Der falsche Preis und der Anspruch auf Nachzahlung. Juristisches Fallgutachten


Hausarbeit, 2007

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Ist der Anspruch auf Nachzahlung begründet?
1.1 Ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen?
1.2 War der Cuno zum Vertragsabschluss berechtigt?
1.3 Ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch aus § 311?

2 Kann B die Herausgabe des Gerätes verlangen?
2.1 Ist der Herausgabeanspruch aus § 985 begründet?
2.1.1 Sind Einigung und Übergabe rechtswirksam?
2.1.2 Waren die Angestellten zur Vertretung berechtigt?
2.2 Ist der Herausgabeanspruch aus § 812 begründet?
2.3 Ist der Vertrag aufgrund wirksamer Anfechtung nichtig?

3 Welche Ansprüche stehen B gegen C zu?
3.1 Hat der B Anspruch auf Schadensersatz?
3.2 Wie ist Sorgfaltspflichtverletzung zu bewerten?
3.2.1 Fahrlässigkeit oder Vorsatz?
3.2.2 Festlegung der Haftungsquote

4 Literaturverzeichnis

1 Ist der Anspruch auf Nachzahlung begründet?

Der Nachzahlungsanspruch des B könnte sich entweder aus § 433 Abs. 21 in Zusammenhang mit einer fehlenden Vertretungsmacht des C ergeben oder aus § 311.

1.1 Ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen?

In § 433 Abs. 2 heißt es, dass sich der Käufer (A) verpflichtet nach Abschluss eines Kaufvertrages dem Verkäufer (C) den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Voraussetzung für einen Nachzahlungsanspruch des B gegenüber dem C ist demnach, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Ich gehe davon aus, dass das Angebot hier vom C ausgegangen ist, indem dieser dem potenziellen Käufer den Preis von 1.800 Euro für den Computer nennt. Der C zielt durch die Abgabe dieses Angebots auf eine Verpflichtung des Käufers (A) ab und strebt als Rechtserfolg, gemäß § 433 Abs. 2, die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und somit die Übertragung des Eigentums am Geld durch den A an. Das ist die Hauptleistungspflicht2 des A. Darüber hinaus ergibt sich aus § 433 Abs. 2 für den A die Pflicht die gekaufte Sache abzunehmen.

Der A seinerseits akzeptiert nun das Angebot des C durch sein konkludentes Handeln und strebt durch seine Willenserklärung als Rechtserfolg, gemäß § 433 Abs. 1, S. 1 und 2, die Verpflichtung des C zur Übertragung des Eigentums und des Besitzes am Computer frei von Sach- und Rechtsmängeln an.

Nun kommen wirksame Verträge durch mindestens zwei übereinstimmende rechtlich relevante Willenserklärungen zustande,3 die entweder schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln abgegeben werden können.4 Da im vorliegenden Fall beidseitig ein Rechtsbindungswille vorhanden ist und die Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer übereinstimmen, ergibt sich, dass zwischen A und C durch Angebot und Annahme ein rechtswirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 zu Stande gekommen ist. Allerdings beläuft sich der vereinbarte Kaufpreis 1.800 Euro und somit ist der Nachzahlungsanspruch des B eben nicht aus § 433 Abs. 2 begründet.

Nun beruft sich der A seinerseits darüber hinaus darauf, dass er sich auf die Preisangabe des C verlassen habe und daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Cuno (C) überhaupt berechtigt war den Kaufvertrag für den B abzuschließen.

1.2 War der Cuno zum Vertragsabschluss berechtigt?

Um zu klären, ob der C zum Abschluss eines Kaufvertrages in Vertretung für den B befugt war, ist sowohl zu prüfen, ob der C eine wirksame Stellvertretung erlangt hat als auch, ob er das Offenkundigkeitsprinzip beachtet hat.

Ob dem C gemäß § 167 Abs. 1 durch Erklärung eine rechtswirksame Vollmacht zur Vertretung des B erteilt wurde, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Da er jedoch als bedienender Verkäufer bezeichnet wird, gehe ich davon aus, dass zwischen dem C und dem B ein rechtswirksam abgeschlossener Arbeitsvertrag vorhanden ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nun so, dass Angestellte mit der Einstellung im Laden auch gleichzeitig bevollmächtigt werden, Kaufverträge für den Geschäftsinhaber, hier also für den B, abzuschießen. In jedem Fall aber hätte der Cuno Vertretungsmacht nach § 56 Abs. 1 HGB5 der besagt, dass Angestellte in einem Laden zu Verkäufen ermächtigt sind, die sich dort für gewöhnlich zutragen.

Aus § 164 Abs. 1, S. 1 ergibt sich nun weiterhin, dass eine Willenserklärung, die ein Vertreter kraft seiner Vertretungsmacht abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Dabei muss jedoch das so genannte Offenkundigkeitsprinzip beachtet werden, nachdem ein Stellvertreter dem Dritten gegenüber klar erkenntlich machen muss, dass er ein Fremdgeschäft abschließen will.6 Gemäß dem vorliegenden Sachverhalt gehe ich davon aus, dass der C gegenüber dem A tatsächlich erkenntlich gemacht hat, dass er nicht für sich selbst sondern in Vertretung für den B handelt. Demnach hat der C also auch das Offenkundigkeitsprinzip beachtet und gemäß § 164 Abs. 1, S. 1 das Recht für und gegen den B eine wirksame Willenserklärung abzugeben.

Im Zusammenhang gesehen folgt aus der Anwendung des § 56 HGB i. V. m. § 164 sowie § 167 und dem gültigen Arbeitsvertrag, dass der Cuno aufgrund der im Innenverhältnis vorhanden wirksamen Vertretungsmacht für den B auch im Außenverhältnis berechtigt ist Kaufverträge für ihn abzuschließen.7 Aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem B hatte der C aber nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht stellvertretend für den B den Vertrag mit dem C abzuschließen.8 Nun gilt gemäß § 164 Abs. 1, S.1 weiterhin, dass die Abgabe des Angebotes über 1.800 Euro für den Computer durch den C so zu behandeln ist, als hätte der B persönlich diese Willenserklärung geäußert. Folglich ergibt sich, dass der rechtswirksamer Kaufvertrag über diesen Betrag ebenfalls im Außenverhältnis zwischen dem A und dem B rechtskräftig ist. Der Nachzahlungsanspruch des B ist daher auch wegen fehlender Vertretungsmacht des C nicht berechtigt. Der A ist dem B gemäß § 433 lediglich zur Zahlung des mit dem Cuno vereinbarten Kaufpreises von 1.800 Euro, nicht jedoch zur Nachzahlung der 400 Euro, verpflichtet.

1.3 Ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch aus § 311?

Der Nachzahlungsanspruch des B könnte jedoch aus § 311 Abs. 1 begründet sein, wenn ein Abänderungsvertrag zwischen dem A und dem B zu Stande kommen würde. Beim Abänderungsvertrag selber handelt es sich nicht um einen gesetzlich geregelten Vertragstyp, sondern vielmehr um eine Vertragsart, die sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie gemäß § 311 Abs. 1 ergibt.9 Das bezieht sich sowohl auf die Abschlussfreiheit, also ob und mit wem man einen Vertrag abschließt oder wieder aufhebt, als auch auf die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen10. Folglich gilt auch für den hier vorliegenden Kaufvertrag, dass in beidseitigem Einvernehmen eine jederzeitige Änderung der Vertragsinhalte durch die Vertragspartner möglich ist.

Nun kommt auch ein Abänderungsvertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zu Stande, die im Folgenden zu prüfen sind. Gemäß dem Sachverhalt hat dieses Mal der Geschäftsinhaber (B) dem A ein Angebot unterbreitet, indem er die Nachzahlung der 400 Euro wünscht. Ein wirksamer Vertrag kommt jedoch nur durch Angebot und Annahme zustande und in diesem Fall nimmt der Kunde das Angebot ganz eindeutig nicht an. Laut eigener Aussage ist er nämlich bereits Eigentümer der Ware und eben daraus lässt sich schlussfolgern, dass er keinen Abänderungsvertrag mit dem B wünscht.

Der Rechtsbindungswille seitens des Geschäftsinhabers ist zwar vorhanden, es liegt jedoch nur eine rechtsgültige Willenerklärung vor. Damit ergibt sich, dass kein wirksamer Abänderungsvertrag zu Stande gekommen ist und der Nachzahlungsanspruch des B aus § 311 Abs. 1 nicht begründet ist.

2 Kann B die Herausgabe des Gerätes verlangen?

Der Herausgabeanspruch des B gegenüber dem A könnte aus § 985 i. V. m. § 929 oder aus § 812 gegebenenfalls i. V. m. einer wirksamen Anfechtung begründet sein.

2.1 Ist der Herausgabeanspruch aus § 985 begründet?

Der Herausgabeanspruch des B könnte aus § 985 begründet sein, da demnach der Eigentümer einer Sache vom Besitzer die Herausgabe selbiger verlangen kann. Folglich ist die Voraussetzung für die Herausgabe des Computers durch den A, dass der B Eigentümer und der A der Besitzer ist.

Besitzer ist laut § 854 Abs. 1 derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Im vorliegenden Fall ist folglich der A zum Zeitpunkt der Anspruchstellung durch den B der Besitzer des Computers. Eigentümer ist derjenige, der über die volle rechtliche Sachherrschaft einer Sache verfügt.11 Da es sich im vorliegenden Fall nun um den Laden des B handelt und im Sachverhalt keine gegenteiligen Angaben gemacht werden, gehe ich davon aus, dass dieser in seiner Funktion als Geschäftsinhaber ursprünglicher Eigentümer des Computers ist. Der Herausgabeanspruch des B aus § 985 ist demnach also zunächst berechtigt.

Dass der B auch zum Zeitpunkt seiner Anspruchstellung gegen den A noch Eigentümer der Sache ist, wäre möglich, wenn der Kauf unter Eigentumsvorbehalt stattgefunden hätte. Das bedeutet, dass der Käufer gemäß § 320 i. V. m. § 449 erst nach vollständiger Bezahlung Eigentümer der beweglichen Sache wird.12 Doch da es im Sachverhalt heißt, dass der A den vollen vereinbarten Kaufpreis von 1.800 Euro an der Kasse bezahlt, handelt es sich hier eindeutig nicht um diese Form des Kaufvertrages. So hat der B als ursprünglicher Eigentümer also auch aus § 320 i. V. m. § 449 keinen berechtigten Herausgabeanspruch gegenüber dem A. Vielmehr könnte der B das Eigentum am Computer verloren haben, wenn es gemäß § 929 rechtswirksam auf den C übergegangen ist.

2.1.1 Sind Einigung und Übergabe rechtswirksam?

Laut § 929 gilt, dass zur Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache dem Erwerber selbige durch den Eigentümer zu übergeben ist und mit diesem ebenfalls die Einigung über den Übergang des Eigentums stattzufinden hat. Voraussetzung für die Übereignung des Computers auf den A ist also, dass er der rechtmäßige Erwerber der Sache ist und das die Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe mit ihm durch den Eigentümer (B) erfolgt ist.

Ob der A der rechtmäßige Erwerber im Sinne des § 929 ist, ist nun in Folgendem zunächst zu klären. Wie bereits erläutert, hat der C mit dem A einen rechtswirksamen Kaufvertrag über 1.800 Euro abgeschlossen, der im Außenverhältnis auch für und gegen den B rechtskräftig ist. Dabei haben sich nun beide Parteien durch die Abgabe ihrer rechtswirksamen Willenserklärungen auch zur Erbringung der unter 1.1 genannten Leistungen verpflichtet. Dennoch handelt es sich dabei zunächst tatsächlich nur um das so genannte Verpflichtungsgeschäft, welches gemäß dem Abstraktions- oder Trennungsprinzip strikt vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist.13 Die strenge Abgrenzung zwischen sachrechtlichem Verfügungsgeschäft und schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft ist daher so wichtig, weil die Wirksamkeit des einen Rechtsgeschäftes nicht unbedingt auch die Wirksamkeit des anderen bedeuten muss.14

Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man nämlich lediglich ein Rechtsgeschäft, durch das sich eine Person verpflichtet einer anderen gegenüber eine Leistung zu erbringen. Das bedeutet also auch für den vorliegenden Fall, dass sich durch den verpflichtenden Kaufvertrag noch nicht die Eigentumslage an den Vermögensgegenständen selber, also hier am Computer beziehungsweise am Geld, ändert. Durch den Kaufvertrag wird lediglich ein rechtliches Band zwischen zwei Personen, nämlich dem Gläubiger (B) und dem Schuldner (A) geschaffen. Erst das so genannte Verfügungsgeschäft zielt auf die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus § 433 ab.15

Das Verfügungsgeschäft selber, welches im § 241 geregelt ist, ist als ein abstraktes Rechtsgeschäft definiert, das den Rechtszustand des Gegenstandes ummittelbar verändert. In § 241 Abs. 1, S. 1 heißt es nun weiter, dass der Gläubiger erst kraft eines Schuldverhältnisses das Recht hat vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Daraus lässt sich wiederum schlussfolgern, dass der abgeschlossene Kaufvertrag zwischen dem A und dem C lediglich der Grund dafür ist, dass überhaupt eine Eigentumsübertragung vorgenommen wird. Erst dadurch kommt letztlich der sachrechtliche (dingliche) Vertrag zu Stande, der ein rechtliches Band zwischen einer Person und einer Sache schafft.16

Die Eigentumsübertragung zwischen Erwerber und Veräußerer selber erfolgt schließlich gemäß § 929 in Form eines Übereignungsvertrages. Rechtlich gesehen liegen demnach sogar drei Verträge vor: Der rechtswirksame Kaufvertrag nach § 433 als kausales Verpflichtungsgeschäft zur Eigentumsübertragung und die beiden Verfügungsgeschäfte nach § 929. Fraglich ist jedoch ob die Verfügungsgeschäfte auch für und gegen den B wirken, da weder die Einigung über den Übergang des Eigentums noch die Übergabe des Computer durch den B als ursprünglichen Eigentümer stattgefunden haben. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der C sowie der Angestellte der Warenausgabe stellvertretend für den B zu diesen Verfügungsgeschäften berechtigt waren.

2.1.2 Waren die Angestellten zur Vertretung berechtigt?

Wie bereits unter 1.2 erläutert, war der Cuno stellvertretend für den B, aufgrund seiner wirksamen Vertretungsmacht gemäß § 56 Abs. 1 HGB i. V. m. § 164 und dem rechtsgültigen Arbeitsvertrag, zur Einigung über den Übergang des Eigentums am Computer mit dem A berechtigt. Es hat also im Sinne des § 929 eine rechtswirksame Übereignung durch den C stattgefunden, die auch für und gegen den B wirkt.

Auch für den Angestellten im Warenlager gilt zunächst das Nämliche wie für den Cuno. Da im § 164 jedoch lediglich die Abgabe und Empfangsnahme von Willenserklärungen geregelt ist,17 ergibt sich jedoch darüber hinaus noch die Frage, wann die Übergabe durch den Angestellten im Warenlager so wirkt, als hätte der B persönlich den Computer an den A übergeben.

[...]


1 §§ ohne Gesetzesangaben sind die des BGB, Vgl. BGB (2006)

2 Vgl. Brox, H., Walker, W.-D. (2006 b), S. 11/RNr. 16

3 Vgl. Führich, E. R. (2006), S. 66

4 Vgl. Larenz, K., Wolf, M. (2004), S. 435 ff./RNr. 1 ff.

5 Vgl. HGB – Handelsgesetzbuch (2005), § 56

6 Vgl. Führich, E. R. (2006), S. 97

7 Vgl. Larenz, K., Wolf, M. (2004), S. 863 f./RNr. 135 ff.

8 Vgl. Führich, E. R. (2006), S. 96

9 Vgl. ebd., S. 209

10 Vgl. Däubler, W. (2003), S. 297 f./RNr. 3 f.

11 Vgl. Brox, H., Walker, W.-D. (2006 a), S. 321/RNr. 624

12 Vgl. Brox, H., Walker, W.-D. (2006 b), S. 11/RNr. 16

13 Vgl. Führich, E. R. (2006), S. 13

14 Vgl. Däubler, W. (2003), S. 424 ff./RNr. 45 ff.

15 Vgl. Führich, E. R. (2006), S. 12 f.

16 Vgl. ebd., S. 12 f.

17 Vgl. Halbach, G. et al. (2000), S. 56/RNr. 116

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der falsche Preis und der Anspruch auf Nachzahlung. Juristisches Fallgutachten
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Privates Wirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
18
Katalognummer
V301971
ISBN (eBook)
9783668009752
ISBN (Buch)
9783668009769
Dateigröße
407 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kaufvertrag, Vertragsabschluss, konkludendes Handeln, Schadensersatz, Fahrlässigkeit, Vorrsatz, Haftungsquote, Nachzahlungsanspruch, Anfechtung, Herausgabeanspruch
Arbeit zitieren
Dana Ziegel (Autor:in), 2007, Der falsche Preis und der Anspruch auf Nachzahlung. Juristisches Fallgutachten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301971

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