Detaillierte Prüfung der Koalitions- und Versammlungsfreiheit in der europäischen Rechtsprechung. Dürfen verbeamtete Lehrkräfte streiken?


Hausarbeit, 2014

27 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

Teil 1. Mögliche Grundrechtsverletzungen gegen die L durch die Geldbuße
A. Prüfungsumfang
B. Art. 12 I GG Berufsfreiheit
C. Art. 9 I GG Vereinigungsfreiheit
D. Art. 9 III GG Koalitionsfreiheit
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Personeller Schutzbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
2. Sonstige Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa) Gesetzgebungszuständigkeit
bb) Gesetzgebungsverfahren
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Legitimer Zweck und legitimes Mittel
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit
3. Zwischenergebnis
E. Art. 33 V GG Grundsätze des Berufsbeamtentums
F. Art. 3 I GG Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz
G. Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit
H. Endergebnis Teil 1.

Teil 2. Mögliche Grundrechtsverletzungen gegen die GB durch künftige Kundgebungsuntersagungen
A. Prüfungsumfang
B. Art. 9 I GG Vereinigungsfreiheit
C. Art. 9 III GG Koalitionsfreiheit
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Personeller Schutzbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
2. Sonstige Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa) Gesetzgebungszuständigkeit
bb) Gesetzgebungsverfahren
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Legitimer Zweck und legitimes Mittel
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit
3. Zwischenergebnis
D. Art. 8 I GG Versammlungsfreiheit
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Personeller Schutzbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
2. Sonstige Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa) Gesetzgebungszuständigkeit
bb) Gesetzgebungsverfahren
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Legitimer Zweck und legitimes Mittel
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit
3. Zwischenergebnis
E. Art. 5 I 1 Var. 1 GG Meinungsfreiheit
F. Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit
G. Endergebnis Teil 2.

Teil 1. und Teil 2. Gesamtergebnis

Literaturverzeichnis

Gutachten

Teil 1. Mögliche Grundrechtsverletzungen gegen die L durch die Geldbuße

Die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist begründet, die Zulässigkeit vorausgesetzt, wenn die L tatsächlich durch die Disziplinarverfügung einer Geldbuße in einem Grund- recht oder in einem grundrechtsgleichen Recht verletzt ist. In Betracht kommen Einschränkungen der Rechte aus Art. 12 I GG, Art. 9 I und III GG, Art. 33 V GG, Art. 3 I GG und Art. 2 I GG.

A. Prüfungsumfang

Das Bundesverfassungsgericht ist nur für die Prüfung der gerügten Fachgerichts- entscheidungen, ob ein spezielles Verfassungsrecht verletzt worden ist, zuständig. Es ist eben gerade keine Superrevisionsinstanz.1 Nichtsdestotrotz kann es gebo- ten sein, die Interpretation und Verwendung völkerrechtlicher Verträge, wie bei- spielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention, durch die deutschen Ge- richte zu kontrollieren.2 Die Begründung dahingehend lautet, dass das Bundes- verfassungsgericht in seinem Aufgabenbereich auch dazu berufen ist, Verstöße gegen das Völkerrecht, die in der irrtümlichen Auslegung oder Missachtung inter- nationaler Verbindlichkeiten durch die Fachgerichte ihren Ursprung haben und eine über die Grenzen Deutschlands hinaus wirkende Verantwortung verursachen können, bestenfalls auszuschließen oder zu entfernen.3 Somit steht das Bundes- verfassungsgericht mittelbar in der Pflicht die Ausprägung der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte innerstaatlich zu gestalten und verringert mithin die Gefahr der Nichtachtung des Völkerrechts.4

B. Art. 12 I GG Berufsfreiheit

Zuerst könnte eine Verletzung der Berufsfreiheit vorliegen. Fraglich ist, ob Beamte überhaupt schutzwürdig sind. Die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis sah eine so enge Beziehung zwischen dem Staat und solchen Personen, die aufgrund ihres Beamtendaseins in einem Unterordnungsverhältnis zum Staat standen, dass die Grundrechte, dieser im Sonderstatusverhältnis stehenden Bürger, nicht zur Geltung kommen, weil sie in den Staatsapparat mit einbezogen worden sind.5 Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt.6 Ergo ist opportun die L, als verbeamtete Realschullehrerin, Träger der grundgesetzlichen Berufsfreiheit.7 Un- geachtet dessen, ist Art. 12 I GG lex generalis zu Art. 33 IV, V GG, sodass Art. 33 GG vorrangig einschlägig ist.8 Ferner erscheint es schwierig Streikmaß- nahmen noch unter die berufliche Tätigkeit zu subsumieren. Der Schutzbereich der Berufsausübung erstreckt sich über alle zeitlichen, örtlichen, administrativen und inhaltlichen Dimensionen.9 Ein Streik aber kennzeichnet sich durch die plan- mäßige und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung aus, es wird demnach eben nicht gearbeitet.10 Des Weiteren ist das Streikrecht nicht in Art. 12 I GG angesiedelt, sondern in Art. 9 III GG.11 Eine Verletzung der Berufs- freiheit der L durch die Geldbuße ist aus obigen Gründen nicht konkretisiert.

C. Art. 9 I GG Vereinigungsfreiheit

Außerdem ist zu begutachten, ob eine Verletzung des Rechts der L auf Vereini- gungsfreiheit nach Art. 9 I GG gegeben ist. Vorliegend geht es allerdings aus- schließlich um die Problematik des Beamtenstreikrechts (Art. 9 III GG) während des Unterrichts der Lehrkräfte und nicht um einen Verstoß gegen die allgemeine Vereinigungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit. Die Kundgebung mit beglei- tenden Warnstreiks hat stattgefunden und wurde nicht durch hoheitliche Maßnah- men eingeschränkt. Die L hat daran teilgenommen, was letztlich der entschei- dende Grund für die Disziplinarverfügung war. Aus dieser Schilderung im Sach- verhalt kann also mitnichten ein Verstoß gegen das Recht der Vereinigungsfreiheit gesehen werden. Unterstützend kommt hinzu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Streikrecht aus der allgemeinen Vereinigungsfreiheit ge- mäß Art. 11 I EMRK ableitet, hingegen sieht das Bundesverfassungsgericht das Streikrecht in der Koalitionsfreiheit des Art. 9 III GG angeordnet, also gerade nicht in der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 I GG.12 Obendrein ist Art. 9 III GG lex spe- cialis zu Art. 9 I GG.13 Das führt im Ergebnis dazu, dass keine Grundrechtsver- letzung der L aus Art. 9 I GG der allgemeinen Vereinigungsfreiheit realisiert ist.

D. Art. 9 III GG Koalitionsfreiheit

Die Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße gemäß §§ 33 I, 5 I Nr. 2, 7 DiszG verletzte die L in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III GG, wenn das Verhalten der L vom Schutzbereich erfasst wäre, die Bußgeldverhängung in den Schutzbereich eingriffe und dies nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte.

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein. Eine Koalition ist eine Vereini- gung im Sinne des Art. 9 I GG, die sich freiwillig formiert hat und eine gewisse Stabilität aufweist, die sich getreu des Gesetzeswortlauts zur Wahrung und Förde- rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verschrieben hat.14 Weiterhin müsste die Koalition in finanzieller und organisatorischer Sicht gegnerfrei sein.15 Bei dem hiesigen Berliner Landesverband der Gewerkschaft „Bildung“ ist, mangels Angaben im Sachverhalt, davon auszugehen, dass die genannten Merkmale erfüllt sind. Die Koalitionsfreiheit ist ein Doppelgrundrecht, denn Sie gewährleistet sowohl das individuale als auch das kollektive Freiheitsrecht.16 Die L kann sich auf das individuale Freiheitsrecht stützen, welches dem Einzelnen die Gründung, den Bei- tritt sowie den Verbleib bei jeder Tätigkeit für die Koalition innerhalb und außerhalb der Gewerkschaft erlaubt.17 Die wichtigste Differenzierung zwischen individueller und kollektiver Koalitionsfreiheit erfolgt auf dem Bereich der Ausprägung, denn nur das kollektive Freiheitsrecht umfasst das Arbeitskampfrecht, zu dem auch das In- strument des Streiks zählt.18 Im Fall ist das insofern wichtig, weil die Kundgebung durch die GB organisiert worden ist und daher mittelbar auch für die Streikteilneh- merin L wirkt. Dennoch sollte der Streik als letztes Mittel des Arbeitskampfes her- angezogen werden, denn das Ultima-Ratio-Prinzip besagt unter anderem, dass die planmäßige und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung erst in Betracht kommt, wenn die Verhandlungsparteien alle zumutbaren Varianten der friedlichen Konfliktlösung ausgenutzt haben.19 Warnstreiks waren früher vom Ul- tima-Ratio-Prinzip, nach dem kein Arbeitskampf aufgenommen werden darf so- lange noch Tarifverhandlungen stattfinden, ausgenommen, was allerdings dazu führte, das die Arbeitnehmerverbände diese erst recht als Mittel einsetzten und so die Abtrennung zwischen Verhandlungs- und Kampfphase nicht mehr klar vorge- nommen werden konnte.20 Umstritten ist, ob die Intention der besseren Bezah- lung für das Lehrpersonal beim Streik legitim ist. Die höchstrichterliche Rechtspre- chung hat erklärt, dass verbeamtete Lehrer, egal mit welchem Ziel, nicht streiken dürfen, tarifbeschäftigte Lehrer aber schon.21 Das erscheint auf den ersten Blick unfair, ist aber dadurch gerechtfertigt, dass die Beamten ein höheres Grundgehalt ausgezahlt bekommen und auch einen sichereren Arbeitsplatz haben. L hätte bis dato nicht an der Kundgebung teilnehmen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung auch damit, dass die Disziplinarmaßnahme dazu diente, den reibungslosen Ablauf in der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhal- ten.22 Danach ist fraglich, ob L als Realschullehrerin derartig wichtige, hoheitliche Aufgaben überhaupt wahrnimmt, die für die Funktionalität des öffentlichen Diens- tes relevant sind. Lehrkräfte, die an öffentlichen Schulen tätig sind, sind keine Be- teiligten der Staatsorgane, da sie eben genuin hoheitliche Plichten nicht ausü- ben.23 Folglich ist der sachliche Schutzbereich des Art. 9 III GG, welcher ein Streikrecht für nicht hoheitlich agierende, verbeamtete Lehrer beinhaltet, eröffnet.

2. Personeller Schutzbereich

Zuzüglich besteht notwendiger Zwang, dass der personelle Schutzbereich des Art. 9 III GG eröffnet ist. Im Gegenteil zur Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 I GG ist die Koalitionsfreiheit ein Grundrecht für „jedermann“ (§ 90 I BVerfGG), also auch für Menschen die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG sind. Die wörtliche Ergänzung „alle Berufe“ weist auf den Sozialcharakter der Koalitionsfreiheit hin.24 Darunter fallen insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ebenso Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte.25 Obwohl für die letztgenannte Personen- gruppe Art. 33 GG größere Relevanz hat, ist diesen das Recht der Koalitionsfrei- heit nicht zu nehmen.26 Schranken bilden sich dabei für die Beteiligten des öf- fentlichen Dienstes erst im Umfeld der Aktivität aus, darum sollte immer zwischen Berechtigung zur Koalition und der Art der Betätigung innerhalb dieser differenziert werden.27 Daraus ergibt sich, dass die individuelle Koalitionsfreiheit für die Be- amte L Bedeutung hat. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 III GG ist eröffnet.

II. Eingriff

Da insoweit festgestellt wurde, dass die Streikbeteiligung und die daraufhin ver- hängte Geldbuße, als betroffenes Rechtsgut unter den grundrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III GG fällt und die betroffene Lehrerin L, als Grund- rechtsträgerin berechtigt ist, bleibt nunmehr die Frage offen, ob der Eingriff prima facie, also rechtfertigungsbedürftig oder sogar endgültig verfassungswidrig ist.

Als Erstes ist es unabdingbar, dass der Urheber des Eingriffes nach Art. 1 III GG an die Grundrechte gebunden ist, respektive Grundrechtsadressat ist. Legislative, Exekutive und Judikative haben die Koalitionsfreiheit in ihrem jeweiligen Kompe- tenzbereich zu beachten. Im Sachverhalt ist der Grundrechtsverpflichtete die zu- ständige Behörde, welche das Bußgeld ausspricht. Behörden sind generell unter die Hoheitsträger zu subsumieren, sodass dieser Prüfungspunkt zu bejahen ist. Erwähnenswert ist außerdem, weil es einmalig unter den Grundrechten ist, das Bedürfnis aus Art. 9 III 2 GG nach einer unmittelbaren Drittwirkung zusätzlich zu der einfachen Anforderung des Grundrechtsadressaten, was bedeutet das auch alle privaten Rechtssubjekte und die Koalitionen selbst dem Art. 9 III GG verpflich- tet sind.28 Die Disziplinarverfügung mittels Geldbuße engt die Koalitionsfreiheit nachträglich ein, da es eine Maßnahme ist, die zielgerichtet eine Einschränkung des Grundrechts bewirkt. Dieser Eingriff muss dem Staat, opportun vielmehr der zuständigen Behörde, nach dem modernen Eingriffsbegriff mindestens faktisch o- der unmittelbar zugerechnet werden können.29 Die disziplinarrechtliche Ahndung hatte sogar imperative, rechtsförmige, finale und unmittelbare Wirkung für die L, daher ist der Grundrechtseingriff auf klassische Art und Weise erfolgt.30 Vorlie- gend irrelevant, weil der Eingriff soeben präzisiert wurde, aber grundsätzlich von herkömmlichen Eingriffen zu unterscheiden, sind bloße Einwirkungen, die Grund- rechte lediglich ausgestalten oder konkretisieren.31 Der Eingriff ist prima facie.

III. Rechtfertigung

Der bestimmte grundrechtsbedeutende Eingriff könnte verfassungsrechtlich legiti- miert sein. Dafür bedarf es einer Einschränkbarkeit des Grundrechts aus Art. 9 III GG sowie der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage.

1. Einschränkbarkeit des Grundrechts

Die Koalitionsfreiheit hat laut Gesetzeswortlaut weder einen einfachen noch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt und auch keine verfassungsunmittelbare Schranke, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht einschränkbar ist.32 Ob Art. 9 II GG auf Absatz 3 anwendbar ist, lässt sich mit der systematischen Ausle- gungsmethode verneinen, andernfalls müsste die Reihenfolge vertauscht wer- den.[33 ] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht wird die Koalitionsfreiheit von verfassungsimmanenten Schranken begrenzt, sodass bei der Einschränkung durch kollidierende Verfassungsrechtsgüter, insbesondere durch Rechte Dritter (Art. 9 III 2 GG), für praktische Konkordanz gesorgt werden muss.34 Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben hinsicht- lich Art. 33 IV, V GG Verfassungsrang und bilden eine verfassungsimmanente Schranke der Koalitionsfreiheit aus.35 Die nötige Schrankenpräzisierung könnte präsent über die Ermächtigungsgrundlage des Streikverbots für Beamte erfolgen.

Historisch ist interessant, dass Art. 12 des Entwurfes des Grundgesetz auf Grund der Formulierung der Fachausschüsse nach dem Stand vom 18.10.1948 - der Vorläufer des Art. 9 GG - eine ausdrückliche Garantie des Streikrechts in Absatz 4 gewährleistete und es sogar den Vorschlag gab, der Koalitionsfreiheit noch mehr Bedeutung zukommen zu lassen, indem ein eigenständiger Art. 12a geschaffen werden sollte.36 Beide Ideen besitzen heutzutage keine Gültigkeit mehr.

In den meisten Bundesländern, die Ausnahmen sind § 50 des Landesbeamtenge- setz von Rheinland-Pfalz und Art. 115 V der Saarländischen Verfassung, ist das ausdrückliche Streikverbot für Beamte nicht gesetzlich normiert. Für unseren Fall haben die Berliner Verfassung sowie die Landesgesetze Berlins und die Bundes- gesetze Bedeutung. Bereits auf gesetzlicher Landesebene wird es kurios, denn sieht Art. 27 II der Berliner Verfassung (VvB) noch ein Streikrecht vor, widerspricht dem der § 59 I 1 des Landesbeamtengesetz Berlins (LBG BLN), nach dem Beam- tinnen und Beamte nur mit Genehmigung eines Vorgesetzten vom Dienst fernblei- ben dürfen. Klar ist, dass das Landesbeamtengesetz für den Sachverhalt passen- der und im Allgemeinen spezifischer ist. Zudem entspricht § 59 I 1 LBG BLN dem § 96 I 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), sodass spätestens hier der Grundsatz Bun- desrecht bricht Landesrecht bezüglich des Art. 27 II VvB greifen würde. Allerdings verstrickt sich auch der Bundesgesetzgeber in Widersprüche, zumal § 116 II BBG sowie § 52 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) besagen, dass Beamtinnen und Beamte nicht für ihre Aktivität in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband dienstlich getadelt oder disziplinarisch geahndet werden dürfen. Jedoch wird die verbeamtete L genau für so eine Betätigung, die Teilnahme am Streik, gemaßre- gelt. Sie hatte sich allerdings auch keine Genehmigung eines Vorgesetzten geholt, wobei fraglich ist, ob sie überhaupt eine Erlaubnis bekommen hätte, da das Bun- desverfassungsgericht das Streikverbot für Beamte zu den hergebrachten Grund- sätzen des Berufsbeamtentums aus Art. 33 V GG zählt.37 Ferner hat das Verbot seinen Normbezug aus den Verhaltensregeln der §§ 33, 34 BeamtStG. Demnach müssen Beamte beispielsweise zum Wohl der Allgemeinheit, unparteiisch, mit vol- lem persönlichem Einsatz und nach bestem Gewissen handeln. Im Hinblick auf § 47 BeamtStG und dem nicht normgemäßen Benehmen der L, liegt eine Ord- nungswidrigkeit gemäß § 1 I OWiG vor, welches letztlich geahndet wurde, weil ihre Teilnahme an dem Streik ein besonderer Vertrauensbruch zu ihrem eigentlich verpflichtenden grundgesetzgetreuen Verhaltens war. Aus obigen Vorschriften lässt sich eine ausreichend normierte verfassungsimmanente Schranke für Art. 9 III GG herleiten, die auf dem Streikverbot aus Art. 33 V GG basiert.

2. Sonstige Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

Es gilt jetzt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Streikverbots für Beamte zu untersuchen.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

aa) Gesetzgebungszuständigkeit

Das Land Berlin war gemäß Art. 30, 70 I GG für die Gesetzgebung des LBG BLN berechtigt. Das Landesbeamtengesetz Berlin steht nach § 1 I 1 LBG BLN in Ergänzung zum Beamtenstatusgesetz. Laut Art. 74 I Nr. 27 GG hat der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die erforderlichen Kriterien für eine staatliche Einheitsregelung gemäß Art. 72 II GG enthält nicht die Vorschriften, die nach Art. 74 I Nr. 27 GG ergehen und müssen somit nicht geprüft werden.

bb) Gesetzgebungsverfahren

Der Sachverhalt gibt keinerlei Auskünfte über die legislativen Verfahrensabläufe beim Berliner Landesbeamtengesetz und beim Beamtenstatusgesetz, sodass von der Rechtmäßigkeit nur ausgegangen werden kann. Anders verhält es sich bei der Disziplinarverfügung, hier enthält der Fall die Information, dass das Verfahren for- mell ordnungsgemäß erfolgte. Die Gesetzgebungszuständigkeit und das Gesetz- gebungsverfahren sind gewahrt, ergo das Streikverbot und das Bußgeld insofern formell verfassungsgemäß.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Fraglich ist in materieller Sicht, ob das an L gerichtete Bußgeld verhältnismäßig ist.

aa) Legitimer Zweck und legitimes Mittel

Das Disziplinarrecht verfolgt die Absicht, das durch individuale Pflichtverletzungen angekratzte Ansehen des öffentlichen Dienstes wettzumachen und die Funktions- fähigkeit der öffentlichen Verwaltung bestehenzulassen.[38 ] Für letzteres sind auch Lehrer verantwortlich.

[...]


1 BVerfG, Beschluss vom 24.10.1999, AZ: 2 BvR 1821/99, BeckRS 1999, 23087.

2 BVerfG, Beschluss vom 13.05.1996, AZ: 2 BvL 33/93, BVerfGE 94, 315, 328.

3 BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003, AZ: 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23.

4 BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, AZ: 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 328.

5 Schmidt, Rn. 201.

6 Maunz / Dürig / Grabenwarter zu Art. 5 GG, Rn. 150, S. 70; Schmidt, Rn. 201. 1

7 ErfKo / Schmidt zu Art. 12 GG, Rn. 1.

8 BeckOK / Ruffert zu Art. 12 GG, Rn. 167.

9 Hörnig / Hörnig zu Art. 12 GG, Rn. 8, S. 193.

10 ErfKo / Dieterich / Linsenmaier zu Art. 9 GG, Rn. 161.

11 Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 192, S. 151.

12 EGMR, Urteil vom 21.04.2009, 68959/01 Enerji Yapi-Yol Sen / Türkei, NZA 2010, 1423; dazu auch: Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 192, S. 151.

13 Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 111, S. 108. 2

14 ErfKo / Dieterich / Linsenmaier zu Art. 9 GG, Rn. 22f.

15 Dreier / Bauer zu Art. 9 GG, Rn. 77.

16 Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 169f.

17 Dreier / Bauer zu Art. 9 GG, Rn. 81, S. 1128.

18 ErfKo / Dieterich / Linsenmaier zu Art. 9 GG, Rn. 42.

19 BeckOKArb / Waas zu Art. 9 GG, Rn. 51.

20 Beide zu Art, 9 GG: BeckOKArb / Waas, Rn. 93f; Maunz / Dürig / Scholz, Rn. 317f.

21 BVerwG, Urteil vom 27.02.2014, AZ: 2 C 1/13, NVwZ 2014, 736, 740. 3

22 BVerwG, Urteil vom 27.02.2014, AZ: 2 C 1/13, NVwZ 2014, 736, 737.

23 Ebd.

24 ErfKo / Dieterich / Linsenmaier zu Art. 9 GG, Rn. 27.

25 Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 178f.

26 Dreier / Bauer zu Art. 9 GG, Rn. 100, S. 1146.

27 Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 179. 4

28 ErfKo / Dieterich / Linsenmaier zu Art. 9 GG, Rn. 43.

29 BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, AZ: 1 BvR 670/91, NJW 2002, 2626, 2628.

30 Ebd.

31 BeckOK / Cornils zu Art. 9 GG, Rn. 80.

32 ErfKo / Dieterich / Linsenmaier zu Art. 9 GG, Rn. 48.

33 Jarass / Pieroth / Jarass zu Art. 9 GG, Rn. 49. 5

34 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2001, AZ: 1 BvL 32/97, BVerfGE 103, 293, 306f.; BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999, AZ: 1 BvR 2203/93, BVerfGE 100, 271, 283f.; BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991, AZ: 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212, 228.

35 Maunz / Dürig / Scholz zu Art. 9 GG, Rn. 362.

36 Drucksache Nr. 203 vom 18.10.1948.

37 BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977, AZ: 2 BvR 1039/75, BVerfGE 44, 249, 264. 6

38 BVerwG, Urteil vom 27.02.2014, AZ: 2 C 1/13, NVwZ 2014, 736, 737. 7

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Detaillierte Prüfung der Koalitions- und Versammlungsfreiheit in der europäischen Rechtsprechung. Dürfen verbeamtete Lehrkräfte streiken?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Veranstaltung
Grundrechte (ÖR II)
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
27
Katalognummer
V301375
ISBN (eBook)
9783668011168
ISBN (Buch)
9783668011175
Dateigröße
931 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verbeamtete Lehrer, Streik, Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG, Streikverbot, Art. 33 V GG, hoheitliche Tätigkeiten, Streikrecht, Art. 11 EMRK
Arbeit zitieren
Felix Henke (Autor:in), 2014, Detaillierte Prüfung der Koalitions- und Versammlungsfreiheit in der europäischen Rechtsprechung. Dürfen verbeamtete Lehrkräfte streiken?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301375

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Detaillierte Prüfung der Koalitions- und Versammlungsfreiheit in der europäischen Rechtsprechung. Dürfen verbeamtete Lehrkräfte streiken?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden