Landesherrliche Territorialpolitik. Laichingen im 14. Jahrhundert in der Konvergenzzone zur Reichsstadt Ulm


Hausarbeit, 2015

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Laichingen im späten 14. Jahrhundert

3. Politische Rahmenbedingungen
3.1. Die Reichsstadt Ulm – Konflikte in der Konvergenzzone
3.2. Die Luxemburger Karl und Wenzel
3.3. – Der Schwäbische Städtebund von 1376

4. Der Landfrieden von Eger

5. Fazit

„Die erstmalige Stadterhebung [1364] war das herausragendste

Ereignis der Stadtgeschichte. (Heinz Surek)“1

1. Einleitung

Mit einer Urkunde datiert vom 28. August 1364 erlaubte Kaiser Karl IV. dem Grafen Eberhard und dessen Bruder Ulrich „uz dem dorfe ze Leichingen eine gemawerte stat [zu] machen“2. Nach dieser von niemandem in Zweifel zu ziehenden Erlaubnis hätte der Ausbau zur Stadt unternommen werden können, was jedoch nie geschah.

Die vorliegende Arbeit untersucht die politische Situation zwischen den Grafen von Württemberg und der Reichsstadt Ulm, stellt einen reichspolitischen Kontext her und versucht plausibel zu machen, dass nach dem Landfrieden von Eger 1389 ein Ausbau Laichingens nicht mehr notwendig war, da die Konflikte in der Konvergenzzone zur Reichstadt Ulm mithilfe des Landfriedens vorerst so befriedet worden sind, dass ein Ausbau zunächst nicht unterlassen werden konnte. Laichingens Stadtwerdung wird somit als Instrument betrachtet, dessen Voranschreiten und dessen Nichtvoranschreiten jeweils von der territorialpolitischen Logik landesherrlicher Machtentfaltung abhing.

Als zentrale Quelle dient das Stadtrechtsprivileg, zu dessen Schwesternprivileg für Bietigheim an der Enz eine quellenkritische Edition vorliegt.3 Die Forschung selbst hat sich in einem Fall explizit mit der vorliegenden Fragestellung befasst.4 Hansmartin Decker-Hauff nimmt 1969 seinerseits ebenfalls territorialpolitische Beweggründe an, sieht als entscheidendes Movens jedoch die württembergische Erwerbung des Klosters Blaubeuren im Jahre 1447 aus der Konkursmasse der Grafen zu Helfenstein. Decker-Hauffs kurzer und kenntnisreicher Aufriss entstand im Nachgang zu seiner Arbeit zum Bietigheimer Privileg anlässlich der 600-Jahrfeier Bietigheims. Man findet jedoch auch die Meinung, dass Laichingen die Stadtrechte, von Kaiser Karl IV. angeboten, ablehnten, da man keine Stadtmauer bauen wollte.5

Im ersten Schritt werden die Situation Laichingens als württembergische Besitzung und das Stadtrechtsprivileg in den Blick genommen. Im zweiten Schritt geht es um die politischen Rahmenbedingungen, einmal mit Blick auf die Reichsstadt Ulm und den Schwäbischen Städtebund und einmal auf reichspolitische Hintergründe im Zusammenhang mit Kaiser Karl und seinem präsumtiven Nachfolger als römischer König, Wenzel. Anschließend wird auf den Landfrieden von Eger 1389 und seine politischen Folgen eingegangen werden, um abschließend zu einer bewertenden Zusammenfassung zu kommen.

2. Laichingen im späten 14. Jahrhundert

Laichingen, von dem nicht klar ist, wann es zu Württemberg gekommen ist, war im 14. Jahrhundert Grenzort mit Zollstation der Grafen von Württemberg an der Straße zur Reichsstadt Ulm.6 Über Ulm wurde aus Bayern oder Salzburg Salz ins Hinterland transportiert, nach Ulm gelangte über Laichingen u. a. Bauholz.7 Neben Ulm grenzte Laichingen direkt an Besitzungen der mit Ulm seit langem verbündeten Grafen von Helfenstein und im Süden an das direkt an der Donau und damit unterhalb Laichingens gelegene Kloster Blaubeuren. Laichingen nahm aufgrund seiner Höhenlage, seiner Straßenfunktion und seiner Grenzposition zu drei auswärtigen Mächten für die württembergischen Landesherren eine Schlüsselposition am südlichen Rand ihres Herrschaftsgebietes ein.8

Die Einwohnerzahlen schwanken in der Literatur auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. So geht Oelhafen von 560 Einwohner*innen für die Zeit zwischen 1383 und 1470 aus,9 an anderer Stelle leitet er aus der Oberamtsbeschreibung von Münsingen aus dem Jahr 1912 für 1383 420 Einwohner*innen ab.10 Die Oberamtsbeschreibung von 1825 nennt jedenfalls 1.699 Einwohner*innen (1823: 1.729 Ew*innen) 11 – Bietigheim hatte zum Vergleich 1853 3.186 Einwohner*innen.12 Methodisch sind diese Rückrechnungen von Einwohner*innenzahlen immer mit Unsicherheiten behaftet. Folgt man der Größenkategorisierung Jürgen Sydows, hat man es bei Laichingen um 1400 mit einer Zwergstadt zu tun.13 Im Vergleich ist Laichingen mit Gründungsdatum 1364 eine sehr späte Gründung.14

Mit dem Laichinger Stadtrechtsprivileg vom 28. August 1364 verlieh Kaiser Karl IV. den Grafen Eberhard und Ulrich zu Württemberg das Recht, aus dem Dorf Laichingen eine ummauerte Stadt zu machen; er verlieh Regalien genannte königliche Rechte: die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit und die Einrichtung eines Wochenmarktes.15 Bei der Urkunde selbst handelt es sich um ein Schwesternprivileg, also um eine Urkunde, die nahezu gleichlautend auch für ein anderes württembergisches Dorf, nämlich Bietigheim/Enz, ausgestellt worden ist; ein schmuckloses, typisches Produkt der Hofkanzlei Karls IV.16

Die Urkunde führt aus, dass Eberhard und Ulrich den Kaiser gebeten haben, Laichingen befestigen zu dürfen, ein Hochgericht einzurichten und einen Markt abzuhalten. Er übertrug daraufhin das Stuttgarter Stadtrecht auf Laichingen. Damit war Rechtssicherheit geschaffen, Laichingen auszubauen, ohne auf konkurrierende Rechte anderer Grundherren oder auswärtige Märkte Rücksicht nehmen zu müssen; das Vorgehen, sich einer kaiserlichen Rückversicherung zu bedienen, kam bei weitem nicht bei den sonstigen württembergischen Gründungen vor oder nach 1364 zum Tragen.17

3. Politische Rahmenbedingungen

3.1. Die Reichsstadt Ulm – Konflikte in der Konvergenzzone

Inmitten der Länder der Grafen von Württemberg lagen zwei Reichsstädte: Esslingen und Reutlingen, an den Grenzen noch weitere: Weil der Stadt, Rottweil und Ulm. Zu allen war das Verhältnis schlecht.18 Worin die Konflikte bestanden, wird im Gesamten und für einzelne Städte, namentlich für Ulm, zu zeigen sein.

In den Jahren 1348 bis 1352 war nahezu der gesamte europäische Kontinent von einem Ausbruch der Pest betroffen.19 Obwohl die Sterblichkeit in den Städten (v. a. bei Kindern und in der Unterschicht) größer gewesen ist als auf dem Land, wurde das Land durch die Pest stärker entvölkert, da die Städte durch eine großzügige Einwanderungspolitik versuchten, den Verlust an Menschen auszugleichen.20 Die Löhne in den Städten stiegen infolge des Mangels an Tagelöhnern, was zu einem verstärkten Zuzug vom Land führte; durch den Nachfrageausfall verfielen die Preise für Agrarprodukte, was zu Einnahmeausfällen beim Landadel führte.21 Dem Landadel kamen nun durch die Landflucht auch zusätzlich Einwohner*innen abhanden. Auch innerhalb der Gruppe der Fürsten selbst verschoben sich dadurch die politischen Gewichte, da die Fürsten, die auch über Städte verfügten, am wirtschaftlichen Erfolg der Städte besser partizipieren konnten als jene, die nur über die Abgaben der Landbevölkerung verfügten.22 Damit wurde auch deutlich, wie sehr sich für Territorialherren der Besitz von Städten lohnte. Gerade im ehemaligen Stammland der Staufer gab es viele Reichsstädte, keine herzogliche Obergewalt mehr und mit den Grafen von Württemberg ein Geschlecht von Territorialherren, das nach Arrondierung und Expansion strebte.

Ein besonderes Phänomen der spätmittelalterlichen Gesellschaftsordnung ist das des Pfahlbürgers. Darunter verstand man ausweislich der Quellenlage, „Bauern, die auf dem Land leben, dort ihrer Wirtschaft nachgehen, öffentliche Dienste (Gericht und Recht) in Anspruch nehmen und an den kommunalen Rechten (Wunn und Weid, Almend und Wald) partizipieren, die Rechte ihrer Herren aber mißachten und sich die bürgerlichen Freiheiten anmaßen.“23 Die Reichsgesetzgebung untersagte in mehreren Akten (Constitutio in favorem principum 1231/32, Reichslandfriede 1235, Goldene Bulle 1356) den Städten die Aufnahme von Pfahlbürgern, was jedoch weitgehend wirkungslos blieb.24 Für die Reichsstadt Ulm ist das Phänomen in der Forschung als Instrument reichsstädtischer Territorialpolitik spätestens seit den Arbeiten Otto Hohenstatts aus dem Jahr 1911 belegt.25 Hohenstatt führt aus, dass das Instrument der „Pfahl- oder Ausbürger“ nicht wenig bedeutsam in der städtischen Territorialpolitik gewesen sei, da es den Machtbereich der Stadt ausdehnte und sie wirtschaftlich stärkte in gleichem Maße, wie es den Landadel schwächte und ihn schädigte.

In die 1370er Jahre datiert Hohenstatt das „Erwachen einer zielbewußten städtischen Initiative in bodenpolitischer Hinsicht“.26 Von da an seien systematisch die Gebietserweiterungen betrieben worden, die dann das große Territorium der Reichsstadt Ulm ausmachen sollten. Mit den Gebietserweiterungen in engem Zusammenhang steht das Geschlecht der Grafen von Helfenstein. Graf Ulrich X. wurde 1372 von württembergischen Rittern gefangen und verstarb in der Gefangenschaft des Grafen von Württemberg unter ungeklärten Umständen durch Meuchelmord. Der Niedergang des Hauses Helfenstein eröffnete für Ulm, aber dann auch für Württemberg die Möglichkeit, sich aus der Konkursmasse zu bedienen, wovon später noch zu handeln sein wird.27

Die Reichsstädte selbst waren als Geldquelle für den Kaiser als Stadtherren jedoch unentbehrlich. Dies führte dazu, dass dieser Reichsstädte – auch trotz der Zusicherung, dies nicht zu tun – an umliegende Territorialherren verpfändete.28 Dies konnte zum Statusverlust führen und zu einer Inkorporation der Reichsstadt in das Territorium des ihr antagonistisch gegenüberstehenden Landesherren. So gelangte die Reichsstadt Feuchtwangen 1376 durch Verpfändung in Abhängigkeit des Burggrafen Friedrich V. von Nürnberg und die Reichsstadt Donauwörth im gleichen Jahr an die Bayernherzöge.29 Als Reaktion darauf bildete sich am 4. Juli 1376 unter der Führung Ulms der Schwäbische Städtebund.

3.2. Die Luxemburger Karl und Wenzel

Die Beziehung zwischen den Reichsstädten, zwischen Ulm und Karl IV. waren komplexer Natur. So war Ulm beispielsweise die erste der Reichsstädte, die Karl im November 1347 als rechtmäßigen König anerkannt hatte, während die schwäbischen Reichsstädte zuvor ein Bündnis geschlossen hatten, um möglichen Thronwirrungen zu begegnen.30 Die Anerkennung durch Ulm war die erste im Reigen der dann folgenden Anerkennungsakte: Die elsässischen Städte folgten und anschließend die schwäbischen am 9. Januar 1348. Dies bedeutete für Karl einen wichtigen Etappensieg zur Durchsetzung seiner Herrschaft, da die Wittelsbacher Thronkonkurrenten mit Eduard III. von England anderntags einen eigenen Thronanwärter präsentierten.31 Karl stellte 23 Reichsstädten daher ein Privileg aus, das ihnen die Unverpfändbarkeit zusicherte und ein Widerstandsrecht gegen das Reichsoberhaupt (nicht gegen die Person Karls) bei Verletzung ihrer Rechte einräumte.32 Diese Privilegien wurden jedoch nicht dem Bündnis dieser Reichsstädte zuerkannt, sondern den einzelnen Städten, was auch bedeutete, dass dieses Bündnis keine Anerkennung erhielt, was im Einklang mit dem 1231 definierten Reichsrecht stand, das Städtebündnisse verboten hatte.33

Bereits daraus wird ersichtlich, dass die Frage der Städtebünde als Gegenmittel gegen die Verpfändungspolitik des Kaisers bzw. der Zentralgewalt ein wesentliches Merkmal der Innenpolitik des Reiches war, da die Verpfändung ein Mittel war, schnell Geld zu schöpfen. Wofür insbesondere bei Karl diese Geldmittel notwendig waren, wird im Folgenden zu zeigen sein.

Am 16. August 1373 erwarb Karl von den Bayernherzögen die Mark Brandenburg nach wechselvollen, auch militärischen Bemühungen.34 Der Preis, den er bezahlen musste, war nach damaligen Vorstellungen immens, allerdings galt das auch für den Nutzen, den der dynastisch denkende Luxemburger damit verband: die brandenburgische Kurstimme zur Wahl des römischen Königs. Dies war ihm 200.000 Gulden in bar, 100.000 Gulden in Schuldverschreibungen plus eine jährliche Rente von 3.000 Silbermark für Markgraf Otto sowie als Pfand für zusätzliche 100.000 Gulden das westliche Neuböhmen und die Oberpfalz wert.35 Diese Mittel brachte Karl jedoch nicht aus seinem unmittelbaren Vermögen auf, sondern griff auf die Finanzkraft der Reichsstädte zurück. Diese aus den Finanzerfordernissen des nach Mehrung seiner Hausmacht strebenden Kaisers erwachsene politische Situation führte zu einer entscheidenden Verschlechterung in seiner Beziehung zu den Reichsstädten, insbesondere den oberschwäbischen.

Die Politik Karls war im Reich auch durch seine Bemühungen gekennzeichnet, territoriale Frieden zu stiften, indem er ein föderales System von Landfrieden errichtete. Diese Landfrieden dienten auch seiner Herrschaftsausübung, weil er in diesen Systemen Kräfte verband, deren Interessen gegensätzlich waren. Indem er ihm nahe stehende Vasallen mit beispielsweise Reichsstädten verband, sicherte er seinen Einfluss und hegte so ihm antagonistische Tendenzen ein.36

[...]


1 Schumann, Peter: 650-jährige Stadterhebung von Laichingen, in: Südwest Presse Online, Ulm 29.9.2014, (http://www.swp.de/2816244, abgerufen am 20.2.2015).

2 Kaiserliche Erlaubnis, das Dorf Laichingen zur Stadt zu erheben, in: Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte, hg. von Eugen Schneider (Württembergische Geschichtsquellen 11), Stuttgart 1911, S. 24f.

3 Molitor, Stephan: Die Bietigheimer Stadtgründungsurkunde Kaiser Karls. IV. vom 28. August 1364, in: Ludwigsburger Geschichtsblätter 51, 1997, S. 11-14; die Urkundentexte weichen im Detail voneinander ab, worauf, soweit notwendig, näher eingegangen werden wird.

4 Decker-Hauff, Hansmartin: Ulm, Helfenstein und Wirtemberg auf der Hohen Alb im 14. Jahrhundert. Gedanken zur Laichinger Stadtgründungsurkunde von 1364, in: Aus Archiv und Bibliothek. Studien aus Ulm und Oberschwaben, hg. von Alice Rössler, Weißenhorn 1969, S. 147-151.

5 ohne Autor: http://de.wikipedia.org/wiki/Laichingen, (abgerufen am 5. April 2015); wohl eines der Beispiele offensichtlicher fachlicher Mängel in der wikipedia, hier als Belegstelle einer anderen Erklärung der Stadtrechtsproblematik angeführt.

6 Decker-Hauff: Ulm, Helfenstein und Wirtemberg, S. 149; Decker-Hauff vermutet, dass dies nicht lange vor 1367 der Fall gewesen sei.

7 Oelhafen: Beiträge, Bd. 1, S. 37; zu Oelhafen im Allgemeinen ist zu sagen, dass seine kenntnisreichen Publikationen wissenschaftlichen Standards nur schwer genügen, da sie für eine Tageszeitung produziert worden sind und selbst über keine Belegstruktur oder Anmerkungsapparate verfügen. Sie werden hier nur dort genutzt, wo andere Publikationen ihnen nicht widersprechen. Die Literaturlage zu Laichingen ist jedoch dergestalt, dass der Verfasser nicht der Ansicht ist, auf ihn verzichten zu können.

8 Decker-Hauff: Ulm, Helfenstein und Wirtemberg, S. 149.

9 Oelhafen: Beiträge, Bd. 3, S. 288.

10 Oelhafen: Beiträge, Bd. 3, S. 280.

11 Memmminger von, Johann Daniel: Beschreibung des Oberamts Münsingen, Stuttgart/Tübingen 1825, http://de.wikisource.org/wiki/Beschreibung_des_Oberamts_Münsingen (abgerufen am 5. April 2015).

12 Paulus, Karl Eduard: Beschreibung des Oberamts Besigheim, Stuttgart 1953, http://de.wikisource.org/wiki/Beschreibung_des_Oberamts_Besigheim (abgerufen am 5. April 2015).

13 Sydow, Jürgen: Die Klein- und Mittelstadt in der südwestdeutschen Geschichte des Mittelalters, in: Cum omni mensura et ratione. Ausgewählte Aufsätze. Festgabe zu seinem 70. Geburtstag, hg. von Jürgen Sydow und Helmut Maurer, Sigmaringen 1991, S. 12.

14 Johanek, Peter: Landesherrliche Städte – kleine Städte. Umrisse eines europäischen Vergleichs, in: Europäische Städtegeschichte. Ausgewählte Beiträge, hg. von Peter Johanek und Werner Freitag, Köln 2012, S. 18.

15 Kaiserliche Erlaubnis, das Dorf Laichingen zur Stadt zu erheben, in: Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte, hg. von Eugen Schneider (Württembergische Geschichtsquellen 11), Stuttgart 1911, S. 24 f.

16 Molitor: Stadtgründungsurkunde, S. 11; Molitor bietet eine Edition, quellenkritische Hinweise und weiterführende Literatur. Sofern der Text des Laichinger Privilegs nicht abweicht, sei auf Molitor verwiesen.

17 Decker-Hauff: Ulm, Helfenstein und Wirtemberg, S. 148; zu sonstigen politischen Hintergründen vgl. Oelhafen: Beiträge, Bd. 1, S. 45-50.

18 Oelhafen: Beiträge, Bd. 1, S. 21.

19 Thomas, Heinz: Deutsche Geschichte des Spätmittelalters 1250-1500, Stuttgart 1983, S. 223.

20 Ebend., S. 227.

21 Ebend., S. 227.

22 Ebend., S. 228.

23 Blickle, Peter: Pfalbürger schwäbischer Reichsstädte. Ein Beitrag zur Konstruktion der Leibeigenschaft, in: Geschichte in Räumen. Festschrift für Rolf Kießling zum 65. Geburtstag, Konstanz 2006, S. 52; Blickle leitet dies von einem Bericht vom königlichen Hoftag von Metz 1355 ab, auf dem er Bischof von Metz Klage über das Pfahlbürgertum führt. Siehe Anmerkung 5 ebenda.

24 Militzer, Klaus: 'Pfahlbürger', in: Lexikon des Mittelalters, (Stuttgart: Metzler, 1977 -1999), Bd. 6, Spalte 1993, in Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online, (abgerufen am 6. April 2015).

25 Hohenstatt, Otto: Die Entwicklung des Territoriums der Reichsstadt Ulm im 13. und 14. Jahrhundert, Stuttgart 1911, S. 86; Hohenstatts Arbeit weist den Vorzug auf, in weitesten Strecken eine Archivarbeit zu sein.

26 Ebend., S. 87.

27 Ebend., S. 91.

28 Holtz, Eberhard: Reichsstädte und Zentralgewalt unter König Wenzel 1376-1400 (Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit Bd.4), Warendorf 1993, S. 34.

29 Ebend., S. 34f.

30 Heinz, Spätmittelalter, S. 219.

31 Auf die näheren Umstände der Durchsetzung seines Herrschaftsanspruchs einzugehen, ist hier nicht der Ort; sie werden nur insofern beleuchtet, als sie dazu angetan sind, den Komplex Reichsgewalt – Reichsstädte zu erhellen.

32 Ebend; ob Ulm auch in den Genuss dieses Privilegs gekommen ist, ist aus der Literatur hier nicht erkennbar, der Verfasser geht jedoch davon aus.

33 Ebend. S. 219; cf. Koch, Walter: 'Statutum in favorem principum', in: Lexikon des Mittelalters, Stuttgart: Metzler, (1977-1999), Bd. 8, Spalten 75-76, in - Lexikon des Mittelalters Online (abgerufen am 10. April 2015).

34 Zur Vorgeschichte der Erwerbung cf. Thomas: Spätmittelalter, S. 288-293.

35 Thomas, Spätmittelalter, S. 294.

36 Ebend.; ausführlicher zum System der Landfrieden vor allem: Angermeier, Heinz: Herrschaft und Friede in Deutschland unter Kaiser Karl IV, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte Bd. 114, Koblenz 1978, S. 833-845.

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Details

Titel
Landesherrliche Territorialpolitik. Laichingen im 14. Jahrhundert in der Konvergenzzone zur Reichsstadt Ulm
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Städteboom im spätmittelalterlichen Reich: Die Bedeutung der Klein- und Mittelstädte
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
15
Katalognummer
V301235
ISBN (eBook)
9783956874260
ISBN (Buch)
9783668004399
Dateigröße
465 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
landesherrliche, territorialpolitik, laichingen, jahrhundert, konvergenzzone, reichsstadt
Arbeit zitieren
Kristian Kaiser (Autor:in), 2015, Landesherrliche Territorialpolitik. Laichingen im 14. Jahrhundert in der Konvergenzzone zur Reichsstadt Ulm, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301235

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