Eine ethische Untersuchung zur Todesstrafe


Facharbeit (Schule), 2014

47 Seiten, Note: 15 Pkt.

Anonym


Leseprobe


Inhalt

1. Einführung und Definition
1.1 Definition

2. Geschichte
2.1 Entwicklung im Christentum.
2.2 Entwicklung in Deutschland

3. Die Rechtslage
3.1 Europäisches Recht
3.2 Internationales Recht
3.3 Die absolute und relative Straftheorie

4. Argumente für und gegen die Todesstrafe
4.1 Pro- Argumente
4.1.1 Lebenslange Haft und Hinrichtung im Kostenvergleich
4.1.2 Staatliche Notwehr
4.1.3 Schutz der Gesellschaft
4.1.4 Wer einen Menschen tötet, hat sein eigenes Lebensrecht verwirkt
4.1.5 „Strafe muss sein“
4.1.6 Abschreckende Wirkung
4.1.7 Vergeltung und Sühne
4.2 Kontra-Argumente
4.2.1 Menschen werden oft aus rassistischen Gründen hingerichtet
4.2.2 Der Tod des Täters wiegt den Tod des Opfers nicht auf
4.2.3 „Milde Strafe“
4.2.4 Staat übernimmt „Schöpferrolle“
4.2.5 Staat kann von Bürgern nicht verlangen, was er selbst nicht einhält
4.2.6 Unumkehrbarkeit
4.2.7 Justizirrtümer
4.2.8 Die „Todesangststrafe“
4.2.9 Menschenrechtsverletzung
4.3 Todesurteile gegenüber geistig Behinderten

5. Hinrichtungsarten und vollstreckende Länder
5.1 Hinrichtungsarten:
5.1.1 Steinigung
5.1.2 Kreuzigung
5.1.3 Erhängen
5.1.4 Enthauptung
5.1.5 Erschießen
5.1.6 Die Gaskammer
5.1.7 Elektrischer Stuhl
5.1.8 Giftspritze
5.2 Vollstreckende Länder
5.3 Hinrichtungen und Todesurteile aktuell
5.4 Der Abschaffungsprozess

6. Organisationen gegen die Todesstrafe
6.1 Amnesty International
6.2 UNO – United Nations Organisation

7. Religiös differenzierte Traditionen
7.1 Jüdisch- Christliche Ansichten
7.2 Islamische Ansichten
7.3 Hinduistische Ansichten
7.4 Buddhistische Ansichten

8. Ethische Diskussion
8.1 Deontologische Ethik
8.2 Teleologische Ethik
8.3 Situationsethik
8.4 Christliche Ethik

9. Fazit und eigene Meinung

10. Auswertung des Fragebogens

11. Quellenangaben
11.1 Literaturverzeichnis
11.2 Filmverzeichnis
11.3 Internetquellenverzeichnis
11.4 Bildverzeichnis
11.5 Anhang (Fragebogen)

1. Einführung und Definition

„Irgendwann einmal werden wir auf die Todesstrafe mit einem Gefühl der Beschämung zurückblicken, so wie wir heute auf die Sklaverei und andere Beispiele der Unmenschlichkeit in unserem Land zurückblicken“ Henry Schwartzschild, American Civil Liberties Union Dieses Zitat drückt sowohl meine eigene Haltung gegenüber der Thematik „Todesstrafe“, als auch meine Hoffnung auf eine vollständige Abschaffung dieser Strafe aus. Die unterschwellige Bitterkeit kündigt einerseits von Zuversicht, dass dieses Kapitel der Grausamkeit bald abgeschlossen ist, andererseits von der Trauer um die nach wie vor hohe Anzahl von Opfern der Todesstrafe. Ein „Gefühl der Beschämung“ kommt auch bei dem folgenden Fallbeispiel auf, auf welches ich zu Beginn meiner Arbeit verweisen möchte. Die Unmenschlichkeit hier ist kaum in Worte zu fassen.

Bei diesem aktuellen Fall in Oklahoma, USA, handelt es sich um das Todesurteil gegen Clayton Lockett. Die Todesstrafe wurde an dem 38 Jahre alten Vergewaltiger und Mörder am 29.04. 2014 durch eine tödliche Injektion vollstreckt. Allerdings verlief die Hinrichtung nicht wie geplant. Nach der ersten Injektion platzte eine Vene, so dass sich der Verurteilte unter sehr großen Schmerzen auf der Bahre hin und her wälzte, nach Luft rang und wiederholt versuchte etwas zu sagen. Nach 43 Minuten andauerndem Todeskampf starb der Verurteilte schließlich an einem Herzinfarkt in seiner Todeszelle.[1]

Dieses Ereignis ist kein Einzelfall! Solche und andere Komplikationen unterlaufen leider auch in den heutigen Exekutionsverfahren noch erschreckend häufig.

Ganz abgesehen von derart ungeplanten Abläufen findet die Todesstrafe oft auch bei den Angehörigen der Opfer keine Billigung. Sie erfahren dadurch auch keine Genugtuung für das erlittene Leid.

Dies zeigt folgender Fall:

Am 20. November 2013 wurde der Neonazi und Serienmörder Joseph Franklin in Missouri, USA, ebenfalls mit einer Giftspritze hingerichtet. Das Todesurteil erfolgte wegen der Ermordung von 20 Menschen und eines Anschlags auf den Gründer eines Porno-Magazins, der seitdem im Rollstuhl sitzt. Der Überlebende des Anschlages sprach sich mit folgenden Worten gegen die Verurteilung des Angeklagten zum Tode aus: „Es ist nicht Sache des Staates, Menschen umzubringen.“[2]

Diese nur kurz beschriebenen Beispiele verdeutlichen die Aktualität dieses Themas und zeigen die Einstellung vieler Menschen zur Todesstrafe auf, auch wenn sie in einem Staat leben, in dem diese Art der Bestrafung legal ist.

1.1 Definition

Unter der Todesstrafe versteht man im Allgemeinen die Bestrafung eines Straftäters aufgrund seiner begangenen illegalen Taten mit der Maßnahme der Tötung dieses Menschen durch einen Eingriff des Staates. Dieser Strafe geht meist eine Gerichtsverhandlung voraus, in der die Verurteilung zum Tode festgesetzt wird.

Die Todesstrafe ist auch heute noch in vielen Staaten legal, trotz der weltweiten ethischen, moralischen und rechtlichen Diskussionen und obwohl die Todesstrafe den geltenden Menschenrechten widerspricht. Auch freiheitliche, demokratische Staaten wie die USA setzen die Todesstrafe als legale Verbrechensbekämpfung ein.

Die Pro- und Kontra-Argumentation ist geprägt durch Beispiele von Fehlurteilen der Justiz, die Verurteilung unter anderem auch von Minderjährigen oder durch ungeahndete, nicht staatlich legitimierte Hinrichtungen, z. B. der Lynchjustiz.

Die Todesstrafe wird auch heute noch nicht nur bei Mord, sondern auch bei vielen weiteren Strafdelikten verhängt. Derart bestrafte Verbrechen sind beispielsweise Bankraub (Saudi-Arabien), Entführung, Menschenhandel (China), Raub (USA), Vergewaltigung (China, Saudi-Arabien, Indien), Drogenhandel/Drogenbesitz, Illegaler Gebrauch von Schusswaffen (Singapur), terroristische Anschläge (Indien), Ehebruch (Saudi-Arabien, Iran, Afghanistan), Prostitution (Irak), Homosexualität (Iran, Saudi-Arabien, und andere), Zuhälterei (Saudi-Arabien), Hexerei (Saudi-Arabien) und andere.[3]

Obwohl sich immer mehr Staaten für eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe entscheiden und sich für die Durchsetzung dieses Trends weltweit stark machen, ist die Todesstrafe in vielen Ländern noch Alltag.

Allgemein umfasst die Tötung eines menschlichen Lebens ein viel weiteres Spektrum. Diese weiteren Formen, wie beispielsweise Abtreibung, Euthanasie, Selbstmord oder die Tötung von Menschen bei terroristischen Anschlägen oder kriegerischen Auseinandersetzungen („gerechter“ Krieg?) werden im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht behandelt. In den vorliegenden Ausführungen mit dem Schwerpunkt einer ethischen Untersuchung geht es nicht um die Tötung allgemein, sondern allein um die Todesstrafe, die staatlich angeordnete Tötung eines Menschen auf Basis eines richterlichen Urteilsspruches.

2. Geschichte

In den frühesten Gemeinschaften, den Jäger- und Sammler-Kulturen, galt lange Zeit eine „Tötungshemmung“, das heißt die damalige Bevölkerung hatte Scheu davor Individuen gleicher Art zu töten, da sie an den „Animismus“ glaubten. Dieser Überzeugung nach hat alles eine Seele, nicht nur Menschen und Tiere, sondern auch Naturgewalten.[4] Um Unheil abzuwenden, versuchten die Menschen nach dem Tod eines Individuums, dessen Seele, die als unsterblich galt, zu besänftigen. Im Widerspruch zu den damals geltenden Vorstellungen wurden zu dieser „Seelen-Besänftigung“ auch rituelle Menschenopfer vollzogen. Die Opfer übernahmen dabei eine gewisse Sündenbock-Funktion für die Gemeinschaft oder andere Individuen, ähnlich der später aufkommenden Blutrache.[5]

Im weiteren Verlauf der Geschichte wurden Straftäter für „vogelfrei“ erklärt, wobei dies den sicheren Tod des Betroffenen bedeutete, da er nicht mehr unter dem Schutz der Gemeinschaft stand. Hier musste die Tötung folglich nicht direkt von Menschenhand ausgeführt werden.

Es entwickelten sich weitere Formen der Todesstrafe, wie das Aussetzen auf einem ruderlosen Boot, das Herabstoßen von einem Felsen oder die Steinigung, bei welcher der Tod gemeinschaftlich herbeigeführt wurde, also nicht von einer Person allein.[6]

Im Altertum entstand dann die sogenannte „Blutrache“. Sie zielte darauf ab, Gleiches mit Gleichem zu vergelten und verbürgte quasi das „Recht“ der Sippe eines Opfers, einen Angehörigen der Sippe des Täters zu Tode zu bringen. Dies führte nicht nur zu lang anhaltenden Sippenfehden, es konnte sogar die Auslöschung ganzer Familien bedeuten.[7]

Die Bestrafung durch den Tod wurde lange Zeit wesentlich von dem Gedanken der Rache geprägt.

Die erste niedergeschriebene Gesetzesschrift(ca. 1700 v. Chr.) entstand in Babylon, der Codex Hammurabi. Darin wird vorgeschrieben, die Todesstrafe für Mord, Ehebruch und weitere Vergehen ebenfalls im Sinne des Talionsprinzips („Auge um Auge, …“) zu verhängen.[8]

In der Antike wurden die Hinrichtungen öffentlich zur Schau gestellt. Sie dienten der Abschreckung, aber auch der Unterhaltung der Bevölkerung[9], wobei sich diese Aspekte gegenseitig zu widersprechen scheinen.

Das vorherrschende Strafgesetzbuch zur Zeit des Mittelalters in Mitteleuropa bildete das „Constitutio Criminalis Caroli“ aus dem Jahre 1532, entstanden in der Zeit von Kaiser Karl V. und dem Heiligen Römischen Reich. Es verband die germanischen Traditionen und das italienische Strafrecht. Geldstrafen waren in dieser Zeit noch unbekannt, verhängt wurden nur Körperstrafen oder der Kerker.[10]

Im Zeitalter der Aufklärung kam es schließlich zu den ersten Infragestellungen der Todesstrafe. Der wohl wichtigste und bekannteste Widerständler dieser Zeit war der italienische Jurist Cesare Beccaria (1738-1794), der in seinem 1764 erschienenen Buch mit dem Titel „Die Delitti E Delle Pene“ (Von Verbrechen und Strafen) die Ineffektivität der Todesstrafe kritisierte: „Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, dass die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen“.[11]

Weitere kritische Äußerungen stammen auch von dem Philosophen Gotthold Ephraim Lessing. Allerdings befürworteten immer noch viele Vertreter der Aufklärung die Todesstrafe wie John Locke, Voltaire, Rousseau, Hegel oder Immanuel Kant[12], der schrieb: „Hat er aber gemordet [,] so muss er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Misshandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreiten Tod“.[13]

Während der Zeit des Nationalsozialismus erfährt die Todesstrafe eine Hochphase. In dieser Zeit konnte die Todesstrafe für Vergehen jeglicher Art verhängt werden.[14] Weitere Ausführungen zu dieser Epoche folgen in Kapitel 2.2.

Nach diesen prägenden Jahren mit den zahlreichen durch die Justiz als Todesstrafe gedeckten Morden entstand ein Meinungsumschwung. So folgte am 10. Dezember 1948 bei einer Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“.[15] Von da an setzte sich der Trend, die Todesstrafe abzuschaffen, in den meisten Ländern der Welt fort.

In einigen Staaten wurde die Todesstrafe schon sehr viel früher abgeschafft, in manchen wurde sie allerdings auch wieder eingeführt.

In Russland war sie während der Regentschaft der Kaiserin Elisabeth I. von Russland von 1741 bis 1761 abgeschafft, sie existiert in Russland jedoch heute noch im Gesetz.[16] Im Jahre 1786 wurde die Todesstrafe im Großherzogtum Toskana als erster Region für immer abgeschafft.[17] Im Jahr 1865 schaffte Rumänien die Todesstrafe als erster europäischer Flächenstaat ab, allerdings nur bis 1939.[18]

Mit dem 6. Fakultativprotokoll im Jahr 1989 ist die Todesstrafe in den Staaten des Europarates (aktuell 47 Mitglieder) offiziell abgeschafft, seit 2002 durch das 13. Fakultativprotokoll auch im Kriegsrecht. Neben ein paar anderen Staaten hat Russland diese Protokolle jedoch nie ratifiziert. In Europa wird die Todesstrafe aktuell nur noch in Weißrussland praktiziert.

In der ganzen Europäischen Union ist die Todesstrafe heute vollständig abgeschafft, in Deutschland existierte sie noch bis 1989 im Gesetz.[19]

2.1 Entwicklung im Christentum

Zu der Zeit Jesu war die Todesstrafe alltäglich und kaum jemand stellte diese in Frage. Obwohl im Alten Testament die Todesstrafe durch Aussagen wie „Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, […]“[20] oder „Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft“[21] eindeutig im Sinne des „ius talionis“ befürwortet wird, so klar ist auch die Haltung Jesu zur Todesstrafe, die im Neuen Testament dokumentiert ist. Verdeutlicht wird dies am Beispiel der Steinigung Maria Magdalenas, bei der Jesus den Menschen ihre eigene Fehlbarkeit vor Augen führt („Wer von euch ohne Schuld ist, werfe als erster einen Stein auf sie“[22] ). Auch in der Bergpredigt spricht der Messias sich eindeutig gegen die Todesstrafe aus: „Wenn dir jemand einen Streich gibt auf deine rechte Backe, dem biete die andere auch dar“[23]. Letztendlich kam Jesus selbst durch die Todesstrafe ums Leben.

Die christlichen Kirchen hingegen befürworteten lange Zeit die Todesstrafe und beriefen sich in ihrer Begründung immer wieder auf die Bibel, in welcher allerdings gegensätzliche Aussagen zu finden sind.

Im 13. Jahrhundert setzte sich die Hinrichtung von Ketzern sowie die Inquisition und Hexenverfolgung durch.[24] Im Laufe der Frühen Neuzeit (1525-1648) nahmen die Hinrichtungen durch die Reformation - entgegen der Erwartungen - zu.[25] Auch Martin Luther unterstützte die Todesstrafe. Erst nach 1945 wendeten sich die christlichen Meinungsbilder. Im Jahr 1968 merkte der Vatikan an, dass jeder Mensch Gottes Ebenbild sei und diese Tatsache nicht mit der Todesstrafe vereinbar wäre. Erst 2001 wurde sie aus der Verfassung des Vatikanstaats gestrichen, als einer der letzten Staaten in Europa.[26]

Heute setzen sich die christlichen Kirchen gemeinsam mit anderen Organisationen und Gruppen für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein.

2.2 Entwicklung in Deutschland

Mit Einführung des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe in der damaligen Bundesrepublik Deutschland verboten.[27] Diese eindeutige Haltung der Gesetzgeber gegenüber der Todesstrafe bestand allerdings nicht immer in diesem Land.

Erstmals wurde die Todesstrafe nach der Märzrevolution 1848/49 in einigen Ländern, nämlich Bremen, Sachsen und Oldenburg abgeschafft. Dies hielt jedoch nicht lange, so wurde die Todesstrafe mit dem Beginn der Kaiserzeit 1871 wieder eingeführt.[28] Bis zu der Zeit des Nationalsozialismus scheiterten mehrere Versuche einer Abschaffung. Bekannte Unterstützer dieser Versuche waren unter anderem Albert Einstein, Kurt Tucholsky, Heinrich Mann, Erich Piscator oder Max Reinhardt.[29]

Nach dem Ersten Weltkrieg wurden zwischen dem Jahr 1919 und 1932 etwa 148 Exekutionen durchgeführt.[30]

Mit der „Machtergreifung“ Hitlers erhöhte sich die Zahl der Hinrichtungen massiv. Im Nationalsozialismus rechtfertigte eine Verordnung von 1940 die Todesstrafe für jedes Strafdelikt.[31] Diese Verordnung entsprach ganz Hitlers Formulierung von 1942, dass nach 10 Jahren [Gefängnisaufenthalt] jeder Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren sei. Solchen „Kerl“ stecke man entweder in ein Konzentrationslager oder töte ihn.[32]

Eine der größten Massentötungen von Menschen der Geschichte war sicher der Holocaust. Das NS-Regime versuchte die „jüdische Rasse“ durch Vergasungen und Massenerschießungen in großem Stil auszulöschen. Bei dieser „Rassenvernichtung“ kamen schätzungsweise 5,6 bis 6,3 Millionen Menschen jüdischer Abstammung ums Leben.[33]

Nach offiziellen Angaben wurden zwischen 1933 und 1945 insgesamt ca. 12.000 Todesurteile vollstreckt.[34] Diese Zahlen unterscheiden sich jedoch von Statistik zu Statistik und liegen in der Realität vermutlich weitaus darüber. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Todesstrafe als ein unnötig grausames Terrorinstrument angesehen, was 1948 in die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ in Paris mündete. Obwohl seit 1949 die Todesstrafe laut Grundgesetz abgeschafft ist, wurde die letzte Hinrichtung 1951 auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt.[35] In der DDR (Deutsche Demokratische Republik) wurde der letzte Verurteilte 1981 exekutiert. Die Todesstrafe wurde dort erst ab 1987 untersagt.[36] Alle Mitgliedstaaten des Europarates stimmten 1983 dem 6. Protokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention zu, welches die Verurteilung zur Todesstrafe in Friedenszeiten untersagt. Die Abschaffung in Kriegszeiten erfolgte erst im Jahre 2002.[37] Deutschland unterzeichnete das 6. Protokoll aber erst im Jahr 1989. In der bayerischen Verfassung verblieb die Todesstrafe bis zu einem entsprechenden Volksentscheid im Jahr 1998.[38]

3. Die Rechtslage

3.1 Europäisches Recht

Das Meinungsbild in den europäischen Staaten bezüglich der Todesstrafe wurde grundlegend durch die Geschehnisse des Zweiten Weltkrieges beeinflusst.

Bei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) stimmten am 28. April 1983 alle Mitgliedstaaten des Europarates dem 6. Fakultativprotokoll zu, welches die Verhängung der Todesstrafe in Friedenszeiten verbietet. Durch das am 3. Mai 2002 erklärte 13. Fakultativprotokoll ist die Todesstrafe in jeglicher Hinsicht, auch im Kriegsrecht, abgeschafft. Allerdings haben nur 43 von 47 Staaten des Europarates dieses Protokoll ratifiziert, beispielsweise Russland nicht.[39]

Auch Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union untersagt die Todesstrafe. Die EU legte die aus der Verfassung gestrichene Todesstrafe sowie die Einhaltung der Menschenrechte als Aufnahmebedingungen in den Koppenhagener Kriterien für neue Mitgliedsstaaten fest.[40]

3.2 Internationales Recht

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sieht die Verhängung der Todesstrafe nur bei schwersten Verbrechen und unter strengen Kriterien vor. Die Verurteilung darf nur auf Gesetzen basieren, die zur Tatzeit in Kraft waren und wenn diese den Bestimmungen des Paktes zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord nicht widersprechen. Außerdem darf die Vollstreckung nur auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil der zuständigen Behörde folgen (Artikel 6 Absatz 2).[41]

Einem zur Tatzeit noch minderjährigen Straftäter darf keine Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit auf eine vorzeitige Entlassung nach der von fast allen Mitgliedstaaten der UNO unterzeichneten Kinderrechtskonvention auferlegt werden, die am 2. September 1990 in Kraft trat.[42] Allerdings lassen heute noch einige Staaten, darunter auch UN-Mitglieder, Minderjährige hinrichten, wie die Demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien und der Sudan.[43] In den USA wurden durch ein Urteil des Supreme Court im März 2005 die Hinrichtungen von zur Tatzeit noch nicht Volljährigen untersagt.[44]

3.3 Die absolute und relative Straftheorie

Die Straftheorien beschäftigen sich mit dem Sinn und Zweck des Strafens, manchmal auch als Strafzwecktheorien bezeichnet. Es werden grundsätzlich zwei Straftheorien unterschieden, die absolute und die relative Straftheorie.

Die absolute Straftheorie, auch retributive genannt, sieht die Bestrafung als Selbstzweck. Bei dieser Theorie wird die Strafe durch die Straftat gerechtfertigt („punitur quia peccatum est“).[45] In ihr steckt der Gedanke der Sühne, somit ist das Ziel der richterlichen Konsequenz die Vergeltung der Tat und die Wiederherstellung der durch den Täter gestörten Ordnung. Verfechter dieser Theorie und somit des Talionsprinzips („Leben für Leben, Auge für Auge, […]“ oder des ius talionis) sind beispielsweise Immanuel Kant (1724 - 1804) oder Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831).[46]

Bei der relativen Straftheorie wird der Straftäter laut Kant als „Mittel im Dienst am Gemeinwohl“ benutzt. Die Begründung der Strafe ist hier unabhängig von der Straftat. Diese Theorie konzentriert sich auf die Prävention, sowohl die General- als auch die Spezialprävention („punitur ne peccetur“).[47] Die Generalprävention soll zur Abschreckung anderer potenzieller Straftäter durch Veranschaulichung der Konsequenzen führen und die Spezialprävention beinhaltet zum einen die Resozialisierung des Täters und zum anderen den Schutz der Gesellschaft vor Wiederholungstätern.

Beide Theorien können in Gänze und in ihrer idealisierenden Weise nicht auf jeden Fall angewandt werden. Die deutsche Gesetzgebung verbindet die Theorien zur sogenannten Vereinigungstheorie, wobei ein Ausgleich der Schuld, die Sühne und Vergeltung für ein begangenes Unrecht, die Prävention und die Resozialisierung des Täters als eine angemessene Strafe betrachtet werden.

4. Argumente für und gegen die Todesstrafe

Um sich selbst eine möglichst fundierte Meinung bezüglich der Todesstrafe bilden zu können, werden im Folgenden die Hauptargumente der Befürworter und Gegner erörtert.

Die Forderung nach dem Tod eines Straftäters gründet sich zum Teil auf das Mensch-Unmensch-Denken.[48] Ein Straftäter wird von seinen Mitmenschen zu einem Unmenschen, zu einem Ungeheuer degradiert, dessen Taten und Gedanken nicht mehr denen eines rational denkenden Menschen entsprechen und somit nicht nachvollzogen werden können. Auf diese Person werden dann auch die eigenen Unzulänglichkeiten projiziert. Auf diese Weise können Menschen eine Grenzlinie zwischen sich und den Tätern ziehen. Durch diese klare Trennung kann die Bereitschaft entstehen, einem Straftäter das Leben zu nehmen. Auch in dem Film „Dead Man Walking“ sagt der Vater eines Opfers über den Straftäter: „Das ist doch kein menschliches Wesen, das ist ein Tier! Nicht mehr! Nein, das nehme ich zurück, Tiere vergewaltigen und ermorden ihresgleichen nicht! M.P. ist Gottes Irrtum!“. Helen, eine Nonne in diesem Film beschreibt die Worte des Volkes, mit welchen es einen Straftäter benennt, folgendermaßen: „Es sind Monster, nichts als Abschaum! Menschlicher Müll, der vernichtet gehört und bloß Steuern verschlingt“.[49]

Diese Aussagen sind von vielleicht verständlichen Emotionen geprägt, dürfen jedoch nicht Grundlage einer Verurteilung zum Tode sein. Letztlich gelten die Menschenrechte, so das Recht auf Leben, auch für Straftäter grausamster Verbrechen - oder nicht?

4.1 Pro- Argumente

4.1.1 Lebenslange Haft und Hinrichtung im Kostenvergleich

Ein immer wieder vorgebrachtes Argument für die Todesstrafe ist, dass die Gefängnisstrafe teuer sei als eine Hinrichtung. Es wird argumentiert, die Straftäter sollten nicht als „Staatspensionäre“ von den „rechtschaffenen“ Bürgern „durchgefüttert“ werden, zu denen schließlich auch die Familien der Opfer gehören.

Dem widersprechen Untersuchungen in den USA, bei denen festgestellt wurde, dass ein Todesurteil in den USA durchschnittlich 1,8 Millionen Dollar koste und etwa dem Doppelten der Kosten für eine lebenslängliche Haftstrafe entspreche.[50] Somit ist mit dem „Wirtschaftlichkeitsfaktor“ nicht zu argumentieren. Außerdem sollte eine Entscheidung über Leben und Tod eines Menschen niemals aufgrund finanzieller Erwägungen getroffen werden.

4.1.2 Staatliche Notwehr

Viele Befürworter erklären, der Staat befinde sich im Falle einer Verhängung der Todesstrafe in einer Notwehrsituation ähnlich dem Krieg oder auch vergleichbar mit dem „finalen Rettungsschuss“.[51] Der Staat müsse sich gegen jede Gefährdung der allgemeinen Sicherheit schützen.

Diese Gefahr wird jedoch durch die Festnahme oder Inhaftierung des Täters bereits überwunden. Auch ein Abschreckungsfaktor für andere kann bei Notwehr nicht berücksichtigt werden. Gemäß dem Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) 2263 gilt die „Notwehr von Personen oder Gesellschaften“ nicht als „Ausnahme vom Verbot, einen Unschuldigen zu töten, also einen willentlichen Mord zu begehen“.[52]

4.1.3 Schutz der Gesellschaft

Einem Straftäter soll unwiderruflich und endgültig die Möglichkeit genommen werden, die Gesellschaft erneut zu bedrohen. Hieße das Gerichtsurteil „Freiheitsstrafe“, wäre eine vollständige Absicherung der Gesellschaft nicht gegeben, da die Möglichkeit bestünde, dass der Insasse wieder auf freien Fuß gelangen könnte. Schließlich bedeutet eine lebenslängliche Haftstrafe oft „nur“ 15 Jahre Gefängnis. Gebannt sei diese Bedrohung nur in der Endgültigkeit der Todesstrafe. Allerdings werden die Verurteilten auch präventiv, für (potentielle) Vergehen bestraft, die sie aber noch gar nicht begangen haben.

4.1.4 Wer einen Menschen tötet, hat sein eigenes Lebensrecht verwirkt

Hier wird das „instinktive“ Gerechtigkeitsgefühl eines Menschen angesprochen, welches besagt, wer einem anderen das Leben nimmt, hat sein eigenes Lebensrecht verwirkt.[53] Durch die Ermordung eines Menschen hat der Mörder ein Unrecht, ein Ungleichgewicht geschaffen, das er nur durch seinen eigenen Tod wieder ausgleichen, also durch seine Bestrafung das Gleichgewicht wiederherstellen kann. Dieser Gedanke entspricht dem alttestamentarischen Talionsprinzip.

Im EV 53 („Evangelium Vitae“ von Johannes Paul II.) wird menschliches Leben als etwas Heiliges beschrieben und niemand dürfe sich das Recht anmaßen, „einem unschuldigen menschlichen Geschöpf direkt den Tod zuzufügen“.[54]

Indem der Mörder die geltenden Prinzipien einer Rechtsgemeinschaft verletzt, wird er zum Feind dieser und muss eliminiert werden zur General- und Spezialprävention. „Im übrigen [Übrigen] wird jeder Missetäter, der das gesellschaftliche Recht angreift, durch seinen Frevel zum Rebellen und zum Verräter am Vaterland; dadurch[,] dass er dessen Gesetze verletzt, hört er auf sein Glied zu sein, ja er liegt sogar mit ihm im Krieg. Jetzt ist die Erhaltung des Staates mit seiner Erhaltung unvereinbar, einer von beiden muss untergehen, und wenn man den Schuldigen zu Tode bringt, dann weniger als Bürger denn als Feind. Das Verfahren und das Urteil sind die Beweise und die Erklärung, dass er den Gesellschaftsvertrag gebrochen hat und dass er folglich kein Glied des Staates mehr ist“.[55] Hegel gründet diese Reaktion auf die Tat eines Straftäters auf dem Grundsatz, den der Mörder durch sein eigenes Handeln impliziert. „Durch das Begehen des Mords verkündet der Mörder den Grundsatz, daß [dass] ein Mensch dem anderen das Leben nehmen darf, und dieser Grundsatz darf nun von Rechts wegen als sein eigener auf ihn selbst angewendet werden. Somit ist Mord eine Tat, welche die Zustimmung des Mörders zur Todesstrafe schon impliziert“.[56]

Der Straftäter hat sich seine Würde selbst genommen. Nach Kant wird jedoch jedem Menschen Würde zugesprochen, der zur „Sittlichkeit fähig ist, nicht insofern er sie realisiert“.[57] Außerdem verwirkt beispielsweise auch ein Dieb durch seine Tat nicht sein Recht auf Eigentum, da die Gültigkeit der Menschenrechte für eine Person nicht von deren Ansehen und dem Ausmaß an Rechtsverletzung abhängt.[58]

[...]


[1] Vgl. http://todesstrafe-nachrichten.jimdo.com/

[2] Vgl. Zeitungsartikel, Schwäbische Zeitung, „US-Serienmörder Franklin hingerichtet“; Donnerstag, der 21. November 2013

[3] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Straftatbest.C3.A4nde

[4] Vgl. Geschichte der Folter und Hinrichtung, Lars Richter, 2001; Tosa Wien

[5] Vgl. Todesstrafe: Auge um Auge, Kazem Hashemi, 2008; Horlemann Verlag, S. 39 Vgl. Lars Richter, 2001

[6] ebd.

[7] Vgl. Hashemi, 2008; S. 38

[8] ebd., S. 39

[9] Vgl. http://www.todesstrafen-magazin.de/

[10] Vgl. Streitfall Todesstrafe, Frank Müller, 1998; Patmos Verlag Düsseldorf, S. 94/95

[11] „Die Delitti E Delle Pene“ (Von Verbrechen und Strafe), Cesare Beccaria, 1764

[12] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Aufkl.C3.A4rung

[13] Die Metaphysik der Sitten, Teil E; „Vom Straf- und Begnadigunsrecht“, I.; Immanuel Kant, 1797

[14] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Zeit_des_Nationalsozialismus

[15] Vgl. Hashemi, 2008, S. 67

[16] ebd., S. 66

[17] Vgl. http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/gesellschaft/131130_aktionstag_gegen_todesstrafe.php

[18] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#1800_bis_1945

[19] Vgl. Hashemi, 2008, S. 69 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Abschaffungsprozess_in_Europa

[20] Bibel(Einheitsübersetzung der Heiligen Schrift); 1985, Katholische Bibelanstalt GmbH, Stuttgart, 2. Buch Mose, Genesis 21, 23-25

[21] ebd. Genesis 21, 12

[22] ebd. Johannesevangelium 8, 7

[23] ebd. Matthäusevangelium 5, 38-39

[24] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Mittelalter

[25] ebd.

[26] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Abschaffungsprozess_in_Europa

[27] Vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, bpb, 2005, Bonn, Artikel 102

[28] Vgl. Hashemi, 2008, S. 70

[29] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Abschaffungsprozess_in_Deutschland

[30] ebd.

[31] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Zeit_des_Nationalsozialismus

[32] Vgl. Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier am 8.2.1942, Henry Picker, 2003; Propyläen Verlag, S. 24

[33] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Holocaust#Gesamtzahlen_j.C3.BCdischer_Opfer

[34] Vgl. Hashemi, 2008, S. 70

[35] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Bundesrepublik_Deutschland

[36] Vgl. Hashemi, 2008, S. 71 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Deutsche_Demokratische_Republik

[37] Vgl. Hashemi, 2008, S. 69

[38] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung_des_Freistaates_Bayern

[39] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Internationale_und_europ.C3.A4ische_Rechtslage

[40] ebd.

[41] Vgl. Müller, 1998, S. 207-11

[42] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Kinderrechtskonvention

[43] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Internationale und europ.C3.A4ische Rechtslage

[44] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Vereinigte_Staaten

[45] Vgl. Werner Wolbert; Du sollst nicht töten, 2009; Herder Verlag, S. 52

[46] Vgl. http://www.juristischer-gedankensalat.de/2009/06/16/die-straftheorien/

[47] ebd.

[48] Vgl. Müller, 1998, S. 116-125

[49] Spielfilm: „Dead Man Walking”, Tim Robbins; 1995

[50] Vgl. Hashemi, 2008, S. 61

[51] Vgl. Hans Jürgen Schultz, Politik für Nichtpolitiker. Ein ABC zur aktuellen Diskussion; Stuttgart Kreuz-Verlag 1979, S. 443

[52] Johannes Paul II., Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) 2263, 1993, R. Oldenburg Verlag

[53] Vgl. Schultz, 1979, S. 443

[54] Johannes Paul II., Enzyklika „Evangelium Vitae“ 53, 1995, VAS 120

[55] Jean-Jacques Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder den Prinzipien des politischen Rechtes, Stuttgart 1977, Buch II Kap 5, 37 f.

[56] Professor Igor Primorsatz, Banquos Geist. Hegels Theorie der Strafe(Hegel Studien. Beiheft 29), Bonn 1986, 61)

[57] Vgl. Wolbert, 2009, S. 54

[58] Vgl. Hashemi, 2008, S. 59

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Eine ethische Untersuchung zur Todesstrafe
Note
15 Pkt.
Jahr
2014
Seiten
47
Katalognummer
V301502
ISBN (eBook)
9783956872136
ISBN (Buch)
9783668003491
Dateigröße
1429 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
eine, untersuchung, todesstrafe
Arbeit zitieren
Anonym, 2014, Eine ethische Untersuchung zur Todesstrafe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301502

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