Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung


Diplomarbeit, 2001

137 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1 Einführung
1.1 Ausgangspunkt und Ziel der Untersuchung
1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit
1.3 Danksagung

2 Alterseinkommen in Deutschland
2.1 Das „Drei-Säulen-Prinzip“ der Alterssicherung
2.1.1 Gesetzliche Rentenversicherung
2.1.2 Betriebliche Altersversorgung (bAV)
2.1.3 Private Vorsorge
2.2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland
2.2.1 Motive der betrieblichen Altersversorgung
2.2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.2.2.1 Direktzusage (Unmittelbare Versorgungszusage/Pensionszusage)
2.2.2.2 Unterstützungskasse
2.2.2.3 Pensionskasse
2.2.2.4 Direktversicherung
2.2.2.5 VAG-Pensionsfonds
2.2.3 Zusagearten von betrieblichen Altersversorgungsleistungen
2.2.3.1 Leistungszusage (defined benefit)
2.2.3.2 Beitragsorientierte Leistungszusage
2.2.3.4 Beitragszusage (defined contribution)
2.2.4 Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung (deferred compensation)
2.2.5 Aktuelle Situation der bAV in Deutschland
2.3 Ursachen für den Reformbedarf der Altersversorgung
2.4 Risiken der Finanzierung von Versorgungszusagen über Rückstellungen
2.5 Beurteilung betrieblicher Altersversorgungswerke im Hinblick auf die Anforderungen internationaler Rechnungslegungsvorschriften
2.6 Fazit

3 Reform der betrieblichen Altersversorgung
3.1 Das Altersvermögensgesetz (AVmG)
3.2 Das staatliche Förderkonzept des Altersvermögensgesetzes
3.3 Das Prinzip der vor- bzw. nachgelagerten Besteuerung
3.4 Integration der staatlichen Förderung in die betriebliche Altersversorgung
3.5 Auswirkung der Rentenreform auf die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung
3.5.1 Grundlagen
3.5.2 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
3.5.3 Verkürzung der Unverfallbarkeitszeiten
3.5.4 Einführung der Zusageform „Beitragszusage mit Mindestleistung“
3.6 Auswirkung der Rentenreform auf die betriebliche Altersversorgung
3.7 Fazit

4 Pensionsfonds als Instrument der betrieblichen Altersversorgung
4.1 Grundlagen
4.1.1 Begriffsbestimmung
4.1.2 Aktuelle Entwicklung in Deutschland
4.1.3 Das Konzept des Asset Funding
4.1.4 Beispiele für Pensionsfonds im Ausland: USA, Großbritannien, Schweiz, Schweden
4.2 Unternehmensinterne Ausgestaltung
4.2.1 Der Betriebsinterne Pensionsfonds
4.2.1.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen
4.2.1.2 Anlagerichtlinien
4.2.1.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen
4.2.1.4 Insolvenzsicherung
4.2.1.5 Kritik
4.2.2 Das Zeitwertmodell
4.2.2.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen
4.2.2.2 Anlagerichtlinien
4.2.2.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmen- bedingungen
4.2.2.4 Insolvenzsicherung
4.2.2.5 Ausgestaltungsmöglichkeit des Zeitwertmodells zu einer betrieblichen Altersversorgung
4.2.2.6 Kritik
4.3 Unternehmensexterne Ausgestaltung
4.3.1 Das CTA-Modell
4.3.1.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen
4.3.1.2 Anlagerichtlinien
4.3.1.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen
4.3.1.4 Insolvenzsicherung
4.3.1.5 Kritik
4.3.2 VAG-Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg der BAV in Deutschland
4.3.2.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen
4.3.2.2 Anlagerichtlinien
4.3.2.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen
4.3.2.4 Übertragungsmöglichkeiten von bestehenden Vermögenswerten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen
4.3.2.5 Insolvenzsicherung
4.3.2.6 Kritik
4.3.3 Die Pensionsfondsrichtlinie der Europäischen Kommission
4.3.3.1 Inhalt und Ziele der Richtlinie
4.3.3.2 Auswirkungen auf den deutschen bzw. europäischen Pensionsfondsmarkt

5 Anlageinstrumente und Asset Liability Management
5.1 Spezialfonds und Publikumsfonds als Anlageinstrumente für betriebliche Versorgungswerke
5.2 „Prudent person“-Ansatz vs. quantitative Anlagebeschränkungen
5.3 Asset Liability Management (ALM) von Pensionsfonds
5.3.1 Begriffsbestimmung
5.3.2 Bestimmungsfaktoren der Liabilities eines Pensionsfonds
5.3.3 Umsetzung des ALM
5.4 Kritik

6 Der Einfluß von Pensionsfonds auf die internationalen Kapitalmärkte

7 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Erklärung zur Diplomarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO

Abbildungsverzeichnis

Abbildung

1 Beispiel für einen betriebsinternen Pensionsfonds bei einer Leistungszusage

2 Beispiel für die Ausgestaltung eines Zeitwertmodells

3 Der zeitliche Ablauf beim Zeitwertmodell

4 Beispiel für die Finanzierung einer bAV mittels CTA-Modell

5 Beispiel für die Organisation der bAV mittels VAG-Pensionsfonds

6 Struktur eines Pensionskontos unter Risikoaspekten

Tabellenverzeichnis

Tabelle

1 Verbreitung der bAV in Deutschland

2 Anspruchsberechtigte der bAV

3 Kapitaldeckung und Anlagebeschränkungen der fünf Durchführungswege der bAV

3 Interne und externe Durchführungswege der bAV

Anlagenverzeichnis

Anlage

1 Förderung der Altersvorsorge

2 Mindesteigenbeiträge zur Sparleistung

3 Übersicht über die Durchführungswege der bAV

1 Einführung

1.1 Ausgangspunkt und Ziel der Untersuchung

Die Möglichkeit zur Gestaltung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Bundesrepublik Deutschland sind im internationalen Vergleich äußerst vielschichtig und facettenreich. Dennoch haben betriebliche Altersversorgungswerke in der Praxis nicht den Stellenwert eingenommen, der erforderlich wäre, um die Schließung von Versorgungslücken im Alter zu sichern.

Die öffentliche Diskussion über die Zukunftsfähigkeit des bisherigen Rentenver-sicherungssystems hat vielen Arbeitnehmern verdeutlicht, daß eine zusätzliche Alters-sicherung immer notwendiger wird. Gleichzeitig ist die Verbreitung der bAV in den vergangenen Jahren stagniert, obwohl attraktive Sozialleistungen bei der Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern eine immer wichtigere Rolle spielen.

Um die Versorgungslücken aus der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest zum Teil schließen zu können, hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des letzten Teils der Rentenreform am 11.05.2001 neue Rahmenbedingungen für die betriebliche Alters-versorgung geschaffen, die die bisherigen Möglichkeiten der bAV noch einmal deutlich erweitern. Hierzu zählen auch neue Vorschriften zur Gestaltung von Pensionsfonds. Darüber hinaus wurden in der Praxis neue Modelle entwickelt, die die Attraktivität von betrieblichen Versorgungswerken sowohl für die Unternehmen als auch für die Arbeit-nehmer deutlich verbessern.

Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über die praktischen Einsatz-möglichkeiten von Pensionsfonds zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu geben. Berücksichtigt werden dabei die Rahmenbedingungen der neuesten gesetzlichen Regelungen sowie der Stand der Entwick-lung in der Praxis. Schwerpunktmäßig wird auf die Erfordernisse und Ansprüche von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften eingegangen.

Um den aktuellen Bezug der Arbeit zu gewährleisten, wird der Gesetzesstand zum 01.01.2002 zu Grunde gelegt, soweit er zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist.

1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit ist in sieben Teile gegliedert. Im folgenden zweiten Teil werden nach einer kurzen Darstellung des Aufbaus des Alterssicherungssystems der Bundes-republik Deutschland die Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung beschrieben, die zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge hilfreich bzw. erforderlich sind. Im ein-zelnen werden die klassischen Durchführungswege der bAV dargestellt, die Zusagearten für Versorgungsleistungen, sowie der status quo und die Ursachen für den Reformbedarf des Alterssicherungssystems allgemein und der betrieblichen Altersversorgung im Besonderen.

In Teil drei erfolgt die Darstellung der wichtigsten Neuerungen für betriebliche Ver-sorgungswerke, die sich im Zuge der Rentenreform des Jahres 2001 ergeben haben.

Im Abschnitt vier werden zunächst der Begriff des Pensionsfonds und das Konzept des sogenannten „Asset Fundings“ näher beschrieben. Danach werden die Grundzüge der Ausgestaltung betrieblicher Versorgungswerke in vier Staaten mit besonders traditions-reichen bzw. innovativen Pensionsfondssystemen vorgestellt.

Als Schwerpunkt im vierten Teil folgt die ausführliche Darstellung der unternehmens-internen und unternehmensexternen Ausgestaltung von innovativen betrieblichen Versorgungswerken vor dem Hintergrund der aktuellen bzw. zukünftigen Gesetzeslage. Im einzelnen sind dies der betriebsinterne Pensionsfonds, das Zeitwertmodell, das CTA-Modell und der VAG-Pensionsfonds. Dabei wird vor allem auf die gesetzlichen Grund-lagen, die Anlagerichtlinien sowie die Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen eingegangen. Abschließend erfolgt eine kritische Bewertung der einzelnen Ausgestaltungswege. Ergänzt wird die Darstellung durch Beispiele aus der Praxis.

Im fünften Abschnitt werden Spezialfonds und Publikumsfonds als Anlageinstrumente für betriebliche Versorgungswerke vorgestellt und grundlegende Faktoren für das Manage-ment des Vermögens (Assets) und der Verbindlichkeiten (Liabilities) von Pensionsfonds beschrieben.

Abschließend folgt eine kurze Darstellung der Bedeutung von Pensionsfonds für die internationalen Kapitalmärkte.

1.3 Danksagung

Ganz herzlich bedanken möchte ich mich bei all jenen, die mich bei der Entstehung dieser

Arbeit unterstützt haben. Mein besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern der NORDCON-Gruppe in Hannover für die freundliche Aufnahme während meiner Zeit als Praktikant und die geduldige und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Namentlich erwähnt sei hier Herr Dipl.-Kfm. Thorsten Staedter, der mit seinem fundierten Fachwissen und konstruktiver Kritik wertvolle Hilfe bei der Erstellung dieser Arbeit geleistet hat.

2 Alterseinkommen in Deutschland

2.1 Das „Drei-Säulen-Prinzip“ der Alterssicherung

Die finanzielle Versorgung im Alter basiert auf drei Säulen: der gesetzlichen Renten-versicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge.

Im folgenden Abschnitt werden diese drei Säulen kurz beschrieben.

2.1.1. Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) ist nach ihrem finanziellem Umfang und der Zahl der Versicherten das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland. Das Alters-einkommen eines durchschnittlichen Zwei-Personen-Rentnerhaushalts in Deutschland besteht zu ca. 85 % aus Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zu 10 % aus der privaten Vorsorge und zu nur 5 % aus der betrieblichen Altersversorgung.[1] Die Ver-waltung und Abwicklung der gRV erfolgen über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Landesversicherungsanstalten. Die gRV geht auf die Reichsver-sicherungsordnung von 1911 zurück bzw. auf das Rentengesetz von 1957[2]. Heute sind

die maßgeblichen Vorschriften im VI. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt.

Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind und bestimmte andere Berufsgruppen.[3] Für diese Personengruppen hat die Versicherung Zwangscharakter, d.h. sie kann nicht gekündigt und durch eine private Ab-sicherung ersetzt werden.

Die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist in erster Linie die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Versicherten im Alter[4], aber auch die Zahlung von:

- Leistungen zur Rehabilitation[5],
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[6],
- sowie die Zahlung von Renten an die Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten (Witwen bzw. Witwer- und Waisenrenten)[7].

Die Höhe der Beiträge richtet sich bei Arbeitnehmern nach dem Arbeitsentgelt. Be-rechnungsgrundlage für den seit dem 01.01.2001 geltenden Beitragssatz von 19,1 % ist der Bruttoverdienst. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeit-nehmer getragen.[8] Einkommensanteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte von 55.379,- Euro (West)[9] und 44.789,- Euro (Ost)[10] liegen, sind nicht versicherungspflichtig.[11]

Die Finanzierung der Renten erfolgt über das sogenannte Umlageverfahren. Hierbei werden innerhalb eines Kalenderjahres die Ausgaben (d.h. die Rentenzahlungen) durch die Einnahmen (die Beiträge) sowie die Zuschüsse des Bundes gedeckt.[12] Grundlage dieses Systems ist ein fiktiver „Generationenvertrag“, nach dem die heutigen Beitrags-zahler die Renten der vorhergehenden Generation sichern, in der Erwartung, daß die ihr folgende Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt.[13]

Die Höhe der individuellen Rentenleistung bemißt sich im wesentlichen nach dem proportionalem Anteil des einzelnen Arbeitnehmers an den Einnahmen der Renten-versicherung bzw. der Summe der gezahlten Beiträge („Äquivalenzprinzip“).[14] Die Auszahlung erfolgt laut Gesetz i.d.R. ab dem 65. Lebensjahr des Versicherten.[15]

2.1.2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Die betriebliche Altersversorgung umfaßt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden.[16]

Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Andere relevante Rechtsnormen finden sich im HGB (Bilanzierung), Bilanzrichtliniengesetz (Bewertung) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz. Im übrigen gelten die Grundsätze und Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts und des bürger-lichen Rechts.

Das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung stellte bislang eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des BetrAVG am 01.01.2002 erhält der Arbeitnehmer allerdings einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Alters-versorgung mittels Entgeltumwandlung[17] (siehe hierzu auch Gliederungspunkt 2.2.4).

Für die betriebliche Altersversorgung bestehen verschiedene Durchführungswege. Im einzelnen sind dies die:

- Unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage,
- Pensionskasse,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung und
- ab dem 01.01.2002 Pensionsfonds.

Da die neuen Pensionsfonds in grundlegenden Bereichen im Gesetz über die Beauf-sichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) kodifiziert sind[18], werden sie im Folgenden - entsprechend der Terminologie des BVI u.a. - als VAG-Pensionsfonds bezeichnet.[19]

Eine nähere Beschreibung der einzelnen Durchführungswege erfolgt unter Punkt 2.2. Neben den fünf Durchführungswegen werden außerdem verschiedene Zusagearten unterschieden. (Siehe Punkt 2.2.3).

2.1.3. Private Vorsorge

Die dritte Säule umfaßt die private Vermögensbildung mit dem Ziel der finanziellen Absicherung im Alter. Hierfür kommen grundsätzlich alle Sparformen in Betracht sowie eine Vielzahl von Versicherungsprodukten: Spareinlagen und verzinsliche Wertpapiere, Investmentfonds, Aktien, private Renten- und Lebensversicherungen sowie eigen- und fremdgenutzte Immobilien.

Besonders beliebt sind Lebensversicherungen, Bausparverträge, private Rentenver-sicherungen, Immobilienbesitz, Fondssparpläne und nach wie vor auch das klassische Sparbuch.[20] Der Staat gewährt für bestimmte Sparformen Steuervorteile (z.B. bei der Kapitallebensversicherung[21]) oder leistet direkte Zulagen (z.B. Arbeitnehmersparzulage bei Vermögenswirksamen Leistungen[22]). Bei vielen Sparformen ist allerdings erst ex post erkennbar, welche Maßnahmen zur Altersvorsorge gedient haben.

Ein relativ neues Produkt sind die sogenannten AS-Fonds (Altersvorsorgesonder-vermögen), bei denen es sich um speziell zur Altersvorsorge konzipierte Publikumsfonds handelt.[23] Ebenfalls zur privaten Altersvorsorge gehören Mitarbeiterfonds, die von großen Unternehmen für ihre Betriebsangehörigen aufgelegt werden. Es handelt sich hierbei um Publikumsfonds, deren Anteile von den Mitarbeitern zu besonders günstigen Konditionen gekauft werden können. Beispiele hierfür sind der LEA-Fonds der Schering AG[24] und der Löwen-Fonds der Henkel KGaA[25].

2.2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland

2.2.1 Motive der betrieblichen Altersversorgung

Hauptaufgabe der bAV in Deutschland ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Arbeit-nehmer im Alter.

Ursprünglich wurden betriebliche Altersversorgungswerke aus Gründen der Fürsorge-pflicht des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft eingerichtet. Diese Zielsetzung veränderte sich im Laufe der Jahre dahingehend, daß zunehmend auch finanzpolitische bzw. steuerliche Überlegungen in den Vordergrund traten. Heute ist die bAV vor allem auch ein attraktives personalpolitisches Instrument, um Arbeitskräfte anzuwerben und dauerhaft an das Unternehmen zu binden. Die gilt in erster Linie für qualifizierte Fach- und Führungskräfte.[26] Aus Arbeitgebersicht stellt die bAV heute einen wichtigen Be-standteil der Gesamtvergütung dar, der vielfältigen Anforderungen entsprechen muß.[27]

Der Durchführungsweg der Direktzusage hat neben der personalpolitischen Bedeutung auch eine Finanzierungsfunktion für die Unternehmen, da das in die Pensionsrück-stellungen eingestellte Kapital zur Innenfinanzierung zur Verfügung steht.[28] Vor allem kapitalintensive Branchen können so Fremdkapital substituieren.[29] Innovative Aus-gestaltungswege betrieblicher Versorgungswerke wie das Zeitwertmodell können außerdem für eine erhebliche Flexibilisierung der Arbeitszeit und Kostensenkungen genutzt werden.[30]

Ein weiterer Grund, der für die betriebliche Altersversorgung spricht, besteht in der Möglichkeit sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen.[31] Damit können z.B. Gehaltserhöhungen, die direkt in die bAV fließen, kostengünstiger durchgeführt werden, als dies bei einer reinen Brutto-lohnerhöhung der Fall wäre. Dazu kommt für den Arbeitnehmer, neben der Ersparnis bei der Sozialversicherung, auch eine Lohnsteuerentlastung.

Dementsprechend sollte die bAV sowohl in die Personal- als auch in die Finanzstrategie des Unternehmens eingebunden sein und als Teil einer effizienten Gesamtvergütungs-politik gesehen werden.[32]

2.2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Im Folgenden wird eine kurze Übersicht über die grundlegenden Merkmale und Unterschiede der fünf Durchführungswege der bAV gegeben. Jeder dieser Durch-führungswege hat seine spezifischen steuerlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle gleichermaßen. Eine detailliertere Aufstellung der steuer- und sozialversicherungs-rechtlichen Regelungen, wie sie ab dem 01.01.2002 gelten, ist in Anhang A1 und A2 dargestellt.

2.2.2.1 Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage / Pensionszusage)

Bei der Direktzusage handelt es sich um eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung einer Versorgungsleistung. I.d.R. ist dies eine lebenslange Rente, ggfs. auch eine Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenen-versorgung.[33] Das Recht auf eine entsprechende zukünftige Leistung wird als Anwart-schaft bezeichnet. Die Finanzierung erfolgt über Rückstellungen in der Bilanz, die einen Aufwand darstellen. Dieser Aufwand mindert die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer und bewirkt bis zur Auflösung der Rückstellung (bei Zahlung der Leistungen an die Versorgungsberechtigten) einen Steuerstundungseffekt.

Für nach dem 31.12.1986 erteilte Zusagen besteht bei der Bilanzierung Passivierungs-pflicht. Für ältere Zusagen besteht ein Passivierungswahlrecht.[34] In der Handelsbilanz sind die Pensionsansprüche mit dem Barwert anzusetzen.[35] Bei der Berechnung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.[36] Pensionsrückstellungen werden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie auch in der Handelsbilanz des Unternehmens ausgewiesen sind.

Die vom Unternehmen abgegebenen Pensionszusagen sind über den Pensionssicherungs-verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abzusichern. Der PSV übernimmt im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmes die Zahlung der Versorgungsleistungen.[37]

2.2.2.2 Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die i.d.R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist und nicht der Ver-sicherungsaufsicht unterliegt.[38] Sie gewährt den Arbeitnehmern von einem oder mehreren Trägerunternehmen Versorgungsleistungen, auf die von Seiten des Arbeitnehmers – zumindest formal – kein Rechtsanspruch besteht.[39] Der Vorteil für das Unternehmen besteht hier u.a. darin, daß das Versicherungsrisiko - anders als bei der internen Finanzierung der Direktzusage - auf einen externen Träger ausgelagert wird. Finan-zierungsgrundlage sind die Zuwendungen der oder des Unternehmen(s) bzw. die Erträge aus der Anlage des Vermögens.[40] Die Bilanz des Arbeitgeberunternehmens wird bei diesem Durchführungsweg nicht berührt, da das Versorgungskapital der Unterstützungs-kasse zugeordnet wird. Ein zentraler Nachteil der Finanzierung der bAV über eine Unterstützungskasse besteht darin, daß die Zuwendungen für das Unternehmen nur begrenzt steuerlich abzugsfähig sind.[41]

Aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen werden Unterstützungskassen heute fast ausschließlich in der Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse betrieben. Dies ist eine Versorgungseinrichtung, „die sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungsempfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht gestellt werden, durch Abschluß einer Versicherung verschafft“.[42] Der vom Arbeitgeber bereitgestellt Versorgungsaufwand ist nicht sozialversicherungspflichtig und auf der Arbeitnehmerseite sind erst die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse lohnsteuerpflichtig.[43]

Eine Sonderform dieses Durchführungsweges ist die arbeitnehmerfinanzierte Unter-stützungskasse. Hierbei werden Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber an die Unterstützungskasse gezahlt. Diese verwendet die Beiträge dann zur Rückversicherung der Arbeitnehmer.[44] Grundlage ist eine Vereinbarung über Ge-haltsumwandlung („deferred compensation“, siehe hierzu 2.2.4).

2.2.2.3 Pensionskasse

Pensionskassen sind ebenfalls rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, deren Träger einzelne oder mehrere Unternehmen sein können. Im Gegensatz zur Unter-stützungskasse wird von der Pensionskasse ein Rechtsanspruch auf Leistung gewährt. Die Beiträge können vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen aufgebracht werden. Außerdem sind die Zahlungen des Arbeitgebers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig.[45] Die Beiträge des Arbeitnehmers erfolgen aus bereits versteuertem Einkommen, können aber bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit einem Steuersatz von 20 % versteuert werden. Darüber hinaus gehende Beträge werden mit dem individuellen Steuersatz belastet.[46]

Pensionskassen sind in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Die Kapitalanlage unterliegt damit den strengen Auflagen des Gesetzes über die Aufsicht der Versicherungsunternehmen (VAG)[47]. Die Pensionskasse gleicht damit in ihrer Funktionsweise eher einer Versicherungs- als einer Investment-gesellschaft. Sie ist deshalb nicht mit den in den USA und Großbritannien verbreiteten Pensionsfonds zu vergleichen.

2.2.2.4 Direktversicherung

Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Die vertragsrechtliche Eigenschaft des Versicherungsnehmers liegt beim Arbeitgeber, Versicherte dagegen sind die Arbeit-nehmer, denen variierbare Bezugsrechte zustehen. Beitragsaufwendungen des Arbeit-gebers sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig.[48]

Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht vor allem darin, daß die Beiträge, wie auch bei der Pensionskasse, bis zu 1.752 Euro pauschal mit einem Steuersatz von nur 20 % versteuert werden müssen. Abschlüsse von Direktversicherungen unter Verwendung von Gehaltsteilen eröffnen so insbesondere Führungskräften mit einem hohem persönlichen Steuersatz attraktive Möglichkeiten einer steuerbegünstigten Altersvorsorge.

Die Direktversicherung kann im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auch ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden. Der Arbeitnehmer verzichtet in diesem Fall auf einen bestimmten Teil seines Gehalts, der in den Beitrag zur Versicherung umgewandelt und vom Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen überwiesen wird.[49] Da die Versicherung auf den Inhaber ausgestellt ist, kann sie beim Wechsel des Arbeitgebers „mitgenommen“ werden.

Direktversicherungsbeiträge aus Gratifikationen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind außerdem nicht sozialversicherungspflichtig.[50]

Ab dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Alters-versorgung mittels Entgeltumwandlung. Ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung der bAV über eine Pensionskasse oder einen VAG-Pensionsfonds bereit, so kann der Arbeitnehmer den Abschluß einer Direktversicherung verlangen.[51]

2.2.2.5 VAG-Pensionsfonds

Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes wurde der VAG-Pensionsfonds als zusätzlicher Durchführungsweg der bAV vorgesehen. Es handelt sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung, deren Ausgestaltung im VII. Abschnitt des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) geregelt ist. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.

Obgleich der VAG-Pensionsfonds wie auch die Pensionskasse und die Direktversicherung dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegt, gelten für diesen neuen Durchführungsweg der bAV weitaus weniger restriktive Vorschriften zur Kapitalanlage, als dies sonst für Versicherungsgesellschaften üblicherweise der Fall ist. Die Einzelheiten sind Gegenstand einer gesonderten Rechtsverordnung (Pensionsfonds-KapitalanlagenVO).[52]

Eine genauere Beschreibung des VAG-Pensionsfonds erfolgt in Abschnitt 4.3.2.

2.2.3 Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung

2.2.3.1 Leistungszusage (defined benefit)

Im Rahmen einer Leistungszusage durch den Arbeitgeber wird einem Arbeitnehmer eine bestimmte Versorgungsleistung im Alter zugesichert. Dies kann z.B. eine feste monatliche Rentenleistung in Höhe von 10 % des letzten Gehalts sein, sowie eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitnehmer hat im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.[53] Die Leistungszusage muß außerdem durch den Arbeitgeber insolvenzgesichert werden.[54]

2.2.3.2 Beitragsorientierte Leistungszusage

Eine betriebliche Altersversorgung liegt seit der Novellierung des BetrAVG im Jahr 1999 auch dann vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine An-wartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Diese Zusageform wird als beitragsorientierte Leistungszusage bezeichnet[55] und findet vor allem bei der Entgeltumwandlung Anwendung.[56]

Das Leistungsniveau ergibt sich in direkter Abhängigkeit von den gezahlten Beiträgen. Die Finanzierungsbeiträge werden dabei nach einem in der Versorgungszusage ent-haltenen versicherungsmathematischen Modus in eine Versorgungsleistung umgerechnet.

2.2.3.4 Beitragszusage (defined contribution)

Bei der reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, während der Anwartschaftsphase bestimmte Beiträge an ein Versorgungswerk zu zahlen.[57] Der Arbeitgeber trägt also keine Haftungspflicht für die Versorgungsleistungen. Eine Absicherung biometrischer Risiken findet nicht statt. Reine Beitragszusagen sind in Deutschland auch nach der Einführung des AVmG nicht zulässig (bzw. stellen keine betriebliche Altersversorgung dar).

2.2.4 Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung

(deferred compensation)

Unter dem Begriff Entgeltumwandlung[58] wird eine Variante der betrieblichen Alters-versorgung verstanden, bei der zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.[59] Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß zukünftige, noch nicht erdiente Ge-haltsteile, nicht ausgezahlt, sondern zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet werden.[60] Umwandlungsfähig ist grundsätzlich jede Art von Vergütung: laufende Bezüge, Sonderzahlungen, Boni etc.

Diese Form der betrieblichen Altersversorgung wird in allen Durchführungswegen praktiziert und hat in den letzten Jahren einen starken Aufschwung genommen.[61] Die Möglichkeit, auf Teile des Barlohns zu verzichten und hierfür eine wertgleiche bAV vom Arbeitgeber zugesagt zu bekommen, besteht bereits seit mehreren Jahrzehnten, wurde allerdings erst 1999 ausdrücklich im BetrAVG gesetzlich verankert.[62] Steuerrechtlich wurde die Möglichkeit der Entgeltumwandlung durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen abgesichert.[63]

Der Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls endet.[64] Der Anspruch wird damit in jedem Fall unverfallbar. Eine Mindestdauer bei der Betriebszugehörigkeit ist nicht vorgeschrieben.

Der besondere Vorteil der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer besteht darin, daß die (umgewandelten) Beiträge lohnsteuerfrei eingezahlt werden und erst die Leistungen steuerwirksam als Zufluß gelten (nachgelagerte Besteuerung).[65] Die Steuerpflicht entsteht also erst bei der Auszahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber.

Die Entgeltumwandlung wird von den Steuerbehörden allerdings nur anerkannt, wenn die Herabsetzung des zukünftigen Arbeitslohns zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG erfolgt. Dementsprechend muß mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) versicherungsmäßig abgedeckt werden. Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen dürfen also erst mit dem Eintritt eines dieser Risiken fällig werden. Dies ist beim altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, dem Tod oder der Invalidität des Arbeitnehmers der Fall. Als zeitliche Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt im Regelfall die Vollendung des 60. Lebensjahres.[66]

Analog zu den steuerrechtlichen Regelungen erfolgt auch die sozialversicherungs-rechtliche Behandlung. Die umgewandelten Beträge unterliegen also nicht der Sozialversicherung – weder beim Arbeitnehmer, noch beim Arbeitgeber. Durch den Wegfall der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein geringeres Anspruchsniveau aus dieser Versicherung erreicht.[67] Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der gRV im Vergleich zur Rendite einer betrieblichen Altersversorgung, kann dieser Ausfall allerdings vernachlässigt werden.

2.2.5 Aktuelle Situation der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland

Die Datenlage zur betrieblichen Altersversorgung ist unvollständig, regelmäßige und umfassende Erhebungen fehlen.[68] Zu den wenigen verfügbaren Studien in diesem Bereich gehören die Untersuchungen des ifo Institutes für Wirtschaftsforschung e.V. Das ifo Institut hat 1999 die achte Erhebung zur Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt.[69] Der Dienstleistungssektor blieb hier zwar unberücksichtigt, trotzdem liefert die Umfrage einen recht umfassenden Eindruck von der Verbreitung der bAV im verarbeitenden Gewerbe und im Handel.[70]

Die wichtigsten Daten zur Anzahl der Betriebe, die eine bAV anbieten und zur Quote der Anspruchsberechtigten sind in den folgenden zwei Tabellen zusammengefaßt:

Anzahl der Betriebe, die 1999 (bzw.1996) über eine bAV verfügten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Verbreitung der bAV in Deutschland

[71]

Quote der Anspruchsberechtigten in den Betrieben im Jahr 1999 (1996):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Anspruchsberechtigte der bAV

[72]

Die Verbreitung der einzelnen Durchführungswege hängt stark von der Unternehmens-größe ab. Bei Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten dominieren die Direkt-versicherung und die Pensionskasse. Die Verbreitung der Unterstützungskasse und Direktzusage steigt mit der Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen. Die Direktzusage ist vor allem in Unternehmen ab 500 Mitarbeitern verbreitet, während sie in kleinen Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten praktisch bedeutungslos ist.[73]

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Verbreitung der bAV in Westdeutschland insgesamt stagniert bzw. sogar leicht rückläufig ist und in Ostdeutschland immer noch relativ gering ist.[74]

Die Höhe der Deckungsmittel der bAV im Jahr 2001 in den einzelnen Durchführungs-wegen ist in der folgenden Tabelle dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[75][76][77]

Tabelle 3: Kapitaldeckung und Anlagebeschränkungen der fünf Durchführungswege der bAV (Stand: 2000)

Die Verbreitung der bAV innerhalb der Betriebe weist z.T. erhebliche Unterschiede auf. So sind im Handel mehr als 75% der leitenden Angestellten anspruchsberechtigt, aber nur 20% der Arbeiter. Dementsprechend dienen Betriebsrenten bislang weniger dazu, unter-durchschnittliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen, als vielmehr höhere Rentenansprüche weiter aufzustocken. Der Grund hierfür dürfte das Bestreben der Arbeitgeber sein, vor allem höher qualifizierte Mitarbeiter an das Unter-nehmen zu binden.[78] Der Mangel an qualifizierten Nachwuchskräften, der schon heute in einigen Branchen besteht, wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung in Zu-kunft noch weiter vergrößern[79], die Bedeutung attraktiver Sozialleistungen als Instrument zur Rekrutierung und Bindung vor allem von Fach- und Führungskräften wird daher voraussichtlich weiter zunehmen.

Dem gegenüber steht allerdings der enorme Kostendruck, unter dem die Unternehmen stehen. Der immer schärfer werdende Wettbewerb, sowie die in den vergangenen Jahren stetig steigende Beitragslast bei den Lohnnebenkosten, haben dazu geführt, daß kaum noch Spielraum für teure Sozialleistungen besteht.[80]

2.3 Ursachen für den Reformbedarf der Altersversorgung

Die Diskussion um die Zukunft der Altersversorgung in Deutschland und anderen Industrienationen hat ihren Ursprung in der demographischen Entwicklung und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung. Im folgenden Abschnitt werden die Grundzüge des demographischen Wandels bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts be-schrieben, die Folgen auf das nach dem Umlageverfahren organisierte Alterssicherungs-systems, sowie die angestrebten Lösungen.

Entscheidend für die Bevölkerungsentwicklung sind drei Komponenten: die Zahl der Geburten, die Zahl der Sterbefälle und die Zu- bzw. Abwanderungen.

In Deutschland werden seit dem Ende des „Babybooms“ Mitte der 60er Jahre weniger Kinder geboren, als zur langfristigen Erhaltung der Bevölkerungszahl notwendig wäre. Um die gegenwärtige Elterngeneration durch gleich viele Kinder zu ersetzen, müßten im Durchschnitt 1.000 Frauen etwa 2.100 Kinder zur Welt bringen. Diese Zahl entspricht in etwa der Kinderzahl in den 50er Jahren und liegt leicht unter der Geburtenrate des „Babybooms“ Mitte der 60er Jahre. In den 80er Jahren lag die jährlich Geburtenrate in Westdeutschland z.T. bei weniger als 1.300 Kindern, stieg dann in den 90er Jahren leicht an und betrug 1998 gut 1.400.[81]

Während sich die Geburtenzahlen auf einem relativ niedrigen Niveau stabilisieren, nimmt die Lebenserwartung seit Jahrzehnten zu. Zum einen liegt dies am Rückgang der Säuglings- und Kindersterblichkeit, vor allem aber auch am deutlichen Anstieg der zu erwartenden weiteren Lebenszeit.[82] Ein 60jähriger Mann kann heute im Durchschnitt damit rechnen, daß er noch 19 Jahre lebt, eine 60jährige Frau hat sogar eine weitere durchschnittliche Lebenserwartung von 23 Jahren. Vor hundert Jahren betrug die ent-sprechende weitere Lebenserwartung dagegen nur sechs bzw. 14 Jahre. Ursache für die längere Lebenszeit sind sowohl verbesserte Lebensumstände als auch der enorme medi-zinische Fortschritt in diesem Jahrhundert.[83]

Die Zahl der Zu- und Fortzüge von Ausländern unterlag in der Vergangenheit großen Schwankungen. Die Ursachen für die Wanderungsbewegungen sind vielfältig, dement-sprechend schwierig ist eine Prognose für die Zukunft, zumal die zur Zeit noch unklare zukünftige Gesetzeslage hier einen erheblichen Einfluß haben dürfte.[84]

Die gegenwärtige Altersstruktur der Bevölkerung wird sich als Folge der oben darge-stellten Einflußfaktoren erheblich verändern. Für die Finanzierung des nach dem Um-lageverfahren organisierten Alterssicherungssystems ist die Anzahl der erwerbstätigen (versicherungspflichtigen) Bevölkerungsteile im Verhältnis zur Zahl der Leistungs-empfänger im Rentenalter ausschlaggebend. Diese Relation wird als Alten- oder Rentnerquotient bezeichnet. Im Jahr 1998 lag der Altenquotient bei 40, d.h. 100 Menschen im Erwerbsalter standen 40 Personen im Rentenalter gegenüber.

Nur wenige Jahre zuvor betrug der Quotient 36. Der Grund für die Veränderung liegt darin, daß die starken Geburtsjahrgänge aus den 30er Jahren in das Rentenalter aufgerückt sind, während gleichzeitig die nur relativ schwach besetzten Jahrgänge ab 1975 ins Erwerbsalter wechseln. Nach den Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes, bei der eine jährliche Zuwanderung von 100.000 Menschen mit eingerechnet ist, wird sich der Altersquotient bis zum Jahr 2050 auf 80 verdoppeln und auf diesem Niveau sta-gnieren.[85] Das heißt, daß zu diesem Zeitpunkt 80 Rentnern nur noch 100 Erwerbstätige gegenüberstehen. Im Jahr 2040 werden als konservativ beschriebenen Prognosen zufolge 40 % der Bevölkerung älter als 60 Jahre alt sein, 10 % älter als 80.[86] Die Finanzierung von Renten auf dem heutigen Niveau allein über das Umlageverfahren wird damit praktisch unmöglich. Des Weiteren wird die Gesamtzahl der Bevölkerung kontinuierlich abnehmen, da die Sterbefälle die Geburtenzahl überwiegen. Bis zum Jahr 2050 wird eine Schrumpfung der Gesamtbevölkerungszahl in Deutschland von heute 82 Millionen auf ca. 65 bis 70 Millionen prognostiziert.[87] Dieser Rückgang entspricht im Volumen der Be-völkerungszahl Nordrhein Westfalens bzw. Bayerns.[88]

Der Zeitpunkt, ab dem der starke Anstieg der Rentnerzahl einsetzen wird, kann heute schon recht genau vorhergesagt werden: die ersten Jahrgänge des „Baby-Booms“ werden ab 2015 in Rente gehen.[89]

Durch Arbeitslosigkeit, die steigende Zahl von Sozialhilfeempfängern, längere Ausbil-dungszeiten, und dem Eintritt von geburtenschwachen Jahrgängen ins Erwerbsleben ist das Einnahmevolumen der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Verschärft wurde diese Krise durch die Übernahme von versicherungs-fremden Leistungen.[90] Gleichzeitig steigen aber die Ausgaben durch die immer größer werdende Zahl von Rentnern. Seit Mitte der 70er Jahre erhöhte sich die durchschnittliche Bezugsdauer von Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten von 11,6 auf 16 Jahre.[91]

In Folge dieser Entwicklung wurde eine Vielzahl von Eingriffen in das Alterssicherungs-system vorgenommen. Bereits 1977 wurde die Anrechnung von Ausbildungszeiten eingeschränkt, seitdem sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer wieder gekürzt worden.[92] Gleichzeitig erfolgte eine Vielzahl von Beitragserhöhungen, um die Einnahmen und Ausgaben der Versicherung zur Deckung zu bringen. Betrug der Beitragssatz 1957 noch 14,0 %, stieg er 1982 auf 18,0 %[93] und beträgt heute 19,1 % des Bruttolohns.

Die Beitragsbemessungsgrenze wurde ebenfalls immer wieder drastisch angehoben. Lag die Obergrenze im Jahr 1957 noch bei 750,- DM / Monat, mußten 1985 z.B. schon 5.400,- verbeitragt werden.[94] Im Jahr 2001 lag die Beitragsbemessungsgrenze in Westdeutschland bei 8.700,- DM / Monat.

Darüber hinaus erhöhte sich der Bundeszuschuß zur Rentenversicherung von 3,4 Milliarden DM (1957) auf 65,2 Milliarden DM im Jahr 2000.[95] Sowohl die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 15 % auf 16 % im Jahr 1998 als auch die Einführung der Ökosteuer 1999 dienten allein dazu, ein weiteres Ansteigen der Beitragssätze zu verhindern bzw. den Beitragssatz von zuvor 20,3 % auf 19,1 % zu senken.

Der Spielraum für weitere Anhebungen der Sozialversicherungsbeiträge ist ausgeschöpft. Vor allem im Hinblick auf die hohen Lohnnebenkosten in Deutschland und die Stand-ortdebatte strebt die Bundesregierung dementsprechend an, die Lohnnebenkosten zu senken[96] bzw. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % steigen zu lassen – zumindest unter der Prämisse, daß die gegenwärtig ange-nommenen Eckwerte als Berechnungsgrundlage wie prognostiziert eintreffen.[97] Ohne diese Begrenzungsmaßnahmen würde der Beitragssatz nach offiziellen Prognosen bis zum Jahr 2030 auf 26 % steigen.[98] Inwieweit diese Beitragssenkunken in Zukunft tatsächlich realisiert werden können, bleibt allerdings abzuwarten.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber auch die betriebliche Altersver-sorgung vom demographischen Wandel betroffen, da die Renten aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung über einen längeren Zeitraum gezahlt werden müssen.

2.4 Risiken der Finanzierung von Versorgungszusagen über Rückstellungen

Die Bedeutung von Pensionsrückstellungen als Finanzierungsmittel für deutsche Unter-nehmen ist beachtlich. Der zentrale Vorteil dieser Finanzierungsform besteht darin, daß das Unternehmen in der Anwartschaftsphase einen Aufwand berechnen kann, dem zu-nächst keine Auszahlung gegenübersteht. Ein Abfluß von Zahlungsmitteln erfolgt – abgesehen von den Beiträgen zum Pensions-Sicherungsverein und den anfallenden Verwaltungskosten – erst in der Rentenphase. Die über den Umsatzprozeß verdienten Mittel stehen zeitlich befristet zu Investitionszwecken oder zur Tilgung von Fremdkapital zur Verfügung.[99] Die Einstellung von Pensionsrückstellungen in die Bilanz führen zu einem erheblichen Finanzierungspotential. Dies ist für das Unternehmen auch unter dem Aspekt interessant, als damit keine Publizitätspflichten oder Kreditprüfungen verbunden sind.[100]

Diesen Vorteilen stehen aber auch erhebliche Nachteile gegenüber. Versorgungszusagen bzw. -leistungen stellen für viele Betriebe eine erhebliche Kostenbelastung dar. Die Höhe der Pensionsrückstellungen bei der Volkswagen AG z.B. betrug im Jahr 2000 fast 9 Milliarden Euro.[101] Mit einem Anteil von 10,6 % gehört die betriebliche Altersversorgung bei VW zu den größten Personalkostenblöcken des Unternehmens.[102] Diese Kosten sind nur so lange unproblematisch für die Liquidität des Unternehmens, als die Zuführungen zu den Rückstellungen größer sind, als die Auszahlungen. Der Finanzierungsbeitrag der Rückstellungen nimmt analog dazu in dem Maße ab (oder wird sogar negativ), wie der Reifegrad des betrieblichen Versorgungswerkes zunimmt,[103] d.h. in dem Maße, in dem die Zahl der Pensionäre im Vergleich zur Zahl der Leistungsanwärter wächst.

Daraus (und aus den Anforderungen internationaler Rechnungslegungsstandards[104]) folgt, daß die Finanzierung der bAV auf eine effiziente und vorhersagbare Weise vorgenommen werden muß. Diesen Anforderungen wird eine Leistungszusage mit der ungedeckten Finanzierung über Rückstellungen heute nicht mehr gerecht.[105]

Gemäß § 16 BetrAVG muß das Unternehmen alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung an die gestiegenen Lebenshaltungs-kosten vornehmen, wodurch sich eine steigende Zahlungsverpflichtung ergibt.[106] Die Bewertung der Rückstellungen hat allerdings zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Zukünftige Ereignisse, die die Höhe der Rentenzahlungen beeinflussen (z.B. eine größere durch-schnittliche Lebenserwartung der Betriebsrentner oder die zu erwartende Inflation), dürfen nicht berücksichtigt werden. Dadurch werden die jährlichen Rückstellungen zu niedrig ausgewiesen.[107] Wurden außerdem für Altzusagen vor dem 01.01.1987 gar keine bzw. zu niedrige Rückstellungen gebildet[108], erfolgt ebenfalls ein zu niedriger Ausweis der tat-sächlich zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen in der Bilanz.

2.5 Beurteilung betrieblicher Altersversorgungswerke im Hinblick auf die

Anforderungen internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Ein besonderer Schwachpunkt der Rückstellungspraxis in Deutschland besteht darin, daß diese Finanzierungsform im Ausland keinen hohen Bekanntheitsgrad hat. In den meisten europäischen Ländern und den USA sind Pensionsrückstellungen steuerlich nicht zulässig. So müssen in den USA die Mittel für Pensionsverpflichtungen aus dem Unternehmen ausgelagert werden, um steuerlich anerkannt zu werden.[109] Pensionsrückstellungen, die nicht durch eine juristisch vom Trägerunternehmen abgetrennte Kapitalanlage rückge-deckt sind, erscheinen als „unfunded liabilities“ in der Bilanz und können nicht mit einem Rückdeckungsvermögen auf der Aktivseite der Bilanz verrechnet werden.

Da in Deutschland die Rückstellungsbeträge nicht direkt dem Eigenkapital zugerechnet werden, sinkt auch in der HGB-Bilanz die Eigenkapitalquote. Dies wird von aus-ländischen Analysten negativ bewertet, wodurch sich die Finanzierungskosten auf ausländischen Kapitalmärkten erhöhen können.[110] Der Grund dafür ist, daß Investoren nur jenen Unternehmen Kapital zu marktüblichen Konditionen bereitstellen, die ihren Anforderungen an die Informationsbreite und –tiefe hinreichend gerecht werden. Informationsdefizite in der Finanzmarktkommunikation haben Abschläge auf die Börsenkurse bzw. Bond-Ratings zur Folge, wodurch die Finanzierungskosten steigen.[111]

Das Interesse an der Anpassung von Jahresabschlüssen an internationale Rechnungs-legungsstandards ist in erster Linie durch die Globalisierung der Kapitalmärkte begründet. Der weltweite Harmonisierungsprozeß der Rechnungslegung, der zu Beginn der 90er Jahre einsetzte, hat dementsprechend auch vor deutschen Unternehmen nicht Halt gemacht.[112] Der Gesetzgeber hat hierauf mit der Verabschiedung des § 292a HGB reagiert, nach dem deutsche Unternehmen Konzernabschlüsse nicht mehr nach den Vorschriften des HGB aufstellen müssen, wenn sie statt dessen einen Abschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen.

Um das für die globale Ausrichtung eines Unternehmens notwendige Finanzvolumen zu möglichst günstigen Konditionen beschaffen zu können, ist es nicht mehr ausreichend, wenn sich ein Unternehmen bei der Beschaffung von Kapital auf die nationalen Finanz-märkte beschränkt. Zur Gewinnung ausländischer Kapitalgeber für Eigen- und Fremd-kapital ist es allerdings erforderlich, daß die potentiellen Kapitalgeber umfassend und marktgerecht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage informiert werden. Hierzu ist die Bilanzierung nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften des HGB nicht aus-reichend. Grund hierfür ist vor allem die Ausrichtung der deutschen Rechnungslegung auf den Gläubigerschutz, während die internationalen Standards IAS und US-GAAP schwer-punktmäßig auf die Interessen der Investoren ausgerichtet sind.

Um den Anforderungen ausländischer Kapitalgeber gerecht zu werden, verlangen seit einigen Jahren auch Anbieter von Börsen-Indizes eine kapitalmarktorientierte Rechnungs-legung nach IAS oder US-GAAP. Dies gilt z.B. für den Neuen Markt in Frankfurt und ab dem 01.01.2002 auch für den SMAX.[113]

Darüber hinaus fordern auch viele ausländische Zulieferer und Kunden zur Reduzierung von Risiken bei langfristigen Liefer- und Absatzverträgen umfangreiche Unternehmens-informationen über die finanzielle Situation deutscher Unternehmen. Deshalb ist für global operierende Unternehmen eine Anpassung an internationale Rechnungslegungs-standards unumgänglich geworden, um Nachteile im Wettbewerb mit in- und ausländischen Konkurrenten zu vermeiden.[114]

Darüber hinaus bestehen auf EU-Ebene Pläne, nach denen alle börsennotierten Aktien-gesellschaften in der Union ab dem Jahr 2005 einen konsolidierten Jahresabschluß nach IAS vorzulegen haben. Die EU-Finanzminister haben sich über die grundsätzlichen Fragen hierzu bereits geeinigt.[115]

Stellt ein Unternehmen die Bilanzierungsmethode auf einen internationalen Rech-nungslegungsstandard um, müssen möglichst realistische Annahmen über die Höhe der (zukünftigen) Zahlungsverpflichtungen getroffen werden. Mit der Umstellung geht häufig ein erheblicher Anstieg der Rückstellungen einher, der dann vom Unternehmen finanziert werden muß. Ein Beispiel hierfür ist die Schering AG. Als das Unternehmen 1994 die Bilanzierung auf den europäischen Standard IAS umstellte, entstand ein außerordentlicher Aufwand in Höhe von 125 Mio. DM, da eine Erhöhung der Pensionsrückstellungen um 8 % notwendig war. Dementsprechend halten ausländische Analysten die Rückstellungs-beträge in deutschen HGB-Bilanzen häufig für zu niedrig.[116]

2.6 Fazit

Aufgrund der demographischen Entwicklung werden die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin stetig steigen. Da weder die Versicherungsbeiträge noch der Bundeszuschuß unbegrenzt angehoben werden können, muß das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gesenkt werden. Daraus ergibt sich die Not-wendigkeit zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung und der Privatvorsorge.

Die betrieblichen Altersversorgungssysteme in ihrer bisherigen Ausgestaltung sind aber sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nur begrenzt vorteilhaft und mit er-heblichen Risiken verbunden. Aus der mangelnden Attraktivität der bisherigen Durch-führungswege der bAV sowie den aktuellen Gesetzesänderungen ergibt sich Bedarf nach innovativen und kostengünstigen Versorgungswerken, die sich in ihrer Ausgestaltung deutlich von den bekannten Formen unterscheiden. Dabei ist es für international tätige Unternehmen erforderlich, die Anforderungen der globalen Kapitalmärkte an die Rechnungslegung zu berücksichtigen.

3 Grundzüge der Rentenreform 2001

3.1 Das Altersvermögensgesetz (AVmG)

Mit der Rentenreform der Bundesregierung wird das Alterssicherungssystem in Deutschland in deutlicher Weise verändert. Ziel ist eine nachhaltige Stabilisierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die durch die demographischen Veränderung der Gesellschaft verursachte Rentenkrise. Erstmals in der Nachkriegsgeschichte wird dabei ein Teil der Alterssicherung vom Staat auf den Bürger zurückverlagert und das Umlageverfahren durch eine kapitalgedeckte Alterssicherung ergänzt.

Im Kapitaldeckungsverfahren wird aus den eingezahlten Beiträgen ein Kapitalstock auf-gebaut, aus dem in der Auszahlungsphase die Rentenleistungen erbracht werden. Diese Finanzierungsform soll das bisher dominierende Umlageverfahren ergänzen bzw. teilweise ersetzen.

War es bislang üblich, die Finanzierung der Rentenzahlungen aus dem Umlageverfahren über Beitragserhöhungen zu sichern, sollen zukünftig die Beitragssätze zumindest bis zum Jahr 2020 nicht über die Marke von 20 % steigen.[117] „An die Stelle einer an die Ausgaben orientierten Einnahmepolitik tritt zukünftig – zumindest im Grundsatz – eine an den Einnahmen orientierte Ausgabenpolitik“.[118] Um die staatlichen Renten auch weiterhin finanzieren zu können, erfolgen allerdings auch weitere Einschnitte in den Leistungs-katalog:

- Das Rentenniveau wird von zur Zeit ca. 70 % bis zum Jahr 2030 auf 68 % gesenkt.[119]
- Die Leistungen bei der Erwerbsminderungsrente werden deutlich eingeschränkt.
- Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung wird von 60 % auf 55 % abgesenkt,

gleichzeitig wird die Einkommensanrechnung ausgeweitet, was u. U. zu einer weiteren Leistungskürzung führt. Hinterbliebene mit Kindern werden zukünftig allerdings besser gestellt.[120]

Als Ausgleich für die Leistungskürzungen sieht die Reform den Aufbau einer kapital-gedeckten betrieblichen und privaten zusätzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis vor. Das Kernstück der Rentenreform ist die staatliche Förderung des Vorsorgesparens. Zu diesem Zweck gewährt der Staat direkte Zulagen sowie steuerliche Vergünstigungen. Insgesamt sollen hierfür in der letzten Phase der Reform im Jahr 2008 jährlich ca. zehn Milliarden Euro bereitgestellt werden.[121] Das entsprechende Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Alters-vorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz –– AVmG) tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Anspruch auf die Förderung nach dem AVmG haben grundsätzlich alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.[122] Nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören im wesentlichen Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die Pflichtversicherten berufsständischer Versorgungswerke. Abweichend hiervon kann bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner zum förderfähigen Personenkreis gehört, der „nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird“.[123]

[...]


[1] Vgl. Gruber und Wise 1999/OECD 1998, zitiert nach: Deutsches Institut für Altersvorsorge: Gesetzliche Alterssicherung – Reformerfahrungen im Ausland, Köln 1999, S. 5

[2] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Unsere Sozialversicherung, 29. Auflage, Berlin 2001, S. 13 f.

[3] Vgl. §§ 1 ff. SGB VI Zur ersten Säule der Alterssicherung werden neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Rentenleistungen der berufsständischen Versorgungswerke (z.B. Ärzte- und Apothekerversorgung, Rechtsanwaltsversorgung etc.) sowie die Pensionen der Beamten und ähnlichen Berufsgruppen gezählt. Pflichtversichert sind außerdem bestimmte Gruppen von Selbständigen.

[4] Vgl. §§ 33 ff. SGB VI

[5] Vgl. §§ 15 ff. SGB VI

[6] Vgl. § 43 SGB VI

[7] Vgl. §§ 46 ff. SGB VI

[8] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: a.a.O. S. 63, Versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte müssen Ihre Beiträge dagegen allein aufbringen.

[9] Vgl. SGB VI Anlage 2

[10] Vgl. SGB VI Anlage 2a

[11] Vgl. §§ 157 ff. SGB VI

[12] Vgl.: § 153 SGB VI sowie §§ 213 ff. SGB VI

[13] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: a.a.O. S. 62

[14] Vgl. ebenda S. 74 ff.

[15] Vgl. §§ 35 ff. SGB VI

[16] Vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG

[17] Vgl. § 1a BetrAVG

[18] Vgl. §§ 114 ff. VAG

[19] Vgl. BVI (2001/1): Pressemeldung vom 11.05.2001, Frankfurt 2001, http://www.bvi.de/downloads/CORE-4WMDY7pm110501.pdf. Zur näheren Beschreibung des Begriffs Pensionsfonds siehe auch Gliederungspunkt 4.1.1

[20] Vgl.: DIA: Wie die Deutschen für ihr Alter vorsorgen, DIA2001/EMNID200, www.dia-vorsorge.de

[21] Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2b) EStG sowie § 22 EStG

[22] Vgl. § 13 VermBG

[23] Vgl. Müller, J.: Handbuch Geldanlage, Frankfurt 1999, S. 264 f. Der zukünftige Erfolg dieses Produktes nach Umsetzung der Rentenreform erscheint zumindest fraglich, u.a. weil AS-Fonds nicht in die Rentenreform einbezogen wurden.

[24] WKN 976 999

[25] WKN 976 980

[26] Vgl. Dresdner Bank: Zukunft der Alterssicherung – Alterssicherung der Zukunft, Frankfurt 1998, S. 21

[27] Petschulat/Recktenwald/Neujahr: Kommunikation als Erfolgsfaktor, in: Personal Magazin, 12/2000, Beilage S. 1-4, S. 1

[28] Die Bedeutung dieser Finanzierungsform hat sich im Laufe der vergangen Jahren allerdings deutlich gewandelt. Siehe hierzu Gliederungspunkt 2.2.2

[29] Vgl. Andresen B.-J. (2001/1): Betriebliche Altersversorgung – Kernelement einer strategisch ausgerichteten Gesamtvergütungspolitik, www.flexible-unternehmen.de/kv0607.htm, S. 9

[30] siehe hierzu Gliederungspunkt 4.2.2

[31] Dies gilt allerdings nur für Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze!

[32] Vgl. Andresen, B.-J. (2001/1): a.a.O., S. 3

[33] Vgl. Meyer, M.: Was leistet die betriebliche Altersversorgung?, http://www.finanz-partner-service.de/pages/inhalt/leisten/i_inhalt.html

[34] Vgl. § 249 HGB i.V.m. Art 28 EGHGB

[35] Vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB

[36] Vgl. § 6a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2

[37] Vgl. § 7 ff. BetrAVG

[38] Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000, S. 3191

[39] Gemäß der Rechtsprechung hierzu ist in der Praxis allerdings abweichend von der ursprünglichen Regelung trotzdem häufig ein Rechtsanspruch gegeben.

[40] Vgl. o.V.: Was leistet die betriebliche Altersversorgung?, a.a.O.

[41] Vgl. § 4 d EStG

[42] Vgl. Art. 8 Abs. 4 SGB XI

[43] Es gilt das Zuflußprinzip des § 11 EStG.

[44] Vgl. o.V.: Was leistet die betriebliche Altersversorgung?. a.a.O.

[45] Vgl. Deutsche Bank Research 1995: Von der Pensionsrückstellung zum Pensionsfonds, Frankfurt 1995 S. 13 f.

[46] Vgl. § 40b EStG

[47] Vgl. Deutsche Bank Research 1995: a.a.O. S. 13

[48] Vgl. § 4b EStG

[49] Vgl. o.V. Was leistet die betriebliche Altersversorgung?, a.a.O.

[50] Vgl. AOK Online: Direktversicherung: Kommando zurück! http://www.aok-business.de/bun/aktuell/ak-direktversicherung.html

[51] Vgl. § 1a BetrAVG. Siehe hierzu auch die Gliederungspunkte 2.2.4 (Entgeltumwandlung) und 3.5.2 (Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung).

[52] Vg. § 115 VAG

[53] Gemäß § 6a EStG müssen Direktzusagen des Arbeitgebers eine Reihe von Mindestanforderungen erfüllen, um als Betriebsausgabe in Form von Pensionsrückstellungen steuerlich abzugsfähig zu sein. Hierzu zählt der Abschluß der Vereinbarung in Schriftform und ein Rechtsanspruch auf die Leistung.

[54] Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG müssen Arbeitgeber, die Direktzusagen abgeben oder eine betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds durchführen, die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen Insolvenz absichern. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein. Bei Pensionskassen und z.T. auch bei der Direktversicherung erfolgt eine implizite Sicherung durch die Vorschriften des VAG.

[55] Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

[56] DBV Winterthur: INFOexpress: Riesterförderung und betriebliche Altersversorgung, Wiesbaden 2001, S. 5

[57] Vgl. Bundesverband deutscher Banken: a.a.O., S. 10

[58] Synonym werden auch die Begriffe Gehaltsumwandlung und deferred compensation (= aufgeschobene Vergütung) verwendet. Der Begriff „deferred compensation“ ist allerdings umstritten, da bei der deferred compensation genau genommen nicht die Vergütung, sondern die Besteuerung verschoben werden soll. Deshalb wird in der Diskussion z.T. auch von „deferred taxation“ gesprochen. Vgl. Augsten, U.: Vortragsskript 2. Handelsblatt Jahrestagung Betriebliche Altersversorgung, Potsdam 2001, S. 2

[59] Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG

[60] Diese Versorgungszusage aus Gehaltsumwandlung ist eine Leistung an Erfüllung statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB. Es können nur Gehaltsansprüche umgewandelt werden, die dem Grunde nach rechtlich noch nicht entstanden sind.

[61] Vgl. Höfer, R. (2000): Die bAV im Regierungsentwurf zum AVmG, in: Der Betrieb, Nr. 49, 08.12.2000, S. 2474 – 2478, S. 2474

[62] Vgl. § 1 Abs. 2 BetrAVG, ab 01.01.2002 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG Zur den dennoch weiter bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Entgeltumwandlung siehe Grabner, E. / Bode, C.: Betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, in: Der Betrieb Nr. 9, 02.03.2001, S. 481 - 485

[63] Vgl. BMF-Schreiben vom 04.02.2000 (Az. IV C 5 S 2323 – 11/00) und vom 06.01.2001 (Az. IV C 5 S 2323 – 1/01)

[64] Vgl. § 1b Abs. 5 BetrAVG. In den Fällen des § 1b Abs. 2 u. 3 BetrAVG ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Des weiteren dürfen in diesen Fällen die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und dem ausscheidenden Arbeitnehmer muß das Recht eingeräumt werden, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

[65] Maßgeblich ist hier der Zufluß nach § 11 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 EStG. Die Steuerpflicht der Versorgungsleistungen ergibt sich aus dem § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Von diesen Leistungen bleibt gemäß § 19 Abs. 2 EStG ein Betrag in Höhe von 40 % der Versorgungsbezüge oder maximal 3.072 Euro steuerfrei (Versorgungsfreibetrag).

[66] Vgl. Augsten, U.: a.a.O., S. 5

[67] Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung.

[68] Vgl. o.V.: Deutsche Bundesbank Monatsbericht März 2001, S. 51

[69] Vgl. Ruppert, W.: Neue Untersuchung des ifo Instituts, www.ifo.de, München 2000

[70] Vgl. o.V.: Deutsche Bundesbank Monatsbericht März 2001, S. 51

[71] Vgl. o.V.: ifo-Institut 1999, zitiert nach IWD-Online, www.iwd.de, Ausg. Nr. 32, Jg. 26, 10.08.2000

[72] Vgl. ebenda

[73] Vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 2/1995, zitiert nach Deutsche Bank Research 1995: a.a.O., S. 5

[74] Vgl. Andresen, B.-J. (2001/1): a.a.O. S. 2

[75] Vgl. Heilmann, W.-R.: Bewegung in der betrieblichen Altersversorgung, http://www.ercf.net/de/life/german/pub_detail.php3?articlesid=74, Februar 2001, eigene Berechnungen

[76] Vgl. Steffen, J.: Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, www.labourcom.uni-bremen.de

[77] ebenda

[78] ebenda S. 54

[79] Vgl. Walter, N.: Is slow growth conducive to rising productivity?, Tokio 2001, S. 2ff., sowie Dresdner Bank a.a.O., S. 9

[80] Vgl. Andresen, B.-J. (2001/1): a.a.O., S. 9

[81] Vgl. Statistisches Bundesamt: Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2050, Wiesbaden 2000, S. 7 f.

[82] Unter dem Begriff „weitere Lebenszeit“ wird die verbleibende Lebenszeit nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres verstanden.

[83] Vgl. ebenda, S. 9 ff.

[84] Vgl. Statistisches Bundesamt a.a.O., S. 12

[85] Vgl. Statistisches Bundesamt, a.a.O., S. 15 f.

[86] Vgl. Deutsche Bank Research (2001/2): Aktuelle Themen Nr. 220: Rentenreform 2001: Ende einer Illusion, Frankfurt/Main 2001, S. 6

[87] Vgl. ebenda, S. 18

[88] Vgl.: HypoVereinsbank: Zuwanderung kein Rezept gegen Alterung, Policy Brief 6/2000, 21.07.200, S. 3

[89] ebenda

[90] Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht in direkter Beziehung zur Beitragszahlung stehen (z.B. der Bestandsschutz für Renten in den jungen Bundesländern und Renten für Aussiedler).

[91] Vgl. Deutsches Institut für Altersvorsorge: Die gesetzliche Rentenversicherung unter Anpassungsdruck, Köln 2000, S. 8

[92] ebenda S. 3 Anpassungsdruck, Köln 2000, S. 3 ff.

[93] Vgl. Statistisches Bundesamt 1999, zitiert nach Ribhegge, H.: Skript zur Veranstaltung Theorie der Sozialpolitik Teil III: Gesetzliche Rentenversicherung, Frankfurt/Oder 2001, S. 11

[94] Vgl. ebenda S. 12

[95] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Zuschüsse des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung, Berlin 2001, http://www.bfa-berlin.de

[96] Vgl. Bundesregierung: Koalitionsvertrag § III Nr. 3

[97] Vgl. Bundesregierung: Themen A-Z: Rente, 13.06.2001, http://www.bundesregierung.de

[98] Vgl. Deutsche Bank Research (2001/1): Aktuelle Themen Nr. 214: Rentenreform 2001, Frankfurt/Main, 12.07.01, S. 3 f.

[99] Vgl. Odenthal, C.: a.a.O., S. 7 und 18, Voraussetzung ist, daß der Aufwand in die Kalkulation der Absatzpreise eingeht und die Preise am Markt durchgesetzt werden können. Bei der Mittelverwendung gilt im Grundsatz die Regel: bieten sich Investitionsmöglichkeiten, deren erwarteter Gewinn höher ist, höher ist, als der einer alternativen Tilgung von Fremdkapital, so wird die Investition durchgeführt; andernfalls wird das Fremdkapital getilgt.

[100] Vgl. Deutsche Bank Research (1995): a.a.O., S. 7ff.

[101] ebenda S. 111

[102] Vgl. Volkswagen AG: Geschäftsbericht 2000, Wolfsburg 2001, S. 28

[103] Vgl. Odenthal, C.: a.a.O. S. 18

[104] Vgl. Abschnitt 2.5

[105] Vgl. Deutsche Bank Research (1995), a.a.O.: S. 9 sowie Abschnitt 4.1.3.

[106] Hiervon betroffen sind grundsätzlich alle Durchführungswege, nicht nur die Direktzusage. Der Arbeitgeber hat zwar die Möglichkeit die Anpassung der Leistungen an die tatsächliche Steigerung der Lebenshaltungskosten zu umgehen, indem er eine jährliche Erhöhung der Renten um 1 % zusagt, dies gilt aber nur für Neuzusagen ab dem 01.01.99 (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Ausnahme: Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Für Direktversicherungen und Pensionskassen besteht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 eine weitere Ausnahme.

[107] Anders bei den Bilanzierungsvorschriften nach IAS, vgl. Deutsche Bank (1995): a.a.O., S. 10

[108] Für Altzusagen, die vor dem 01.01.1987 gebildet wurden, besteht ein Bilanzierungswahlrecht, vgl. Art. 28 Abs. 1 EGHGB

[109] Vgl. Deutsche Bank Research (1995), S. 20

[110] Vgl. Deutsche Bundesbank: a.a.O., S. 11 f. Diese Analysten-Einschätzung betrifft in erster Linie Aktienanalysten. Kreditanalysten sehen in diesen Rückstellungen mitunter einen Vorteil. Für große Kapitalgesellschaften, die sich verstärkt über den Kapitalmarkt finanzieren und dem „shareholder value“-Ansatz verpflichtet fühlen, dürfte die Einschätzung von Aktienanalysten allerdings eher von Bedeutung sein.

[111] Vgl. Geib, G.: Versicherer auf dem Weg zu IAS und US-GAAP, in: Börsen-Zeitung, 01.12.2001, S. 18

[112] Pellens, B.: Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., Stuttgart 1999, S. 7 ff.

[113] Vgl. Deutsche Börse AG: stocks & standards Nr. 2/September 2001, http://www.smax.de/INTERNET/SEGMENTE/segmente.nsf/WebMaskenformeln/BDC2D07D249C89E741256AE8005014E4/$FILE/Stocksandstandards_SMAX_d.pdf

[114] Vgl. ebenda, S. 15 ff.

[115] Vgl. o.V.: Berlin erhält bei IAS Übergangsfrist, in: Börsen-Zeitung, 14.12.2001, S. 6, Nach Angaben von Diplomaten wird es möglicherweise eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2007 geben. Problematisch könnte diese Regelung vor allem für Unternehmen werden, die an der New Yorker Börse gelistet sind, da diese bereits einen Jahresabschluß nach US-GAAP aufstellen müssen.

[116] Vgl.: Fromme / Wanner: Riester-Rente: Die Zeitbombe Betriebsrente tickt, in: FTD, 28.08.2001, http://www.ftd.de Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft, Forschung und Technologie aus dem Jahr 1997. Die befragten Unternehmen gaben an, ihre Versorgungsverpflichtungen intern nach dem FAS 87 des US-amerikanischen Rechts zu berechnen, um Rückschlüsse über das Ausmaß der Unterbewertung der HGB-Rückstellungen zu erhalten. Dabei ergaben sich Differenzen von bis 20%. Vgl. Spengel, C. / Schmidt, F.: Der Wechsel von Pensionsrückstellungen zu Pensionsfonds als Durchführungsform der bAV, in: Betriebsberater Nr. 41 / 09.10.1997, S. 2097-2104, S. 2100

[117] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (2001/1): Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, Bonn 2001, S. 4

[118] Vgl. Deutsche Bank Research (2001/1): a.a.O. S. 3

[119] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1): a.a.O., S. 4, Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis der Renten eines Durchschnittsverdieners nach 45 Versicherungsjahren zum aktuellen Durchschnittseinkommen, vgl. ebenda S. 40 und 45

[120] Vgl. Deutsche Bank Research (2001/1): a.a.O. S. 4 f. sowie § 46 SGB VI

[121] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (2001/2): Bundesrat beschließt Rentenreform, Berlin, 11.05.2001, Der genannte Betrag setzt sich zusammen aus der Summe der erwarteten Steuerausfälle bzw. vom Bund zu leistenden Fördermittel.

[122] Vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG

[123] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (2001/2), a.a.O. sowie § 79 EStG.

Ende der Leseprobe aus 137 Seiten

Details

Titel
Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Finanzierung
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
137
Katalognummer
V30274
ISBN (eBook)
9783638315678
ISBN (Buch)
9783656520191
Dateigröße
733 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Themen: - Reform der betriebl. Altersversorgung im Jahr 2001 - Pensionsfonds als Instrument der bAV (Finanzierungsaspekte) - Der betriebsinterne Pensionsfonds (Rückdeckung von Direktzusagen) - Das Zeitwertmodell (Lebensarbeitszeitmodell) - CTA-Modelle - VAG-Pensionsfonds - Asset Liability Management
Schlagworte
Pensionsfonds, Instrument, Ausgestaltung, Versorgungswerken, Rahmen, Altersversorgung, Finanzierung
Arbeit zitieren
Christian Wojtysiak (Autor:in), 2001, Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30274

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