Die Östliche Partnerschaft der Europäischen Union


Magisterarbeit, 2015

121 Seiten, Note: 13,00 Punkte (Jur. Notenskala)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Das auswärtige Handeln der EU nach dem Vertrag von Lissabon
I. Historische Entwicklung mit Blick auf die Außenpolitik
1. Anfänge und Hintergründe der Europäischen Idee
2. Außenwirtschaftbeziehungen
3. Außen- und Sicherheitspolitik
4. Zwischenfazit
II. Die rechtlichen Grundlagen nach dem Vertrag von Lissabon
1. Überblick über die wesentlichen Neuerungen
2. Die Verortung des auswärtigen Handelns in den Verträgen
3. Die Außenkompetenzen der EU
a) Ausschließliche Außenkompetenzen
b) Geteilte Außenkompetenzen
c) Parallele Kompetenzen
d) Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenzen
e) Kompetenzen im Bereich der GASP
f) Völkerrechtliche Vertragsschlusskompetenz des Art. 216 AEUV
aa) Einordnung in die Kompetenzkategorien
bb) Die Besonderheit der „gemischten Abkommen“
4. Institutionen und Akteure
5. Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns
a) Grundsätze
b) Ziele
c) Zieleverwirklichung und Kohärenz
III. Zwischenergebnis

C. Die Östliche Partnerschaft
I. Einführung in die globale Assoziierungs- und Kooperationspolitik der EU
1. Grundlagen
2. Konstitutionelle Assoziierung
3. Vertragliche Assoziierung
4. Typologie der vertraglichen Assoziierungen
a) Beitrittsassoziierung
b) Entwicklungsassoziierung
c) Freihandelsassoziierung
5. Abgrenzung zu anderen Kooperationsformen
a) Terminologie
b) Einordnung nach Rechtsgrundlagen
c) Andere Abkommen im Überblick
aa) Russland, Kaukasus und Zentralasien
bb) Nordamerika
cc) Asien
dd) Mittel- und Südamerika
6. Politische Ziele und Wirkung der Assoziierung
II. Assoziierung der EU mit Drittstaaten im Einzelnen
1. Konstitutionelle Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
a) Historischer Hintergrund
b) Betroffene Gebiete
c) Ziele
d) Handlungsinstrumente
aa) Der Übersee-Assoziationsbeschluss
bb) Aktueller Inhalt des Übersee-Assoziationsbeschlusses
e) Bedeutung
2. Entwicklungsassoziierung mit den AKP-Staaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens
a) Das Abkommen von Cotonou
aa) Ziele und Grundprinzipien
bb) Institutionen
cc) Materielle Festsetzungen
b) Bedeutung von Cotonou und weitere Elemente der Entwicklungspolitik
3. Freihandelsassoziierung im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums
a) Ziele und Inhalte
b) Institutionen
c) Bedeutung
4. Beitrittsassoziierung als Heranführungsstrategie in der Erweiterungspolitik
a) Die Erweiterungspolitik der EU
b) Heranführungsstrategie
c) EU-Türkei-Assoziierungsabkommen
d) Europa-Abkommen zur Beitrittsassoziierung der ost- und mitteleuropäischen Staaten
aa) Inhalte
bb) Institutionen
e) Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Ländern des westlichen Balkans
aa) Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
bb) Inhalte der Abkommen
cc) Institutionen
f) Bedeutung
III. Die Europäische Nachbarschaftspolitik als Dach der Östlichen Partnerschaft
1. Historischer Kontext und Hintergründe
2. Reichweite der ENP
a) Nachbarschaft
b) Verhältnis zur Erweiterungspolitik
3. Grundkonzeption der ENP
a) Ziele
b) Grundprinzipien
4. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit in der ENP
a) Grundlagen und Kompetenzen
b) Bilaterale Zusammenarbeit
aa) Die völkervertraglichen Vorgänger der Nachbarschaftsabkommen
bb) Länderberichte, Aktionspläne, Assoziierungsagenden und Fortschrittsberichte
c) Förderinstrumente
aa) Das Europäische Nachbarschaftsinstrument
bb) Weitere Förderinstrumente
d) Multilaterale Zusammenarbeit
e) Akteure
5. Ergänzung der ENP durch GASP/GSVP und Zusammenarbeit mit internationalen Partnern
6. Zwischenfazit
IV. Die Östliche Partnerschaft als spezifische östliche Dimension innerhalb der ENP
1. Ausgangspunkt
2. Grundsätze und Ziele der Östlichen Partnerschaft
3. Die bilaterale Dimension der Östlichen Partnerschaft
a) Politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration
aa) Assoziierungsabkommen
(1) Aktueller Stand
(2) DCFTAs
(3) Inhalte der Assoziierungsabkommen
bb) Menschenrechtsdialoge
cc) Zusammenarbeit in der GSVP
dd) Makrofinanzhilfe und Makroökonomische Dialoge
ee) Umsetzung des Grundsatzes „mehr für mehr“
b) Migration und Mobilität
aa) Mobilitätspartnerschaften
bb) Visa
(1) Aktionspläne für die Visaliberalisierung
(2) Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen
c) Umfassende Programme für den Institutionenaufbau
d) Sektorbezogene Zusammenarbeit
aa) Justiz
bb) Energie und Verkehr
cc) Regionalentwicklung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
dd) Umwelt und Klimawandel
4. Die multilaterale Dimension der Östlichen Partnerschaft
a) Operative Strukturen
b) Arbeitsprogramme der vier multilateralen Plattformen
aa) Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung und Stabilität (Plattform 1)
(1) Demokratische Staatsführung
(2) Justiz und Inneres
(3) Sicherheit und Stabilität
bb) Wirtschaftliche Integration und Konvergenz mit EU-Politik (Plattform 2)
(1) Panels
(2) Arbeitsbereiche
cc) Energieversorgungssicherheit (Plattform 3)
dd) Direkte Kontakte zwischen den Menschen (Plattform 4)
c) Vorreiterinitiativen
d) Interaktion mit anderen Akteuren
5. Weitere Felder der Zusammenarbeit
a) Schwarzmeersynergie
b) Ostseeraum und Donauraum
V. Fazit zur Östlichen Partnerschaft
1. Einordnung in das Gesamtsystem der EU-Assoziierungsbeziehungen
2. Die Eigenheiten und Besonderheiten der Östlichen Partnerschaft

D. Schlussbemerkungen und Perspektiven

Literaturverzeichnis

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Weidenfeld, Werner, Europäische Einigung im historischen Überblick, in: Weidenfeld, Werner/Wessels, Wolfgang (Hrsg.), Europa von A bis Z, Lizenzausgabe für die bpb, 2014, S. 13 - 58 [zit.: Weidenfeld in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. (…)]

Zielonka, Jan, Paradoxien aus 20 Jahren Integration und Erweiterung, APuZ 4/2012, S. 24 - 30 [zit.: Zielonka, APuZ 4/2012, S. (…)]

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Aufgrund der Ukraine-Krise ist der Osten Europas wieder in den Blickpunkt der Weltöffentlichkeit gerückt. Seit dem Zerfall der Sowjetunion bemühen sich der Westen und insbesondere die heutige Europäische Union (EU) um den Aufbau von guten Beziehungen zu den osteuropäischen Nachbarn. Dabei verfolgt die EU verschiedene Herangehensweisen und Strategien.

Vor diesem aktuellen Hintergrund befasst sich die Arbeit mit der Östlichen Partnerschaft, welche die EU seit 2009 im Rahmen ihrer Nachbarschaftspolitik mit den östlichen Nachbarn auf- und ausbaut. Ausgangspunkt der Untersuchung sind die Grundlagen und Ziele des auswärtigen Handelns der EU nach dem Vertrag von Lissabon. Darauf aufbauend wird die Östliche Partnerschaft in das umfangreiche, komplexe und ausdifferenzierte Kooperationsgeflecht, welches die EU mit den verschiedensten Ländergruppen weltweit unterhält, eingeordnet und vertieft analysiert. Die vorliegende Untersuchung beschränkt sich dabei auf die auswärtigen Beziehungen der EU zu Staaten(gruppierungen) und behandelt die Beziehungen zu anderen globalen Akteuren wie internationalen Organisationen (IO) nur am Rande.

Im Bewusstsein, dass es sich hierbei um ein komplexes politisches Thema handelt, liegt der Schwerpunkt dieser juristischen Arbeit auf der Analyse und Bewertung der rechtlichen Grundlagen des außenpolitischen Vorgehens der EU. Trotzdem und gerade deswegen lässt sich im Bereich des auswärtigen Handelns der EU ein realistisches Bild nur dann aufzeigen, wenn historische Entwicklungen und politische Praktiken in die Analyse mit einfließen. [1] Als spezifisches Charakteristikum dieses Rechtsbereichs gilt es also, die „[…] Dominanz der politisch agierenden Exekutiven und, damit korrespondierend de[n] relativ geringen Grad[...] an – oftmals nachholender – Verrechtlichung […]“ [2] zu berücksichtigen.

B. Das auswärtige Handeln der EU nach dem Vertrag von Lissabon

Für die Einordnung der Östlichen Partnerschaft in das Beziehungsgeflecht der EU sind zunächst die grundlegenden Bestimmungen der Verträge nach dem Vertrag von Lissabon im Hinblick auf das auswärtige Handeln der EU zu analysieren. Ausgangspunkt ist dabei die historische Entwicklung des Rechts der Außenbeziehungen.

I. Historische Entwicklung mit Blick auf die Außenpolitik

1. Anfänge und Hintergründe der Europäischen Idee

„Von Beginn an war die europäische Integration die Antwort auf die bis dahin gesammelten historischen Erfahrungen und zugleich Ausdruck interessenorientierter Politik.“[3]

Obgleich der Europagedanke weit zurück reicht[4], kam es erst in den Folgejahren des zweiten Weltkriegs zur tatsächlichen Umsetzung der Integrationsideen. Neben der Gründung der Westeuropäischen Union (1948) und des Europarates (1949) legte die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) den Grundstein für die heutige Europäische Union (EU).[5] Am 09. Mai 1950 stellte der französische Außenminister Robert Schuman den von Jean Monnet erarbeiteten Plan für die Errichtung der EGKS vor. Hintergrund dieser Initiative war die Sorge um die politische Entwicklung des zweigeteilten Deutschlands während des sich verschärfenden Ost-West-Gegensatzes zwischen den Weltmächten USA und UdSSR. Mit der Kontrolle über die kriegsrelevanten Schlüsselindustrien der damaligen Zeit sollten zukünftige kriegerische Auseinandersetzungen vermieden und der westliche Teil Deutschlands eng an die westeuropäischen Staaten angebunden werden.[6] Der Vertrag zwischen Frankreich, Deutschland, Italien und den Benelux-Staaten über die EGKS trat am 23. Juli 1952 in Kraft und diente als erfolgreiches Beispiel für eine europäische Integrationspolitik in wirtschaftlichen Bereichen durch funktional begrenzte Gemeinschaften.[7] Weiterreichende Pläne wie die Errichtung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVP) oder die Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) scheiterten jedoch zur gleichen Zeit.[8] Gerade im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik erwies es sich als besonders schwierig, nationalstaatliche Traditionen zu überwinden.[9] Mit dem Inkrafttreten der Römischen Verträge am 01. Januar 1958, wodurch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) gegründet wurden, erfolgte ein weiterer Schritt in Richtung wirtschaftliche Integration mit der Einführung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes.[10] In den Folgejahren erlebte die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften eine beachtliche Konsolidierung, zu der insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beitrug.[11] Parallel zum fortschreitenden (wirtschaftlichen) Integrationsprozess entwickelten sich auch erste Ansätze zu einer Koordinierung der Außenpolitik.[12] Dabei ist das Recht der Außenbeziehungen jedoch in zwei Teilbereiche zu gliedern. Dies ist zum einen der Bereich der Außenwirtschaftskompetenzen, welche sich mit zunehmender Verwirklichung und Ausgestaltung des Binnenmarktes auch in der Außendimension erweiterten.[13]

Der andere Teilbereich ist die Außen- und Sicherheitspolitik, welche nach den anfänglichen Rückschlägen im Rahmen der EVG zunächst zurückhaltend behandelt wurde.[14]

2. Außenwirtschaftbeziehungen

Mit der zunehmenden Harmonisierung im Binnenmarkt wuchs die Bedeutung, diese binnenrechtlichen Regeln gegenüber völkerrechtlichen Abkommen der Mitgliedstaaten zu immunisieren und deren Geltung nach außen abzusichern.[15] Die Außenwirtschaftskompetenzen, wie die Errichtung der Zollunion und das Recht zum Abschluss von Handelsabkommen, werden aufgrund ihres wesentlichen Einflusses auf die Entwicklung auch als „Keimzelle der heutigen EU-Außenbeziehungen“[16] bezeichnet.[17] Dabei ist der Einfluss nicht nur auf wirtschaftliche Fragen beschränkt. Im Zuge eines „spill-over-Effekts“ von der Wirtschaft in andere Politikfelder wird die Integration vorangetrieben, was sich letztlich mit gewisser zeitlicher Verzögerung auch in den Außenbeziehungen niederschlägt.[18] Diese Entwicklung findet auch Ausdruck im AETR-Urteil[19] des EuGH[20], wonach sich eine implizite Kompetenzzuweisung für den Abschluss internationaler Verträge auch als Reflexwirkung aus unionsrechtlichen Bestimmungen mit interner Zielrichtung ergeben kann.[21]

3. Außen- und Sicherheitspolitik

Obwohl auch der Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik von Anfang an zum Integrationsprojekt gehörte, verlief die Entwicklung hier schleppend und war zunächst von Misserfolgen wie dem Scheitern der EVG geprägt.[22] Daher setzte man zunächst auf zwischenstaatliche Kooperation, wobei Außen- und Sicherheitspolitik zunächst im nationalen Verantwortungsbereich verbleiben und mit den in die Gemeinschaftskompetenz fallenden Bereichen verbunden werden sollten.[23] Die Fouchet-Pläne[24] von 1961/62, die dieses Konzept verfolgten, waren jedoch nicht konsensfähig.[25] Erst im Jahr 1970 wurde mit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) ein rechtlich unverbindlicher zwischenstaatlicher Kooperationsmechanismus geschaffen, wobei eine Beteiligung der Gemeinschaftsorgane nicht vorgesehen war. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986 fand die EPZ schließlich erstmals Eingang in die vertraglichen Grundlagen.[26] Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die EPZ zur Gemeinsamen Außen-und Sicherheitspolitik (GASP) ausgebaut.[27] Dabei behält die GASP bis zum heutigen Tage ihren intergouvernementalen Charakter.[28] Seit dem Vertrag von Lissabon ist die GASP sogar der einzige Politikbereich, der nicht in die Supranationalität überführt wurde.[29]

4. Zwischenfazit

Die historischen Hintergründe erklären zum einen die bis heute andauernde getrennte Behandlung von klassisch außenpolitischen und damit die Souveränität der einzelnen Staaten besonders betreffenden Themenfeldern im Bereich der GASP und die andererseits nach außen getragenen wirtschaftlichen Kompetenzen im Bereich der Sachpolitiken als Ursprung der gesamten europäischen Integration.[30] Des Weiteren besteht eine starke Abhängigkeit der Außenbeziehungen von politischen Entscheidungen. Für das Recht der Außenbeziehungen ist demnach typisch, dass sich die Entwicklungen unabhängig vom Primärrecht im politischen Raum vollzogen haben oder durch die Rechtsprechung initiiert wurden.[31] Die Schaffung vertraglicher Grundlagen geschieht also häufig im Zuge einer „nachholende[n] Kodifizierung der Praxis der Gemeinschaftsorgane oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs“[32].

Die bestehenden vertraglichen Grundlagen werden im Bewusstsein der historischen Begebenheiten im folgenden Abschnitt behandelt.

II. Die rechtlichen Grundlagen nach dem Vertrag von Lissabon

Am 01. Dezember 2009 trat der Vertrag von Lissabon[33] in Kraft und stellt damit die jüngste Reform der vertraglichen Grundlagen der europäischen Integration dar. Inhaltlich wurden damit die vom Europäischen Rat von Laeken im Jahre 2001 eingeforderten Reformen wie eine bessere Aufteilung und Festlegung der Zuständigkeiten von Union und Mitgliedstaaten, die Vereinfachung der Instrumente der EU und mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz umgesetzt.[34] Zudem wurde der Stillstand nach dem Scheitern des Europäischen Verfassungsvertrages (EVV) im Jahre 2005, der als Meilenstein in der europäischen Integrationsgeschichte nach der großen Süd-Osterweiterung konzipiert worden war, überwunden.[35]

1. Überblick über die wesentlichen Neuerungen

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden zahlreiche Änderungen am EU- und EG-Vertrag vorgenommen. So wurde der EGV in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt und die bisherige Tempelkonstruktion, bestehend aus den drei Säulen Europäische Gemeinschaften, GASP und Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) aufgelöst.[36] Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft und wird deren Rechtsnachfolgerin. Zudem weist Art. 47 EUV der EU nun völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit (Völkerrechtsfähigkeit) zu und begründet damit ihre Fähigkeit, im völkerrechtlichen Rechtsverkehr Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein.[37] Hierdurch wechselt das Bezugsobjekt der Völkerrechtsfähigkeit. Mit dem Übergang von der EG auf die EU liegt ein Sukzessionsfall mit gleichzeitiger Identität und Nachfolge vor.[38] Die EAG bleibt gem. Art. 184 EAGV daneben als eigenständiges Rechtssubjekt erhalten.[39]

Der Vertrag von Lissabon brachte auch einige institutionelle Veränderungen mit sich. Gem. Art. 13 Abs. 1 EUV erhält der Europäische Rat offiziell Organstatus und wird fortan von dem gewählten Präsidenten des Europäischen Rates unterstützt, vgl. Art. 15 Abs. 2 und 5 EUV.[40] Eine für die GASP äußerst relevante Neuerung ist das Amt des „Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“, welcher eine Doppelfunktion erhält. Zum einen leitet er gem. Art. 18 Abs. 2 EUV die GASP, zum anderen hat er zugleich gem. Art. 18 Abs. 4 EUV die Stellung eines der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission inne und ist dadurch mit der Koordination des auswärtigen Handelns im Übrigen betraut.[41] Desweitern wurde die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Unterstützung des Hohen Vertreters durch Art. 27 Abs. 3 EUV vorgegeben und inzwischen umgesetzt.[42] Das Europäische Parlament erhält gem. Art. 14 Abs. 1 S. 3 EUV die Befugnis, den Präsidenten der Kommission zu wählen, und wird durch die Berufung zum grundsätzlich gleichberechtigten Mitgesetzgeber neben dem Rat gestärkt.[43] Auch die Abstimmungsmechanismen im Rat der Europäischen Union erfahren gem. Art. 16 EUV Änderungen.[44]

Im Bereich des Grundrechtsschutzes wird durch Art. 6 Abs. 1 EUV die Grundrechtecharta in den Primärrechtsrang erhoben und steht nun im gleichen Rang wie die Verträge. Des Weiteren wird der Beitritt der EU zur EMRK durch Art. 6 Abs. 2 EUV verbindlich vorgegeben.[45]

Was die oftmals problematische Kompetenzaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten betrifft, wird durch den Vertrag von Lissabon ein Katalog der Kompetenzkategorien eingeführt (Art. 2 AEUV), einzelne Zuständigkeitsbereiche benannt (Art. 3- 6 AEUV), die Geltung der Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und des Subsidiaritätsprinzips betont (Art. 5 EUV) und einen Subsidiaritäts-Kontrollmechanismus eingeführt.[46]

Viele dieser allgemeinen Änderungen und Neuerungen wirken sich direkt oder indirekt auf das auswärtige Handeln der EU aus. Die Neuausrichtung des auswärtigen Handelns nach Lissabon ist Gegenstand der folgenden Abschnitte.

2. Die Verortung des auswärtigen Handelns in den Verträgen

Der Vertrag von Lissabon folgt im Vergleich zu den vorherigen Verträgen einer neuen Systematik, indem er zu Beginn von Titel V des EUV in Art. 21 und 22 EUV allgemeine, für alle Bereiche des auswärtigen Handelns geltende Bestimmungen voranstellt und anschließend in den Art. 23 - 41 EUV die besonderen Bestimmungen für die GASP und in Art. 42 - 46 EUV für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) niederlegt.[47]

Im AEUV sind dann im Fünften Teil (Art. 205- 222 AEUV) die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns der Union außerhalb der GASP geregelt.[48]

Dazu zählen die gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 f. AEUV), die Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe mit Kapitel über Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 ff. AEUV), wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 f. AEUV) und humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV).[49] Der darauf folgende Art. 215 AEUV, der restriktive Maßnahmen betrifft, bildet die zentrale Schnittstelle zur GASP.[50] Weiter schließen sich an die Regelungen zu internationalen Übereinkünften (Art. 216 ff. AEUV) einschließlich der Assoziierungsabkommen mit Drittländern oder IO (Art. 217 AEUV), die Beziehungen der Union zu IO und Drittländern (Art. 220 AEUV) sowie Delegationen der EU (Art. 221 AEUV). Der den Fünften Teil abschließende Art. 222 AEUV regelt die Unterstützung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist und somit zumindest potentiell auch auswärtige Bezüge aufweisen und außen- und sicherheitspolitische Auswirkungen haben kann.[51]

Daneben findet sich der neue Art. 8 EUV zu den Nachbarschaftsbeziehungen außerhalb der vorgenannten Bereiche in den einleitenden Vertragsbestimmungen.[52] Obwohl dieser Artikel systemgerecht dem Fünften Teil des AEUV zuzurechnen wäre[53], hat der Vertrag von Lissabon diese neue Ermächtigungsgrundlage für eine intensivierte Nachbarschaftspolitik aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung an den Anfang des EUV gestellt.[54]

Damit unterlässt auch der Vertrag von Lissabon bewusst die Zusammenführung der gemeinschaftlichen Politiken und der intergouvernementalen GASP.[55]

3. Die Außenkompetenzen der EU

Die nunmehr ausdrücklich in Art. 47 EUV normierte Völkerrechtssubjektivität der EU[56] ist durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV funktional begrenzt.[57] Die der Union verliehene Rechtsfähigkeit ist beschränkt und besteht nur, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.[58] Art. 47 EUV selbst wirkt nicht kompetenzbegründend, sondern setzt Kompetenzen der EU voraus.[59]

Die Verträge begründen diese Außenkompetenzen der EU[60] an verschiedenen Stellen. Die geschriebenen Kompetenztitel im Bereich der Außenbeziehungen finden sich hauptsächlich in den oben aufgezählten Regelungen in Titel V des EUV und im Fünften Teil des AEUV.[61] Daneben gibt es auch noch vereinzelt andere außenpolitisch relevante Kompetenztitel, wie beispielsweise Art. 6 Abs. 2 EUV, der die Kompetenz der EU zum Beitritt zur EMRK regelt.[62]

Darüber hinaus hat der EuGH im Rahmen seiner AETR-Rechtsprechung[63] auch ungeschriebene oder implizite Befugnisse der EU im Bereich der auswärtigen Kompetenzen anerkannt.[64]

Ein klassisches Problem ist die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, die der Vertrag von Lissabon nun erstmals in den Art. 2 ff. AEUV vornimmt.[65] Gem. Art. 2 - 6 AEUV bestehen sechs verschiedene Kompetenztypen:

ausschließliche Zuständigkeit (Art 3 AEUV), geteilte Zuständigkeit (Art. 4 AEUV), GASP als sui generis (Art. 2 Abs. 4 AEUV), parallele Zuständigkeit (Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 AEUV), Zuständigkeit für die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik (Art. 5 AEUV) und Zuständigkeit für Koordinierungs-, Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen (Art. 6 AEUV).[66]

Die Begriffe „Zuständigkeit“ und „Kompetenz“ können synonym verwendet werden.[67] Dabei handelt es sich um Verbandskompetenzen.[68]

Die für das auswärtige Handeln relevanten Bereiche werden in den folgenden Abschnitten mit Zuordnung der konkreten Außenkompetenzen behandelt.

a) Ausschließliche Außenkompetenzen

Im Falle der ausschließlichen Zuständigkeit der Union gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 AEUV ist die Kompetenz der Mitgliedstaaten unionsrechtlich ausgeschlossen (generelle Sperrwirkung).[69] In diesem Bereich kann grundsätzlich nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.[70]

Gem. Art. 3 Abs. 1 AEUV verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit für die darin aufgezählten Binnenkompetenzen, wovon folgende auch Relevanz für das auswärtige Handeln der EU aufweisen: gemeinsame Handelspolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. e) AEUV), Zollunion (Art. 3 Abs. 1 lit. a) AEUV) und Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV).[71]

Gem. Art. 3 Abs. 2 AEUV hat die Union ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist (Var. 1), wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann (Var. 2), oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (Var. 3).[72] Beim Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU nach Art. 3 Abs. 2 AEUV ist nur die Union zum Abschluss einer internationalen Zuständigkeit ermächtigt und die Mitgliedstaaten dürfen nur insoweit tätig werden, als sie von der EU dazu ermächtigt wurden.[73]

Diese Regelung stellt eine Kodifizierung der ständigen AETR-Rechtsprechung[74] des EuGH zu den impliziten Außenkompetenzen der ehemaligen EG dar[75] und ist im Zusammenhang mit Art. 216 AEUV zu lesen, der Art. 3 Abs. 2 AEUV konkretisiert. Bei etwaigen Auslegungsproblemen kommt Art. 216 AEUV wegen Art. 2 Abs. 6 AEUV, wonach sich der Umfang der Zuständigkeiten der EU und die Einzelheiten ihrer Ausübung aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen ergeben, Vorrang zu.[76] Zudem kann im Zweifel weiterhin auf die AETR-Rechtsprechung zurückgegriffen werden.[77]

Kraft Natur der Sache sind auch die Zuständigkeiten für den Abschluss von Assoziierungs- und Nachbarschaftsabkommen sowie für den Beitritt der EU zur EMRK ausschließlichen Charakters, da solche Vereinbarungen nur von der EU geschlossen werden können.[78]

Im Hinblick auf die Assoziierungs- und Nachbarschaftspolitik ist jedoch ergänzend klarzustellen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der EU nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaten mit den Staaten, auf die sich diese Politiken beziehen, keine eigenen Abkommen mehr schließen können. Die Mitgliedstaaten sind lediglich nicht befugt, eine Assoziation oder Nachbarschaftspolitik zwischen der EU und Dritten zu gestalten. Bei einem eigenständigen Tätigwerden der Mitgliedstaaten unterliegen sie jedoch den allgemeinen unionsrechtlichen Einschränkungen wie dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) und der Bindung an die Werte (Art. 2 EUV) und Ziele (Art. 3 EUV) der EU. Davon abgesehen sind die Nachbarschafts- und Assoziierungspolitiken Politikbereiche, die besonderen Ausrichtungs- und Zielvorgaben unterliegen, aber bezogen auf den Regelungsinhalt eine Summe der jeweiligen Einzelkompetenzen darstellen und folglich nicht einer einzigen Kompetenzart zugeordnet werden können.[79]

Auch die Kompetenz zum Erlass restriktiver Maßnahmen gem. Art. 215 AEUV ist als ausschließliche Zuständigkeit der EU einzuordnen.[80] Diese Zuordnung ergibt sich zwar weder aus den Zuständigkeitskatalogen noch aus Art. 215 AEUV selbst. Da aber die restriktiven Maßnahmen grundsätzlich die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen und somit die gemeinsame Handelspolitik berühren, für die die EU nunmehr vollumfänglich ausschließlich zuständig ist, muss auch die Kompetenz zum Erlass der restriktiven Maßnahmen ausschließlich sein.[81]

b) Geteilte Außenkompetenzen

Zum anderen gibt es Bereiche geteilter Zuständigkeiten gem. Art. 2 Abs. 2, Art. 4 AEUV, in denen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die geteilte Zuständigkeit stellt den Regelfall des Kompetenzverhältnisses zwischen Union und Mitgliedstaaten dar.[82] Hierbei ergibt sich aus den konkreten Regelungen der jeweiligen Politikbereiche, welche Befugnisse eine geteilte Zuständigkeit im Einzelfall der Union vermittelt. Das konkrete Ausmaß der der Union im Rahmen der geteilten Zuständigkeit zustehenden Kompetenzen ist folglich durch Einzelfallprüfung festzustellen.[83] Obgleich grundsätzlich sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten zuständig sind, sind die Mitgliedstaaten zur Rechtsetzung nur befugt, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht wahrgenommen hat (Art. 2 Abs. 2 S. 2 AEUV).[84] Hierbei wirkt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EUV) als Kompetenzausübungsregel.[85] Ein Beispiel für eine geteilte Zuständigkeit ist die umweltpolitische Zusammenarbeit mit Drittstaaten nach Art. 192 AEUV.[86]

c) Parallele Kompetenzen

Bei den Kompetenzen nach Art. 4 Abs. 4 AEUV handelt es sich nicht um geteilte Kompetenzen, sondern um einen eigenen Kompetenztyp, da die Rechtsfolge für geteilte Kompetenzen aus Art. 2 Abs. 2 AEUV ausdrücklich ausgeschlossen ist.[87] So besagt Art. 4 Abs. 4 AEUV, dass sich in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe die Zuständigkeit der Union darauf erstreckt, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.[88] Hier ergänzen sich die EU und die Mitgliedstaaten gegenseitig. Dies entspricht der Praxis, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten Entwicklungshilfepolitik betreiben, aber es kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen beiden gibt.[89] Diese Zuständigkeitskategorie ähnelt zwar den Koordinierungs-, Unterstützungs- und Ergänzungskompetenzen, ist aber davon zu unterscheiden.[90]

d) Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenzen

Die Kategorie der Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenzen nach Art. 2 Abs. 5 AEUV sieht Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung mitgliedstaatlicher Maßnahmen vor, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Sie betrifft Bereiche, für die grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig sind.[91] Die Union unterstützt hier das Tätigwerden der Mitgliedstaaten.[92] Diese Kategorie wird auch als „dauerhaft parallele Zuständigkeit“[93] bezeichnet. Zwar können diese Maßnahmen auch in Form verbindlicher Rechtsakte vorgenommen werden, jedoch besteht aufgrund ihrer lediglich unterstützenden Natur ein strenges Harmonisierungsverbot.[94]

Unterstützungsmaßnahmen erfolgen insbesondere in Form von finanzieller Förderung. Die Koordinierung umfasst beispielsweise Abstimmungen in der Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Verwaltungen oder „best practice“- Vergleiche auf EU-Ebene. Der Begriff der Ergänzungsmaßnahmen hat daneben Auffangcharakter. Darunter können beispielsweise Pilotprojekte und Aktionsprogramme fallen.[95]

e) Kompetenzen im Bereich der GASP

Auch im Bereich der GASP besteht ein paralleles Auftreten von Union und Mitgliedstaaten, welche gem. Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 EUV von vorne herein nicht der Logik der Kompetenzübertragung für einzelne Sachmaterien folgt, sondern auf dem Konzept einer koordinierten allgemeinen Außen- und Sicherheitspolitik basiert. Hierbei ist die Aktualität des politisch Gebotenen maßgeblich. Mitgliedstaaten und Union arbeiten loyal und solidarisch zusammen (Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 EUV).[96] Daher regelt Art. 24 EUV allein die Zuständigkeit der EU in der GASP.[97] Wie sich aus Art. 24 Abs. 1 Uabs. 2 EUV ergibt, besteht hier keine Legislativkompetenz.[98] Zudem ist ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften des AEUV nicht zulässig.[99]

Die GASP stellt demnach trotz ihrer Ähnlichkeit zu den oben genannten parallelen Kompetenzen eine eigene Zuständigkeitsart dar. Im Gegensatz zur GASP sind die Politikbereiche der parallelen Kompetenzen in das supranationale System der EU eingebunden.[100] An dieser Stelle ist auch noch Art. 40 EUV zu erwähnen, wonach die intergouvernementale GASP die Anwendung des supranationalen Rechts (und umgekehrt) unberührt lässt. Dadurch wird nochmals die Sonderstellung der GASP gegenüber den bereits supranational organisierten Bereichen des auswärtigen Handelns und den externen Aspekten der übrigen Politikbereiche betont.[101]

f) Völkerrechtliche Vertragsschlusskompetenz des Art. 216 AEUV

Gem. Art. 216 Abs. 1 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren IO eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

aa) Einordnung in die Kompetenzkategorien

Art. 216 AEUV begründet eine Vertragsschlusskompetenz, ohne jedoch (wie Art. 3 Abs. 2 AEUV) eine Aussage über die Art der Vertragsschlusskompetenz zu treffen.[102] Die Einordnung in die oben dargestellten Kompetenzkategorien ergibt sich folglich aus Art. 2 ff. AEUV, wobei insbesondere der bereits erörterte Art. 2 Abs. 2 AEUV bedeutsam ist für die Qualifizierung der jeweiligen Kompetenz als eine ausschließliche.[103] Abgesehen von den Fällen, in denen Art. 2 Abs. 2 AEUV einschlägig ist, ist demnach davon auszugehen, dass die Art der jeweiligen Vertragsschlusskompetenz i.S.d. Art. 216 Abs. 1 AEUV sich grundsätzlich aus der jeweiligen Art der Zuständigkeit des internen Politikbereichs ergibt.[104]

Die Bereiche, denen die Verträge die Vertragsschlusskompetenz gem. Art. 216 Abs. 1 Alt. 1 AEUV ausdrücklich zuweisen, sind beispielsweise die folgenden: GASP (Art. 37 EUV), Europäische Nachbarschaftspolitik (Art. 8 Abs. 2 EUV), Handelspolitik (Art. 207 AEUV), Entwicklungszusammenarbeit (Art. 209 AEUV), Kooperationspolitik mit Nicht-Entwicklungsländern (Art. 212 AEUV), humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV), vertragliche Assoziierungen (Art. 217 AEUV) und Währungspolitik (Art. 219 AEUV).[105]

bb) Die Besonderheit der „gemischten Abkommen“

In der Praxis schließt die Union regelmäßig sog. „gemischte Abkommen“[106], die zwar in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, allerdings nach wie vor nicht ausdrücklich in den Verträgen geregelt sind.[107]

Unter gemischten Abkommen versteht man völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten oder IO, bei denen nicht nur die EU, sondern auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Auf der Seite der EU treten die Mitgliedsstaaten also neben der EU als Vertragsparteien des Abkommens auf.[108] Die gemischten Abkommen werden vor allem dort eingesetzt, wo die EU keine ausschließliche Kompetenz hat, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berührt werden oder mitgliedstaatliche Finanzierungsverpflichtungen begründet werden.[109] Sie stellen somit die gemeinsame Ausübung der jeweiligen Kompetenzen von Union und Mitgliedstaaten dar.[110] Gemischte Abkommen sind dann rechtlich zwingend erforderlich, wenn ein Vertrag Regelungsbereiche betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.[111]

Tatsächlich werden die gemischten Abkommen über den rechtlich gebotenen Rahmen hinaus eingesetzt, weil die Mitgliedstaaten ein politisches Interesse daran haben, als Völkerrechtssubjekte nicht völlig in den Hintergrund zu treten.[112] Zunehmende Relevanz wird diesen Abkommen vor allem im Bereich der „cross-pillar-mixity“ zugeschrieben, also in den Fällen, in denen die EU zum einen auf supranationaler Ebene und zum anderen im Rahmen der intergouvernementalen GASP beteiligt ist.[113]

Wichtige Beispiele für gemischte Abkommen sind die Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen, die im Folgenden behandelt werden.[114]

4. Institutionen und Akteure

Wie sich aus den oben dargestellten Kompetenzbereichen zeigt, kann sich das auswärtige Handeln der EU auf ihr gesamtes Aufgabenspektrum erstrecken und dementsprechend sind viele EU-Organe beteiligt. Neben die Hauptorgane Europäischer Rat, Rat der EU, Parlament und Kommission treten neue Akteure wie der Hohe Vertreter oder der EAD.[115]

Es ist wiederum zu differenzieren zwischen der intergouvernementalen GASP und der supranationalen Außenpolitik. Während in der GASP der einstimmig beschließende Rat dominiert (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 31 EUV), hat im supranationalen Bereich die Kommission eine praktisch und formalrechtlich starke Rolle, indem sie die EU nach außen vertritt und das Gesetzgebungsinitiativmonopol inne hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 6, Abs. 2 EUV). Auch das Parlament hat hier als Mitgesetzgeber eine stärkere Stellung als in der GASP. Dadurch ergeben sich je nach Politikbereich unterschiedliche Entscheidungsverfahren und Instrumente.[116]

Eine zentrale Rolle in den EU-Außenbeziehungen kommt somit den drei Organen bzw. Funktionsträgern Präsident des Europäischen Rates, Hoher Vertreter und Kommission zu.[117] Der Präsident des Europäischen Rates nimmt gem. Art. 15 Abs. 6 EUV auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters, die Außenvertretung in Angelegenheiten des GASP wahr. Auch der Hohe Vertreter ist gem. Art. 27 Abs. 2 EUV für die Vertretung der EU in den Bereichen der GASP zuständig, was durchaus Konfliktpotenzial birgt.[118] Zudem bringt auch seine Doppelfunktion als Vorsitzender des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ sowie seine Vizepräsidenten-Stellung innerhalb der Kommission eine „problematische institutionelle Verschränkung von Rat und Kommission“[119]. Andererseits soll dadurch die Kohärenz des außenpolitischen Handels der Union gestärkt werden.[120] Auch der EAD verfolgt das Ziel, die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der EU sicherzustellen.[121] Seine Errichtung stellt einen „wichtigen Etappenerfolg auf dem Weg einer verbesserten organisatorischen Verbundsicherung“[122] dar.

Auch die Mitgliedstaaten können insbesondere im Bereich der geteilten Zuständigkeit außenpolitische Akteure sein. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet Union und Mitgliedstaaten zu loyaler Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung, was besonders für das Auftreten bei IO in Angelegenheiten der GASP bedeutsam ist.[123] Hinzu kommen Nicht-EU-Staaten, die insbesondere als Beitrittskandidaten, assoziierte Staaten oder im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) Akteure in den EU-Außenbeziehungen sein können, beispielsweise wenn sie sich Erklärungen, Beschlüssen oder auch Missionen der EU anschließen. Dabei muss jedoch die Beschlussautonomie der EU gewahrt bleiben, sodass die Beteiligung von Drittstaaten auf die Durchführungsphase beschränkt ist.[124]

5. Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns

Art. 21 EUV formuliert als zentrale Norm die wesentlichen Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU. Diese gelten für das gesamte auswärtige Handeln einschließlich der GASP und richten sich an alle Akteure des auswärtigen Handelns.[125] Gem. Art. 21 Abs. 3 UAbs. 1 EUV muss die Union diese Grundsätze und Ziele nicht nur bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns i.e.S. wahren, sondern auch bei der Gestaltung der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche. Die EU darf sich zu diesen Vorgaben nicht in Widerspruch setzen und muss der Richtungsweisung Folge leisten.[126]

a) Grundsätze

Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 EUV schreibt zunächst die zentralen inneren Werte und Grundsätze mit folgenden Worten fest:

Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

Damit legt Art. 21 Abs. 1 EUV fundamentale Verfassungsprinzipien als Basis des auswärtigen Handelns fest und zieht Rückschlüsse aus der eigenen historischen Entwicklung.[127] Die Verfolgung der historischen Motive[128] wird von Art. 21 Abs. 1 EUV aufgegriffen[129] und somit „als ein weltweit vorbildliches Modell für Staaten wie für Regionen vorgestellt, angeboten und empfohlen“[130].

Hintergrund hierfür ist die Bedeutung der in Art. 21 Abs. 1 EUV genannten Grundsätze für die Überwindung der Spaltung Europas und für die dadurch erst ermöglichte Integration der ost- und mitteleuropäischen Staaten in die EU.[131] Damit geben die historischen Motive auch heute noch Aufschluss über die Triebkräfte und die Zielrichtung der europäischen Integration.[132]

Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 EUV, der die internationalen Beziehungen der EU zu Drittländern und IO betrifft, zielt auf die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten ab und soll so den Boden für Kooperation auf der Grundlage der genannten Grundsätze bereiten. Insbesondere sollen multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen im Rahmen der Vereinten Nationen gesucht werden.[133]

b) Ziele

Auf den in Abs. 1 genannten Grundsätzen beruhen die folgenden in Abs. 2 aufgezählten Ziele der Union. Dazu gehören die Wahrung ihrer eigenen Werte, grundlegenden Interessen, Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit (lit. a), die Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und den Grundsätzen des Völkerrechts (lit. b), sowie die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen (lit. c). Weiterhin sollen eine nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern (mit dem vorrangigen Ziel der Armutsbeseitigung (lit d) und die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft gefördert werden, (lit. e), sowie Umwelt- und Ressourcenschutz (lit. f) und Katastrophenhilfe (lit. g) geleistet werden. Insgesamt soll eine Weltordnung gefördert werden, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht (lit. h).

Dieser Zielkatalog spiegelt die intern diskutierten Schwerpunktthemen in der Außenpolitik und versucht alle wesentlichen Fragen abzudecken.[134] Er enthält die Selbstverpflichtung der EU, sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einzusetzen und ist Beleg für den umfassenden Ansatz, den der Vertrag von Lissabon für das auswärtige Handeln vorsieht.[135] Art. 21 Abs. 2 EUV beinhaltet sowohl nach innen (unionsbezogene) als auch nach außen gerichtete allgemein gehaltene Zielvorgaben. So werden zum einen die grundlegenden Eigeninteressen der EU wie Werteorientierung, Unversehrtheit und Sicherheitsbedürfnis (vgl. lit. a und c) behandelt.[136] Zum anderen wird die Positionierung der EU gegenüber Drittstaaten und der Völkergemeinschaft in den Blick genommen (vgl. lit. b, c und h).[137] Diese Zielvorgaben werden rechtlich als Orientierung und zugleich als Begrenzung eingeordnet[138] und als „Ausdruck des Anspruchs der Union auf eine umfassende Außenpolitik mit Weltgeltung“[139] verstanden.

c) Zieleverwirklichung und Kohärenz

Die gestufte Willensbildung[140] im Rahmen des auswärtigen Handelns beruht gem. Art. 21 Abs. 3 UAbs. 1 EUV auf den Vorgaben der Abs. 1 und 2. Diese Grundsätze und Ziele sind jedoch konkretisierungsbedürftig und gewähren somit einen politischen Gestaltungsspielraum.[141]

Art. 21 Abs. 3 UAbs. 2 verpflichtet die Union zu Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen und stellt damit eine spezielle Regelung zu dem allgemein gefassten Kohärenzprinzip des Art. 7 AEUV für das auswärtige Handeln der Union dar.[142] Neben dieser horizontalen Dimension zwischen den Politikbereichen gilt das Kohärenzgebot auch vertikal zwischen EU und Mitgliedstaaten.[143]

III. Zwischenergebnis

Der Vertrag von Lissabon brachte viele grundlegende Neuerungen mit sich, die sich direkt oder indirekt auf das auswärtige Handeln der EU auswirken.

Die erstmalige ausdrückliche Kompetenzaufteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten schafft mehr Klarheit und soll Kompetenzkonflikte vermeiden. Die GASP nimmt jedoch weiterhin eine Sonderrolle ein und ist als inzwischen einziger intergouvernementaler Politikbereich auch nach Lissabon eigenen Regeln, Verfahren und Instrumenten unterworfen. Mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Hohen Vertreter gibt es neue außenpolitische Akteure, die der EU auf der weltpolitischen Bühne eine größere Sichtbarkeit verleihen und für Kontinuität sorgen sollen.[144] Die neuen einheitlichen Zielbestimmungen für das gesamte auswärtige Handeln dienen der materiellen Verbundsicherung[145] und der Wahrung der Kohärenz[146]. Gleichzeitig ist in den ambitionierten Zielen durchaus ein gewisses Maß an Sendungsbewusstsein der EU erkennbar.[147] In Rückbesinnung auf ihre eigene Geschichte nimmt die EU ihre Rolle als globaler Akteur[148] an und vertritt ihre Werte und Interessen aktiv in den internationalen Beziehungen. Ein wichtiger Bestandteil der Außenbeziehungen ist die Assoziierungs- und Kooperationspolitik[149] und dabei insbesondere die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP), deren Bedeutung mit dem neuen Art. 8 EUV jetzt ausdrücklich primärrechtlich hervorgehoben wird. Als eine von zwei Säulen der Nachbarschaftspolitik rückt dabei die Östliche Partnerschaft (ÖP) der EU in den Mittelpunkt der nachbarschaftlichen Beziehungspflege der EU.

C. Die Östliche Partnerschaft

Der oben dargestellte allgemeine außenpolitische Zielekatalog differenziert nicht zwischen einzelnen Gebieten oder Ländergruppen, denen sich die EU besonders zuwenden sollte. Zwar gab es immer wieder politische Impulse zur Schwerpunktsetzung[150], doch diese wurden nicht primärrechtlich umgesetzt. Damit blieben die Auswahl der Partner und die Schwerpunktsetzung der außenpolitischen Praxis überlassen.[151] Erst mit der Einführung des Art. 8 EUV durch den Vertrag von Lissabon, die Nachbarbeziehungen der EU betreffend, wurde eine primärrechtliche Regelung über die besonderen Beziehung der EU zu einer bestimmten Ländergruppe aufgenommen.[152]

Vor dem Hintergrund der Osterweiterung und der Neuausrichtung der Beziehungen der EU zu den östlichen und südlichen Nachbarstaaten im Rahmen der ENP seit dem Jahr 2003, war dieser Artikel bereits im EVV vorgesehen gewesen und mit dem Lissabonner Vertrag schließlich in Kraft getreten.[153] Im Rahmen der ENP wurde 2009 die sog. Östliche Partnerschaft als östliche Dimension der Nachbarschaftspolitik ins Leben gerufen. Nachdem zunächst mit der Mittelmeerunion der Fokus bei den südlichen Nachbarstaaten gelegen hatte (südliche Dimension der ENP), wandte sich die EU mit dieser neuen Initiative bewusst den östlichen Nachbarn zu.

Global betrachtet stellt die ÖP nur einen kleinen Ausschnitt des umfassenden Beziehungsgeflechts der EU mit Drittstaaten dar.[154] Um die Bedeutung und Tragweite der ÖP als Teil der ENP richtig einordnen zu können, ist es daher notwendig, sich zunächst einen Überblick über die globale Assoziierungs- und Kooperationspolitik der EU zu verschaffen. Auf dieser Basis können dann die besonderen Merkmale der ÖP als Teil der ENP herausgearbeitet werden.

I. Einführung in die globale Assoziierungs- und Kooperationspolitik der EU

„Der wohl wertvollste Beitrag der EU zur Strukturierung der Weltordnung ist ihr kooperativer Interregionalismus.“[155]

Diese Aussage beruht auf der Tatsache, dass die EU Kooperationsbeziehungen nicht nur mit den Großmächten USA, China und Russland, sondern auch mit fast allen Regionalorganisation sowie ehemaligen Kolonien und Entwicklungs- und Schwellenländern (und darüber hinaus) aufgebaut hat.[156] Im Rahmen von vertraglichen Assoziierungs- und Kooperationsbeziehungen verschiedener Art ist es der EU gelungen, ein ausdifferenziertes weltweites Netz aufzuspannen.[157] Die Präsenz der EU auf der Weltbühne geht über diese Kooperationsbeziehungen weit hinaus und ist vielschichtig und facettenreich, wie etwa die Zusammenarbeit der EU mit internationalen und anderen regionalen Organisationen beweist.[158] Die Assoziierungspolitik ist ein zentraler Bestandteil der Außenpolitik und zielt ab auf eine umfassende, verschiedene Politikbereiche übergreifende, entwicklungsfördernde Zusammenarbeit mit verschiedenen Staaten, Organisationen und Regionen der Welt. Dazu gehören der Aufbau privilegierter Wirtschaftbeziehungen ebenso wie die Förderung politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Transformations- und Entwicklungsprozesse.[159] Im Blickpunkt dieser Arbeit stehen jedoch die Assoziierungsbeziehungen der EU mit Staaten oder Staatengruppen.[160] Bereits hier lassen sich verschiedene Zielgruppen, Kooperationstypen und thematische Schwerpunkte unterscheiden.

Als ernstzunehmender Akteur in der internationalen Weltordnungspolitik leistet die EU einen signifikanten Beitrag zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung bestimmter Drittstaaten. Dazu hat die EU zum einen diverse „strategische“, „verstärkte“ oder „vertiefte“ Partnerschaften“ mit Ländern in Lateinamerika, Afrika, Südostasien sowie Indien, China und Russland etabliert. Auch auf regionaler europäischer Ebene gibt es verschiedene Kooperationsformen wie Assoziierungs-, Stabilisierungs-, Kooperations- und Partnerschaftsabkommen.[161]

1. Grundlagen

Im Völkerrecht bezeichnet der Begriff der Assoziierung generell die Sonderstellung von Staaten, Gebieten oder IO, die besonders enge Beziehungen zu einer anderen IO unterhalten, ihr aber nicht als Mitglieder angehören.[162]

Im Unionsrecht finden sich mit der konstitutionellen Assoziierung (Art. 198 ff. AEUV) und der vertraglichen Assoziierung (Art. 217 AEUV) zwei verschiedene Kategorien.

Erstere bezieht sich auf unselbständige Gebiete eines Mitgliedstaats, der völkerrechtlich zur autonomen Regelung der Angelegenheiten dieser Gebiete befugt ist. Die zweite Kategorie betrifft die Assoziierung souveräner Staaten, die nur völkervertraglich geregelt werden kann.[163]

2. Konstitutionelle Assoziierung

Die konstitutionelle bzw. verfassungsrechtliche Assoziierung[164] ist ein sui-generis-Institut des Unionsrechts ohne Entsprechung im Völkerrecht.[165]

Das Assoziierungsverhältnis der EU mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) wird durch den vierten Teil des AEUV begründet und bedarf keiner weiteren völkerrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen ÜLG und deren Mutterländern.[166] Die konstitutionelle Assoziierung nimmt eine Sonderstellung gegenüber den vertraglichen Assoziierungen ein.[167] Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie abschließend das Verhältnis der EU zu den ÜLG regelt und somit ein Rückgriff auf sonstiges Primär- und Sekundärrecht der Union nur dann zulässig ist, wenn es ausdrücklich den vierten Teil des AEUV (Art. 198 -205 AEUV) einbezieht oder die Art. 198 ff. AEUV ausdrücklich auf Primärrecht verweisen.[168]

3. Vertragliche Assoziierung

Gem. Art. 217 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren IO Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Art. 217 AEUV ist eine eigenständige Kompetenzgrundlage für den Abschluss von Assoziierungsabkommen, die i.S.v. Art. 216 Abs. 1 AEUV den Abschluss von Übereinkünften vorsieht.[169] Die Kompetenz der EU erstreckt sich demnach auf sämtliche ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten der EU nach Art. 2 ff. AEUV. Im Falle der Berührung mit ausschließlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten bedient man sich in der Praxis der bereits dargestellten gemischten Abkommen.[170]

Diese Assoziierung i.S.d. Art. 217 AEUV wird definiert als „ein auf Kontinuität und zugleich auf prozeßhafte [sic] Weiterentwicklung angelegtes völkerrechtliches Vertragsverhältnis, das institutionell mit besonderen, zur Rechtsetzung befähigten Organen ausgestattet ist und materiell in unterschiedlichem Umfang die gesamte Bandbreite wirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Zusammenarbeit bis hin zur weitgehenden Übernahme des Unionsrechts umfassen kann (zwischen Handelsabkommen plus 1 % und Beitritt minus 1 %)“[171]. Damit wird die Assoziierung als ein Vertragsverhältnis unterhalb des Beitrittes, aber als umfassender und dauerhafter als ein Handels- und Kooperationsabkommen nach Art. 207 AEUV angesehen, wobei die Grenzen in der Praxis verschwimmen.[172] Merkmale der vertraglichen Assoziierung sind der Aufbau „besonderer und privilegierter Beziehungen“[173] zwischen der EU und einem Drittstaat, die auf den Prinzipien der Bilateralität und Parität beruhen und reziprok sind.[174]

Die Assoziierung beruht auf besonderen Verfahren und beinhaltet die Schaffung gemeinsamer Assoziationsorgane, wie Assoziationsräte, parlamentarische Versammlungen und gerichtliche Organe. Zudem besteht die Möglichkeit der Schaffung von Assoziationsrecht.[175]

Assoziierungsabkommen werden, auch wenn sie als gemischte Abkommen konzipiert sind, automatisch und ohne inhaltlichen Wandel Teil der Unionsrechtsordnung, sobald sie völkerrechtlich in Kraft treten.[176] Dies richtet sich nach den allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen. Die unionsrechtliche Bindungswirkung folgt gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV automatisch dem völkerrechtlichen Inkrafttreten ohne eines weiteren Transformationsaktes und wirkt auch für die Mitgliedstaaten, soweit diese im Rahmen von gemischten Abkommen nicht eigene völkerrechtliche Verpflichtungen übernehmen.[177] Die Assoziierungsverträge nehmen als völkerrechtliche Verträge im Unionsrecht einen Rang unterhalb des Primärrechts ein, haben aber Vorrang gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichen Recht und sekundärem Unionsrecht.[178]

Wie bei anderen völkerrechtlichen Verträgen kann eine einzelne Bestimmung aus einem Assoziierungsabkommen unmittelbare Anwendung finden, „wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen“[179].

4. Typologie der vertraglichen Assoziierungen

Neben der konstitutionellen Assoziierung nach Art. 198 ff. AEUV lassen sich die vertraglichen Assoziierungen in drei verschiedene Assoziierungstypen einteilen.

a) Beitrittsassoziierung

Die Beitrittsassoziierung ist auf die Vorbereitung und Hinführung europäischer Drittländer auf einen späteren Beitritt zur EU gerichtet.[180] Dieser Typus entspricht der historischen Zielsetzung des Art. 217 AEUV.[181] Hierzu zählen das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, die Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Staaten aus den neunziger Jahren und die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit den Staaten des westlichen Balkans aus dem Jahr 2000.[182] Die politische Motivation dahinter kann sicherheitspolitisch oder strategisch bedingt sein. Gemeinsame Motivation der EU, der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer ist stets die Hoffnung auf wirtschaftlichen Aufschwung der europäischen Volkswirtschaften durch neue Arbeitsplätze, Märkte und Investitionsmöglichkeiten.[183]

b) Entwicklungsassoziierung

Die Entwicklungsassoziierung verfolgt als Hauptziel die wirtschaftliche Entwicklung der assoziierten Länder und ist weitgefächert. Als Instrumente dienen asymmetrische Handelszugeständnisse, Entwicklungszusammenarbeit und Finanzhilfen durch die EU.[184] Beispiele hierfür sind die Vereinbarungen mit den AKP-Staaten (Cotonou- Abkommen), die Europa-Mittelmeer-Abkommen mit den Mittelmeeranrainerstaaten, das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika und das Assoziierungsabkommen mit Chile.[185]

c) Freihandelsassoziierung

Die Freihandelsassoziierung zielt vor allem auf eine substanzielle gegenseitige Integration auf dem Gebiet des Handels (Zollunion, Freihandelszone) und anderen gemeinsamen Politikfeldern. Dabei besteht keine Beitrittsperspektive. Hierzu zählen u.a. das Abkommen über den EWR mit den EFTA-Staaten oder die Assoziierung mit der Schweiz, Chile und auch den Mittelmeerstaaten.[186] Ob die geplante Zusammenarbeit als Freihandelsabkommen gem. Art. 207 Abs. 3 AEUV oder als Freihandelsassoziierung gem. Art. 217 AEUV konzipiert ist, hängt von deren Intensität, Inhalt und Zielen ab. Die Freihandelsassoziierung zeichnet sich durch eine stärker institutionalisierte und politisch breitere Zusammenarbeit aus, während ein Freihandelsabkommen klassischerweise auf die reziproke Öffnung des Marktes abzielt und deshalb regelmäßig mit Industriestaaten geschlossen wird.[187]

5. Abgrenzung zu anderen Kooperationsformen

Die EU hat außerdem zahlreiche andere Kooperations-und Partnerschaftsabkommen weltweit geschlossen.[188]

a) Terminologie

Die Terminologie in der Vertragspraxis ist uneinheitlich. Teilweise werden auch auf Art. 217 AEUV (bzw. den früheren Art. 310 EGV) basierende Abkommen als Kooperationsabkommen bezeichnet sowie andere Kooperationsabkommen auf Art. 133 i.V.m. Art. 308 EGV (heute Art. 107 i.V.m. Art. 352 AEUV) gestützt.[189]

[...]


[1] Vgl. von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 2.

[2] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 2.

[3] Weidenfeld in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 13.

[4] Siehe hierzu im Überblick Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 3 ff.

[5] Vgl. Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 1 Rn. 10 ff.

[6] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 1 Rn. 11f.; vgl. auch Weidenfeld in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 14.

[7] Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 8 f.

[8] Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 8.

[9] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 35 Rn. 9.

[10] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 1 Rn. 16 f.

[11] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 1 Rn. 18.

[12] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 1 Rn. 19.

[13] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[14] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 28.

[15] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[16] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[17] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[18] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[19] EuGH v. 31.03.1971, Rs. 22/70 (AETR), Slg. 1971, 263.

[20] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[21] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 33 Rn. 16; Das AETR-Urteil war Ausgangspunkt für die sog. AETR-Rechtsprechung, bestehend aus weiteren Urteilen, in denen der EuGH die AETR-Doktrin fortentwickelte. Dazu zählen das Urteil Kramer (EuGH v. 14.07.1976, verb. Rs 3, 4, 6/76, Slg. 1976, 1279) und Gutachten Stilllegungsfonds (EuGH v. 15.06.1976, Gutachten 1/94, Slg. 1977, 741); nach diesen auf ausschließliche Binnenkompetenzen bezogenen Entscheidungen weitete der EuGH seine Rechtsprechung auch auf Bereiche geteilter Zuständigkeiten aus, sog. gelockerte AETR-Doktrin (Gutachen ILO, Gutachten WTO und Gutachten OECD), und auf Fälle, in denen der Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch die EG unabdingbar für die Verwirklichung einer bestehenden Binnenkompetenz war (open skies - Urteile, u.a. EuGH v. 5.11.2002, Rs C-476/98 (Kommission/Deutschland), Slg. 2002, I-9855), vgl. von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 27 m.w.N. und Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 33 Rn. 17f. m.w.N.

[22] Vgl. von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 28; Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 35 Rn. 9; s.o.

[23] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 35 Rn. 9.

[24] Die Bezeichnung geht zurück auf den französischen Diplomaten Christian Fouchet, der als Vorsitzender einer Kommission Pläne für eine intergouvernemental geprägte europäische Integration u.a. auf den Politikfeldern der Verteidigung, Außenpolitik und Kultur erarbeitete, vgl. Hoppe in: Bergmann, Fouchet-Pläne, S. 399.

[25] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 35 Rn. 9.

[26] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 35 Rn. 9.

[27] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 28.

[28] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 8; von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 29.

[29] Vgl. Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 60, 1330; Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 24 EUV Rn. 21; Streinz, Europarecht, Rn. 1183.

[30] Vgl. Streinz, Europarecht, Rn. 1183.

[31] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 26.

[32] Kadelbach in: Kadelbach, S. 14.

[33] Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, ABl. 2007 C 306/1.

[34] Pache/Rösch, NVwZ 2008, 473 (473).

[35] Vgl. Weidenfeld in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 40 ff.

[36] Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 38.

[37] Dörr in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 47 EUV Rn. 4; Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 47 EUV Rn. 5.

[38] Dörr in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 47 EUV Rn. 5.

[39] Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 47 EUV Rn. 3.

[40] Vgl. Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 39.

[41] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 18 EUV Rn. 1 f.

[42] Vgl. Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 27 EUV Rn. 25.

[43] Pache/Rösch, NVwZ 2008, 473 (475).

[44] Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 39.

[45] Pache/Rösch, NVwZ 2008, 473 (474).

[46] Pache/Rösch, NVwZ 2008, 473 (478).

[47] Vgl. Bitterlich in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, Vorb. zu Art. 21 - 46 EUV Rn. 9.

[48] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 1.

[49] Vgl. Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 1.

[50] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 128; Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 1.

[51] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 1.

[52] Vgl. Thym in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 8 EUV Rn. 2.

[53] Bungenberg, EuR 2009 Beiheft 1, 195 (199).

[54] Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 8 EUV Rn. 2; Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 126; siehe dazu ausführlich Kapitel C.III.4.a).

[55] Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, S. 131.

[56] S.o. B.II.1.

[57] Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 47 EUV Rn. 7.

[58] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 33 Rn. 6.

[59] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 4; Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 47 EUV Rn. 7.

[60] Für eine umfassende und ausführliche Darstellung der Außenkompetenzen der EU siehe Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Außenkompetenzen der EU.

[61] S.o. B.II.2.

[62] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 12.

[63] S.o. B.I.2. Rn. 21.

[64] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 13 f.

[65] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 21.

[66] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 124.

[67] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 123 m.w.N.

[68] Nettesheim in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 2 AEUV Rn. 2; Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 123.

[69] Streinz in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 5.

[70] Vgl. Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 3.

[71] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 23; für den Abschluss von Währungsabkommen ist jedoch Art. 219 Abs. 4 EUV zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten das Recht haben, unbeschadet der Unionszuständigkeit und der Unionsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen, s. Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 3 AEUV Rn. 19.

[72] Zu den drei Varianten ausführlich Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 3 AEUV Rn. 13 ff.

[73] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 3 AEUV Rn. 12.

[74] S.o. B.I.2. Rn. 21.

[75] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 129; Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 3 AEUV Rn. 18.

[76] Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 3 AEUV Rn. 18.

[77] Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 3 AEUV Rn. 18.

[78] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 3 AEUV Rn. 19; Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 28.

[79] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 127.

[80] Kokott in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 215 AEUV Rn. 7; Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 215 AEUV Rn. 29; Osteneck in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 215 AEUV Rn. 6.

[81] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 128.

[82] Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 4; Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 2 AEUV Rn. 13; Streinz in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 8.

[83] Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 2 AEUV Rn. 13.

[84] Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 2 AEUV Rn. 14; Streinz in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 8.

[85] Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 2 Rn. 4.

[86] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 29.

[87] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 30; Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 141 f.

[88] Vgl. Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 30.

[89] Martenczuk, EuR 2008 Beiheft 2, 36 (42).

[90] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 142.

[91] Streinz in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 12; Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 2 Rn. 6.

[92] Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 2 Rn. 6.

[93] Lenski in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, Art. 2 AEUV Rn. 13.

[94] Kotzur in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 2 Rn. 6.

[95] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 31.

[96] Streinz, Europarecht, Rn. 1187.

[97] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 32.

[98] Pelka in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 2 AEUV Rn. 19.

[99] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 32.

[100] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 144.

[101] Vgl. Geiger in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 40 EUV Rn. 1 f.

[102] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 145.

[103] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 13.

[104] Engbrink, Die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, S. 145.

[105] Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 9.

[106] Eine umfassende Behandlung des Themas findet sich im Aufsatz von Kumin/Bittner, Die „gemischten“ Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dritten Völkerrechtssubjekten andererseits, EuR 2012 Beiheft 2, 75 - 91.

[107] Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 39; Khan in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 13; Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 43.

[108] Vgl. Khan in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 14; Kumin/Bittner, EuR 2012 Beiheft 2, 75 (75).

[109] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 39; Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 33 Rn. 29.

[110] Streinz in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 2 AEUV Rn. 19; Lorz/Meurers in: von Arnauld, § 2 Rn. 39.

[111] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 40.

[112] Terhechte in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 216 AEUV Rn. 10; vgl. auch Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 41.

[113] Khan in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 13.

[114] Vgl. Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 216 AEUV Rn. 39.

[115] Streinz, Europarecht, Rn. 1188.

[116] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 60.

[117] Kaufmann-Bühler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV, Rn. 3.

[118] Bitterlich in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, Art. 15 EUV Rn. 6; Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 4 Rn. 42; ebenso Schoo, EuR 2009 Beiheft 1, 51 (64), der das Tätigwerden des Präsidenten in der Außenvertretung „auf seiner Ebene“ und „in seiner Eigenschaft“ als Beschränkung auf Angelegenheiten des Europäischen Rates (z.B. auf G 8 Gipfeln) liest.

[119] Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 290.

[120] Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, Rn. 290; von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 62.

[121] Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes, ABl. 2010 L 201/30.

[122] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 63.

[123] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 3, der als Beispiel hier die Vereinten Nationen anführt, welche in der Vollversammlung und im Sicherheitsrat nur Staaten als Mitglieder akzeptieren.

[124] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 5.

[125] Bitterlich in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, Art. 21 EUV Rn. 1 f.

[126] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 2.

[127] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 6.

[128] Als treibende Motive für die europäische Einigung werden regelmäßig die folgenden ins Feld geführt: Friedenssicherung, Zugehörigkeit zu einer Wertegemeinschaft, Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands, mehr Einfluss in der Außen- und Sicherheitspolitik, die Aussicht auf größeren Erfolg bei der Lösung grenzüberschreitender Probleme und der Wunsch nach guter Nachbarschaft im zusammenwachsenden Europa; vgl. Schmuck, Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2012, S. 6; so auch Weidenfeld in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 13 f.

[129] Vgl. Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, S. 132 f., die die Grundsätze und Ziele als „inspiriert […] von den die Gründungsideen“ ansehen.

[130] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV, Rn. 6.

[131] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV, Rn. 6.

[132] So Schmuck, Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2012, S. 6; vgl. auch obige Ausführungen zur historischen Entwicklung.

[133] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV, Rn. 6.

[134] Bitterlich in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, Art. 21 EUV Rn. 5.

[135] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 7.

[136] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 9; von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 93.

[137] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 10; Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 9.

[138] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 12.

[139] So Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 10.

[140] Im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wird vom Kaskadenprinzip der gestuften Willensbildung gesprochen. Die Art. 21 EUV genannten Grundsätze und Ziele stehen auf der höchsten Stufe der Willensbildungskaskade. Darunter auf der zweiten Stufe werden die strategischen Interessen und Ziele nach Art. 22 EUV festgelegt. Die abstrakten vertraglichen Vorgaben des Art. 21 werden also konkretisiert in Form von Beschlüssen des Europäischen Rates (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 EUV), welche nach Art. 288 Abs. 4 AEUV verbindlich sind, vgl. Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 22 EUV Rn. 3.

[141] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 12.

[142] Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 21 EUV Rn. 13; Kaufmann-Bühler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 18.

[143] Bungenberg, EuR 2009 Beiheft 1, 195 (201).

[144] Vgl. Dembinski, APuZ 18/2010, S. 12.

[145] von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 65.

[146] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 2.

[147] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 EUV Rn. 6.

[148] Vgl. Regelsberger, Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2012, S. 51.

[149] Vgl. Algieri in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 84.

[150] Europäischer Rat vom 26./27.06.1992 in Lissabon, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, European Council - DOC/92/3 vom 27.06.1992; in Anlage I, Punkt III „Gemeinsame Aktionen in bezug [sic] auf einzelne Länder oder Gruppen von Ländern“ werden explizit die mittel-und osteuropäischen Länder, Russland, das ehemalige Jugoslawien und der Maghreb und der Nahe Osten genannt.

[151] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 Rn. 12 f.

[152] Kaufmann-Bühler in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 21 Rn. 13.

[153] Thym in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 8 Rn. 1 f.

[154] Vgl. die umfassende Treaties-Office-Datenbank des EAD, in der alle Verträge der EU aufgelistet sind, http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do (Stand: 22.09.2014).

[155] Link, APuZ 6-7/2013, S. 28.

[156] Vgl. Link, APuZ 6-7/2013, S. 28 f.; Algieri in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 84; von Arnauld in: von Arnauld, § 1 Rn. 32.

[157] Vgl. Algieri in: Weidenfeld/Wessels, Europa von A bis Z, S. 84.

[158] Vgl. Regelsberger, Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2012, S. 51.

[159] Heese in: Bergmann, Assoziierung, S. 72.

[160] Für einen umfassenden Überblick siehe Odendahl in: von Arnauld, Europäische Außenbeziehungen, § 5 Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen.

[161] Nowak, EuR 2010, 746 (746).

[162] Khan in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 198 Rn. 3.

[163] Khan in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 198 Rn. 4.

[164] Vgl. zur Bezeichnung Tietje in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 198 Rn. 6 m.w.N.; sowie kritisch zur Verwendung des Begriffs Hilpold in: Mayer, Kommentar zu EUV und AEUV, Art. 198 Rn. 3.

[165] Hilpold in: Mayer, Kommentar zu EUV und AEUV, Art. 198 Rn. 3.

[166] Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 198 AEUV Rn. 6.

[167] Tietje in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 198 Rn. 6; Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 198 AEUV Rn. 5.

[168] Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 198 AEUV Rn. 5; Khan in: Geiger/Khan/Kotzur , EUV/AEUV, Art. 198 Rn. 1.

[169] Herrnfeld in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 217 AEUV Rn. 4 f. m.w.N. sowie zum bisherigen Streit über diese Qualifizierung.

[170] Herrnfeld in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 217 AEUV Rn. 5 f.

[171] Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 217 AEUV Rn. 9; vgl. auch Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 41 Rn. 1.

[172] Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 41 Rn. 1.

[173] EuGH v. 30.09.1987, Rs. 12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 9.

[174] Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 41 Rn. 4.

[175] Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 41 Rn. 5.

[176] Vöneky/Beylage-Haarmann in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 217 AEUV Rn. 53 m.w.N.

[177] Herrnfeld in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 217 AEUV Rn. 16.

[178] Vöneky/Beylage-Haarmann in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 217 AEUV Rn. 57; Herrnfeld in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 217 AEUV Rn. 18.

[179] EuGH v. 30.09.1987, Rs. 12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 14; st. Rspr, s.a. Herrnfeld in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 217 AEUV Rn. 17 m.w.N.; zur Rechtsprechung des EuGH zu den Assoziierungsabkommen siehe im Überblick Hirsch, in: Antalovsky/König/Perchinig/Vana, S. 41 ff.

[180] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 217 AEUV Rn. 5

[181] Vöneky/Beylage-Haarmann in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 217 Rn. 77.

[182] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 217 AEUV Rn. 5.

[183] Schmalenbach in: von Arnauld, Europäische Außenbeziehungen, § 6 Rn. 4.

[184] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 217 AEUV Rn. 6.

[185] Streinz/Kruis in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 209 Rn. 26; Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 217 AEUV Rn. 40.

[186] Mögele in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 217 AEUV Rn. 6.

[187] Schmalenbach in: von Arnauld, Europäische Außenbeziehungen, § 6 Rn. 7.

[188] S. im Überblick Streinz/Kruis in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 209 Rn. 27; vgl. Heimbach/Busch, Strategische Partnerschaften der Europäischen Union, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, Nr. 11/09 (29. Juli 2009), S. 1 f

[189] Herrnfeld in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 217 AEUV Rn. 3; vgl. auch Vöneky/Beylage-Haarmann in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 217 Rn. 6; kritisch zu der uneinheitlichen Terminologie und Vertragspraxis Schwartz in: von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Auflage 2003, Art. 310 Rn. 55, der anregt, zwischen Freihandel bzw. Beitritt konzipierten Assoziationstyp einerseits und einem nach Artikel 177 bis 181EGV konzipierten entwicklungspolitischen Assoziationstyp zu unterscheiden und ggf. die rechtlichen Voraussetzungen für eine Neuordnung zu schaffen.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Die Östliche Partnerschaft der Europäischen Union
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Veranstaltung
Postgradualer Aufbaustudiengang Europäisches Recht
Note
13,00 Punkte (Jur. Notenskala)
Autor
Jahr
2015
Seiten
121
Katalognummer
V303802
ISBN (eBook)
9783668023611
ISBN (Buch)
9783668023628
Dateigröße
1188 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Östliche Partnerschaft, Auswärtiges Handeln der EU, Assoziierungsabkommen, Ukraine, Europäische Nachbarschaftspolitik
Arbeit zitieren
Christina Engeßer (Autor:in), 2015, Die Östliche Partnerschaft der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303802

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