem Anlagevermögen zuzuordnen ist29. Das Sportboot ist dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn dieses bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen30. In der Regel wird man davon ausgehen können, wenn das Sportboot für eine komplette Saison dem Betrieb zuzuordnen ist.

1.1.3. Vorsteuerabzugsberechtigung

1.1.3.1. Allgemeiner Vorsteuerabzug

(34) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG können Unternehmer 31 Umsatzsteuer, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurden bei ihrer eigenen Umsatzsteuerzahllast kürzen bzw. sich erstatten lassen.

(35) Allerdings sieht § 15 Abs. 1a UStG vor, dass dieser Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4,7 EStG fallen, ausgeschlossen ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen hierunter auch Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten 32.

(36) Dies gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 EStG aber nur, wenn die Vercharterung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird 33. Wird die Vercharterung der Schiffe mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt, ist der Vorsteuerabzug möglich.

(37) Nachfolgende Ausführungen zum Vorsteuerabzug gelten daher nur, wenn der Vercharterer Unternehmer iSd UStG ist und gleichzeitig die Gewinnerzielungsabsicht anhand geeigneter Prognosen nachweisen kann 34.

(38) Bei dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht wird auf das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation abgestellt (Totalgewinn).

(39) Werden tatsächlich Gewinne erzielt, ist von dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Aber auch im Verlustfall kann eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein.

(40) Während der Anlaufphase der Unternehmung (5–10 Jahre) liegt trotz des Vorliegens von Verlusten regelmäßig Gewinnerzielungsabsicht vor. Dies gilt nur nicht, wenn die Tätigkeit von Anfang an nicht geeignet war, Gewinne abzuwerfen oder aus reinen privaten Neigungen 35 aufgenommen wurde.

(41) Werden nach der Anlaufphase immer noch Verluste erwirtschaftet, muss hierauf reagiert werden, z. B. durch eine Umgestaltung oder Einstellung des Betriebs. Ansonsten ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von einer weiteren Gewinnerzielungsabsicht auszugehen 36.

(42) Ausnahmsweise lässt der BFH es zu, dass Sportboote, die ausschließlich zur Nutzung durch Arbeitnehmer vom Unternehmen angeschafft wurden, den Vorsteuerabzug zu gewähren 37.

Beispiel 13 : Vorsteuerabzug bei Erwerb des Sportbootes

Unternehmer Müller erwirbt ein Sportboot von einem Dortmunder, der Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes ist. Die Gewinnerzielungsabsicht ist nachgewiesen. Er erhält für das Sportboot eine Rechnung über EUR 50.000,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer = EUR 9.500,00. Der Rechnungsbetrag lautet demnach über EUR 59.500,00. Herr Müller kann sich die EUR 9.500,00 vom Finanzamt erstatten lassen.

1.1.3.2. Einfuhrumsatzsteuer

(43) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann sich ein Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer 38 erstatten lassen, wenn das Sportboot für Zwecke seines Unternehmens 39 eingeführt worden ist. Der Abzug der EUSt als Vorsteuer setzt nach der neueren Rechtsprechung des EuGH 40 nicht mehr voraus, dass die EUSt tatsächlich gezahlt wurde, sondern nur noch, dass sie entstanden ist 41.

Beispiel 14 : Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer

Herr Meier aus Beispiel 4 kann sich die Einfuhrumsatzsteuer erstatten lassen, da das Sportboot für sein Unternehmen eingeführt wurde, während dies Herr Meier aus Beispiel 5 nicht kann, da er kein Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes ist und demgemäß das Sportboot nicht für sein Unternehmen eingeführt wurde.

1.1.3.3. Innergemeinschaftlicher Erwerb

(44) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann sich der Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht auch die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erstatten lassen 42, wenn die Lieferung des Sportbootes in das Inland erfolgt.

Beispiel 15 : Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Herr Müller aus den Beispielen 6 und 7 kann sich die von ihm entrichtete Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erstatten lassen.

1.1.3.4. Zuordnung des Sportbootes zum Unternehmen
1.1.3.4.1. 10%-Grenze

(45) Die Höhe des möglichen Vorsteuerabzuges für Unternehmer hängt in allen Fällen davon ab, zu welchem Anteil das Sportboot betrieblich genutzt, also verchartert wird und zu welchem Anteil es privat genutzt wird.

(46) Wird das Sportboot zu weniger als 10% 43 betrieblich genutzt, so kann das Sportboot dem Unternehmen nicht zugerechnet werden, sodass ein Vorsteuerabzug überhaupt nicht möglich ist. Wird es zu 10% oder mehr betrieblich genutzt, kann die Vorsteuer vollständig geltend gemacht werden44.

(47) Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, die private Nutzung des Spotbootes jeweils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beispiel 16 : Versteuerung der privaten Nutzung des Sportbootes

Herr Müller verchartert sein Sportboot zu 80% an fremde Dritte zu einem Pries von EUR 1.000,00 pro Woche. In der 42. Woche 2015 nutzt er das Sportboot selbst. Herr Müller ist verpflichtet, für die Selbstnutzung einen Betrag in Höhe von 19% von EUR 1.000,00 = EUR 190,00 in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und den Betrag in Höhe von EUR 190,00 an das Finanzamt abzuführen.

(48) Hinsichtlich der Bemessung der 10%-Grenze ist eine Prognose des Unternehmers am Stichtag des Erwerbes notwendig, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit der Überschreitung der 10%-Grenze ergibt.45

(49) Außerdem ist hier natürlich zu beachten, dass eine Gewinnerzielungsabsicht umso schwerer nachzuweisen sein wird, je weniger das Sportboot betrieblich genutzt wird.

Beispiel 17 : Vollständiger Vorsteuerabzug bei mehr als 10%-tiger betrieblicher Nutzung

Herr Müller erwirbt ein Sportboot zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 100.000,00 zzgl. 19% USt = EUR 19.000,00. Der Gesamtkaufpreis beträgt demnach EUR 119.000,00. Herr Müller beabsichtigt das Sportboot zu ca. 20% betrieblich und zu ca. 80% selbst, also nicht betrieblich zu nutzen. Als Maßstab der betrieblichen Nutzung dienen hierbei die Betriebsstunden des Sportbootes, die auch zum Nachweis zu dokumentieren sind. Da Herr Müller das Sportboot zu mehr als 10% betrieblich nutzen wird, ist er berechtigt, die volle Vorsteuer in Höhe von EUR 19.000,00 geltend zu machen und sich diese vom Finanzamt erstatten zu lassen.

1.1.3.4.2. Mitteilung an das Finanzamt über Zuordnung

(50) Da es sich in Fällen, in denen das Sportboot zu weniger als 100% jedoch zu 10% oder mehr betrieblich genutzt wird, hinsichtlich der Zuordnung des Sportbootes zum Unternehmen und damit hinsichtlich des möglichen Vorsteuerabzuges um ein Wahlrecht 46 handelt, empfiehlt es sich, das Finanzamt zeitnah (spätestens mit Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung) am besten mit separatem Schreiben über die Zuordnung des Sportbootes zum Unternehmen zu informieren47.

Beispiel 18 : Mitteilung an FA wegen Zuordnung des Sportbootes

Herr Müller hat das Sportboot aus Beispiel 16 im Mai 2015 erworben. Es empfiehlt sich. Das Finanzamt noch im Mai 2015 anzuschreiben und mitzuteilen, dass das Sportboot dem Unternehmen des Herrn Müller zugeordnet wird.

1.1.3.5. Ordnungsgemäße Rechnung

(51) Voraussetzung für die Möglichkeit der Erstattung der Umsatzsteuer ist neben der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft des Liefernden und des Erwerbers eine ordnungsgemäße Rechnung iSd §§ 14 und 14a UStG.

1.1.3.5.1. Allgemeiner Vorsteuerabzug

(52) Nach § 14 Abs. 4 UStG hat eine derartige ordnungsgemäße Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers 48,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm in seinem Land erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer 49,
- das Ausstellungsdatum 50,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer) 51,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung 52,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung 53
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist 54,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt 55

1.1.3.5.2. Einfuhrumsatzsteuer

(53) Im Falle der Einfuhrumsatzsteuer entfällt die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes, da der leistende Unternehmer keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen kann, weil er diese nicht schuldet.

(54) Ersetzt wird diese Angabe durch einen zollamtlichen Beleg, in welchem die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer bescheinigt wird.

(55) Zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer ist dieser Beleg ausreichend.

(56) Als zollamtliche Belege kommen vor allem die Steuerbescheide mit Quittung oder Aufschubbescheinigung und die Zollquittung, in der die EUSt gesondert ausgewiesen war, in Betracht 56.

1.1.3.5.3. Innergemeinschaftlicher Erwerb

(57) Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes bestimmt § 14a Abs. 3 UStG, dass die Rechnung zusätzlich die USt-Identifikationsnummer des Leistenden und des empfangenden Unternehmers enthalten muss 57.

(58) Hinzuweisen ist auch auf die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbes. 58

(59) hINDesweiteren ist der leistende Unternehmer verpflichtet, diese Rechnung bis zum 15. Tag 59 nach dem Ende des Monates, in dem die Lieferung stattgefunden hat, diese Rechnung auszustellen.

1.1.4. Kleinunternehmerregelung

1.1.4.1. Allgemeine Regelungen

(60) § 19 UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für kleinere Unternehmer. Nach § 19 Abs. 1 UStG unterliegen Unternehmer nicht der Umsatzsteuer, wenn deren Umsatz incl. der Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500,00 60 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 61 voraussichtlich nicht überschreiten wird.

(61) Die Umsatzgrenze betrifft nur laufende Umsätze z.B. aus Vercharterung; Umsätze aus Verkäufen des Anlagevermögens, z.B. des Sportbootes zählen nicht zu diesem Umsatz.

Beispiel 19 : Kleinunternehmergrenzen nur lfd. Umsätze

Unternehmer Müller erzielt im Jahre 2015 EUR 11.000,00 Chartererlöse sowie EUR 100.000,00 aus der Veräußerung seines Bootes. Der Umsatz des Jahres 2016 liegt voraussichtlich bei EUR 23.000,00. Herr Müller ist Kleinunternehmer, da seine Umsätze des Jahres 2015 ohne den Umsatz aus der Veräußerung seines Bootes weniger als EUR 17.500,00 betragen und er im Jahre 2016 voraussichtlich weniger als EUR 50.000,00 Umsatz erzielt.

1.1.4.2. Umrechnung des Umsatzes bei Beginn der Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr

(62) Beginnt oder endet die unternehmerische Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr, so ist der Umsatz des jeweiligen Jahres auf einen Jahresumsatz umzurechnen, wobei angefangene Kalendermonate jeweils als volle Monate zu berücksichtigen sind62.

Beispiel 20 : Umrechnung der Kleinunternehmergrenzen bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit Fall 1

Unternehmer Müller erwirbt sein Sportboot im März 2015 und erzielt in 2015 voraussichtlich noch EUR 12.000,00 Chartererlöse. Der Umsatz wird auf einen Jahresumsatz in Höhe von EUR 12.000,00 x 12/10 = EUR 14.400,00 hochgerechnet, sodass er als Kleinunternehmer iSd § 19 UStG gilt.

Beispiel 21 : Umrechnung der Kleinunternehmergrenzen bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit Fall 2

Unternehmer Müller erwirbt sein Sportboot im November 2015 und erzielt in 2015 voraussichtlich noch EUR 3.000,00 Chartererlöse. Der Umsatz wird auf einen Jahresumsatz in Höhe von EUR 3.000,00 x 12/2 = EUR 18.000,00 hochgerechnet, sodass er nicht als Kleinunternehmer iSd § 19 UStG gilt.

1.1.4.3. Folgen der Kleinunternehmerregelung

(63) Wesentliche Folge der Regelung ist, dass der Erwerber in Fällen, in denen er nach diesen Kriterien Kleinunternehmer ist, in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer offen ausweisen darf und auch nicht an das Finanzamt abführen braucht andererseits jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(64) Weist der Kleinunternehmer in seiner Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, muss er diese gemäß § 14c UStG an das Finanzamt abführen obwohl der Empfänger der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es entsteht ein echter Umsatzsteuerschaden.

(65) Auch ist es ihm nicht erlaubt, eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung anzugeben.

1.1.4.4. Ausnahme Erwerb neuer Fahrzeuge

(66) Erwirbt der Kleinunternehmer allerdings ein neues Sportboot im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbes, ist dieser Vorgang trotz der Kleinunternehmereigenschaft steuerpflichtig 63.

(67) Neu ist ein solches Wasserfahrzeug gem. § 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG, wenn das Sportboot nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt64.

(68) Der Keinunternehmer hat die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb abzuführen, ohne wegen seiner Kleinunternehmerstellung sofort zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sodass es hier zu einer echten zusätzlichen Liquiditätsbelastung kommt.

(69) Verkauft er das Fahrzeug allerdings auch noch Jahre später in einen anderen EU-Staat weiter, so ist er nachträglich nach § 19 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 4a UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt65.

(70) Allerdings ist die Höhe des Vorsteuerabzuges begrenzt einerseits auf die seinerzeit tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer als Maximalhöhe und andererseits auf die jetzt vom Erwerber abzuführende Umsatzsteuer, falls diese niedriger ist.

Beispiel 22 : Nachträglicher Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG Fall 1

Kleinunternehmer Müller kauft im Jahre 2015 ein neues Sportboot in Frankreich zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 100.000,00 und verbringt es nach Deutschland. Im Jahre 2017 verkauft er dieses Sportboot zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 80.000,00 an einen Erwerber in Italien.

Herr Müller muss im Jahre 2015 einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 x 19% = EUR 19.000,00 an das Finanzamt abführen. Im Jahre 2017 (Jahr des Verkaufes) kann er EUR 15.200,00 (= EUR 80.000,00 x 19%) vom Finanzamt zurückerhalten.

Beispiel 23 : Nachträglicher Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG Fall 2

Kleinunternehmer Müller kauft im Jahre 2015 ein neues Sportboot in Frankreich zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 100.000,00 und verbringt es nach Deutschland. Im Jahre 2017 verkauft er dieses Sportboot zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 105.000,00 an einen Erwerber in Italien.

Herr Müller muss im Jahre 2015 einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 x 19% = EUR 19.000,00 an das Finanzamt abführen. Im Jahre 2017 (Jahr des Verkaufes) kann er EUR 19.000,00 (= Maximalhöhe) vom Finanzamt zurückerhalten, obwohl der Erwerber die Umsatzsteuer seines Staates auf einen Betrag in Höhe von EUR 105.000,00 abführen muss.

1.1.4.5. Verzicht auf Kleinunternehmerstellung

(71) Gemäß § 19 Abs. 2 UStG ist der Unternehmer berechtigt, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregel zu verzichten 66, sodass er dann wie ein Unternehmer behandelt wird und gleiche Rechte und Pflichten hat. An diesen Antrag ist der Unternehmer dann fünf Jahre lang gebunden 67 und könnte danach wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Der Verzicht kann im Jahr der Anschaffung des Sportbootes sinnvoll sein, da der Erwerber des Sportbootes die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen kann und dafür 5 Jahre lang die Umsatzsteuer auf seine Pachteinnahmen abzüglich der Vorsteuern aus Reparaturen etc. abführen muss.

Beispiel 24 : Berechnung Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Herr Müller erwirbt am 01.01.2015 ein Sportboot zu einem Preis in Höhe von EUR 100.000,00 zzgl. 19% USt = EUR 19.000,00. Er verchartert das Boot in den Jahren 2015 – 2019 und erzielt jährliche Pachteinnahmen in Höhe von brutto EUR 15.000,00. Seine mit Vorsteuern belasteten Ausgaben betragen jährlich brutto EUR 2.000,00. Würde er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen müsste er das Sportboot in Höhe von EUR 119.000,00 bezahlen und hätte in den Jahren 2015 – 2019 Einnahmen in Höhe von 5 x EUR 15.000,00 und Ausgaben in Höhe von 5 x EUR 2.000,00. Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben incl. Ausgabe für das Sportboot betrüge mithin ./. EUR 119.000,00 + EUR 75.000,00 ./. EUR 10.000,00 = ./. EUR 54.000,00.

Würde er auf die Kleinunternehmerregelung verzichten könnte er die Vorsteuer im Januar 2015 vollständig abziehen und müsste in den Jahren 2015 – 2019 die Umsatzsteuer auf seine Pachteinnahmen abzüglich der Vorsteuern aus seinen Reparaturen an das Finanzamt abführen. Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben ergäbe sich danach wie folgt: ./. EUR 119.000,00 + EUR 19.000,00 + EUR 75.000,00 ./. EUR 11.974,00 ./. EUR 10.000,00 + EUR 756,00 = ./. EUR 46.281,00.

Er hätte bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung mithin einen Vorteil in Höhe von EUR 7.782,00.

1.1.5. Steueranmeldungen/-erklärungen

1.1.5.1. Umsatzsteuervoranmeldungen

(72) Grundsätzlich hat jeder Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes gemäß § 18 Abs. 1UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes68 eine Umsatzsteuervoranmeldung bei dem für sein Unternehmen zuständigen Finanzamt69 auf elektronischem Wege70 einzureichen.

(73) Gemäß § 18 Abs. 6 UStG hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Abgabefrist um einen Monat zu verlängern.

(74) Die Finanzverwaltung stellt hierfür das Programm „ELSTER“71 zur Verfügung.

(75) Voranmeldungszeitraum ist gem. § 18 Abs. 2 UStG grundsätzlich das Quartal72, sodass die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich jeweils zum 10.04./10.07./10.10. und 10.01. eines Jahres einzureichen sind.

(76) Beträgt allerdings die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres mehr als EUR 7.500,00, so ist die Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG jeweils monatlich einzureichen73.

(77) Im Jahr der Gründung des Unternehmens und im Folgejahr ist gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG immer der Monat Voranmeldungszeitraum74.

(78) Anzumelden sind die Umsätze des Voranmeldungszeitraums sowie die geltend gemachte Vorsteuer. Ist der Saldo aus abzuführender Umsatzsteuer und Vorsteuer positiv, ist dieser Betrag bis zum 10. des dem Voranmeldungszeitraum folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen75 ; ist der Saldo negativ, wird der Betrag vom Finanzamt erstattet.

(79) Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres weniger als EUR 1.000,00 beträgt. Aus diesem Grunde brauchen Kleinunternehmer in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen76, es sei denn diese erwerben ein neues Fahrzeug.

1.1.5.2. Umsatzsteuerjahreserklärung

(80) Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer77 zusätzlich nach § 18 Abs. 3 UStG bis zum 31. Mai des Folgejahres – am besten ebenfalls auf elektronischem Wege78 - eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben79.

(81) Es besteht die Möglichkeit, die Abgabefrist auf Antrag verlängern zu lassen. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich bis zum 31.12. des Folgejahres.

(82) In dieser Erklärung werden die gesamten Umsätze und Vorsteuern eines Jahres erneut zusammengefasst erklärt und den vorangemeldeten Beträgen gegenübergestellt. Ergibt sich hier eine Abweichung zu Gunsten des Finanzamtes ist dieser Betrag einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt abzuführen80. Ergibt sich ein Erstattungsanspruch, wird dieser vom Finanzamt erstattet.

(83) Umsatzsteuerjahreserklärungen sind auch von Kleinunternehmern einzureichen81, damit das Finanzamt die Grenzen des § 19 UStG nachvollziehen können.

1.1.5.3. Zusammenfassende Meldung

(84) Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen aus führen, sind gem. § 18a UStG zusätzlich verpflichtet, eine so genannte zusammenfassende Meldung auf elektronischem Wege82 beim Bundesamt für Finanzen einzureichen83.

(85) Dies gilt nicht nur für Lieferungen an einen anderen Unternehmer, sondern auch für unternehmensinterne Verbringungsfälle84.

(86) Die Meldung ist monatlich85 einzureichen, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen im Quartal EUR 50.000,00 überschreitet, sonst ist die Meldung quartalsweise zu erstellen86.

(87) Die Meldung ist jeweils bis zum 25. Tag des Folgemonats bzw. Folgequartals einzureichen87.

(88) Eine für die Umsatzsteuervoranmeldungen gewährte Fristverlängerung um einen Monat ist hier nicht übertragbar88.

(89) Ausnahmsweise ist das Kalenderjahr Abgabezeitraum, wenn für Unternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben haben folgende Grenzen gelten89:

- Der Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr hat 200.000 EUR nicht überstiegen und wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen,
- Die innergemeinschaftliche Lieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 EUR nicht überschritten haben bzw. im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten werden bzw.
- Bei den Warenlieferungen handelt es sich nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr.

(90) In diesen Ausnahmefällen ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ende des Kalenderjahrs abzugeben90.

(91) In der zusammenfassenden Meldung ist folgendes für die hier interessierenden Fälle zu melden91:

- die USt-IdNr. des Meldepflichtigen, unter der die meldepflichtigen Umsätze getätigt wurden,
- die Summe der Bemessungsgrundlagen aller an einen Abnehmer im Übrigen Gemeinschaftsgebiet getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Meldezeitraum sowie die vom Abnehmer verwandte USt-IdNr.,
- die Summe der Bemessungsgrundlagen aller vom Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbrachten Gegenstände mit Angabe der in dem jeweiligen Mitgliedstaat von ihm verwandten USt-IdNr.,

(92) Im Falle der Nichtabgabe der zusammenfassenden Meldung können Zwangsmaßnahmen der Finanzverwaltung wie Zwangsgelder in Frage kommen; möglich ist auch das Entstehen von Bußgeldern92.

(93) Hinzuweisen ist darauf, dass es bei einem Erwerb eines Sportbootes nicht zur Meldepflicht kommt, sondern nur bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Sportbootes.

1.1.6. Aufzeichnungs- und Nachweispflichtenpflichten

(94) Jeder Unternehmer93 und teilweise auch Privatpersonen94 sind nach § 22 UStG verpflichtet, hinsichtlich der umsatzsteuerlich bedeutsamen Vorgänge Aufzeichnungen zu führen.

(95) Für Nichtunternehmer gilt dies insbesondere für die Einfuhr von Sportbooten in die EU95 sowie für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Sportboote96.

(96) Kleinunternehmer sind von den Aufzeichnungspflichten weitgehend befreit.97

(97) Die Aufzeichnungen haben in der Regel durch eine Buchführung98 zu erfolgen; allerdings reicht grundsätzlich auch eine systematische Sammlung der entsprechenden Belege zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht99. Entscheidend ist, dass die Finanzverwaltung sich bei einer Prüfung in angemessener Zeit einen Überblick über die umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge verschaffen kann100.

[...]


1 Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG Rz. 67, Stand: 04.10.2011

2 Vergl. für diesen Fall Pkt. 1.2.

3 Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG Rz. 78, Stand: 04.10.2011

4 Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG Rz. 78, Stand: 04.10.2011

5 BFH Urteil vom 18.07.1991 – V R 86/87

6 Abschn. 2.3. Abs. 5 UStAE

7 Vergl. z.B. FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 24.08.2006 - 2 K 268/03

8 Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG Rz. 109, Stand: 04.10.2011

9 Siehe aber die Ausführungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung unter Pkt.

10 BFH Urteil vom 23.09.2009 - II R 66/07 (veröffentlicht am 16.12.2009)

11 Bundeszentralamt für Steuern, – Außenstelle –, 66738 Saarlouis

12 https://www.formulare-bfinv.de

13 Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Winter, HI856163, Stand: 15.11.2013

14 Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Winter, HI856163, Stand: 15.11.2013

15 EuGH v. 28.1.1999, Rs. C-181/97, van der Kooy

16 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 21 UStG Rz. 17, Stand: 28.04.2011

17 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3 Abs. 8 UStG Rz. 8, Stand: 15.10.2011

18 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3 Abs. 8 UStG Rz. 7ff, Stand: 15.10.2011

19 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 21 UStG Rz. 323, Stand: 28.04.2011

20 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 21 UStG Rz. 321, Stand: 28.04.2011

21 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 11 UStG Rz. 20, Stand: 11.08.2010

22 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 63ff , Stand: 08.01.2014

23 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 38ff, Stand: 08.01.2014

24 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 80, Stand: 08.01.2014

25 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 96, Stand: 08.01.2014

26 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 107, Stand: 08.01.2014

27 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 113, Stand: 08.01.2014

28 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 120, Stand: 08.01.2014

29 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1a UStG Rz. 129, Stand: 08.01.2014

30 Frotscher, Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 167, Stand: 04.02.2015

31 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 24., Stand: 17.12.2013

32 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 338, Stand: 17.12.2013

33 Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 706, Stand: 10.02.2011

34 BFH-Urteil vom 21.5.2014, V R 34/13

35 FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 24.08.2006 - 2 K 268/03; BFH Urteil vom 11.04.1990 - I R 22/88 (NV); BFH Beschluss vom 18.11.1998 - X B 116/98 (NV); FG München Urteil vom 21.01.2003 - 13 K 4478/98; BFH Urteil vom 29.04.1999 - III R 38/97 (NV); BFH Urteil vom 18.05.1999 - III R 65/97; Niedersächsisches FG Urteil vom 26.01.2006 - 5 K 334/05

36 Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Stratz, HI1638351, Stand: 02.06.2015

37 BFH Urteil vom 07.02.2007 - I R 27-29/05 (veröffentlicht am 09.05.2007)

38 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 264, Stand: 17.12.2013

39 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 274, Stand: 17.12.2013

40 EuGH Urteil vom 29.03.2012 - C-414/10

41 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 264, Stand: 17.12.2013

42 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 286, Stand: 17.12.2013

43 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 145, Stand: 17.12.2013

44 Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Klingler, HI855962, Stand: 13.02.2014

45 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 15 UStG Rz. 151, Stand: 17.12.2013

46 Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG Rz. 346, Stand: 04.10.2011

47 Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 2 UStG Rz. 347, Stand: 04.10.2011

48 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 69, Stand: 08.01.2014

49 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 84, Stand: 08.01.2014

50 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 92, Stand: 08.01.2014

51 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 95, Stand: 08.01.2014

52 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 100, Stand: 08.01.2014

53 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 104, Stand: 08.01.2014

54 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 110, Stand: 08.01.2014

55 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 UStG Rz. 115, Stand: 08.01.2014

56 Schwarz, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 21 UStG Rz. 338, Stand: 28.04.2011

57 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14a UStG Rz. 30, Stand: 31.07.2013

58 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14a UStG Rz. 31, Stand: 31.07.2013

59 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14a UStG Rz. 30, Stand: 31.07.2013

60 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 26, Stand: 28.04.2011

61 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 26, Stand: 28.04.2011

62 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 123, Stand: 28.04.2011

63 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 146, Stand: 28.04.2011

64 Rondorf, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1b UStG Rz. 33, Stand: 15.02.2012

65 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 148, Stand: 28.04.2011

66 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 87, Stand: 28.04.2011

67 Widmann, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 88, Stand: 28.04.2011

68 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 12, Stand: 13.05.2015

69 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 9, Stand: 13.05.2015

70 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 29, Stand: 13.05.2015

71 www.elster.de

72 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 20, Stand: 13.05.2015

73 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 23, Stand: 13.05.2015

74 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 26, Stand: 13.05.2015

75 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 27, Stand: 13.05.2015

76 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 14, Stand: 13.05.2015

77 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 132, Stand: 30.10.2012

78 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 71, Stand: 13.05.2015

79 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 62, Stand: 13.05.2015

80 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 87, Stand: 13.05.2015

81 Raudszus, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 63, Stand: 13.05.2015

82 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 128, Stand: 30.10.2012

83 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 58, Stand: 30.10.2012

84 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 70ff , Stand: 30.10.2012

85 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 102 ff, Stand: 30.10.2012

86 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 102, Stand: 30.10.2012

87 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 103, Stand: 30.10.2012

88 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 103, Stand: 30.10.2012

89 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 105, Stand: 30.10.2012

90 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 105, Stand: 30.10.2012

91 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 94, Stand: 30.10.2012

92 Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18a UStG Rz. 156 ff, Stand: 30.10.2012

93 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 30, Stand: 30.10.2012

94 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 32, Stand: 30.10.2012

95 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 32, Stand: 30.10.2012

96 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 32, Stand: 30.10.2012

97 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 41, Stand: 30.10.2012

98 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 64, Stand: 30.10.2012

99 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 61, Stand: 30.10.2012

100 Flückiger, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 22 UStG Rz. 48, Stand: 30.10.2012

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Umsatzsteuerliche Aspekte der Beschaffung, des Betreibens und der Veräußerung von Sportbooten
Autor
Jahr
2015
Seiten
69
Katalognummer
V304050
ISBN (eBook)
9783668024366
ISBN (Buch)
9783668024373
Dateigröße
994 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sportboote, Umsatzsteuer und Sportboote, Beschaffun von Sportbooten, Betreiben von Sportbooten, Veräußern von Sportbooten, Segelyachten, Motorboote, Beschaffung von Sportbooten
Arbeit zitieren
Johannes Weßling (Autor:in), 2015, Umsatzsteuerliche Aspekte der Beschaffung, des Betreibens und der Veräußerung von Sportbooten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304050

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