Die Bewertungskategorien des IFRS 9


Seminararbeit, 2015

38 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1. Einleitung

2. Entwicklung des IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten
2.1. Gründe für das IAS 39 Replacement – Projekt
2.2. Phasen des IFRS 9

3. Anwendungsbereich und Erstbewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

4. Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
4.1. Grundkonzept
4.2. Kriterien zur Kategorisierung nach IFRS 9
4.2.1. Geschäftsmodellkriterium
4.2.2. Zahlungsstromkriterium
4.3. Bewertungskategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ nach IFRS 9
4.4. Bewertungskategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert“ nach IFRS 9
4.5. Fair Value Option
4.6. Umklassifizierung
4.7. Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9

5. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

Anlage 1: Definition finanzielle Verbindlichkeiten

Anlage 2: Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9

Anlage 3: Entscheidungsbaum zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

Anlage 4: Bilanzielle Konsequenzen aus einer Umklassifizierung

1. Einleitung

I've often said, if you understand [IAS] 39, you haven't read it properly.”[1]

Dieses Zitat des ehemaligen IASB-Vorsitzenden Sir David Tweedie verdeutlicht am besten das wohl größte Problem des ehemaligen Standards (IAS 39) zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten: seine Komplexität. Über viele Jahre hinweg wurde versucht den durch viele Detail- und Ausnahmevorschriften geprägten Standard zu vereinfachen, was letztlich zur Konzeption und Erstellung des neuen Bilanzierungsstandards für Finanzinstrumente, dem IFRS 9, führte, welcher IAS 39 künftig ersetzen wird. IFRS 9 stellt damit zusammen mit IFRS 7 und IAS 32 das letzte fehlende Teil in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten dar.[2] Im Zuge dieser Ausarbeitung soll dieser neue Standard näher beleuchtet werden, wobei das Hauptaugenmerk auf den neuen Bewertungskategorien des beizulegenden Zeitwertes des IFRS 9 liegen wird. Nach einem kurzen Überblick über die Entstehung des Standards werden die Regelungen zum Ansatz und der Erstbewertung von Finanzinstrumenten näher beschrieben, um im Hauptteil die neuen Bewertungskategorien, so wie die zur Einordnung benötigten Kriterien als auch die Möglichkeiten der Umwidmung und der Ausbuchung detailliert zu erläutern. Schließlich wird im Fazit erörtert, ob der Standard dem Ziel einer Komplexitätsreduktion im Vergleich zu seinem Vorgängerstandard gerecht wird. Hierbei wird der Fokus stets auf den finanziellen Vermögenswerten, also der Aktivseite der Bilanz, liegen.

2. Entwicklung des IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten

2.1. Gründe für das IAS 39 Replacement – Projekt

Einer der Hauptkritikpunkte am IAS 39 (Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten) ist seit seiner Einführung die hohe Komplexität und die geringe Verständlichkeit in Bezug auf die Bilanzierungsregeln gewesen.[3] Darunter fallen insbesondere die in IAS 39 vorgeschriebenen komplexen Regelungen zu Ansatz, Bewertung (inkl. Wertminderungen) und Ausbuchung von Finanzinstrumenten sowie der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen (hedge accounting) als auch das erhebliche Ausmaß an Detail- und Ausnahmevorschriften.[4] Dies wurde vor allem im Zuge des Höhepunkts der Finanzkrise im Jahr 2008 deutlich.[5] Der Versuch einer Komplexitätsreduktion bei der Bewertung von Finanzinstrumenten, welchen der Standardsetzer IASB bereits vor der Finanzkrise startete, wurde daraufhin durch den gestiegenen gesellschaftlichen und politischen Druck, unter anderem durch die Forderung der G20, schneller als ursprünglich beabsichtigt vorangetrieben.[6] Aus dieser Diskussion entstand das Projekt „IAS 39 Replacement“, durch welches der ursprüngliche Standard (IAS 39) zeitnah durch einen neuen „einfacheren“ Standard (IFRS 9) ersetzt werden sollte.[7]

2.2. Phasen des IFRS 9

Um eine möglichst schnelle Umsetzung zu garantieren,[8] entschied sich der IASB das Projekt in drei Phasen aufzuteilen:[9] Phase I – Klassifizierung und Bewertung (Classification and Measurement), Phase II – Wertminderungen (Impairment) und Phase III – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und –zusammenhängen (Hedge Accounting).[10] Die erste Phase führte im November 2009 zur ersten Veröffentlichung von IFRS 9 „Financial Instruments“, in welchem neue Vorschriften zur Bewertung und Klassifikation finanzieller Vermögenswerte definiert wurden.[11] Der Standard wurde daraufhin nochmals im Jahr 2010 (Aufnahme der Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten (inkl. Fair Value Option) und Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten)[12] und 2012 (u.a. Einführung der Kategorie „zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis“ für qualifizierte Schuldinstrumente und Reduzierung wesentlicher Unterschiede zu dem Klassifizierungs- und Bewertungsmodell des FASB) überarbeitet.[13] Als äußerst komplex stellte sich auch die Neuregelungen zur Wertminderungen von Finanzinstrumenten in Phase II heraus, so dass es seit der Publikation des ersten ED/2009/12 im Jahr 2009 bis zur endgültigen Veröffentlichung von IFRS 9 durch den IASB im Jahr 2014, sechs Jahre gedauert hat.[14] Eine der wichtigsten Neuerungen war hierbei der Wechsel eines vergangenheitsorientierten Wertminderungsmodells (Incurred Loss Model),[15] hin zu einem zukunftsorientierten Wertminderungsmodell (Expected (Credit) Loss Model).[16] Die letzte der drei Phasen beschäftigte sich mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) und dem Versuch mehr ökonomische Sicherungsbeziehungen auch für das Hedge Accounting möglich zu machen.[17] Insgesamt wurden alle drei Phasen und damit auch der komplette Standard IFRS 9 am 24. Juli 2014 veröffentlicht. Die verpflichtende erstmalige Anwendung, welche schon öfters durch den IASB verschoben wurde, wurde auf den 01. Januar 2018 festgesetzt.[18] Die Übernahme des Standards durch die EU in europäisches Recht steht bis zum Zeitpunkt dieser Arbeit allerdings immer noch aus.[19]

3. Anwendungsbereich und Erstbewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

Bezüglich des Anwendungsbereichs von IFRS 9 ergeben sich keine Änderungen zum Vorgängerstandard IAS 39 (IFRS 9.2.1).[20] Dementsprechend sollen hier nur kurz die wichtigsten Begrifflichkeiten definiert werden. Zuerst muss definiert werden, was unter einem Finanzinstrument i. S. d. Standards zu verstehen ist. IFRS 9.A verweist hierfür auf IAS 32. In IAS 32 wird ein Finanzinstrument als Vertrag definiert, welcher gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt (IAS 32.11).[21] Da der Fokus dieser Ausarbeitung auf den finanziellen Vermögenswerten sowie den Eigenkapitalinstrumenten liegt, werden diese im Folgenden näher beschrieben.[22] Demnach umfassen finanzielle Vermögenswerte: flüssige Mittel (Bargeld in Eigen- oder Fremdwährung, IAS 32.11. AG3); ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens (z.B. erworbene Aktien); das vertragliche Recht, - flüssige Mittel (nach IAS 32.11.AG3 und .AG4 z.B. Bankeinlagen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Wechselforderungen) oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten, oder - finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; sowie bestimmte Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden (IAS 32.11).[23] Ein Eigenkapitalinstrument wird hingegen als Vertrag definiert, der einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet (IAS 32.11). Hierunter fallen bspw. Stamm- und Vorzugsaktien, GmbH-Anteile und auch die meisten Bezugsrechte.[24] Neben den genannten originären Finanzinstrumenten sind grundsätzlich auch alle derivativen Finanzinstrumente (Derivate) nach IFRS 9.A zu bilanzieren. Dazu gehören alle Finanzinstrumente oder andere Verträge, deren Wertentwicklung an die Entwicklung eines Basiswerts gekoppelt sind; deren Anschaffung i.d.R. nur eine geringe oder keine Anschaffungszahlung erfordert und deren Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Beispiele hierfür sind Termingeschäfte, Swaps und Optionen[25] ).[26] Auch wenn IFRS 9, sowie der Vorgängerstandard IAS 39 und IAS 32, grundsätzlich die Bilanzierung aller Finanzinstrumente regeln, gibt es Anwendungsausschlüsse für den Fall, dass die betroffenen Finanzinstrumente in anderen Standards explizit behandelt werden oder werden sollen.[27]

Auch im Hinblick auf den Erstansatz und die Erstbewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 haben sich keine großen Veränderungen zu IAS 39 ergeben. Der erstmalige Ansatz eines Finanzinstruments hat bei dem jeweiligen Unternehmen dann zu erfolgen, wenn es Vertragspartei geworden ist (IFRS 9.3.1.1).[28] Daraufhin hat das Unternehmen für jede Bewertungskategorie[29] von Finanzinstrumenten darüber zu entscheiden, ob es den Ansatz zum Handelstag (trade date) oder zum Erfüllungstag (settlement date) vornimmt[30] (gilt für alle finanziellen Vermögenswerte außer Derivate, nicht aber für Verbindlichkeiten) (IFRS 9.B3.1.3).[31] Einmal gewählt, ist der Ansatz innerhalb einer Bewertungskategorie stetig beizubehalten. Falls finanzielle Vermögenswerte zum Erfüllungstag angesetzt werden, müssen die Wertänderungen seit dem Handelstag wie alle anderen Wertänderungen der betroffenen Kategorie verbucht werden (da der zugrunde liegende Vermögenswert allerdings noch nicht erfasst ist, müssen Wertänderungen ggf. auf einem sonstigen Forderungs- oder Verbindlichkeitskonto bis zu Erfüllung abgegrenzt werden) (IFRS 9.B3.1.3).[32]

Die Erstbewertung eines Finanzinstruments findet grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert[33] statt, der i.d.R. dem Transaktionspreis entspricht (IFRS 9.5.1.1).[34] Dazu kommen für Finanzinstrumente, die später nicht GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden[35], die mit dem Erwerb des Finanzinstruments zuzurechnenden Transaktionskosten.[36] Unter Transaktionskosten versteht man jene Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn der Erwerb, der Abgang oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten nicht stattgefunden hätte (IAS 39.9).[37] Beispiele hierfür sind u. a. Provisionen, Courtagen und Gebühren an Vermittler, Berater usw. aber auch auf die Transaktion anfallende Steuern oder Rechts- und Beratungskosten; wohingegen Agien, Disagien, Finanzierungskosten und interne Verwaltungs- oder Haltekosten keine Transaktionskosten i. S. d. Standards darstellen (IAS 39.AG13).[38]

4. Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

4.1. Grundkonzept

Vor allem bei der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten wurde der Versuch des IASB zur Reduzierung der Komplexität deutlich. So wurden die im IAS 39.9 vorgeschriebenen vier Bewertungskategorien: „Kredite und Forderungen“; „bis zur Endfälligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte“; „Finanzinstrumente, die GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden“ sowie „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“,[39] im Zuge der IFRS 9-Erstellung auf die drei Bewertungskategorien: „Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind“; „Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind“ und „Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind“ reduziert (IFRS 9.4.1.1).[40]

Die Einordnung der finanziellen Vermögenswerte in die jeweiligen Kategorien des Vorgängerstandards IAS 39 erfolgt anhand bestimmter, festgelegter Merkmale. So werden finanzielle Vermögenswerte, die mit der Absicht erworben wurden, Gewinne aus kurzfristigen Preisänderungen zu erzielen oder welche Teil eines Portfolios gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente oder Derivate sind, in die Kategorie „finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden“, eingeordnet.[41] Finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notiert sind und die nicht kurzfristig veräußert werden sollen werden der Kategorie „Kredite und Forderungen“ zugeordnet.[42] Für die Kategorie bis „zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen“ gelten als Voraussetzungen das Vorliegen nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie die Absicht und die Fähigkeit, die Finanzinstrumente bis zu deren Endfälligkeit zu halten.[43] Die letzte Bewertungskategorie für die Zuordnung finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39.9 ist die der „zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte“. Diese fungiert als eine Art Sammelbecken für alle nicht-derivativen Finanzinstrumente, welche keiner der anderen drei Kategorien zugeordnet werden, sowie aufgrund einer subjektiven Widmung des Unternehmens als zur Veräußerung verfügbar gelten.[44] Diese Merkmale zur Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte werden nun durch den neuen Standard IFRS 9 auf zwei Kriterien reduziert, um eine einfachere Zuordnung innerhalb der drei neuen Kategorien zu gewährleisten: das subjektive Kriterium der Geschäftsmodellbedingung (IFRS 9.4.1.2 (a)), sowie das objektive Kriterium der Zahlungsstrombedingung (IFRS 9.4.1.2 (b)).[45] Diese beiden Kriterien müssen für eine Zuordnung in die Bewertungskategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten nach IFRS 9 zwingend kumulativ erfüllt sein. Ist nur eines oder keines der beiden Kriterien erfüllt, findet eine Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert statt (IFRS 9.5.2.1 i. V. m. IFRS 9.5.2.2).[46]

4.2. Kriterien zur Kategorisierung nach IFRS 9

4.2.1. Geschäftsmodellkriterium

Die Erfüllung des Geschäftsmodellkriteriums setzt voraus, dass die finanziellen Vermögenswerte in einem Geschäftsmodell gehalten werden, welches auf die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsflüsse abgestellt ist.[47] Voraussetzung hierfür ist eine „buy and hold“ Anlagestrategie. Diese steht im Gegensatz zu einer spekulativen Strategie, welche auf die Erzielung von Wertsteigerungen durch Verkäufe ausgerichtet ist (zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte).[48] Die Bewertung des Geschäftsmodells findet weder auf Gesamtunternehmensebene, noch zwingend auf der Ebene einzelner finanzieller Vermögenswerte statt, sondern viel mehr auf einer aggregierten Ebene (Portfolioebene).[49] Es kann davon ausgegangen werden, dass mehrere unterschiedliche Portfolien und somit Geschäftsmodelle innerhalb eines Unternehmen existieren können (IFRS 9.B4.2).[50] Das Ziel des Geschäftsmodells wird vom jeweiligen Management in Schlüsselpositionen i. S. d. IAS 24 festgelegt. Dabei handelt es sich um Personen, welche für die Leitung, Planung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind, bspw. Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder vergleichbarer Gremien (IFRS 9.B4.1).[51] Die Voraussetzung fixierte Zahlungsflüsse aus finanziellen Vermögenswerten vereinnahmen zu wollen, schließt nicht aus, die innerhalb des Geschäftsmodells zugeordneten Vermögenswerte vor ihrer Fälligkeit zu verkaufen (IFRS 9.B4.1.3).[52] Beispiele für einen zulässigen Verkauf von finanziellen Vermögenswerten innerhalb des Geschäftsmodells, sind finanzielle Vermögenswerte, welche nicht mehr der Anlagepolitik des Unternehmens entsprechen; wenn ein Versicherer sein Investitionsportfolio anpasst, um Änderungen der erwarteten Duration abzubilden oder das Unternehmen Kapital für weitere Investitionen benötigt (IFRS 9.B4.1.3).[53] Falls jedoch „mehr als ein unwesentlicher Teil“ an Finanzinstrumenten aus dem Portfolio verkauft werden soll („more than an infrequent number of sales“) disqualifiziert dies das Portfolio für das Geschäftsmodell „Halten und Vereinnahmen der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme“.[54] Der Standard geht allerdings auf das Kriterium „mehr als unwesentlich“ nicht genauer ein, was in der Praxis zu Anwendungsproblemen und Ermessensspielräumen führen könnte.[55]

Weitere Beispiele dafür, wann die Zielsetzung, vertraglich vereinbarte Zahlungen aus finanziellen Vermögenswerten eines Portfolios zu vereinnahmen, nicht gestört wird, ist nach dem Standardsetzer die Verwendung von Zinsderivaten, bspw. um variable Zinseinzahlungen aus finanziellen Vermögenswerten in fixe Zahlungsströme zu tauschen (z.B. Zinsswaps) oder der Verkauf originär begründeter Forderungen, aus einer Konzernperspektive, an eine vollkonsolidierte Zweckgesellschaft, welche wiederrum die Forderungen als Sicherheiten für emittierte Wertpapiere verwendet (aus der einzelgesellschaftlichen Sicht steht hier allerdings die Generierung von Cashflows durch die Veräußerung des Forderungsbestands an die Zweckgesellschaft vor) (IFRS 9.B4.1.4).[56]

Abschließend sei als Beispiel, welches das Geschäftsmodellkriterium nicht erfüllt, ein Portfolio genannt, welches auf Basis des beizulegenden Zeitwerts verwaltet und beurteilt wird. Für solche finanziellen Vermögenswerte ist die Anwendung der Fair Value Option möglich.[57]

4.2.2. Zahlungsstromkriterium

Zusätzlich zum in 4.2.1 beschriebenen Geschäftsmodellkriterium setzt eine Klassifizierung zur Bewertungskategorie „bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten“ voraus, dass die finanziellen Vermögenswerte vertraglich vereinbarte Zahlungsströme zu bestimmbaren Zeitpunkten generieren, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellen („give rise to cashflows that are solely payments of principal and interest on the principal amount outstanding“, daher auch oft in der Literatur als SPPI-Kriterium bezeichnet) (IFRS 9.4.1.2 (b)).[58] Nach IFRS 9 sind Zinsen: ein Entgelt für den Zeitwert des Geldes; für das mit der ausstehenden Kapitalsumme verbundene Kreditrisiko (IFRS 9.4.3 und 9.B4.7) und können zudem eine Prämie für das Liquiditätsrisiko enthalten (IFRS 9.BC29).[59] Des Weiteren müssen Zins- und Tilgungszahlungen rechtsverbindlich und einklagbar sein.[60] Somit kann das Kriterium ausschließlich von Fremdkapitalinstrumenten erfüllt werden, da Eigenkapitalinstrumente einen Residualanspruch begründen und daher keine vertraglichen Zahlungsströme aufweisen.[61] Darunter fallen auch eigenkapitalähnliche Instrumente wie bspw. Genussrechte, Wandelanleihen oder Hybridkapital.[62] Die Beurteilung muss auf Basis jener Währung erfolgen, auf die der finanzielle Vermögenswert lautet (IFRS 9.B4.1.8).[63] Viele der typischen Plain-Vanilla- Schuldinstrumente (wie bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Kontokorrentkredite, Festsatzdarlehen, Ratenkredite oder Schuldverschreibungen) dürften demnach das Zahlungsstromkriterium erfüllen,[64] und würden in der Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode folgebewertet werden.[65]

Finanzielle Vermögenswerte, die eine Hebelwirkung (leverage effect) auf die vertraglichen Zahlungsströme aufweisen und somit die Variabilität der vertraglichen Geldflüsse im Vergleich zu einem klassischen Instrument erhöhen, erfüllen nach den Regelungen des IFRS 9 das Zahlungsstromkriterium nicht (IFRS 9.B4.1.9).[66] Beispiele hierfür sind freistehende Derivate wie Optionen oder Terminkontrakte.[67] Bei vertraglichen Vereinbarungen, welche dem Inhaber bzw. Emittenten eines Schuldinstruments ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung (Kündigungsrecht) oder das Recht, die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu verlängern (Laufzeitverlängerungsoption) einräumt, sind folgende Punkte für eine Erfüllung des Zahlungsstromkriteriums zwingend kumulativ zu erfüllen (IFRS 9.B4.1.11 und IFRS 9.B4.1.12):

- die Rechte dürfen nicht an ungewisse zukünftige Ereignisse anknüpfen, außer sie schützen
- den Inhaber vor einer Verschlechterung der Kreditqualität des Emittenten (z.B. Zahlungsausfall, Herabstufung des Rating oder Verletzung von covenants) oder einer Unternehmensübernahme beim Emittenten,
- oder einer steuerlichen oder rechtlichen Veränderung; zudem
- muss der Rückzahlungsbetrag im Wesentlichen den noch ausstehenden Zins-und Tilgungsleistungen auf den ausstehenden Nominalbetrag entsprechen (nur für das Kündigungsrecht)
- müssen die Konditionen der Laufzeitverlängerung während der zusätzlichen Laufzeit zu vertraglich vereinbarten Zahlungsströmen führen, welche ausschließlich Zins- und Tilgungsleistungen auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellen (nur für die Laufzeitverlängerungsoption).[68]

Zur Erfüllung des Zahlungsstromkriteriums darf der Erfolg des Instruments auch nicht von Aktienindizes, Rohwarenindizes oder von sonstigen externen Ereignissen abhängen (z.B. Katastrophenanleihen oder Credit Linked Notes).[69] Im Gegensatz dazu ist beispielsweise eine Kopplung an einen Inflationsindex nicht schädlich für das Zahlungsstromkriterium, solange kein Hebel besteht.[70] Ebenso sind variabel verzinsliche Instrumente für die Erfüllung des Zahlungsstromkriteriums unproblematisch, solange die Fristigkeit des Zinssatzes nicht länger als die Ursprungslaufzeit ist.[71] Auch eine Zinsobergrenze in Form eines Caps ist hierbei unbedenklich.[72] Zudem muss der variable Zinssatz der Fristigkeit angepasst werden es muss also bspw. bei der Auswahl des dreimonatigen Euribor als Referenzzinssatz, der variable Zinssatz spätestens alle drei Monate angepasst werden.[73] Auch nachrangige Schuldinstrumente können das Kriterium erfüllen, allerdings nur wenn die Nichtleistung des Schuldners einen Vertragsbruch darstellt und der Gläubiger auch im Fall der Insolvenz des Schuldners einen vertraglichen Anspruch auf die ausstehenden Zahlungen hat (IFRS 9.B4.1.19).[74]

IFRS 9 enthält zusätzlich umfassende Vorschriften zur Beurteilung von Vermögenswerten aus Verbriefungstransaktionen. Hierbei handelt es sich um Forderungspapiere gegenüber Verbriefungsgesellschaften, welche einen nach Tranchen abgestuften Anspruch auf Zahlungen vorsehen, wie bspw. ABS und CDOs (IFRS 9.B4.1.20–IFRS 9.B4.1.26).[75] Der Inhaber von Titeln gewisser Tranchen hat dabei nur für den Fall das Recht auf Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag, wenn der Emittent ausreichend Zahlungsströme generiert, um die höheren Tranchen bedienen zu können und das Kreditrisiko der zu beurteilenden Forderung an die Verbriefungsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt höher ist, als jenes der Aktiva in der Verbriefungsgesellschaft.[76] Weitere Beispiele für Instrumente, welche das Zahlungsstromkriterium erfüllen bzw. nicht erfüllen, finden sich im IFRS 9, sowie in der einschlägigen Literatur.[77]

4.3. Bewertungskategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ nach IFRS 9

Für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert nicht beide Kriterien, Geschäftsmodellkriterium und Zahlungsstromkriterium, erfüllt, findet eine Klassifizierung zum beizulegenden Zeitwert statt (IFRS 9.4.4).[78] Innerhalb der Kategorie „zum beizulegenden Zeitwert“ kann nochmals in zwei verschiedene Bewertungskategorien unterteilt werden: zum einen die „erfolgswirksame Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert“ und zum anderen die „erfolgsneutrale Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert“.[79] Wird also ein finanzieller Vermögenswert, welcher nicht Bestandteil einer Sicherungsbeziehung ist, der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ zugeordnet, so sind sämtliche Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen, d. h. sie gehen umgehend in den Gewinn oder Verlust des Jahres ein (IFRS 9.5.4.1).[80] Dadurch, dass alle Wertänderungen direkt erfasst werden, sind die Bestimmungen zur Wertminderung auf die finanziellen Vermögenswerte dieser Kategorie nicht anwendbar. Würde bspw. ein vollständiger Ausfall einer zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Anleihe drohen, wäre der beizulegende Zeitwert bereits sehr gering, so dass eine zusätzliche Abschreibung für den drohenden Ausfall keinen Sinn mehr machen würde.[81]

Für ein besseres Verständnis soll folgend ein kurzer Überblick mit Beispielen von Finanzinstrumenten gegeben werden, welche der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ angehören: So können auch finanzielle Verbindlichkeiten dieser Kategorie zugeordnet werden, allerdings nur wenn diese Verbindlichkeiten dem Handelsbestand angehören und somit mit der Absicht einer kurzfristigen Rückzahlung oder einer Übertragung zur Gewinnerzielung aufgenommen werden und keine besonderen Regelungen für Finanzgarantien oder Kreditzusagen anzuwenden sind.[82] Während bei finanziellen Verbindlichkeiten eine Zuordnung in die Kategorie „zum beizulegenden Zeitwert“ eher die Ausnahme darstellt, werden Eigenkapitalinstrumente, wie im vorangegangenen Kapitel bereits beschrieben, stets dieser Kategorie zugeordnet.[83] Für den Fall, dass die Eigenkapitalinstrumente zu Handelszwecken gehalten werden, ist eine Zuordnung zur Bewertungskategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ zwingend notwendig.[84].

Ebenso gehören freistehende Derivate, welche nicht als Sicherungsgeschäft designiert werden, zu dieser Kategorie.[85] Dasselbe gilt für strukturierte Finanzinstrumente (z.B. Wandelanleihe), welche i.d.R. nicht das Zahlungsstromkriterium erfüllen. Bei diesen Instrumenten findet nach IFRS 9, anders als nach IAS 39, auch kein split accounting (Anleihen zu Anschaffungskosten, eingebettetes Derivat aus Wandlungsrecht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert) mehr statt, sondern die konsequente Kategorisierung als erfolgswirksames Gesamtinstrument.[86]

4.4. Bewertungskategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert“ nach IFRS 9

Die andere Bewertungskategorie innerhalb des beizulegenden Zeitwertes ist die erfolgsneutrale. In diese Kategorie werden alle Schuldinstrumente zugeordnet, deren Zahlungsströme ausschließlich aus Zins und Tilgung bestehen und deren Geschäftsmodell weder eine explizite Halte- noch eine ausdrückliche Veräußerungsabsicht hat und deshalb nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.[87] Der wesentliche Unterschied im Vergleich zur erfolgswirksamen Klassifizierung stellt die erfolgsneutrale Berücksichtigung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis dar (OCI).[88] Im Gegensatz zu den Eigenkapitalinstrumenten müssen die im sonstigen Ergebnis erfassten Wertänderungen der betroffenen finanziellen Vermögenswerte, außer Erfolge der Effektivzinsmethode sowie Gewinne und Verluste aus Wechselkursänderungen, bei der Ausbuchung in die GuV umgegliedert werden (sog. „Recycling“).[89]

Die Form der erfolgsneutralen Klassifizierung zum beizulegenden Zeitwert hat vor allem für zwei Sachverhalte eine große Relevanz: Zum einen für Eigenkapitalinstrumente und zum anderen für finanzielle Verbindlichkeiten mit einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts durch Veränderung des eigenen Ausfallrisikos.[90]

Bei Eigenkapitaltiteln, die nicht zum Handelsbestand gehören, kann bei deren Ansatz das unwiderrufliche Wahlrecht der GuV-neutralen Folgebewertung gezogen werden (IFRS 9.5.7.4).[91] Dieses Wahlrecht kann für jedes Finanzinstrument einzeln ausgeübt werden, was bedeutet wenn bspw. 20 Aktien der A-AG von der B-GmbH gehalten werden, die B-GmbH die Möglichkeit hätte z.B. zehn Aktien, welche zur Erzielung kurzfristiger Gewinne gehalten werden, GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die anderen zehn Aktien, welche nicht zu Handelszwecken gehalten werden, erfolgsneutral zu bewerten.[92] Bei der erfolgsneutralen Bewertung der Eigenkapitalinstrumente ist zu beachten, dass Dividendenerträge, es sei denn sie stellen eine Kapitalrückzahlung dar, nach wie vor nach IAS 18 GuV-wirksam erfasst werden (IFRS 9.5.4.5 und IFRS 9.B5.12),[93] und dass die Wertänderungen niemals in die GuV umgebucht werden dürfen, auch nicht im Zeitpunkt der Ausbuchung des Instruments (kein „Recycling“).[94] Allerdings ist es möglich den Gewinn aus der Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals in eine andere Rücklage zu übertragen (z.B. in eine Gewinnrücklage), jedoch sollte i.S. der Klarheit ein Unternehmen entweder alle oder keine realisierten Ergebnisse in die Gewinnrücklagen transferieren (IFRS 9.B5.7.1).[95]

Bei finanziellen Verbindlichkeiten, bei denen die Änderung des beizulegenden Zeitwerts auf eine Veränderung der Bonität des Schuldners (also die eigene Bonität) zurückgeht, muss die Wertänderung erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst werden (IFRS 9.5.7.7 (a)). Sonstige andere Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind hingegen erfolgswirksam in der GuV zu erfassen (IFRS 9.5.7.7).[96] Die Notwendigkeit dieser Regelung hatte sich vor allem während der Finanzkrise gezeigt, als negative Veränderungen der eigenen Bonität der Unternehmen zu teilweise beachtlichen positiven Ergebniseffekten auf den Jahresüberschuss bzw. –fehlbetrag geführt haben.[97]

[...]


[1] Vgl. Tweedie, David Sir (Zitat 2009).

[2] Vgl. Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 562.

[3] Vgl. Breitkreuz, Robert; Zimmermann, Marc (Überblick 2011), S. 297–298; Kholmy, Khaled; Weiherich, Niko (Würdigung 2012), S. 224; KPMG (Kategorisierung 2014).

[4] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 3.

[5] Vgl. Kpmg (Neuerungen 2012), S. 23; Menk, Michael Torben; Warkentin, Sergej (Risikomanagement 2014), S. 15; Theile, Carsten (Übungsbuch 2014), S. 107; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 247.

[6] Vgl. G20 (Report 2009). S. 6–8; Ruhnke, Klaus; Simons, Dirk (Lehrbuch 2012), S. 487; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 43; Pwc (Classification 2014), S. 1.

[7] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 3; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 43–44; Schmidt, André; Barekzai, Omar; Hüttermann, Kai (Sicherungsbilanzierung 2014), S. 373.

[8] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 364.

[9] Macro Hedge Accounting wurde im Interesse einer zeitnahen Finalisierung von IFRS 9 als Teilprojekt ausgeklammert.

[10] Vgl. Wenk, Marc Oliver; Straßer, Frank (Neuregelung 2010), S. 102; Buschhüter, Michael; Striegel, Andreas (Kommentar 2011), S. 1041; Deloitte (Status quo 2013), S. 1; IASB (Replacement o. J).

[11] Vgl. Iasb (Release 2009), S. 1–2; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 44; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 213.

[12] Vgl. IASB (Liabilites 2010), S. 1; Kholmy, Khaled (Reformen 2011), S. 88; Pwc (Classification 2014), S. 2; Deloitte (IAS o. J).

[13] Vgl. Iasb (Draft 2012); Deloitte (Vorschläge 2012); Deloitte (Bewertung 2012), S. 1; Kpmg (Entwurf 2012); Kpmg (Amendments 2012); Kropp, Matthias (Verbindlichkeiten 2010), S. 540–541; Pwc (November 2012), S. 1, Kpmg (Februar 2013), S. 8.

[14] Vgl. Deloitte (Wertminderungen 2009); Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 44; Deloitte (IASB 2014); Pwc (Classification 2014), S. 2.

[15] Genauere Definition zu Incurred Loss Model siehe Buschhüter, Michael; Striegel, Andreas (Kommentar 2011), S. 1105–1110; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 190–194; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 590–594.

[16] Genauere Definition zu Expected (Credit) Loss Model siehe Kpmg (Übersichten 2014), S. 171; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 256–259; Deloitte (IAS o. J.).

[17] Für nähere Informationen siehe Echterling, Fabian u. a. (Regelungen 2014), S. 5–17; Zeller, Mathias; Ruprecht, Roland (Hedge Accounting 2014), S. 1119–1125.

[18] Vgl. Pwc (Standard 2014). Für einen Zeitstrahl mit allen wichtigen Daten zum IFRS 9 siehe Pwc (Classification 2014), S. 2.

[19] Vgl. Kudert, Stephan; Sorg, Peter (Einführung 2014), S. 170.

[20] Vgl. Lüdenbach, Norbert (Anwendung 2013), S. 151.

[21] Vgl. Zülch, Henning; Hendler, Matthias (Bilanzierung 2008), S. 399; Achleitner, Ann-Kristin; Behr, Giorgo; Schäfer, Dirk (Grundlagen 2009), S. 114; Friedhoff, Martin; Berger, Jens (Instruments 2013), S. 39.

[22] Für eine genauere Definition von finanziellen Verbindlichkeiten siehe Anlage 1.

[23] Vgl. Zülch, Henning; Hendler, Matthias (Bilanzierung 2008), S. 400; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 171.

[24] Vgl. Achleitner, Ann-Kristin; Behr, Giorgo; Schäfer, Dirk (Grundlagen 2009), S. 115; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 564.

[25] Unter diese weit gefasste Definition fallen auch Verträge über den Kauf und Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte. Diese zählen allerdings nur als Finanzinstrument, wenn die originäre Absicht nicht die eigene Bedarfsdeckung (own use exemption) darstellt.

[26] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Zülch, Henning; Hendler, Matthias (Bilanzierung 2008), S. 400; Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 57–58; Albrecht, Marcus u. a. (Vergleich 2013), S. 274.

[27] Für eine Auflistung der vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgeschlossenen Finanzinstrumente siehe Buschhüter, Michael; Striegel, Andreas (Kommentar 2011), S. 1043–1050; Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 8–9; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 566–567.

[28] Vgl. Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 104; Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 65; Althoff, Frank (IAS/IFRS 2012), S. 176–177.

[29] Vgl. hierzu Kapitel 4.

[30] Bei einem marktüblichen Kauf erfolgt die Zuteilung i.d.R. am zweiten Börsentag, im internationalen Handel nach bis zu 14 Tagen.

[31] Vgl. Grünberger, David (IFRS 2014), S. 203; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 568.

[32] Vgl. Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 59; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 203–204; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 221.

[33] Die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts wird in IFRS 13 definiert. Er wird als der Betrag definiert, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. Ausschlaggebend für die genaue Berechnungsmethodik ist die Einordnung innerhalb der Fair Value Hierachie. Für nähere Informationen siehe Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 122–132.

[34] Vgl. Wiese, Roland; Spindler, Michael (Umklassifizierung 2010), S. 342; Kpmg (Neuerungen 2012), S. 27; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 569.

[35] Genauere Informationen zur Folgebewertung und den Bewertungskategorien siehe Kapitel 4.

[36] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 10; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 59.

[37] Vgl. Friedhoff, Martin; Berger, Jens (Instruments 2013), S. 159; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 569.

[38] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 11; Ruhnke, Klaus; Simons, Dirk (Lehrbuch 2012), S. 493.

[39] Vgl. Stauber, Jürgen (Nicht-Banken 2012), S. 155; Wöltje, Jörg (IFRS 2013), S. 79–80.

[40] Vgl. Erchinger, Holger; Melcher, Winfried (Teil eins 2009), S. 2168; Zülch, Henning; Hoffmann, Sebastian; Wünsch, Martin (IFRS 7 2011), S. 110; Albrecht, Marcus u. a. (Vergleich 2013), S. 276; Doege, Dana (Sicherungsbeziehungen 2013), S. 28.

[41] Vgl Breitkreuz, Robert; Zimmermann, Marc (Überblick 2011), S. 298; Friedhoff, Martin; Berger, Jens (Instruments 2013), S. 151–153; Kpmg (Übersichten 2014), S. 102.

[42] Vgl. Torabian, Farhood (Bewertungskonzeption 2010), S. 87–88; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 61; Zimmermann, Jochen; Werner, Jörg Richard; Hitz, Jörg-Markus (Buchführung 2015), S. 208.

[43] Vgl. Wenk, Marc Oliver; Straßer, Frank (Neuregelung 2010), S. 103; Stauber, Jürgen (Nicht-Banken 2012), S. 158; Wöltje, Jörg (IFRS 2013), S. 80.

[44] Vgl. Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 578; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 219.

[45] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 364–365; Althoff, Frank (IAS/IFRS 2012), S. 190; Buchholz, Rainer (Vorschriften 2012), S. 140; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 80.

[46] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 77; Pwc (Klassifizierung 2010); Wiese, Roland; Spindler, Michael (Umklassifizierung 2010), S. 342–343.

[47] Vgl. Gehrer, Judith; Krakuhn, Joachim; Tietz-Weber, Susanne (Praxisfragen 2011), S. 87.

[48] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Erchinger, Holger; Melcher Winfried (Teil zwei 2009), S. 2227; Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 105; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 176; Kpmg (Kategorisierung 2014).

[49] Vgl. Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 66–67; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 249.

[50] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 78; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 80–81.

[51] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Wiese, Roland; Spindler, Michael (Umklassifizierung 2010), S. 343; Deloitte (Bewertung 2012), S. 2.

[52] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 14, Lüdenbach, Norbert (Anwendung 2013), S. 152.

[53] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 80; Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 67; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 176.

[54] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 365; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 81.

[55] Vgl. Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 105; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 81.

[56] Vgl. Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 250. Für eine genauere Beschreibung der Beispiele siehe Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 106.

[57] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 81; Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 14.

[58] Vgl. Wiese, Roland; Spindler, Michael (Umklassifizierung 2010), S. 343; Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 16.

[59] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 365.

[60] Vgl. Grünberger, David (IFRS 2014), S. 178.

[61] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 82; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 180; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 251. IFRS 9 ist allerdings nur auf Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die nicht unter IFRS 10 oder 11 fallen, also weder maßgeblichen Einfluss noch Kontrolle vermitteln, also für stimmrechtloses Eigenkapital und Anteile von weniger als 20 Prozent am stimmberechtigten Eigenkapital.

[62] Vgl. Grünberger, David (IFRS 2014), S. 178; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 253.

[63] Vgl. Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 106; Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 16.

[64] Vgl. Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 69; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 178.

[65] Vgl. Schaber, Mathias; Märkl, Helmut; Kroh, Tanja (Anschaffungskosten 2010), S. 242.

[66] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 82–83;. Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 106.

[67] Vgl. Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 68; Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 16.

[68] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 83–84; Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 106; Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 68; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 82; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 178–179; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 251.

[69] Vgl. Grünberger, David (IFRS 2014), S. 179.

[70] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 366; Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 85; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 179.

[71] Vgl. Gehrer, Judith; Krakuhn, Joachim; Tietz-Weber, Susanne (Praxisfragen 2011), S. 89.

[72] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 24.

[73] Vgl. Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 69; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 179.

[74] Vgl. Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 68; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 178.

[75] Vgl. Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 70; Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 20; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 179.

[76] Vgl. Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 108; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 179–180. Für detailliertere Informationen zu Verbriefungstiteln siehe Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 85–86.

[77] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 366; Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 84–85; Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 69; Pwc (Classification 2014, S. 7–8.

[78] Vgl. Althoff, Frank (IAS/IFRS 2012), S. 190; Ruhnke, Klaus; Simons, Dirk (Lehrbuch 2012), S. 503–504; Lüdenbach, Norbert (Anwendung 2013), S. 151.

[79] Vgl. Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 248; Deloitte (IAS o. J.).

[80] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 368; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 174.

[81] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 98; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 174.

[82] Vgl. Kpmg (Neuerungen 2012), S. 27; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 221; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Praxishandbuch 2015), S. 347.

[83] Vgl. Kapitel 4.2.2.

[84] Vgl. Wenk, Marc Oliver; Straßer, Frank (Neuregelung 2010), S. 105; Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 83.

[85] Vgl. Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 105; Märkl, Helmut; Schaber, Mathias (Kategorisierung 2010), S. 65.

[86] Vgl. Berentzen, Christoph (Vermögenswerte 2010), S. 92; Lüdenbach, Norbert (Anwendung 2013), S. 152.

[87] Vgl. Kpmg (Februar 2013); S. 8; Lüdenbach, Norbert (Anwendung 2013), S. 153; Pwc (Accounting 2014), S. 4.

[88] Vgl. Kpmg (Übersichten 2014), S. 170.

[89] Vgl. Deloitte (Bewertung 2012), S. 3; Lüdenbach, Norbert (Anwendung 2013), S. 153.

[90] Vgl. Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 587.

[91] Vgl. Schmitz, Frank; Huthmann, Andreas (Finanzinstrumente 2012), S. 83; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 587.

[92] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 31; Buchholz, Rainer (Vorschriften 2012), S. 140–141.

[93] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 368; Kuhn, Steffen (Änderungen 2010), S. 110; Wenk, Marc Oliver; Straßer, Frank (Neuregelung 2010), S. 105.

[94] Vgl. Christian, Dieter (Folgeänderungen 2009), S. 368; Althoff, Frank (IAS/IFRS 2012), S. 190.

[95] Vgl. Deloitte (Finanzdienstleister 2011), S. 32; Grünberger, David (IFRS 2014), S. 181.

[96] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Kpmg (Neuerungen 2012), S. 27; Pellens, Bernhard u. a. (Rechnungslegung 2014), S. 587.

[97] Vgl. Kropp, Matthias (Verbindlichkeiten 2010), S. 541.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Die Bewertungskategorien des IFRS 9
Hochschule
Universität des Saarlandes
Veranstaltung
Seminararbeit des Sommersemesters 2015 - Master of Science Bankbetriebslehre Veranstaltung
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
38
Katalognummer
V302751
ISBN (eBook)
9783668010710
ISBN (Buch)
9783668010727
Dateigröße
719 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IFRS 9, Bewertungskategorien, Fair Value
Arbeit zitieren
Pit Sibold (Autor:in), 2015, Die Bewertungskategorien des IFRS 9, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302751

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