Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen

Sind die vorhandenen Normierungen für die Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen in Deutschland umfassend ausgestaltet, um die Anforderungen einer zeitgemäßen Rechnungslegung abzubilden?


Masterarbeit, 2015

88 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Stand der Forschung

2 Überblick über die Rechnungslegung spendensammelnder Organisationen
2.1 Erläuterung und Abgrenzung der zentralen Begriffe
2.1.1 Spendensammelnde Organisation
2.1.2 Rechnungslegung
2.2 Gesetzliche Grundlagen der Rechnungslegung
2.2.1 Gesetzliche Grundlagen für erwerbswirtschaftliche Unternehmen
2.2.2 Gesetzliche Grundlagen für Nonprofit Organisationen
2.3 Zweck und Adressaten der Rechnungslegung
2.3.1 Rechnungslegungszweck erwerbswirtschaftlicher Unternehmen
2.3.2 Rechnungslegungszweck spendensammelnder Organisationen
2.3.3 Rechnungslegungsadressaten spendensammelnder Organisationen und bestehende Informationsbedürfnisse

3 Rechnungslegung über finanzwirtschaftliche Informationen auf Basis handelsrechtlicher Vorschriften
3.1 Übertragbarkeit handelsrechtlicher Ansatzgrundsätze auf spendensammelnde Organisationen
3.1.1 Grundlagen der Ansatzgrundsätze
3.1.2. Aktiva nach HGB
3.1.3 Passiva nach HGB
3.2 Übertragbarkeit handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze auf spendensammelnde Organisationen
3.2.1 Zugangsbewertung
3.2.2 Folgebewertung
3.2.3 Bewertungsvereinfachungsverfahren
3.3 Übertragbarkeit handelsrechtlicher Ausweisgrundsätze auf spendensammelnde Organisationen
3.3.1 Bilanzgliederung
3.3.2 Ausweis besonderer Bilanzposten
3.3.3 Gewinn- und Verlustrechnung
3.3.4 Verbuchung und Ausweis von Spenden

4 Rechnungslegung über sachzielbezogene Informationen
4.1 Anhang
4.1.1. Aufstellungspflicht
4.1.2 Zweck
4.1.3 Gliederung und Inhalt
4.2 Lagebericht
4.2.1 Funktionen
4.2.2 Gliederung und Inhalt

5. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Informationsbedürfnisse der einzelnen Rechnungslegungsadressaten

Abb. 2: Bilanzansatz nach HGB

Abb. 3: Ermittlung der Anschaffungskosten

Abb. 4: Systematik der Folgebewertung

Abb. 5: Niederstwertprinzip

Abb. 6: Bilanzgliederung

Abb. 7: Bilanz

Abb. 8: Fixe und variable Eigenkapitalkonten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Pflicht- und Wahlbestandteile der Herstellungskosten

Tab. 2: Gewinn- und Verlustrechnung

Tab. 3: GuV-Konto nach Gesamtkostenverfahren

Tab. 4: GuV-Konto nach Umsatzkostenverfahren

Tab. 5: Funktionen des Anhangs

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Spendensammelnde Organisationen sind im 21. Jahrhundert eine wichtige politische Kraft und aus dem sozialen Sektor nicht mehr wegzudenken.[1] Sie stehen nicht nur für bürgerschaftliches Engagement, sondern unter anderem auch für den Dienst am Menschen. Ihre Tätigkeitsfelder sind breit gefächert und berühren alle Bereiche des täglichen Lebens. Beispielhaft sind an dieser Stelle etwa das Gesundheitswesen, Bildung/Erziehung, Kunst/Kultur, Sport, Soziales, Umwelt, Forschung oder die Politik zu nennen.[2] Im Jahr 2011 waren in Deutschland über 580.000 Vereine[3] eingetragen, in denen sich über 35% der Bevölkerung ab 14 Jahre ehrenamtlich engagierten.[4] Eine Studie des Deutschen Spendenrat e.V., welche in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Konsumforschung erstellt wurde, ermittelte ein Gesamtprivatspendenvolumen in Deutschland von über 4,7 Millionen Euro für das Jahr 2013[5] und stellt somit noch einmal die Bedeutung der spendensammelnden Organisationen als wichtigen Teil der Gesellschaft dar. Die gespendeten Gelder sowie die hinzukommende große geleistete Stundenzahl an ehrenamtlicher Tätigkeit bedingen daher eine besondere Rechenschaftspflicht gegenüber den unterschiedlichen Anspruchsgruppen. Neben den privaten und öffentlichen Geldgebern wollen zudem auch Klienten, Mitglieder, Kreditinstitute, Ehrenamtliche, die allgemeine breite Öffentlichkeit sowie weitere Share- und Stakeholder genauestens über den Spendeneinsatz informiert sein. Diese Informationen, Berichte und Auskünfte über die Lage der Organisation sind jedoch adressatengerecht aufzubereiten, um eine Über- oder Unterinformation zu vermeiden.[6] Insgesamt ist über alle Anspruchsgruppen hinweg eine Nachfragezunahme bezüglich Rechenschaftsinformationen von spendensammelnden Organisationen zu beobachten.[7] Die spendensammelnden Organisationen werden daher vor die Herausforderung gestellt, ihr Agieren transparent darzustellen und parallel professionelle Strukturen für die Verarbeitung und Aufbereitung der notwendigen Informationen zu entwickeln.

1.1 Problemstellung

In der Vergangenheit hatten spendensammelnde Organisationen einen „Glaubwürdigkeitsvorschuss“. Diese Glaubwürdigkeit muss jedoch heute durch eine effektive, effiziente und transparente Rechenschaftslegung erarbeitet werden.[8] Als Gründe hierfür sind unter anderem die zunehmende Bürokratisierung und Professionalisierung von spendensammelnden Organisationen, ihrer Verankerung in der Gesellschaft sowie das Spendenverhalten der Bevölkerung zu nennen. Zudem entstand in den neunziger Jahren durch die Globalisierung und der schnellen und universalen Kommunikationsmöglichkeit ein erhöhter Druck auf die spendensammelnden Organisationen, Rechenschaft über die Wirkung und Verfahrensweisen ihre Arbeit abzulegen. Zunächst riefen vor allem öffentliche Geldgeber nach genauen Abrechnungen und nachvollziehbaren Ausschreibungsverfahren, da auch sie sich in einer finanziellen Krise befanden und der Wettbewerb um knappe Ressourcen immer anspruchsvoller wurde.[9] Aktuell sind es neben der öffentlichen Hand zudem häufig die Spender selbst, die ein genaues Bild über die Verwendung ihrer Spende haben möchten.[10] Gegenüber ihren Stakeholdern müssen die spendensammelnden Organisationen klar und umfangreich artikulieren wo ihr jeweiliges spezifisches Betätigungsfeld liegt, wie sie sich von den Mitanbietern unterschieden und warum sich der Spender gerade für sie entscheiden soll.[11] Dieser Umbruch stellte sich nicht zuletzt durch den Veruntreuungsskandal nach dem Tsunami 2005 oder dem UNICEF-Skandal um die Jahreswende 2007/2008 ein.[12] Erst hierdurch wurde den Spendern bewusst, dass es oftmals nicht nachvollziehbar war „wie viel von der Spende überhaupt ankommt“.[13] Daher gründeten sich im Laufe der Zeit Initiativen wie etwa Transparency International oder das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen, um die Mittelverwendung extern zu überwachen. Zudem evaluieren Konsortien wie „Aktion Deutschland Hilft“ oder der „Desaster Emergency Appeal“ in Großbritannien alle durch sie durchgeführten Projekte nach Effizienz und Effektivität und versuchen dadurch die qualitativen Vorgaben sicher zu stellen.[14] Genau hier setzt eine zeitgemäße Rechnungslegung an, da den Organisationen eine Darstellungsmöglichkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben wird und auch den Interessierten als Informationslieferant dienen kann. Diese Möglichkeit der Informationsversorgung wird von vielen Organisationen bereits genutzt, welche durch eine Studie von BUSSE im Jahr 2010 bestätigt wird. Im Rahmen seiner Untersuchung fand er heraus, „dass von den untersuchten Organisationen, […], 80 % für die Periode 2008 freiwillig […] nach handelsrechtlichen Vorschriften Rechnung legten.“[15]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass gesellschaftliche und politische Wandlungsprozesse, qualitative und quantitative Nachfrageänderungen, zurückgehende öffentliche Fördermittel, Intensivierung des Wettbewerbs und europarechtliche Entwicklungen eine klare und strukturierte Rechnungslegung erfordern. Zudem trägt die Gefahr eines sinkenden Spendenvolumens dazu bei, dass der Druck in Richtung eines effizienteren finanziellen und personellen Ressourceneinsatzes kontinuierlich zunimmt. Die durch die Rechnungslegung geschaffene Transparenz erhöht im Gegenzug jedoch das Vertrauen der Spender und kann für die Organisation zu einer positiven Qualitätsspirale führen.[16]

Von erheblicher Relevanz ist dafür der Nachweis über die aufgabenbezogene und organisatorische Leistungsfähigkeit, so dass eine Berichterstattung sich in die Richtung einer umfassenden Rechenschaftslegung verändert. Zu dieser über das kaufmännische Rechnungswesen hinausgehenden Berichterstattung zählen Sozial- und Umweltbilanzen, Programmevaluationen, Kosten-Nutzen-Analysen sowie gemeinwirtschaftliche Erfolgsrechnungen.[17]

Grundsätzlich haben spendensammelnde Organisationen die Pflicht, ihre Rechnungslegung nach den aktuell geltenden Gesetzen aufzustellen. Diese wurden jedoch ihrem Wesensgehalt nach für erwerbswirtschaftliche Unternehmen entwickelt und folgen nicht der Sachzieldominanz.[18] Diese Bestimmungen sind daher in weiten Bereichen nicht umfassend an die Ansprüche der Spender und Leistungsfähigkeit von spendensammelnden Organisationen angepasst und werden überwiegend nicht ausreichend oder sogar als irreführend betrachtet.[19]

Die leitende Forschungsfrage dieser Arbeit lautet dementsprechend: Sind die vorhandenen Normierungen für die Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen in Deutschland umfassend ausgestaltet, um die Anforderungen einer zeitgemäßen Rechnungslegung abzubilden?

1.2 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit ist in fünf Kapitel gegliedert. In Kapitel eins wird die Problemsituation und das Erkenntnisinteresse der Arbeit erläutert und daraus die Fragestellung abgeleitet sowie der aktuelle Stand der Forschung aufgezeigt. Der zweite Abschnitt gibt einen Überblick über die Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen. Hierin wird besonders auf die Begriffe spendensammelnde Organisation sowie Rechnungslegung eingegangen. Zudem werden gesetzliche Regelungen sowie der Zweck und die Adressaten der Rechnungslegung beschrieben. Im Hauptteil dieser Arbeit wird die Rechnungslegung über finanzwirtschaftliche Informationen von spendensammelnden Organisationen auf Basis handelsrechtlicher Vorschriften betrachtet. Dazu wird jeweils in einem eigenen Abschnitt auf die Übertragbarkeit handelsrechtlicher Ansatz-, Bewertungs- sowie Ausweisgrundsätze eingegangen. Hierbei erfolgt einleitend eine Darstellung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen für verschiedenste Rechtsformen. Darauf folgend wird auf die besonderen Umstände von spendensammelnden Organisationen eingegangen, auf die Übertragbarkeit hin überprüft und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen erörtert. Im Anschluss daran wird die Übertragbarkeit von sachzielbezogenen Informationsquellen auf spendensammelnde Organisationen dargestellt. Für die Bereiche Anhang und Lagebericht wird ebenfalls zunächst auf die handelsrechtlichen Regelungen eingegangen und auf die Übertragbarkeit auf spendensammelnde Organisationen untersucht sowie gegebenenfalls Handlungsempfehlungen erörtert. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick auf weitere Forschungsmöglichkeiten in dem untersuchten Feld.

1.3 Stand der Forschung

Für den Bereich des Jahresabschlusses und der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht gibt es eine Vielzahl an Publikationen. Diese beziehen sich größtenteils auf die Erstellung und Analyse des Jahresabschlusses und greifen zum Teil auch internationale Reformansätze auf. Als Autoren sind hier vor allem SCHILDBACH (2009), HENO (2011), BAETGE et al. (2012), COENENBERG et al. (2012) sowie BÖRING/BUCHHOLZ (2013) zu nennen. Spezielle Erläuterungen zu den Gesetzesnormen der Handels- und Steuerbilanz liefern ELLROTT/FÖRSCHLE/GROTTEL/KOZIOWSKI/SCHMIDT/WINKELJOHANN mit dem BECK´SCHEN BILANZKOMMENTAR (2012). Für den Bereich der spendensammelnden Organisationen liefern BANGERT (2011) sowie SIMSA et al. (2013) einen guten allgemeinen Überblick. HEISTER (2008) und SCHAUER (2008) befassen sich im speziellen mit dem Rechnungswesen einer Nonprofit Organisation (NPO). Einen Überblick über die spezielle Rechnungslegung und dem Stakeholder Performance Reporting von NPO geben die Dissertation von LÖWE (2003) sowie die Forschungsergebnisse von JAHN (2008), STÖTZER (2009), BUSSE (2010) und BUSSE/PAARZ( 2012). Weiters stellt das INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (IDW) mit seiner Stellungnahme zur Rechnungslegung für spendensammelnde Organisationen wichtige Richtlinien zur Erstellung des Jahresabschlusses dar.

Im Rahmen dieser Arbeit konnten nicht alle darüber hinausgehenden wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden. Stattdessen war es Ziel, einen möglichst breiten Forschungsüberblick bezüglich der aufgeworfenen Fragestellung zu geben, um die thematische Relevanz herauszustellen und die vielfältigen wissenschaftlichen Bemühungen im Forschungsfeld darzulegen.

2 Überblick über die Rechnungslegung spendensammelnder Organisationen

Das Thema der Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen ist vielschichtig. Daher wird in diesem Kapitel eine allgemeine Hinführung zum Thema gegeben. Hierfür ist eine Definition der in der Arbeit verwendeten zentralen Begrifflichkeiten notwendig, da insbesondere der Begriff „spendensammelnde Organisation“ nicht einheitlich verwendet wird. Weiters werden die geltenden gesetzlichen Grundlagen der Rechnungslegung im Allgemeinen und im Besonderen für spendensammelnde Organisationen erläutert. Abschließend werden die Ziele der Rechnungslegung betrachtet und es wird auf die verschiedenen Adressaten und ihre differenzierten Informationsbedürfnisse eingegangen.

2.1 Erläuterung und Abgrenzung der zentralen Begriffe

Um die Aussagen dieser Arbeit in den richtigen Kontext zu setzten, ist es zunächst wichtig, die zentralen Begriffe dieser Arbeit zu erläutern. Daher werden in diesem Abschnitt die Ausdrücke spendensammelnde Organisation und Rechnungslegung betrachtet.

2.1.1 Spendensammelnde Organisation

Spendensammelnde Organisationen lassen sich grundsätzlich den Nonprofit Organisationen zuordnen. Hierzu gehören wiederum all jene Organisationen, die im Dritten Sektor agieren und neben Staat und Wirtschaft gesellschaftlich wirksam handeln. Doch bereits bei diesem Oberbegriff gibt es innerhalb der Literatur unterschiedlichste Definitionsansätze, da allein die heterogenen Tätigkeitsfelder, die Größe oder auch unterschiedliche Organisationsstrukturen eine allgemeingültige Definition erschweren.[20] Das John Hopkins Comparative Nonprofit Sector Projekt erarbeitete daher Merkmale, anhand derer eine Institution als NPO eingeordnet werden kann. Diese sind ein Mindestmaß an formaler Organisation, eine private Trägerschaft, Gewinnausschüttungsverbot, Autonomie sowie Freiwilligkeit. Eine Organisation kann den einzelnen Kriterien in unterschiedlichem Ausmaß entsprechen. Falls sie jedoch alle fünf Merkmale wenigstens zu einem Mindestmaß erfüllt, handelt es sich um eine Nonprofit Organisation.[21] Die Definition einer spendensammelnden Organisation als Teil der NPO-Familie ist nicht minder schwer. In dieser Arbeit wird dem weitem Ansatz BUSSES gefolgt, der eine spendensammelnde Organisation wie folgt definiert: „Eine Institution wird als spendensammelnde Organisation eingeordnet, wenn es sich bei dieser um eine Organisation handelt, die ihre Tätigkeit zumindest teilweise durch die Sammlung von Spenden finanziert.“[22] In diesem Bezug sind unter Spenden sämtliche Geld, Sach- und Dienstleistungen zu verstehen, die freiwillig und ohne adäquate materielle Gegenleistung gegeben werden.[23]

Die Rechtsformen von spendensammelnden Organisationen sind unterschiedlich. Beispielsweise sind an dieser Stelle der eingetragene Verein, die Stiftung des Privatrechts oder die gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu nennen. Die beiden erstgenannten Rechtsformen dominieren alle anderen Rechtsformen signifikant. Hinsichtlich der Rechnungslegung gelten in Abhängigkeit von der Rechtsform der jeweiligen Organisation unterschiedliche Vorschriften.[24]

In dieser Arbeit wird nur auf die Normen für die Rechtsform des eingetragenen Vereins eingegangen, da diese im Dritten Sektor in Deutschland am meisten vertreten sind.

2.1.2 Rechnungslegung

Der Begriff Rechnungslegung ist, im Gegensatz zu dem der spendensammelnden Organisation, klar umrissen. Im weiteren Sinne ist sie gemäß § 259 (1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege. Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht hierbei für denjenigen, der über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat.[25] Zudem kann unter Rechnungslegung die Rechenschaft zur Bemessung von Ansprüchen und Verpflichtungen mithilfe eines Rechnungswesens verstanden werden. Im engeren Sinne wird der Begriff gemäß dem KOMPAKT-LEXIKON WIRTSCHAFT als die „Aufstellung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses“ beschrieben.[26]

Die Basis der Rechnungslegung bildet das, im Vergleich zum BGB detailliertere, Handelsgesetzbuch (HGB). Der Begriff Rechnungslegung ist nicht explizit erwähnt, jedoch wird im Allgemeinen hierunter der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie gegebenenfalls Anhang und Lagebericht verstanden.[27] Hierdurch wird die Rechnungslegung nicht auf eine reine Zusammenstellung von Zahlen beschränkt. Es soll vielmehr eine umfassende Rechenschaft abgelegt werden, die nur mittels weiterer Erläuterungen erreicht werden kann. Insbesondere die Regelungen zum Lagebericht gemäß der §§ 289 und 315 HGB machen deutlich, dass es nicht allein um die Erklärungen der Zahlen innerhalb der Bilanz und GuV geht, sondern darum, die gesamtwirtschaftliche Lage des Unternehmens darzulegen.[28]

Abschließend kann festgestellt werden, dass der Begriff Rechnungslegung unterschiedlichen Gebrauch findet. Einerseits wird sich traditionell nur auf monetäre Größen und gegebenenfalls deren Erläuterungen bezogen. Auf der anderen Seite werden in der neueren Rechnungslegung die Begriffe Rechnungslegung und Rechenschaftslegung synonym verwendet. Hierdurch wird auf eine Unterscheidung in quantitative und qualitative Größen und somit auf eine Unterscheidung zwischen Rechnungslegung und Rechenschaftslegung verzichtet.[29] Dieser Definition wird in dieser Arbeit gefolgt, da ebenfalls keine begriffliche Unterscheidung vorgenommen wird.

2.2 Gesetzliche Grundlagen der Rechnungslegung

In diesem Abschnitt werden die gesetzlichen Grundlagen der Rechnungslegung erläutert. Das erste Unterkapitel bezieht sich auf die grundlegenden Normen für erwerbswirtschaftliche Unternehmen. Im zweiten Unterabschnitt wird auf grundsätzliche Rechnungslegungsanforderungen für spendensammelnde Organisationen sowie auf die Rechnungslegung nach BGB, HGB sowie Steuerrecht und Abgabenordnung eingegangen.

2.2.1 Gesetzliche Grundlagen für erwerbswirtschaftliche Unternehmen

Die Rechnungslegung für erwerbswirtschaftliche Unternehmen beruht auf der Finanzbuchhaltung, welche die im Abrechnungszeitraum getätigten Geschäftsvorfälle systematisch, zeitgerecht und in Geldgrößen ausgedrückt erfasst.[30] Die Buchführungspflicht ergibt sich grundsätzlich aus dem Handelsrecht, wonach gemäß § 238 HGB „[...] jeder Kaufmann […] verpflichtet [ist], Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ Jedoch enthält der § 241a HGB Ausnahmeregelungen, die kleine Kaufleute in Anspruch nehmen können. Die erwähnte Eigenschaft des Kaufmanns hat nach § 1 (1) HGB jeder inne, der ein Handelsgewerbe betreibt. Um die Steuerbemessungsgrundlage ermitteln zu können ergibt sich zudem eine abgeleitete Buchführungspflicht aus der Abgabenordnung (AO). Laut § 140 AO hat demnach jeder, der „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, […] die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.“

Die Buchführung ist gemäß § 242 (3) HGB die Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses, welcher aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Den Jahresabschluss hat jeder Kaufmann gemäß § 264 (2) HGB so aufzustellen, dass dieser „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ der Unternehmung vermittelt. Hierdurch wird die wirtschaftliche Lage der Unternehmung im Detail veranschaulicht. Zudem muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.[31]

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften haben nach § 264 (1) Satz 1 HGB zudem die Pflicht, den Jahresabschluss um einen einheitlichen Anhang und Lagebericht zu erweitern. Um jedoch kleineren Unternehmen die Erstellung des Jahresabschlusses zu erleichtern, gewährt der Gesetzgeber nach § 267 HGB größenspezifische Erleichterungen. Durch die gesetzlichen Erweiterungen des Jahresabschlusses verlangt der Gesetzgeber also nicht nur eine reine Zahlenrechnung, sondern auch die schriftliche Erläuterung dieser.

Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss zeitnah anzufertigen und der Öffentlichkeit preiszugeben. Die sogenannte Aufstellungs- und Offenlegungspflicht ist in § 264 (1) HGB und § 325 HGB klar beschrieben:

Kleine Kapitalgesellschaften:

Aufstellungspflicht: innerhalb von 6 Monaten

Offenlegungspflicht: innerhalb von 12 Monaten (außer GuV)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften:

Aufstellungspflicht: innerhalb von 3 Monaten

Offenlegungspflicht: innerhalb von 12 Monaten (außer GuV)

Zudem müssen mittlere und große Kapitalgesellschaften gemäß § 316 (1) HGB ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen.

2.2.2 Gesetzliche Grundlagen für Nonprofit Organisationen

In diesem Abschnitt wird auf die grundsätzlichen gesetzlichen Grundlagen für Nonprofit Organisationen eingegangen. Zunächst sind hierfür die grundsätzlichen Rechnungslegungsanforderungen für spendensammelnde Organisationen zu betrachten. Im Speziellen wird darauf folgend die Rechnungslegung nach BGB, HGB sowie nach Steuerrecht und Abgabenordnung betrachtet.

2.2.2.1 Rechnungslegungsanforderungen an spendensammelnde Organisationen

Grundsätzlich gibt es für spendensammelnde Organisationen keine verbindlichen Formvorgaben, nach denen diese über ihre Tätigkeiten extern Rechnung legen müssen. Bei der Wahl des Jahresabschlussformates bestehen daher vielfältige Möglichkeiten, bei denen sich der Umfang und die Informationsqualität der Rechenschaftslegung wesentlich voneinander unterscheiden. Die Wahlfreiheiten erstrecken sich dabei von einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht bis hin zum kaufmännischen Jahresabschluss für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Davon abweichend steht es den Organisationen frei, verbindliche Vorgaben über die Art und die Form der Rechnungslegung in der entsprechenden Satzung festzulegen.[32]

Verbindliche Vorgaben zur Rechnungslegung können sich jedoch aufgrund der Rechtsform der Organisation ergeben und finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch und im Publizitätsgesetzt (PublG). Weitergehend gibt es für die Rechtsform der Stiftung formalisierte Vorschriften, deren Ausprägungen sich in den Landesstiftungsgesetzten widerspiegeln. In einzelnen Branchen gibt es zudem noch spezielle Vorschriften, wie z.B. Krankenhausgesetzte oder Pflege- und Buchführungsvorschriften, deren Regelungsbereiche jedoch sehr speziell sind. Hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatuses sind zudem Anforderungen durch das Steuerrecht und die Abgabenordnung zu beachten.[33]

Insbesondere Organisationen in der Rechtsform des Vereins und der Stiftung erstellen in der Praxis angesichts der überwiegend heterogenen gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungslegung verschiedenste Jahresabschlüsse. Weitere Ursachen sind auch Überforderung und mangelndes Know-how aufgrund ehrenamtlich besetzter Organe und Gremien. Zudem entscheiden die Größe der Organisation, Anzahl der Beschäftigten, Breite des Betätigungsfeldes sowie Informationsbedürfnisse der Adressaten des Jahresabschlusses über die Art und den Umfang der Rechnungslegung.[34]

Infolge der steigenden Aufgabenkomplexität, des Wettbewerbsdrucks, der Managementanforderungen und der stetig zunehmenden Kriterien zur Beurteilung der Effizienz und Effektivität wird es für spendensammelnde Organisationen erforderlich, Professionalität im Hinblick auf die Rechnungslegung einzuführen. Als unverbindliche Handlungsempfehlung hat daher das IDW Minimalvorgaben zur Standardisierung und Vereinfachung der Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen in den Diskurs eingebracht. Ziel des IDW ist es, allgemeingültige Bilanzierungsgrundsätze aufzustellen und eine zweckentsprechende Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen zu fördern.[35]

2.2.2.2 Rechnungslegung nach BGB

Die Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern von Vereinen obliegt dem Vereinsvorstand. Diese Schuldigkeit ergibt sich aus § 27 (3) BGB mit der Überleitung in das Auftragsrecht (§§ 664 bis 670 BGB). Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte dem Auftraggeber auf Verlangen zur Auskunft über die Geschäftsführung verpflichtet. Hieraus ergibt sich jedoch noch keine Verantwortung zur periodischen Rechnungslegung und speziell für Vereine nur im Rahmen der Mitgliederversammlung. Für den Vorstand besteht daher grundsätzlich keine Auskunftspflicht über Geschäfte und Vereinsangelegenheiten außerhalb der Mitgliederversammlung.[36]

Nach heutigem, allgemeinem Verständnis verlangt die Norm des § 666 BGB eine periodische Rechenschaftspflicht ausgerichtet am Kalenderjahr, sofern nichts abweichendes durch die Satzung geregelt wird. Die Leistungsanforderungen an die Rechnungslegung werden durch § 259 (1) BGB konkretisiert, welcher zu einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Organisationen müssen dementsprechend eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellen, die den Nachvollzug der Ergebnisse auch ohne die Beiziehung eines Sachverständigen ermöglicht.[37] Des Weiteren ist nach § 260 (1) BGB ein Vermögensbestandsverzeichnis aufzustellen, für das aber keine verbindlichen Formvorschriften festgelegt sind. Eine Publizitätspflicht gegenüber der Öffentlichkeit oder anderen Share- und Stakeholdern besteht nicht.

Losgelöst von der Art der Rechnungslegung empfiehlt das IDW mit seiner Stellungnahme zur Rechnungslegung von Vereinen, IDW RS 14, die Berichterstattung an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) auszurichten. Das IDW empfiehlt darüber hinaus eine Nebenrechnung zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen, um den projektbezogenen Mittelabfluss, wie beispielsweise Leistungen nach Satzungszweck, Personalausgaben oder Sachausgaben nachvollziehbar abzubilden.[38] Ergänzend zu den IDW Standards wird hinsichtlich steuerrechtlicher Zwecke auch eine Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben nach den vier Sphären, ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb empfohlen.[39]

2.2.2.3 Rechnungslegung nach HGB

Generell besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss, wie bereits in Kapitel 2.1.2. erwähnt, aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalgesellschaften ergänzen diesen durch Anhang und Lagebericht. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 238 bis 342e HGB. Für spendensammelnde Organisationen ergibt sich die Pflicht zur kaufmännischen Rechnungslegung jedoch nur, wenn ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 HGB vorliegt. Der Zwang zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Abschlusses bezieht sich hierbei jedoch nur auf die Sphäre des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und erfasst nicht den ideellen Bereich. Für die Informationsbedürfnisse der Rechnungslegungsadressaten ist es jedoch angemessen in allen Sphären die gleiche Darstellungsweise anzuwenden.[40]

Die Buchführung der Organisation beruht gemäß §§ 238 bis 241 HGB auf der Dokumentation von Geschäftsvorfällen und bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Zudem besteht gemäß § 242 (1) HGB eine Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung von Bilanz und GuV für jeden Kaufmann und ist zudem bei Beginn des Handelsgewerbes und bei Aufgabe zu erstellen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat dabei gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen, muss klar und Übersichtlich sein und bei der zeitlichen Aufstellung einem ordnungsgemäßem Geschäftsgang entsprechen.[41] Weiters muss gemäß § 246 (1) HGB der Jahresabschluss jegliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge enthalten.

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften besteht nach § 316 HGB weitergehend die Pflicht zur Prüfung durch einen Abschlussprüfer und der Abschluss muss gemäß der §§ 325 ff. HGB publiziert werden. Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluss und den Lagebericht, jedoch wird nur die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geprüft.[42] Für spendensammelnde Organisationen kann sich die Publizitätspflicht auch aus den §§ 6, 14 PublG ergeben.

Bei der Anwendung handelsrechtlicher Rechnungslegungsstandards durch spendensammelnde Organisationen ist jedoch stets zu hinterfragen ob das Ergebnis den Informationsbedürfnissen der Spender gerecht wird. Prinzipiell wurden die Vorschriften des HGB für Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung entwickelt.[43] Daher konkretisiert der IDW mit seinen Stellungnahmen IDW RS HFA 21 und IDW RS HFA 14 die Anforderungen an eine kaufmännische Rechnungslegung für spendensammelnde Organisationen, die in nicht unwesentlichem Umfang Spenden einnehmen. Insbesondere wird empfohlen, für den Vertrauensschutz von Spendern die Aufstellung eines Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften zu wählen. Für spendensammelnde Organisationen sind zwar nicht alle, noch zu besprechenden Vorschläge immer nach den idealtypischen Vorgaben umsetzbar, sie sollten jedoch Einzelfallbezogen die Anwendung der empfohlenen IDW Grundsätze prüfen.

Ein Vorteil der Rechnungslegung nach HGB ist die periodengerechte Abgrenzung und dadurch die erfolgswirksame Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen, welche Veränderungen des Reinvermögens darstellen können.[44] Auch hinsichtlich des Rückgangs öffentlicher Fördermittel bietet sich die doppelte Buchführung an, stellen doch besonders Banken bei der Kreditvergabe entsprechende Anforderungen an ein zutreffenderes und klareres Bild der Vermögenslage, um eine Kreditentscheidung fällen zu können.[45] Als Anhaltspunkte für die Entscheidung zu einem kaufmännischen Jahresabschluss für spendensammelnde Organisationen kann die Höhe des Vermögens, die Vielfalt an Vermögensgegenständen, der Umfang der Projekttätigkeit, die Anzahl der Mitarbeiter oder auch das Auseinanderfallen von Bewilligung und Auszahlung von Fördergeldern dienen.[46]

2.2.2.4 Rechnungslegung nach Steuerrecht und Abgabenordnung

Unabhängig von BGB und HGB kann aufgrund steuerrechtlicher Notwendigkeit eine Nachweispflicht entstehen.[47] Gemäß § 63 (1) AO muss die Geschäftsführung der spendensammelnden Organisation nachweisen, ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke hingewirkt zu haben und damit den Bestimmungen der Satzung gefolgt ist. Dies hat nach § 63 (3) AO durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen. Die Form der Aufzeichnung ist durch den Gesetzgeber jedoch nicht abschließend geregelt.[48]

Betreiben spendensammelnde Organisationen einen Bereich aus dem eine Steuerpflicht entsteht, sind diese zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen durch die §§ 140 bis 148 AO verpflichtet.[49] In der Regel ist dann nach § 4 EStG eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung angemessen.[50]

2.3 Zweck und Adressaten der Rechnungslegung

In der Literatur besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass die Art und Weise, wie eine Bilanz oder Erfolgsrechnung ausgestaltet werden sollte, in großem Maße davon abhängt, welchen Zweck eben diese erfüllen sollen.[51] Im Folgenden wird daher zunächst der Zweck der Rechnungslegung von erwerbswirtschaftlichen und spendensammelnden Organisationen untersucht. Ist der Zweck bestimmt, ergeben sich hieraus in den weiteren Kapiteln die Ausgestaltung der Abgrenzungs-, Gliederungs- und Bewertungsregeln.

2.3.1 Rechnungslegungszweck erwerbswirtschaftlicher Unternehmen

Der Jahresabschluss hat für erwerbswirtschaftliche Unternehmen nicht nur einen einzigen Zweck. Er ist breit gefächert und VOLK nennt unter anderem folgende Funktionen: Ausschüttungsbemessungsfunktion, Dokumentationsfunktion, Informationsfunktion, Kontrollfunktion, Steuerbemessungsfunktion oder Zahlungsbemessungsfunktion.[52] Hierbei handelt es sich jedoch nicht immer um konkurrierende Zwecke. Vielmehr bilden sie Ober- und Unterzwecke. So kann beispielsweise die Dokumentation als Mittel zur Erreichung der Information angesehen werden.[53]

Das deutsche Bilanzrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen den Informationsnormen und den Zahlungsbemessungsnormen und bildet somit die zwei übergeordneten Hauptzwecke der Rechnungslegung. Hiernach sollen mit den Informationsnormen ein möglichst sicherer Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Organisation für die unterschiedlichen Interessengruppen gewährt werden. Die Zahlungsbemessungsnormen bilden die Grundlage für die Ermittlung von Dividenden und Erfolgsbeteiligungen. Die Ausschüttungen sollen so gelagert sein, dass die Interessen der Gläubiger an der Erhaltung des Unternehmensvermögens nicht beeinträchtigt werden.[54] Somit ist die Rechnungslegung nicht aufgabenneutral sondern hat eine Informations- und Zahlungsbemessungsfunktion.

Neben den handelsrechtlich relevanten Aspekten ist der Jahresabschluss zudem eine Steuerbemessungsgrundlage. Mit der Ausgestaltung steuerrechtlicher Regelungen werden jedoch andere rechts- und wirtschaftspolitische Ziele verfolgt und eine eigene Steuerbilanz erstellt. Daher wird an dieser Stelle auf die Ausführung steuerrechtlicher Aspekte verzichtet.[55]

2.3.2 Rechnungslegungszweck spendensammelnder Organisationen

Ebenso wie für erwerbswirtschaftliche Unternehmen bedeutet für spendensammelnde Organisationen Rechenschaft, nachprüfbare Informationen über die Erfüllung übernommener Aufgaben zu liefern.[56] Die Rechnungslegung einer spendensammelnden Organisation bezieht sich daher ebenfalls auf die Offenlegung der Finanzen, um den Share- und Stakeholdern einen vollständigen, klaren und zutreffenden Einblick in die Geschäftstätigkeit zu geben. Nur so kann ein eigenes Urteil über das verwaltete Vermögen und die damit erzielten Ergebnisse gebildet werden.[57] Zweck der Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen ist daher die Dokumentation und die Zurverfügungstellung von Informationen. Aus Sicht der Adressaten dienen diese zu Kontrollzwecken und als Entscheidungshilfe. Die Verfügbarkeit ist Voraussetzung dafür, dass außenstehende Dritte in die Lage versetzt werden, Entscheidungen zur Sicherung ihrer Interessen treffen zu können. Hierzu zählt insbesondere die Auswahl der Organisation an die sie spenden möchten.[58]

Im Abschnitt 2.3.1 wurde für erwerbswirtschaftliche Unternehmen die Zahlungsbemessungsfunktion als weiterer Zweck genannt. Der Jahresabschluss hat demnach einen Überschuss zu ermitteln, der an die Anteilseigner bzw. Eigentümer ausgeschüttet werden kann. Nach der Definition einer spendensammelnden Organisation in dieser Arbeit (vgl. Abschnitt 2.2.2) ist es dieser jedoch nicht gestattet Gewinne auszuschütten. Demnach hat die Zahlungsbemessungsfunktion für spendensammelnde Organisationen eine untergeordnete Bedeutung.

Diesem Ansatz folgt auch das IDW mit seiner Stellungnahme HFA 4/1995 zur Rechnungslegung und Prüfung spendensammelnder Organisationen. Hiernach kommt der externen Rechnungslegung einer spendensammelnden Organisation nach ihrer Zwecksetzung im Wesentlichen nur eine Informationsfunktion zu. Eine Zahlungsbemessungsfunktion liegt nicht zugrunde, da deren Zielsetzung nicht die Erwirtschaftung von Überschüssen, sondern der Verwirklichung gemeinnütziger Aufgaben ist.[59]

Die genannten Rechnungslegungszwecke untermauern das grundsätzliche Erfordernis einer Rechnungslegung und dient Dritten vor allem als Informations- und Kontrollinstrument. Die zu informierenden Dritten bilden die Adressaten der Rechnungslegung. Ihre Informationsbedürfnisse sind daher die Grundlage der Ausgestaltung der Rechnungslegung, denn ohne einen Adressaten ist keine effektive Rechenschaft möglich.[60]

2.3.3 Rechnungslegungsadressaten spendensammelnder Organisationen und bestehende Informationsbedürfnisse

Gemäß des Stakeholder-Ansatzes wird eine Organisation als eine Koalition aufgefasst.[61] Diese beinhaltet alle mit der Organisation in Beziehung stehenden Personen, Gruppen oder Institutionen, deren Interessen durch die Aktivitäten der spendensammelnden Organisation berührt werden. Manche Stakeholder stellen der Organisation gleichzeitig auch Ressourcen zur Verfügung, so dass diese überhaupt tätig werden kann.[62] Der sich so bildende Kreis der Adressaten ist heterogen und kann in interne Adressaten (Insider) und externe Adressaten (Outsider) unterteilt werden.[63] Insider sind jene Personengruppen, die direkten Zugang zu den gesamten Informationen der Organisation haben. Hierdurch können sie ihre persönlichen Informationsbedürfnisse im Laufe des Jahres selber und besser befriedigen und sind im Gegensatz zu Outsidern auf die Rechnungslegung nicht unmittelbar angewiesen. Daher wird im Folgenden auf die einzelnen Informationsbedürfnisse der wesentlichsten Outsider eingegangen, da diese grundsätzlich keinen Einblick in die Buchführung oder andere Unterlagen der Organisation haben.[64]

Spender

Um tätig werden zu können, sind spendensammelnde Organisationen grundsätzlich auf Spenden sowie sonstige zur Verfügung gestellte Mittel angewiesen. Die Spender haben jedoch oftmals eine feste Vorstellung davon, für welchen Zweck ihre Mittel verwendet werden sollen. Die Wahrnehmung des Spenders, dass die Aktivitäten der Organisation auf eben diesem Gebiet zunehmen, erklärt aber nicht, ob dies auf die eigene gegebene Spende zurückzuführen ist. Spender sind somit nicht nur an den unterschiedlichen Projekten, sondern auch an der zweckgebundenen Mittelverwendung und den daraus erzielten Erfolgen interessiert.[65] Zudem möchten gemäß Löwe „Spender sicher gehen, dass ihre Zuwendung nicht auf dem Weg zum Ziel unterwegs versandet.“[66] Daher ist beispielsweise der Verwaltungskostenanteil eine wichtige Information für die Spender, welche nicht unterschätzt werden sollte.[67]

Öffentliche Hand

Neben privaten Spenden sind spendensammelnde Organisationen auch auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewiesen. Diese können zum einen auf spezielle gesetzliche Förderbedingungen beruhen und sind beispielsweise Zuwendungen. Zum anderen können Organisationen auch projektbezogene Fördermittelanträge stellen.[68] Wenn eine Zuwendung bewilligt wird, hat die Organisation gemäß § 26 (1) S. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz die Pflicht die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Im Zuge immer knapperer öffentlicher Ressourcen ist es daher wichtig, dass die Verwaltungen nur Organisationen fördern die nachweislich effizient und effektiv mit den zur Verfügung gestellten Mitteln umgehen und dies auch transparent darlegen können.[69]

Vereinsmitglieder

Für Vereinsmitglieder sind insbesondere die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und die Leistungen ihres Vereins von großem Interesse. Die gegebenen Ressourcen sollen so eingesetzt werden, dass bei den Leistungsempfängern ein größtmöglicher Nutzenzuwachs erreicht wird.[70] DOBERTIN ergänzt, dass ebenso Informationen über die Einhaltung der Satzung als wichtig erachtet werden, um die eigenen Interessen zu wahren.[71] Mit dem Recht zur Bestellung, Abberufung und insbesondere zur Entlastung der Vorstandsmitglieder einer spendensammelnden Organisation sowie mit dem Recht auf Einflussnahme auf die Geschäftsführung, hat die Mitgliederversammlung zentrale Kontrollbefugnisse.[72] Diese kann „sie nur sinnvoll wahrnehmen, wenn sie über die Angelegenheiten des Vereins im allgemeinen und die Amtsführung der Vorstandsmitglieder im Besonderen hinreichend informiert ist“.[73] Zur Wahrnehmung dieser Befugnisse werden der Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht als notwendige Instrumente angesehen. Zwar gilt im Allgemeinen, dass jedes Mitglied erforderliche Informationen zur Ausübung seiner Rechte verlangen kann, jedoch wird nach herrschender Meinung dieses individuelle Informationsrecht vor dem Hintergrund einer großen Mitgliederanzahl als nicht umsetzbar angesehen.[74] Die sich aus § 27 Abs. 3 i. V. m. § 666 BGB ergebende Auskunft- und Rechenschaftspflicht des Vorstandes besteht daher nicht gegenüber den einzelnen Mitgliedern sondern nur gegenüber der Mitgliederversammlung.[75]

Ehrenamtliche Mitarbeiter

Spendensammelnde Organisationen sind durch ehrenamtliche Unterstützung gekennzeichnet. Diese stellen ihr Engagement aus unterschiedlichsten Motiven zur Verfügung, welche auch unterschiedlichste Informationsbedürfnisse zur Folge haben. Vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit interessieren sich potentiell Engagierte für die Art der Aktivitäten sowie die Effektivität und Effizienz der Organisation. Diese Informationen werden auch als Grundlage für die Entscheidung, bei welcher Organisation sie ehrenamtlich tätig werden wollen, herangezogen. Zudem werden diese ebenfalls benötigt, um zu entscheiden ob sie weiterhin bei der Organisation tätig sein wollen.[76] Weiters möchten die Ehrenamtlichen erfahren, ob sich ihr Engagement lohnt und wie sich die Organisation weiter entwickeln wird.[77]

Gläubiger

Als Gläubiger werden Stakeholder bezeichnet, die der Organisation finanzielle oder reale Mittel zeitlich befristet zur Verfügung stellen. Da die Rückzahlungen der Finanzmittel zumeist vertraglich festgelegt sind, ist für die Finanzgeber wichtig, mit welcher Sicherheit die Zahlungen zu erwarten sind.[78] Zudem benötigen potentielle Gläubiger weiter Informationen, um beispielsweise über die potentielle Vergabe eines Kredites und dessen Konditionen entscheiden zu können. Hierfür sind besonders die Schuldendeckungsfähigkeit, die Liquidität sowie die realisierbaren Verkaufswerte im Falle einer Insolvenz wichtig.[79] Lieferanten erwarten eine termingerechte Bezahlung ihrer erbrachten Leistungen und sind ebenfalls an der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der spendensammelnden Organisation interessiert.[80]

Leistungsempfänger

Aufgrund der Heterogenität der Abnehmer der erbrachten Organisationsleistungen, sind auch ihre Informationsbedürfnisse vielschichtig.[81] Nutzer, die ein Entgelt oder eine Gegenleistung erbringen, sind mit den Abnehmern von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar und beispielsweise an einem Preis-/Leistungsverhältnis, hohem Nutzen oder qualitativ hochwertigen Leistungen interessiert.[82] Regelmäßige Abnehmer sind zudem an dem Fortbestand der Organisation interessiert, da ein Auflösen auch Konsequenzen für die eigenen Bedürfnisse hat. Für Nutzer von kulturellen oder sportlichen Angeboten ist oftmals die dahinterstehende Organisation von Interesse. Prinzipiell Interessierte möchten beispielsweise an einer Veranstaltung nicht teilnehmen, weil diese von einer Organisation ausgerichtet wird, die einer bestimmten Partei nahe steht. Daher besteht ein Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Organisationsaktivitäten sowie deren Ziele und tatsächlicher Leistungen.[83]

Sponsoren

Durch ein Sponsoring an eine spendensammelnde Organisation erhoffen sich erwerbswirtschaftliche Unternehmen eine Verbesserung des eigenen Images und beispielsweise auch die Steigerung des Bekanntheitsgrades.[84] Hierfür ist ein positives Bild ohne negative Schlagzeilen seitens der Organisation unabdingbar, da der Name des Sponsors mit dem der NPO in Verbindung gebracht wird. Aus dem gleichen Grund besteht zudem ein Interesse an der Leistungserbringung, der wirtschaftlichen Lage und dem Fortbestand der Organisation.[85] Auch sind die Erfolge der durchgeführten Projekte für den Sponsor wichtig.[86]

In Abbildung 1 werden die Informationsbedürfnisse der einzelnen beschriebenen Adressaten noch einmal grafisch zusamengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Informationsbedürfnisse der einzelnen Rechnungslegungsadressaten[87]

Die Informationsbedürfnisse der angesprochenen Outsider sind deutlich heterogen und stellen spendensammelnde Organisationen vor strategische Entscheidungen bei der Auswahl einer adressatengerechten Rechnungslegung. Die Tiefe der Informationsversorgung kann sich dabei auch an der Intensität der jeweiligen Beziehung und den Chancen der Einflussnahme durch den Adressaten orientieren. Eine Unterversorgung mit Informationen kann zu deutlichen Verlusten von Spendern und deren Unterstützung führen. Ein ähnlicher Effekt kann jedoch auch durch eine Überversorgung mit Informationen eintreten, da potentielle Adressaten die für sie notwendigen Informationen nicht aus der Masse herausfiltern können. Organisationen sollten daher bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Jahresabschlusses planerisch vorgehen und kontinuierlich in Kontakt mit ihren Outsider stehen.[88] Um mögliche Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung der Rechnungslegung geben zu können, wird sich im weiteren Verlauf dieser Arbeit an den Bedürfnissen der Spender orientiert.

3 Rechnungslegung über finanzwirtschaftliche Informationen auf Basis handelsrechtlicher Vorschriften

Grundsätzlich sind spendensammelnden Organisationen, die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auftreten, nicht dazu verpflichtet handelsrechtliche Vorschriften zu beachten. Dennoch wenden viele Vereine freiwillig diese Vorschriften für die gesamte Organisation an. Dies wird durch eine Studie von BUSSE aus dem Jahr 2010 untermauert. Hiernach legten im Jahr 2008 80% der untersuchten Organisationen freiwillig nach handelsrechtlichen Vorschriften Rechnung.[89]

In den ersten beiden Kapiteln wurden die Grundlagen für die Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen erarbeitet. Das folgende Kapitel bildet das Hauptthema der Arbeit und stellt die Rechnungslegung über finanzwirtschaftliche Informationen von spendensammelnden Organisationen auf Basis handelsrechtlicher Vorschriften dar. Hierbei nimmt die Bilanz eine zentrale Rolle ein. In ihr werden die Schulden und das Vermögen gegenüber gestellt und das Reinvermögen kann als Saldo abgelesen werden. Im Vordergrund steht jedoch die Dokumentation der periodenübergreifenden physischen und finanziellen Ressourcen sowie Forderungen einerseits und der Verbindlichkeiten andererseits.[90]

Die Jahresabschlussvorschriften des HGB werden in Ansatz- und Bewertungsvorschriften unterteilt. Die Ansatzvorschriften, im engeren Sinne auch Bilanzierungsvorschriften genannt, legen fest, ob ein Tatbestand innerhalb der Bilanz angesetzt werden muss, darf oder nicht darf. Im Gegensatz dazu regeln die Bewertungsvorschriften in welcher Höhe ein Bilanzposten auszuweisen ist oder ausgewiesen werden kann.[91] Im Folgenden wird auf die einzelnen, handelsrechtlichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften eingegangen und darauf folgend die Übertragbarkeit auf eine spendensammelnde Organisation untersucht.

[...]


[1] Vgl. Schauer (2008), S. 135.

[2] Vgl. Statista (2009b).

[3] Vgl. Happes (2011).

[4] Vgl. Statista (2009a).

[5] Vgl. Felser/Panels (2014).

[6] Vgl. Jamann (2011), S. 21.

[7] Vgl. Horak/Baumüller (2013), S. 313.

[8] Vgl. Dittmer/Kopf (2011), S. 45.

[9] Vgl. Schedler/Proeller (2011), S. 29.

[10] Vgl. Granof/Khumawala (2013), S. 22.

[11] Vgl. Greiling (2009), S. 63.

[12] Vgl. Brand et al. (2008), S. 42f; Stötzer (2009), S. 161 sowie Thieme (2011), S. 197.

[13] Pastors/Rosenboom (2011), S. 34.

[14] Vgl. Jamann (2011), S. 21f.

[15] Busse (2010), S. 149.

[16] Vgl. Greiling (2009), S. 83 und Betzelt (2001), S. 296.

[17] Vgl. Greiling (2009), S. 81.

[18] Unter Sachzieldominanz wird das Erreichen ideeller Zielsetzungen der Organisation verstanden,

wohingegen Formalzieldominanz auf die Maximierung von Umsatz und Gewinn abzielt.

[19] Vgl. Stölzer (2009), S. 250.

[20] Vgl. Löwe (2003), S. 5f., Schwarz et al. (2009) S. 19f., Bruhn (2012), S. 33f. und Gabler Kompaktlexikon Wirtschaft (2013), S. 320.

[21] Vgl. Simsa et al. (2013), S. 8f.

[22] Busse (2010), S. 9.

[23] Vgl. Gabler Kompaktlexikon Wirtschaft (2013), S. 407 und Busse (2010), S. 9.

[24] Vgl. Busse/Paarz (2012), S. 21f.

[25] Vgl. Ikels (1976), S. 7.

[26] Gabler Kompaktlexikon Wirtschaft (2013), S 368.

[27] Vgl. Heno (2009), S. 30.

[28] Vgl. Löwe (2003), S. 49.

[29] Vgl. Löwe (2003), S. 50.

[30] Vgl. Schildbach (2009), S. 60.

[31] Vgl. Kronawitter (2011), S. 107.

[32] Vgl. Vogelbusch (2007), S. 1 und Sandberg (2008), S. 27.

[33] Vgl. Löwe (2003), S. 108ff.

[34] Vgl. Thomson (2002), S. 1.

[35] Vgl. Löwe (2003), S. 141.

[36] Vgl. Löwe (2003), S. 109f und Busse (2010), S. 133.

[37] Vgl. Löwe (2003), S. 109.

[38] Vgl. Thomson (2002), S. 6.

[39] Vgl. Thomson (2002), S. 7.

[40] Vgl. Busse (2010), S. 141 und Institut der Wirtschaftsprüfer (2010), Rn. 8.

[41] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 30f.

[42] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 42f.

[43] Vgl. Busse (2010), S. 151 f.

[44] Vgl. Sandberg (2008), S. 27.

[45] Vgl. Jahn (2004), S. 1.

[46] Vgl. Sandberg (2008), S. 28.

[47] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (2010), Rn. 5.

[48] Vgl. Busse (2010), S. 137.

[49] Vgl. Busse (2010), S. 136.

[50] Vgl. Vogelbusch (2007), S. 24.

[51] Vgl. Bitz et al. (2011), S. 40f; Baetge et al. (2012), S. 93f.; Heno (2011), S. 10.

[52] Vgl. Volk (1990), S. 29.

[53] Vgl. Volk (1990), S. 42.

[54] Vgl. Beisse (1999), S. 2181.

[55] Vgl. Bitz et al. (2011), S. 40f.

[56] Vgl. Orth (1997), S. 1343.

[57] Vgl. Löwe (2003), S. 64.

[58] Vgl. Löwe (2003), S. 65 und Stötzer (2009), S. 146f.

[59] Vgl. Institut deutscher Wirtschaftsprüfer (1995), S. 416.

[60] Vgl. Busse (2010), S. 82f.

[61] Vgl. Busse (2010), S. 83.

[62] Vgl. Löwe (2003), S. 73.

[63] Vgl. Anthony (1978), S. 10f.

[64] Vgl. Löwe (2003), S. 74.

[65] Vgl. Granof/Khumawala (2013), S. 16; Busse (2010), S.87 und 102ff. sowie Stötzer (2009), S. 161.

[66] Löwe (2003), S. 79f.

[67] Vgl. Löwe (2003), S. 79f.

[68] Vgl. Jahn (2009), S. 63f.

[69] Vgl. Busse (2010), S. 88.

[70] Vgl. Busse (2010), S. 86 und Stötzer (2009), S. 176f.

[71] Vgl. Dobbertin (2005), S. 18.

[72] Vgl. Jahn (2009), S. 59.

[73] Segma (2002), S. 202.

[74] Vgl. Jahn (2009), S. 59f.

[75] Vgl. Reuter (2012), S. 691.

[76] Vgl. Löwe (2003), S. 82f und Stötzer (2009), S. 155.

[77] Vgl. Sandberg (2001) S. 114f und Stötzer (2009), S. 155.

[78] Vgl. Granof/Khumawala (2013), S. 15 und Busse (2010), S. 88.

[79] Vgl. Stötzer (2009), S. 167ff.

[80] Vgl. Löwe (2003), S. 86f.

[81] Vgl. Stötzer (2009), S. 171f.

[82] Vgl. Schumacher (2001), S. 78 und Stötzer (2009), S. 172.

[83] Vgl. Löwe (2003), S. 88f.

[84] Vgl. Haibach (2003), S. 73 und Stötzer (2009), S. 164.

[85] Vgl. Stötzer (2009), S. 166.

[86] Vgl. Löwe (2003), S. 89.

[87] Quelle: Verfasserin.

[88] Vgl. Baetge et al. (2012) S. 102f. und Stötzer (2009) S. 146ff.

[89] Vgl. Busse (2010), S. 149.

[90] Vgl. Bolsenkötter (2000), S. 25.

[91] Vgl. Heno (2011), S. 36.

Ende der Leseprobe aus 88 Seiten

Details

Titel
Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen
Untertitel
Sind die vorhandenen Normierungen für die Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen in Deutschland umfassend ausgestaltet, um die Anforderungen einer zeitgemäßen Rechnungslegung abzubilden?
Hochschule
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt  (Public Management)
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
88
Katalognummer
V301993
ISBN (eBook)
9783956873768
ISBN (Buch)
9783668004900
Dateigröße
836 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechnungswesen, NPO, spendensammelnde Organisationen, spendensammelnde Organisation, Spenden, Transparenz, Public Management
Arbeit zitieren
Julia Tecklenborg (Autor:in), 2015, Rechnungslegung von spendensammelnden Organisationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301993

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