Vereinbarkeit richterlicher Mediationen mit dem Prinzip der Gewaltenteilung am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 2015

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Vereinbarkeit richterlicher Mediationen mit dem Prinzip der Gewaltenteilung am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

I. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, in wie weit die sogenannte gerichtsinterne Mediation mit einem Richter als Mediator mit dem Prinzip der Gewaltenteilung vereinbar ist.

Im Folgenden werden daher zunächst in Kürze die Grundsätze der Mediation, also deren Prinzipien sowie der Verfahrensablauf dargestellt und sodann ein Überblick über die sogenannte gerichtsinterne Mediation gegeben, um anschließend zu diskutieren, ob diese mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar ist.

Ob und in welchen Fällen Richter Mediationsverfahren anbieten dürfen, war in der BRD verfassungsrechtlich umstritten. Ebenso umstritten war die rechtstheoretische Einordnung richterlicher Mediation.

Durch das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung"[1] wurde die Mediation im Rahmen des Güterichtermodells als Alternative zum streitigen Gerichtsverfahren erstmals in der deutschen Rechtsordnung fest verankert.

Jeder Rechtssuchende hat nunmehr einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darauf, seine Streitigkeiten einem Gericht vorzutragen. Richterinnen und Richter nehmen sich der ihnen anvertrauten Rechtsfälle an und entscheiden aufgrund unabhängiger und verantwortungsbewusster Rechtsanwendung. Das Gesetz verpflichtet sie, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeiten für eine einvernehmliche Streitbeilegung zu erforschen.

Bis zum Erlass des vorbezeichneten Gesetzes war die Rechtslage jedoch umstritten und warf grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme auf, insbesondere die Frage, ob einem Gericht die Durchführung von Mediationen verfassungsrechtlich zugewiesen war oder nicht.

II. Mediation

Mediation bezeichnet ein Verfahren, in dem ein neutraler Dritter (der Mediator) eingeschaltet wird, um in einem Zwei- oder Mehrparteienkonflikt zu vermitteln, ohne dass diesem eine eigene Entscheidungsbefugnis zusteht.[2]

Die Einschaltung des Mediators erfolgt mit dem Ziel, eine Verhandlung zwischen den Parteien zu ermöglichen, die den Modellen der modernen Verhandlungsforschung entspricht.

Bei der vorgenannten Definition handelt es sich um die klassische Definition der „klassischen Mediation“. Mittlerweile hat sich jedoch eine neue Art der Mediation etabliert, die als gerichtsinterne Mediation bezeichnet wird.

Hierbei handelt es sich um eine solche, bei denen das Prozessgericht den Parteien anbietet, mit Unterstützung eines richterlichen Mediators ein Gespräch über die Beilegung des Konflikts zu führen. Dieser Mediator ist nicht der zur Entscheidung der Sache berufene Richter, sondern er begleitet die Parteien fachkundig in ihrem Gespräch, trägt also die sogenannte Verfahrensverantwortung und enthält sich grundsätzlich rechtlicher Ratschläge. Das Gespräch kann mit der Protokollierung eines rechtlichen Vergleichs enden, wobei der richterliche Mediator in diesem Falle als ersuchter Richter tätig wird.[3]

III. Mediation – Grundsätze und Ablauf des Verfahrens

1. Grundsätze des Mediationsverfahrens

Das Mediationsverfahren ist geprägt durch die nachfolgenden Grundsätze:

a) Neutralität des Mediators

Der Mediator hat keine eigene Entscheidungsgewalt. Hieraus bezieht er somit nicht seine Autorität im Mediationsverfahren. Dies muss sich ausschließlich daraus ergeben, dass seine Position von den Konfliktparteien gleichermaßen anerkannt wird. Dies setzt zwingend voraus, dass er sich neutral verhält.[4]

b) Selbstverantwortlichkeit der Parteien

Die Parteien sind für sämtliche in der Verhandlung angesprochenen und diskutierten Inhalte selbst verantwortlich.[5] Die Mediation bietet ihnen insoweit nur den Rahmen, in dem diese autonome Verhandlung stattfinden kann.

c) Freiwilligkeit

Das Prinzip der Freiwilligkeit besagt, dass die Parteien die Entscheidung, den entstandenen Konflikt durch Mediation beizulegen, autonom, somit selbst bestimmt, treffen. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn sie die Verhandlung auf Druck der Gegenseite oder gar des Mediators hin aufnehmen, also sich dem Willen dieser Seiten unterwerfen.[6]

d) Informiertheit der Beteiligten

Während des Verfahrens sind die Beteiligten jederzeit über die alle für sie relevanten rechtlichen und tatsächlichen Tatsachen aufzuklären.[7]

e) Vertraulichkeit

Im Rahmen des Mediationsverfahrens sind zum einen die Tatsache, dass überhaupt ein Verfahren stattfindet, zum anderen die Inhalte des Verfahrens vertraulich. Die Intention hier hinter besteht darin, die Informiertheit der Beteiligten so zu sichern, dass eine offene Aussprache gerade bei sensibleren Themen stattfinden kann. Zudem soll durch dieses Prinzip verhindert werden, dass die insoweit offengelegten Informationen im Falle einer gescheiterten Mediation in einem Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Parteien verwendet werden können. Die Vertraulichkeit wird üblicherweise zur Beginn der Mediation im Rahmen eines Mediationsverfahrensvertrages vereinbart.[8]

2. Ablauf des Verfahrens

Die Strukturierung des Mediationsprozesses schafft eine geregelte Verhandlungsfolge, die den Konfliktparteien und den Mediatoren eine Orientierungshilfe in den Wirren der Konfliktbearbeitung bietet. Das Mediationsverfahren kann sich je nach Konfliktgegenstand und Verhalten der Konfliktparteien über mehrere Sitzungen erstrecken.

Ansätze, die einzelne Phasen eines Mediationsprozesses identifizieren und chronologisch strukturieren, existieren in der Literatur vielfältig. Die Anzahl der Mediationsphasen erstreckt sich von drei bis zu zwölf Phasen.

Obwohl die Anzahl der Mediationsphasen erheblich divergiert, besteht über die Grundstruktur des Mediationsverlaufs weitgehende Übereinstimmung. In der chronologischen Abfolge sind die einzelnen Phasen nicht starr, sondern je nach Konfliktsituation flexibel gestaltbar.

Üblicherweise beginnt das Mediationsverfahren mit der Klärung des Auftrages und sodann mit dem Herausarbeiten der Streitfragen sowie der Durcharbeitung des Konflikts, was als Herzstück des Verfahrens zu bezeichnen ist.

Hier geht es im Wesentlichen darum, die hinter den Positionen und Ansprüchen der Parteien stehenden Interessen, Anliegen und Bedürfnisse zu ermitteln und diese zu formulieren. Vor allem aber ist das Ziel, das Verständnis für die Interessen des jeweils anderen und die unterschiedliche Sichtweise zu wecken, um somit die Chancen einer Einigung zu erhöhen.[9]

Hieran schließt sich die Phase der Lösung der Probleme an, d. h. der Suche nach Lösungsoptionen. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Phase folgt regelmäßig der Abschluss der Mediationsvereinbarung.[10]

Nachdem nun ein kurzer Überblick über das gängige Mediationsverfahren gegeben wurde, wird sich im Folgenden der gerichtsinternen Mediation zugewandt:

3. Die gerichtsinterne Mediation

Welche Aufgaben Richterinnen und Richter wahrnehmen, sind in den jeweiligen Verfassungen geregelt. Ihnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Ein spezielles Verfahren konsensualer Streitbeilegung, für das ein nicht zur Entscheidung befugter, entsprechend geschulter Richter-Mediator in der Regel desselben Gerichts zuständig ist, wird den Konfliktparteien eines anhängigen Rechtsstreits in geeigneten Fällen als Alternative zum konventionellen Streitverfahren angeboten, wobei dieses Angebot zunehmend Resonanz findet.[11]

Gerichtsinterne Mediation wird mittlerweile in vielen Ländern durchgeführt, so u.a. in Kanada, Japan, Slowenien, Litauen, den skandinavischen Ländern sowie in Deutschland. Sie weisen nicht nur hohe Erfolgsquoten hinsichtlich eines Vergleiches auf, sondern die dort durchgeführten Modellversuche haben sich als äußerst erfolgreich bestätigt.[12]

Ist das gerichtlich durchgeführte Mediationsverfahren erfolgreich, endet es mit einem gerichtlichen Vergleich, den der Richter protokolliert. Gelingt die Mediation hingegen nicht, wird das konventionelle Streitverfahren fortgesetzt.[13]

Wenn nun ein Richter ein Mediationsverfahren durchführt, könnte diese Tätigkeit gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen, was nunmehr Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung sein wird:

III. Das Prinzip der Gewaltenteilung

Die Grundidee der Gewaltenteilung wurde bereits im 17. Jahrhundert von John Locke, einem englischen Rechtsphilosophen, entwickelt. Der Franzose Charles de Montesquieu formulierte später erstmals die klassische, horizontale Dreiteilung.[14] Nach und nach haben viele demokratische Staaten diese Grundstruktur übernommen.

Die Gewaltenteilung beschränkt die Macht und minimiert somit den Machtmissbrauch. In diesem Zusammenhang ist Montesquieus Rechtfertigung für die dreigliedrige Gewaltenteilung nennenswert: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Es geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das Gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig.“[15]

Montesquieu forderte die absolute Trennung der beiden anderen Gewalten von der rechtssprechenden Gewalt.[16]

Eine wichtige Prämisse für die Interaktion der drei Staatsgewalten ist, dass keine einer der anderen übergeordnet ist bzw. beherrscht. Gegenseitige Kontrolle ist am effizientesten, wenn die Gewalten getrennt voneinander und unterschiedlichen Organen zugeordnet sind. Das Prinzip der Gewaltenteilung kann so eine Alleinherrschaft verhindern.[17]

Ein weiterer Faktor zur Minimierung des Machtmissbrauchs ist die Unabhängigkeit der Organe. Jedes Staatsorgan, dem eine Gewalt zugewiesen ist, hat in seinen Entscheidungen grundsätzlich von allen anderen Staatsorganen unabhängig zu sein.[18] Besteht die Möglichkeit einer Gewalt Einfluss auf ihren Kontrolleur zu nehmen, wird die Wirksamkeit der Kontrolle gemindert. Aufgrund dieser Tatsache muss ein Kontrolleur unabhängig von seinen Kontrollierten sein.[19]

Das Ziel des Prinzips der Gewaltenteilung ist demnach keinerlei Möglichkeit des Machtmissbrauchs zu bieten, in dem klare Grenzen gesetzt werden. Je eindeutiger die Grenzen gezogen sind, desto weniger werden sie überschritten.[20] Mit der Zuweisung entsprechender Befugnisse, nämlich der Gewalt, sind auch diverse Aufgaben den jeweiligen Gewalten zugeordnet.

Gewaltenteilung ist somit die Verteilung der Staatsgewalt und ihr speziell zugewiesener Aufgaben auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit.

Die Gewaltenteilung gehört in der Bundesrepublik Deutschland zu den Prinzipien der Demokratie und ist im Grundgesetz verankert.[21]

Die staatliche Gewalt ist in drei Gewalten aufgeteilt, die sich „gegenseitig kontrollieren und die staatliche Macht begrenzen“[22] sollen: Die Legislative, gesetzgebende Gewalt, beschließt die Gesetze, die Exekutive, vollziehende Gewalt, übt die Gesetze aus und die Judikative, Rechtsprechung, überwacht und korrigiert die Einhaltung der Gesetze, teilweise mit Hilfe von Sanktionen.

In der Bundesrepublik Deutschland existiert neben der horizontalen auch eine vertikale Gewaltenteilung. Hier wurde eine weitere Aufteilung staatlicher Gewalt zwischen Bund und Ländern vorgenommen (Föderalismus). Anfallende Aufgaben sollen zunächst so nah wie möglich an der Basis erfüllt werden, bevor die nächst höhere Ebene eingreift.

Heute wird das Prinzip der Gewaltenteilung überwiegend als Bestandteil solider Demokratien betrachtet. Der staatsrechtliche Begriff der Judikative bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative und Exekutive die dritte Gewalt oder rechtsprechende Gewalt. Judikative wird in den Demokratien von dem jeweils obersten Gericht, den Bundesgerichten und sämtlichen anderen Gerichten ausgeübt. In Rechtstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt, wobei die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist.[23]

IV. Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip ?

Es wird daher im Folgenden zu überprüfen sein, ob das Mediationsverfahren zum Bereich der rechtssprechenden Gewalt gehört. Dies beinhaltet die Untersuchung der Frage, ob Gerichte durch die Übertragung der rechtssprechenden Gewalt legitimiert sind, „echte“ Mediationen durchzuführen.

„Echte“ Mediation bedeutet, dass die Mediation von einem anderen als dem erkennenden Richter durchgeführt wird.[24] Dem gegenüber steht die sogenannte integrierte Mediation, was bedeutet, dass der an sich erkennende Richter sich während des Prozesses mediativer Elemente bedient, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Gewaltenteilung bedeutet nicht nur die Unabhängigkeit der Gerichte, sondern auch die spezifische Aufgabenzuweisung. So kann die Verwaltung keine judikativen Aufgaben übernehmen, spiegelbildlich die Judikative keine solchen, die einer anderen „Gewalt“ zuzuordnen ist.

Richterliche Mediation ist staatlich hoheitliche Tätigkeit. Sofern sich der Richter etwa im Rahmen eines Vergleichsgesprächs mediativer Techniken bedient, dies aber als Richter tut und nicht als Mediator, ist diese Tätigkeit ohne weiteres als originäre Aufgabe des Richters anzusehen. In solchen Fällen der integrierten Mediation wird der Richter in seiner unmittelbar gesetzlich beschriebenen Rolle als Richter tätig.[25]

Wenn jedoch der Richter in die Rolle des Mediators wechselt, also nicht mehr als derjenige tätig wird, der notfalls den Fall auch entscheidet, sondern in vollem Umfang die Aufgaben des Mediators übernimmt, sieht es hingegen anders aus. Dann befindet sich der Richter in einer neuen Rolle, die so das Gesetz bislang allenfalls voraussetzt, duldet, aber nicht ausdrücklich vorgesehen und auch nicht beschrieben hat.[26] Hierin wurde das Problem gesehen, das zu kontroversen Diskussionen geführt hat.

Hinsichtlich der Frage, ob die richterliche Mediation als Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 des GG anzusehen ist, besteht insoweit Einigkeit, als dass eine nur formelle Definition keine Zustimmung findet, also nicht jede richterliche Tätigkeit allein deshalb, weil sie von einer Richterin oder einem Richter wahrgenommen wird, „Rechtsprechung ist“.[27] Weiterhin herrscht Einigkeit darüber, dass es jedenfalls zu den originären Aufgaben der Richter gehört, in einem rechtlich geregelten Verfahren einen Streit verbindlich zu entscheiden, der von einer Partei vor ein Gericht getragen worden ist. Das Merkmal der „Entscheidung“ spielt somit eine tragende Rolle. Da Richter allerdings auch Vergleiche schließen und demzufolge eine konsensuale Streitentscheidung herbeiführen, ist die Auffassung, das Bemühen um eine konsensuale Streitbeilegung nicht als Ausübung rechtssprechender Gewalt anzusehen[28], abzulehnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es jenseits der Verfassungszuweisung darauf an, ob der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung auf die rechtsprechende Gewalt zugeschnitten ist.[29]

Eine Auffassung geht davon aus, dass die richterliche Mediation mangels Verfassungszuweisung und der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um eine richterliche Streitentscheidung handelt und auch die Mediation nicht dem traditionellen Kernbereich richterlicher Aufgaben zugewiesen ist, eben nicht um Rechtsprechung handelt, sondern vielmehr um eine typische Verwaltungstätigkeit.[30]

Da es im gewaltgeteilten Staat von Verfassungswegen nur drei Gewalten gibt, liegt die Klassifizierung richterlicher Mediation als Verwaltungstätigkeit nach dieser Auffassung nahe. Mediatoren nehmen hiernach Aufgaben wahr, die ihrem Typus nach der öffentlichen Verwaltung obliegen. Verwaltung versteht sich unter der Geltung des Sozialstaats und des Demokratieprinzips als gegenüber dem Bürger kooperativ. Ihr obliegen in Verwaltungsaufgaben zahlreiche Informations-, Fürsorge- und Betreuungspflichten.[31] Vergleichbar unterstützende Aufgaben nehmen richterlicher Mediatoren wahr. Sie begleiten die Parteien bei der Festlegung der regelungsbedürftigen Konfliktthemen, tragen zu einem konstruktiven Kommunikationsklima bei und helfen bei der Strukturierung des Gesprächsverlaufs. All dies in administrativ- organisatorischer Funktion die im Sozialstaat typischerweise öffentlicher Verwaltung obliegen und die ohne weiteres dem Bereich „Hilfe zur Selbsthilfe“ des privatautonom handelnden Bürgers zuzuordnen sind.[32]

Die Annahme einer der Rechtsprechung zugehörenden Tätigkeit liegt jedoch nach diesseitigem Dafürhalten nahe. Schlichtung und Güteverhandlungen sind traditionell ureigene Aufgaben der Rechtspflege, somit der Richter. Wenn es sich auch nicht um eine Entscheidungstätigkeit handelt, so liegt doch engste Sachnähe zur Rechtsprechung vor.

Dass Richter und Richterinnen in ihren Gerichten selbst „echte“ Mediationen anbieten, ist in den Staaten Europas nicht die Regel. Es wird insoweit zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage unterschieden, ob der erkennende Richter als Entscheider und Schlichter das Mediationsverfahren durchführt oder der nicht zur Entscheidung Berufene als Mediator auftritt.

Übereinstimmung in den zuvor benannten Ländern besteht darin, dass der Richter, der ohnehin zur Entscheidung berufen ist, eine Mediation mit den Konfliktbeteiligten auf freiwilliger Basis durchzuführen berechtigt ist, da dies als seine Kernaufgabe wahrgenommen wird.[33]

Aber auch den nicht zur Entscheidung befugten Richtern als Mediator wird im Ergebnis die originäre richterliche Aufgabe zugesprochen, konsensuale Streitbeilegungen im Sinne eines Mediationsverfahrens durchzuführen.[34]

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine von einem Richter ohne Streitentscheidungsbefugnis geleitete „echte“ Mediation nach Erhebung einer Klage vom Begriff der rechtssprechenden Gewalt erfasst ist und somit keinen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz darstellt. Dies entspricht mittlerweile allgemeiner Auffassung.[35]

Literaturverzeichnis

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Breidenbach, Stephan: Mediation – Komplementäre Konfliktbehandlung durch Vermittlung, in: Breidenbach, Stephan/Henssler, Martin (Hrsg.), Mediation für Juristen: Konfliktbehandlung ohne gerichtliche Entscheidung, Köln, 1997, 1-11

Kracht, Stefan: § 12 Rolle und Aufgabe des Mediators - Prinzipien der Mediation, in: Haft, Fritjof/Gräfin von Schlieffen, Katharina (Hrsg.), Handbuch Mediation, 2. Auflage, München 2008, 267-293

Hochschild, Udo, Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip, Frankfurt am Main 2010

Kessen, Stefan/Troja, Markus: § 13 Die Phasen und Schritte der Mediation als Kommunikationsprozess , in: Haft, Fritjof/Gräfin von Schlieffen, Katharina (Hrsg.), Handbuch Mediation, 2. Auflage, München 2008, 293-319

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Löer, Lambert: Einbindung von Mediation in den Zivilprozess – Teil 1 - Möglichkeiten und Auswirkungen richterlicher Mediation, ZKM 2005, 182-186

Montada, Leo/Kals, Elisabeth: Mediation. Ein Lehrbuch auf psychologischer Grundlage, 2.Auflage, Weinheim 2007

Montesquieu, Charles-Louis des Secondat, Baron de la Bréde et de: Vom Geist der Gesetze, Auswahl, Übersetzung und Einleitung von Kurt Weigand, Stuttgart 1965

Ortloff, Karsten-Michael: Der Richter als Mediator?, ZKM 2002, 199-201

Risse, Jörg: Wirtschaftsmediation, München 2003

Schäfer, Lars: Mediation im öffentlichen Bereich braucht gesetzliche Regeln, NVwZ 2006, 39-45

Smid, Stefan: Rechtsprechung – Zur Unterscheidung von Rechtsfürsorge und Prozess, Köln 1990

Von Bargen, Jan Malte: Gerichtsinterne Mediation, Freiburg 2008

Von Bargen, Joachim, § 38 Der Richer als Mediator, in: Haft, Fritjof/Gräfin von Schlieffen, Katharina (Hrsg.), Handbuch Mediation, 2. Auflage, München 2008, 943-963

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Wimmer, Raimund/Wimmer, Ulrich: Verfassungsrechtliche Aspekte richterlicher Mediation, NJW 2007, 3243-3247

[...]


[1] Gesetz vom 21.07.2012, Bundesgesetzblatt 2012, Teil I Nr.35.

[2] Breidenbach, in: Breidenbach/Henssler, Mediation für Juristen, Seite 1.

[3] Wimmer/Wimmer, Verfassungsrechtliche Aspekte richterlicher Mediation, NJW 2007, 3243.

[4] Kracht, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 12 Rn. 9 ff.

[5] Wie vor, Rn. 102 ff.

[6] Wie vor Rn. 99.

[7] Hierzu weiterführend Kracht/Rüssel, Schlüsselqualifikation Mediation, JA 2003, 725, 730.

[8] Wie vor Seite 729.

[9] Montada/Karls, Mediation Seite 234 ff.

[10] Wie vor Seite 271; Risse, Wirtschaftsmediation Seite 381ff.

[11] Von Bargen, in: Haft/Schlieffen aaO. § 38 Rn. 3.

[12] Von Rust/Müller-Zitzke, „Mediation in Europa“- Stand und Ausblick, online abrufbar unter: http://www.oberlandesgericht- braunschweig.niedersachsen.de/download/36167/Bericht_fuer_die_Zeitschrift_Niedersaechsischer_Richterbund.pdf, abgerufen am 24.11.2014.

[13] Von Bargen aaO.

[14] Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, 11.Buch, 7.Kapitel.

[15] Montesquieu aaO.

[16] Wie vor, 6. Kapitel Seite 217.

[17] Hochschild, Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip, Seite 15 ff.

[18] Wie vor Seite 25.

[19] Wie vor Seite 19.

[20] Wie vor Seite 20.

[21] Deutscher Bundestag: Grundprinzip der Gewaltenteilung, Internetpräsenz des Deutschen Bundestages, Verfügbar unter: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/gewaltenteilung.html, abgerufen am: 19.11.2014].

[22] Wie vor.

[23] Die Gewaltenteilung als Bestandteil jeder modernen Demokratie variiert von ihrer Ausprägung stark von Land zu Land.

[24] Ortloff, Der Richter als Mediator?, ZKM 2002, 199; Löer, Einbindung von Mediation in den Zivilprozess – Möglichkeiten und Auswirkungen richterlicher Mediation, ZKM 2005, 182 ff-

[25] Bamberger, in: Haft/Schlieffen, aaO. §42 Rn. 31.

[26] Wie vor Rn. 32; nunmehr geregelt im MediationsG, vgl. Fn.1.

[27] BVerfGE 103,111, 137.

[28] Z.B . Smid, Rechtsprechung, S. 335 ff.

[29] BVerfGE 103, 111, 137.

[30] Wimmer/Wimmer aaO. 3244 ff.

[31] Schäfer, Mediation im öffentlichen Bereich braucht gesetzliche Regeln, NVwZ 2006, 39, 40.

[32] Wimmer/Wimmer aaO.

[33] Kessen/Troja, Handbuch Mediation § 13 Rn. 26 ff.

[34] Von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Kapitel 8-10.

[35] Von Bargen, aaO. Seite 227 m.w.N.( Fußnote 110).

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Vereinbarkeit richterlicher Mediationen mit dem Prinzip der Gewaltenteilung am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Univerzita Komenského v Bratislave
Veranstaltung
Verfassungsrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
17
Katalognummer
V301182
ISBN (eBook)
9783668001329
ISBN (Buch)
9783668001336
Dateigröße
568 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vereinbarkeit, mediationen, prinzip, gewaltenteilung, beispiel, bundesrepublik, deutschland
Arbeit zitieren
Alexander Haentjes (Autor:in), 2015, Vereinbarkeit richterlicher Mediationen mit dem Prinzip der Gewaltenteilung am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301182

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