Neues Europäisches Insolvenzrecht in der reformierten EuInsVO

Bewertung und Ausblick


Examensarbeit, 2014

43 Seiten, Note: 14 Punkte (1,3)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung
I. Einführung und Darstellung des Untersuchungsgegenstandes
II. Vorgehensweise

B. Die gegenwärtige EuInsVO – beinahe 12 Jahre Praxis
I. Anwendungsbereich
1. Vorrang der Anhänge
2. Erfassung von Vor- und Hybridverfahren
3. Insolvenzen von Privatpersonen und Selbstständigen
II. Internationale Zuständigkeit
1. Bestimmung des COMI
a) Gesellschaften und juristische Personen
b) Natürliche Personen
2. Insolvenztourismus und „forum shopping“
3. Zuständigkeit für Annexverfahren
III. Koordinierung von Haupt- und Sekundärverfahren
1. Behinderung des Hauptverfahrens
2. Beschränkung auf Liquidationsverfahren
3. Unklare und unzureichende Mitwirkungspflichten
IV. Publizität und Forderungsanmeldung
1. Unzureichende Publizität
2. Rein formale Stellung trotz erleichterter Forderungsanmeldung
V. Fehlendes Konzerninsolvenzrecht
1. Erhöhte Koordinationsprobleme
2. Bisherige Lösungsansätze unzureichend

C. Der Reformvorschlag – Analyse und Bewertung
I. Erweiterung des Anwendungsbereiches
1. Neudefinition des Begriffs „Insolvenzverfahren“
a) Änderungen
b) Bewertung
2. Anpassungen im Hinblick auf die Anhänge
a) Änderungen
b) Bewertung
II. Konkretisierung der int. Zuständigkeit
1. Definition des COMI
a) Änderungen
b) Bewertung
2. Anpassung des Verfahrensrechts
a) Änderungen
b) Bewertung
3. Zuständigkeit für Annexverfahren
a) Änderungen
b) Bewertung
4. Gerichtsstand des Sachzusammenhangs
a) Änderungen
b) Bewertung
III. Koordination von Haupt- und Sekundärverfahren
1. Eindämmung der Sekundärverfahren
a) Änderungen
b) Bewertung
2. Freie Verfahrenswahl
a) Änderungen
b) Bewertung
3. Ausbau der Kooperations- und Kommunikationspflichten
a) Änderungen
b) Bewertung
IV. Verfahrenspublizität und Forderungsanmeldung
1. Mehr Verfahrenspublizität
a) Änderungen
b) Bewertung
2. Verbesserte Forderungsanmeldung
a) Änderungen
b) Bewertung
V. Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts
1. Änderungen
2. Bewertung
a) Kommissionsvorschlag
b) Weitergehende Lösungsansätze

D. Resümee und Ausblick
I. Resümee
II. Ausblick
1. Anpassungen im Gesetzgebungsprozess
2. Weitere Angleichung des nationalen Rechts

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

I. Einführung und Darstellung des Untersuchungsgegenstandes

Redliche Unternehmer sollen eine zweite Chance erhalten “, so überschreibt die Europäische Kommission ihre Pressemitteilung [1] [2] vom 12. Dezember 2012. Hintergrund dieser Mitteilung war ihr Vorschlag zur Reform der seit dem 31. Mai 2002 in der gesamten Europäischen Union – ausgenommen Dänemark[3] – geltenden Verordnung (EG) 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, kurz EuInsVO[4].

Besagte Verordnung vereinheitlicht sowohl das int. Zivilverfahrens-, als auch Privatrecht auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Insolvenzfälle. Durch sie wurde ein Insolvenzverfahren mit europaweiter Wirkung geschaffen, welches in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist und seine Wirkungen entfaltet.[5] Hinsichtlich der int. Zuständigkeit schließt sie damit grds.[6] die im Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVVO)[7] für „ Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren “ bestehende Lücke[8].

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll die Effizienz und Effektivität von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren maßgeblich gesteigert werden, was nach Aussage der Kommission jährlich ca. 50.000 Unternehmen betreffen würde.[9] Maßgebliches Ziel der Reform ist dabei die Abkehr von der Unternehmensliquidation hin zu einer europäischen „ Rettungs- und Sanierungskultur “.[10] Damit soll v.a. auch der Kurs nachgezeichnet werden, den viele nationale Insolvenzrechtsordnungen in den letzten Jahren beschritten hätten. Im deutschen Rechtsraum ist hier insb. das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zu nennen.

Gerade in Zeiten fortwährender Wirtschaftskrisen, Bankenrettungen und Staatsverschuldungen können selbst rentable Unternehmen schnell – häufig sogar unverschuldet – in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Durch die nachfolgende Insolvenz und Zerschlagung gehen jährlich ca. 1,7 Millionen Arbeitsplätze in der EU verloren.[11]

Daneben kommt es aber auch zu einer erheblichen Einbuße an wirtschaftlichen Werten, da der Zerschlagungswert eines Unternehmens regelmäßig beträchtlich unter dessen Fortführungswert liegt. Letzterer kann jedoch nur durch eine Sanierung des angeschlagenen Unternehmens bewahrt werden.

Und noch ein weiteres Argument spricht für die Vorzüge einer europäischen Sanierungskultur:

Untersuchungen zeigen, dass Unternehmer im zweiten Anlauf meistens erfolgreicher sind und länger überleben als der Durchschnitt der Neugründungen; sie wachsen schneller und beschäftigen daher auch mehr Mitarbeiter.“[12]

Auch im Wirtschaftsleben lernen Unternehmer aus ihren Fehlern. Eben aus diesem Grund will die Kommission das bestehende Europäische Insolvenzrecht reformieren und so günstigere Rahmenbedingungen für angeschlagene Unternehmen schaffen.

Wie ein solches „neues“, an dieser Zielsetzung ausgerichtetes Europäisches Insolvenzrecht aussehen könnte, soll Gegenstand dieser Arbeit sein. Grundlage der Untersuchung ist dabei der von der Kommission am 12. Dezember 2012 beim Europäische Parlament und Rat eingereichte Vorschlag zur Änderung der EuInsVO[13].

II. Vorgehensweise

Als Ausgangspunkt sollen im nächsten Abschnitt (B.) zunächst die Schwierigkeiten dargestellt werden, welche sich i.R.d. beinahe 12jährigen Anwendung der Verordnung herauskristallisiert haben. Die gefunden Erkenntnisse sollen als Basis dienen, um die Motive für und die Art der Änderungen als solche einordnen zu können.

Im dritten Abschnitt (C.) werden die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen sodann vorgestellt und anschließend – insb. im Hinblick auf die Lösung der zuvor dargestellten Probleme – bewertet.

Der vierte und letzte Teil (D.) soll schließlich die gefundenen Ergebnisse noch einmal zusammenfassen und einen Ausblick auf weitere mögliche Reformen des Europäischen Insolvenzrechts geben.

B. Die gegenwärtige EuInsVO – beinahe 12 Jahre Praxis

Seit ihrem Inkrafttreten am 31. Mai 2002 hat die EuInsVO fast 12 Jahre praktischer Anwendung hinter sich gebracht. Bedenkt man zudem, dass sie auf dem noch älteren EuIÜ beruht[14], erscheint es nicht verwunderlich, dass sich einige Probleme herauskristallisiert haben, welche nachfolgend kurz aufgezeigt werden sollen.

I. Anwendungsbereich

1. Vorrang der Anhänge

Die EuInsVO definiert ihren sachlichen Anwendungsbereich einerseits in Art. 1 I, verweist in Art. 2 lit. a S. 2 aber andererseits abschließend[15] auf Anhang A. Wie auch der EuGH[16] mittlerweile bestätigt hat, kommt es damit nicht auf die abstrakte Definition des Art. 1 I, sondern allein auf die konkrete Auflistung des Verfahrens im Anhang an. Dies hat zum einen zur Folge, dass u.U. nicht alle nationalen Verfahren erfasst werden, die der Legaldefinition entsprechen. Zum anderen bleibt aber auch unklar, ob die gelisteten Verfahren mit Art. 1 I im Einklang stehen. Der absolute Vorrang des Anhangs schafft damit zwar ein gewisses Maß an Rechtssicherheit, kann aber auch zu erheblichen Anwendungslücken und Unstimmigkeiten führen.

2. Erfassung von Vor- und Hybridverfahren

Dieses Problem wird noch dadurch verstärkt, dass in den Mitgliedstaaten zahlreiche der Insolvenz vorgeschaltete oder „hybride“ Verfahren in Eigenverwaltung entstanden sind, die die traditionellen Kriterien des Art. 1 I nicht erfüllen und somit zwangsläufig auch nicht im Anhang A gelistet sind.[17] Den entsprechenden Verfahren kommt damit keine automatische, EU-weite Anerkennung[18] durch die EuInsVO zugute. Etwaige Rettungsversuche im Inland können durch ausländische Gläubiger torpediert werden, welche auf die im Ausland belegene Insolvenzmasse ggf. unbeschränkt zugreifen können.[19] Überdies kann die fehlende Anerkennung dazu führen, dass die Parteien gar nicht erst versuchen, derartige Verfahren durchzuführen und somit die Gelegenheit einer frühzeitigen Sanierung oder Restrukturierung ungenutzt verstreichen lassen.[20]

3. Insolvenzen von Privatpersonen und Selbstständigen

Aber auch im Bereich der Insolvenzen natürlicher Personen haben sich laut Evaluation der Kommission[21] erhebliche Anwendungslücken gezeigt, obwohl diese grds. in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen sollen[22]. Gerade Privatpersonen bleiben ihren ausländischen Gläubiger somit u.U. zur Leistung verpflichtet, obwohl sie in ihrem Heimatland eine Schuldenbefreiung erlangt haben.[23] Aber auch für Unternehmer stellt dies ein erhebliches Hindernis dar und wird sie regelmäßig davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Firma zu gründen oder Handel zu treiben.[24] Diese Rechtsunsicherheit beeinträchtigt nicht nur die Freizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit dieser Personengruppen erheblich, sondern steht einer zweiten Chance – insb. für redliche Unternehmer – maßgeblich entgegen.

II. Internationale Zuständigkeit

1. Bestimmung des COMI

Die EuInsVO knüpft die int. Zuständigkeit[25] für die Eröffnung eines (Haupt)Insolvenzverfahrens gem. Art. 3 I 1 an den „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“, kurz COMI[26]. In Ermangelung einer genauen Definition kam es allerdings v.a. in der Anfangszeit zu erheblichen Auslegungsstreitigkeiten.[27]

a) Gesellschaften und juristische Personen

Die primär im angelsächsischen Raum entwickelte „ Mind of Management “-Theorie wollte den COMI eines Unternehmens dort verorten, wo die wesentlichen strategischen und finanztechnischen Entscheidungen getroffen werden[28], während die kontinentaleuropäische „ Business Activity “-Theorie auf denjenigen Ort abstellte, an dem die Gesellschaft für Dritte erkennbar ihrer werbenden Tätigkeit nachgeht, d.h. wo die Managemententscheidungen letztlich umgesetzt werden[29]. Letzterem Ansatz schloss sich auch der EuGH in der Rechtssache „Eurofood“[30] an. Im Ergebnis ist der COMI damit am erkennbaren, effektiven Verwaltungssitz der Gesellschaft zu verorten und weißt somit gewisse Parallelen zur Sitztheorie im Gesellschaftsrecht auf.[31] In seinen späteren Entscheidungen „Interedil“[32] und „Rastelli“[33] hat der EuGH die Kriterien für die COMI-Bestimmung zudem weitergehend konkretisiert und damit – zumindest theoretisch – ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Wie die Kommission allerdings festgestellt hat, wird die Vermutung des Art. 3 I 2 teilweise immer noch – entgegen der EuGH-Rechtsprechung – als widerlegt angesehen, wobei unklar sei, „ ob dies auf mangelnder Kenntnis der Rechtsprechung […] oder auf Schwierigkeiten hinsichtlich einer sachgerechten Methode […] zurückzuführen ist “.[34]

b) Natürliche Personen

Als nicht weniger problematisch und streitträchtig hat sich zudem die COMI-Bestimmung bei natürlichen Personen herausgestellt. In den verschiedenen Mitgliedstaaten wurde teilweise pauschal auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt oder sogar nationale Methoden zu dessen Ermittlung herangezogen.[35]

Hierbei wurde zumeist verkannt, dass der COMI autonom zu bestimmen ist und somit weder zwingend am Wohnsitz, noch am gewöhnlichen Aufenthalt zu verorten ist, zumal diese Begriffe i.d.R. national vorgeprägt sind.[36] Von ihnen kann somit allenfalls eine gewisse Indizwirkung ausgehen. Einigkeit herrscht hingegen weitestgehend darüber, dass sich der COMI bei gewerblich oder freiberuflich tätigen Personen – ähnlich wie bei Gesellschaften – am Ort der Hauptniederlassung befindet.[37]

2. Insolvenztourismus und „forum shopping“

Viel Aufmerksamkeit hat zudem der Versuch einiger Schuldner erregt, ihren COMI kurz vor[38] Antragstellung (vorübergehend) in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen oder dies zumindest zu versuchen, um dort von günstigeren Regelungen des Gesamtverfahrens oder kürzeren Restschuldbefreiungsfristen zu profitieren.[39] Dies ist insofern problematisch, als das die dort ergangen Entscheidung nach der EuInsVO automatisch anerkannt[40] werden müssen. Die Unterbindung eines solchen „forum shopping“[41] ist aber schon nach Erwägungsgrund 4 erklärtes Ziel der Verordnung. Aber auch ökonomisch ist es wenig wünschenswert, da es regelmäßig die Verfahrenskosten in die Höhe treibt, die Kreditbedingungen für die Unternehmen insgesamt verschlechtert[42] und die Rechtsverfolgungskosten der Gläubiger erhöht.[43]

Allerdings ist das „forum shopping“ nicht per se rechtsmissbräuchlich. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass sich die Unionsbürger der Unterschiede in den mitgliedstaatlichen Rechtssystemen nicht nur zu ihrem Vorteil bedienen dürfen, sondern sogar sollen.[44] Dies ist letztlich Konsequenz der Personenfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit in der EU sowie der unterschiedlichen Ausgestaltung der Insolvenzrechte in den Mitgliedstaaten. Entscheidend muss daher sein, ob der COMI tatsächlich – insb. auf Dauer[45] – verlegt werden soll, ohne dass es auf die Motive ankommt.[46] Aufgabe der EuInsVO kann es nur sein, die sorgsame COMI-Bestimmung abzusichern und solche Fälle auszuscheiden, in denen seine Verlagerung nur vorgetäuscht wird. Insofern ist die Feststellung der Kommission[47], dass einige nationale Gerichte ihre Zuständigkeit nicht einmal von Amts wegen prüfen, allerdings höchst besorgniserregend.

3. Zuständigkeit für Annexverfahren

Ein weiteres Problem stellt die int. Zuständigkeit für sog. insolvenznahe Annexverfahren dar.[48] Wie sich aus Erwägungsgrund 6 ergibt, soll die Verordnung auch die Zuständigkeit für solche Entscheidungen regeln, „ die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und im engen Zusammenhang damit stehen “. Der Verordnungsgeber hat hiermit die Formel des EuGH aus der Rechtssache „Gourdain“[49] übernommen, wodurch wohl v.a. Regelungslücken zwischen EuInsVO und EuGVVO vermieden werden sollten.[50] Dementsprechend leitet der EuGH in gefestigter Rechtsprechung[51] eine int. Zuständigkeit für derartige insolvenznahe Verfahren aus Art. 25 I UA 2 i.V.m. Art. 3 analog her.[52]

Die Formel aus der Entscheidung „Gourdain“ ist jedoch für sich genommen wenig aussagekräftig und somit konkretisierungsbedürftig.[53] Letztlich muss so in jedem Einzelfall geklärt werden, ob die Klage als natürlicher Annex des eröffneten Verfahrens anzusehen ist oder nicht. Eine grundlegende Systematisierung der EuGH-Rechtsprechung gelang allerdings jüngst Haas[54]. Im Ergebnis fasst er die Rechtsprechung dahingehend zusammen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Vorliegen einer insolvenzspezifischen Befugnis des Insolvenzverwalters den „Kern des Rechtsstreits“ bildet.[55] Ob eine Befugnis insolvenzspezifisch ist, ergibt sich dabei wiederum indiziell aus den bereits in „Gourdain“ vom EuGH aufgestellten Kriterien:

(1) Aktivlegitimation (nur) des Insolvenzverwalters,
(2) Klage im Namen und im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger,
(3) Vermehrung der Insolvenzmasse.[56]

III. Koordinierung von Haupt- und Sekundärverfahren

1. Behinderung des Hauptverfahrens

Durch die Zulassung von Sekundärverfahren sollten einerseits die Interessen lokaler Gläubiger geschützt[57] und dem Hauptverwalter andererseits ein adäquates Mittel in die Hand gegeben werden, um die Verwaltung der Masse bei stark verschachteltem Vermögen oder erheblichen Rechtsunterschieden durch die Hinzuziehung eines ortsansässigen Verwalters zu erleichtern[58]. In der Realität werden Sekundärverfahren allerdings höchst selten vom Hauptverwalter, sondern vielmehr von den lokalen Gläubigern zur Wahrung ihren eigenen tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Interessen beantragt.[59] In manchen Fällen werden sie sogar schlicht als Mittel zur Obstruktion oder als Instrument zur Lösung von Kompetenzkonflikten zweckentfremdet.[60] Wie die Kommission festgestellt hat, sind mit den Sekundärverfahren daher erheblich mehr Nachteile als Vorteile verbunden, insb. wenn die Verwalter nicht zusammenarbeiten.[61]

In der Praxis hat man daher versucht, die einheimischen Gläubiger von der Antragsstellung abzuhalten, indem man ihnen versprach, ihre Forderungen und Vorzugsrechte wie im Sekundärverfahren zu berücksichtigen (sog. „virtuelles“ Sekundärverfahren).[62] Dies funktioniert aber freilich nur dann, wenn das anzuwendende Insolvenzrecht entsprechende Zusagen zulässt und kein einziger Gläubiger Widerstand leistet.[63]

2. Beschränkung auf Liquidationsverfahren

Auch die durch Art. 3 III 2, 27 S. 2 vorgesehene Beschränkung der Sekundär- auf Liquidationsverfahren[64] hat sich als Sanierungshemmnis herausgestellt.[65] Insb. wenn im Hauptverfahren eine Sanierung versucht wird, verhält sich ein sekundäres Liquidationsverfahren wie der sprichwörtliche „Elefant im Porzellanladen“[66]. Ein sachlicher Grund für die Beschränkung ist nicht ersichtlich. Letztlich besteht auch ein erheblicher Wertungswiderspruch ggü. denjenigen Fällen, in denen zunächst ein isoliertes Partikularverfahren, für das keine Typenbeschränkung besteht, eröffnet wurde. Wird nachträglich ein Hauptverfahren am COMI eröffnet, wird ersteres zum Sekundärverfahren[67], muss gem. Art. 37 S. 1 allerdings nur auf Antrag des Hauptverwalters und nur sofern es im Interesse der Gläubiger des Hauptverfahrens liegt, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt werden.[68]

3. Unklare und unzureichende Mitwirkungspflichten

In einem System parallel laufender Insolvenzverfahren hängt der Erfolg der Insolvenzverwaltung insgesamt häufig davon ab, dass sämtliche Verfahren eng miteinander koordiniert werden. Nur so kann das Verwertungsergebnis optimiert oder sogar eine Sanierung des Unternehmens im Ganzen erreicht werden.[69] Die bisherigen Regelungen zur Kooperation und Koordination werden als zu rudimentär und unbestimmt betrachtet.[70] Besonders die Generalklausel des Art. 31 EuInsVO sieht in Abs. 1 lediglich eine nicht näher konkretisierte Informations- und in Abs. 2 eine allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit vor.[71] Verschärft wird diese Problem dadurch, dass keine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und Gerichten der anderen Verfahren bzw. den Gerichten untereinander vorgesehen ist.[72] Gerade den Gerichten bleibt damit allenfalls die Möglichkeit zur informellen Zusammenarbeit[73], freilich in den u.U. engen Grenzen, die ihnen ihr nationales Recht setzt.[74]

IV. Publizität und Forderungsanmeldung

1. Unzureichende Publizität

Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung von Verfahrenseröffnungen finden sich allein in den Art. 21 f. Diese sehen jeweils in Abs. 1 die Möglichkeit vor, dass der Verwalter die Bekanntmachung der Eröffnung und deren Eintragung in die entsprechenden öffentlichen Register beantragen kann. Eine generelle Pflicht zur Bekanntmachung bzw. Eintragung besteht hingegen nicht. Lediglich die Mitgliedstaaten können eine entsprechende Verpflichtung nach dem jeweiligen Abs. 2 vorsehen.[75] Die Bekanntmachung bzw. Eintragung von Insolvenzverfahren steht somit stets im Ermessen – entweder des Verwalters oder des Mitgliedstaates.

Selbst wenn die Bekanntmachung des Verfahrens veranlasst wird, stellt sich zudem das Problem, dass nicht alles Mitgliedstaaten ein Insolvenzregister führen oder jedenfalls keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen.[76] Und selbst wenn entsprechende Register vorhanden wären, dürfte es den Gläubigern und Gerichten – allein schon wegen der bestehenden Sprachbarrieren – nicht möglich sein, diese regelmäßig abzufragen.[77] Es besteht somit ein erhebliches Informationsdefizit.

2. Rein formale Stellung trotz erleichterter Forderungsanmeldung

Demgegenüber erleichtern die Art. 39 ff. grds. die Forderungsanmeldung durch ausländische Gläubiger. Art. 42 II 1 gestattet es ihnen sogar, die Anmeldung in der Amtssprache ihres Mitgliedstaates vorzunehmen. Allerdings verlangen die Empfängerstaaten dann regelmäßig eine Übersetzung der Anmeldung nach Art. 42 III 3, wodurch zusätzliche Kosten und Verzögerungen entstehen.[78] Hinzu kommen Unkenntnisse hinsichtlich der Formalitäten und Fristen[79] der Anmeldung, Kosten für die teilweise obligatorische Beauftragung eines örtlich zugelassenen Rechtsanwaltes und die ohnehin bestehenden Sprachbarrieren. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen sehen daher häufig von einer Anmeldung ab.[80] Berücksichtigt man zudem die nur unzureichende Verfahrenspublizität, verwundert es nicht, dass die Gläubigerrechte aus den Art. 39 ff. relativ schnell zu bloßen Formalien verkommen. Eine wirkliche Gleichbehandlung aller Gläubiger – wie es oberstes Ziel eines Insolvenzverfahrens sein sollte – kann so nicht stattfinden.

[...]


[1] Artikel und Erwägungsgründe ohne Gesetzesangabe sind solche der EuInsVO; der Suffix
„-E“ kennzeichnet die Entwurfsfassung der Europäischen Kommission, COM(2012), 744 final.

[2] Europäische Kommission, IP/12/1354, S. 1.

[3] Vgl. ErwG. 33.

[4] Nachfolgend: „EuInsVO“ oder „Verordnung“; Der vollständige Text findet sich in Jayme/Hausmann, Int. Privat- und Verfahrensrecht, unter der Ordnungsnummer 260.

[5] Art. 16 und 17 sowie ErwG. 22.

[6] Vgl. wiederum die Bereichsausnahmen nach Art. 1 II.

[7] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.00.

[8] Vgl. Art. 1 II lit. b) EuGVVO.

[9] Europäische Kommission, IP/12/1354, S. 1.

[10] Ebenda.

[11] Ebenda.

[12] Vizepräsident Antonio Tajani, Kommissar für Industrie und Unternehmertum, zitiert in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission, IP/12/1354, S. 1.

[13] Europäische Kommission, COM(2012) 744 final.

[14] Adolphsen, EuZVR, S. 293; Schack, IZVR, Rn. 1153; Rauscher-Mäsch, Bd. 2, Einl. EG-InsVO Rn. 2; zu den Unterschieden vgl. Eidenmüller, IPRax 01, 7 f.

[15] MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 1 EuInsVO Rn. 2; Paulus, EuInsVO, Art. 1 Rn. 6; Brinkmann, BRJ 13, 5 (6); Albrecht, ZInsO 13, 1876 (1877 f.).

[16] EuGH, Urt. v. 22.11.12, Rs. C-116/11 (Bank Handlowy), Rn. 33; Urt. v. 08.11.12, Rs. C-461/11 (Radziejewski), Rn. 24.

[17] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 2 und S. 5-6 mit tabellarischer Auflistung der nicht erfassten Verfahren; vgl. auch Albrecht, ZInsO 13, 1876 (1877); Slonina, ecolex 13, 205 (205); In Deutschland fallen hierunter insb. die Verfahre nach dem ESUG.

[18] Vgl. Art. 16 f. für die Eröffnung und Art. 25 I UA. 1 S. 1 EuInsVO für sonstige Entscheidungen; ein Exequaturverfahren findet nicht statt.

[19] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 7; Vorbehaltlich einer Anerkennung nach dem autonomen int. Insolvenzrecht des jeweiligen Mitgliedstaates.

[20] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 7.

[21] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 7 f. mit Auflistung in Fußnote 10.

[22] Vgl. ErwG. 9.

[23] Vgl. auch Albrecht, ZInsO 13, 1876 (1878).

[24] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 8.

[25] Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich hingegen weiterhin nach dem nat. Recht, vgl. ErwG. 15; in Deutschland sind dies die §§ 2, 3 InsO bzw. Art. 102 § 1 I EGInsO.

[26] Diese Abkürzung ist abgeleitet von der englischen Fassung, die vom „centre of main interests“ spricht.

[27] Vgl. nur Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 10.

[28] AG Weilheim, Beschl. v. 22.6.06 – IN 260/05 = ZIP 05, 1611; High Court of Justice Leeds, Urt. v. 16.05.2003 = NZI 04, 219 (221); High Court of Justice Birmingham, Beschl. v. 11.5.2005 – 2375 bis 2382/05 = NZI 05, 467 (468); AG München, Beschl. v. 4.5.2004 – 1501 IE 1276/04 = NZI 04, 450 (450); Tribunale di Parma, Urt. v. 19. 2.2004 – 53/04 = ZIP 04, 1220 (1221 ff.).

[29] Vallender, KTS 05, 283 (292); Weller, ZHR 05, 570 (582); Mankowski, EWiR 05, 637 (638); AG Mönchengladbach, Beschl. V. 27.04.04 – 19 IN 54/04 = NZI 04, 383 (384) sowie zust. Anm. Lautenbach, NZI 04, 384 (385 f.) und Bähr/Riedemann, ZIP 04, 1066 (1066 f.); Kebekus, EWiR 04, 705 (706); Pannen/Riedemann, NZI 04, 646 (651); Herchen, ZInsO 04, 825 (828); Eidenmüller, NJW 04, 3455 (3456 f.); Ehricke, EWS 02, 101 (103).

[30] EuGH, Urt. v. 02.05.06, Rs, C.341/04 (Eurofood), Rn. 26 ff. (37).

[31] Vgl. auch Rauscher-Mäsch, Bd. 2, Art. 3 EG-InsVO, Rn. 5; FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I Art. 3 EuInsVO Rn. 10; Eidenmüller, NJW 04, 3455 (3456 f.).

[32] EuGH, Urt. v. 20.10.11, C-396/09 (Interedil), Rn. 47 ff.; nach Rn. 53 ist eine von Dritten überprüfbare Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren anzustellen.

[33] EuGH, Urt. v. 15.12.11, C‑191/10 (Rastelli), Rn. 30 ff.; nach Rn. 39 genügt die bloße Vermögensvermischung nicht, um die Vermutung des Art. 3 I 2 EuInsVO zu entkräften.

[34] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 10.

[35] Vgl. Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 10; Koller, ecolex 13, 207 (208).

[36] MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 3 EuInsVO Rn. 41; FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I Art. 3 EuInsVO Rn. 7; Adolphsen, EuZVR, S. 298; Beck, ZVI 11, 355 (359).

[37] MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 3 EuInsVO Rn. 44; FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I Art. 3 EuInsVO Rn. 8 MüKoBGB-Kindler, Bd. 11, Art. 3 EuInsVO Rn. 41; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, Rn. 75; Mankowski, NZI 05, 368 (370); Paulus, EuInsVO, Art. 3 Rn. 15; Huber, ZZP 01, 133 (140); Leible/Staudinger, KTS 00, 533 (543 f.).

[38] Eine Verlegung nach Antragstellung ist aufgrund einer „perpetuatio fori“ hingegen irrelevant, vgl. EuGH, Urt. v. 17.01.06, C-1/04 (Staubitz-Schreiber), Rn. 29; so auch schon zuvor: Mankowski, NZI 05, 368 (369); Liersch, NZI 04, 141 (142).

[39] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 10 f; vgl. auch Albrecht, ZInsO 13, 1876 (1879); Brinkmann, BRJ 13, 5 (8); Goslar, NZI 12, 912 (912); Adolphsen, EuZVR, S. 298; Mankowski, NZI 05, 368 (372).

[40] Vgl. Art. 16 f. für die Eröffnung und Art. 25 I UA. 1 S. 1 für sonstige Entscheidungen; ein Exequaturverfahren findet nicht statt.

[41] Allgemeine Definition bei Schack, IZVR, Rn. 221; Schmittmann/Hesselmann, ZInsO 01, 957 (962); Hau, IZVR, Rn. 132 f.; Junker, IZPR, § 1 Rn. 23; Brinkmann, BRJ 13, 5 (6).

[42] Die Gläubiger können bei der Kreditvergabe den späteren Insolvenzstandort und damit auch das anwendbare Recht (Art. 4 I) nicht sicher kalkulieren.

[43] Statt vieler vgl. Schwemmer, NZI 09, 355 (357) m.w.N. zu den einzelnen Punkten.

[44] Beck, ZVI 11, 355 (364) mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 09.03.99, Rs. C.212/97 (Centros); Urt. v. 30.09.03, Rs. C-167/01 (Drygala); so auch die Kommission, COM(2012) 743 final, S. 11

[45] Vgl. ErwG. 13, der von „gewöhnlich“ spricht.

[46] Beck, ZVI 11, 355 (364); auf Motive abstellend aber wohl die Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 11.

[47] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 11.

[48] Hierzu gehört insb. die Anfechtungsklage.

[49] EuGH, Urt. v. 22.02.79, Rs. 133/78 (Gourdain), Rn. 4.; Gegenstand der Entscheidung war insb. auch die Reichweite von Art. 1 II lit. b EuGVVO.

[50] Dies wird durch ErwG. 7 lediglich angedeutet.

[51] EuGH, Urt. v. 18.07.13 – Rs. C-147/12 (ÖFAB), Rn. 24; Urt. v. 19.04.12, Rs. C-213/10 (F-Tex), Rn. 29; Urt. v. 10.09.09, Rs. C-292/98 (German Graphics), Rn. 26 ff.; Urt. v. 02.07.09, Rs. C-111/08 (SCT Industri), Rn. 21; Urt. v. 12.02.09, Rs C-339/07 (Seagon), Rn. 19 ff.

[52] Zur Herleitung vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.09, Rs C-339/07 (Seagon), Rn. 21 f. u. 25 ff.

[53] Vgl. auch Oberhammer, KTS 09, 27 (45); Haas, ZIP 13, 2381 (2382).

[54] Haas, ZIP 13, 2381 mit Darstellung des Streitstandes (III.) und Systematisierung (IV.).

[55] Ebenda, S. 2385 unter 1.2 und S. 2388 unter 3.2.

[56] Vgl. EuGH, Urt. v. 22.09.79, Rs. 133/78 (Gourdain), Rn. 5; ausführlich und mit erweiterter Auflistung vgl. Haas, ZIP 13, 2381 (2385 u. 2290).

[57] Vgl. ErwG. 11.

[58] Vgl. ErwG. 19.

[59] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 16

[60] Oberhammer, ecolex 13, 213 (214).

[61] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 16.

[62] Europäische Kommission, COM(2012) 744 final, S. 8; vgl. auch die Verfahren gg. Collins & Aikmann, NG Rover und Nortel Networks.

[63] Oberhammer, ecolex 13, 213 (215).

[64] Zum Begriff siehe Art. 2 lit. c S. 2, der auf Anhang B verweist.

[65] Vgl. FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I Art. 3 EuInsVO Rn. 23; Paulus, EuInsVO, Art. 3 Rn. 50; Thole/Swierczok, ZIP 13, 550 (554); Brinkmann, BRJ 13, 5 (11) Wenner, KTS 90, 429 (434).

[66] Wenner, KTS 90, 429 (434).

[67] Vgl. Art. 36.

[68] MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 3 EuInsVO Rn. 75; FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I Art. 3 EuInsVO Rn. 23.

[69] FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I, Art. 31 EuInsVO; MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 31 EuInsVO Rn. 1; MüKoBGB-Kindler, Bd. 11, Art. 31 EuInsVO, Rn. 1; Ehricke, WM 05, 397 (399).

[70] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 16; Oberhammer, ecolex 13, 213 (214); Albrecht, ZInsO 13, 1876 (1880); Thole/Swierczok, ZIP 13, 550 (554) mit Verweis auf Paulus, ZIP 05, 1948 (1952); Eidenmüller, ZHR 05, 528 (561 ff.).

[71] In der Praxis bemüht man sich die Kooperationspflichten durch „Guidelines“ näher auszugestalten, vgl. MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 31 EuInsVO Rn. 3; siehe z.B. die „European Communication und Cooperations Guidelines für Cross-Border Insolvency“.

[72] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 16; Oberhammer, ecolex 13, 213 (214).

[73] Diese ist nach g.h.M. zulässig: Vgl. MüKoInsO-Reinhart, Bd. 3, Art. 31 EuInsVO Rn. 4; FKInsO-Werner/Schuster, Anh. I Art. 31 EuInsVO Rn. 3; MüKoBGB-Kindler, Bd. 11, Art. 31 EuInsVO Rn. 8; Rauscher-Mäsch, Bd. 2, Art. 31 EG-InsVO Rn. 15; Mankowski, NZI 09, 451 (451 f.); Vallender, KTS 05, 283 (320 f.); Ehricke, WM 05, 397 (401); Ders., in: Gottwald, Europ. InsolvenzR, S. 127 (158 ff.); Leible/Staudiner, KTS 00, 533 (569).

[74] Eidenmüller, ZZP 01, 3 (26); vgl. auch Reinhart, NZI 12, 304 (310).

[75] Im Falle des Art. 21 I EuInsVO zudem nur, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat.

[76] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 19.

[77] Ebenda.

[78] Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 19.

[79] Diese sind teilweise auch außerordentlich kurz, vgl. Europäische Kommission, COM(2012) 743 final, S. 20.

[80] Ebenda; vgl. auch Albrecht, ZInsO 13, 1876 (1881); Koller, ecolex 13, 216 (216).

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Neues Europäisches Insolvenzrecht in der reformierten EuInsVO
Untertitel
Bewertung und Ausblick
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Juristischer Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät)
Note
14 Punkte (1,3)
Autor
Jahr
2014
Seiten
43
Katalognummer
V303857
ISBN (eBook)
9783668024281
ISBN (Buch)
9783668024298
Dateigröße
688 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Insolvenzverordnung, EuInsVO, Reform
Arbeit zitieren
Erik Neumann (Autor:in), 2014, Neues Europäisches Insolvenzrecht in der reformierten EuInsVO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303857

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